juristische Personen des öffentlichen Rechts
z.B. Steuerberaterkammer, Hochschulen
Steuerpflicht
Die Stadt S betreibt:
ein Schwimmbad
—> § 1 Abs. 1 Nr. 6 EstG, § 4 Abs. 1 KStG
einen Friedhof
—> § 4 Abs. 5 KStG: hoheitlicher Betreib, weil Tätigkeit (Betreiben eines Friedhofs) nur dem Staat vorbehalten ist
einen Kindergarten
§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG, $ 4 Abs. 1 KStG
—> BGA
ABER steuerfrei nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO
Beteiligung X-GmbH; GF = Bürgermeister der Stadt S
—> § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG, § 4 Abs. 1 KStG
R 4.1 Abs. 2 S. 3 KStR: Beteiligung an KapG ist BGA, wenn Einfluss genommen werden kann —> Bürgermeister = GF
—> § 8b Abs. 1, 4 und 5 KStG
Beteiligung Y-GmbH
R 4.1 Abs. 2 S. 2 KStR: kein BGA aber …
§ 2 Nr. 2 KStG: beschränkte KSt-Pflicht mit Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen
§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG = Abgeltungswirkung (25%)
§ 44a Abs. 8 EStG = Reduzierung auf 15% möglich
Beteiligung an gewerblicher OHG
§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG, § 4 Abs. 1 KStG
KöMoG
Minderabführung Organschaft
Bisher
Bildung eines aktiven Ausgleichsposten
jetzt
aus Ausgleichsposten wird Einlagelösung
—> Erhöhung/Minderung Anschaffungskosten der Beteiligung
noch bestehende Ausgleichsposten sind in dem WJ aufzulösen, das
nach dem 31.12. 2021 endet.
—> ggfs. Bildung und Auflösung einer Rücklage über 10 Jahre
Globalisierung des UmwStG
§ 1 Abs. 2 UmwStG wird ersatzlos gestrichen
—> Erweiterung der Möglichkeit für deutsche Unternehmen und ihren ausländischen Tochtergesellschaft
Option zur KSt § 1a KStG
nur Personenhandelsgesellschaften/PartG
—> nicht GbR / atypisch stille Gesellschaft
§ 1a Abs. 1 S. 1 HS 2 KStG —> § 217 UmwG
S. 1 Einstimmigkeit
S. 2+3 3/4 Mehrheit möglich, wenn im GV geregelt
Rechtsfolgen Option zur KSt
fingierte KapG für Zwecke der ESt/KSt
NICHT: USt, ErbSt, Zivilrecht
§ 25 UmwStG iVm § 20 UmwStG
—> Formwechsel in eine KapG
Beispiel Option zur KSt
OHG
—> A, 70% + SBV
—> B, 30%
§ 25 iVm § 20 Abs. 1 UmwStG
—> OHG wird fingierte KapG
A muss gesamten MU-Anteil (GHV + SBV) in fingierte KapG einlegen um § 20 UmwStG anwenden zu können
—> wenn SBV nicht eingelegt wird, kein § 20 UmwStG
SBV wird zu BW gem. § 6 Abs. 5 S. 2 EStG ins Besitzunternehmen übertragen, da durch Option unmittelbar eine BAS entsteht
GH —> Aufdeckung der stillen Reserven
—> kein § 16 Abs. 4 / § 34 EStG, weil nicht ALLE stille Reserven aufgedeckt werden.
B kann § 20 UmwStG anwenden
Achtung Rückoption innerhalb von 7 Jahren
—> Sperrfristverstüß § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 3 UmwStG
JStG 2022
In § 27 Abs. 1 S. 1 KStG steht, dass nur unbeschränkt steuerpflichtige KapG das steuerliche Einlagekonto führen müssen.
Eine Einlagenrückgewähr wäre für beschränkt kst-pflichtge KapG nicht möglich
—> § 27 Abs. 8 KStG
“Eine Einlagenrückgewähr können auch Körper- schaften oder Personenvereinigungen erbringen, die nicht der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland unterliegen, wenn sie Leistungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 9 des Einkom- mensteuergesetzes gewähren können.”
Entstehung einer Kapitalgesellschaft
Vorgründungsgesellschaft
entsteht mit Beschluss der Gründer, eine KapG zu Gründen
Behandlung als Personengesellschaft, daher keine KSt-Pflicht
Vorgsellschaft
entsteht mit Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags
Behandlung als KapG, wenn die anschließende Eintragung ins HR erfolgt
Behandlung als PersG, wenn die Eintragung ins HR scheitert
Kapitalgesellschaft
entsteht zivilrechtlich mit Eintragung ins HR
Das steuerliche Einlagekonto § 27 KStG
Bedeutung Gesellschafter
Erfassung der Einlagen der Anteilseigner, welche über das Nennkapital hinaus erbracht werden
—> Erhöhung der AK der Beteiligung
§ 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 1 und § 6 Abs. 6 S. 2 + 3 EStG
Rückzahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto stellen daher keine Einkünfte aus Kapitalvermögen dar
—> Minderung der AK der Beteiligung
Bedeutung Körperschaft
keinen Einluss auf die Höhe der KSt
entscheidend für die Verpflichtung zum Einbehalt von KapESt auf die Auszahlungen an die Gesellschafter
Prüfschema Pensionszusage
Schritt
ob und in welchem Umfang eine Rückstellung gebildet werden darf. Ist eine Pensionszusage bereits zivilrechtlich unwirksam, ist die Pensionsrückstellung in der HB erfolgswirksam aufzulösen, dies ist maßgeblich für die StB
Voraussetzungen des § 6a EStG erfüllt?
Falls nicht Auflösung in der StB
Beruht die Pensionsrückstellung auf einer verdeckten Gewinnausschüttung?
Ernsthaftigkeit
Erdienbarkeit
Angemessenheit
Korrespondenzprinzip bei vGA und verdeckten Einlagen
vGA
vE
formelle Korrespondenz
Auswirkung bei/beim:
§ 32a Abs. 1 KStG
Gesellschafter/nahestehende Person
§ 32a Abs. 2 KStG
Folgen
verfahrensrechtliche Korrekturvorschrift zur Erfassung vGA beim Gesellschafter
verfahrensrechtliche Korrekturvorschrift zur Erfassung der vE bei der KapG
materielle Korrespondenz
§ 3 Nr. 40 S.1 d) S. 2+3 EStG und § 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG bei natürlichen personen, § 8b Abs. 1 S. 2-4 KStG bei KapG
§ 8 Abs. 3 S. 4-6 KStG
Gesellschafter
ggfs. Versagung besonderer Steuertarif, TEV, Freistellungsverfahren
ggf. Erhöhung des zvE der Kapitalgesellschaft
Voraussetzungen der Organschaft
OG.Eigenschaften
Kapitalgesellschaft mit GL im Inland und Sitz in einem EU/EWR-Staat
OT-Eigenschaften
nicht steuerbefreite Kapitalgesellschaft
gewerbliche MU-Schaft
gewerblich tätige natürliche Perso
finanzielle Eingliederung
Gewinnabführungsvertrag
Besteuerung von Vereinen
Unbeschränkte Steuerpflicht
rechtsfähige Vereine
= sonstige juristische Personen des privaten Rechts
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG
nicht rechtsfähige Vereine
§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG
Steuerbefreiung
gemeinnützige Vereine
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG
gilt nicht für wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Ausnahme: erzielten Einnahmen (brutto) < € 45.000
§ 64 Abs. 3 AO
Freibetrag § 24 Nr. 2 KStG, § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 GewStG
iHv € 5.000,-
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