Betragsänderungen im Bereich der persönlichen Verhältnisse
Zweites Familienentlastungsgesetz
Steuerentlastungsgesetz 2022
Inflationsausgleichsgesetz
Jahressteuergesetz 2022
Anpassung beim Tarif, Kindervergünstigungen und agB
2021
2022
2023
Kinderfreibetrag
€ 2.730
€ 2.810
€ 3.012
Freibetrag Betr.
€ 1.464
keine Anpassung
Grundfreibetrag
€ 9.744
€ 10.347
€ 10.908
Freibetrag auswärtige Unterbringung
€ 924
€ 1.200
Anpassungen Kindergeld
ab 2023 einheitlich auf € 250 je Kind
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
bis 2019: € 1.908
2020-2022: € 4.008
ab 2023: € 4.260
Menschen mit Behinderung
Fahrtkosten
bis 2020: Nachweis der Aufwendungen
ab 2021: Pauschale von € 900 / € 4.500 je nach Behinderungsgrad
Pauschbetrag
ab 2021: teilweise verdoppelt
Übergreifende Änderungen im Bereich der EST
Übungsleiter- und Ehrenamtspauschbetrag
§ 3 Nr. 26 EStG von € 2.400 auf € 3.000
§ 3 Nr. 26a EStG von € 720 auf € 840
Verlustberücksichtigung aufgrund von Corona
§ 10d EStG
1 Mio / 2 Mio —> 10 Mio / 20 Mio 2020-2023
Rücktragungszeitraum ab 2022 für 2 Jahre
Begrenzung Rücktrag ab 2022 nicht mehr möglich
Verluste für VZ und Festsetzung 2019
—> § 110 und 111 EStG
auf Antrag Minderung VZ 2019 pauschal um 30% des GdE, wenn VZ 2020 auf € 0,00 herabgesetzt
Maximal 10 Mio / 20 Mio
auf Antrag vorläufiger Verlustvortrag pauschal iHv 30% des GdE für 2019
Änderungen im Bereich der Einkünfte nach § 19 EStG
Steuerbefreiungen Corona-Krise
Corona-Bonus, § 3 Nr. 11a EStG
zusätzlich, € 1.500
Zuschuss zum KUG, § 3 Nr. 28a EStG
wenn zusammen mit KUG 80% der Differenz zwischen Soll/Istentgelt
Pflege-Bonus, § 3 Nr. 11b EStG
zusätzlich, € 4.500
—> Einsatz der Arbeitnehmer in bestimmten Einrichtungen
Warum gibt es KUG?
Zur Vermeidung von kurzzeitigen Kündigung
Steuerbefreiungen im Hinblick auf die Inflationskrise
Inflationsprämie, § 3 Nr. 11c EStG
zusätzlich, € 3.000
26.10.2022 bis 31.12.2024
Entfernungspauschale
2021 von € 0,30 auf € 0,35
2022 bis 2026 auf € 0,38
Mobilitätsprämie —> Geringverdiener
§ 101 bis 109 EStG
VZ 2021 bis 2026
14% der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer, begrenzt auf den Betrag um den das zvE den Grundfreibetrag unterschreitet und nur insoweit der AN-PB überstiegen wird
Arbeitnehmer-Pauschbetrag
bis 2021 € 1.000
ab 2022 € 1.200
ab 2023 € 1.230
Anpassungen auf Grund der Preissteigerungen bei Strom und Gas
Energiepreispauschale (EPP) § 112 - 122 EStG
einmalig, € 300, voll steuerpflichtig
über Lohn (Erstattung für AG über LSt)
Kürzung VZ ESt
Rentenversicherung
Gas-/Wärmepreisbremse
Gas: Übernahme Abschlag Dezember 2022
Wärme: pauschale Zahlung
—> § 22 Nr. 3 S. 1 EStG, aber Milderungszonen wie bei SolZ
EU-Energiekrisenbeitragsgesetz
auf bestimmte Gewinne aus Tätigkeiten im Bereich Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich
beginnt ab dem 01.12.2022 und endet vorerst zum 30.06.2023
—> 33 % der BMG (Gewinne in 2022 und 2023, die um mehr als 20% über dem Durchschnitt der steuerlichen Gewinne aus 2018 bis 2021 liegen)
Abschöpfung von Überschusserlösen
Betreiber von Stromerzeugungsanlagen müssen an den Netzbetreiber, an dessen Netz ihre Stromerzeugungsanlage unmittelbar angeschlossen ist, 90 Prozent der im jeweiligen Abrechnungszeitraum mit der Stromerzeugungsanlage erwirtschafteten Überschusserlöse (Abschöpfungsbetrag) zahlen
Photovoltaikanlagen
bis 2021
Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen PVA
BMF-Schreiben 29.10.2021
kleine PVA <= 10 kWp
eigene Wohnzwecke/Einspeisung öffentl. Netz
Inbetriebnahme nach dem 31.12.2003
—> auf Antrag Liebhaberei
ab 2022
alle Einnahmen und Entnahmen im Zsmh mit dem Betrieb bestimmter PVA ist steuerfrei
auf EFH bis 30kWp
nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z.B. Garage) bis 30 kWp
genutzte sonstige Gebäude bis 15 kWP
insgesamt höchstens 100 kWp
Häusliches Arbeitszimmer und Homeoffice
eigene Karzte
Erhöhung Sparer-Pauschbetrag ab 2023 auf € 1.000 / € 2.000
Besteuerung von Leibrenten
Arbeiten in den eigenen vier Wänden
bis VZ 2022
§ 9 Abs. 1 S. 1 iVm Abs. 5 iVm § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG
Abzug häusliches Arbeitszimmer
Arbeitszimmer = Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung?
—> Mittelpunkt nach zeitlicher Betrachtung
JA: unbegrenzt
NEIN: steht anderer Arbeitsplatz zur Verfügung?
JA: kein Abzug
NEIN: Höchstebetrag € 1.250
Home-Office-Pauschale
= € 5 x 120 Tage, maximal € 600
ausschließlich im Homeoffice
ab VZ 2023
Abzug häusliches Arbeitszimmer (Nr. 6b)
JA: pauschal € 1.260 (1/12) oder Nachweis tatsächl Aufwand
NEIN: kein Abzug
Home-Office-Pauschale (Nr. 6c)
= € 6 x 210 Tage, maximal € 1.260
überwiegend im Homeoffice
Doppelte Besteuerung der gesetzlichen und privaten Altersversorgung
Die Klagen gegen die Doppelbesteuerung von Renten blieben erfolglos, BFH-Urteile vom 19.05.2021.
Um auf langfristige Sicht eine doppelte Besteuerung von Renten zu vermeiden, hat der Gesetzgeber den vollständigen Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen ab dem VZ 2023 vorgezogen
Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen
(BEPS-Umsetzungsgesetz)
BEPS - Base Erosion and Profit Shifting
(Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung)
Ziel:
Bekämpfung von schädlichen Steuerwettbewerb der Staaten untereinander und von aggressiven Steuerplanungen international tätiger Konzerne
Rolle der BRD:
Deutschland betreibt keinen unfairen Steuerwettbewerb, es ist aber in deutschem Interesse, wenn andere Staaten ihre Steuerschlupflöcher schließen und nicht länger als Zielort für unerwünschte Steuergestaltungen eingesetzt werden können.
—> international gleiche Wettebewerbsbedinungen
Umsetzung BEPS (Beispiele):
Sicherstellung Besteuerung stiller Reserven bei Wegzugsfällen §§ 6 und 50i EStG
Lizenzschrank § 4j EStG
Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie
(ATADUmsG)
ATAD = Anti-Tax-Avoidance Directive
(Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken)
Zinsschranke § 4h EStG und § 8a KStG
Entstrickungsregelungen § 4 Abs. 1 S. 3 EStG, § 4g EStG, § 12 KStG und § 6 AStG
Hinzurechnungsbesteuerung § 7 ff. AStG
Änderung des AStG
(durch ATAD)
Inhalt
bisher
Ab 01.01.2022
unbeschränkt Steuerpflichtig vor Wegzug
mind. 10 Jahre
7 Jahre in den letzten 12 Jahre
Rückkehrregelung
innerhalb 5/10 Jahre
innerhalb 7/12 Jahre
Rückkehrabsicht
muss auch bei tatsächlicher Rückkehr vorgelegen haben
bei tatsächlicher Rückkehr irrelevant
Stundungsmöglichkeit
Abs. 4 Drittstaaten
Abs. 5 EU/EWR
einheitliche Regelung für alle Staaten
Stundungszeitraum
Drittstaaten 5 Jahre
EU/EWR unbegrenzt
alle Staaten 7 Jahre
Zinsen
Drittstaaten verzinslich
EU/EWR unverzinslich
alle Staaten unverzinslich
Hinzurechnungsbesteuerung (ausländische Zwischengesellschaften)
soll verhindern, dass Gewinne durch die Gründung einer Gesellschaft im niedrig besteuerten Ausland der Besteuerung in Deutschland entzogen werden.
Zwischengesellschaft
Beherrscht unbeschränkt Steuerpflichtiger eine Körperschaft im Ausland
Passive Einkünfte
§ 8 Abs. 1 AStG
Hinzurechnungsbetrag
§ 10 Abs. 1 und 2 AStg
Einkünfte § 20 Abs. 1 Nr. 1; transparente Betrachtung
Kein TEV, § 32d EStG, § 8b KStG
Hinzurechnungskorrekturvolumen
falls tatsächlich Ausschüttungen getätigt werden
Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb
(Steueroasenabwehrgesetz)
Ziel dieses Gesetzes ist es, Steuerhoheitsgebiete, die anerkannte Standards in den Bereichen
Transparenz in Steuersachen
unfairen Steuerwettbewerb und
bei der Umsetzung der verbindlichen BEPS-Mindeststandards nicht erfüllen
dazu anzuhalten, Anpassungen in Richtung einer Umsetzung und Beachtung internationaler Standards vorzunehmen.
—> Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzugsverbot, sofern keine Erträge in der BRD besteuert werden
Nicht kooperative Staaten (schwarze Liste):
Amerikanisch-Samoa
Anguilla
Bahamas
Fidschi
Guam
Palau
Panama
Samoa
Trinidad und Tobago
Turks- und Caicosinseln
Amerikanische Jungferninseln
Vanuta
Russland NEU 14.02.2023
Costa Rica NEU 14.02.2023
Marshallinseln NEU 14.02.2023
Einkommensteuerpflichten
unbeschränke Steuerpflicht § 1 Abs. 1 EStG
erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht § 1 Abs. 3 EStG
beschränkte Steuerpflicht § 1 Abs. 4 EStg
erweitert beschränkte Steuerpflicht § 2 AStG
Merkmale des Gewerbebetriebes
§ 15 Abs. 2 EStG
Selbständigkeit
Nachhaltigkeit
Gewinnerzielungsabsicht
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftliche Verkehr
kein LuF
keine selbständige Tätigkeit
keine Vermögensverwaltung
Gewerblicher Grundstückshandel
liegt vor, wenn innerhalb von 5 Jahren die Drei-Objekt-Grenze überschritten wird
Überschreitung führt zur Gewerblichkeit, auch für die ersten 3 Objekte
Veräußerung ist auch Einbringung in GHV (gegen GeserR)
Veräußerung ohne Gewinnerzielungsabsicht ist kein Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze
kein gewerblicher Grundstückshandel zB bei Verkauf wegen unvorhersehbaren Notlagen
Begrenzter Schuldzinsenabzug gem § 4 Abs. 4a EStG
Schritt
Ermittlung kumulierte Über-/Unterentnahme
Ermittlung kumulierter Entnahmen-/Einlagenüberschuss
Typisierung der nicht abziehbaren Schuldzinsen mit 6% des niedrigeren Betrages aus kumulierten Über-/Unterentnahmen oder kumulierten Entnahmeüberschüssen
Ermittlung der tatsächlichen Schuldzinsen
Gesamte Schuldzinsen
- Darlehenszinsen Finanzierung AV
= bereinigte Schuldzinsen
- unschädlicher Betrag iHv € 2.050
= verminderte Schuldzinsen
Hinzurechnung des niedrigeren Betrags aus 3. und 4.
Schuldzinsen bei Mitunternehmerschaften
Regelung des § 4 Abs. 4a EStG ist eine betriebsbezogene Gewinnhinzurechnung
—> Hinzurechnungsbetrag für jede einzelne Mitunternehmerschaft
Ermittlung Überentnahme ist gesellschafterbezogen
Kürzungsbetrag iHv € 2.050 ist gesellschaftsbezogen
—> keine Vervielfältigung mit der Anzahl der Mitunternehmer
—> Aufteilung nach Schuldzinsenquote
Nicht abzugsfähige Ausgaben und gemische Aufwendungen
§ 12 EStG
betriebliche/berufliche Mitveranlassung von weniger als 10%
—> Aufwand in vollem Umfang nicht abzugsfähig
private Mitveranlassung von weniger als 10%
—> Aufwand in vollem Umfang als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig
betriebliche/berufliche Mitveranlassung von mehr als 10%
Aufteilung möglich?
JA: betrieblicher/beruflicher Anteil abzugsfähig
NEIN: Aufwand in vollem Umfang nicht abzugsfähig
Aktuelles zu § 11 EStG
—> USt-VZ
USt-VZ = regelmäßig wiederkehrende Einnahme/Ausgabe
21.12.2020 = Anfang kurze Zeit
10.01.2021 (Sonntag) = Fälligkeit USt-VZ
11.01.2021 (Montag) = hinausgeschobene Fälligkeit
Zahlung 07.01.2021
—> Abzug im alten Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit
Zahlung 11.01.2021
—> Abzug im neuen Jahr 2021
Die Fälligkweit ist über die 10-Tagesfrist hinausschiebbar
Die Zahlung ist nicht hinausschiebbar.
Kapitalistische Betriebsaufspaltung
Die X-GmbH verwaltet und nutzt eigenen Grundbesitz ausschließlich in der Form, dass sie diesen an ihre Tochtergesellschaft – die Y-GmbH – vermietet, an der sie zu 100 % beteiligt ist. Die X-GmbH ist Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung und kann deshalb die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht beanspruchen.
Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung
sachliche Verflechtung
personelle Verflechtung
2 Personengesellschaften
entgeltliche Überlassung (sonst mangel an Gewinnerzielungsabsicht)
Sinn und Zweck § 15a EStG bei Kommanditisten
Die beschränkt Abziehbarkeit der Luste bei Kommanditisten an einer KG ist darin begründet, dass die zivilrechtliche Haftung ebenfalls lediglich beschränkt vorliegt und zivilrechtliche Verluste grundsätzliuch nicht ausgeglichen werden müssen.
Meistbegünstigungsprinzip § 16 Abs. 4 EStG / § 34 EStG
§ 34 EStG ist nicht auf Veräußerungsgewinne anzuwenden, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen.
Erzielt der Steuerpflichtige einen Veräußerungsgewinn i. S. des § 16 Abs. 1 EStG, der sowohl dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende als auch in voller Höhe zu besteuernde Gewinne enthält, wird nach dem BFH-Urteil v. 14. 7. 2010 der Freibetrag gem. § 16 Abs. 4 EStG für Zwecke der Ermittlung der nach § 34 Abs. 1 und 3 EStGtarifermäßigt zu besteuernden Gewinne vorrangig mit dem Veräußerungsgewinn verrechnet, auf den das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden ist.
Bedeutende Steuerbefreiungen im Bereich des § 19 EStG
§ 3 … EStG
Einnahmen aus einer Kranken-, Pflege- und gesetzlicher Unfallversicherung sowie Mutterschaftsgeld bzw. Zuschuss des AG zum Mutterschaftsgeld
Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld
11 a. Corona-Zuschuss € 1.500 (01.03.2020 bis 31.03.2022)
11 b. Pflegebonus € 4.500 (18.11.2021 bis 31.12.2022)
11 c. Inflationsprämie € 3.000 (26.10.2022 bis 31.12.2024)
Zuschuss AG Fahrten öffentliche Verkehrsmittel
Übungsleiterpauschale € 3.000
28 a. Zuschuss Kurzarbeitergeld (01.03.2020 bis 30.06.2022)
Kinderbetreuung
Überlassung betriebliches Fahrrad
Überlassung Vermögensbeteiligung
Aufladen Elektrofahrzeug beim AG
Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln
§ 3 Nr. 15 EStG
9-Euro-Ticket
Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu deren Aufwendungen für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel gewähren, sind hinsichtlich der Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 15 EStG auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers beschränkt.
Für die Monate Juni, Juli und August 2022 wird es für die Anwendung des § 3 Nummer 15 EStG aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel im Kalendermonat übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen (Jahresbetrachtung).
Werden bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt, als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
Gutscheine iSd § 8 Abs. 1 S. 3 EStG
= Gutscheine, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die die Kriterien des ZAG erfüllen.
open Loop: (-)
Open Loop Karten sind dagegen Finanz Karten, die je nach Zahlungs- oder Kreditkarten Programm an deren weltweiten Akzeptanzstellen nutzbar sind.
zB Amazon
closed Loop: (+)
Closed Loop Karten sind nur an ausgewählten Akzeptanzstellen einzusetzen, zum Beispiel als Geschenkkarten in Filialen des Kartenherausgebers
controlled Loop: (+)
spricht man zum Beispiel von Prepaid- und Geschenkkarten, die innerhalb eines begrenzten Akzeptanzbereichs einsetzbar sind. Beispielswese können dies Geschenkkarten eines Shoppingcenters oder einer Outletmall sein, die bei den unterschiedlichen Händlern innerhalb dieses Verbundes akzeptiert werden.
Prüfschema Bewertung private Nutzung Elektrofahrzeuge
Schritt (2019 bis 2030)
Prüfung § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 EStG
keine Kohlendioxidemission
BLP nicht mehr als € 60.000
—> 1/4
2019 bis 2021 Nr. 2
2022 bis 2024 Nr. 4
2025 bis 2030 Nr. 5
Schritt (falls Voraussetzungen 1. und 2. Schritt nicht erfüllt)
bis 2022 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 1 EStG
—> Minderung BLP um 500€ je Batteriekapazität
ab 2023 3 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 HS 1 EStG
—> keine Minderung des BLP
Steuerklassen § 38b Abs. 1 EStG
Steuerklasse 1
Ledige
Steuerklasse 2
Alleinerziehende
Steuerklasse 3
bei Ehegatten
Steuerklasse 4
Steuerklasse 5
Steuerklasse 6
weitere Dienstverhältnisse
Pauschalierung der Lohnsteuer
§ 40 Abs. 2 EStG
25%
Mahlzeitengestellung
Betriebsveranstaltungen
Übereignung Fahrräder
15%
unentgeltliche/verbilligte Beförderung
Zuschüsse Wege Wohnung/Arbeit
—> mindern Werbungskosten
§ 40a EStG - Teilzeitbeschäftigte/Minijobber
kurzfristige Beschäftigung 25%
Minijobber 2%
Pauschalierung für Zukunftssicherungsleistungen § 40b EStG
Beiträge zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten Altersversorgung an eine Pensionskasse
bis € 1.752 € /KJ
aus dem 1. Dienstverhältnis
—> 20%
Beiträge für eine Unfallversicherung des AN
bis 100€/KJ
Pauschalierung nach § 37b EStG
= an Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer
Höchstbetrag € 10.000 je Empfänger
Pauschalsteuersatz 30%
Verrechnungskreise des Kapitalvermögens
Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünfte aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden.
—> kein vertikaler Verlustausgleich
Verrechnungskreis Aktien
§ 20 Abs. 6 S. 4 EStG
—> Verrechnung nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen
Verrechnungskreis Termingeschäfte:
§ 20 Abs. 6 S. 3 EStG
—> Verrechnung nur mit diesen Gewinnen bis € 20.000
Verrechnungskreis sonstige Wertminderung
§ 20 Abs. 6 S. 6 EStG
—> Verrechnung nur mit Gewinnen aus Kapverm bis € 20.000
Cum/Ex-Geschäfte
Grundidee:
Durch Aktienhandel über den Dividendenstichtag wird Kapitalertragsteuer doppelt angerechnet, obwohl diese nur einmal an den Fiskus abgeführt wurde.
Cum = Aktie mit Dividendenanspruch
Ex = Aktie ohne Dividendenanspruch
Leerverkäufer verkauft kurz vor dem Cum-Tag die Aktien an den Leerkäufer mit Dividendenanspruch, Leerverkäufer ist aber zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz der Aktie —> kein Dividendenanspruch § 20 Abs. 5 EStG
Am Cum-Tag entsteht der Dividendenanspruch beim (Noch-) Eigentümer der Aktie; am Ex-Tag wird die Dividende ausbezahlt (gutgeschrieben) und die Depotbank stellt dem Eigentümer die Kapitalertragsteuerbescheinigung aus. Ein Sperrvermerk ist beim Eigentümer nicht vorhanden, da dieser keinen Kaufvertrag über die Aktie abgeschlossen hat.
Der Leerverkäufer kauft die Aktie vom Eigentümer nach dem Cum-Tag, also ex Dividende, und liefert die Aktie an den Leerkäufer ex Dividende. Der bei ihm aufgrund des Kaufvertrags eingetragene Sperrvermerk entfaltet keine Wirkung, da er keinen Dividendenanspruch hat.
Der Verkäufer zahlt dem Käufer darüber hinaus den Dividendenausgleich, da er die mit Dividendenanspruch verkaufte Aktie nur ohne Dividendenanspruch liefern kann. Der Käufer erhält daraufhin von seiner Depotbank die Kapitalertragsteuerbescheinigung, denn die Bank kann bei girosammelverwahrten Aktien nicht erkennen, dass zuvor ein Leerverkauf stattgefunden hat und für diese Dividende eine Kapitalertragsteuerbescheinigung auch an den Eigentümer ausgestellt wird, da die Bank davon ausgeht, dass dies durch einen Sperrvermerk verhindert wird.
Cum/Cum-Geschäfte
Nichtanrechnungsberechtigter Anteilseigner (z.B. Steuerausländer) überträgt die Anteile vor dem Dividendenstichtag auf einen anrechnungsberechtigten Anteilsinhaber. Nach dem Dividendenstichtag werden die Anteile dann wieder an den nichtanrechnungsberechtiften Anteilseigner rückübertragen.
—> § 36a EStG
Die volle Anrechnung von Kapitalertragsteuer setzt voraus, dass
während einer Mindesthaltedauer von 45 Tagen vor und nach Fälligkeit der Dividende der Stpfl ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer ist
dieser während der Mindesthaltedauer ununterbrochen das sog. Mindestwertänderungsrisiko trägt und
nicht verpflichtet ist, die Kapitalerträge ganz oder überwiegend, unmittelbar oder mittelbar anderen Personen zu vergüten
Verbilligt Überlassung § 21 Abs. 2 EStG
weniger als 50%
Aufteilung in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil
zwischen 50% und 66%
Totalüberschussprognose (30 Jahre)
negativ: Aufteilung unentgelt/entgelt.
positiv: voll entgeltlich
mindestens 66%
voll entgeltlich
Aktuelle Urteile zu § 22 Nr. 2 iVm § 23 EStG
Keine Besteuerung des auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinns
BFH 01.03.2021 IX R 27/19
—> wenn Nutzung zur Erzielung von Überschusseinkünften
Privates Veräußerungsgeschäft mit einem sog. Mobilheim
BFH 24.05.2022 noch nicht amtlich veröffentlicht
—> fallen nicht unter den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG sondern unter Nr. 2
—> Nr. 2 S. 2 EStG “ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs” findet keine Anwendung, da hiermit Gebrauchsgegenstände gemeint sind, die dem Werteverzehr unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotential aufweisen
Einzelfragen zur steuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von Token
BMF-Schreiben vom 10.05.2022
Preisgelder als sonstige Einkünfte § 22 Nr. 3 EStG
Anhaltspunkte für steuerpflichtige Einnahmen nach § 22 Nr. 3 EStG
Anhaltspunkte gegen steuerpflichtige Einnahmen nach § 22 Nr. 3 EStG
erwerbswirtschaftliches Verhalten des Kandidaten als auslösendes Moment für die Gewinnchancen
ein überwiegend von Zufall oder Glück des Teilnehmers abhängiges Preisgeld
Gewährung des Preisgeldes vorwiegend für die Mitwirkung bzw. Selbstdarstellung des Kandidaten
Kandidaten, die nicht wissen, welche Aufgaben bzw. Fragen auf sie zukommen und sich daher nur begrenzt vorbereiten können
Aufnahmen bei der Verrichtung alltäglicher Dinge des Lebens
keine weiteren Zahlungen an den Kandidaten als den Hauptgewinn
Casting-Verfahren im Vorfeld der Show, dessen Verlauf und Ergebnis ebenfalls im TV ausgestrahlt wird
Sachbezüge nur in begrenztem Umfang
z.B. Big Brother
Familienleistungsausgleich
= steuerliche Freistellung in Höhe des Existenzminimums eines Kindes
Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG
Kindergeld §§ 62 bis 78 EStG
Überblick über die Berücksichtigung von Kindern im EStG
unmittelbare Rechtsfolge
kinderbedingte Vergünstigungen
Steuerbefreiungen
Kinderbetreuungskosten als SoA
Schuldgeld als SoA
KV und PV als SoA
zumutbare Belastung agB
Übertragung Behindertenpauschbetrag
Mutterschaftsgeld mit Progression
Elterngeld mit Progression
Zuschuss zur Kinderbetreuung
Prüfungsschema Liebhaberei
NEGATIVE EINKÜNFTE
aus aussichtsreicher Tätigkeit
Totalgewinn grundsätzlich möglich
aus aussichtsloser Tätigkeit
Totalgewinn von vornherein unmöglich
Negative Einkünfte der Anlaufphase berücksichtigungsfähig
für die folgende Tätigkeit nach der Anlaufphase weitere Prüfung
—> Negative Einkünfte von Anfang an nicht berücksichtigungsfähig
Totalgewinn weiterhin möglich
—> zukünftige Verluste weiterhin berücksichtigungsfähig
Totalgewinn nicht möglich
Anlaufverluste bleiben berücksichtigungsfähig
zukünftige Verluste aus einer etwaigen Fortführung der Tätigkeit sind nicht berücksichtigungsfähig
Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahme Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen § 35a EStG
Schwarzarbeit verhindern (Voraussetzung ist Rechnung und Zahlung auf Konto)
haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse Abs. 1
geringfügig iSd. § 8a SGB IV
—> 20% der Aufwendungen, maximal € 510,-
andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse Abs. 2
auch Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen, Aufwendungen Unterbringung in einem Heim
—> 20% der Aufwendungen, maximal € 4.000,-
Handwerkerleistungen
—> 20% der Aufwendungen, maximal € 1.200,-
weitere Voraussetzungen:
in einem Haushalt innerhalb EU/EWR
keine BA, WK, SoA, agB
nur Arbeitskosten (kein Material)
Rechnung
Zahlung auf Konto
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG
Voraussetzungen
Antrag
energetische Maßnahme
begünstigstes Objekt
Ausführung Maßnahme durch Fachunternehmen mit Bescheinigung über Voraussetzungen
qualifizierte Rechnung
unbare Zahlung
Rechtsfolgen
—> Minderung der tariflichen ESt
im Jahr des Abschlusses der Maßnahmen
7 % der Aufwendungen
maximal 14 TEUR
im Folgejahr
im übernächsten Jahr
6 % der Aufwendungen
maximal 12 TEUR
zusätzlich: 50% Kosten für einen Energieberater
energetische Maßnahmen
Wärmedämmung Wände, Dachflächen, Geschossdecken
Erneuerung Fenster, Außentüren, Lüftungsanlage, heizungsanlage
Warum haben die EStR Rechtstand 2012?
Änderungen der Richtlinien müssen von der Bundesregierung vorgeschlagen werden, vom Bundesrat genehmigt werden.
In der Regel erfolgen die Änderungen alle 4 Jahre.
—> Plan ist die Umstellung der EStR auf einen Anwendungserlass.
—> Grund: einfacher Änderungen vorzunehmen
Gas- und Wärmepreisbremse
Gruppe
= private Haushalte, Vereine und kleinere und mittlere Unternehmen
—>Soforthilfe im Dezember 2022
—> ab 1. März ein Kontingent in Höhe von 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs (Gas bei 12 ct/kWh und Wärme bei 9,5 ct/kWh)
Im März erhalten die Verbraucherinnen und Verbraucher den dreifachen Betrag der monatlichen Entlastung, um rückwirkend auch eine Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 zu gewährleisten
Vergleichsgruppe 1: Stpfl bei denen die Dezember-Soforthilfe zu Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG führt
—> Nach § 123 Abs. 2 EStG gilt die Abstufung der Steuerpflicht angelehnt an den Solidaritätszuschlag lediglich für Vergleichs- gruppe
Vergleichsgruppe 2: Stpüfl bei denen die Dezember-Soforthilfe zu anderen EWinkünften hinzugerechnet wird, z.B. Gewerbe oder V+V
—> gilt die Abstufung der Besteuerung nach der Ein- kommenshöhe nicht.
= Großverbraucher
—> erhält keine Soforthilfe im Dezember 2022, wird aber direkt ab Januar 2023 entlastet
—> erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 % ihres Gas-Verbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7 ct/kWh
—> erhalten ein Kontingent in Höhe von 70% ihres Wärme-Jahresverbrauchs im Jahr 2021 zu einem garantierten Netto- Arbeitspreis von 7,5 ct/kWh
—> Zurechnung zu Gewinneinkunftsarten, voll steuerpflichtig.
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