Bürokonzepte
Brandschutz Bürokonzepte
§ 15 LBO Brandschutz
(1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen und zu errichten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
(2) Bauliche Anlagen, die besonders blitzgefährdet sind oder bei denen Blitzschlag zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.
(3) Jede Nutzungseinheit muss in jedem Geschoß mit Aufenthaltsräumen über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege erreichbar sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen.
(4) Der erste Rettungsweg muss in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über eine notwendige Treppe oder eine flache Rampe führen. Der erste Rettungsweg für einen Aufenthaltsraum darf nicht über einen Raum mit erhöhter Brandgefahr führen.
(5) Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).
(6) Zur Durchführung wirksamer Lösch- und Rettungsarbeiten durch die Feuerwehr müssen geeignete und von öffentlichen Verkehrsflächen erreichbare Aufstell- und Bewegungsflächen für die erforderlichen Rettungsgeräte vorhanden sein.
(7) Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Nutzungseinheiten sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.
(8) Gebäude zur Haltung von Tieren müssen über angemessene Einrichtungen zur Rettung der Tiere im Brandfall verfügen.
Begrenzende Faktoren für Bürokonzepte
Notwendige Flure:
„... Notwendige Flure müssen so breit sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen, mindestens jedoch 1,25 m. In den Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stufen unzulässig. Rampen mit einer Neigung bis zu 6 Prozent sind zulässig.“ (LBOAVO, §12)
Notwendig für Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung bzw. Teile größerer Nutzungseinheiten dienen und größer > 400 m2 (LBOAVO, §12)
Gefangene Räume:
„Gefangener Raum ist ein Raum, der keinen direkten Zugang zu einem Flur hat und ausschließlich durch einen anderen Raum zugänglich ist.“ (ASR A2.3)
„Gefangene Räume dürfen als Arbeits-, Bereitschafts-, Liege-, Erste-Hilfe-, Pausenräume und Kantinen nur genutzt werden, wenn folgende Maßgaben beachtet wurden:
Sicherstellung der Alarmierung im Gefahrenfall.
Beispiele hierzu finden sich in der ASR A2.2.
“Maßnahmen gegen Brände“ oder
Gewährleistung einer Sichtverbindung zum vorgelagerten Raum, sofern der gefangene Raum nicht zum Schlafen genutzt wird und im vorgelagerten Raum nicht mehr als eine normale Brandgefährdung vorhanden ist.“ (ASR A2.3)
Raumvolumen
Luftraum
„(1) Arbeitsräume sind so einzurichten, dass der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum für jeden ständig anwesenden Beschäftigten mindestens:
12 m^3 bei überwiegend sitzender Tätigkeit,
15 m^3 bei überwiegend nichtsitzender Tätigkeit und
18 m^3 bei schwerer körperlicher Arbeit beträgt.
(2) Wenn sich in Arbeitsräumen neben den ständig anwesenden Beschäftigten auch andere Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, ist für jede zusätzliche Person ein Mindestluftraum von 10 m3 vorzusehen. Dies gilt nicht für Verkaufsräume, Schank- und Speiseräume in Gaststätten, Schulungs- und Besprechungsräume sowie für Unterrichtsräume in Schulen.“ ASR A1.2 (2022)
Raumgrößen von Arbeitsräumen - ASR A1.2
Arbeitsräume
Zellenbüro
Großraumbüro
Grundfläche+ jeder weitere Platz = 8+6+6+… m^2
Zellenbüros
Richtwert Flächenbedarf je Arbeitsplatz. (einschließlich Möbilierung und anteiliger Verkehrsflächen) = 8-10 m^2
Großraumbüros
wegen höheren Verkehrsflächenbedarfs + Stärwirkungen = 12-15 m^2
Arbeitsplatz: Der Wert ist pro Arbeitsplatz zu berechnen, nicht pro Mitarbeiter oder Person.
Tätigkeit: Das Mindestmaß gilt für Räume, also nicht nur für Bildschirmarbeitsplätze, sondern auch für Arbeitsplätze an Maschinen, also auch unabhängig von der Organisationsform wie z.B. Sharing.
Raum: Die Fläche bezieht sich auf einen Raum, nicht auf die Fläche „rund um einen Arbeitsplatz“.
Flächen am Arbeitsplatz
Tischfläche
Tischtiefe
Tischlänge
Bewegungsfläche
Benutzerfläche Tiefe (wo man Sitz oder Steht)
Rollstuhlgerecht (Wendekreis, Verkehrswegbreite
Mindesthöhe der Arbeit bei stehender Arbeit
unmittelbar nebeneinander liegende Arbeitsplätze -> Bewegungsfläche
mind. 1,28 m^2
mind. 80 cm
mind. 1,6 m (kann verringert werden, dann aber tiefer)
mind. 1,5 m^2
mind 1 m breit und tief
1,5 m^2 , 1,5 m (mehrere 1,8m oder wenn einsehbar nur 1m)
mind. 1,2 m hoch
mind. 1,2 m
Flächen Kommunikationsarbeitsplätze
lichte Mindestbreite der Hauptfluchtwege (nach höchstmöglicher Anzahl der Personen)
Tiefe der Benutzerfläche an Besucher- und Besprechungsplätzen
mind. 80 cm (bei ausreichender Beinfreiheit)- mind. 60 cm wenn Rückseite frei zugängig
Stauraumflächen
„Überlagerungen von Verkehrswegeflächen sind darüber hinaus mit Benutzerflächen von allgemein genutzten Schränken zulässig. Voraussetzung ist jedoch, dass die verbleibende Durchgangsbreite – bei geöffneten Türen und voll ausgezogenen Einbauten – eine Mindestbreite von 0,80 m nicht unterschreitet.
Arbeitsfläche
„Die Arbeitsfläche ist Aufstell- und Ablagefläche für Arbeitsmittel – zum Beispiel Bildschirm, Tastatur – und Arbeitsmaterialien – zum Beispiel Schriftgut. Zusätzlich muss sie einen ausreichenden Freiraum zur Auflage für Hände und Arme des Benutzers bieten und ihm Haltungswechsel ermöglichen.“
Sitzfläche
Die Sitzhöhe ist der Abstand zwischen dem Fußboden und der Oberkante des Sitzes. Sie steht in unmittelbarem Zusammenhang zur Unterschenkellänge.
Die Sitztiefe ist der Abstand zwischen der Vorderkante der Rückenlehne und der des Sitzes. Sie steht in unmittelbarem Zusammenhang zur Oberschenkellänge.
Stellfläche
„Stellflächen sind die Bodenflächen, die für Arbeitsmittel (z. B. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Produkte des jeweiligen Arbeitsschrittes, Arbeitsstühle, Arbeitswagen, Werkzeug-container, Hebemittel), Einbauten, Einrichtungen und sonstige Gegenstände ... benötigt werden, unabhängig davon, ob diese den Boden berühren oder nicht.“
ASR A1.2 (2022)
Maße entsprechen denen des jeweiligen Möbelstücks.
Funktionsfläche
„Funktionsflächen sind die Bodenflächen, die von beweglichen Teilen von Arbeitsmitteln, Einbauten und Einrichtungen überdeckt werden.“ ASR A1.2 (2022)
Maße entsprechen denen der jeweiligen Bauteile von Möbeln, z. B. Türen, Auszügen und Schubladen.
im Sitzen und Stehen
im Stehen
nebeneinander angeordneter AP
„Bewegungsflächen sind zusammenhängende unverstellte Bodenflächen am Arbeitsplatz, die mindestens erforderlich sind, um den Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit wechselnde Arbeitshaltungen sowie Ausgleichsbewegungen zu ermöglichen.“
Bewegungsfläche im Sitzen und Stehen
mind. 1,00 m tief,
1,00 m breit
mind. 1,50 m2
Bewegungsfläche im Stehen
mind. 1,20 m tief,
Bewegungsfläche nebeneinander angeordneter AP…
mind. 1,20 m breit
mind. 1,50 m2 (Barrierefreiheit siehe ASR V3a.2)
Benutzerfläche
„Benutzerflächen sind (...) unverstellte Bodenflächen an Arbeits- und Besprechungsplätzen oder einzelnen Möbeln, die zu einer funktions- und sachgerechten Ausübung der jeweiligen Tätigkeit für den Benutzer mindestens erforderlich sind.“
Versammlungsstättenverordnung Baden- Württemberg
Definition
Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen.
Sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben
Anzahl Besucher
(2) Die Anzahl der Besucher ist wie folgt zu bemessen:
für Sitzplätze an Tischen: ein Besucher je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes,
für Sitzplätze in Reihen und für Stehplätze: zwei Besucher je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes,
für Stehplätze auf Stufenreihen: zwei Besucher je laufendem Meter Stufenreihe,
bei Ausstellungsräumen: ein Besucher je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes.
Ab einer Raumgröße von 100 m2 kann ein Besprechungsraum als Versammlungsstätte gewertet werden.
Ausgänge / Rettungswege
Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 100 m2 Grundfläche müssen jeweils mindestens zwei möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben.
Zwei Ausgänge ins Freie od. zu oder Rettungswegen
Länge Rettungswege
1) Die Entfernung von jedem Besucherplatz (Hinweis: auch von jeder Stelle einer Bühne, Foyer) bis zum nächsten Ausgang aus dem Versammlungsraum oder von der Tribüne darf nicht länger als 30 m sein.
Ab 5 m lichter Höhe ist je 2,5 m zusätzlicher lichter Höhe über der zu entrauchenden Ebene für diesen Bereich eine Verlängerung der Entfernung um 5 m zulässig. Die Entfernung von 60 m bis zum nächsten Ausgang darf nicht überschritten werden.
30m;
Bei besonders hohen Räumen bis zu 60 m
Breite Rettungswege
(4) Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen.
Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens 1,20 m betragen.
Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen bei Versammlungsstätten
im Freien sowie Sportstadien 1,20 m je 600 Personen
anderen Versammlungsstätten 1,20 m je 200 Personen.
Breite in Versammlungsräumen mind. 1,20 m je 200 Personen
Staffelung von Breiten
Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig.
Bei Ausgängen aus Aufenthaltsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen und bei Rettungswegen im Bühnenhaus genügt eine lichte Breite von 0,90 m.
Für Rettungswege von Arbeitsgalerien genügt eine Breite von 0,80 m.
Möbelierung
Verkettung
(1) In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen unverrückbar befestigt sein;
werden nur vorübergehend Stühle aufgestellt, so sind sie in den einzelnen Reihen fest miteinander zu verbinden.
Satz 1 gilt nicht für Gaststätten und Kantinen sowie für abgegrenzte Bereiche von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 20 Sitzplätzen und ohne Stufen, wie Logen.
Verkehrsweg
(6) Von jedem Tischplatz darf der Weg zu einem Gang nicht länger als 10 m sein.
Der Abstand von Tisch zu Tisch soll 1,50 m nicht unterschreiten.
Max. 10 m zu einem Gang
Tischabstand mind. 1,50 m
Rollstuhlfahrer
1% der Besucherplätze
(7) In Versammlungsräumen müssen für Rollstuhlbenutzer mindestens 1 Prozent der Besucherplätze, mindestens jedoch zwei Plätze, möglichst im Raum verteilt auf ebenen Standflächen vorhanden sein.
Den Plätzen für Rollstuhlbenutzer sind Besucherplätze für Begleitpersonen zuzuordnen. Die Plätze für Rollstuhlbenutzer und die Wege zu ihnen sind durch Hinweisschilder gut sichtbar zu kennzeichnen.
Verkehrswege Ausnahme
“Verkehrs- und Fluchtwege dürfen nicht verstellt werden oder sich mit Bewegungs-, Benutzer- oder Funktionsflächen überlagern.
Eine Ausnahme stellt zum Beispiel die Funktionsfläche eines Containers dar. Diese darf sich mit den Bewegungs- und Benut- zerflächen oder mit Gängen zu einem von der selben Person genutzten Arbeitsplatz überlagern.
Voraussetzung ist, dass sich die Auszüge im Gefahrfall schnell und leicht schließen lassen
oder eine Zugangsbreite von mindestens 600 mm verbleibt.
Verkehrswegeflächen können die Benutzerflächen der von allen Beschäftigten im Raum genutzten Schränke überlagern, wenn diese nur gelegentlich genutzt werden. Deren Funktionsflächen dürfen nicht in den Verkehrsweg ragen.“
„In die Benutzerflächen von Arbeits- und Besprechungsplätzen dürfen keine Funktionsflächen von z. B. allgemein genutzten Schränken ragen.
Jedoch können die Benutzerflächen durch Benutzer- und Funktionsflächen von nur an diesem Arbeitsplatz genutzten Schränken überlagert werden.“
„Die Überlagerung des Zugangs zum persönlichen Arbeitsplatz durch Funktionsflächen der Flügeltürenschränke ist zulässig, da die Schränke nur von Beschäftigten an dem Arbeits- platz genutzt werden.“
Benutzerflächen in Abhängigkeit von der Tischfläche
„Regelfall:
Grundsätzlich 1,6 m x 0,8m,
Gesamtarbeitsfläche ≥ 1,28 m2
Mindesttischtiefe ≥ 800 mm
ungeteilten Arbeitsflächenbreite ≥ 800 mm“
Ausnahmen:
„An Arbeitsplätzen, die nur mit einem Bildschirmgerät ausgerüstet sind, an denen Schriftgut nur in geringem Umfang verwendet wird und an denen keine wechselnden Tätigkeiten ausgeübt werden, kann ausnahmsweise die Arbeitsflächenbreite von 1600 mm bis auf 1200 mm verringert werden. Die nutzbare Arbeitsfläche mussmindestens 0,96 m2 betragen.“
Bei 1x Bildschirm, wenig Schriftgut und keine wechselnden Tätigkeiten kann auf 1,2m Breite veringert werden
mind. arbeitsfläche 0,96 m2
Regelfall – Benutzer- und freie Bewegungsflächen
„Mindesttiefe der Benutzerfläche:
1m an Arbeitsplätzen, die regelmäßig über einen längeren Zeitraum genutzt werden (...)
0,8m an Besprechungsplätzen
0,6m an Besprechungsplätzen, sofern die Benutzerfläche rückseitig frei zugänglich ist und eine Bein- und Fußraumtiefe von 0,8m eingehalten wird (...)
0,8m an Schränken oder Regalen (...)
Auszugtiefe zuzüglich einem Sicherheitsabstand von mindestens 0,5m für stehende Tätigkeiten an Möbeln mit Auszügen (...)“
Bewegungsfläche: mind. 1,5 m2
Regelfall – Bewegungsflächen
Bewegungsflächen sind zusammenhängende unverstellte Bodenflächen am Arbeitsplatz, die mindestens erforderlich sind, um den Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit wechselnde Arbeitshaltungen sowie Ausgleichsbewegungen zu ermöglichen. ASR A1.2 (2022)/ DGUV Information 215-441 (2016)
„Die Bewegungsfläche muss mindestens 1,50 m2 betragen. Ist dies aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich, muss den Beschäftigten in der Nähe des Arbeitsplatzes eine mindestens 1,50 m2 große Bewegungsfläche zur Verfügung stehen“.
„Die Tiefe und die Breite der Bewegungsfläche für Tätigkeiten im Sitzen und Stehen müssen mindestens 1,00 m betragen“. ASR A1.2 (2022)
Regelfall und Ausnahmen Kommunikationsarbeitsplätze
Bei Kommunikationsarbeitsplätzen (z.B. Besprechungs- oder Konferenz- räume) beträgt die Ansitzbreite je Person mindestens 0,8m (Ausnahme 0,7m - geringer Flächenbedarf).
Bei Kommunikationsarbeitsplätzen beträgt die Tischtiefe bei einseitiger Bestuhlung mindestens 0,8m (bei geringem Bedarf mind. 0,6m).
Die Tiefe der Benutzerfläche beträgt 0,8m.
Barrierefreiheit
„(2) Im Falle des Bewegens in Fluchtrichtung ohne Begegnung ist für Personen mit Behinderung, die eine Gehhilfe oder einen Rollstuhl benutzen, eine lichte Mindestbreite für Fluchtwege von 1,00 m erforderlich.
Dabei darf die lichte Breite des Fluchtweges stellenweise für das Einzugsgebiet bis fünf Personen für Einbauten, Einrichtungen oder Türen, bis 20 Personen für Türen auf nicht weniger als 0,90 m reduziert werden.
Ist eine Fluchtrichtung vorgesehen, bei der eine Begegnung mit anderen Personen mit Behinderung stattfindet, ist eine Mindestbreite für Fluchtwege von 1,50 m erforderlich.“
schnelles, unkompliziertes Verlassen des Raumes im Gefahrfall ermöglichen
kurze, möglichst geradlinige Wege
Blick zum Eingang und zu anderen Personen im Raum ohne Rangierbewegungen mit dem Rollstuhl möglich sein.
Anordnungen mit dem Rücken zur Tür oder dem Blick auf eine Wand sind in jedem Falle zu vermeiden
Klima
Raumtemperatur
„Die Raumtemperatur ist die vom Menschen empfundene Temperatur. Sie wird u. a. durch die Lufttemperatur und die Temperatur der umgebenden Flächen (insbesondere Fenster, Wände, Decke, Fußboden) bestimmt.“
Grad Celcius
Thermometer
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