Jedermann-Grundrecht
Auch noch nicht Geborene
(P) Beginn
M. 1: Verschmelzung von Ei und Samenzelle
M. 2: Nidation der Eizelle (14. Tag nach Empfängnis) ➔ bis zum Hirntod (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 TPG)
Leben (Alt. 1)
Körperliches Dasein (biologisch-physische Existenz)
(P) Negativ: Recht auf Tod?
M. 1: ja
H.M.: nein, sondern Art. 2 Abs. 1 GG
—> Recht auf menschenwürdiges Sterben: Art. 1 Abs. 1 GG
—> Recht auf selbstbestimmtes Sterben: Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art.1 Abs. 1 GG
Körperliche Unversehrtheit (Alt.2)
Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinn und im geistig-seelischen Bereich
Schutz vor Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität
Schutz vor psychischen Krankheitszuständen
Negativ: Recht auf Krankheit (der Einzelne kann eine dringend gebotene Heilbehandlung ablehnen
Eingriff
Alle staatlichen Maßnahmen, die das Leben gefährden oder die zum Tode führen (Alt. 1) bzw. alle staatlichen Handlungen, die den Körper in der Substanz oder der Funktion verletzen oder Verletzungen der Psyche mit Krankheitswert hervorrufen (Alt. 2)
Intensität ist nicht maßgeblich
Grundrechtsverzicht
Kein Eingriff bei Einwilligung, wenn das Grundrecht in erster Linie der freien Persönlichkeitsentfaltung dient
Freiwilligkeit
Offenkundigkeit
Keine Einwilligung möglich, wenn es um den Kern oder den Wesensgehalt der körperlichen Unversehrtheit geht (Menschenwürdebezug)
C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
I. Gesetzesvorbehalt (Schranken)
Einfacher Gesetzesvorbehalt: Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG: „aufgrund eines Gesetzes“
Wesentlichkeitstheorie: Parlamentsgesetz bei intensiven/ schwerwiegenden Eingriffen erforderlich
II. Verfassungsmäßigkeit der Eingriffsgrundlage (Schranken-Schranken)
Besondere Normen
Art. 104 Abs. 1 S. 2 GG: Folter verboten
Art. 102 GG: Todesstrafe verboten
Bsp.: § 67d StGB = müsste den Schrankenspezifischen Anforderungen der Art. 2 II 3; 104 I, II GG genügen
förmliches Gesetz
Misshandlung nicht geregelt
Richtervorbehalt
Verhältnismäßigkeit
sonstige Anforderungen: Bestimmtheitsgebot, Verstoß gegen Wesensgehaltsgarantie, höherrangige Rspr. nach EMRK
Systematische Nähe zur Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG
Historisch: Reaktion auf die Verbrechen der nationalsozialistischen Zeit
Staatliche Schutzpflichten
Verletzt, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter Schutzziel zurückbleiben
[III. Verfassungsmäßigkeit der Anwendung]
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