Buffl

ExR IR PF Trenker

PP
by Pascal P.

In einem Urteil wird festgestellt, dass B dem C 100.000€ schuldet. B hat aber kein Geld. Er hat jedoch eine Forderung gegenüber D.


Was kann C tun?


Was ist eine Forderungsexekution?


Wie ist diese aufgebaut?


Was sind exekutive Pfandrechte? Was ist besonders daran?


Hier kommt die Forderungsexekution in betracht!


Steht dem Gläubiger wider den Verpflichteten eine Geldforderung zu, kann er ua auf eine dem Verpflichteten zustehende Gelforderung Exekution führen.


Die Forderungsexekution ist also eine Exekution wegen einer Geldforderung auf eine Geldforderung.


Bei Forderungsexekutionen ist Exekutionsobjekt eine Geldforderung des Verpflichteten gegen eine dritte Person.


  • Dieser Dritte wird, da er Schuldner des Verpflichteten ist “Drittschuldner” genannt.


Im Exekutionsantrag ist der Drittschuldner genau zu bezeichnen.


Gibt der bG im Antrag an, dass dem Verpflichteten Lohnforderungen von einem Drittschuldner zustünden, den er nicht kennt, muss er im Exekutionsantrag nur das Geburtsdatum des Verpflchteten anführen (Lohnex. bei unbekanntem Drittschuldner nach §295)


  • Das Gericht hat in diesem Fall nach Bewilligung der Exekution den Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger um die Bekanntgabe eines allfälligen Dientgebers des Verpflichteten zu ersuchen (Drittschuldneranfrage)


Über den ExAntrag entscheidet entweder das im §5b (Buchforderungen) oder §4 Abs 1 oder 2 genannte Exekutionsgericht.


Der Exekutionbewilligungsbeschluss (Pfändungsbeschluss) enthält ein sog. Doppelverbot:


  1. Einerseits das Verbot an den Drittschuldner, an den Verpflichteten zu leisten (Zahlungsverbot)

  2. Andererseits das Verbot an den Verpflichteten, über die gepfändete Forderung zu verfügen (Verfügungsverbot), also sie zB abzutreten.

Der Pfändungsbeschluss ist also auch an den Drittschuldner zuzustellen und mit der Zustellung an diesen ist die Pfändung als bewirkt anzusehen (§294 Abs 3 EO).

  • Danach bestimmt sich auch der Rang des Pfändungspfandrechtes.

  • Sind dem Drittschuldner mehrere Zahlungsvebote am gleichen Tag zugekommen, so besitzen die hierdurch begründete Pfandrechte den gleichen Rang.

  • Ist ein Verwalter bestellt, so obliegt es ihm, dem Drittschuldner und dem Verpflichteten die vom Gericht ausgesprochenen Verbote und Aufträge mitzuteilen.

  • Er kann auch den Drittschuldner zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung nach §301 auffordern.


Wurde die Forderungsexekution im vereinfachten Bewilligungsverfahren bewilligt, so darf an den betreibenden Gläubiger erst vier Wochen nach Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner geleistet oder der Betrag hinterlegt werden.

  • Dies ist dem Drittschuldner bekannt zu geben.

Der Drittschuldner hat in weiterer Folge gegen Kostenersatz binnen vier Wochen eine Drittschuldnererklärung abzugeben (§301 - Drittschuldnererklärung).


Das Gesetz kennt drei Verwertungsarten von gepfändeten Geldforderungen:

  1. Überweisung zur Einziehung an den betreibenden Gläubiger

  2. Einziehung durch den Verwalter

  3. Anderweitige Verwertung



Ein exekutives (richterliches) Pfandrecht an der Pfandsache ist ein öffentlich-rechtliches Verwertungs- und Befrieidigungsrecht in bestimmten Rang!

  • Es handelt sich um den Vollstreckungsanspruch, der sich durch den Akt der Pfädnung zu einem rangwahrenden Verwertungs- udn Befriedigungsanspruch gegen den Staat verdichtet.



Was ist eine Unterlassungsexekution?


Wie geht man gegen eine unrechtmäßig verhängte Beugestrafe vor?


Welche Rechtsmittel stehen gegen die Höhe der Beugestrafe zur Verfügung?


1. siehe Buch. 2. Impugnationsklage 3. Widerspruch gem. § 358 Abs 2 S 2 iVm § 397 oder Rekurs.


Hat der Schuldner aufgrund des Exekutionstitels bestimmte Handlungen zu unterlassen oder die Vornahme von Handlungen zu dulden, und verhält er sich titelwidrig, so ist die Exekutionsführung nach §355 EO geboten.


Gegenstand der Exekution nach §355 EO ist also ein Duldungs- oder Unterlassungsanspruch des Gläubigers.


Verfahren:


Hat der Verpflichtete gegen das im Titel ausgesprochene Duldungs- oder Unterlassungsgebot verstoßen, können drei verschiedene Exekutionsmittel angewendet werden:

  • Verhängung und Vollzug einer Geld- oder Haftstrafe

  • Sicherheitsleistung gg Wiederholung

  • Wiederherstellung des früheren Zustands (§356 EO)

Im Exekutionsantrag muss der bG einzelne konkrete Verstöße gg das Unterlassungsgebot mit Angabe der Zeit und des Ortes anführen.

  • Voraussetzung für die Bewilligung ist also eine schlüssige und konkrete Behauptung des Zuwiderhandelns.

  • Dem Verpflichteten muss Möglichkeit gegeben sein, den behaupteten Verstoß mit einer entsprechenden Impugnationsklage zu bestreiten.

  • Der bG hat den Antrag auf Bewilligung und jeden Strafantrag zugleich dem Verpflichteten direkt zu übersenden.

    • Soll dem Verpflichteten Gelgenheit geben, das als Verstoß gg ein Unterlassungstitel vorgeworfene Verhalten abzustellen.

  • Sofern nicht Gefahr in Verzug ist, hat das Gericht vor der Verhängung von Geldstrafen Gelegenheit zur Äußerung zu den Strafzumessungsgründen zu geben.

  • Aufgrund des Exekutionsantrages und einer allfälligen Äußerung wird wider den Verpflichteten im Exekutionsbewilligungsbeschluss sogleich eine Geldstrafe verhängt.

    • Darin sind auch die Gründe anzuführen, die für die Festsetzung der Strafe maßgeblich sind.

    • Gegen die Höhe der Strafe kann der Verpflichtete, falls er nicht bereits vor der Beschlussfassung einvernommen wrude, Widerspruch erheben.

      • Darauf sind die §§397 anzuwenden.

  • Geldstrafe maximal 100k

    • Haftstrafen möglich

Für entstehende Schäden durch weiteres Zuwiderhandeln kann über Antrag vom Exekutionsgericht dem Verpflichteten die Erlegung einer Sicherheit aufgetragen werden.

  • Dabei sind im Antrag alle Umtände anzuführen, aus denen sich wenigstens annähernd die Höeh des drohenden Schadens ermitteln lässt.


Ist eine Geldstrafe zu Unrecht verhängt worden, oder wird der Antrag vor Rechtskraft des Strafbeschlusses zurückgezogen, so ist der erhaltene Betrag dem Verpflichteten zurückzuzahlen.

  • Bezahlte Geldstrafen fließen dem Bund zu.

  • Gegen die Höhe kann Verpflichtete Widerspruch erheben, wenn er sich vor der Beschlussfassung nicht zu den Strafzumessungsgründen äußern konnte.



Was ist das vereinfachte Bewilligungsverfahren? Was sind die Voraussetzungen?


Vereinfachtes Verfahren:


Ist in §54b geregelt und wurde eingefürht zur besseren Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs. Es gilt jedoch unabhängig davon, ob der Exekutionsantrag elektronisch eingebracht wird. Es ist der Regelfall.


Voraussetzung für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäß §54b sind, dass

  • der betreibende Exekution wegen einer Geldforderung führt

  • die hereinzubringende Forderung an Kapital 50.000€ nicht übersteigt

  • die Exekution nicht auf unbewegliches Vermögen, ein Superädifikat oder Baurecht geführt wird

  • die Vorlage anderer Urkunden als des Exekutionstitels nicht erforderlich ist (etwa nach §9 oder §7 Abs 2)

  • die Exekution aufgrund eines inländischen, eines diesem gleichgestellten (§2) oder rechtskräftig für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels geführt wird

  • der betreibende Gläubiger nicht bescheinigt hat, dass ein vorhandenes Exekutionsobjekt durch Zustellung der Exekutionsbewilligung der Pfändung entzogen würde.

Wenn die Voraussetzungendes §54b Abs 1 EO vorliegen, steht dem betreibenden Gläubiger grds nur das vereinfachte Bewilligungsverfahren zur Verfügung


Will der betreibende Gläubiger eine Exekution im ordentlichen Verfahren erreichen (mithin deren Zustellung erst bei Vollzug), so muss er konkret bescheinigen, dass ein vorhandenes Exekutionsobjekt durch Zustellung der Exekutionsbewilligung vor der Pfändung der Exekution entzogen werden würde.

  • grds besteht kein Wahlrecht zwischen vereinfachten und ordentlichem Verfahren!

Wesentlicher Unterschied zwischen den Verfahren:

  • Im ordentlichen Bewilligungsverfahren ist die Vorlage des Exekutionstitels samt Vollstreckbarkeitsbestätigung im Original notwendig.

  • Im vereinfachten Verfahren ist bloß der Tag der Vollstreckbarkeitsbestätigung im Antrag zu nennen.

  • Im ordentlichen Verfahren ergangene Exekutionsbewilligungen sind erst bei Vornahme der Pfändung zuzustellen und ausschließlich mit Rekurs bekämpfbar.


Gegen eine im vereinfachten Bewilligungsverfahren ergangene Exekutionsbewilligung kann die verpflichtete Partei neben dem auch im ordentlichen Bewilligungsverfahren möglichen Rekurs den Rechtsbehelf des Einspruchs (§54c) erheben!




Was mache ich, wenn ich der Meinung bin, dass die Vollstreckbarkeitsbestätigung nicht vorhanden ist?


Und was wenn ich der Meinung bin, dass sie nicht hätte erteilt werden dürfen?


Wo bringe ich die jeweiligen Rechtsbehelfe an?


Wenn die Vollstreckbarkeitsbestätigung nicht hätte erteilt werden dürfen:


Die Vollstreckbarkeitsbestätigung wird von jener Stelle, von der der Exekutionstitel stammt, erteilt.


Dieser Verfahrensabschnitt gehört nicht zum Exekutionsverfahren, sondern noch zum Erkenntnisverfahren.


An eine erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung ist das Exekutionsgericht gebunden.


Die Richtigkeit dieser Bestätigung kann sohin nicht vom Exekutionsgericht überprüft werden.


Eine gesetwidrige oder irrtümlich erteilte Bestätigung der VBK kann nur von jener Behörde aufgehoben werden, die sie erteilt hat. (7 Abs 3 EO).


Nach rechtskräftiger Aufhebung der VBKB ist die Exekution auf Antrag oder von Amts wegen gemäß §39 Abs 1 Z9 einzustellen!


Mit dem Antrag auf Aufhebung der Bestätigung kann der Antrag auf Einstellung der Exekution nach §39 Abs 1 Z9 verbunden werden (§39 Abs 4).

  • Aufhebungsverfahren bildet einen Exekutionsaufschiebungsgrudn!


Einzubringen ist dieser Antrag grds bei Titelstelle - ein beim Exekutionsgericht eingebrachter Aufhebungsantrag ist zurückzuweisen und nicht zu überweisen!



Wenn die Vollstreckbarkeitsbestätigung nicht vorhanden ist:


In einem solchen Fall ist die Impugnationsklage die richtige Wahl (§36 EO).


Während mit der Oppositionsklage Einwendungen gegen den Anspruch vorgebracht werden, enthält die Impugnationsklage Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung.


Wenn dem bG titelgemäß die Exekution bewilligt wird, obwohl ihm der Vollstreckungsanspruch fehlt (weil er verzichtet hat oder weil Vollstreckbarkeit von zusätzlichen Voraussetzungen abhängt, die noch nicht erfüllt sind) kann der Verpflichtete Einwendungen gegen den Vollstreckungsanspruch erheben.

  • Dazu dient die Impugnationsklage (§36 EO)


Ziel der Klage ist nicht die Vernichtung des Anspruchs, sondern einer bestimmten Anlassexekution (Einzelwirkungstheorie).


  • Deshalb lautet das Urteilsbegehren: „Die mit Beschluss vom... zu 4E 168/20y des Bezirksgerichtes Villach bewilligte Exekution wird für unzulässig erklärt".

  • Ein Einstellungsbegehren ist nicht zu stellen, da diese Verfügung gemäß § 36 Abs 3 von Amts wegen zu treffen ist.

Zuständig ist das Bewilligungsgericht (§36 Abs 2 S1 EO)


Die Klagstatbestände sind taxativ im Gesetz aufgezählt (§36 EO):

  1. Mangelnde Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruches

    • die nach § 7 Abs 2 erforderlichen Tatsachen sind in Wahrheit nicht eingetreten.

    • Es kann nur ein Verstoß gegen § 7 Abs 2, nicht auch ein bei der Exekutionsbewilligung unterlaufener Fehler gegen § 7 Abs 1 mit Klage nach § 36 geltend gemacht werden, ebenso wenig kann eine Klage nach § 36 darauf gestützt werden, dass die Bestätigung der Vollstreckbarkeit zu Unrecht erteilt wurde.

    • Mit einer Klage nach § 36 Z 1 kann aber zB geltend gemacht werden, dass die Voraussetzungen für eine nach § 355 (Unterlassungsexekution) verhängte Strafverfügung nicht vorliegen, oder dass der Verpflichtete den verbotenen Zustand mangels Möglichkeit der Einflussnahme nicht beseitigen konnte oder das Fehlen eines Exekutionstitels zufolge eines gesetzwidrigen Zustellvorganges.

  2. Die angenommene Rechtsnachfolge nicht eingetreten ist (§36 Z1 F2 EO)

    1. Hier wird vorgebracht, dass die Rechtsnachfolge nicht ordnungsgemäß im Sinne des §9 nachgewiesen wurde und deshalb die Exekutionsbewilligung nicht hätte ergehen dürfen.

  3. Fehlen / Bestreiten des Aufwertungsschlüssel

    1. Hat das Gericht angenommen, dass die Höhe des Aufwertungsfaktors, der sich aus dem Wertsicherungsklausel des Exekutionstitels ergibt, durch eine unbedenkliche Urkunde nachgewiesen wurde, und die Exekution auch zur Hereinbringung des Erhöhungsbetrags bewilligt, so kann der Verpflichtete dagegen eine Klage nach §36 erheben, wenn er die Höhe des Aufwertungsfaktors bestreitet.

  4. Exekutionsverzicht

    1. Exekutionsverzicht liegt vor, wenn der Gläubiger dauernd auf die Einleitung der Exekution (Einleitungsverzicht) oder auf die Fortsetzung einer bereits eingeleiteten Exekution (Fortsetzungsverzicht) endgültig verzichtet.

    2. Mit einem Verzicht auf das Exekutionsverfahren verzichtet der Gläubiger auf staatlichen Vollstreckungsschutz, wovon der Bestand der Forderung an sich grundsätzlich unberührt bleibt.

    3. Der Anspruch des Gläubigers bleibt sohin aufrecht, kann gültig erfüllt werden, jedoch hat der Belastete im Verfahren eine Einrede.

    4. Der Verzicht ist eine prozessual wirksame Willenserklärung. Er setzt einen konkreten individualisierten Titel voraus, von dessen (weiterer) zwangsweiser Durchsetzung der Gläubiger absteht.

    5. Ein vorweg erklärter Generalverzicht wäre aus Rechtsschutzgründen und aus dem Grunde des § 937 ABGB unzulässig (hRspr).

    6. Der Verzicht kann ausdrücklich oder kon-kludent erfolgen.

    7. Ein besonderer Fall des Exekutionsverzichtes ist das erschlichene Versäumungsurteil. Hier wird geltend gemacht, dass der Kläger vereinbarungswidrig ein Versäumungsurteil im Titelprozess erwirkt habe. In einer solchen Vereinbarung liegt nach ständiger Rechtsprechung und Lehre ein Exekutionsverzicht. Die Verpflichtung, das Verfahren nicht fortzusetzen, schließt die Verpflichtung ein, von einem dennoch erwirkten Titel nicht Gebrauch zu machen.

  5. Exekutionsstundung

    1. Liegt vor, wenn der betreibende Gläubiger auf die Einleitung der Exekution üfr eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat.

  6. Fehlen der Unterwerfungsklausel im Notariatsakt

    1. Mit einer Impugnationsklausel können nur Formmängel des Notariatsaktes geltend gemacht werden.

    2. Materiellrechtliche Anfechtung bietet dagegen einen Oppositionsklagegrund.

Impugnationsklage - Rekurs:

WEnn die Einwendungstatsachen dem Bewilligungsgericht schon zur Zeit der Exekutionsbewilligung vorgelegen sind, kann der verpflichtete zwischen Rekurs und Impugnationsklage wählen (§36 A-bs 1 EO)

  • Wählt der Veprflichtete den Klageweg, obwohl er mit dem Rekurs dasselbe Ergebnis erzielen hätte können, so ist dies im Kostenspruch zu berücksichtigen.

  • Rekurs ist weitaus billiger.


Impugnationsgesuch:


Verpflichtete kann aus Grunde der Exekutionsstundung oder des Exekutionsverzicht statt der Impugnationsklage ein Gesuch um Einstellung der Exekution stellen.




Was ist die Impugnationsklage?


An welcher Voraussetzung muss es da allgemein gesagt fehlen?


Während mit der Oppositionsklage Einwendungen gegen den Anspruch vorgebracht werden, enthält die Impugnationsklage Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung.


Wenn dem bG titelgemäß die Exekution bewilligt wird, obwohl ihm der Vollstreckungsanspruch fehlt (weil er verzichtet hat oder weil Vollstreckbarkeit von zusätzlichen Voraussetzungen abhängt, die noch nicht erfüllt sind) kann der Verpflichtete Einwendungen gegen den Vollstreckungsanspruch erheben.

  • Dazu dient die Impugnationsklage (§36 EO)


Ziel der Klage ist nicht die Vernichtung des Anspruchs, sondern einer bestimmten Anlassexekution (Einzelwirkungstheorie).


  • Deshalb lautet das Urteilsbegehren: „Die mit Beschluss vom... zu 4E 168/20y des Bezirksgerichtes Villach bewilligte Exekution wird für unzulässig erklärt".

  • Ein Einstellungsbegehren ist nicht zu stellen, da diese Verfügung gemäß § 36 Abs 3 von Amts wegen zu treffen ist.

Zuständig ist das Bewilligungsgericht (§36 Abs 2 S1 EO)


Die Klagstatbestände sind taxativ im Gesetz aufgezählt (§36 EO):

  1. Mangelnde Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruches

    • die nach § 7 Abs 2 erforderlichen Tatsachen sind in Wahrheit nicht eingetreten.

    • Es kann nur ein Verstoß gegen § 7 Abs 2, nicht auch ein bei der Exekutionsbewilligung unterlaufener Fehler gegen § 7 Abs 1 mit Klage nach § 36 geltend gemacht werden, ebenso wenig kann eine Klage nach § 36 darauf gestützt werden, dass die Bestätigung der Vollstreckbarkeit zu Unrecht erteilt wurde.

    • Mit einer Klage nach § 36 Z 1 kann aber zB geltend gemacht werden, dass die Voraussetzungen für eine nach § 355 (Unterlassungsexekution) verhängte Strafverfügung nicht vorliegen, oder dass der Verpflichtete den verbotenen Zustand mangels Möglichkeit der Einflussnahme nicht beseitigen konnte oder das Fehlen eines Exekutionstitels zufolge eines gesetzwidrigen Zustellvorganges.

  2. Die angenommene Rechtsnachfolge nicht eingetreten ist (§36 Z1 F2 EO)

    1. Hier wird vorgebracht, dass die Rechtsnachfolge nicht ordnungsgemäß im Sinne des §9 nachgewiesen wurde und deshalb die Exekutionsbewilligung nicht hätte ergehen dürfen.

  3. Fehlen / Bestreiten des Aufwertungsschlüssel

    1. Hat das Gericht angenommen, dass die Höhe des Aufwertungsfaktors, der sich aus dem Wertsicherungsklausel des Exekutionstitels ergibt, durch eine unbedenkliche Urkunde nachgewiesen wurde, und die Exekution auch zur Hereinbringung des Erhöhungsbetrags bewilligt, so kann der Verpflichtete dagegen eine Klage nach §36 erheben, wenn er die Höhe des Aufwertungsfaktors bestreitet.

  4. Exekutionsverzicht

    1. Exekutionsverzicht liegt vor, wenn der Gläubiger dauernd auf die Einleitung der Exekution (Einleitungsverzicht) oder auf die Fortsetzung einer bereits eingeleiteten Exekution (Fortsetzungsverzicht) endgültig verzichtet.

    2. Mit einem Verzicht auf das Exekutionsverfahren verzichtet der Gläubiger auf staatlichen Vollstreckungsschutz, wovon der Bestand der Forderung an sich grundsätzlich unberührt bleibt.

    3. Der Anspruch des Gläubigers bleibt sohin aufrecht, kann gültig erfüllt werden, jedoch hat der Belastete im Verfahren eine Einrede.

    4. Der Verzicht ist eine prozessual wirksame Willenserklärung. Er setzt einen konkreten individualisierten Titel voraus, von dessen (weiterer) zwangsweiser Durchsetzung der Gläubiger absteht.

    5. Ein vorweg erklärter Generalverzicht wäre aus Rechtsschutzgründen und aus dem Grunde des § 937 ABGB unzulässig (hRspr).

    6. Der Verzicht kann ausdrücklich oder kon-kludent erfolgen.

    7. Ein besonderer Fall des Exekutionsverzichtes ist das erschlichene Versäumungsurteil. Hier wird geltend gemacht, dass der Kläger vereinbarungswidrig ein Versäumungsurteil im Titelprozess erwirkt habe. In einer solchen Vereinbarung liegt nach ständiger Rechtsprechung und Lehre ein Exekutionsverzicht. Die Verpflichtung, das Verfahren nicht fortzusetzen, schließt die Verpflichtung ein, von einem dennoch erwirkten Titel nicht Gebrauch zu machen.

  5. Exekutionsstundung

    1. Liegt vor, wenn der betreibende Gläubiger auf die Einleitung der Exekution üfr eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat.

  6. Fehlen der Unterwerfungsklausel im Notariatsakt

    1. Mit einer Impugnationsklausel können nur Formmängel des Notariatsaktes geltend gemacht werden.

    2. Materiellrechtliche Anfechtung bietet dagegen einen Oppositionsklagegrund.

Impugnationsklage - Rekurs:

WEnn die Einwendungstatsachen dem Bewilligungsgericht schon zur Zeit der Exekutionsbewilligung vorgelegen sind, kann der verpflichtete zwischen Rekurs und Impugnationsklage wählen (§36 A-bs 1 EO)

  • Wählt der Veprflichtete den Klageweg, obwohl er mit dem Rekurs dasselbe Ergebnis erzielen hätte können, so ist dies im Kostenspruch zu berücksichtigen.

  • Rekurs ist weitaus billiger.


Impugnationsgesuch:


Verpflichtete kann aus Grunde der Exekutionsstundung oder des Exekutionsverzicht statt der Impugnationsklage ein Gesuch um Einstellung der Exekution stellen.


Inhalt eines Exekutionsbewilligungsantrages?




Was ist das einfache Exekutionspaket und was umfasst es?

Der Exekutionsantrag ist jene Parteienhandlung, mit welcher der betreibende gläubiger um Exekutionsbewilligung und Vollstreckung ansucht.


Ohne Exekutionsantrag gibt es keine Exekutionsbewilligung (Antragsprinzip).


Der Inhalt des Exekutionsantrags ist in §54 EO geannt und kann sich als “PATMOG” gemerkt werden.


P - Partei

A - Anspruch

T - Titel + Vollstreckbarkeitsbest.

M - Mittel (Art der Exekution)

O - Objekt (Konkret Angeben)

G - Gericht (Welches zuständig ist)


Dem Exekutionsantrag muss eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt bestätigung der vollstreckbarkeit angeschlossen werden

  • nicht im vereinfachten Bewilligungsverfahren gem §54b EO



Exekutionspakete:


m Exekutionsantrag ist als notwendiger Inhalt die Bezeichnung der anzuwendenden Exekutionsmittel, Exekutionsobjekte, des Vollzugsort & aller weiterer Angabe, die iZm dem Fall für Gericht von Wichtigkeit sind (§54 Abs 2 EO Z3).


Bei Exekution auf wegliche Sachen wurde von diesem Spezialitätsgrundsatz ein Stück weit abgegangen seit der GREx.


Exekutionsmittel und Vermögensobjekte, auf die gegriffen werden sollen, müssen im Exekutionsantrag auf bewegliches Vermögen nicht mehr zwingend angegeben werden (§54 Abs 2 Z3 EO).

  • Bei Exekution auf unbewegliches vermögen sind diese Angaben weiterhin notwenig.

Bei der Exekution auf das bewegliche Vemögen utnerscheidet man also wie folgt:


  • Kleines / Einfaches Exekutionspaket (§19)

    • hat Vorrang bei Forderungen bis 10.000 €

    • Umfasst:

      • Fahrnisexekution

      • Bezügeexekution

      • Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses gem §47 EO

  • Erweitertes Exekutionspaket (§20)

    • Bewilligung des erweiterten Paktes nur möglich, wenn Fahrnisexekution im Rahmen des einfachen Pakets ergebnislos geblieben ist

      • also keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden und weitere Vollzugsversuche nicht erfolgsversprechend sind (§252e Abs 3 EO)

    • Zur Durchführung ist ein Verwalter zu bestellen!

    • Umfasst

      • Fahrnisexekution

      • Bezügeexekution

      • Forderungsexekution

      • Exekution auf Vermögensrechte

      • Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses gem §47 EO




Wie kann jemand im Exekutionsverfahren, dessen Sache irrtümlich als Sache des Verpflichteten gepfändet wurde, seine Sache wieder zurück bekommen?


Exszindierungsklage § 37 EO

Wenn die Exekution versehentlich in den Rechtsbereich eines Dritten eingreift (abgeirrte Exekution), bleibt es diesem überlassen, sich dagegen mit einem Widerpsruch zu wehren.


Einem Dritten, in dessen Recht durch eine Exekution eingegriffen wird, steht ein unverzichtbares Widerspruchsrecht zu.


Jeder, der an einem durch die Exekution betroffenen Gegenstand, an einem Teil eines solchen oder an einzelnen Gegenständen des Zubehörs einer in Exekution gezogenen Liegenschaft ein Recht behauptet, welches die vornahme der Exekution unzulässig machen würde, ist berechtigt, Exszindierungsklage zu erheben.


Die Klage zielt daraufhin ab, eine bestimmte Exekution für unzulässig zu erklären.


Ein Einstellungsantrag ist nicht zu erheben, da diese Verfügung gem §37 Abs 3 von Amts wegen zu treffen ist.


Die Exszindierungsklage soll als prozessuale Gestaltungsklage den erfolgten Vollstreckungsübergriff beseitigen.


Grds trifft den Dritten die Behauptungs- und Beweislast für das die Exekution unzulässig machende Recht.


Er hat in der Exszindierungsklage das geltend gemachte Recht so weit zu konkretisieren, dass diese Behauptung im Beweisverfahren überprüft werden können.


Dabei wird an die Schlüssigkeit des Klagebegehrens ein strenger Maßstab gelegt.


Erweist sich die Klage als nicht schlüssig, ist dem Kläger durch Verbesserung die Ergänzung seines Vorbringens zu ermöglichen.


Klagstatbestand sind Rechte am Exekutionsobjekt, die die Exekution unzulässig machen. Dies können sein:

  • dingliche Rechte

  • obligatorische Ansprüche


Kläger ist der, der ein Recht am Exekutionsobjekt behauptet.


Prozessvoraussetzung ist ein anhängiges Exekutionsverfahren.

  • Die Exszindierungsklage kann also vom Beginn der Exekution bis zur rechtskraft und Ausführung des Verteilungsbeschlusses eingebracht werden.

Mit der Ausfolgung des Meistbots ist die Exekution jedenfalls beendet, sodass die Exzindierungsklage abzuweisen ist.


Nach einem Verkauf der in Exekution gezogenen Gegenstände erfasst der Exszindierungsanspruch den Erlös.


Der Exzindierungsprozess ist ein normales Erkenntnisverfahren und es gelten die Bestimmungen der ZPO

  • Eventualmaxime gilt hier nicht.

Vor Beginn des Vollzugs ist sie beim Bewilligungsgericht, danach beim Exekutionsgericht einzubringen (§37 Abs 3).


Die Exszindierungsklage ist ein Hauptanwendungsfall des §45 ZPO.


Was sind die Voraussetzungen für eine eV?



Oft dauern Erkenntnisverfahren bis zum vorliegenden rechtskräftigen Urteil sehr lange. Daher besteht die Gefahr, dass Exekutionsobjekte dem Zugriff des Gläubigers entzogen werdne und damit die tatsächliche Befriedigung des Gläubigers scheitert.


Aus dem Bedürfnis nach rascherem und damit effizienterem Rechtsschutz sieht die Exekutionsordnung ein besonderes Eilverfahren vor, das den Erfolg des hauptverfahrens sichern soll.


Einstweilige Verfügungen sind gerichtliche Maßnahmen, die bestehende Zustände erhalten sollen.

  • eV sind also staatliche Sicherungsmaßregeln, welche verhindern sollen, dass eine künftige Exekution vereitelt oder sonst erheblich erschwert werden würden.

Während die Exekution zur Sicherstellung im Wesentlichen den Zweck hat, für die Zeit Sicherung zu gewähren, welche nötig ist, damit der bereits vorhandene Titel rechtskräftig und vollstreckbar wird, ist es Zweck einer eV, die Vereitelung der Durchsetzung des Anspruchs zu verhindern oder den Antragsteller gegen eine Veränderung des gegenwärtigen zustandes zu Schützen, die führ ihn mit einem drohenden und unwiederbringlichen Schaden verbunden wäre.


eV werden eingeteilt in:


  1. Sicherungsverfügungen

    1. Einstweilige Verfügungen zur Sicherung von Geldforderungen (§379)

    2. Einstweilige Verfügungen zur Sicherung von anderen Ansprüchen (§381 Z1)

  2. Regelungsverfügungen (eV zur Sicherung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses - §381 Z2)


Als gefährdete Partei wird der Antragsteller und als Gegner der gefährdeten Partei der Antragsgegner bezeichnet.


Voraussetzung für eine eV, die eine Geldforderung sichern soll, sind:

  1. ein Anspruch dder gefährdeten Partei, der auf Geld gerichtet ist;

  2. für die Sicherung dieses Anspruchs die Exekution zur Sicherstellung nicht möglich ist;

  3. das Vorliegen eines Sicherungsinteresses im Sinne einer subjektiven Gefährdung der antragstellenden Partei, dass es wahrscheinlich ist, dass ohne die EV ihr Gegner durch Beschädigung, Zerstörung, Verheimlichen oder Verbringen von Vermögensgegenständen, durch Veräußerung oder andere Verfügung über Gegenstände seines vermögens die Hereinbringung der Forderung vereitelt oder erheblich erschweren würde.

    1. Die Gefährdung muss subjektiv, dh durch das Verhalten des Geners hervorgerufen sein

    2. Bsp:

      1. Wenn Gegner der gP Absicht kundgibt, seinen Wohnsitz ins Ausland zu verlegen und mit diesem noch ungeklärte Rechtsbeziehungen bestehen

  4. oder dass die Entscheidung in einem Land vollstreckt werden müsste, in denen die vollstreckung des Anspruchs weder durch völkerrechtliche Verträge noch durch Unionsrecht gesichert ist

    1. Hier genügt bereits objektive Gefährung

    2. Diese ist verwirklicht, wenn die gP konkrete Umstände für die Notwendigkeit eienr Auslandsvollstreckung des Exekutionstitels in einem Staat, der weder Vertragsstaat der EuGVVO ist, behauptet oder bescheinigt.

    3. Existiert also im ZP der Vollstreckbarekit des Exekutionstitels kein befriedigungstaugliches Vermögen des Schuldners mehr im Inland oder in einem Staat, in dem die Vollstreckung gesichert ist, dann sind Sicherungsmaßnahmen gem §379 Abs 2 Z2 möglich.


Zur Sicherung solcher bescheinigter ansprüche stehen die taxativ in §379 Abs 3 genannten Mittel zur Verfügung.


Voraussetzung für die Erlassung einer eV zur Sicherung von anderen Ansprüchen:


Andere Ansprüche” iS des §381 Z1 sind alle Ansprüche, die nicht auf Zahlung von Geldbeträgen, sondern auf sonstige Leistungen, Duldungen oder Unterlassungen gerichtet sind (Individualleistungsansprüche).


Vorausseetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Sinne des §381 Z1 sind

  1. das bestehen des (Individual-)Anspruchs

  2. das Sicherungs-(Verfügungs-)interesse

Dieses besteht in einer konkreten Gefahr, die nicht vom Verhalten des Schuldners abhängt.


Es muss objektiv zu besorgen sein, dass ohne die eV die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des fraglichen Anspruches, insb. durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes, vereitelt oder erheblich erschwert werden würde.


Bsp:

  • Erlärung des Vertreters des Antragsgegners, dass der Antraggegner die Vereinbarung nicht mehr als verbindlich anerkenne.

  • Mitteilung, sich an das Offert nicht gebunden zu erachten udn daher frei verfügungsberechtigt zu sein.


Jedenfalls ist als solche Erschwerung anzusehen, wenn das Urteil in Staaten vollstreckt werden müsste, in denen die Vollstreckung des Anspruchs weder durch völkerrechtliche Verträge noch durch Unionsrecht gesichert ist.


Bei Behauptung und Bescheinigung oben genannter Voraussetzungen im Antrag, insbesondere der konkreten Gefährung, sind in §382 genannt - bspw

  • Z1 - gerichtliche HInterlegung /Verwahurng

  • Z2 - Verwaltung beweglicher oder unbeweglicher Sachen

  • Z3 zurückbehaltungsrecht für die gefährdete Partei


Während die Sicherungsmittel für einstweilige Verüfgungen zur Sicherung von Geldforderungen taxativ im Gesetz aufgezählt sind, enthält §382 bloß eine demonstrative Aufzählung der Sicherungsmittel.


Dabei ist der Richter in der Auswahl nicht an den Antrag gebunden, sondern hat die nach dem angestrebten Prozess- oder Exekutionserfolg zweckdienlichsten Sicherungsmittel auszuwählen.


Voraussetzung eV zur Sicherung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses


Die im §381 Z2 normierte Art von eV dient dem Schutz des gegenwärtigen Zustandes der Rechtssphäre, wenn diese durch einen unwiederbringlichen Schaden oder durch Gewalt bedroht ist.


Demnach werden diese Verfügungen auch “einstweilige Verfügungen zur Sicherung von Rechten oder Rechtsverhältnissen” oder “einstweiligen Verfügungen zur Sicherung der sonstigen Rechtssphäre” genannt.


Die Regelungsverfügungen sind nicht an einen Anspruch gebunden, dh es können Mittel angeordnet werden, die sich nicht auf einen spezifischen Anspruch beziehen.


Die Regelungsverfügungen dienen also nicht der Vereitelung von Vertragsverletzungen oder der Erzwingung eines anspruches, sondern sollen Rechtsverhältnisse bei Drohung spezifischer Gefahr regeln.


Voraussetzungen sind das Vorliegen

  1. eines ungeklärten Rechtes oder Rechtsverhältnisses

  2. des Regelungsinteresses (entspricht Sicherungsinteresse bei §§379 und 381 Z1)

Regelungsverfügungen dürfen also nur angeordnet werden, wenn “drohende Gewalt” verhütet oder “drohender unwiederbringlicher Schaden” abgewendet werden soll.

  • Unter dem Begriff drohende Gewalt ist die Anwendung von Zwang gegen den Anspruchsberechtigten oder die Bedrohung mit einem solchen Zwang zu verstehen.

  • Muss ihrem Gewicht nach dazu bestimmt sein, den zu erwartenden Widerstand des Berechtigten zu beseitigen.

    • Liegt bspw schon dann vor, wenn Vermieter dem Mieter einer Garage mitteilt, dass deren Abbruch an einem bestimmten Tag erfolgen werde.

  • Ein drohender unwiederbringlicher Schaden liegt dann vor, wenn ein Nachteil am Vermögen, an REchten oder Personen eingetreten ist und Naturalrestitution unmöglich oder untunlich ist oder die Leistung des Geldersatzes dem angerichteten Schaden nicht völlig adäquat ist.

Bei ordnungsgemäßer Bescheinigung der Voraussetzungen stehen die in den §§382 Z1-8, §382a und §86 (Haft) demonstrativ aufgezählten Regelungsmittel zur Verfügung, wobei auch vorläufige Geldleistungen zulässige Regelungsmittel sein können.


Zusätzliche Regelungsmittel betreffen vor allem Familienrechtssachen:


  • §382 Z8a

    • einstweiliger Unterhalt im Zusammenhang mit Unterhalts- oder Eheprozessen

    • Kinder können sich darüber hinaus im Rahmen des §382a einen vorläufigen Unterhalt durch eine eV sichern lassen.

  • §382 Z8b

    • Enthält TB der Regelung der Benutzung, zum anderen den TB der Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögen und ehelicher Ersparnisse

Bei Anordnung der Regelungsmittel ist darauf zu achten, dass die Auswirkungen der Regelungen rückgängig gemacht werden können, sohin nur solche Maßnahmen bewilligt werden dürfen, bei denen im Fall des Unterliegens im Hauptverfahren der vorherige Zustand wiederhergestellt werden kann.


Darüber hinaus sind als Sicherungsmittel in Familienrechtssachen die eV zum Schutz vor Gewalt in der Wohnung zu erwähnen.

  • Schutz vor Gewalt in Wohnungen (§382b)

  • allgemeiner Schutz vor Gewlat (§382c)

  • Schutz vor Eingriffen in die Privatssphäre ("§382d)




Was sind Rekursgründe?


Unrichtige rechtliche Beurteilung, Aktenwidrigkeit, Verfahrensmangel, Nichtigkeitsgründe und unrichtige Tatsachenfeststellung!

Gegen die im Exekutionsverfahren ergehenden gerichtlichen Beschlüsse ist das RM des Rekurses zulässig, sofern die EO sie nicht für unanfechtbar erklärt oder ein abgesondertes RM gegen sie versagt (§65 Abs 1 EO).


Die Rekursfrist is grds bis zu 14 Tage ab Zustellung des Beschlusses beim Erstgericht einzubringen.


  • Erstgericht prüft Rechtzeitigkeit und Statthaftigkeit des Rekurses und legt ihn ggf dem Rekursgericht vor.

  • Dieses entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung aufgrund des Akteninhalts durch Beschluss.

Es herrscht Neuerungsverbot.


Richiter und Rechtspfleger entscheiden im Exekutionsverfahren durch Beschluss.

  • Der Gerichtsvollzieher kann im Rahmen seiner Tätigkeit nur Aufträge oder Aufforderungen erlassen.

Rekursfrist im Exekutionsverfahren beträgt grundsätzlich 14 Tage ab Zustellung des Beschlusses.

  • Rekursschrift muss von RA unterschrieben sein.


Rekurs ist aufsteigend, nicht aufschiebend und grundsätzlich einseitig.

  • Zweiseitig ist dagegen das fahren über Kostenrekurse, über Rekurse gegen Entscheidungen über Antrag auf Einstellung, Ein-ränkung oder Aufhebung der Exekution sowie der Rekurs gegen einen Beschluss, mit dem ein aus-discher Exekutionstitel für vollstreckbar erklärt wurde.

  • In diesem Fall beträgt die Rekursfrist und Rekursbeantwortungsfrist jeweils vier Wochen (§ 411 Abs 1).


Gemäß § 67 Abs 1 sind Beschlüsse im Exekutionsverfahren sofort vollstreckbar, sie können also bereits vor Ablauf der Rekursfrist in Vollzug gesetzt werden.


In der Exekutionsordnung sind aber zahlreiche Fälle angeordnet, denen zufolge dem Rekurs hemmende Wirkung zukommt (vgl §§ 130, 167 Abs 3, 5, 266 uam).

——————————————————

So wie im Rekursverfahren im Zivilprozess gilt auch für die Rekurse im Exekutionsverfahren das Neue-ngsverbot; weder nova reperta noch nova producta sind zu berücksichtigen.

  • Auch hiervon macht das kursverfahren über die Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel eine Ausnahme. Im Rekurs gegen die Vollstreckbarerklärung können nämlich Gründe für deren Versagung auch dann geltend gemacht rden. wenn sie in erster Instanz nicht aktenkundig waren (§ 411 Abs 2 Z 2). Diese Ausnahme vom Nuerungsverbot war aufgrund der Abschaffung der Widerspruchsmöglichkeit notwendig.


Der Rekurs ist bei jenem Gericht einzubringen, von dem der angefochtene Beschluss stammt.

  • Der Rekurs kann schriftlich erhoben oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Schriftliche Rekurse müssen den Formerfordernissen eines Schriftsatzes entsprechen und mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein.

Nach Prüfung der Rechtzeitigkeit sowie der Statthaftigkeit des Rekurses wird der Akt dem Rekursgericht zur Entscheidung vor-legt.


Das Rekursgericht entscheidet durch einen Drei-Richtersenat in nichtöffentlicher Sitzung aufgrund des Ak-ninhalts mit Beschluss.

  • Gegen den Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung an der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur lahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung eine erhebliche Bedeutung zukommt (§ 78 iVm § 528 Abs 1 ZPO).

  • Wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert € 5.000,- übersteigt, nicht aber € 30.000,-, ) ist der ordentliche Revisionsrekurs nur zulässig, wenn ihn das Rekursgericht zugelassen hat.

  • Die Zulassung erfolgt dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt.


Aufgrund einer unerwarteten Erbschaft hat X ein Haus auf der Nordketten gebaut.


B baut dieses Haus und es gibt einen großen Sprung an der Fassade!


B sagt, dass es dieses nicht ändert!


X kann eine Leistungsklage einbrignen! Leistungsklage ist zweigliedrig Einmal ein Begehren und einmal, dass B dies bessern muss


Durch den Urteilsspruch ergibt sich ein Titel, welcher für die Exekution vollstreckbar ist.


Es liegt eine vertretbare Handlung vor!


Diese Handlung wird von Gericht bestimmt.

Im Zweifel immer vertretbar, weil jeder Dritte diese Handlung vornehmen kann.

Was beantrage ich hier?

B will nicht leisten! Exekutionsbewilligung wird dem Beklagten zugestellt. Geldstrafe nur bei unvertretbare Handlungen! Hier vertretbar, weil es jeder dritte machen kann. Es steht im §353 EO = vertretbare Handlung! Betreibende Gläubiger kann Antrag stellen, dass der Gläubiger den Auftrag einen Dritten übergeben. Die gezahlten Kosten des Dritten können erneut exekutiert werden. Die Exekutionsbewilligung für die Ermächtigung ist zugleich der Titel für die Exekution.

X hat 800.000€ eingeklagt. Ich möchte nun einen Vergleich auf 500.000€ abschließen. B ist nicht selbst da, sondern nur der Anwalt. Anwalt kann auch einen unbedingten Beweis schließen, weil der Anwalt eine Prozessvollmacht hat. Diese ist eine Formalvollmacht. (nicht beim Verfahrenshilfsverteidiger)

Aufschiebend Bedingter Vergleich: Wird nicht binnen einer Frist widerrufen erhoben, ist der Vergleich gültig! Bauunternehmen zahlt nun die 500.000€! Vergleich wird nur abgeschlossen, weil X gefälschte Beweismittel vorgelegt. Kann B nun noch das Geld zurückverlangen, wenn sie den Betrag schon bezahlt haben. B könnte Klagen, dass Vergleich unwirksam ist! B will Leistungsklage von 500.000€! Der Vergleich hindert die Klage nicht! Ich stütze die Klage auf ungerechtfertigte Bereicherung! Der Vergleich wird wegen Arglist angefochten! Bedingter Vergleich; die Widerrufsfrist wurde versäumt, weil ich wegen Verkehrsunfall im KH lag. Widereinsetzung in den vorigen Stand ist ein RM gegen versäumte befristete Prozesshandlung oder Tagsatzung, wegen einem unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignis. 14 Tage ab Wegfall des Ereignisses kann der Antrag eingereicht werden und die Versäumte Handlung muss gleichzeitig eingebracht werden. Und kein Grobes Verschulden darf ihn treffen! Der Wiederruf des Vergleichs ist eine prozessuale Frist! Die Verjährung ist eine materiell-rechtliche Frist, weshalb der Wiedereinsetzungsantrag vom OGH abgewiesen wurde.

Wie kann man EO Bewilligung bekämpfen?



Während mit der Oppositionsklage Einwendungen gegen den Anspruch vorgebracht werden, enthält die Impugnationsklage Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung.


Wenn dem bG titelgemäß die Exekution bewilligt wird, obwohl ihm der Vollstreckungsanspruch fehlt (weil er verzichtet hat oder weil Vollstreckbarkeit von zusätzlichen Voraussetzungen abhängt, die noch nicht erfüllt sind) kann der Verpflichtete Einwendungen gegen den Vollstreckungsanspruch erheben.

  • Dazu dient die Impugnationsklage (§36 EO)


Ziel der Klage ist nicht die Vernichtung des Anspruchs, sondern einer bestimmten Anlassexekution (Einzelwirkungstheorie).


  • Deshalb lautet das Urteilsbegehren: „Die mit Beschluss vom... zu 4E 168/20y des Bezirksgerichtes Villach bewilligte Exekution wird für unzulässig erklärt".

  • Ein Einstellungsbegehren ist nicht zu stellen, da diese Verfügung gemäß § 36 Abs 3 von Amts wegen zu treffen ist.

Zuständig ist das Bewilligungsgericht (§36 Abs 2 S1 EO)


Die Klagstatbestände sind taxativ im Gesetz aufgezählt (§36 EO):

  1. Mangelnde Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruches

    • die nach § 7 Abs 2 erforderlichen Tatsachen sind in Wahrheit nicht eingetreten.

    • Es kann nur ein Verstoß gegen § 7 Abs 2, nicht auch ein bei der Exekutionsbewilligung unterlaufener Fehler gegen § 7 Abs 1 mit Klage nach § 36 geltend gemacht werden, ebenso wenig kann eine Klage nach § 36 darauf gestützt werden, dass die Bestätigung der Vollstreckbarkeit zu Unrecht erteilt wurde.

    • Mit einer Klage nach § 36 Z 1 kann aber zB geltend gemacht werden, dass die Voraussetzungen für eine nach § 355 (Unterlassungsexekution) verhängte Strafverfügung nicht vorliegen, oder dass der Verpflichtete den verbotenen Zustand mangels Möglichkeit der Einflussnahme nicht beseitigen konnte oder das Fehlen eines Exekutionstitels zufolge eines gesetzwidrigen Zustellvorganges.

  2. Die angenommene Rechtsnachfolge nicht eingetreten ist (§36 Z1 F2 EO)

    1. Hier wird vorgebracht, dass die Rechtsnachfolge nicht ordnungsgemäß im Sinne des §9 nachgewiesen wurde und deshalb die Exekutionsbewilligung nicht hätte ergehen dürfen.

  3. Fehlen / Bestreiten des Aufwertungsschlüssel

    1. Hat das Gericht angenommen, dass die Höhe des Aufwertungsfaktors, der sich aus dem Wertsicherungsklausel des Exekutionstitels ergibt, durch eine unbedenkliche Urkunde nachgewiesen wurde, und die Exekution auch zur Hereinbringung des Erhöhungsbetrags bewilligt, so kann der Verpflichtete dagegen eine Klage nach §36 erheben, wenn er die Höhe des Aufwertungsfaktors bestreitet.

  4. Exekutionsverzicht

    1. Exekutionsverzicht liegt vor, wenn der Gläubiger dauernd auf die Einleitung der Exekution (Einleitungsverzicht) oder auf die Fortsetzung einer bereits eingeleiteten Exekution (Fortsetzungsverzicht) endgültig verzichtet.

    2. Mit einem Verzicht auf das Exekutionsverfahren verzichtet der Gläubiger auf staatlichen Vollstreckungsschutz, wovon der Bestand der Forderung an sich grundsätzlich unberührt bleibt.

    3. Der Anspruch des Gläubigers bleibt sohin aufrecht, kann gültig erfüllt werden, jedoch hat der Belastete im Verfahren eine Einrede.

    4. Der Verzicht ist eine prozessual wirksame Willenserklärung. Er setzt einen konkreten individualisierten Titel voraus, von dessen (weiterer) zwangsweiser Durchsetzung der Gläubiger absteht.

    5. Ein vorweg erklärter Generalverzicht wäre aus Rechtsschutzgründen und aus dem Grunde des § 937 ABGB unzulässig (hRspr).

    6. Der Verzicht kann ausdrücklich oder kon-kludent erfolgen.

    7. Ein besonderer Fall des Exekutionsverzichtes ist das erschlichene Versäumungsurteil. Hier wird geltend gemacht, dass der Kläger vereinbarungswidrig ein Versäumungsurteil im Titelprozess erwirkt habe. In einer solchen Vereinbarung liegt nach ständiger Rechtsprechung und Lehre ein Exekutionsverzicht. Die Verpflichtung, das Verfahren nicht fortzusetzen, schließt die Verpflichtung ein, von einem dennoch erwirkten Titel nicht Gebrauch zu machen.

  5. Exekutionsstundung

    1. Liegt vor, wenn der betreibende Gläubiger auf die Einleitung der Exekution üfr eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat.

  6. Fehlen der Unterwerfungsklausel im Notariatsakt

    1. Mit einer Impugnationsklausel können nur Formmängel des Notariatsaktes geltend gemacht werden.

    2. Materiellrechtliche Anfechtung bietet dagegen einen Oppositionsklagegrund.

Impugnationsklage - Rekurs:

WEnn die Einwendungstatsachen dem Bewilligungsgericht schon zur Zeit der Exekutionsbewilligung vorgelegen sind, kann der verpflichtete zwischen Rekurs und Impugnationsklage wählen (§36 A-bs 1 EO)

  • Wählt der Veprflichtete den Klageweg, obwohl er mit dem Rekurs dasselbe Ergebnis erzielen hätte können, so ist dies im Kostenspruch zu berücksichtigen.

  • Rekurs ist weitaus billiger.


Impugnationsgesuch:


Verpflichtete kann aus Grunde der Exekutionsstundung oder des Exekutionsverzicht statt der Impugnationsklage ein Gesuch um Einstellung der Exekution stellen.


Exekution auf vertretbare Handlungen?


Wie läuft dies genau ab?


Auf was wird exekutiert?

Hat der Verpflichtete aufgrund des Titels eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, wird der betreibende Gläubiger ermächtigt, diese Handlung auf Kosten des Verpflichteten vornehmen zu lassen.


Der bG erhält durch die Exekutionsbewilligung das Surrogat für die beanspruchte Handlung.


Beispiele:

  • Titel lautet: Beklagte schuldig den Zaun abzureißen.

  • Beklagte ist Schuldig das Fahrzeug zu entfernen

  • Beklagte ist schuldig, bestimmte Leistungen aus Dienst- und Werkverträgen zu erbringen, den früheren Zustand nach Besitzstörung wiederherzustellen, etc.


All diese Handlungen können icht nur vom Verpflichteten selbst, sondern auch von anderen dritten Personen vorgenommen werden - sie sind vertretbar.

  • Vertretbar ist eine Handlung dann, wenn sie nicht nur vom Verpflichteten, sondern eben auch von einem Dritten vorgenommen werden kann, ohne dass es für den betreibenden Gläubiger einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Unterschied macht, wer sie nun wirklich vornimmt.


Ablauf:


Im Exekutionsantrag muss der bG genau anführen, zur Vornahme welcher Handlung er anstelle des Verpflichteten berechtigt werden soll.


In weiterer Folge prüft das Gericht, ob die Handlungen bzw Arbeiten, zu deren Ausführung der bG ermächtigt werde nwill, durch den Titel gedeckt sind.


Der bG kann den Dritten wählen, er kann auch selbst die Handlung vornehmen.


Im Bewilligungsbeschluss müssen die Handlungen, die der Dritte oder der bG selbst für den Verpflcihteten vornehmen sollen, genau bezeichnet werden.

  • Solange mit der Durchfürhung der Ersatzvornahme noch nicht ebgonnen wurde, kann der Verpflichtete auch noch nach Bewilligung der Exekution das urteilsmäßige Verhalten setzen.

Gem §353 Abs 2 kann der bG beantragen, dass dem Verpflichteten die Vorauszahlung jener Kosten aufgetragen werde, welche durch die Vornahme der Handlung entstehen werden.

  • Entscheidung darüber ist ein eigener Exekutionstitel, der materielle Rechtskraft und Vollstreckbarkeit erlangt und ihm Rahmen der Geldexekution hereingebracht werden kann.


Was ist die Titelergänzungsklage?


Purifikationsklage = Titelergänzungsklage


Betreibender Gläubiger und Verpflichteter müssen mit den im Exekutionstitel genannten Personen ident sein (§7 Abs 1 EO)

  • Für oder gegen andere Personen darf die Exekution idR nicht bewilligt werden.

Kommt es zwischen dem ERlass des Exekutionstitels und der Bewilligung der Exekution zu einer Rechtsnachfolge, so muss diese im Exekutionsantrag behauptet und durch eine öffentlcihe oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden (§9 EO)


Vermag der betreibende Gläubiger die Rechtsnachfolge nicht durch eine solch qualifizierte Urkunde zu beweisen, so steht ihm eine Titelergänzungsklage (Purifikationsklage; §10 EO) zur Verfügung

  • dh, er muss seinen Vollstreckungsanspruch in einem eigenen Rechtsstreit feststellen lassen.


Die Titelergänzungsklage ist nach herrschender Rsp eine prozessuale Feststellungsklage, welche auf Feststellung des Vollstreckungsanspruch geht, weil dieser nicht durch qualifizierte Urkunden nachgewiesen werden kann.


Beklagter in diesem Fall ist der Verpflichtete, der die Rechtsnachfolge oder den Vollstreckungsanspruch bestreitet.


Zweck der Klage nach §10 EO ist der Nachweis bestimmter Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen für einen bereits vorhandenen Exekutionstitel, jedoch nicht nicht Schaffung eines neuen Titel.


  • Da die Titelergänzungsklage keine Exekutionsklage ist, da sie weder aufgrund noch während des Exekutionsverfahrens erhoben wird gelten ausnahmslos die Zuständigkeiten der JN.


Erkläre das vereinfachtes Bewilligungsverfahren?


Vereinfachtes Verfahren:


Ist in §54b geregelt und wurde eingefürht zur besseren Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs. Es gilt jedoch unabhängig davon, ob der Exekutionsantrag elektronisch eingebracht wird. Es ist der Regelfall.


Voraussetzung für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäß §54b sind, dass

  • der betreibende Exekution wegen einer Geldforderung führt

  • die hereinzubringende Forderung an Kapital 50.000€ nicht übersteigt

  • die Exekution nicht auf unbewegliches Vermögen, ein Superädifikat oder Baurecht geführt wird

  • die Vorlage anderer Urkunden als des Exekutionstitels nicht erforderlich ist (etwa nach §9 oder §7 Abs 2)

  • die Exekution aufgrund eines inländischen, eines diesem gleichgestellten (§2) oder rechtskräftig für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels geführt wird

  • der betreibende Gläubiger nicht bescheinigt hat, dass ein vorhandenes Exekutionsobjekt durch Zustellung der Exekutionsbewilligung der Pfändung entzogen würde.

Wenn die Voraussetzungendes §54b Abs 1 EO vorliegen, steht dem betreibenden Gläubiger grds nur das vereinfachte Bewilligungsverfahren zur Verfügung


Will der betreibende Gläubiger eine Exekution im ordentlichen Verfahren erreichen (mithin deren Zustellung erst bei Vollzug), so muss er konkret bescheinigen, dass ein vorhandenes Exekutionsobjekt durch Zustellung der Exekutionsbewilligung vor der Pfändung der Exekution entzogen werden würde.

  • grds besteht kein Wahlrecht zwischen vereinfachten und ordentlichem Verfahren!

Wesentlicher Unterschied zwischen den Verfahren:

  • Im ordentlichen Bewilligungsverfahren ist die Vorlage des Exekutionstitels samt Vollstreckbarkeitsbestätigung im Original notwendig.

  • Im vereinfachten Verfahren ist bloß der Tag der Vollstreckbarkeitsbestätigung im Antrag zu nennen.

  • Im ordentlichen Verfahren ergangene Exekutionsbewilligungen sind erst bei Vornahme der Pfändung zuzustellen und ausschließlich mit Rekurs bekämpfbar.


Gegen eine im vereinfachten Bewilligungsverfahren ergangene Exekutionsbewilligung kann die verpflichtete Partei neben dem auch im ordentlichen Bewilligungsverfahren möglichen Rekurs den Rechtsbehelf des Einspruchs (§54c) erheben!




Fall:

Sie kommen nach einer 6monatigen Auslandsreise zurück in Ihre Wohnung nach Innsbruck. 2 Tage nachdem sie zurückgekehrt sind, schauen sie in ihre Post. Sie finden dort eine Exekutionsbewilligung gerichtet auf Zwangsversteigerung ihrer Wohnung.


Sie waren im Ausland und haben gar nichts von einer Klage etc. mitbekommen.


Können Sie erklären, wie sowas überhaupt zustande kommen kann und was man dagegen nun machen kann?


Was wird wahrscheinlich der Exekutionstitel sein, wenn sie eben von nichts gewusst haben?

Versäumungsurteil (bzw. alternativ ein Zahlungsbefehl)


Waren Sie beim oben genannt Fall im juristischen Sinn überhaupt säumig?


Kann man gegen das Urteil vom oben genannten Fall eine Berufung erheben?


Kann man gegen das Urteil vom oben genannten Fall eine Berufung erheben?


Was sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Berufung?


In diesem Fall wird gegen mich entweder ein Zahlungsbefehl oder ein Versäumungsurteil ergangen sein.


Säumig ist man, wenn



In beiden Fällen liegt ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor und somit ein Grund für die Nichtigkeitsklage welche ich entsprechend auch erhebe.


Da die Exekutionsbewilligung schon ergangen ist muss ich mich nun um die Aufschiebung dieser bemühen.


Entsprechend muss ich die Aufschiebung der Bewilligung beantragen.

  • Für die Aufschiebung muss einer der in §42 EO angeführten Aufschiebungsgründe vorliegen

  • der Beginn oder die Fortsetzung der Exekution mit der Gefahr eines unersetzlichen oder nur schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils für den Verpflichteten verbunden sein (Aufschiebungsinteresse)

  • durch die Aufschiebung die Befriedigung des Gläubigers nicht gefährdet werden

  • keine Aussichtslosigkeit der Aktion des Aufschiebungswerbers mit der die Aufschiebung begründet wird vorliegen.

Alle diese Voraussetzungen erfülle ich problemlos da ja wie gesagt ich nicht gehört wurde und daher Nichtigkeitsklage erhoben habe.


Berufung kann ich hier keine mehr erheben da ja die Vollstreckbarkeitsbewilligung schon erteilt wurde wodurch das Urteil ja schon rechtskräftig sein muss.

  • Dafür muss die Leistungsfrist und RM-Frist entsprechend abgelaufen sein.


Oppositionsklage § 35 EO (Wo einzubringen?


Was will ich mit der Oppositionsklage erreichen?


Was passiert wenn ich die Oppositionsklage bei einem sachlich unzuständigen Gericht einbringe?


EO oder ZPO für das Verfahren anzuwenden?


Nach Entstehen des Exekutionstitels oder, bei gerichtlichen Entscheidungen, nach Einsetzen des Neuerungsverbots, können Tatsachen eintreten, die den vollstreckbaren Anspruch aufheben oder hemmen.

  • Das hindert den bG nicht, aus dem Exekutionstitel zu vollstrecken, denn der Bestand des zugrundeliegenden materiellen Anspruchs wird im Exekutionsverfahren nicht von Amts wegen geprüft.

Es bleibt vielmehr dem Verpflichteten überlassen, Einwendungen gegen den vollstreckbaren Anspruch zu erheben.

  • Hierzu dient die Oppositionsklage (Vollstreckungsklage, §35 EO)

Die Oppositionsklage ist eine prozessuale Gestaltungsklage:

  • Sie geht auf Unzulässigkeitserklärung der Exekution schlechthin.

Klagegründe:


Die Oppositionsklage gründet auf Tatsachen, die den materiellen Anspruch aufheben oder hemmen (§35 Abs 1 EO).


  • Anspruchsaufhebende Tatsachen:

    • Erfüllung, Aufrechnung, Schulderlass, Novation, Vergleich, Verjährung, Erlöschung des nachehelichen Unterhaltsanspruch durch Wiederverehelichung.

  • Anspruchshemmende Tatsachen:

    • Stundung, gerichtliche Hinterlegung, Ruhen des nachehelichen Unterhaltsanspruchs durch Eingehen einer Lebensgemeinschaft.


Diese anspruchsaufhebenden oder hemmenden Tatsachen müssen nova producta sein:

  • Ist der Exekutionstitel eine gerichtliche Entscheidung, so muss der Klagegrund nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eingetreten sein.

    • Einwendungen, die der Verpflchtete im EV hätte vorbringen können, sind ausgeschlossen.

  • Ist der Exekutionstitel keine gerichtliche Entscheidung, so muss der Klagegrund nach entstehen des Exekutionstitels eingetreten sein.


Verfahren:


Zuständig ist das Bewilligungsgericht (§35 Abs 2 S1 IO).


Klage kann erhoben werden ab dem ZP der Gerichtsanhängigkeit des Exekutionsantrags bis zur gänzlichen Beendigung oder Einstellung der Exekution.


Der Oppositionsprozess ist ein gewöhnlicher Erkenntnisprozess nach der ZPO.


Doch besteht Eventualmaxime:

  • Verpflichtete muss alle Einwendungen, die er zur Zeit der KB vorzubringen im Stande ist, bei sonstigen Ausschluss gleichzeitig vorbringen (§35 Abs 3 EO lex specialis zu §179 ZPO=

  • Einwendungen, die erst während des Oppositionsprozesses entstehen oder zwar schon bei Klageerhebung / Streiteinlassung bestanden haben, aber der Partei ohne ihr Verschulden erst während des Prozess bekannt geworden sind, dürfen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorgebrachtwerden; dann sind sie endgültig ausgeschlossen.

Wenn der Oppositionsklage rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Exekution von Amts wegen einzustellen (§35 Abs 4 EO).



Oppositionsgesuch:


Dabei handelt es sich um den Antrag des Verpflchteten, die Exekution einzustellen oder einzuschränken, weil Anspruchsbefriedigung oder Anspruchsstundung voriegt.


Oppositionsgesuchsgründe sind also nur, dass der Betreibende ganz oder teilweise befriedigt wurde oder die Forderung gestundet hat.


In den Fällen nachfolgender Anspruchsbefriedigung oder Anspruchsstundung kann der Verpflichtete also als einfacheren Rechtsbehelf den formfreien Antrag an das Exekutionsgericht wählen, die Exekution einzustellen oder Einzuschränken (§40 EO).


Das Oppositionsgesuch ist beim Exekutionsgericht einzubringen.


Kann der Verpflichtete die Befriedigung des betreibenden Gläubigers durch unbedenkliche Urkunden dartun, ist die Exekution sogleich einzustellen, andernfalls muss der bG einvernommen werden.


Erscheint aufgrund der Äußerungen des bG die Entscheidung von der Ermittlung und Feststellung streitiger Tatsachen abhängige, so ist der Verpflichtete gem §40 Abs 2 auf den Rechtsweg zu verweisen -> er muss also Oppositionsklage erheben.



Verpflichtete hat grds die Wahl zwischen Oppositionsklage und Oppositionsgesuch.

  • Entscheidet er sich aber für die Oppositionsklage obwohl bereits das Oppositionsgesuch erfolgreich gewesen wäre, bekommt er nur die Kosten des Oppositionsgesuches ersetzt.




Erklären Sie die Forderungsexekution?


Wie läuft diese grob ab?



Welchen Rang hat man?

Forderungsexekution

 

  1. Bewilligungsverfahren

 

  1. Für gemeine Geldforderungen gilt: Exekutionsbewilligung folgt ein Pfändungsbeschluss mit Doppelverbot – beinhaltet:

 

  • Einerseits Verbot an Verpflichteten, über die gepfändete Forderung, zB durch Abtretung, zu verfügen (Verfügungsverbot)

 

  • Andererseits das Vebrot an den Drittschuldner, an den Verpflichteten zu zahlen (Zahlungsverbot).

 

  1. Pfändung ist bewirkt mit der Zustellung des Zahlungsverbots an den Drittschuldner

 

  • Papierforderungen werden nicht durch Doppelverbot, sondern dadurch gepfändet, dass Vollstrecker oder Verwalter das Forderungspapier in einem besonderen Pfändungsprotokoll beschreibt und dem Verpflichteten wegnimmt. (§321)

  • Buchforderungen werden durch Doppelverbot und Einverleibung eines Afterpfandrechts gepfändet (§320 Abs. 1 und 4 EO)

  • Gemeine (gewöhnliche) Forderungen sind alle übrigen, insb die Lohnforderungen des Verpflichteten (Lohnexekution).

 

  1. Drittschuldnererklärung

 

  • Obliegt die Zustellung des Zahlungsverbotes nach §294 Abs. 2 EO nicht dem Verwalter (Forderungsex wurde also im vereinfachten Bewilligungsverfahren bewilligt, so hat das Gericht – sofern der bG nichts anderes beantragt – dem Drittschuldner gleichzeitig mit der Zustellung des Zahlungsverbots aufzutragen binnen vier Wochen eine Drittschuldnererkärung abzugeben (§301 Abs. 1 EO).

  • Ist ein Verwalter bestellt, so obliegt es ihm eine Drittschuldnererklärung einzufordern, er kann auch davon absehen.

 

  1. Verwertung

 

  • Je nachdem ob Verfahren mit oder ohne Verwalter geführt wird, ergeben sich Unterschiede bei der Verwertung

 

  • Überweisung zur Einziehung an den bG

    • Wenn kein Verwalter bestellt ist, so ist die gepfändete Forderung dem bG bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung zur Einziehung zu überweisen (§303 Abs. 1 EO).

    • Überweisung geschieht durch Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner (§305 Abs. 1 EO)

 

  • Einziehung durch Verwalter

    • Verwalter ist berechtigt, die gepfändete Forderung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung samt seiner Entlohnung geltend zu machen.

  • In beiden oben genannten Fällen ergeben sich die Rechte aus §308 Abs. 1 EO:

    • Verwalter oder bG, dem die Forderung überwiesen wurde, kann im Namen des Verpflichteten vom Drittschuldner die Entrichtung der gepfändeten Forderung bis zur Höhe des hereinzubringenden Betrags – Verwalter auch samt seiner Entlohnung – nach Maßgabe des Rechtsbestands der Forderung und des Eintritts ihrer Fälligkeit begehren.

    • Können den Eintritt der fälligkeit durch Einmahnung doer Kündigung herbeiführen und alle Handlungen vornehmen, die zur Erhaltung oder Ausübung des forderungsrechts notwendig sind.

    • Auch sind sie zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt sowie zur Einklagung (Drittschuldnerklage) der Forderung in Vertretung des Verpflichteten.

    • Über diese Klage wird nicht vor dem ExG verhandelt, sondern vor dem sachlich zuständigen Gericht.

    • Weder Verwalter noch bG sind befugt dem Drittschuldner die Schuld zu erlassen oder die Entscheidung über den Bestand der Forderung an ein Schiedsgericht zu übertragen.

 

  • Anderweitige Verwertung

    • In Fällen des §317 Abs. 1 Z1 bis 3 EO kann Verwalter ohne Anordnung der Genehmigung des Gerichts eine abweichende Verwertungsart wählen

    • Gepfändete Forderung ist von einer Gegenleistung des Verpflichteten abhängig, die sich nicht durch Hilfsexekution beschaffen lässt.

    • Forderung wird erstfällig nach einem halben Jahr ab Pfändung, durch eine dem Verpflichteten zustehende Kündigung it einer mehr als halbjährigen Kündigungsfrist oder durch eine dem Drittschuldner zustehende Kündigung.

    • Versuch, die überwiesene Fordeurng einzuziehen, scheitert aus anderen Gründen als wegen Zahlungsunfähigkeit des Drittschuldners, wegen rechtskräftiger gerichtlicher Aberkennung oder wegen Überweisungsverzichts nach §311 EO.


  1. Verteilung

    • Findet nur statt, wenn und soweit sich mehrere Berechtigte über die verteilung der beim ExG liegenden Geldsumme nicht verständigen.

    • Dann gelten die Verteilungsgrundsätze der Fahrnisexekution (§§315 Abs. 1 iVm 285 bis 287 EO)


Author

Pascal P.

Information

Last changed