Obersatz
XY verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art.3 Abs. 1 GG, wenn mit dieser Regelung wesentlich Gleiches ungleich behandelt wird, ohne dass es dafür einen tragfähigen sachlichen Grund gibt und die Ungleichbehandlung demnach nicht willkürlich erfolgt.
Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Überprüfung des tragfähigen Grundes steigen, je intensiver die Ungleichbehandlung die Betroffenen in ihren Rechten einschränkt.
3stufiger Prüfungsaufbau des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs.1 GG
Liegen wesentlich gleiche Sachverhalte (inhaltliche Vergleichbarkeit) vor?
Regel: Nur diejenigen Personen, die in ihrer konkreten Situation und aufgrund bestimmter Umstände miteinander “vergleichbar” sind, können sich auf den Gleichheitsgrundsatz berufen und vom Staat entsprechende Rechte sowie namentlich eine Gleichbehandlung einfordern.
Merksatz: Es müssen bestimmte, im konkreten Fall gemeinsame Bezugspunkte/Oberbegriffe (relevante Gemeinsamkeiten) bestehen, aus denen eine Verpflichtung zur Gleichhandlung erwächst und wodurch sich diese Personengruppen oder Sachverhalte von anderen Personengruppen unterscheiden.
Falls ja - werden diese Sachverhalte unterschiedlich behandelt?
Falls ja - gibt es für diese Ungleichehandlung einen tragfähigen Grund?
Obersatz: Die Ungleichbehandlung von wesentlich gleichen Sachverhalten ist nur dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn dafür ein tragfähiger sachlicher Grund besteht, die Ungleichbehandlung demnach nicht willkürlich erfolgt.
verfassungsrechtliche Anforderungen an den tragfähigen Sachgrund steigen, je intensiver die Ungleichbehandlung die Betroffenen in ihren Rechten beschränkt
1. Schritt: Wie intensiv beeinträchtigt die Ungleichbehandlung die Betroffenen?
2. Schritt: Gibt es für die Ungleichbehandlung einen tragfähigen sachlichen Grund?
A) Bei geringer Intensität reicht eine einfache Willkürprüfung aus.
B) Bei großer Intensität (Beschränkung von Freiheitsrechten oder rein personbezogenen Regelungen) strenge Prüfung (VHMK-Grs., besonders legitimer Zweck)
Gesetzgeberischer Zweck
Sonstige, erkennbare Umstände und Folgen des die Ungleichbehandlung fixierenden Gesetzes
= tragfähiger Grund —> keine Verletzung
= fehlen eines solchen Grundes —> verfassungswidriger Verstoß
Rechtfertigung der Gleichbehandlung/Ungleichbehandlung
Willkürformel
Nach der Willkürformel liegt ein Verstoß gegen Art. 3 I GG vor, wenn es für eine Ungleichbehandlung/Gleichbehandlung keinen sachlichen Grund gibt.
Der Differenzierungsgrund (bei einer Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem) bzw. der Gleichbehandlungsgrund (bei einer Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem) ist also darauf zu befragen, ob er sachlich ist oder willkürlich
—> weiter Spielraum des Gesetzgebers, der erst dann überschritten wird, wenn eine gesetzliche Regelung evident unsachlich oder ungerecht ist
Neue Formel
Strenger ist die neue Formel. Nach ihr ist zu prüfen, ob der Differenzierungsgrund (Gleichbehandlungsgrund) von solcher Art und solchem Gewicht ist, dass er die ungleiche Behandlung (gleiche Behandlung) rechtfertigt.
(+), wenn die Differenzierung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt wird (insoweit Übereinstimmung mit der Willkürformel) und wenn die Differenzierung zur Erreichung des mit dem Grund verbundenen Zwecks verhältnismäßig ist
(Grundsätzlich nebeneinander, Unterschiede grob skizzieren)
(in verwaltungsrechtlichen Klausuren nur Willkürformel, um Grundrechtsprüfung zu verkürzen und Schwerpunkt richtig zu setzen)
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