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5 GL: Art. 3 I GG Allgemeiner Gleichheitssatz

FK
by Felix K.

3stufiger Prüfungsaufbau des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs.1 GG

  1. Liegen wesentlich gleiche Sachverhalte (inhaltliche Vergleichbarkeit) vor?

    • Regel: Nur diejenigen Personen, die in ihrer konkreten Situation und aufgrund bestimmter Umstände miteinander vergleichbar sind, können sich auf den Gleichheitsgrundsatz berufen und vom Staat entsprechende Rechte sowie namentlich eine Gleichbehandlung einfordern.

      • Merksatz: Es müssen bestimmte, im konkreten Fall gemeinsame Bezugspunkte/Oberbegriffe (relevante Gemeinsamkeiten) bestehen, aus denen eine Verpflichtung zur Gleichhandlung erwächst und wodurch sich diese Personengruppen oder Sachverhalte von anderen Personengruppen unterscheiden.

  2. Falls ja - werden diese Sachverhalte unterschiedlich behandelt?

  3. Falls ja - gibt es für diese Ungleichehandlung einen tragfähigen Grund?

    Obersatz: Die Ungleichbehandlung von wesentlich gleichen Sachverhalten ist nur dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn dafür ein tragfähiger sachlicher Grund besteht, die Ungleichbehandlung demnach nicht willkürlich erfolgt.

    • verfassungsrechtliche Anforderungen an den tragfähigen Sachgrund steigen, je intensiver die Ungleichbehandlung die Betroffenen in ihren Rechten beschränkt

      • 1. Schritt: Wie intensiv beeinträchtigt die Ungleichbehandlung die Betroffenen?

      • 2. Schritt: Gibt es für die Ungleichbehandlung einen tragfähigen sachlichen Grund?

        • A) Bei geringer Intensität reicht eine einfache Willkürprüfung aus.

        • B) Bei großer Intensität (Beschränkung von Freiheitsrechten oder rein personbezogenen Regelungen) strenge Prüfung (VHMK-Grs., besonders legitimer Zweck)

          • Gesetzgeberischer Zweck

          • Sonstige, erkennbare Umstände und Folgen des die Ungleichbehandlung fixierenden Gesetzes

        = tragfähiger Grund —> keine Verletzung

        = fehlen eines solchen Grundes —> verfassungswidriger Verstoß


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Felix K.

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