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by Lisa W.

Bilanzierung von Gesellschafterdarlehen in der Krise

Gesellschafterdarlehen sind nachrangige Insolvenzforderungen

§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO


Das Gesellschafterdarlehen ist in HB und StB nach wie vor zu passivieren, weil die Gesellschaft durch das Darlehen wirtschaftlich belastet ist.


—> ggfs. Überschuldung als Insolvenzgrund

“Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich” § 19 Abs. 2 S. 1 InsO

  • positive Fortführungsprognose

    —> Überschuldungsbilanz entbehrlich

  • negative Zukunftsprognose

    —> Insolvenzantrag bei rechnerischer Überschuldung lt. Überschuldungsbilanz


Überschuldungsbilanz und Rangrücktritt

Ziel der Vereinbarung eines Rangrücktritts ist es, die Verbindlichkeit in der insolvenzrechtlichen Überschuldungsbilanz nicht auszuweisen.

§ 19 Abs. 2 S. 2 InsO


Bilanzierung bei Rangrücktrittsvereinbarungen

Rangrücktritt ist zivilrechtlich ein Schuldrechtsänderungsvertrag

  • HB = weiterhin Passivierung

  • StB = kommt drauf an

    • einfacher Rangrücktritt mit “aus anderem freien Vermögen”

      —> Passivierung

    • einfach Rangrücktritt ohne “aus anderem freien Vermögen”

      —> § 5 Abs. 2a EStG

    • qualifizierter Rangrücktritt = Behandlung Darlehen als statutarisches Kapital

      —> Passivierung


Bilanzierung bei Forderungsverzicht gegen Besserungsschein

Besserungsschein = Verzicht auf die Bezahlung einer Schuld, verbunden mit einer vertraglichen Regelung zum Wiederaufleben der Schuld, wenn bestimmte Voraussetzungen eingetreten sind


In HB + StB vorerst erfolgswirksame Ausbuchung der Verbindlichkeit und damit die Verbesserung des Bilanzbildes.

Mit Eintritt des Ereignisses lebt die Verbindlichkeit wieder auf. Die Verbindlichkeit ist in der HB und der StB wieder einzustellen.




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Lisa W.

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