Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Abwehr der diesen drohenden Gefahren (z.B. Versammlungsberbot)
Gesetzgeber wählt einen vagen, mehrdeutigen oder nicht abschließend aufgezählten Begriff im Tatbestand, dessen objektiver Sinn sich nicht sofort erschließt
—> unbestimmter Rechtsbegriff
Unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung seines Gewerbes bietet
Anweisungen höherer Verwaltungsbehörden an nachgeordnete Stellen bzw. Anweisungen von Vorgesetzten an ihm unterstellte Verwaltungsbedienstete
—> abstrakt generelle Weisung
—> Definition
private natürliche oder juristische Person, die durch oder aufgrund eines Gesetzes ermächtigt werden, Hoheitsbefugnisse auszuüben (z.B. Notar / TÜV)
—> Ausnahme zum ausschließlich privatrechtlichen Handeln von Privatpersonen
vollständige oder teilweise Entziehung vermögenswerter Rechtspositionen (Art. 14 I GG) durch einen zielgerichteten hoheitlichen Akt zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben
Rechtsverhältnis, das sich durch eine besonders enge Beziehung zwischen Staat und Bürger auszeichnet.
Willenserklärung, die auf unmittelbare Setzung einer Rechtsfolge gerichtet ist.
wenn Rechte und Pflichten des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden
—> Abgrenzung zu Realakten
—> Nichtigkeit des VA (§ 44 VwVfG)
wenn die Fehler mit den aus Abs. 2 vergleichbar sind.
Die Fehlerhaftigkeit muss einem unvoreingenommenen mit den Umständen vertrauten, verständigen Betrachter auch ohne juristische Vorbildung ohne weiteres ersichtlich sein
§ 35 S. 1 VwVfG
hoheitliche Maßnahme
Behörde
Regelung
Einzelfall
auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
Unmittelbare Außenwirkung
jedes Verhalten mit Erklärungsgehalt, einseitige Regelungen, Über-/Unterordnungsverhältnis
§ 1 IV VwVfG, § 1 IV NVwVfG
jede Stelle, die Aufgaben der öffentl. Verwaltung wahrnimmt.
(-) Privatpersonen —> Ausnahme Beliehene
Maßnahme richtet sich an einen bestimmten Adressaten in einer konkreten Situation
(konkret-individuell)
—> Abgrenzung zu Rechtsnormen, die sich an einen unbestimmten Kreis von Adressaten richten, mit unbestimmter Zahl Sachverhalte (abstrakt-generell)
Rechtsgrundlage der Maßnahme ist ein des öffentlichen Rechts
—> Abgrenzung zu privatrechtl. Sachverhalten
—> Theorien anwenden
(2-Stufen / modifizierte Subjektstheorie)
es sind unmittelbar die Rechte von Personen betroffen, die nicht dem verwaltungsinternen Bereich angehören
Übermittlung Verwaltungsakt an die betroffene Person mit Wissen und Wollen der Behörde
—> formlos (mündlich / konkludent)
—> schriftlich
(z.B. öffentliche Wege)
dürfen ohne besondere Erlaubnis im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften benutzt werden
Eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung ist Sondernutzung
—> Erlaubnis der zuständigen Behörde
—> Abzustellen auf verkehrsübliche Nutzung
nicht nur Fortbewegung
auch “kommunikativer Verkehr”
Meinungs-/ Versammlungsfreiheit
—> Grundaussage (Definition)
große Vielzahl jener Handlungen der Verwaltung, die nicht auf einen rechtlichen, sondern auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet sind
—> können jedoch zu Rechtswirkung führen z.B. Anspruch auf Schadensersatz
keine umfassend gültige Legaldefinition
§ 246 StGB als Anknüpfungspunkt
vermögenswerte Zuwendung, die auf öffentlichen Mitteln an Privatrechtssubjekte gezahlt werden, um einen im weitesten Sinn öffentlichen Zweck zu verwirklichen
—> nicht rückzahlbahre (verlorene) Zuschüsse
—> zinsvergünstigte Darlehen / Bürgschaften
Last changeda year ago