Anwendbarkeit
Auffangfunktion
Nicht anwendbar, wenn der sachliche Schutzbereich eines spezielleren Freiheitsrechts unter demselben sachlichen Gesichtspunkt eröffnet ist
Schutzbereich
Jedermann
Auffangwirkung für Deutschengrundrechte
Aber: Ein Schutz über Art. 2 Abs. 1 GG darf nicht dazu führen, dass ein Nichtdeutscher denselben Schutz wie ein Deutscher lediglich über Art. 2 Abs. 1 GG beanspruchen kann.
Juristische Personen i.S.v. Art. 19 Abs. 3 GG
(P) Reichweite
Persönlichkeitskerntheorie: Kernbereich der Persönlichkeit, der das Wesen des Menschen als geistig-sittliche Person ausmacht
Vermittelnde Auffassung: diejenigen Freiheitsbetätigungen, die nicht den Schutz spezieller Grundechte gefunden haben, für die die Persönlichkeitsentfaltung aber gleichwohl von erheblicher Bedeutung sind
Relevant für Persönlichkeitsentfaltung
Neminem laedere-Grundsatz: diejenigen Verhaltensweisen, die keine Rechte Dritter verletzen
H.M: jedes menschliche Verhalten
Historie: jeder habe die Freiheit, zu tun und zu lassen, was Rechte anderer nicht verletze oder gegen die verfassungsgemäße Ordnung oder die Sittengesetze verstoße (Schrankentrias)
Systematik: nicht einleuchtend, warum die Kernbereichsentfaltung gegen das Sittengesetz, die Rechte anderer oder sogar gegen dieverfassungsmäßige Ordnung einer freiheitlichen Demokratie verstoßen können sollte
Telos: lückenloser Schutz
Telos: grundgesetzliches Schutz- und Staatskonzept: jedes staatliche Verhalten ist grundsätzlich rechtfertigungsbedürftig
Negativ, etwas nicht tun zu müssen
Eingriff
Alle staatlichen Maßnahmen, die den Schutzbereich verkürzen
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Schrankentrias: Art. 2 Abs. 1 HS. 2 GG:
Rechte anderer
Das Sittengesetz
Die verfassungsmäßige Ordnung: alle Rechtsnormen, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stehen
= Einfacher Gesetzesvorbehalt
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