Willensvollstrecker
ZGB 517 f.
in der h.L. wird Möglichkleit verneint, ein Willensvollstrecker in einem Erbvertrag einzusetzen
privatrechtliches Institut sui generis
Lehre und Praxis gehen einstimmig davo naus, dass subsdiär das Recht des einfachen Auftrages nach OR 394 ff. zur Anwendung kommt
Aufgabe: Willensvollstrecker muss Erblasser vertreten
Achtung: aufpassen dass kein Interessenskonflikt —> sonst Beschwerde bei Aufischtsbeschwerde
nach Lehre und Praxis in dder Regel keine Interessenskollision zwischen Erbe und Willensvollstrecker zu bejahen
muss noc hein Element dazu kommen,d as ein Interessenskonflikt indiziert
Überwachung durch Aufsichtsbehörde —> wenn wiederholt Pflichten verletzt -> kann abgesetzt werden
auskunftspfliicht gegenüber Erben sehr extensiv
internationale Verhältnisse: IPRG 90 ff. anwendbar plus allenfalls Staatsverträge
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