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by Pascal P.

Fristen


Was ist der Unterschied zwischen einer prozessualen und einer materiellen Frist?



Frist für Berufung berechnen?

Prozessuale Fristen sind Zeiträume, bis zu deren Ablauf eine Partei eine bestimmte Prozesshandlung vornehmen kann oder muss.

  • Wird diese Handlungsfrist nicht genützt, ist die Partei von der betreffenden Prozesshandlung ausgeschlossen - sie kann die versäumte Prozesshandlung also nicht mehr vornehmen.

    • Präklusionsprinzip

Materielle Fristen sind Zeiträume, in oder vor denen eine bestimmte Handlung gesetzt oder ein bestimmtes Ereignis eingetreten sein muss, woran das Gesetz bestimmte materielle REchtsfolgen knüpft.

  • bspw Verjährungsfrist


Die wichtigsten Unterzschiede zwischen den beiden sind:

  • Bei prozessualen Fristen werden die Tage des Postlaufs nicht in die Frist eingerechnet (§89 GOG)

    • Bedeutet, dass es zB für die Einhaltung einer RM-Frist ausreichend ist, wenn das RM am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wird - unabhängig wann es tatsächlich bei Gericht einlangt

      • Gilt nur wenn es richtig adressiert ist

  • Bei einer materiellrechtlichen Frist muss das betreffende Schriftstück hingegen am letzten Tag der Frist bei Gericht eingelangt sein (Datum des Eingangsstempels)

  • Nichteinhaltung von prozessualer Fristen ist von Amts wegen wahrzunehmen, während materiellrechtliche Fristen häufig nur aufgrund einer entsprechenden Einwendung beachtet werden (zB die Verjährung)

  • Bei materiellrechtlichen Fristen ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen!

    • Bei prozessualen nicht.

  • Generell sind die Vorschriften der ZPO über die Fristen (§§123-129 ZPO) auf materiellrechtliche Fristen nicht anzuwenden.


Weiters unterscheidet man dann noch:

  • Gesetzliche und richterliche Fristen

    • Gesetzliche werden unmittelbar durch das Gesetz festgesetzt (zB RM-Fristen)

    • Richterliche Fristen hängt dagegen von den Erfordernissen des Einzelfalls ab und kann vom Richter bestimtm werden (zB Verbesserungsfristen)

  • Absolute und relative Fristen

    • Absolute Fristen werden durch den ZP, zu dem sie enden bestimmt (zB ein Kalendertag)

    • Bei relativen Fristen werden Beginn und Dauer (zB vier Wochen ab Zustellung) angegeben

  • Erstreckbare und unerstreckbare Fristen

    • Erstreckbare Fristen können vom Richter verlängert werden

    • Schließt das Gesetz eine Verlängerung einer Frist ausdrücklich aus, so spricht man von Notfristen (zB Einspruchs- Wiederspruchs- und RM-Fristen)

  • Restituierbare und nicht restituierbare Fristen

    • Im streitigen Verfahren sind alle Fristen (bis auf unbedeutende Ausnahmen) wiederherstellbar, dh, dass im Falle ihrer Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig ist



Fristenlauf wird durh eine wirksame Zustellung der die Frist anordnenden Entscheidung, sonst durch deren verkündung ausgelöst (§124 ZPO).


Der Fristenlauf beginnt an dem Tag, der dem auslösenden Ereignis folgt, also mit dem nächsten Tag.


Beginn und Lauf von risten werden durch werkfreie Tage nicht behindert - fällt das Ende einer Frist jedoch auf einen solche nTag (SA, SO, Feiertag), so ist der nächste Tag, der nicht einer der genannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.


Zwischen 15. Juli und 17. August sowie ab dem 24. Dezember bis zum 6. Jänner werden nur die Notfristen im Berufungs- und Revisionsverfahren sowie im Rekurs- und im Revisionsrekursverfahren gehemmt (§222 Abs 1 ZPO)

Was ist die Parteifähigkeit?


Wer ist parteifähig?


Beispiele wie man sich Parteiunfähigkeit vorstellen kann?




Kann man einen 8-jährigen klagen?


Kann ein 8-jähriger klagen?

Parteifähigkeit bedeutet die Fähigkeit, im Prozess selbstständiger Träger von (prozessualen) Rechten und Pflichten im eigenen Namen zu sein.


  • Diese ergibt sich grds aus dem materiellen Recht und ist Ausfluss der Rechtsfähigkeit.

  • Alle physischen und juristischen Personen sind daher in Ö parteifähig.

  • Darüber hinaus sind auch andere Personenmehrheiten und Sondervermögen parteifähig, sofern die RO ihnen diese Fähigkeit ausdrücklich eingeräumt hat

    • Personengesellschaften, Wohnungseigentümergemeinschaft sowie Insolvenzmasse.

  • Parteifähigkeit ist Prozessvoraussetzung!

    • Fehlen bildet einen Nichtigkeitsgrund!

    • Die von nicht parteifähigen Personen oder gg eine nicht parteifähige Personerhobene Klage ist daher - sofern Heilung nicht möglich ist - zurückzuweisen.


Prozessfähigkeit bedeutet die Fähigkeit, alle Prozesshandlungen selbst oder durch einen selbst gewählten Vertreter wirksam vornehmen bzw entgegennehmen zu können.


  • Prozessunfähige können nicht selbst wirksame Prozesshandlungen setzen, sondern benötigen dazu einen gesetzlichen Vertreter.

  • Prozessfähigkeit ist Prozessvoraussetzung

    • Ihr Fehlen bildet einen Nichtigkeitsgrund (§477 Abs 1 Z5 ZPO)

  • Mangelnde Prozessfähigkeit kann auch noch nach Rechtskraft mit Nichtigkeitsklage nach §529 Abs 1 Z2 ZPO geltend gemacht werden.

Nach §1 ZPO ist prozessfähig, wer nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig ist.

  • Prozessfähigkeit von Ausländern bestimmt sich nach dem Recht ihres Heimatstaates.

    • Ausländer in Heimatrecht prozessunfähig, in Ö aber prozessfähig, ist er als prozessfähig zu behandeln (§3 ZPO)

  • Prozessfähig sind daher alle voll geschäftsfähigen Personen, alle mündigen Minderjährigen im Rhamen ihrer zivilrechtlichen Geschäftsfähigkeit (§2 ZPO), aber auch psychisch Kranke und geistig Behinderte, für die ein EV oder Vorsorgebevollmächtigter bestellt wurde, in jenen Angelegenheiten, die nicht in den Wirkungskreis des EV bzw Vorsorgebevollmächtigten fallen.

  • Prozessunfähig sind vor allem alle juristischen Personen, weil diese nicht durch einen selbst gewählten Vertreter, sondern nur durch ihre Organe handeln können.

    • Gilt auch für Personengesellschaften, Insolvenzmasse und den ruhenden Nachlass.


Was ist die Aufrechnung und wie funktioniert sie?


Was mach ich, nachdem ich aufgerechnet habe?


(Klagseinschränkung oder Klagszurücknahme unter Anspruchsverzicht, einschränken

auf die Kosten usw.)

Aufrechnungseinrede


Aufrechnung ist die wechselseitige Tilgung zweier einander ggüstehnder Forderungen durch Verrechnung.

  • Im Prozess kann eine dem Beklagten zustehende Gegenforderung durch Aufrechnungseinrede oder durch selbstständige Widerklage geltend gemacht werden.

Die Aufrechnungseinrede ist der Antrag des Beklagten, auszusprechen, dass die Klagsforderung durch Aufrechnung mit einer ihm gegen den Kläger zustehenden Gegenforderung ganz oder teilweise erloschen ist und deshalb das Klagebegehren abzuweisen ist.


Unterschiede:

Die Prozessaufrechnung unterscheidet sich von der außergerichtlichen Aufrechnung durch ihren Eventualcharakter -> die Gegenforderung wird nur für den Fall eingewendet, dass das Gericht die geltend gemachte Hauptforderung für berechtigt ansieht.

  • Demggü wird die außergerichtliche Aufrechnung nach dr Rsp unbedingt und ohne Rücksicht auf den Bestand der Hauptforderung erklärt.


Die Widerklage ist im Gegensatz zur Aufrechnungseinrede unabhängig vom Schicksal der Vorklage


Voraussetzungen:


Aufrechnungseinrede setzt voraus, dass die Aufrechnung nach materiellem Recht zulässig ist

  • also die Voraussetzung der Gegenseitigkeit, Fälligkeit, Gültigkeit und Gleichartigkeit der Forderung erfüllt sind und kein Aufrechnungsverbot besteht

Die Aufrechnungseinrede setzt voraus, dass für die geltend gemachte Gegenforderung der Rechtsweg zulässig ist und inländische Gerichtsbarkeit besteht, nicht aber, dass das Gericht auch für die Gegenforderung zuständig wäre.

  • Es handelt sich um ein reines Verteidigungsmittel des Beklagten, dessen Zulässigkeit sich nicht nach der EuGVVO, sondern nach nationalem REcht richtet.


Entscheidung über Aufrechnungseinrede:


  • Über Aufrechnungseinrede ist wegen ihres Eventualcharakters nur zu entscheiden, wenn die Hauptforderung zumindest teilweise zu Recht besteht.

  • Über die Gegenforderung kann nur bis zu der Höhe entschieden werden, in der die Hauptforderung zu REcht besteht (§411 Abs 1 ZPO).

    • Darüber hinaus gehendes müsste in einem seperaten Prozess eingefordert werden.

  • Besteht die Klagsforderung zur Gänze nicht, ist die Klage mit Urteil abzuweisen, ohne dass auf die Aufrechnungseinrede einzugehen wäre.

  • In allen anderen Fällen ist ein dreigliedriger Urteilsspruch zu fällen.

Demnach kann er in unserem Fall also die Gegenforderung einwenden - über die Gegenforderung kann aber nur bis in der Höhe von 30.000 EUR entschieden werden (oder in der Höhe, in der die HF zu Recht besteht - §411 Abs 1 ZPO)

  • Die restlichen 20.000 EUR müsste er in einem seperaten Prozess einklagen.


Welche Urteilsarten gibt es?


Was ist das Grundurteil und Grundlagenurteil?


Erkläre den Zwischenantrags auf Feststellung?



Bindung an strafgerichtlicher Urteile?



Im Urteil wird über den geltend gemachten Anspruch inhaltlich entschieden - der Klage wird also stattgegeben oder sie wird abgewiesen.

  • Es handelt sich um die in feierlicher Form (im Namen der Republik) ergehende Sachentscheidung über einen Urteilsantrag der Parteien.


Nach der Grundlage, auf die sich das Urteil stützt, kann unterschieden werden zwischen:

  • kontradiktorischen (zweiseitigen) Urteilen

    • bei denen Urteilsgrundlage das Vorbringen beider Parteien ist

  • einseitigen Urteilen

    • die sich allein auf das Vorbringen einer Prozesspartei stützen

      • zB Versäumungsurteile sowie Anerkenntnis- und Verzichtsurteile

Nach dem Umfang der Erledigung können unterschieden werden:

  • Endurteile

    • die den Rechtsstreit grds in vollem Umfang erledigen (§390 ZPO), also über alle bei Schluss der mündlichen Streitverhandlung zur Entscheidung stehenden Begehren / Anträgen absprechen

  • Teilurteile

    • die über selbständige Teilansprüche oder Anspruchsteile gültig entscheiden (§§391 ZPO

  • Zwischenurteile

    • die über präjudizielle Fragen entscheiden (§393 ZPO)

    • Zwei Arten

      • Grundurteil

      • Grundlagenurteil

  • Ergänzungsurteile

    • die über Sachanträge entscheiden, die im Endurtiel nicht erledigt wurden (§§423f ZPO)

Nach dem Sachausgang ist zu unterscheiden zwischen einem

  • stattgebenden Urteil

    • das dem Urteilsantrag zur Gänze Folge gibt, und einem

  • abweisenden Urteil

    • das die Berechtigung des Antrags zur Gänze verneint

  • Gemischte Urteile

    • geben dem gestellten Antrag teilweise statt, teilweise weisen sie ihn aber auch ab.

Nach der Art des Klagebegehrens, über das mit Urteil entschieden wird, kann unterschieden werden zwischen einem:

  • Leistungsurteil

    • häufigste Fall des Urteils

    • Für Leistungsurteile ist charakteristisch, dass diese einen Leistungsbefhel enthalten, der auch exekutiv durchgesetzt werden kann

    • Entfalten die Urteilswirkungen der materiellen Rechtskraft und Vollstreckbarkeit

  • Rechtsgestaltungsurteil

    • geben einer Rechtsgestaltungsklage statt und ändern damit unmittelbar die Rechtslage

    • Vollstreckung ist hierfür nicht erforderlich

  • Feststellungsurteil

    • sind demggü Urteile, die über Feststellungsklagen oder über einen Zwischenantrag auf Feststellung ergehen

    • Feststellungsurteile entfalten daher REchtskraft, insb Bindungswirkung aber keine Vollstreckungswirkung

      • abgesehen der Kostenentscheidung

    • Feststellungsurteile sind aber auch alle Urteile, die eine Klage (welcher Art auch immer) abweisen, denn damit wird festgestellt, dass das Klagebegehren nicht berechtigt ist


ad Zwischenurteil:


Dieses teilt den Prozessstoff in qualitativer Hinsicht.

  • Mit ihm wird (aus prozessökonomischen Gründen) über einen Streitpunkt entschieden, dessen Klärung vor der Entscheidung über die Hauptsache sinnvoll erscheint.

ZPO (§393) kennt zwei Arten eines Zwischenurteils:

  • Grundurteil

    • Wird gefällt, wenn in einem Rechtsstreit ein Anspruch dem Grunde und der Höhe nach streitig und die Verhandlung zunächst nur hinsichtlich des Anspruchsgrundes zur Entscheidung reif ist

      • ZB Gericht gelangt zur Erkenntnis, dass der anspruch gg den Beklagten dem Grunde nach zu REcht besteht

    • Zwischenurteil über den Grund des anspruchs ist nach der Rsp kein Feststellungsurteil, sondern entfaltet nur innerprozessuale Bindungswirkung, aber keine über den konkreten Rechtsstreit hinausreichende materielle Rechtswirkung

    • Außerdem kann das Gericht über die Verjährungseinrede mit Zwischenurteil entscheiden, wenn die Klage nicht aus diesem Grund ohnedies abzuweisen ist (§393a ZPO)

      • Damit soll aus prozessökonomischen Gründen die frühzeitige Klärung einer allfälligen Verjährung ermöglicht werden

  • Grundlagenurteil

    • wird gefällt, wenn die Verhandlung über einen Zwischenantrag auf Feststellung zur Entscheidung reif ist (§393 Abs 2 ZPO)

    • Es handelt sich um ein echtes Feststellungsurteil, das volle Rechtskraft- und Bindungswirkung zeitigt.

    • Anfechtung hat grds keine hemmende Wirkung für das weitere Verfahren, jedoch kann das Gericht eine solche anordnen (§393 Abs 3 ZPO)

    • Fällung ist im Ermessen des Gerichts.


Zwischenantrag auf Feststellung:

Ein Zwischenantrag auf FEststellung ist ein vom Kläger (§236 ZPO) oder vom Beklagten (§259 Abs 2 ZPO) im Lauf des Verfahrens gestellter Antrag mit dem Begehren, urteilsmäßig über den Bestand oder Nichtbestand eines präjudiziellen Rechts oder Rechtsverhältnisses abzusprechen.


So kann eine Vorfrage verselbstständigt und mit bindender Wirkung im Spruch des Urteils entschieden werden.

  • Bloße Beurteilung der Vorfrage in den Entscheidungsgründen eines Urteils würde demggü nicht über den Anlassfall hinauswirken!

Zwischenfeststellungsantrag kann auch auf die Anerkennung ausländischer Urteile oder sonstiger Akte zielen (§236 Abs 3 ZPO)


Wird der Zwischenfeststellungsantrag vom Kläger erhoben, so liegt darin eine nachträgliche Klagserweiterung durch ein Feststellungsbegehren.


Der Zwischenantrag des Beklagten ist demggü ein aktives Abwehrmittel.


Zulässigkeit des Zwischenantrags hängt von mehreren Voraussetzungen ab (§236 ZPO):

  • Klage muss bereits streitanhängig sein

  • festzustellende Recht / RV muss noch streitig sein

  • festzustellende Recht / RV muss für die Entscheidung präjudiziell sein, also von seinem Bestehen oder Nichtbestehen muss die Entscheidung über das Klagebegehren ganz oder teilweise abhängen

  • Wirkung der Feststellung muss über den konkreten Rechtsstreit hinausreichen

  • Gericht muss sachlich zuständig sein und es darf keine besondere Verfahrensart vorgeschreiben sein.

Bei Fehlen einer allg. Prozessvoraussetzung oder einer besonderen Zulässigkeitsvoraussetzung des §236 ZPO ist Zwischenfeststellungsantrag mit Beschluss zurückzuweisen.


Ist Zwischenfeststellungsantrag früher spruchreif als die Klage, kann Gericht gem §393 Abs 2 ZPO über ihn mit Zwischenurteil entscheiden. -> Grundlagenurteil!

  • Zwischenurteil teilt den Prozesstoff in qualitativer Hinsicht während Teilurteil in quantitativer Hinsicht teilt

  • Mit Zwischenurteil wird über einen Streitpunkt entscheiden, dessen Klärung vor der entscheidung über Hauptsache sinnvoll erscheint.


Vorfrage:

Unter Vorfrage versteht man eine Frage, deren Beurteilung für die Lösung einer anderen Frage (Hauptfrage) logische Voraussetzung ist.


Je nach Rechtsgebiet kann man zwischen privatrechtlichen, öffentlichrechtlichen und strafrechtlichen Vorfragen unterscheiden.

  • Entscheidung über Vorfragen erfolgt regelmäßig nur im Rahmen der Entscheidungsgründe und erwächst nicht in Rechtskraft - entfaltet also keine bindende Wirkung

  • Bidnungswirkung entfaltet nur die Entscheidung über die Hauptfrage!

  • Anderes gilt nur dann wenn eine privatrechtliche Vorfrage zum Gegenstand eines Zwischenantrags auf Feststellung gemacht wird.

  • Hat aber ein anderes Gericht oder eine Verwaltungsbehörde bereits die Vorfrage als Hauptfrage entschieden, so ist das Gericht im späteren Verfahren an die Entscheidung gebunden (Bindungswirkung).

Privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Vorfragen:


Privatrechtliche und öff. R Vorfragen hat Zivilrichter grds selbst zu beurteilen, wenn diese noch nicht Gegenstand eines anhängigen Verfahrens sind.

Ist hingegen bereits ein anderes Verfahren anhängig, so kann das Zivilgericht den Zivilprozess bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage unterbrechen (§190 Abs 1 ZPO)


Liegt über Vorfrage bereits ein zwischen denselben Parteien ergangenenes rechtskräftiges Urteil eines anderen Zivilgerichts vor, in dem diese Frage als Hauptfrage beurteilt wurde, ist der Richter aufgrund der materiellen Rechtskraft (Bindungswirkung) an dieses Urteil gebunden.

  • Setzt der Richter sich darüber hinweg -> Nichtigkeitsgrund

Umgekehrt bedeutet die Annahme eine Bidnung obwohl es keine gibt auch Nichtigkeit.


Auch an rechtskräftige Bescheide einer Verwaltungsbehörde und an Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, gegen die kein RM mit aufschiebender Wirkung zulässig ist, sind Gerichte grds gebunden.

  • Ausnahme absolut nichtiger Verwaltungsakt

  • Wird präjudizielle Bescheid an den sich Richter für gebunden erachtet, nachträglich rückwirkend aufgehoben, bildet dies einen Wiederaufnahmeklagegrund (§530 Abs 1 Z5 und Z7 ZPO)

Strafrechtliche Vorfragen:

Ergibt sich im Lauf eines rechtsstreits der Verdacht einer strafbaren Handlung, deren Ermittlung und Aburteilung für die Entscheidung des Rechtsstreits von maßgeblichen Einfluss ist, so kann das Gericht das Verfahren auch dann unterbrechen, wenn noch kein Strafverfahren anhängig ist (§191 Abs 1 ZPO).


Früher sah §268 ZPO (Aufgehoben!) vor, dass ein Zivilrichter an den Inhalt eines rechtskräftig verurteilten Erkenntnisses eines Strafgerichts gebunden ist.

  • Dies wurde vom VfGH aufgehoben!


Der OGH hat entscheiden, dass ein strafgerichtlihcer Verurteilter das Urteil gegen sich gelten lassen muss und sich in einem nachfolgenden Rechtsstreit nicht darauf berufen kann, dass er die Tat, derentwegen er strafrechtlich verurteilt wurde, in Wahrheit nicht begangen hat.

  • Bindung erstreckt sich auf alle den Schuldspruch notwendigerweise begründenden Tatsachen.

Keine Bindung besteht an freisprechende strafgerichtliche Entscheidungen und diversionelle Entscheidungen.


Bindung des Zivilrichters besteht immer nur bezüglich des Veurteilten, nicht bezüglich anderer, am Strafverfahren nciht beteiligter Parteien.


Verstoß gg die Bidnung bewirkt ein Nichtigkeitsgrund.

  • Die irrige Annahme einer Bindung bildet eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (§496 Abs 1 Z2 ZPO)



Was ist eine Streitgenossenschaft?


Eine Streitgenossenschaft (subjektive Klagehäufung) liegt vor, wenn in einem Rechtsstreit mehrere Personen in derselben Parteirolle auftreten.


Je nachdem, ob dies auf der Klägerseite oder der Beklagtenseite der Fall ist, spricht man von aktiver oder passiver Streitgenossenschaft.


Bei der Streitgenossenschaft sind zwei Erscheinungsformen zu unterscheiden:

  • Einfache Streitgenossenschaft

    • liegt vor wenn über jeden einzelnen der subjektiv gehäuften Ansprüche ein eigenes Urteil ergehen könnte.

    • Die einfache Streitgenossenscahft ist wieder in materielle Streitgenossenschaft (§11 Z1 ZPO) und formelle Streitgenossenschaft (§11 Z2 ZPO)

  • Einheitliche Streitpartei


    • Liegt vor wenn das Urteil für alle Streitgenossen notwendig gleich lauten muss (§14 ZPO)

    • Hier ist zwischen anspruchsgebundener und wirkungsgebundener Streitgenossenschaft zu unterscheiden.


Einfache Streitgenossenschaft:


Materielle Streitgenossenschaft:

  • Liegt vor, wenn die Streitgenossen:

    • in Ansehung des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen

    • wenn die Streitgenossen aus demselben tatsächlichen Grund berechtigt oder verplfichtet sind

    • Wenn die Streitgenossen solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind

Formelle Streitgenossenschaft:

  • Liegt vor, wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreit bilden und das Gericht für alle Ansprüche aller Streitgenossen zuständig ist.


Die Unterschiede zwischen materieller und formeller Streitgenossenschaft lassen sich wie folgt zusammenfassen:


Formelle SG

Materielle SG

setzt einen gemeinsamen GS voraus (§11 Z2 ZPO)

schafft einen gemeinsamen GS (§93 Abs 1 JN)

Streitwerte sind nicht zusammenzurechnen (§55 JN)

Streitwerte sind zusammenzurechnen, sofern kein Fall solidarischer Berechtigung oder Verpflichtung vorliegt (§54 JN)

SG sind bezüglich der ansprüche ihrer Mitgenossen als Zeugen zu vernehmen

Streitgenossen sind bezüglich der Ansprüche ihrer Mitgenossen als Parteien zu vernehmen


Einheitliche Streitpartei:


Hier mus s das Urteil für alle notwendig gleich lauten (§14 ZPO)


Man unterscheidet zwischen anspruchsgebundener und wirkungsgebundener Streitgenossenschaft.

  • Anspruchsgebundene SG ist dadurch gekennzeichnet, dass der geltend gemachte Anspruch nur durch oder gg alle SG gemeinsam durchgesetzt werden kann

    • insb bei Unteilbarkeit des Streitgegenstandes oder Vorliegen eines gemeinschaftlichen RV, das nur einheitlich festgestellt werden kann

    • In diesem Fall müssen alle Betroffene am Verfahren als Kläger oder Beklagte teilnehmen.

  • Eine wirkungsgebundene SG liegt vor, wenn das Gesetz ausdrücklich eine Rechtskrafterstreckung vorsieht oder bei rechtsgestaltenden Urteilen, wenn das Urteil unmittelbar auf eine Personenmehrheit wirkt oder das Gestaltungsrecht nur einer Personenmehrheit zusteht.


Wirkungen:


Bei der eiheitlichen Streitpartei handelt es sich um einen einheitlichen Prozess.

  • Urteil muss für alle notwendig gleich lauten

  • Teilurteile gg Einzelne SG sind unzulässig.

  • Bleiben andere SG untätig, so kann schon ein streitgenosse Säumnisfolgen abwenden (§14 S2 ZPO)

  • Ein Streigenosse allein kann aber nicht allein zulasten der anderen Streitgenossen einen Verzicht abgeben.

    • Liegen widersprechende Sachdispositionen vor, ist die günstigste Prozesshandlung maßgeblich.



Heilung Prozessunfähigkeit?


Was passiert nach dem erfolglosen Heilungsversuch?


Prozessfähigkeit bedeutet die Fähigkeit, alle Prozesshandlungen selbst oder durch einen selbst gewählten Vertreter wirksam vornehmen bzw entgegennehmen zu können.


  • Prozessunfähige können nicht selbst wirksame Prozesshandlungen setzen, sondern benötigen dazu einen gesetzlichen Vertreter.

  • Prozessfähigkeit ist Prozessvoraussetzung

    • Ihr Fehlen bildet einen Nichtigkeitsgrund (§477 Abs 1 Z5 ZPO)

  • Mangelnde Prozessfähigkeit kann auch noch nach Rechtskraft mit Nichtigkeitsklage nach §529 Abs 1 Z2 ZPO geltend gemacht werden.

Nach §1 ZPO ist prozessfähig, wer nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig ist.

  • Prozessfähigkeit von Ausländern bestimmt sich nach dem Recht ihres Heimatstaates.

    • Ausländer in Heimatrecht prozessunfähig, in Ö aber prozessfähig, ist er als prozessfähig zu behandeln (§3 ZPO)

  • Prozessfähig sind daher alle voll geschäftsfähigen Personen, alle mündigen Minderjährigen im Rhamen ihrer zivilrechtlichen Geschäftsfähigkeit (§2 ZPO), aber auch psychisch Kranke und geistig Behinderte, für die ein EV oder Vorsorgebevollmächtigter bestellt wurde, in jenen Angelegenheiten, die nicht in den Wirkungskreis des EV bzw Vorsorgebevollmächtigten fallen.

  • Prozessunfähig sind vor allem alle juristischen Personen, weil diese nicht durch einen selbst gewählten Vertreter, sondern nur durch ihre Organe handeln können.

    • Gilt auch für Personengesellschaften, Insolvenzmasse und den ruhenden Nachlass.


Wenn sich bei einer Partei Anzeichen ergeben, dass sie infolge einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung nicht imstande ist, alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, hat das Gericht das zuständige Pflegschaftsgericht zu verständigen (§6a ZPO)


Das Pflegschaftsgericht hat dann dem Prozessgericht mitzuteilen, ob ein (einstweiliger) EV bestellt wird oder nicht: Prozessgericht ist an die Entscheidung des Pflegschaftsgericht gebunden.


Wie im bürgerlichen Recht gibt es auch im Prozessrecht die nachträgliche Genehmigung der Prozessführung durch den gesetzlichen Vertreter.

  • Dies führt zur Heilung des Nichtigkeitsgrundes der mangelnden Prozessfähigkeit!




Streitgenossen: materiell, formell?


Wen der Kläger beide mit jeweils 8.000 Euro klagt, ist dann das BG oder LG zuständig?


Eine Streitgenossenschaft (subjektive Klagehäufung) liegt vor, wenn in einem Rechtsstreit mehrere Personen in derselben Parteirolle auftreten.


Je nachdem, ob dies auf der Klägerseite oder der Beklagtenseite der Fall ist, spricht man von aktiver oder passiver Streitgenossenschaft.


Bei der Streitgenossenschaft sind zwei Erscheinungsformen zu unterscheiden:

  • Einfache Streitgenossenschaft

    • liegt vor wenn über jeden einzelnen der subjektiv gehäuften Ansprüche ein eigenes Urteil ergehen könnte.

    • Die einfache Streitgenossenscahft ist wieder in materielle Streitgenossenschaft (§11 Z1 ZPO) und formelle Streitgenossenschaft (§11 Z2 ZPO)

  • Einheitliche Streitpartei


    • Liegt vor wenn das Urteil für alle Streitgenossen notwendig gleich lauten muss (§14 ZPO)

    • Hier ist zwischen anspruchsgebundener und wirkungsgebundener Streitgenossenschaft zu unterscheiden.


Einfache Streitgenossenschaft:


Materielle Streitgenossenschaft:

  • Liegt vor, wenn die Streitgenossen:

    • in Ansehung des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen

    • wenn die Streitgenossen aus demselben tatsächlichen Grund berechtigt oder verplfichtet sind

    • Wenn die Streitgenossen solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind

Formelle Streitgenossenschaft:

  • Liegt vor, wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreit bilden und das Gericht für alle Ansprüche aller Streitgenossen zuständig ist.


Die Unterschiede zwischen materieller und formeller Streitgenossenschaft lassen sich wie folgt zusammenfassen:


Formelle SG

Materielle SG

setzt einen gemeinsamen GS voraus (§11 Z2 ZPO)

schafft einen gemeinsamen GS (§93 Abs 1 JN)

Streitwerte sind nicht zusammenzurechnen (§55 JN)

Streitwerte sind zusammenzurechnen, sofern kein Fall solidarischer Berechtigung oder Verpflichtung vorliegt (§54 JN)

SG sind bezüglich der ansprüche ihrer Mitgenossen als Zeugen zu vernehmen

Streitgenossen sind bezüglich der Ansprüche ihrer Mitgenossen als Parteien zu vernehmen



Also je nach dem ob eine formelle SG vorliegt, sind die Streitwerte nciht zusammenzurechnen.


Bei der materiellen SG aber schon

Nichtigkeitsklage und Wiederaufnahmsklage?


Nichtigkeitsklage:


Nur zwei Nichtigkeitsgründe kommen als Klagegrund für die Nichtigkeitsklage in Betracht, und zwar:

  • die Ausgeschlossenheit des Richters (§529 Abs 1 Z1 ZPO)

  • und besonders schwerwiegende Verstöße gg das rechtliche Gehör (§529 Abs 1 Z2 ZPO)


Nach §529 Abs 1 Z2 bildet es einen Nichtigkeitsklagegrund, dass eine Partei in dem Verfahren gar nicht oder nicht gehörig vertreten war.

  • Daher steht einer geschäftsunfähigen Partei, die einen Sachwalter benötigen würde, die Nichtigkeitsklage gegen ein ohne Beiziehung des Sachwalters ergangenes Urteil zu

  • Bei bloßen Zustellfehler ist nach überwiegender Ansicht demggü die formelle Rechtskraft gar nicht eingetreten

    • Hier kann sich die Partei vielmehr mit einem Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung nach §7 Abs 3 EO zur Wehr setzen.

    • Erst durch eine neuerliche, mängelfreie Zustellung wird der Lauf der RM-Frist ausgelöst

Nichtigkeitsklage wird mit Beschluss zurückgewiesen (§538 ZPO), wenn

  • sich schon im Vorprüfungsverfahren herausstellt, dass die Klage nicht auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe gestützt ist, oder

  • die Klage nicht in der gesetzlichen Frist erhoben worden ist

In den übrigen Fällen entscheidet das Gericht mit Urteil.


Wiederaufnahmsklage


Wiederaufnahmsklage dient der Beseitigung einer Entscheidugn wegen eines “materiellen Mangels”.


Die WA-Gründe lassen sich in drei Gruppen aufteilen:

  • strafrechtliche Wiederaufnahmsgründe (§530 Abs 1 Z1 bis 4 ZPO)

    • Urkundenfälschung, falsche Beweisaussage, strafbare Amtspflichtverletzung des Richters

  • Verstoß gg die Rechtskraft bzw Außerachtlassung einer präjudiziellen Vorentscheidung

    • Hierzu zählen die Aufhebung eines präjudiziellen strafgerichtlichen Erkenntnisses (§530 Abs 1 Z5 ZPO

    • in analoger Anwendung auch die Aufhebung eines präjudiziellen rechtskräftigen Zivilurtiels oder eines Bescheides

    • Systematisch ist es eig ein Nichtigkeitsgrund der jedoch hier eingereiht ist

  • Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Entscheidungsgrundlagen (§530 Abs 1 Z7 und §531)

    • Wichtigste WA-Grund betrifft das Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel

    • Neue Tatsachen müssen bereits vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz entstanden sein (nova reperta).

    • Partei muss ohne ihr Verschulden außerstande gewesen sein, die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluss der mündlichen Verhandlung geltend zu machen (§530 Abs 2 ZPO)


  • Wiederaufnahmeklage ist bereits vor Rechtskraft des Urteils möglich.



In besonders schwerwiegenden Fällen kann die Rechtskraft einer Entscheidung durchbrochen werden.

  • Dafür dienen Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage.

Nichtigkeits- und WA-Klagen sind nicht von dem im Instanzenzug übergeordneten Gericht zu entscheiden, sondern von dem Gericht, dessen Entscheidung von Nichtigkeits- bzw WA-Klagegrund betroffen ist.

  • Es fehlt also Devolutiveffekt.

Außerdem schiebt die Nichtigkeitsklage weder die Rechtskraft noch die Vollstreckbarkeit auf.


Gleiches gilt grds auch für die Wiederaufnahmsklage.

  • Aber es kann mit beiden Klagen ein Antrag auf Aufschiebung der Exekution verbunden werden (§42 Abs 1 Z1 und 2 EO)


Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage zielen auf Aufhebung der ersten Entscheidung und sind insoweit prozessuale Rechtsgestaltungsklagen.

  • Zusätzlich dienen sie einem weiteren Rechtsschutzziel, nämlich der Erwirkung einer neuerlichen Entscheidung in der Hauptsache.


Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage stehen gegen alle Entscheidungen offen, durch welche die Sache erledigt wird.

  • Urteile, in Beschlussform ergehende Sachentscheidungen wie Endbeschlüsse aber auf Beschlüsse die das Verfahren abschließend beenden.


Aktiv- und passiv klagslegitimiert sind die Parteien des Vorprozesses und ihre Rechtsnachfolger.


Zusätzlich erforderlich ist, dass der Kläger formell beschwert ist und vom Anfechtungsgrund betroffen ist.


Beide Klagen sind innerhalb von vier Wochen einzubringen (§534 ZPO).


Frist beginnt:

  • im Fall des §529 Abs 1 Z1 ZPO mit Kenntnis der Ausgeschlossenheit des Richters

  • im Fall des §529 Abs 1 Z2 ZPO mit der Zustellung der Entscheidung an die Partei oder ihren gesetzlichen Vertreter

  • bei den strafrechtlichen Wiederaufnahmsgründen (§530 Abs 1 Z1 bis 5 ZPO) mit dem ZP, zu dem der Wiederaufnahmskläger vom rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil bzw Einstellungsbeschluss Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis erlangen konnte

  • in den Fällen des §530 Abs 1 Z6 und 7 ZPO an dem Tag, an dem die Partei imstande war, die rechtskräftige Entscheidung zu benützen oder die ihr bekannt gewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen

  • im Fall des §531 ZPO mit Zustellung der Entscheidung erster Instanz

Die relative Klagefrist ist unerstreckbar, aber der Wiedereinsetzung zugänglich.


Absolute Klagefrist von 10 Jahren!

  • Nur bei Verletzung des rechtlichen Gehörs nach §529 Abs 1 Z2 ZPO gibt es keine absolute Klagefrist.

Zuständigkeit:

Für Nichtigkeitsklage und für WA-Klage nach §530 Abs 1 Z4 ZPO (strafbare Amtspflichtverletzung des Richters) ist dasjenige Gericht, welches die angefochtene Entscheidung erlassen hat.


Werden Entscheidungen verschiedener Instanzen angefochten, ist das höchste unter diesen Gerichten ausschließlich zuständig (§532 Abs 1 ZPO).


Für die WAKlage ist im Übrigen das Prozessgericht erster Instanz zuständig, sofern nicht nur die Entscheidung eines Gerichts höherer Instanz angefochten wird.

  • Diesfalls ist dieses Gericht zuständig (§532 Abs 2 ZPO)


Klagsinhalt:


Neben den allgemeinen Erfordernissen einer Klage bestehen weitere Inhaltserfordernisse (§536 ZPO).

  • Sie enthalten ein zweigliedriges Begehren:

    • Beinhaltet einerseits den Antrag, die Entscheidung des Vorprozesses (ganz oder teilweise) aufzuheben und bei der Nichtigkeitsklage auch, das frühere Verfahren für nichtig zu erklären

    • Zweite Teil des Begehrens enthält den Wortlaut der entscheidung, die anstelle der angefochtenen Entscheidung begehrt wird (vgl §536 Z5 ZPO)

  • Außerdem haben die Klagen einen gesetzlichen Anfechtungsgrund sowie die Tatsachen und Beweismittel, aus denen der geltend gemachte Nichtigkeits- bzw WA-Grund abgeleitet werden, sowie Tatsachen udn Beweismittel, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Klagefrist ergibt zu enthalten.


Überblick über den Verfahrensgang:


Es gliedert sich in drei Phasen:


  1. Vorprüfungsverfahren (§538 ZPO)

    1. Hier prüft Gericht allg. Prozessvoraussetzungen sowie die besonderen Prozessvoraussetzungen für Nichtigkeits- bzw WA-Klage.

    2. Fehlt eine Prozessvoraussetzung bzw ist die Klage nicht auf einen Anfechtungsgrund iSd §§529 bis 531 ZPO gestützt ist die Klage zurückzuweisen.

  2. Aufhebungsverfahren

    1. Hier wird aufgrund mündlicher Verhandlung und eines Beweisverfahrens das Vorliegen des geltend gemachten Nichtigkeits- bzw WA-Grundes geprüft

    2. Hier kann es mit Klagszurückweisung enden oder dasGericht mit Sachurteil entscheiden

  3. Erneuerungsverfahren

    1. Gibt das Gericht der Klage statt, schließt sich anschließend das Erneuerungsverfahren an.

    2. Hier wird der ursprüngliche Rechtsstreit neu verhandelt.


Erklären Sie das Europäische Mahnverfahren?


Sie verkaufen ihr Auto nach Deutschland und er bezahlt nicht.


Welche Rechtsbehelfe stehen ihnen zur Verfügung?


Ist der europäische Zahlungsbefehl gleich verstreckbar?


Er hat eine Liegenschaft in Deutschland und Dänemark, kann ich darauf zugreifen?

Hier kann ich einen europäischen Zahlungsbefehl beantragen (nach dem europäischen MV).

  • Dafür gibt es Formblätter im Internet!

  •  

Das europ. MV ist fakultativ – es tritt neben innerstaatliche Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten.

 

  • Das Verfahren ist weitgehend dem österreichischen nationalen Mahnverfahren nachgebildet und durch Verwendung von Formblättern weitestgehend standardisiert.

 

Es ist auf grenzüberschreitende Rechtssachen beschränkt.

  • Zumindest eine Partei muss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem MS außerhalb des Staates des angerufenen Gerichts haben (Art 3 EuMahnVO)

  • Ausnahme Dänemark!

 

Das Verfahren ist nur für Geldforderungen vorgesehen; eine Wertgrenze besteht nicht.

 

Zuständigkeit richtet sich grds nach der EuGVVO – in Verbrauchersachen kann die Klage gegen einen Verbraucher aber nur im Wohnsitzstaat des Verbrauchers eingebracht werden (Art 6 EuMahnVO).

 

  • In Ö ist für das europ. MV ausschließlich das BG für Handelssachen Wien zuständig (§252 ZPO)

    • Nach Erhebung eines Einspruchs hat ggf eine Abgabe an das zuständige Gericht zu erfolgen.

 

Der Antrag auf Erlass eines europäischen Zahlungsbefehl muss die in Art 7 EuMahnVO genannten Voraussetzungen enthalten.

 

  • Das zu verwendende Formular gibt es auf Website der e-justice

 

Verbesserung ist möglich, soweit Antrag nicht offenbar unbegründet ist (Art 9 EuMahnVO).

 

Gericht prüft den Antrag und weist diesen entweder bei Fehlen der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Verfahrens oder offensichtlicher Unbegründetheit zurück (Art 11 EuMahnVO) oder erlässt einen europ. Zahlungsbefehl (Art 12 EuMahnVO).

 

Der europ. ZB kann innerhalb von 30 Tagen ab Einspruch bekämpft werden (Art 16 EuMahnVO).

 

  • Diesfalls wird das Verfahren fortgesetzt, sofern der Antragsteller nicht ausdrücklich erklärt hat, die Überleitung in das ordentliche Verfahren abzulehnen.

    • Fortsetzung kann sofern dieses anwendbar ist, im Wege des europäischen Bagatellverfahrens, sonst nach nationalem Verfahrensrecht erfolgen.

 

Es besteht keine Anwaltspflicht (Art 24 EuMahnVO).

 

Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist eine Überprüfung des Zahlungsbefehls nur in Ausnahmefällen möglich (Art 20 EuMahnVO). Dies ist in folgenden Fällen vorgesehen:

 

  • Wenn Zustellung nicht zu eigenen Handen und nicht so rechtzeitig erfolgte, dass Antragsteller Vorkehrungen für Verteidigung hätte treffen können.

  • Wenn Unmöglichkeit der Einspruchserhebung auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, ohne dass den Antragsgegner ein Verschulden trifft

  • Wenn der ZB offenbar zu unrecht erlassen wurde.

 

Liegt eine dieser Voraussetzungen vor, wird der europ. ZB für nichtig erklärt (Art 20 Abs. 3 EuMahnVO)

 

Ein europ. ZB ist in allen MS anzuerkennen und zu vollstrecken!

  • Eine Vollstreckbarerklärung ist nicht erforderlich (Art 19 EuMahnVO)

  • Allerdings ist eine Aufschiebung der Exekution möglich, wenn eien Überprüfung nach Art 20 MahnVO beantragt wird (Art 23 EuMahnVO)



Europäisches Bagatellverfahren:

 

  • Handelt sich um ein fakultatives Verfahren für Streitwerte bis zu 5000 EUR (Art 2 Abs. 1 EuBagatellVO)

    • Kläger kann stattdessen stets auch das im nationalen Recht vorgesehene ordentliche Verfahren in Anspruch nehmen.

    • Einige Verfahren (Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, etc) sind ausdrücklich ausgenommen.

  • Verfahren gilt nur für grenzüberschreitende Rechtssachen!

    • Zumindest eine Partei muss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem MS außerhalb des Staates des angerufenen Gerichts haben (Art 3 EuBagatellVO)

  • Verfahrenseinleitung erfolgt durch Einreichung eines ausgefüllten Klageformblatts – darin sind auch Beweise anzuführen.

    • Ist im Internet abrufbar.

  • Wenn Angaben des Klägers unzureichend oder nicht klar genug sind, ist – außer bei offensichtlich unbegründeten Klagen – ein Verbesserungsauftrag zu erteilen (Art 4 Abs. 4 EUBagatellVO).

    • Ist Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet oder kommt der Kläger einem Verbesserungsauftrag nicht nach, ist die Klage zurückzuweisen.

  • Andernfalls übersendet das Gericht dem Beklagten innerhalb von 14 Tagen eine Gleichschrift der Klage samt einer Kopie mit allenfalls angeschlossenen Urkunden und ein Antwortformblatt.

  • Beklagte muss innerhalb von 30 Tagen antworten – andernfalls erlässt das Gericht ein „Urteil“.

  • Bei rechtzeitiger Antwort des Beklagten erlässt das Gericht innerhalb von 30 Tagen ein Urteil, oder es fordert die Parteien zu weiteren Angaben auf, führt eine Beweisaufnahme durch oder beraumt eine mündliche Verhandlung an.

  • Diesfalls ist das Urteil binnen 30 Tagen nach der Verhandlung bzw Vorliegen aller Entscheidungsgrundlagen zu erlassen.

  • Verfahren ist grds schriftlich – mündliche Verhandlung findet nur statt ,wenn Gericht dies für erforderlich hält oder eine Partei dies beantragt – Gericht kann einen solchen Antrag aber ablehnen (Art 5 EUBagatellVO)

  • Beweisaufnahme soll mittels Videokonferenz oder unter Zuhilfenahme anderer Kommunikationsmittel erfolgen.

  • Ob gegen das Urteil ein RM zulässig ist, richtet sich nach nationalem Recht (Art 17 EUBagatellVO)

  • In Ö ist bei Streitwerten bis zu 2700 EUR Berufung nur nach Maßgabe des §501 ZPO möglich, dh als Berufungsgründe kommen nur Nichtigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung in Betracht!

  • Für erstinstanzliche Verfahren besteht keine Anwaltspflicht (Art 10 EuBagatellVO)

  • Unterlegene Partei ist grds zum Kostenersatz verpflichtet, soweit diese Kosten verhältnismäßig sind (Art 16 EuBagatellVO)

  • Urteil ist bereits vor Rechtskraft vollstreckbar – es wird in allen MS anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarkeitserklärung bedarf.

    • Gläubiger muss das Urteil und die Urteilsbestätigung vorlegen

    • Gilt auch für gerichtliche Vergleiche (Art 23a EuBagatellVO)


Was ist eine Klage?


Wie ist sie aufgebaut? (zweite Seite wichtig)


Wie könnte das Klagebegehren lauten?


Es gibt ein paar Dinge, bei der man bei der Klagserzählung aufpassen, worauf? (Schlüssigkeit)



  1. a. 226 ZPO iVm 75 ZPO b. Es gibt eine erste Seite der Klage und eine zweite. Wie kann diese zweite Seite aussehen? c. Klagebegehren muss gleich klingen wie das spätere Urteil. Also was soll da genau drinnen stehen?


Die Klage ist der den Zivilprozess einleitende Antrag auf Gewährung von Rechtsschutz in der Hauptsache.

  • Mit der Klage wird der Zivilprozess eingeleitet; durch sie bestimmt der Kläger auch die Parteien des Zivilprozesses und den Streitgegenstand

Die Klage muss zwingend den Form- und Inhaltserfordernissen eines vorbereitenden Schriftsatzes (§§75, 226 ZPO) entsprechen.


Daraus ergibt sich das ERfordernis der Bezeichnung des Gerichts, der Parteien, Parteienvertreter, des Streitgegenstandes und der Unterschrift der Partei bzw ihres Vertreters.


Man unterscheidet notwendiger, ratsamer und möglicher Klagsinhalt.


Notwendiger Klagshinhalt:

  • Klagserzählung

  • bestimmtes Begehren (§226 Abs 1 ZPO)

    • Das Klagsbegehren muss den Inhalt des gewünschten Urteilsspruchs wiedergeben.

    • Um Vollstreckbarkeit des Leistungsbefehls sicherzustellen udn die Grenzen der materiellen Rechtskraft - bzw Gestaltungswirkung - des Urteils beurteilen zu können, muss die Klage bestimmt sein.

      • zB geforderter Geldbetrag ziffernmäßig angeben

  • Angaben, aus denen die sachliche und örtliche Zuständigkeit erschlossen werden kann.

    • Wird die Klage beim allgemeinen GS des Beklagten erhoben, erübrigen sich gesonderte Ausführungen

Ratsamer Inhalt:

  • Nach §226 Abs 1 ZPO sind in der Klage auch die Beweismittel anzuführen, auf die sich der Kläger stützen will.

    • Dabei gilt der Grundsatz der Beweisverbindung:

      • Beweismittel ist zugleich mit der jeweiligen Tatsachenbehauptung zu nennen.

  • Da Beweismittel aber auch erst im Zuge des weiteren Verfahren beantragt werden können, wird deren Anführung in der Klage teilweise nur als “ratsamer Klagsinhalt” bezeichnet.

Möglicher Klagsinhalt:

  • Darüebrhinaus können in der Klage noch weitere Anträge gestellt werden.

  • Hierzu gehört etwa ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (§65 ZPO)

  • Antrag auf Beweissicherung (§§384ff ZPO)

  • Antrag auf Streitanmerkung im GB (§§61ff GBG)

  • Erlassung eienr einstweiligen Verfügung (§§378ff EO)


Was versteht man unter Behauptungs- und Beweislast?


Wen trifft die Behauptungs- und wen die Beweislast? (im Zivilprozess gehen Behauptungs- und Beweislast einher)


In welchem Verfahren gehen die beiden nicht einher?




Wenn eine Tatsache nicht erwiesen werden, aber auch nicht widerlegt werden kann, so bleibt der SV unklar (non liquet).


Trotzdem muss das Gericht eine Entscheidung fällen.


Deshalb braucht es Beweislastregeln die vorgeben, zu wessen Lasten es ausschlägt, wenn eine bestimmte Tatsache nicht bewiesen werden kann.


Man unterscheidet die subjektive und die objektive Beweislast.


Die subjektive Beweislast:

  • Beantwortet die Frage, welche Partei für einen Prozesserfolg welche Tatsachen nachweisen muss.

  • geringe Bedeutung in Ö wegen starker Rolle des Richters.

  • In Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz gibt es keine Beweislast

Die objektive Beweislast:

  • Regelt, welcher Partei es zum Nachteil gericht, wenn eine bestimmte Tatsache nicht festgestellt werden kann.

  • Dieses Problem kann auch in Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz auftreten, nachdem alle in Betracht kommenden Beweismittel ausgeschöpft sind.


Jede Partei trägt die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlicher Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm (sog Rosenbergsche Formel)


Mit der Beweislast korreliert die Behauptungslast, dh die Partei muss jeweils die für sie günstigen Tatsachen vorbringen.

  • Aufgrund der Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht müssen die Parteien jedoch alle Tatsachen vollständig vorbringen und dürfen sich dabei nicht auf die für sie günstigen Aspekte beschränken.

  • Bsp: Beklagte Behauptet den Betrag schon zurückgegeben zu haben und kann dies aber im Prozess nicht beweisen -> er wird Prozess verlieren



Im Außerstreitverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (§16 Abs 1 AußStrG)

  • Die ZPO geht vom Verhandlungsgrundsatz aus bzw Abgeschwächte Untersuchungsmaxime.

Es gibt also eine allgemeine Pflicht des Gerichts, alle für die Entscheidung erforderlichen Umstände von Amts wegen und unabhängig von Beweisanträgen der Partein zu ermitteln.


Was ist eine Feststellungsklage


Welche Urteilswirkungen entfaltet ein Feststellungsurteil?


Welche Arten der Leistungsklagen kennen sie?


Was ist der Unterschied zwischen der Unterlassungsklage und der Duldungsklage?



Welche Urteilswirkungen hat ein Duldungsurteil?


Nach der Art des begehrten Rechtsschutzes unterscheidet man heute drei Klagsarten:


1 Leistungsklagen (iwS)

  • Sind auf die Verurteilung des Beklagten zu einem positiven Tun (Leistung im engeren Sinn, zB Zahlung einer Geldsumme), zur Duldung bestimmter Handlungen des Klägers oder auf Unterlassung eines bestimmten Verhalten gerichtet.

    • id Praxis stehen Zahlungsklagen im Vordergrund

  • Jede Leistungsklage enthält zwei Elemente

    • implizit das Begehren auf Feststellung des dem Kläger gegen den Beklagten zustehenden Leistungsanspruches und

    • das eigentliche Leistungsbegehren, also das Begehren, dem Beklagten aufzutragen, eine bestimmte Leistung zu erbringen

    Im Klagebegehren wird nur der Leistungsbefehl zum Ausdruck gebracht; in Rechtskraft erwächst aber auch die implizite Feststellung, dass dem Kläger ggü dem Beklagten der betreffende Leistungsanspruch zusteht (Feststellungswirkung des Leistungsanspruchs).

    • Der im Leistungsurteil enthaltene Leistungsbefehl kann vollstreckt werden.

    Die begehrte Leistung muss grds zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz fällig sein (§406 S1 ZPO)

    • Verurteilung zu künftigen Leistungen ist jedoch bei Unterhaltsansprüchen möglich (§406 S2 ZPO).

    • Dies wird von der Rsp weit ausgelegt und auch auf andere wiederkehrende Geld- oder Sachleistungen ausgedehnt.

    • Voraussetzung ist, dass der Schuldner seine Verpflichtung bereits einmal verletzt hat oder mit der Vernachlässigung derselben gedroht hat.

  • Duldungsklagen

    • Sind darauf gerichtet, dem Beklagten die Duldung bestimmter Handlungen aufzutragen.

    • Unterfall der Leistungsklage iwS

  • Unterlassungsklagen

    • Darauf gerichtet, dass der Beklagte bestimmte Handlungen zu unterlassen hat.

    • Unterfall der Lesitungsklage iwS

    • Wird unterschieden zwischen “echten Unterlassungsklage”, die eine bereits erfolgte Rechtsverletzung voraussetzt, und der “vorbeugenden Unterlassungsklage” gegen einen drohenden Eingriff

    • Voraussetzung in beiden Fällen ist

      • Vorliegen von Begehungsgefahr (bei vorbeugenden UK) bzw Wiederholungsgefahr (bei echten UK)

      • Wiederholungs- bzw Begehungsgefahr ist Bestandteil des materiell-rechtlichen Unterlassungsansprcuhs; fehlt diese, ist die Klage mit Urteil als unbegründet abzuweisen.

      • Da bei der echten Unterlassungsklage bereits ein rechtswidriger Eingriff vorgenommen wurde, ist es Sache des Beklagten, den Wegfall der Wiederholungsgefahr zu behaupten und zu beweisen.

      • Hingegen ist die Erstbegehungsgefahr bei der vorbeugenden Unterlassungsklage vom Kläger zu behaupten und zu beweisen.

      • Wichtige Anwendungsfälle sind das Nachbarrechts und der Besitzschutz

2 Feststellungsklagen


  • Nach §228 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts oder der Echtheit oder der Unechtheit einer Urkunde geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat.

    • Hauptanwendungsfall sit die Feststellung der Haftung für künftige Schäden.

  • Durch die Feststellungsklage können strittige Rechtsfragen zwischen den Parteien geklärt werden.

  • Der Richter eines nachfolgenden Prozesses ist an die präjudizielle Entscheidung gebunden, ohne darüber neuerlich Beweise aufnehmen zu dürfen.

  • Nicht feststellungsfähig sind Tatsachen (mit Ausnahme der Echtheit einer Urkunde) und abstrakte Rechtsfragen.

    • Allerdings lässt die Rsp die Feststellung der rechtlichen Qualifikation eines Vertrages zu

  • Das festzustellende RV muss grds zwischen den Parteien bestehen.

    • In mehrpersonalen RV müssen idR alle Beteiligten auf Kläger- oder Beklagtenseite im Prozess auftreten; andernfalls fehlt das rechtliche Interesse, weil ein Urteil gerade keine umfassende Bereinigungswirkung zwischen allen Beteiligten erreichen kann.

  • Rechtliches Intesesse liegt vor, wenn ein aktueller Anlass zur Klärung des strittigen RV besteht.

    • Das ist der Fall, wenn der Bestand des streitigen RV vom Beklagten bestritten wird oder - bei der negativen Feststellungsklage - der Beklagte das strittige Recht behauptet (Berühmung).

    • Teilweise ergibt sich das rechtliche Interesse unmittelbar aus dem materiellen REcht.

  • Rechtliches Interesse fehlt, wenn dem Kläger ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, dasselbe Ziel zu erreichen, oder er die Möglichkeit hat, weitergehenden Rechtsschutz zu erhalten (Subsidiarität der Feststellungsklage)

    • Feststellungsklage daher nicht möglich, wenn der Kläger bereits eine Leistungsklage erheben könnte. (Ausnahme in Arbeitsrechtssachen)

  • Rechtliches Interesse bildet eine Erfolgsvoraussetzung für die Feststellungsklage - bei seinem Fehlen ist die Klage nach der Rsp mit Urteil abzuweisen.

    • Die Lehre vertritt überwiegend die Zurückweisung mit Beschluss.

  • Der Mangel des rechtlichen Interesses ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen.

    • Außerhalb der Festellungsklage ist das Rechtsschutzinteresse nicht als allgemeine Prozessvoraussetzung statuiert.

      • Doch aber bei bestimmten Prozesshandlungen wie Beitritt als Nebenintervenient oder Erhebung von RM

  • Zwischenantrag auf Feststellung nicht vergessen!

  • Feststellungsurteile entfalten Rechtskraft - insb Bindungswirkung - aber keine Vollstreckungswirkung!


3 Rechtsgestaltungsklagen

  • Diese ist im Gegensatz zu Leistungs- und Feststellungsklagen auf die unmittelbare Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien gerichtet.

  • Das Gestaltungsurteil wirkt konstitutiv, während ein Feststellungsurteil bloß deklarativ wirkt.

  • Eine Zwangsvollstreckung ist (außer hinsichtlich Prozesskosten) nicht erforderlich, das Rechtsgestaltungsurteil vollstreckt sich gewissermaßen von selbst.

  • Sie enthelt neben dem eigentlichen Gestaltungsgebehren ein implizites Begehren auf Feststellung des dem Kläger gegen den Beklagten zustehenden Gestaltungsgrundes.

  • Nach dem ZP der Gestaltungswirkung kann zwischen Gestaltungsurteilen mit ex nunc-Wirkung und solchen mit ex tunc-Wirkung unterschieden werden.

    • Bei ersteren tritt die Rechtsgestaltung mit Eintritt der Rechtskraft ein, wirkt aber nicht zurück.

      • zB Scheidungsurteil

    • Die meisten Gestaltungsurteile haben aber ex tunc-Wirkung.

  • Nach dem Umfang der Rechtsgestaltungs kann zwischen vollkommenen Rechtsgestaltungsklagen, bei denen das stattgebende Urteil die Rechtsgestaltung unmittelbar auslöst (zB Scheidungsurteil), und unvollkommenen Rechtsgestaltungsklagen, bei denen durch das stattgebende Urteil zwar die Rechtsänderung ausgelöst wird, aber noch ein zusätzlicher Akt erforderlich ist unterschieden werden.

  • In Fällen wo das öff. Interesse besonders berührt ist und die Rechtsgestaltung auch ggü Dritten evident sein soll, darf die Rechtsgestaltung ausschließlich durch den Richter erfolgen.

    • zB Scheidung, Nichtigerklärung von HV-Beschlüssen einer AG, Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage


Anordnungsklagen

  • Mitunter wird eine weitere Klagsart unterschieden.

  • Hier strebt der Kläger die urteilsmäßige Anordnung an ein Gericht oder eine andere Stelle an.



Prozessaufrechnung (auch Urteil formulieren)


Die Aufrechnung ist die wechselseitige Tilgung zweier einander gegenüberstehender Forderungen durch Verrechnung.


Im Prozess kann eine dem Beklagten zustehende Gegenforderung durch Aufrechnungseinrede oder durch selbstständige Widerklage geltend gemacht werden.


Die Aufrechnungseinrede ist der Antrag des Beklagten, auszusprechen, dass die Klagsforderung durch Aufrechnung mit einer ihm gegen den Kläger zustehenden Gegenforderung ganz oder teilweise erloschen ist und deshalb das Klagebegehren abzuweisen ist.


Unterschiede:

Die Prozessaufrechnung unterscheidet sich von der außergerichtlichen Aufrechnung durch ihren Eventualcharakter -> die Gegenforderung wird nur für den Fall eingewendet, dass das Gericht die geltend gemachte Hauptforderung für berechtigt ansieht.

  • Demggü wird die außergerichtliche Aufrechnung nach dr Rsp unbedingt und ohne Rücksicht auf den Bestand der Hauptforderung erklärt.


Die Widerklage ist im Gegensatz zur Aufrechnungseinrede unabhängig vom Schicksal der Vorklage


Voraussetzungen:


Aufrechnungseinrede setzt voraus, dass die Aufrechnung nach materiellem REcht zulässig ist, also die Voraussetzung der Gegenseitigkeit, Fälligkeit, Gültigkeit und Gleichartigkeit der Forderung erfüllt sind und kein Aufrechnungsverbot besteht.

Die Aufrechnungseinrede setzt voraus, dass für die geltend gemachte Gegenforderung der Rechtsweg zulässig ist und inländische Gerichtsbarkeit besteht, nicht aber, dass das Gericht auch für die Gegenforderung zuständig wäre.

  • Es handelt sich um ein reines Verteidigungsmittel des Beklagten, dessen Zulässigkeit sich nicht nach der EuGVVO, sondern nach nationalem REcht richtet.


Entscheidung über Aufrechnungseinrede:


  • Über Aufrechnungseinrede ist wegen ihres Eventualcharakters nur zu entscheiden, wenn die Hauptforderung zumindest teilweise zu Recht besteht.

  • Über die Gegenforderung kann nur bis zu der Höhe entschieden werden, in der die Hauptforderung zu REcht besteht (§411 Abs 1 ZPO).

    • Darüber hinaus gehendes müsste in einem seperaten Prozess eingefordert werden.

  • Besteht die Klagsforderung zur Gänze nicht, ist die KLage mit Urteil abzuweisen, ohne dass auf die Aufrechnungseinrede einzugehen wäre.


Der dreigliedrige Urteilsspruch kommt dann zur Anwendung wenn eine Aufrechnungseinrede zu Recht besteht (§545 Abs 3 Geo)


Dieser lautet wie folgt:


  1. Die eingeklagte Forderung besteht mit XY EUR zu REcht.

  2. Die Gegenforderung des Beklagten besteht mit XY EUR zu REcht.

  3. Der Beklagte ist daher schludig, dem Kläger XY EUR zu bezahlen (wenn die Gegenforderrung geringer als die Hauptforderung ist) oder: Das Klagebegehren wird daher abgewiesen (wenn Gegenfordreung gleich hoch oder höher ist)


Erkläre den Streitgegenstandsbegriff inkl. Theorien?


Der Streitgegenstand bezeichnet den Gegenstand des Zivilprozesses, also die Frage, worum es “geht”.


Der Streitgegenstand ist auf mehreren Ebenen von zentraler Bedeutung:

  • Zunächst richtet sich die Zulässigkeit des Rechtswegs nach dem Streitgegenstand.

    • Gleiches gilt für die sachliche Zuständigkeit, die sich nach dem Wert des Streitgegenstands oder dessen Beschaffenheit richtet.

    • Teilweise ist der Streitgegenstand auch für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich.

  • Die Streitanhängigkeit steht einer zweiten Klage nur bei Identität des Streitgegenstands entgegen (§233 Asb 1 ZPO)

  • Eine Klagsänderung iS des §235 ZPO liegt nur dann vor, wenn der Streitgegenstand geändert wird.

  • Die materielle Rechtskraft des Urteils bezieht sich nur auf den Streitgegenstand (§411 ZPO)

    • Die richterliche Entscheidungsbefugnis ist durch den Streitgegenstand beschränkt.

    • Streitgegenstand begrenzt also den sachlichen Umfang des Rechtsstreits.

    • Gem §405 ZPO darf der Richter nämlich nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als begehrt wurde.

  • Eine objektive Klagenhäufung nach §227 ZPO setzt eine Mehrheit von Streitgegenständen voraus.

Vor allem Streitanhängigkeit und REchtskraft sind gewissermaßen die Prüfsteine oder Knackpunkte des Streigegenstandsbegriffs.


Nach hA ist für alle diese Fragen von einem identen Streitgegenstandsbegriff auszugehen.


Die hA geht von einem rein prozessualen Streitgegenstandbegriff aus.

  • Früher wurde gedacht, Streitgegenstand sei der materielle Anspruch - ist überholt


Nach hA liegt der ZPO ein zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff zugrunde.


Demnach umfasst der Streitgegenstand neben dem Klagebegehren auch den Klagegrund, also die Tatsachengrundlage des Begehrens.


Wann ein anderer Sachverhalt vorliegt, ist allerdings strittig.


Vielfach wird auf den “rechtserzeugenden Sachverhalt” abgestellt.


Dies sind jene Tatsachen, die zur Erfüllung des in Anspruch genommenen gesetzlichen TB erforderlich sind.


  • Die Nachteile dieser Auffassung vermeidet die Theorie vom Lebenssachverhalt.

    • Dabei werden auch Tatsachen als identischer SV gewertet, wenn sie nach der Verkehrsauffassung bzw bei “natürlicher Betrachtung” eine Einheit bilden.

      • OGH hat in neuerer Zeit in einigen Entscheidungen allerdings eine gewisse Symphatie für diese Theorie erkennen lassen.


Neben gibt es noch weitere Streitgegenstandtheorien:

  • Eingliedrige Streigegenstandtheorie

    • Demnach kommt es für den Streitgegenstand allein auf das Klagebegehren an.

    • Sehr weit und erleichtert Klagsänderung, erschwert aber die neuerliche Geltendmachung von Ansprüchen nach Abweisung der ersten Klage

  • Dreigliedrige Streitgegenstandtheorie

    • Hier wird neben dem Begehren und den zugrunde liegenden Tatsachen auch auf die rechtliche Qualifikation abgestellt.

    • Eine rechtliche Qualifikation muss der Kläger jedoch nicht vornehmen.

    • In mehreren Entscheidungen hat der OGH aber angenommen, dass dann, wenn der Kläger sein Klagebegehren ausdrücklich auf bestimmte Klagegründe beschränkt, es dem Gericht verwehrt ist, dem Begehren aus anderen Gründen stattzugeben.


Streitgegenstand nach EuGVVO:


Nach Art 29 EuGVVO muss, wenn bei Gerichten verschiedener MS Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden, das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aussetzen, bis die Zuständigkeit bzw Unzuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.


Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gericht feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht für unzuständig.


Damit sieht die EuGVVO auch auf internationaler Ebene das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit (Rechtsanhängigkeit) vor.


Der EuGH hat dazu einen autonomen Streitgegenstandsbegriff entwickelt:

  • Demnach liegt Rechtsanhängigkeit (Streitanhängigkeit) vor, wenn der Kernpunkt beider RS die Wirksamkeit eines Vertrages ist oder die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer Haftung im Mittelpunkt beider Verfahren steht (Kernpunkttheorie)

  • Entscheidend ist demnach, ob die beiden Klagen denselben Lebenssachverhalt betreffen und dieselbe materiell-rechtliche Fragestellung ihren Kernpunkt bildet.

    • Nach Ansicht EuGH besteht etwa zwischen einer Klage auf Zahlung des Kaufpreises und einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Kaufvertrags Identität.

    • Auch zwischen einer negativen Feststellungsklage wonach der Schuldner dem Gläubiger nichts schulde und einer Leistungsklage des Gläubigers würde Identität vorliegen.

  • Diese Rsp machen sich manche durch Erhebung von “Torpedoklagen” zunutze.







Was ist die Nebenintervention?



Was ist die Streitverkündung?


Nebenintervenient ist jeder Dritte, der - ohne selbst Partei zu sein - sich an einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit zur Unterstützung einer Partei (Hauptpartei) beteiligt, an deren Obsiegen er ein rechtliches Interesse hat.


  • Dies ist ab Gerichtsanhängigkeit bis zur Rechtskraft des Urteils möglich (§17, 18 ZPO).

  • Man unterscheidet

    • Die einfache Nebenintervention. Da geht es darum, den Ausgang eines Verfahrens zu beeinflussen, dessen unmittelbare Urteilswirkung zwar nur die Hauptpartei betreffen, das aber auch die eigene rechtliche Situation beeinflussen kann.

    • Die streitgenössische Nebenintervention liegt vor, wenn das Urteil kraft Beschaffenheit des streitigen RV oder kraft gesetzlicher Vorschrift unmittelbar auch für das RV des Nebenintervenienten zum Gegner der Hauptpartei wirksam ist (§20 ZPO)

Ablauf:


Jede Partei kann einen Dritten durch Streitverkündigung zum Beitritt als Nebenintervenient auffordern.


Beitritt als Nebenintervenient erfolgt durch Schriftsatz (§18 Abs 1 ZPO).


Das Gericht führt zunächst nur eine formelle Prüfung durch und stellt dann den Beitrittsschriftsatz beiden Parteien zu.


Fehlen schon formelle Voraussetzungen für den Beitritt, wird die Nebenintervention mit Beschluss zurückgewiesen.


Wenn eine der Parteien einen Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention stellt, wird das rechtliche Interesse auch materiell geprüft.


Bei fehlendem rechtlichen Interesse wird die Nebenintervention zurückgewiesen.


Dieser beschluss ist gesondert anfechtbar.


Streitverkündigung:


Das ist die formelle Benachrichtigung eines Dritten von einem bevorstehenden oder bereits anhängigen Rechtsstreit durch eine der Parteien dieses Verfahrens (§21 Abs 1 ZPO).

  • Dadurch soll der Dritte zur Hilfeleistung im Prozess bzw zum Beitritt als NI aufgefordert werden.

  • Im Außerstreitverfahren nicht vorgesehen

Streitverkündigung erfolgt durch Schriftsatz, der dem Dritten durch das Gericht zugestellt wird.


Streitverkündigung hat zur Folge, dass das im Prozess zwischen den Hauptparteien ergehende Urteil auch ggü dem Dritten Bindungswirkung entfaltet.

  • Nach der Rsp erstrecken sich die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen Urteils auf den einfachen NI und denjenigen, der sich trotz Streitverkündigung nicht am Verfahren beteiligt hat, insoweit, als diese Personen in einem Folgeprozess keine Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses im Widerspruch stehen.



Besitzstörungsverfahren


Welche Besonderheiten gibt es hier? Wo im Gesetz?




§§454 bis 459 ZPO enthalten Sondervorschriften für Verfahren zum Schutz des Besitzes


Verfahren ist durch besondere Beschläunigung gekennzeichnet.


Alle Erörterungen sind aus dem Verfahren ausgeklammert.


Als Ausgelcih kann in einem späteren Verfahren das Recht zum besitz geltend gemacht werden. – Besitzstörungsverfahren daher nur provisorisch.


Das Begehren der Besitzstörungsklage ist nach §454 Abs. 1 ZPO auf Schutz und Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet.


Praxis verlangt ein dreigleidriges Klagebegehren:

  • Feststellung der erfolgten Störung

  • Wiederherstellung des früheren Zustands (zB Herausgabe des entzogenen Gegenstandes)

  • Unterlassung weiterer Störungen.


Besitzstörungsklage ist innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnis der Störung und der Person des Störers zu erheben (§454 Abs. 1 ZPO

  • Materiell-rechtliche Frist – Klage muss am letzten Tag der Frist bei Gericht eingelangt sein


Für Besitzstörungsklagen besteht Eigenzuständigkeit des BG


Örtlich zuständig ist, wenn die Klage ein unbew. Gut betrifft, Gericht der gelegenen Sache (§81 JN) – wenn sie bew. Sache betrifft, wahlweise jenes des allg. GS oder des Störungsorts (§92 JN).


Verfahrensbesonderheiten:

  • Besitzstörungsklagen sind von außen als Besitzstörungsklagen zu bezeichnen (§454 Abs. 2 ZPO)

  • Bei Anberaumung von TS ist auf Dringlichkeit der Erledigung besonders Bedacht zu nehmen (§455 ZPO)

  • Verhandlung ist auf Erörterung und Beweis des letzten Besitzstandes und der erfolgten Störung beschränkt (§457 ZPO)

    • Erörterungen über das Recht zu mBesitz, Titel, Redlichkeit des Besitzes und über SAE-Ansprüche sind ausgeschlossen (§457 ZP)

  • Entscheidung erfolgt mit Endbeschluss (§459 ZPO)

    • Hat sofort nach Schluss der Verhandlung zu erfolgen – wird meist mündlich verkündet

    • Trotz Sachentscheidung – Beschlussform!

    • RM also Rekurs

  • Endbeschluss hat sich auf die Feststellung des letzten Besitzstandes und der Störung, allenfalls auf Untersagung künftiger Störungen und die Wiederherstellung des früheren Zustandes zu beschränken – Leistungsfrist ist nach den Umständen des Einzelfalls festzulegen (§459 ZPO)

    • Rekurs ist binnen 14 Tage nach zustellung der Protokollsabschrift anzumelden

    • Hat keine Partei Rekurs angemeldent ist §417a ZPO über die gekürzte UZrteilsausfertigung sinngemäß anzuwenden (§459 letzter Satz)

    • Rekursfrist beträgt vier Wochen – Revisionsrekurs ist ausgeschlossen (§528 Abs. 2 Z6 ZPO)

  • Bauverbotsklage (§456 ZPO) zielt auf Untersagung der Bauführung bzw Demolierung (§§340 bis 342 ABGB)

  • Während des Verfahrens kann der Richter auch von Amts wegen eV erlassen

    • Zur Anwendung der dringenden Gefahr widerrechtlicher Beschädigung

    • Zur Verhütung von Gewalttätigkeiten oder

    • Zur Hintanhaltung eines unwiederbringlichen Schadens.


Was ist ein Urteil – die Urteilswirkungen?


ZPO kennt nur zwei Entscheidungsformen - Urteil und Beschluss.


Im Urteil wird über den geltend gemachten Anspruch inhaltlich entschieden - es handelt sich um die Sachentscheidung.


Mit mündlicher Verkündung oder Abgabe des Urteils zur Ausfertigung an die Geschäftsabteilung ist das Gericht an seine Entscheidung gebunden (§416 Abs 2 ZPO).

  • Ab diesem ZP kann Gericht die Entscheidung nicht mehr selbstständig ändern.

Nächste Stadium ist die Wirksamkeit des Urteils ggü den Parteien.

  • Diese tritt idR mit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung (§416 Abs 1 ZPO) ein.

  • Mit der Wirksamkeit der Entscheidung beginnen die Rechtsmittelfrist und die Leistungsfrist zu laufen.


Formelle Rechtskraft


Liegt vor wenn eine Entscheidung nicht mehr mit RM bekämpft werden kann.


Formelle Rechtskraft bedeutet also Unabänderlichkeit der Entscheidung. Dies kann der Fall sein:

  • mit ungenütztem Ablauf der RM-Frist

  • bei RM-Verzicht oder RM-Zurücknahme

  • bei Entscheidung der letzten Instanz

  • mit ungenütztem Ablauf der Anmeldungsfrist für die Berufung.

Es gibt keine Einheitlichkeit der formellen Rechtskraft. Zeitpunkt ihres Eintritts ist vielmehr für jede der Parteien verschieden.

  • Hauptsächlich wenn Entscheidung an die Parteien zu verschiedenen ZP zugestellt wird.

Formelle Rechtskraft ist Voraussetzung für die materielle Rechtskraft und für die Gestaltungswirkung sowie idR für die Vollstreckbarkeit.


Materielle Rechtskraft


Bezeichnet die Maßgeblichkeit der Entscheidung.

  • Diese äußert sich in der Einmaligkeits- und in der Bindungswirkung.

Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) steht einer neuerlichen Entscheidung über die bereits entscheidene Hauptfrage entgegen.

  • Materielle RK daher negative Prozessvoraussetzung (Prozesshindernis) und ist daher in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen.

  • Trotz Vorliegens einer rechtskräftigen Entscheidung eingebrachte idente neuerliche Klage ist daher mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Bindungswirkung verplichtet den Richter eines Folgeprozesses, die für ihn präjudizielle Vorentscheidung ungeprüft seiner eigenen Entscheidung zugrunde zu legen.

  • Diese Bindung entfaltet aber nur die Entscheidung über die Hauptfrage!

Bindungswirkung stellt sicher, dass das Ergebnis des ersten Prozesses auch in weiteren Verfahren berücksichtigt wird.


Subjektive Grenzen materiellen RK

  • RK wirkt grds nur zwischen den Parteien - in bestimmten Fällen wird die Rechtskraft auf dritte Personen erstreckt

Objektive Grenzen materiellen RK

  • Nach §411 ZPO erwächst das Urteil in RK, soweit darin über den in der Klage gelten gemachten Anspruch entschieden wird.

  • Anspruch ist iSv Streitgegenstand zu verstehen.

  • Neuerliche Geltendmachung eines Anspruchs, der bereits rechtskräftig zuerkannt oder aberkannt wurde, steht die Einmaligkeitswirkugn des ersten Urteils entgegen. Neue Klage ist daher zurückzuweisen.

  • Einmaligkeitswirkung der mat. RK erstreckt sich auch auf später geltend gemachte Ansprüche, die das begriffliche Gegenteil des rechtskräftig entscheidenen Anspruchs darstellen.

  • Nicht rechtskraftfähig sind die Tatsachenfeststellungen sowie einzelne Elemente der rechtlichen Beurteilung wie die Entscheidung über Vorfragen (außer sie wurden mittels Zwischenfeststellungsantrag verselbstständigt) oder Einwendungen und Einreden des Beklagten (Ausnahme: Aufrechnungseinrede)

  • Als Fausregel kann man formulieren, dass nur der Spruch in Rechtskraft erwächst!

    • Allerdings sind zur Auslegung oft die Entscheidungsgründe heranzuziehen.

  • Die Rsp nimmt teilweise allerdings unter Berufung auf das Gebot der “Entscheidungsharmonie” zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen eine weitergehende Bindungswirkung an.

Zeitliche Grenzen materiellen RK

  • Materielle RK bezieht sich auf den ZP, bis zu dem die Parteien während des Prozesses neue Tatsachenbehauptungen aufstellen können.

  • Dies ist idR der Schluss der mündlichen Verhandlung 1. Instanz

  • Änderung des rechtserzeugenden SV nach diesem ZP sind von der Rechtskraft nicht erfasst.

  • Auf Tatsachen, die zum ZP des Schlusses der mündlichen Verhandlung 1. Instanz bereits bestanden haben, aber im Vorprozess nicht geltend gemacht wurden, können sich Parteien nicht mehr berufen.

    • Präklusionswirkung der materiellen RK

    • uU aber Wiederaufnahmsklage


Beseitigung der Rechtskraft:


Rechtskraft dient Rechtssicherheit - daher grds nicht möglich.


Bestimmte Rechtsbehelfe / RM kommen aber nach Rechtskraft in Betracht:

  • Nichtigkeitsklage

  • Wiederaufnahmsklage

  • Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • Antrag der obersten Verwaltungsbehörde an den OGH auf Aufhebung einer rechtskräftigen Entscheidung (§42 Abs 2 JN)


Beweisaufnahme, des Gerichts ohne Einverständnis der Parteien?



Untersuchungs- und Verhandlungsgrundsatz, Amtsbetrieb und Gegenteil,


Beweisaufnahme, des Gerichts ohne Einverständnis der Parteien?


insbesondere Beweise


Diese Frage zielt eigentlich darauf ab ob wir in Österreich einen Untersuchungsgrundsatz oder Verhandlungsgrundsatz haben.

  • Nach dem Verhandlungsgrundsatz obliegt es den Parteien, den Prozessstoff beizubringen

    • dh sie haben die zur Durchsetzung oder abwehr der Sachanträge erforderlichen Behauptungen aufzustellen und die Beweise dafür anzubieten.

    • Reine Verhandlungsgrundsatz bewirkt eine strenge Bindung an das Vorbringen, Bweweisanbote und die Außerstreitstellung der Parteien.

Dagegen darf und muss das Gericht bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes den gesamten entscheidungserheblichen SV ohne rücksicht auf die Behauptungen und Beweisanträge der Parteien und ermitteln und klären.


Im Zivilprozess besteht ein Mischverfahren!

  • Wird in der Lehre als Kooperationsgrundsatz bezeichnet.

Die Initative liegt freilich (insbesondere in der Praxis) bei den Parteien:

  • Sie tragen die Behauptungs- und Beweislast und unterliegen dabei einer Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht (§178 Abs 1 ZPO).

Darüber hinaus kann das Gericht aber den wahren Sachverhalt durch geeignete Fragen oder “in anderer Weise” (diskretionäre Gewalt des Richters, §182 Abs 1 ZPO) sowie durch die amtswegige Aufnahme aller Beweise ( also unabhängig von entsprechenden Beweisanträgen der Parteien ermitteln.


Es bestehen lediglich zwei Einschränkungen:

  • Urkunden- und Zeugenbeweis ist ausgeschlossen, wenn sich beide Parteien dagegen aussprechen, und die Vorlage einer Urkunde kann nur dann aufgetragen werden, wenn sich eine der Parteien auf sie berufen hat (§183 Abs 1 Z2 und Abs 2 ZPO).

Somit geht die ZPO zwar vom Verhandlungsgrundsatz aus, die materiellen Prozessleitungsbefugnisse des Richters führen aber zu einem abgeschwächten Untersuchungsgrundsatz!


Der Kooperationsgrundsatz (Verhandlungs- / Untersuchungsgrundsatz) betrifft die Stoffsammlung, dh die Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen (Tatsachen und Beweismittel)

  • Obliegt sie dem Gericht, herrscht der Untersuchungsgrundsatz

    • Hier hat das Gericht von Amts wegen die materielle Wahrheit zu erforschen.

    • Vorbringen der Parteien stellt lediglich eine Anregung dar, an Außerstreitstellungen ist es nicht gebunden.

  • Obliegt sie den Parteien gilt der Verhandlungsgrundsatz

    • Dieser bewirkt eine strenge Bindung des Gerichts an das Vorbringen, die Beweisanbote und die Außerstreitstellungen der Parteien.

Im österreichischen Zivilprozess tragen sowohl die Parteien als auch das Gericht die Entscheidungsgrundlage zusammen; dieses Mischsystem wird idL als Kooperationsgrundsatz oder abgeschwächter Untersuchungsgrundsatz bezeichnet.

Gang des Zivilprozesses.


Was passiert während den einzelnen Tagsatzungen? Wie kommt es zu einer Entscheidung?


Unter TS versteht man vom Gericht angeordnete Zusammenkünfte von Gericht und Parteien zur Vornahme von prozesshandlungen.


Gerichtshofverfahren:

  • Im Gerichtshofverfahren müssen die Parteien regelmäßig durch Rechtsanwälte vertreten sein.

  • Verfahren beginnt mit der Einbringung einer (schriftlichen) Klage bei Gericht. (Gerichtsanhängigkeit)

  • Sie wird vorerst (in limine litis) von Gericht auf das Vorliegen der formellen Erfordernisse (Prozessvoraussetzung) geprüft (Klagsprüfung).


    • Liegen diese nicht vor (und kann der Mangel auch durch ein Verbesserungsverfahren nicht beseitigt werden), so wird die Klage sofort (a limine) mit Beschluss zurückgewiesen.

  • Wenn die formellen Erfordernisse erfüllt sind wird die Klage vom Gericht dem Beklagten zugestellt und ihm gleichzeitig der Auftrag erteilt, binnen vier Wochen eine Klagebeantwortung einzubringen.


    • Wird die Klage nicht rechtzeitig beantwortet, ergeht auf Antrag des Klägers ein Versäumungsurteil.

  • Wird die Klagebeantwortung rechtzeitig erstattet, so kommt es zur mündlichen Streitverhandlung.

    • Diese beginnt mit der vorbereitenden Tagsatzung, die insb dem Vorbringen der Parteien, der Erörterung der Streitsache sowie der Besprechung und Festlegung des weiteren Prozessverlaufs dient.

    • In der fortgesetzten mündlichen Streitverhandlung werden dann vor allem Beweise aufgenommen. (weitere Tagsatzungen)

  • Nach der Beendigung des Beweisverfahrens erklärt das Gericht den Schluss der mündlichen Streitverhandlung und verkündet entweder sofort (mündlich) das Urteil oder behält sich (zumeist) die schriftliche Urteilsausfertigung vor.

    • Wird das erstinstanzliche Urteil von den Parteien angefochten, kommt es zum Rechtsmittelverfahren vor dem Gericht zweiter Instanz.

      • Gegen dessen Entscheidung ist uU noch ein RM an dritte Instanz (OGH) zulässig)


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Im bezirksgerichtlichen Verfahren herrscht bis zu einem Streitwert von 5000 € keine Anwaltspflicht, dafür hat das Gericht die untertretende Partei anzuleiten und zu unterstützen (Manduktionspflicht)


Sonst unterscheidet es sich iW nur dadurch, dass im bezirksgerichtlichen Verfahrenkeine Klagebeantwortungvorgesehen ist, sondern sofort die mündliche Streitverhandlung anberaumt wird.

Author

Pascal P.

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