Jahressteuergesetz 2022
ARAP/PRAP
FG:
Kein ARAP/PRAP wenn < € 800 iSd. § 6 Abs. 2 EStG
BFH:
ARAP/PRAP bereits ab dem 1. Cent
JStG 2022:
siehe FG —> Einheitliches Wahlrecht
Handelsbilanz:
fraglich, Argumentation über Wesentlichkeitsgrundsatz, denn § 6 Abs. 2 EStG gilt auch in der HB
BMF-Schreiben vom 22.02.2022
§ 7 / 4
Anwendung in Gewinnermittlungen für WJ, die nach dem 31.12.2020 enden. Für WG des PV ab dem VZ 2021
BND für Hard- und Softeware von 1 Jahr
aber trotzdem weiter Anwendung von § 7 Abs. 1 EStG
—> macht keinen Sinn / Widerspruch zum Gesetzeswortlaut
“Bei WG, deren Verwendung (…) sich auf einen Zeitraum von mehr als 1 Jahr erstreckt.”
laut IDW keine Anwendung in HB
Abschreibung erst mit Anschaffung/Herstellung (Rn. 1.2)
andere Abschreibungsmethoden möglich (Rn. 1.2)
Sofortabschreibung möglich (Rn. 1.4)
Notebooks mind. 9 Zoll (Rn. 3 Nr. 3)
Kennzeichnungspflicht EU-Verordnung (Rn. 4)
Mögliche Abschreibung:
sofortiger Aufwand, § 7 / 4 Rn. 1.4
BND 1 Jahr prt, § 7 Abs. 1 S. 4 EStG
Abschreibung über 3 Jahre
Was ist Überschuldung?
Vermeidung von Überschuldung?
Rangrücktritt
nach InsO:
§ 19 Abs. 2 S. 2 InsO, § 39 Abs. 2 InsO
—> Gesellschafterdarlehen sind bei Überschuldungsbilanz nicht als Vblk zu berücksichtigen
nach HB:
weiterhin Ansatz als Vblk
nach StB:
einfacher Rangrücktritt
aus künftigen Einnahmen/Gewinnen
—> § 5 Abs. 2a EStG
= bei KapG vE, aber TW = € 0,00
aus künftigen Einnahmen/Gewinnen und sonstigem freien Vermögen
—> Kein § 5 Abs. 2a EStG
qualifizierter Rangrückrtitt
—> kein § 5 Abs. 2a EStG
Sale and lease back
—> Verkauf und anschließend Leasing
grundsätzlich Leasing-Erlass anwendbar, wenn Grundmietzeit vereinbart wird. Aber in der Praxis gibt es regelmäßig keine Grundmietzeit, da der ursprüngliche Eigentümer jederzeit das WG wieder zurückkaufen möchte.
debt equity swap
—> Aus Fremdkapital mach Eigenkapital
z.B. stille Gesellschaft
typisch still = Vblk
atypisch still = MU-Schaft ist EK Achtung § 24 UmwStG und § 15a EStG
Factoring
—> Forderungsverkauf
§ 19 Abs. 1 InsO:
Überschuldung ist für juristische Personen Eröffnungsgrund für InsO-Verfahren
§ 19 Abs. 2 S. 1 InsO:
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.
BMF-Schreiben § 6 / 18
Zweifelsfragen zu § 6 Abs. 3 EStG im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung von MU-Anteilen mit SBV
§ 6 Abs. 3 EStG und § 6 Abs. 5 EStG parallel anwendbar
BMF-Schreiben § 6 / 18 Rn. 10
§ 20 UmwStG und § 6 Abs. 5 EstG parallel nicht anwendbar
—> Option zur KSt § 1a KStG
= Formwechsel
gesamter MU-Anteil muss eingebracht werden, auch SBV!
BMF-Schreiben § 1a / 1 Rn. 35
vorherier Verkauf SBV und § 6 Abs. 3 EStG anwendbar
BMF-Schreiben § 6 / 18 Rn. 13
Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit Corona
Rückwirkung 8 auf 12 Monate in 2020 und 2021
§ 17 Abs. 2 UmwG, § 9 S. 3 UmwStG, § 20 Abs. 6 UmwStG
Degressive AfA 2020 bis 2022
§ 7 Abs. 2 EStG
Fristverlängerung § 6b EStG
31.12.2016 + 4 Jahre = 31.12.2020 + 3 Jahre = 31.12.2023
31.12.2017 + 4 Jahre = 31.12.2021 + 2 Jahre = 31.12.2023
31.12.2018 + 4 Jahre = 31.12.2022 + 1 Jahr = 31.12.2023
Fristverlängerung § 7g EStG
31.12.2017 + 3 Jahre = 31.12.2020 + 3 Jahre = 31.12.2023
31.12.2018 + 3 Jahre = 31.12.2021 + 2 Jahre = 31.12.2023
31.12.2019 + 3 Jahre = 31.12.2022 + 1 Jahr = 31.12.2023
Wegfall Abzinsung Verbindlichkeiten
Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht
MoPeG
ab 01.01.2024
Ziel
zivilrechtliche Grundlagen der PersG aktualisieren und modernisieren.
—> Rechtsfähigkeit der GbR
Änderungen
Gesamthandsprinzip soll für die rechtsfähige GbR aufgegeben werden.
—> von ihr erworbene Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten gehören zum Vermögen der Gesellschaft und nicht mehr zu dem Vermögen der Gesellschafter
Freiberufler können sich künftig als Personenhandelsgesellschaften zusammenschließen
Ertragsteuerliche und bilanzielle Folgen
MoPeG soll nicht mit Änderungen an den ertragsteuerlichen Grundsätzen verbunden sein.
eingetragene freiberufliche Gesellschaften werden fiktive Handelsgesellschaften und Formkaufleute sein. Daher besteht die Pflicht zur Buchführung und Bilanzierung
JStG 2022
Gebäude-AfA
Die AfA für Gebäude, die nicht unter § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG fallen, beträgt nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 c) EStG 3%, sofern Fertigstellung nach dem 31.12.2022
Bildung von RAP ist bei Beträgen bis zur GWG-Grenze ein gesetzlich steuerrechtliches Wahlrecht, § 5 Abs. 5 S. 2 EStG
Erstmals ab WJ, die nach dem 31.12.2021 enden
§ 7b EStG
Änderungen beziehen sich auf Bauanträge in der Zeit von 2023 bis 2026. Inanspruchnahme wird an Effizienzvorgaben gekoppelt.
Auswirkungen durch Corona auf Rechnungslegung
wertbegründende Umstände
—> Corona ist für den Stichtag 31.12.2019 unbeachtlich
Berücksichtigung von Zuschüssen
—> Ausweis als Ertrag erfolgt erst bei Realisierung
d.h. ab Zusage der Behörde
Going-Concern
—> Sollte aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus nicht mehr von einer Fortführung des Unternehmens ausgegangen werden können, so ist der Abschluss unter Abkehr von der Going-Concern-Annahme aufzustellen.
Finanzanlagevermögen
HR: voraussichtlich dauerhaft
Zeitwert in vorangegangenen 6 Monaten permanent mehr als 20% unter dem letzten Buchwert
Zeitwert über längeren Zeitraum als ein Geschäftsjahr unter Buchwert und der Durchschnittskurs in den letzten 12 Monaten um mehr als 10% unter dem letzten Buchwert
Vermögensgegenstand
Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils
Einzelverwertbarkeit iSv. selbständiger Verkehrsfähigkeit dieses Vorteils
Beispiele:
Anteil PersG = VG
Firmenwert ≠ VG (aber fiktiv, wenn entgeltlich)
Kryptowährung = materieller VG
Wirtschaftsgut
Für diesen Vorteil müssen abgrenzbare Aufwendungen angefallen sein
Der Vorteil muss selbständig bewertbar sein
(Übertragbarkeit mit Betrieb)
Anteil PersG ≠ WG
Firmenwert = WG
Kryptowährung = materielles WG
Allgemeine Bewertungsgrundsätze
Bilanzidentität
Going-Concern-Prinzip
Einzelbewertung, Stichtagsprinzip
Vorsichtsprinzip
Grundsatz der Periodenabgrenzung
Bewertungsstetigkeit
Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung
§ 7 Abs. 1 S. 7 EStG
Substanzeinbuße
Beschädigung, Zerstörung, Abbruch
Verlust des WG
Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit
Außerplanmäßige Abschreibung/Teilwertabschreibung
nicht abnutzbares AV
Halten Gründe vermutlich an?
zB mit Altlasten verseuchtes Grundstück
abnutzbares AV
TW < RBW nach hälftiger RND
UV
Hält Wertminderung bis Verbrauch/Verkauf bzw. Tag Bilanzaufstellung?
Börsennotierte WP
Bagatellgrenze 5% (StR)
letzten 6 Monate permanent mehr als 20% unter Wert oder Durchschnittskurs letzten 12 Monate mehr als 10% unter Wert (HR)
Festverzinsliche WP
Nennwert = Untergrenze
unter den Nennwert , wenn Bonitäts- oder Liquiditätsrisiko hinsichtlich der Rückzahlung
Fremdwährungs-Vb
übliche Wechselkursschwankungen berechtigen nicht zu einem höheren Ansatz
Ansatzvoraussetzungen Schulden
Außenverpflichtung
zum Stichtag dem Grunde und der Höhe nach gewiss
wirtschaftliche Belastung zum Stichtag
Bilanzierung von Gesellschafterdarlehen in der Krise
Gesellschafterdarlehen sind nachrangige Insolvenzforderungen
§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO
Das Gesellschafterdarlehen ist in HB und StB nach wie vor zu passivieren, weil die Gesellschaft durch das Darlehen wirtschaftlich belastet ist.
—> ggfs. Überschuldung als Insolvenzgrund
“Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich” § 19 Abs. 2 S. 1 InsO
positive Fortführungsprognose
—> Überschuldungsbilanz entbehrlich
negative Zukunftsprognose
—> Insolvenzantrag bei rechnerischer Überschuldung lt. Überschuldungsbilanz
Überschuldungsbilanz und Rangrücktritt
Ziel der Vereinbarung eines Rangrücktritts ist es, die Verbindlichkeit in der insolvenzrechtlichen Überschuldungsbilanz nicht auszuweisen.
§ 19 Abs. 2 S. 2 InsO
Bilanzierung bei Rangrücktrittsvereinbarungen
Rangrücktritt ist zivilrechtlich ein Schuldrechtsänderungsvertrag
HB = weiterhin Passivierung
StB = kommt drauf an
einfacher Rangrücktritt mit “aus anderem freien Vermögen”
—> Passivierung
einfach Rangrücktritt ohne “aus anderem freien Vermögen”
qualifizierter Rangrücktritt = Behandlung Darlehen als statutarisches Kapital
Bilanzierung bei Forderungsverzicht gegen Besserungsschein
Besserungsschein = Verzicht auf die Bezahlung einer Schuld, verbunden mit einer vertraglichen Regelung zum Wiederaufleben der Schuld, wenn bestimmte Voraussetzungen eingetreten sind
In HB + StB vorerst erfolgswirksame Ausbuchung der Verbindlichkeit und damit die Verbesserung des Bilanzbildes.
Mit Eintritt des Ereignisses lebt die Verbindlichkeit wieder auf. Die Verbindlichkeit ist in der HB und der StB wieder einzustellen.
Ansatzvoraussetzungen Rückstellungen
zum Stichtag liegt Ungewissheit hinsichtlich Grund/Höhe vor
wirtschaftliche Verursachung zum Stichtag, Abgeltung von Vergangenem
Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme
keine aktivierungsfähigen Aufwendungen in Folgejahren
hinreichende Konkretisierung bei öffentlich-rechtlicher Verpflichtung
Passivierung Drohverlustrückstellung
Handelsbilanz
Pflicht zur Passivierung § 249 Abs. 1 S. 1 HGB
Steuerbilanz
grundsätzlich Passivierungsverbot § 5 Abs. 4a S. 1 EStG
Ausnahmen:
bei Bewertungseinheiten § 5 Abs. 4a S. 2 EStG
Übernahme einer Schuld § 5 Abs. 7 EStG / § 4f EStG
Ent-/Verstrickung
Normalfall
Entstrickung
Verstrickung
Ausschluss Besteuerungsrecht
oder
Beschränkung Besteuerungsrecht
Begründung Besteuerungsrecht
fingierte Entnahme
§ 4 Abs. 1 S. 3 + 4 EStG
fingierte Einlage
§ 4 Abs. 1 S. 8 2. HS EStG
mit gemeinem Wert
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG
§ 6 Abs. 1 Nr. 5a EStG
(Wertverknüpfung zu dem Entstrickungswert)
ggfs. StAP
§ 4g EStG (wenn EU/EWR)
Spezialfall Bestärkung des Besteuerungsrechtes
z.B. in Fällen mit DBA-Anrechnungsstaaten und denen wo kein DBA geschlossen ist
(z.B. Überführung WG aus einem DBA-Anrechnungsstaat nach D)
Entstrickung - Antrag
§ 4 Abs. 1 S. 3 2. HS EStG
—> fingierte Entnahme auf Antrag
Ansatz mit dem Entstrickungswert im anderen Staat, maximal gemeiner Wert
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 2. HS EStG
§ 4 Abs. 1 S. 9 EStG
—> fingierte Einlage
§ 6 Abs. 1 Nr. 5b EStG
GoB-fremde steuerliche Wahlrechte
§ 7g EStG
§ 7b EStG (Verlängerung 2022 bis 2026)
§ 6b EStG
Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 6.6 EStR)
§ 7g EStG und PersG
Bis 31.12.2020
IAB im GHV kann auch im SBV genutzt werden
IAB im SBV kann auch im GHV genutzt werden
IAB im SBV eines Gesellschafters kann auch im SBV eines anderen Gesellschafters genutzt werden
Nach dem 31.12.2020
IAB im GHV kann nur im GHV genutzt werden
IAB im SBV kann nur im SBV desselben Gesellschafters genutzt werden
§ 7g EStG nach Eintritt der Unanfechtbarkeit (nachträglicher IAB, z.B. nach Betriebsprüfung
§ 7g Abs. 2 S. 2 EStG
Eine Verwendung ist nur möglich für begünstigte WG, die zeitlich danach angeschafft werden,
Bilanzberichtigung/BIlanzänderung
Bilanzberichtigung
Bilanzänderung
§ 4 Abs. 2 S. 1 EStG
§ 4 Abs. 2 S. 2 EStG
Korrektur fehlerhafter Ansätze in der Steuerbilanz bzw. Austausch unrichtigen gegen einen richtigen Bilanzansatz in der StB
Nachträglich abweichende Ausübung von Bilanzierungswahlrechten bzw. Austausch eines richtigen gegen einen anderen richtigen Bilanzansatz in der Steuerbilanz
MU gehörende Anteile an KapG
OFD FfM 21.07.2022
Grundsatz
SBV ll, wenn dadurch die Beteiligung begründet oder gestärkt wir
(wenn die KapG-Anteile für PersG wirtschaftlich vorteilhaft sind oder dadurch der Einfluss des Gesellschafters in der PersG gestärkt wird
Anteil an Komplementär-GmbH
Anteil an Kommanditisten-GmbH
Anteil an KapG ohne Beteiligung deer KapG an der PersG
= notw. SBV ll
≠ notw. SBV ll
Ausnahme
eigener bedeutsamer Geschäftsbetrieb
Beteiligung KT an Kmpl.-GmbH < 10%
kein eigener bedeutsamer Geschäftsbetrieb und alleiniger Zweck ist Beteiligung an KG
Ausnahme 1
enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen PersG + KapG, Beherrschung der KapG und die KapG ist anderweitig nur geringfügig tätig
Ausnahme 2
Anteil an BetriebsKapG = SBV ll bei BesitzPersG (BAS)
Gesamtrechtsnachfolge/Einzelrechtsnachfolge
Gesamtrechtsnachfolge
Das Vermögen und die Rechtsbeziehungen (Verträge) werden per Gesetz “in einem Ruck” am Tag der Eintragung im Handelsregister übertragen, ohne dass die Zustimmung der Vertragspartner erforderlich ist. Bei Grundstücken wird das Grundbuch berichtigt.
Einzelrechtsnachfolge
Die Vermögensgegenstände sind nach den Grundsätzen des Zivilrechts (schuldrechtlicher Vertrag) zu übereignen
Rechtsbeziehungen
Schuldübergang erfordert Zustimmung der Gläubiger
Miet- und Pachtvertrag erfordert Zustimmung des Vermieters
Einkaufs- und Lieferverträge erfordern Zustimmung der Kunden und Lieferanten
Konzessionen müssen neu beantragt werden
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