Buffl

PF Anzenberger Ex

PP
by Pascal P.

Ich mache eine Forderungsexekution auf sein Gehalt.


Wie funktioniert das?


Steht dem Gläubiger wider den Verpflichteten eine Geldforderung zu, kann er ua auf eine dem Verpflichteten zustehende Gelforderung Exekution führen.


Die Forderungsexekution ist also eine Exekution wegen einer Geldforderung auf eine Geldforderung.


Bei Forderungsexekutionen ist Exekutionsobjekt eine Geldforderung des Verpflichteten gegen eine dritte Person.


  • Dieser Dritte wird, da er Schuldner des Verpflichteten ist “Drittschuldner” genannt.


Im Exekutionsantrag ist der Drittschuldner genau zu bezeichnen.


Gibt der bG im Antrag an, dass dem Verpflichteten Lohnforderungen von einem Drittschuldner zustünden, den er nicht kennt, muss er im Exekutionsantrag nur das Geburtsdatum des Verpflchteten anführen (Lohnex. bei unbekanntem Drittschuldner nach §295)


  • Das Gericht hat in diesem Fall nach Bewilligung der Exekution den Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger um die Bekanntgabe eines allfälligen Dientgebers des Verpflichteten zu ersuchen (Drittschuldneranfrage)



Über den ExAntrag entscheidet entweder das im §5b (Buchforderungen) oder §4 Abs 1 oder 2 genannte Exekutionsgericht.


Der Exekutionbewilligungsbeschluss (Pfändungsbeschluss) enthält ein sog. Doppelverbot:


  1. Einerseits das Verbot an den Drittschuldner, an den Verpflichteten zu leisten (Zahlungsverbot)

  2. Andererseits das Verbot an den Verpflichteten, über die gepfändete Forderung zu verfügen (Verfügungsverbot), also sie zB abzutreten.

Der Pfändungsbeschluss ist also auch an den Drittschuldner zuzustellen und mit der Zustellung an diesen ist die Pfändung als bewirkt anzusehen (§294 Abs 3 EO).

  • Danach bestimmt sich auch der Rang des Pfändungspfandrechtes.

  • Sind dem Drittschuldner mehrere Zahlungsvebote am gleichen Tag zugekommen, so besitzen die hierdurch begründete Pfandrechte den gleichen Rang.

  • Ist ein Verwalter bestellt, so obliegt es ihm, dem Drittschuldner und dem Verpflichteten die vom Gericht ausgesprochenen Verbote und Aufträge mitzuteilen.

  • Er kann auch den Drittschuldner zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung nach §301 auffordern.


Wurde die Forderungsexekution im vereinfachten Bewilligungsverfahren bewilligt, so darf an den betreibenden Gläubiger erst vier Wochen nach Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner geleistet oder der Betrag hinterlegt werden.

  • Dies ist dem Drittschuldner bekannt zu geben.

Der Drittschuldner hat in weiterer Folge gegen Kostenersatz binnen vier Wochen eine Drittschuldnererklärung abzugeben (§301 - Drittschuldnererklärung).


Das Gesetz kennt drei Verwertungsarten von gepfändeten Geldforderungen:

  1. Überweisung zur Einziehung an den betreibenden Gläubiger

  2. Einziehung durch den Verwalter

  3. Anderweitige Verwertung



Was ist Inhalt eines Exekutionsantrags und welche Besonderheiten ergeben sich dabei durch Neuerungen aufgrund der Gesamtreform des Exekutionsrechts 2021 (GREx), insbesondere durch die Exekutionspakete?


Notwendiger Inhalt des Exekutionsantrags ist nach dem „Merksatz“ PATMOG die Bezeichnung der Parteien (und ihrer Vertreter) sowie des Anspruchs, aufgrund dessen Exekution geführt werden soll, die Anführung des Titels (und der VB), die Bezeichnung der Exekutionsmittel, der Exekutionsobjekte und des zuständigen Gerichts.


Neuerungen durch die GREx haben sich dabei insofern ergeben, als bei der Exekution auf das bewegliche Vermögen (Mobiliarexekution) die Bezeichnung von Exekutionsmitteln und Exekutionsobjekten entfallen kann (vgl § 54 Abs 2 Z 3 EO). Diese Angaben entfallen zunächst bei den Exekutionspaketen sowie in dem Fall, dass der bG gar nichts ankreuzt und das kleine Exekutionspaket automatisch zur Anwendung kommt. Weiters müssen die Exekutionsobjekte bei der Forderungs- und Vermögensrechteexekution nur mehr dann bestimmt bezeichnet werden, wenn dafür kein Verwalter bestellt ist.


Die einzelnen Gegenstände bei der Fahrnisexekution müssen nicht bestimmt bezeichnet werden. Überdies muss nicht ausdrücklich die Pfändung und Verwertung (zB Überweisung zur Einziehung) begehrt werden, weil sich diese Schritte aus der EO ergeben. Besonderes muss nur begehrt werden, wenn vom Regelfall abgewichen werden soll, wenn also zB bei der Verwalterexekution der bG die Forderung selbst zur Einziehung überwiesen haben möchte (§ 308 Abs 4 EO).


Welche Stellung hat ein Unterhaltsgläubiger in einer Exekution?


Berechnung des unpfändbaren Freibetrags (§291a EO)


Existenzminimum besteht aus einem fixen Betrag (“allgemeiner Grundbetrag” - 2023 ist der bei 1110 EUR).

  • Der allgemeine Grundbetrag entspricht dem auf volle Euro abgerundeten Ausgleichszulagenrichtsatz (vgl § 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG)

Der allgemeine Grundbetrag erhöht sich:

  • um ein sechstel wenn der Verpflichtete keine Leistung nach §290b EO (13 & 14 Monatsbezug) erhält sowie

  • um 20% für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt (Unterhaltsgrundbetrag , §291a Abs 2 Z2 EO)


Geht die Berechnungsgrundlage über den so errechneten Betrag hinaus, hat dem Arbeitnehmer ein allgemeiner Steigerungsbetrag von 30 % des Mehrbetrags und zusätzlich 10 % des Mehrbetrags für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt, zu verbleiben, höchstens jedoch für fünf Personen, also 80 % (Unterhaltssteigerungsbetrag, § 291a Abs 3 EO).


Berechnung des Unterhaltsexistenzminimums (§291 b Abs 2 EO)


Dem Verpflichteten haben 75 % der unpfändbaren Beträge nach §291a Abs 1 bis 4 EO zu verbleiben, wobei ihm für jene personen, die Exekution wegen einer Unterhaltsforderung (§291b Abs 1 EO) gegen ihn führen, weder ein Unterhaltsgrundbetrag noch ein Unterhaltssteigerungsbetrag gebührt.


  • Differenz zwischen allegemeinem Existenzminimum und dem Unterhaltsexistenzminimum nennt man Unterhaltsmasse (25 % des allgemeinen Existenzminimum)

  • Auf dieses können nur die nach §291b Abs 1 bevorrechteten Unterhaltsgläubiger greifen, und zwar sind vorrangig die laufenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche verhältnismäßig nach Höhe der laufenden monatlichen Unterhaltsleistung und nachrangig der Rest zu befrieidigen (§291b Abs 3 EO)

  • Ist Unterhaltsmasse erschöpft, so reihen sich die nur teilbefriedigten Unterhaltsgläubiger in die Gruppe der sonstigen Gläubiger ein, denen bloß die allgemeine Masse zur Verfügung steht.


Wer berechnet diese Werte?


Der unpfändbare Freibetrag (Existenzminimum) berechnet der Drittschuldner.


Er ermittelt zunächst die Berechnungsgrundlage (das Nettoeinkommen, §291 EO) und davon das Existenzminimum, das dem Verpflichteten verbleiben muss (§§291a, 291b Abs 2 EO).

  • Den pfändbaren Teil der Forderung folgt er unmittelbar dem betreibenden Gläubiger aus.

  • Website BMJ gibt es Existenzminimum Tabellen.


Welche Besonderheiten gibt es im Exekutionsrecht für Unterhaltsforderungen?


Berechnung des unpfändbaren Freibetrags (§291a EO)


Existenzminimum besteht aus einem fixen Betrag (“allgemeiner Grundbetrag” - 2023 ist der bei 1110 EUR).

  • Der allgemeine Grundbetrag entspricht dem auf volle Euro abgerundeten Ausgleichszulagenrichtsatz (vgl § 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG)

Der allgemeine Grundbetrag erhöht sich:

  • um ein sechstel wenn der Verpflichtete keine Leistung nach §290b EO (13 & 14 Monatsbezug) erhält sowie

  • um 20% für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt (Unterhaltsgrundbetrag , §291a Abs 2 Z2 EO)


Geht die Berechnungsgrundlage über den so errechneten Betrag hinaus, hat dem Arbeitnehmer ein allgemeiner Steigerungsbetrag von 30 % des Mehrbetrags und zusätzlich 10 % des Mehrbetrags für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt, zu verbleiben, höchstens jedoch für fünf Personen, also 80 % (Unterhaltssteigerungsbetrag, § 291a Abs 3 EO).


Berechnung des Unterhaltsexistenzminimums (§291 b Abs 2 EO)


Dem Verpflichteten haben 75 % der unpfändbaren Beträge nach §291a Abs 1 bis 4 EO zu verbleiben, wobei ihm für jene personen, die Exekution wegen einer Unterhaltsforderung (§291b Abs 1 EO) gegen ihn führen, weder ein Unterhaltsgrundbetrag noch ein Unterhaltssteigerungsbetrag gebührt.


  • Differenz zwischen allegemeinem Existenzminimum und dem Unterhaltsexistenzminimum nennt man Unterhaltsmasse (25 % des allgemeinen Existenzminimum)

  • Auf dieses können nur die nach §291b Abs 1 bevorrechteten Unterhaltsgläubiger greifen, und zwar sind vorrangig die laufenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche verhältnismäßig nach Höhe der laufenden monatlichen Unterhaltsleistung und nachrangig der Rest zu befrieidigen (§291b Abs 3 EO)

  • Ist Unterhaltsmasse erschöpft, so reihen sich die nur teilbefriedigten Unterhaltsgläubiger in die Gruppe der sonstigen Gläubiger ein, denen bloß die allgemeine Masse zur Verfügung steht.


Wer berechnet diese Werte?


Der unpfändbare Freibetrag (Existenzminimum) berechnet der Drittschuldner.


Er ermittelt zunächst die Berechnungsgrundlage (das Nettoeinkommen, §291 EO) und davon das Existenzminimum, das dem Verpflichteten verbleiben muss (§§291a, 291b Abs 2 EO).

  • Den pfändbaren Teil der Forderung folgt er unmittelbar dem betreibenden Gläubiger aus.

  • Website BMJ gibt es Existenzminimum Tabellen.


Erhöhung oder Herabsetzung des Existenzminimums


Unter gewissen Voraussetzungen kann das Gericht auf Antrag und nach Einvernehmung den unpfändbaren Freibetrag erhöhen (§292a EO) oder herabsetzen (§292b EO)

  • Erhöhungsgründe sind Mehrauslagen zB bei Krankheit, infolge Todesfall etc

  • Herabsetzungsgründe sind zB Leistungen Dritter im Rahmen eines AV (zB branchenübliche Trinkgelder)


Erkläre die Liegenschaftsexekution?


Stehen dem betreibenden Gläubiger gegen den Verpflichteten Geldforderungen zu, kann er auch auf das unbewegliche Vermögen des Verpflichteten Exekution führen.


Er kann dabei zwischen drei Exekutionsmittel wählen, und zwar:

  1. zwangsweise Pfandrechtsbegründung

    1. Verschafft dem bG keine Befriedigung sondern sichert seine vollstreckbare Forderung dadurch, dass sie ihm am unbeweglichen Gut des Verpflichteten eine Zwangshypothek einräumt.

    2. In deren Rang kann er später immer noch die Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung beantragen.

  2. Zwangsverwaltung

    1. Soll den bG aus Nutzungen des Liegenschaft befriedigen - eignet sich daher für vollstreckbare Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen (zB Unterhalts- und Versehrtenrenten)

    2. Ist auch deshlab sinnvoll, weil der bG schon auf den laufenden Liegenschaftsertrag zur Tilgung siener Forderung greifen kann neben der Zwangsversteigerung


  3. Zwangsversteigerung

    1. Soll den bG aus dem Erlös des Liegenschaftsverkaufs befriedigen, entzieht also dem verpflichteten die Substanz.

    2. Empfiehlt sich zur Deckung höherer Forderungen -> vor allem der Hypothekargläubiger

    3. Subsidiarität der Zwangsversteigerung:

      1. Auf Antrag des Verpflichteten kann das Gericht die bewilligte Zwangsverteigerung durch die Zwangsverwaltung ersetzen, wenn diese den bG voll zu befriedigen vermag (§155 EO)


Diese drei Unterscheiden sich durch ihre Intensität.


Der bG kann unter den drei grds frei wählen und sie auch beliebeig kombinieren.

  • Unzulässig ist aber die gleichzeitige Einbringung eins Antrags auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung mit einem Zwangsversteigerungsantrag.

  • Dies deshlab da der bG die Möglichkeit hat gem §152 im Range der Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens die Einverleibung eines Pfandrechtes auf die in Exekution gezogene Liegenschaft zu beantragen.

    • Wirkt gleich wie eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung


Erkläre die Räumungsexekution? Wie funktioniert sie?


Lautet ein Titel dahin, dass der Schuldner eine Liegenschaft, Gegenstände des Bergwerkseigentum oder ein Schiff zu überlassen oder zu räumen hat, ist die Exekution nach §349 zu beantragen und bewilligen.


Der Exekutionsantrag hat das zu räumende Objekt genau zu bezeichnen.


Exekutionsobjekt ist eine unbewegliche Sache, also eine Liegenschaft, ein realter Teil einer Liegenschaft oder eine Wohnung.


Nach Exekutionsbewilligung hat vom Gerichtsvollzieher die erforderliche Entfernung von Personen und beweglichen Sachen zu erfolgen (Delogierung) und hat er den bG in den Besitz des zu übergebenden Gegenstandes zu setzen.

  • Mit Herstellung des dem Titel entsprechenden Zustandes, also mit der Übergabe des geräumten Bestandsobejktes an den bG, ist die Räumungsexekution beendet.


Grds trifft die Räumungsverpflichtung nur jene Person, die nach dem Titel die Leistung erbringen muss.

  • Nach herrschender Auslegung des §568 ZPO trifft die Räumungsexekution aber alle Personen, die ihr Benützungsrecht lediglich vom Bestandnehmer ableiten

    • zB Familienangehörige, Untermieter

  • Exekutionstitel besitzt aber gg Personen, die kraft eigenen Rechtes befugt sind, in der Liegenschaft zu bleiben, keine Wirksamkeit.


Zum Räumungstermin selbst hat die bG alle zur Öffnung der Räumlichkeiten und zur Wegschaffung der zu entfernenden beweglichen Sachen erforderlichen Arbeitskräfte und Beförderungsmittel bereitzustellen.


Fahrnisse die entfernt wurden, sind dem Verpflichteten oder dessen Bevollmächtigten zu üebrgeben.

  • Wenn die nicht da sind, sind sie auf Kosten des Verpflichteten zu verwahren.

  • Wenn diese Kosten nicht bezahlt werden, werden sie nach Androhung verkauft.


Achtung:


Da die Räumungsexekution die verpflichtete Partei uU der Obdachlosigkeit aussetzt, ist sie nach §35 Abs 1 MRG auf Antrag aufzuschieben (§42), wenn die Aufschiebung dem Vermieter nach Lage der Verhältnisse zugemutet werden kann.


Wenn sie auf eine fremde Forderung zugreifen wollen, wie machen sie das? (zB auf Gehaltsforderung)


Wie läuft so etwas ab?


Wie wird die Pfändung erwirkt?


Steht dem Gläubiger wider den Verpflichteten eine Geldforderung zu, kann er ua auf eine dem Verpflichteten zustehende Gelforderung Exekution führen.


Die Forderungsexekution ist also eine Exekution wegen einer Geldforderung auf eine Geldforderung.


Bei Forderungsexekutionen ist Exekutionsobjekt eine Geldforderung des Verpflichteten gegen eine dritte Person.


  • Dieser Dritte wird, da er Schuldner des Verpflichteten ist “Drittschuldner” genannt.


Im Exekutionsantrag ist der Drittschuldner genau zu bezeichnen.


Gibt der bG im Antrag an, dass dem Verpflichteten Lohnforderungen von einem Drittschuldner zustünden, den er nicht kennt, muss er im Exekutionsantrag nur das Geburtsdatum des Verpflchteten anführen (Lohnex. bei unbekanntem Drittschuldner nach §295)


  • Das Gericht hat in diesem Fall nach Bewilligung der Exekution den Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger um die Bekanntgabe eines allfälligen Dientgebers des Verpflichteten zu ersuchen (Drittschuldneranfrage)


Ablauf Forderungsexekution:


Über den ExAntrag entscheidet entweder das im §5b (Buchforderungen) oder §4 Abs 1 oder 2 genannte Exekutionsgericht.


Der Exekutionbewilligungsbeschluss (Pfändungsbeschluss) enthält ein sog. Doppelverbot:


  1. Einerseits das Verbot an den Drittschuldner, an den Verpflichteten zu leisten (Zahlungsverbot)

  2. Andererseits das Verbot an den Verpflichteten, über die gepfändete Forderung zu verfügen (Verfügungsverbot), also sie zB abzutreten.

Der Pfändungsbeschluss ist also auch an den Drittschuldner zuzustellen und mit der Zustellung an diesen ist die Pfändung als bewirkt anzusehen (§294 Abs 3 EO).

  • Danach bestimmt sich auch der Rang des Pfändungspfandrechtes.

  • Sind dem Drittschuldner mehrere Zahlungsvebote am gleichen Tag zugekommen, so besitzen die hierdurch begründete Pfandrechte den gleichen Rang.

  • Ist ein Verwalter bestellt, so obliegt es ihm, dem Drittschuldner und dem Verpflichteten die vom Gericht ausgesprochenen Verbote und Aufträge mitzuteilen.

  • Er kann auch den Drittschuldner zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung nach §301 auffordern.


Wurde die Forderungsexekution im vereinfachten Bewilligungsverfahren bewilligt, so darf an den betreibenden Gläubiger erst vier Wochen nach Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner geleistet oder der Betrag hinterlegt werden.

  • Dies ist dem Drittschuldner bekannt zu geben.

Der Drittschuldner hat in weiterer Folge gegen Kostenersatz binnen vier Wochen eine Drittschuldnererklärung abzugeben (§301 - Drittschuldnererklärung).


Das Gesetz kennt drei Verwertungsarten von gepfändeten Geldforderungen:

  1. Überweisung zur Einziehung an den betreibenden Gläubiger

  2. Einziehung durch den Verwalter

  3. Anderweitige Verwertung


ad 1.

  • Die Rechte des bG und des Verwalters bei überweisung zur Einziehung regeln die §§303ff

  • Überweisung geschieht generell durch die Zustellung des die Überweisung aussprechenden Beschlusses an den Drittschuldner.

  • Verpflichtete hat dem Verwalter oder dem bG, dem die Forderung überwiesen wurde, die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Konten herauszugeben.

  • Durch die Überweisung zur Einziehung wird der bG oder der Verwlater ermächtigt, anstelle des Verpflichteten vom Drittschuldner die Entrichtung der gepfändeten Forderung bis zur Höhe des hereinzubringenden Betrages nach Maßgabe des Rechtsbestandes der gepfändeten Forderung und des Eintritts ihrer Fälligkeit zu begehren.

    • Auch können sie den eintritt der Fälligkeit durch Einmahnung oder Kündigung herbeiführen sowie alle zur Erhaltung und Ausübung des Forderungsrechts notwendigen Akte vornehmen.

  • Sollte der Drittschuldner nicht ordnungsgemäß zahlen können bG und Vertreter die Forderung auch einklagen (Drittschuldnerklage)

  • Ein Vergleich des bG / Verwalters über die zur Einziehung überwiesene Forderung bedarf der Zustimmung des Exekutionsgerichts.

    • Weder der Verwalter noch die bG sind jedoch befugt, dem Drittschuldner seine Schuld zu erlassen.

Durch die Zahlung des Drittschuldners wird die Forderung des betreibenden Gläubigers bis zur Höhe des ihm nach Maßgabe seines Pfandrechtes gebührenden Betrages getilgt.

  • Hat der Drittschuldner sämtliche Forderungen samt Nebengebühren getilgt, so sit auf Antrag der verpflichteten Partei oder des Drittschuldners das Exekutionsverfahren einzustellen.

    • Drittschuldner kann bei unklarer Sach- oder Rechtslage den Betrag der Forderung beim ExGericht hinterlegen.

ad 3

Obwohl die Überweisung die normale Verwertungsart bei der forderungsexekution ist, sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen (§317) anderweitige Verwertungsarten vor:

  • Verkauf der Forderung (§318)

  • Öffentliche Versteigerung (§319)

  • Zwangsverwaltung (§319 Abs 2)



Was versteht man unter einer Impugnationsklage?


Wie setzt man den Exekutionstitel durch? (Exekutionsbewilligung)


Während mit der Oppositionsklage Einwendungen gegen den Anspruch vorgebracht werden, enthält die Impugnationsklage Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung.


Wenn dem bG titelgemäß die Exekution bewilligt wird, obwohl ihm der Vollstreckungsanspruch fehlt (weil er verzichtet hat oder weil Vollstreckbarkeit von zusätzlichen Voraussetzungen abhängt, die noch nicht erfüllt sind) kann der Verpflichtete Einwendungen gegen den Vollstreckungsanspruch erheben.

  • Dazu dient die Impugnationsklage (§36 EO)


Ziel der Klage ist nicht die Vernichtung des Anspruchs, sondern einer bestimmten Anlassexekution (Einzelwirkungstheorie).


  • Deshalb lautet das Urteilsbegehren: „Die mit Beschluss vom... zu 4E 168/20y des Bezirksgerichtes Villach bewilligte Exekution wird für unzulässig erklärt".

  • Ein Einstellungsbegehren ist nicht zu stellen, da diese Verfügung gemäß § 36 Abs 3 von Amts wegen zu treffen ist.

Zuständig ist das Bewilligungsgericht (§36 Abs 2 S1 EO)


Die Klagstatbestände sind taxativ im Gesetz aufgezählt (§36 EO):

  1. Mangelnde Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruches

    • die nach § 7 Abs 2 erforderlichen Tatsachen sind in Wahrheit nicht eingetreten.

    • Es kann nur ein Verstoß gegen § 7 Abs 2, nicht auch ein bei der Exekutionsbewilligung unterlaufener Fehler gegen § 7 Abs 1 mit Klage nach § 36 geltend gemacht werden, ebenso wenig kann eine Klage nach § 36 darauf gestützt werden, dass die Bestätigung der Vollstreckbarkeit zu Unrecht erteilt wurde.

    • Mit einer Klage nach § 36 Z 1 kann aber zB geltend gemacht werden, dass die Voraussetzungen für eine nach § 355 (Unterlassungsexekution) verhängte Strafverfügung nicht vorliegen, oder dass der Verpflichtete den verbotenen Zustand mangels Möglichkeit der Einflussnahme nicht beseitigen konnte oder das Fehlen eines Exekutionstitels zufolge eines gesetzwidrigen Zustellvorganges.

  2. Die angenommene Rechtsnachfolge nicht eingetreten ist (§36 Z1 F2 EO)

    1. Hier wird vorgebracht, dass die Rechtsnachfolge nicht ordnungsgemäß im Sinne des §9 nachgewiesen wurde und deshalb die Exekutionsbewilligung nicht hätte ergehen dürfen.

  3. Fehlen / Bestreiten des Aufwertungsschlüssel

    1. Hat das Gericht angenommen, dass die Höhe des Aufwertungsfaktors, der sich aus dem Wertsicherungsklausel des Exekutionstitels ergibt, durch eine unbedenkliche Urkunde nachgewiesen wurde, und die Exekution auch zur Hereinbringung des Erhöhungsbetrags bewilligt, so kann der Verpflichtete dagegen eine Klage nach §36 erheben, wenn er die Höhe des Aufwertungsfaktors bestreitet.

  4. Exekutionsverzicht

    1. Exekutionsverzicht liegt vor, wenn der Gläubiger dauernd auf die Einleitung der Exekution (Einleitungsverzicht) oder auf die Fortsetzung einer bereits eingeleiteten Exekution (Fortsetzungsverzicht) endgültig verzichtet.

    2. Mit einem Verzicht auf das Exekutionsverfahren verzichtet der Gläubiger auf staatlichen Vollstreckungsschutz, wovon der Bestand der Forderung an sich grundsätzlich unberührt bleibt.

    3. Der Anspruch des Gläubigers bleibt sohin aufrecht, kann gültig erfüllt werden, jedoch hat der Belastete im Verfahren eine Einrede.

    4. Der Verzicht ist eine prozessual wirksame Willenserklärung. Er setzt einen konkreten individualisierten Titel voraus, von dessen (weiterer) zwangsweiser Durchsetzung der Gläubiger absteht.

    5. Ein vorweg erklärter Generalverzicht wäre aus Rechtsschutzgründen und aus dem Grunde des § 937 ABGB unzulässig (hRspr).

    6. Der Verzicht kann ausdrücklich oder kon-kludent erfolgen.

    7. Ein besonderer Fall des Exekutionsverzichtes ist das erschlichene Versäumungsurteil. Hier wird geltend gemacht, dass der Kläger vereinbarungswidrig ein Versäumungsurteil im Titelprozess erwirkt habe. In einer solchen Vereinbarung liegt nach ständiger Rechtsprechung und Lehre ein Exekutionsverzicht. Die Verpflichtung, das Verfahren nicht fortzusetzen, schließt die Verpflichtung ein, von einem dennoch erwirkten Titel nicht Gebrauch zu machen.

  5. Exekutionsstundung

    1. Liegt vor, wenn der betreibende Gläubiger auf die Einleitung der Exekution üfr eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat.

  6. Fehlen der Unterwerfungsklausel im Notariatsakt

    1. Mit einer Impugnationsklausel können nur Formmängel des Notariatsaktes geltend gemacht werden.

    2. Materiellrechtliche Anfechtung bietet dagegen einen Oppositionsklagegrund.

Impugnationsklage - Rekurs:

Wenn die Einwendungstatsachen dem Bewilligungsgericht schon zur Zeit der Exekutionsbewilligung vorgelegen sind, kann der verpflichtete zwischen Rekurs und Impugnationsklage wählen (§36 Abs 1 EO)

  • Wählt der Veprflichtete den Klageweg, obwohl er mit dem Rekurs dasselbe Ergebnis erzielen hätte können, so ist dies im Kostenspruch zu berücksichtigen.

  • Rekurs ist weitaus billiger.


Impugnationsgesuch:


Verpflichtete kann aus Grunde der Exekutionsstundung oder des Exekutionsverzicht statt der Impugnationsklage ein Gesuch um Einstellung der Exekution stellen.



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In dem man die Exekutionsbewilligung beantragt!

Liegenschaftsexekution – Beispiel


Marktwert (lastenfrei) 300.000, Wegerecht 20.000, Hypothek 150000, Dienstbarkeit, Forderung des Gläubigers 120000, Wohnrecht 50.000


Wie hoch ist der Schätzwert? §143 EO)


Was muss übernommen werden?


Wer bekommt was?


Die Schätzung der Liegenschaft geschieht durch Sachverständige aufgrund des Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG).


Der Umfang der Schätzung ist in §143 EO geregelt.


Bei der Schätzung ist demnach zu ermitteln welchen Wert die Liegenschaft bei Aufrechterhaltung der Belastungen und welchen Wert sie ohne diese Belastungen hat.


  • Außerdem sind die auf der Liegenschaft lastenden Dienstbarkeiten, Ausgedinge, andere Reallasten und das Baurecht für sich zu schätzen.

Nach §143 Abs 2 Ist nur der Wert der Liegenschaft zu ermitteln, den die Liegenschaft bei Aufrechterhaltung der Last hat.


Marktwert 300k


Davon kann jedenfalls das Wegerecht iHv 20k abgezogen werden und auch das Wohnrecht iHv 50k. Bei beidem handelt es sich um eine Dienstbarkeit die auf den Ersteigerer übergehen.


Der Schätzwert muss also bei 230k liegen.


Meistbotverteilung:

Ist die Erteilung des Zuschlags rechtskräftig und das Meistbot berichtigt, so anberaumt das Gericht zumindestens vier Wochen später eine TS, in der über die Verteilung des Meistbots verhandelt wird (Meistbotsverteilungstermin).


Alle Berechtigten werden geladen und aufgefordert ihre Ansprüche anzumelden und nachzuweisen.


Erschienene Ausfallsberechtigte können gegen Bestand, Rang und Höhe angemeldeter Forderungen Widerspruch erheben (§213 EO).


Verteilt wird primär nach dem Einverständnis der Beteiligten, sonst nach der gesetzlichen Rangordnung der §§216, 217 EO:


Dabei wird zwischen Vorzugsposten und Posten der bücherlichen Rangordnung zu unterscheiden.

  • Vorzugsposten

    • Auslagen und Vorschüsse einer Verwaltung

    • Öffentliche Abgaben mit Pfandrechte aus letzten drei Jahren

    • Rückständige Forderungen gem §27 WEG

  • Bücherliche Rangordnung

    • Hypodthekargläubiger sind nach ihrem im GB eingetragenen Rang auszubezahlen

Also so:

  • Kosten Liegenschaftsverwaltung

  • öffentliche Abgaben

  • Rückständige Forderungen gem §27 WEG

  • Hypothekarforderungen, betriebene Forderungen, Renten, Unterhaltsgelder jeweils im Kapitalsrang

  • aus einem Masserest die Nachzügler

  • Rest (Hyperocha) erhält der Verpflichtete


Gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss ist Rekurs statthaft.





Wie funktioniert die Unterlassungsexekution?

Hat der Schuldner aufgrund des Exekutionstitels bestimmte Handlungen zu unterlassen oder die Vornahme von Handlungen zu dulden, und verhält er sich titelwidrig, so ist die Exekutionsführung nach §355 EO geboten.

Gegenstand der Exekution nach §355 EO ist also ein Duldungs- oder Unterlassungsanspruch des Gläubigers.

Verfahren:

Hat der Verpflichtete gegen das im Titel ausgesprochene Duldungs- oder Unterlassungsgebot verstoßen, können drei verschiedene Exekutionsmittel angewendet werden:

  • Verhängung und Vollzug einer Geld- oder Haftstrafe

  • Sicherheitsleistung gg Wiederholung

  • Wiederherstellung des früheren Zustands (§356 EO)

Im Exekutionsantrag muss der bG einzelne konkrete Verstöße gg das Unterlassungsgebot mit Angabe der Zeit und des Ortes anführen.

  • Voraussetzung für die Bewilligung ist also eine schlüssige und konkrete Behauptung des Zuwiderhandelns.

  • Dem Verpflichteten muss Möglichkeit gegeben sein, den behaupteten Verstoß mit einer entsprechenden Impugnationsklage zu bestreiten.

  • Der bG hat den Antrag auf Bewilligung und jeden Strafantrag zugleich dem Verpflichteten direkt zu übersenden.

    • Soll dem Verpflichteten Gelgenheit geben, das als Verstoß gg ein Unterlassungstitel vorgeworfene Verhalten abzustellen.

  • Sofern nicht Gefahr in Verzug ist, hat das Gericht vor der Verhängung von Geldstrafen Gelegenheit zur Äußerung zu den Strafzumessungsgründen zu geben.

  • Aufgrund des Exekutionsantrages und einer allfälligen Äußerung wird wider den Verpflichteten im Exekutionsbewilligungsbeschluss sogleich eine Geldstrafe verhängt.

    • Darin sind auch die Gründe anzuführen, die für die Festsetzung der Strafe maßgeblich sind.

    • Gegen die Höhe der Strafe kann der Verpflichtete, falls er nicht bereits vor der Beschlussfassung einvernommen wrude, Widerspruch erheben.

      • Darauf sind die §§397 anzuwenden.

  • Geldstrafe maximal 100k

    • Haftstrafen möglich

Für entstehende Schäden durch weiteres Zuwiderhandeln kann über Antrag vom Exekutionsgericht dem Verpflichteten die Erlegung einer Sicherheit aufgetragen werden.

  • Dabei sind im Antrag alle Umtände anzuführen, aus denen sich wenigstens annähernd die Höeh des drohenden Schadens ermitteln lässt.

Ist eine Geldstrafe zu Unrecht verhängt worden, oder wird der Antrag vor Rechtskraft des Strafbeschlusses zurückgezogen, so ist der erhaltene Betrag dem Verpflichteten zurückzuzahlen.

  • Bezahlte Geldstrafen fließen dem Bund zu.

  • Gegen die Höhe kann Verpflichtete Widerspruch erheben, wenn er sich vor der Beschlussfassung nicht zu den Strafzumessungsgründen äußern konnte.

Forderungsexekution. Auf wie viel von meinem Gehalt können sie zugreifen?


Wovon hängt die Höhe des Existenzminimums ab?


Kann mein 18-jähriger Sohn Unterhalt fordern, auch wenn mir nur das Existenzminimum bleibt, aufgrund der vorherigen Exekution (weil, wer zuerst kommt, malt zuerst)?


(Aufgrund des Unterhaltsanspruchs wird das Existenzminimum ja erhöht, und daraus kann er Unterhalt fordern, 25% des Existenzminimums)


Bei Lohnforderungen handelt es sich gemäß §290a Abs 1 EO um eine beschränkt pfändbare Forderung.


Hier wird der Pfändungsschutz in der Weise gewährt, dass dem Verpflichteten ein unpfändbarer Freibetrag, das Existenzminimum, verbleibt, der nach §291a EO (allgemeines Existenzminimum), bei Unterhaltsexekutionen nach §291 b Abs 2 EO (Unterhaltsexistenzminimum) berechnet wird.


Berechnung des unpfändbaren Freibetrags (§291a EO)


Existenzminimum besteht aus einem fixen Betrag (“allgemeiner Grundbetrag” - 2023 ist der bei 1110 EUR).

  • Der allgemeine Grundbetrag entspricht dem auf volle Euro abgerundeten Ausgleichszulagenrichtsatz (vgl § 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG)

Der allgemeine Grundbetrag erhöht sich:

  • um ein sechstel wenn der Verpflichtete keine Leistung nach §290b EO (13 & 14 Monatsbezug) erhält sowie

  • um 20% für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt (Unterhaltsgrundbetrag , §291a Abs 2 Z2 EO)


Geht die Berechnungsgrundlage über den so errechneten Betrag hinaus, hat dem Arbeitnehmer ein allgemeiner Steigerungsbetrag von 30 % des Mehrbetrags und zusätzlich 10 % des Mehrbetrags für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt, zu verbleiben, höchstens jedoch für fünf Personen, also 80 % (Unterhaltssteigerungsbetrag, § 291a Abs 3 EO).


Berechnung des Unterhaltsexistenzminimums (§291 b Abs 2 EO)


Dem Verpflichteten haben 75 % der unpfändbaren Beträge nach §291a Abs 1 bis 4 EO zu verbleiben, wobei ihm für jene personen, die Exekution wegen einer Unterhaltsforderung (§291b Abs 1 EO) gegen ihn führen, weder ein Unterhaltsgrundbetrag noch ein Unterhaltssteigerungsbetrag gebührt.


  • Differenz zwischen allegemeinem Existenzminimum und dem Unterhaltsexistenzminimum nennt man Unterhaltsmasse (25 % des allgemeinen Existenzminimum)

  • Auf dieses können nur die nach §291b Abs 1 bevorrechteten Unterhaltsgläubiger greifen, und zwar sind vorrangig die laufenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche verhältnismäßig nach Höhe der laufenden monatlichen Unterhaltsleistung und nachrangig der Rest zu befrieidigen (§291b Abs 3 EO)

  • Ist Unterhaltsmasse erschöpft, so reihen sich die nur teilbefriedigten Unterhaltsgläubiger in die Gruppe der sonstigen Gläubiger ein, denen bloß die allgemeine Masse zur Verfügung steht.


Wer berechnet diese Werte?


Der unpfändbare Freibetrag (Existenzminimum) berechnet der Drittschuldner.


Er ermittelt zunächst die Berechnungsgrundlage (das Nettoeinkommen, §291 EO) und davon das Existenzminimum, das dem Verpflichteten verbleiben muss (§§291a, 291b Abs 2 EO).

  • Den pfändbaren Teil der Forderung folgt er unmittelbar dem betreibenden Gläubiger aus.

  • Website BMJ gibt es Existenzminimum Tabellen.


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Ja mein 18 Jähriger Sohn kann entsprechend Unterhalt fordern nach den Voraussetzungen von §291b EO


Er kann also auf die oben erklärte Unterhaltsmasse zugreifen.


Ist diese Unterhaltsmasse erschöpft so reihen sich die nur teilbefriedigten Unterhaltsgläubiger in die Gruppe der sonstigen Gläubiger ein.



Wenn sie einen ausländischen Exekutionstitel haben, wie können sie den in Österreich vollziehen?



Was bedeutet Anerkennung?


Kann die Anerkennung versagt werden?


Was passiert es, wenn die Anerkennung wirklich versagt wird?


Voraussetzung für die Vollstreckung:

  • Anwendbarkeit der EuGVVO eröffnet

  • Entscheidung kommt Entscheidungsqualität iSd Art 2 lit a EuGVVO zu (Art 39 EuGVVO)

  • Entscheidung ist im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar

  • Entscheidung wird bei der Vollstreckungsbehörde mitsamt einer Bescheinigung der Vollstreckbarkeit nach Art 53 EuGVVO vorgelegt (Art 42 Abs 1 EuGVVO)

  • Bewilligungsgericht prüft den Exekutionsantrag!

Versagung der Vollstreckung

  • Möglichkeit, im ersuchten MS auf Antrag unter gewissen Voraussetzungen die Versagung der Vollstreckung zu erwirken

  • Grundsätzlich taxative Aufzählung der Versagungsgründe in Art 45 EuGVVO

  • Besondere Versagungsgründe gem Art 64 und 72 EuGVVO

  • Dieser Antrag ist ein Einstellungsantrag (§418 Abs 1 EO)



Grundsätzlich können ausländische Exekutionstitel in Ö erst vollstreckt werden, nachdem sie für vollstreckbar erklärt wurden.

  • Es sei denn, sie sind den österreichischen aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder eines Rechtsakts der EU gleichgestellt (§2 Abs 2, §403 EO)

Gewisse ausländische Exekutionstitel stehen den in Ö errichteten gleich:

  • den in §1 EO genannten Akten und Urkunden solche Exekutionstitel, die zwar außerhalb Ö errichtet wurden, aber aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder eines Rechtsakts der EU ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung zu vollstrecken sind (§2 abs 2, §403 EO) zB

    • Europäische Vollstreckungstitel

    • Europäischer Zahlungsbefehl

    • Europäische Bagatellverfahrensurteile

    • Entscheidungen im AWB der EuGVVO


Die in einem MS ergangene Entscheidung, die in diesem Staat vollstreckbar ist, ist auch in den anderen MS zu vollstrecken, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf (Art 38 EuGVVO)

  • Somit ist das Exequaturverfahren abgeschafft.



Der Antragsteller hat der zuständigen Vollstreckungsbehörde lediglich folgende Dokumente vorzulegen:

  • eine Ausfertigung der Entscheidung

  • und eine Bescheinigung, mit der bestätigt wird, dass die Entscheidung vollstreckbar ist (Art 42 EuGVVO)



Nach Art 45 EuGVVO wird eine Entscheidung auf Antrag eines Berechtigten nicht anerkannt, wenn

  • ein offensichtlicher Verstoß gg den ordre public vorliegt

  • dem Beklagren bei einer Säumnisentscheidung das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt wurde, dass er sich verteidigen konnte, es sei dem der Beklagte hat gg die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte

  • sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem S in dem die Anerkennung beantragt wird, ergangen ist

  • die anzuerkennende Entscheidung mit einer früheren anerkennungsfähigen Entscheidung aus einem Dritt- oder MS-Staat unvereinbar ist.





Wie funktioniert die Zwangsversteigerung?


Die Zwangsversteigerung ist die intesivste Form der Exekution und soll die liegenschaft des Verpflichteten versilbern und aus dem erzielten Erlös die Geldforderung des bG befriedigen.


Es kann jeder, dem eine vollstreckbare Forderung gegen den Verpflichteten zusteht, auf die Liegenschaft greifen und die Zwangsversteigerung beantragen.


Jede Zwangsversteigerung wird über Antrag des bG beim zuständigen Exekutionsgericht eingeleitet.

  • Zuständig für die Bewilligung des Zwangsversteigerungsantrages ist gem §5b das Buchgericht.

Das Exekutionsgericht verständigt Parteien und Wiederkaufsberechtigte von der Exbewilligung und veranlasst die bücherliche Anmerkung der Einleitung der Zwangsversteigerung (§138 EO).


Die Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens hat folgende Wirkungen:

  • jeder spätere Erwerber hat die Zwangsversteigerung gegen sich gleten zu lassen

  • der bG erhält im Range der Anmerkung ein Befriedigungsrecht

  • ein Rangvorbehalt nach §58 GBG kann nicht mehr ausgenützt werden

  • dem Verpflichteten wird die Verfügungsgewalt entzogen bzw auf die “ordentliche Verwaltung” eingeschränkt

  • nachkommenden Gläubigern ist nur mehr ein Beitritt zum bereits behängenden Verfahren möglich (Einheit des Verwertungsverfahrens)

Stehen der Bewilligung Buchhindernisse entgegen ist der Antrag abzuweisen.



Die Schätzung der Liegenschaft geschieht durch SV - danach bestimmen sich Vadium geringstes Gebot und Überbot.


Die wichtigsten Versteigerungsbedingungen sind:

  • Höhe des Vadiums sind 10% des Schätzwertes

  • Das geringste Gebot ist der halbe Schätzwert

    • Mindestsumme unter der nicht verkauft wird (Verschleuderungsgrenze)

  • Berichtigung des Meistbots:

    • hier werden die Modalitäten über Bezahlung des Preises um welchen die Liegenschaften erworben wurde, festgesetzt

  • Lasten:

    • öffentlich rechtliche Lasten sind immer ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen - der Ersteher hat das volle Meistbot zu erlegen und die im GB einverleibte Last zu übernehmen.

  • Meistbotverzinsung bei 4%

  • Wiederversteigerung bei nicht rechtzeitigem Erlag des Meistbotes


Nach Ablauf der Einwendungsfrist gg den Schätzwert bestimmt das Gericht den Versteigerungstermin und macht diesen mittels Edikt bekannt.


Der versteigerungstermin selbst ist die einzige volksöffentliche Tagsatzung im Exekutionsverfahren.

  • Wird vom Richter geleitet.

Die Versteigerung ist zu schließen, wenn trotz zweimaliger Aufforderung kein höheres angebot abgegeben wird und der Meistbieter das Vadium erlegt hat (§85 Abs 9 EO).


Danach gibt der Richter die Gründe bekannt, derentwegen gegen die bevorstehende Erteilung des Zuschlags Widerspruch erhoben werden kann (§182 EO)

  • Widerspruchsgründe in §184 EO


Wird kein Widerspruch erhoben, so ist dem Meistbieter gleich im Versteigerungstermin der Zuschlag zu erteilen.


Der Zuschlag macht den Ersteher zum Eigentümer der Liegenschaft samt Zubehör.




Erkläre die Aufschiebung der Exekution?




Grundsätzlich stoppen Rechtsmittel gegen Beschlüsse im Exekutionsverfahren den Vollzug der Exekution nicht.


Deshalb muss zum Schutz des Verpflichteten oder eines Dritten gegen eine voreilige Exekution mit Beschluss die Aufschiebung ausgesprochen werden können.


Beim Ausspruch üebr die Aufschiebung bleiben in aller Regel alle bereits vollzogenen Exekutionsakte aufrecht.

  • Ausnahmsweise kann jedoch das Gericht deren Aufhebung aussprechen, wenn die Aufrechterhaltung dem Aufschiebungswerber einen schwer ersetzbaren Nachteil verursachen würde und er überdies volle Sicherheit für die Befriedigung des zu vollstreckenden Anspruchs leistet (§43 Abs 2 EO)

Die Aufschiebung kann das gesamte Vollzugsverfahren betreffen oder auch nur einzelne der in Exekution gezogenen Gegenstände oder nur einen Teil des Anspruches (§43 Abs 2 EO).


Die Aufschiebung geschieht nur über Antrag und bedarf zu dessen Bewilligung nachstehender Voraussetzungen:

  1. Vorliegen der in §42 angeführten Aufsetzungsgründe

  2. Aufschiebungsinteresse

    1. Im Aufschiebungsantrag hat der Aufschiebungswerber zu behaupten und bescheinigen, dass für ihn mit der Fortsetzung des Exekutionsverfahren die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteil verbunden ist (§44 Abs 1)

  3. Durch Aufschiebung wird die Befriedigung des Gläubigers nicht gefährdet

    1. Der Aufschiebungswerber muss neben dem Aufschiebugnsinteresse auch bescheinigen, dass durch die Exekutionsaufschiebung die Befriedigung des betreibenden Gläubigers nicht gefährdet ist.

    2. Sollte dies der Fall sein, kann das Gericht die Aufschiebung nur bei Erlag einer entsprechenden Sicherheitsleistung bewilligen.

  4. Aufschiebungsgrund muss Erfolg versprechen

    1. Ist der Rechtsbehelf, auf welchen der Aufschiebungsantrag gestützt wird, mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos, darf eine Exekution nicht aufgeschoben werden.

    2. Die Erfolgsaussichten einer außerordnetlichen Revision dürfen jedoch nicht geprüft werden. (§44 Abs 3 EO).

  5. Allenfalls Einvernahme der Parteien (§45 Abs 3 EO)

  6. Allenfalls Erlag einer Sicherheitsleistung

    1. Gericht hat bei Entscheidung über den Antrag von Amts wegen zu beurteilen, ob die Aufschiebung geeignet ist, die Befrieidigung des betreibenden Gläubigers zu gefährden.

    2. Wenn die Befrieidigung gefährdet ist sowie in den Fällen des §44 Abs 2 Z1 und Z2 ist eine entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen.

    3. Sicherheit dient der Abdeckung eines allfälligen, dem bG durch die Aufschiebung entstandenen Schadens und nicht zur Befriedigung des betreibenden Anspruchs.

    4. Höhe richtet sich nach der Gefährund des bG.

    5. Keiner Sicherheitsleistung bedarf es, wenn die Tatsachen, auf die eine Oppositions- oder Impugnationsklage gestützt wird, durch unbedenkliche Urkunden dargetan sind.

    6. Unbedenklich ist eine Urkunde dann, wenn gegen die Echtheit und Unverfälschtheit der Urkunde keine Bedenken bestehen und alle TB-Elemente hervorgehen.

Zuständig für Bewilligung der Aufschiebugn der Exekution ist das Gericht, bei dem die Bewilligung der Exekution in erster Instanz beantragt wurde oder das Exekutionsgericht, je nachdem ob der Antrag vor oder nach Beginn des Exekutionsvollzuges gestellt wird.


Durch den die Aufschiebung bewilligten Beschluss wird ein vorläufiger Stillstand des Exekutionsverfahrens bewirkt.


Nach Ablauf der Aufschiebungsfrist bedarf es zur Wiederaufnahme des Exekutionsvollzuges gewöhnlich eines antrags (§44 Abs 5).



Wie können sie einen Räumungstitel durchsetzen?


Lautet ein Titel dahin, dass der Schuldner eine Liegenschaft, Gegenstände des Bergwerkseigentum oder ein Schiff zu überlassen oder zu räumen hat, ist die Exekution nach §349 zu beantragen und bewilligen.


Der Exekutionsantrag hat das zu räumende Objekt genau zu bezeichnen.


Exekutionsobjekt ist eine unbewegliche Sache, also eine Liegenschaft, ein realter Teil einer Liegenschaft oder eine Wohnung.


Nach Exekutionsbewilligung hat vom Gerichtsvollzieher die erforderliche Entfernung von Personen und beweglichen Sachen zu erfolgen (Delogierung) und hat er den bG in den Besitz des zu übergebenden Gegenstandes zu setzen.

  • Mit Herstellung des dem Titel entsprechenden Zustandes, also mit der Übergabe des geräumten Bestandsobejktes an den bG, ist die Räumungsexekution beendet.


Grds trifft die Räumungsverpflichtung nur jene Person, die nach dem Titel die Leistung erbringen muss.

  • Nach herrschender Auslegung des §568 ZPO trifft die Räumungsexekution aber alle Personen, die ihr Benützungsrecht lediglich vom Bestandnehmer ableiten

    • zB Familienangehörige, Untermieter

  • Exekutionstitel besitzt aber gg Personen, die kraft eigenen Rechtes befugt sind, in der Liegenschaft zu bleiben, keine Wirksamkeit.


Zum Räumungstermin selbst hat die bG alle zur Öffnung der Räumlichkeiten und zur Wegschaffung der zu entfernenden beweglichen Sachen erforderlichen Arbeitskräfte und Beförderungsmittel bereitzustellen. (Verpflichtend!)


Fahrnisse die entfernt wurden, sind dem Verpflichteten oder dessen Bevollmächtigten zu üebrgeben.

  • Wenn die nicht da sind, sind sie auf Kosten des Verpflichteten zu verwahren.

  • Wenn diese Kosten nicht bezahlt werden, werden sie nach Androhung verkauft.


Achtung:


Da die Räumungsexekution die verpflichtete Partei uU der Obdachlosigkeit aussetzt, ist sie nach §35 Abs 1 MRG auf Antrag aufzuschieben (§42), wenn die Aufschiebung dem Vermieter nach Lage der Verhältnisse zugemutet werden kann.

  • Aufschiebung ist unzumutbar, wenn der Mieter

    • die Mietzinsrückstände zur Zeit der Beschlussfassung nicht bezahlt hat

    • sein grob ungehöriges Verhalten dessentwegen er zur Räumung verpflichtet wurde, seinen MB ggü fortsetzt.

Verlängerung der Räumungsfrist soll drei Monate nicht übersteigen.

  • Unter besonders berücksichtigungswürdigen umständen darf höchstens zweimal und jeweils nicht länger als um drei Monate weiterer Aufschub bewilligt werden.


Exzendierungsklage?

Gegen wen ist diese gerichtet?



Was bewirkt eine Fahrnispfändung? (Verstrickung)



Was passiert, wenn er trotz Verstrickung den Gegenstand hergibt?


(Verstrickungsbruch, strafbare Handlung) d. (Er kann den betreibenden Gläubiger auffordern, die Exekution einzuschränken)


Wenn die Exekution versehentlich in den Rechtsbereich eines Dritten eingreift (abgeirrte Exekution), bleibt es diesem überlassen, sich dagegen mit einem Widerpsruch zu wehren.


Einem Dritten, in dessen Recht durch eine Exekution eingegriffen wird, steht ein unverzichtbares Widerspruchsrecht zu.


Jeder, der an einem durch die Exekution betroffenen Gegenstand, an einem Teil eines solchen oder an einzelnen Gegenständen des Zubehörs einer in Exekution gezogenen Liegenschaft ein Recht behauptet, welches die vornahme der Exekution unzulässig machen würde, ist berechtigt, Exszindierungsklage zu erheben.


Die Klage zielt daraufhin ab, eine bestimmte Exekution für unzulässig zu erklären.


Ein Einstellungsantrag ist nicht zu erheben, da diese Verfügung gem §37 Abs 3 von Amts wegen zu treffen ist.


Die Exszindierungsklage soll als prozessuale Gestaltungsklage den erfolgten Vollstreckungsübergriff beseitigen.


Grds trifft den Dritten die Behauptungs- und Beweislast für das die Exekution unzulässig machende Recht.


Er hat in der Exszindierungsklage das geltend gemachte Recht so weit zu konkretisieren, dass diese Behauptung im Beweisverfahren überprüft werden können.


Dabei wird an die Schlüssigkeit des Klagebegehrens ein strenger Maßstab gelegt.


Erweist sich die Klage als nicht schlüssig, ist dem Kläger durch Verbesserung die Ergänzung seines Vorbringens zu ermöglichen.


Klagstatbestand sind Rechte am Exekutionsobjekt, die die Exekution unzulässig machen. Dies können sein:

  • dingliche Rechte

  • obligatorische Ansprüche


Kläger ist der, der ein Recht am Exekutionsobjekt behauptet.


Prozessvoraussetzung ist ein anhängiges Exekutionsverfahren.

  • Die Exszindierungsklage kann also vom Beginn der Exekution bis zur rechtskraft und Ausführung des Verteilungsbeschlusses eingebracht werden.

Mit der Ausfolgung des Meistbots ist die Exekution jedenfalls beendet, sodass die Exzindierungsklage abzuweisen ist.


Nach einem Verkauf der in Exekution gezogenen Gegenstände erfasst der Exszindierungsanspruch den Erlös.


Der Exzindierungsprozess ist ein normales Erkenntnisverfahren und es gelten die Bestimmungen der ZPO

  • Eventualmaxime gilt hier nicht.

Vor Beginn des Vollzugs ist sie beim Bewilligungsgericht, danach beim Exekutionsgericht einzubringen (§37 Abs 3).


Die Exszindierungsklage ist ein Hauptanwendungsfall des §45 ZPO.

Fahrnispfändung:


Die Pfändung bewirkt - wie bei allen Fällen der Mobiliarexekution -, dass

  1. das Exekutionsobjekt der Verstrickung verfällt

    1. Bedeutet, dass der Verpflichtete seine Verfügungsmacht über das gepfändete Objekt verliert und anstelle dessen die Verfügungsmacht des Staates tritt

  2. der betreibende Gläubiger erwirbt ein Pfändungsrecht (exekutives, richterliches Pfandrecht):

    1. Bedeutet, dass der betreibende Gläubiger Verwertungs- und Befriedigungsrechte erlangt.

Voraussetzung für eine Pfändung ist, dass sich die zu pfändenden Gegenstände in der gewahrsame des Verpflichteten oder in der Gewahrsame einer zur Herausgabe bereiten dritten Person befinden, welche die Pfändung zulässt.


Der Gerichtsvollzieher hat also alle Gegenstände zu pfänden, die in der faktischen Sachherrschaft stehen.

  • Der Umstand, dass die Sachen nicht im Eigentum des Verpflichteten stehen, muss der dritte Eigentümer mit Exszindierungsklage (§37 EO) geltend machen.

  • Ebenso können Sachen gepfändet werden, die in der Gewahrsame des betreibenden Gläubigers stehen.

  • Sollten sich zu pfändende Sachen bei einem herausgabebereiten Dritten befinden, so kann die Sache gepfändet werden.

    • Ist dder Dritte nicht zur Herausgabe bereit, so muss der betreibende Gläubiger den Herausgabeanspruch des Verpflichteten gegen den Dritten pfänden und überweisen lassen.



Wie kann man im Exekutionsrecht eine Forderung geltend machen?


Prof. Anzenberger verdient gut, ich will auf sein Gehalt zugreifen.


Es gibt verschiedene Verwertungsmöglichkeiten. (Überweisung zur Einziehung, Überweisung an Zahlungsstatt, „sonstige“)


Wer ist der Drittschuldner?


Wie funktioniert die Überweisung zur Einziehung?


Was mache ich, wenn die Uni nicht an mich überweist? )


Steht dem Gläubiger wider den Verpflichteten eine Geldforderung zu, kann er ua auf eine dem Verpflichteten zustehende Gelforderung Exekution führen.


Die Forderungsexekution ist also eine Exekution wegen einer Geldforderung auf eine Geldforderung.


Bei Forderungsexekutionen ist Exekutionsobjekt eine Geldforderung des Verpflichteten gegen eine dritte Person.


  • Dieser Dritte wird, da er Schuldner des Verpflichteten ist “Drittschuldner” genannt.


Im Exekutionsantrag ist der Drittschuldner genau zu bezeichnen.


  • Gibt der bG im Antrag an, dass dem Verpflichteten Lohnforderungen von einem Drittschuldner zustünden, den er nicht kennt, muss er im Exekutionsantrag nur das Geburtsdatum des Verpflchteten anführen (Lohnex. bei unbekanntem Drittschuldner nach §295)


  • Das Gericht hat in diesem Fall nach Bewilligung der Exekution den Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger um die Bekanntgabe eines allfälligen Dientgebers des Verpflichteten zu ersuchen (Drittschuldneranfrage)


Ablauf Forderungsexekution:


Über den ExAntrag entscheidet entweder das im §5b (Buchforderungen) oder §4 Abs 1 oder 2 genannte Exekutionsgericht.


Der Exekutionbewilligungsbeschluss (Pfändungsbeschluss) enthält ein sog. Doppelverbot:


  1. Einerseits das Verbot an den Drittschuldner, an den Verpflichteten zu leisten (Zahlungsverbot)

  2. Andererseits das Verbot an den Verpflichteten, über die gepfändete Forderung zu verfügen (Verfügungsverbot), also sie zB abzutreten.

Der Pfändungsbeschluss ist also auch an den Drittschuldner zuzustellen und mit der Zustellung an diesen ist die Pfändung als bewirkt anzusehen (§294 Abs 3 EO).

  • Danach bestimmt sich auch der Rang des Pfändungspfandrechtes.

  • Sind dem Drittschuldner mehrere Zahlungsvebote am gleichen Tag zugekommen, so besitzen die hierdurch begründete Pfandrechte den gleichen Rang.

  • Ist ein Verwalter bestellt, so obliegt es ihm, dem Drittschuldner und dem Verpflichteten die vom Gericht ausgesprochenen Verbote und Aufträge mitzuteilen.

  • Er kann auch den Drittschuldner zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung nach §301 auffordern.


Wurde die Forderungsexekution im vereinfachten Bewilligungsverfahren bewilligt, so darf an den betreibenden Gläubiger erst vier Wochen nach Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner geleistet oder der Betrag hinterlegt werden.

  • Dies ist dem Drittschuldner bekannt zu geben.

Der Drittschuldner hat in weiterer Folge gegen Kostenersatz binnen vier Wochen eine Drittschuldnererklärung abzugeben (§301 - Drittschuldnererklärung).


Das Gesetz kennt drei Verwertungsarten von gepfändeten Geldforderungen:


Überweisung zur Einziehung an den betreibenden Gläubiger (§289 Abs 1 EO) oder Einziehung durch den Verwalter

  • Verwalter ist berechtigt, die gepfändete Forderung bis zur Höhe der der vollstreckbaren Forderung geltend zu machen.

  • Wenn kein Verwalter bestellt -> Gepfändete Forderung ist dem bG bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung zur Einziehung zu Überweisen (§303 Abs 1 EO)

  • Die Überweisung geschieht durch Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner (§305 Abs 1 EO)

  • Rechte des Verwalters und des bG ergeben sich aus §308 Abs 1 EO

    • Verwalter oder bG, dem die Forderung überwiesen wurde, kann im Namen des Verpflichteten vom Drittschuldner die Entrichtung der gepfändeten Forderung bis zur Höhe des hereinzubringenden Betrags nach Maßgabe der Forderung und ihrer Fälligkeit begehren.

    • Auch sind sie zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt sowie zur Einklagung (Drittschuldnerkalge) der forderung in Vertretung des Verpflichteten.


Wenn Uni nicht zahlt können sie Drittschuldnerklage erheben.

  • Über diese Klage wird nicht vor dem Exekutionsgericht sondern vor dem sachlich zuständigen Gericht.




Zwangsversteigerungsverfahren insb. Ablauf des Versteigerungstermins?


Die Zwangsversteigerung ist die intesivste Form der Exekution und soll die liegenschaft des Verpflichteten versilbern und aus dem erzielten Erlös die Geldforderung des bG befriedigen.


Es kann jeder, dem eine vollstreckbare Forderung gegen den Verpflichteten zusteht, auf die Liegenschaft greifen und die Zwangsversteigerung beantragen.


Jede Zwangsversteigerung wird über Antrag des bG beim zuständigen Exekutionsgericht eingeleitet.

  • Zuständig für die Bewilligung des Zwangsversteigerungsantrages ist gem §5b das Buchgericht.

Das Exekutionsgericht verständigt Parteien und Wiederkaufsberechtigte von der Exbewilligung und veranlasst die bücherliche Anmerkung der Einleitung der Zwangsversteigerung (§138 EO).


Die Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens hat folgende Wirkungen:

  • jeder spätere Erwerber hat die Zwangsversteigerung gegen sich gleten zu lassen

  • der bG erhält im Range der Anmerkung ein Befriedigungsrecht

  • ein Rangvorbehalt nach §58 GBG kann nicht mehr ausgenützt werden

  • dem Verpflichteten wird die Verfügungsgewalt entzogen bzw auf die “ordentliche Verwaltung” eingeschränkt

  • nachkommenden Gläubigern ist nur mehr ein Beitritt zum bereits behängenden Verfahren möglich (Einheit des Verwertungsverfahrens)

Stehen der Bewilligung Buchhindernisse entgegen ist der Antrag abzuweisen.



Die Schätzung der Liegenschaft geschieht durch SV - danach bestimmen sich Vadium geringstes Gebot und Überbot.


Die wichtigsten Versteigerungsbedingungen sind:

  • Höhe des Vadiums sind 10% des Schätzwertes

  • Das geringste Gebot ist der halbe Schätzwert

    • Mindestsumme unter der nicht verkauft wird (Verschleuderungsgrenze)

  • Berichtigung des Meistbots:

    • hier werden die Modalitäten über Bezahlung des Preises um welchen die Liegenschaften erworben wurde, festgesetzt

  • Lasten:

    • öffentlich rechtliche Lasten sind immer ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen - der Ersteher hat das volle Meistbot zu erlegen und die im GB einverleibte Last zu übernehmen.

  • Meistbotverzinsung bei 4%

  • Wiederversteigerung bei nicht rechtzeitigem Erlag des Meistbotes


Nach Ablauf der Einwendungsfrist gg den Schätzwert bestimmt das Gericht den Versteigerungstermin und macht diesen mittels Edikt bekannt.


Der versteigerungstermin selbst ist die einzige volksöffentliche Tagsatzung im Exekutionsverfahren.

  • Wird vom Richter geleitet.

Die Versteigerung ist zu schließen, wenn trotz zweimaliger Aufforderung kein höheres angebot abgegeben wird und der Meistbieter das Vadium erlegt hat (§85 Abs 9 EO).


Danach gibt der Richter die Gründe bekannt, derentwegen gegen die bevorstehende Erteilung des Zuschlags Widerspruch erhoben werden kann (§182 EO)

  • Widerspruchsgründe in §184 EO


Wird kein Widerspruch erhoben, so ist dem Meistbieter gleich im Versteigerungstermin der Zuschlag zu erteilen.


Der Zuschlag macht den Ersteher zum Eigentümer der Liegenschaft samt Zubehör.




Bewilligungsverfahren in der Exekution?


Das Bewilligungsverfahren beginnt mit Gerichtsanhängigkeit (Einlangen des Antrages beim Bewilligungsgericht) und endet mit Rechtskraft des Beschlusses über den Exekutionsantrag.


Es ergeht ohne Einvernahme des Verpflichteten und ist deshalb ein einseitiges Aktenverfahren.


Das Exekutionsgericht hat zunächst die Zulässigkeit des Exekutionsantrages, die Exekutionsvoruassetungen und sodann die materiellen Bewilligungserfordernisse nach den §§7 bis 10 EO.


Die Exekutionsvoraussetzungen sind:

  1. Inländische Gerichtsbarkeit

  2. Zulässigkeit des Rechtswegs

  3. Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit

  4. Zuständigkeit

  5. Notwendiger Inhalt des Exekutionsantrags

  6. Existenz eines Exekutionstitels samt Vollstreckbarkeitsbestätigung

  7. Vollstreckungsunterworfenheit des Exekutionsobjekts

  8. Ablauf von Sperrfristen.

Diese Voraussetzungen sind von Amts wegen zu beachten. Nichtvorliegen würde - allenfalls nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens gem §54a EO - zur Zurückweisung des Antrags führen.


Nur auf Antrag sind zu beachten:

  • rechtskräftige Unwirksamkeitserklärung des Exekutionstitel

  • Exekutionsverzicht und Exekutionsstundung

  • Erfüllung einer Wahlschuld nach Exekutionsbewilligung


Die Entscheidung über den Exekutionsantrag ist immer ein Beschluss.


Vor Fällung der Exekutionsbewilligung kann der betreibende Gläubiger den Exekutionsantrag zurückziehen oder ändern, nachher nur mehr Einstellung gem §39 Abs 1 Z6 ZPO


Exekutionsbewilligung kann im ordentlichen Verfahren oder im vereinfachten Verfahren ergehen.




Vereinfachtes Verfahren:


Ist in §54b geregelt und wurde eingefürht zur besseren Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs. Es gilt jedoch unabhängig davon, ob der Exekutionsantrag elektronisch eingebracht wird. Es ist der Regelfall.


Voraussetzung für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäß §54b sind, dass

  • der betreibende Exekution wegen einer Geldforderung führt

  • die hereinzubringende Forderung an Kapital 50.000€ nicht übersteigt

  • die Exekution nicht auf unbewegliches Vermögen, ein Superädifikat oder Baurecht geführt wird

  • die Vorlage anderer Urkunden als des Exekutionstitels nicht erforderlich ist (etwa nach §9 oder §7 Abs 2)

  • die Exekution aufgrund eines inländischen, eines diesem gleichgestellten (§2) oder rechtskräftig für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels geführt wird

  • der betreibende Gläubiger nicht bescheinigt hat, dass ein vorhandenes Exekutionsobjekt durch Zustellung der Exekutionsbewilligung der Pfändung entzogen würde.

Wenn die Voraussetzungendes §54b Abs 1 EO vorliegen, steht dem betreibenden Gläubiger grds nur das vereinfachte Bewilligungsverfahren zur Verfügung


Will der betreibende Gläubiger eine Exekution im ordentlichen Verfahren erreichen (mithin deren Zustellung erst bei Vollzug), so muss er konkret bescheinigen, dass ein vorhandenes Exekutionsobjekt durch Zustellung der Exekutionsbewilligung vor der Pfändung der Exekution entzogen werden würde.

  • grds besteht kein Wahlrecht zwischen vereinfachten und ordentlichem Verfahren!

Wesentlicher Unterschied zwischen den Verfahren:

  • Im ordentlichen Bewilligungsverfahren ist die Vorlage des Exekutionstitels samt Vollstreckbarkeitsbestätigung im Original notwendig.

  • Im vereinfachten Verfahren ist bloß der Tag der Vollstreckbarkeitsbestätigung im Antrag zu nennen.

  • Im ordentlichen Verfahren ergangene Exekutionsbewilligungen sind erst bei Vornahme der Pfändung zuzustellen und ausschließlich mit Rekurs bekämpfbar.


Gegen eine im vereinfachten Bewilligungsverfahren ergangene Exekutionsbewilligung kann die verpflichtete Partei neben dem auch im ordentlichen Bewilligungsverfahren möglichen Rekurs den Rechtsbehelf des Einspruchs (§54c) erheben!




Erkläre die Fahrnisexekution?


Fahrnisexekution:


Dabei handelt es sich um die Exekution wegen einer Geldforderung auf körperliche, bewegliche Sachen des Verpflichteten.

  • Sie ist trotz des beabsichtigten Vorrangs der Lohnexekution immer noch die häufigste Exekutionsart (§249a EO)

Sie umfasst alle beweglichen Sachen, die sich in der Gewahrsame des Verpflcihteten befinden

  • Auch Forderungen aus indossablen Papieren


Die Fahrnisexekution, wird wie jede Exekution, durch den ExAntrag des bG eingelteit.


Das Exekutionsgericht ist dasjenige inländische BG, in dessen Sprengel die verpflichtete Partei ihren allgemeinen GS hat.


Die Entscheidung über den ExAntrag ergeht wie allgemein üblich ohne mündliche Verhandlung und ohne Einvernahme des Verpflichteten.

  • Dieser hat aber die Möglichkeit, einen Rekurs gg die ExBewilligung zu erheben.

  • Auch kann er nach §54c Abs 1 gg die im vereinfachten Bewilligungsverfahren erlassene ExBewilligung Einspruch binnen 14 Tage erheben.


Dem Bewilligungsverfahren folgt das in den Aufgabenkreis des Gerichtsvollziehers fallende

  • Auffindungs- und Zugriffsverfahren

    • Im Auffindungsverfahren versucht der Gerichtsvollzieher, den tatsächlichen Vollzugsort und pfändbare Gegenstände zu finden

Danach kommt es zur

  1. Pfändung

  2. Verwertung

  3. Verteilung


Wie funktioniert die Pfändung?


Pfändung ist die staatliche Beschlagnahme des Exekutionsobjekts.


Die Pfändung wird bei der Fahrnisexekution dadurch bewirkt, dass die pfändbaren Gegenstände durch das Vollstreckungsorgan in einem Protokoll verzeichnet und beschrieben werden (Pfändungsprotokoll - §253 EO).



Die Pfändung bewirkt - wie bei allen Fällen der Mobiliarexekution -, dass

  1. das Exekutionsobjekt der Verstrickung verfällt

    1. Bedeutet, dass der Verpflichtete seine Verfügungsmacht über das gepfändete Objekt verliert und anstelle dessen die Verfügungsmacht des Staates tritt

  2. der betreibende Gläubiger erwirbt ein Pfändungsrecht (exekutives, richterliches Pfandrecht):

    1. Bedeutet, dass der betreibende Gläubiger Verwertungs- und Befriedigungsrechte erlangt.

Voraussetzung für eine Pfändung ist, dass sich die zu pfändenden Gegenstände in der gewahrsame des Verpflichteten oder in der Gewahrsame einer zur Herausgabe bereiten dritten Person befinden, welche die Pfändung zulässt.


Der Gerichtsvollzieher hat also alle Gegenstände zu pfänden, die in der faktischen Sachherrschaft stehen.

  • Der Umstand, dass die Sachen nicht im Eigentum des Verpflichteten stehen, muss der dritte Eigentümer mit Exszindierungsklage (§37 EO) geltend machen.

  • Ebenso können Sachen gepfändet werden, die in der Gewahrsame des betreibenden Gläubigers stehen.

  • Sollten sich zu pfändende Sachen bei einem herausgabebereiten Dritten befinden, so kann die Sache gepfändet werden.

    • Ist dder Dritte nicht zur Herausgabe bereit, so muss der betreibende Gläubiger den Herausgabeanspruch des Verpflichteten gegen den Dritten pfänden und überweisen lassen.

Mit der Pfändung erwirbt der bG, wie dargestellt, ein Pfändungspfandrecht.

  • Der Rang des Gläubigers bestimmt sich nach dem ZP der Pfändung.

  • Erfolgt die Pfändung zugunsten mehrerer Gläubiger gleichzeitig, so stehen die hierdurch begründeten Pfändungsrechte im gleichen Rang.

    • Prioritäsprinzip!

Ist eine Sache bereits zugunsten eines Gläubigers gepfändet und soll die Sache zugunsten anderer betreibender Gläubiger nochmals gepfändet werden, erfolgt dies durch Anmerkung auf dem bereits vorhandenen Pfändungsprotokoll (Nachpfändung).

  • Davon zu unterscheiden ist die Anschlusspfändung:

    • zugunsten desselben Gläubigers werden weitere Sachen gefpädnet und diese in einem Anhang zum Pfändungsprotokoll verzeichnet und beschrieben.

Das Pfändungsrecht besteht nicht ewig. Es erlischt nach zwei Jahren, wenn das Verkaufsverfahren nicht gehörig fortgesetzt wird. (§356 Abs 2 EO)


Im Pfändungsprotokoll sind nicht nur die gepfändeten körperlichen Sachen anzuführen und zu beschreiben, sondern auch deren voraussichtlich erzielbarer Erlös (Bleistiftwert) und angebliche Rechte dritter Personen an den Pfandgegenständen.


Wird die Verwahrung nicht beantragt, bleiben die Gegenstände beim Verfplichteten, die erfolgte Pfändung ist aber in einer für jeden leicht erkennbaren Weise ersichtlich zu machen (Pfändungsmarke - Kuckuck)


Herausgabeexekution


Hat der Schuldner dem bG bestimmte bewegliche Sachen zu übergeben, so verläuft die Exekution dergestalt, dass der Gerichtsvollzieher diese Sachen dem Verpflichteten abnimmt und gegen Empfangsbestätigung dem betreibenden Gläubiger aushändigt.


Dem Titel können also gelichermaßen dingliche wie auch obligatorische Ansprüche zugrunde liegen.


Entscheidend istfür diese Exekutionsart nicht der zum Herausgabeanspruch führende Rechtsgrund, sondern allein die titelmäßige Verpflichtung zur Gewahrsamsverschaffung.


Im Exekutionsantrag, dem der Titel zwingend beizulegen ist, da das vereinfache Bewilligungsverfahren nicht in Betracht kommt, ist das anzuwendende Exekutionsmittel anzugeben und sind die herauszugebenden Gegenstände sowie der Ort, wo die Exekution zu vollziehen ist, genau anzuführen.


Vollzug obliegt dem Gerichtsvollzieher.

  • Er hat über den Vollzug ein Protokoll aufzunehmen, in dem die abgenommenen Fahrnisse zu bezeichnen, und der Umstand ihrer Übergabe an den betreibenden Gläubiger anzuführen sind.

  • Dieses Protokoll hat auch die Empfangsbestätigung des bG zu enthalten.

Damit ist die Exekution auch schon beendet.

  • Katalog über die unpfändbaren Sachen (§§250, 251) gilt hier nicht.

Voraussetzungen für das Vorgehen nach §345 ist, dass sich die herauszugebende Sache in der Gewahrsame des Verpflichteten befindet.

  • ist sie in der Gewahrsame Dritten, kann sie ihm nur mit seiner Einwilligung weggenommen werden.

  • Weigert sich der Dritte, wird sich der bG den Herausgabeanspruch des Verpflichteten gegen den Dritten überweisen lassen (§347 Abs 2 EO)

    • Eine Exekutionsführung nach §338 ist nämlich mangels geeigentem Titel nicht zulässig


Allgemeines zur Oppositionsklage?



Welches Gericht ist international zuständig wenn ein Österreicher in Schweden eine Oppositionsklage einbringen will?


Nach Entstehen des Exekutionstitels oder, bei gerichtlichen Entscheidungen, nach Einsetzen des Neuerungsverbots, können Tatsachen eintreten, die den vollstreckbaren Anspruch aufheben oder hemmen.

  • Das hindert den bG nicht, aus dem Exekutionstitel zu vollstrecken, denn der Bestand des zugrundeliegenden materiellen Anspruchs wird im Exekutionsverfahren nicht von Amts wegen geprüft.

Es bleibt vielmehr dem Verpflichteten überlassen, Einwendungen gegen den vollstreckbaren Anspruch zu erheben.

  • Hierzu dient die Oppositionsklage (Vollstreckungsklage, §35 EO)

Die Oppositionsklage ist eine prozessuale Gestaltungsklage:

  • Sie geht auf Unzulässigkeitserklärung der Exekution schlechthin.

Klagegründe:


Die Oppositionsklage gründet auf Tatsachen, die den materiellen Anspruch aufheben oder hemmen (§35 Abs 1 EO).


  • Anspruchsaufhebende Tatsachen:

    • Erfüllung, Aufrechnung, Schulderlass, Novation, Vergleich, Verjährung, Erlöschung des nachehelichen Unterhaltsanspruch durch Wiederverehelichung.

  • Anspruchshemmende Tatsachen:

    • Stundung, gerichtliche Hinterlegung, Ruhen des nachehelichen Unterhaltsanspruchs durch Eingehen einer Lebensgemeinschaft.


Diese anspruchsaufhebenden oder hemmenden Tatsachen müssen nova producta sein:

  • Ist der Exekutionstitel eine gerichtliche Entscheidung, so muss der Klagegrund nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eingetreten sein.

    • Einwendungen, die der Verpflchtete im EV hätte vorbringen können, sind ausgeschlossen.

  • Ist der Exekutionstitel keine gerichtliche Entscheidung, so muss der Klagegrund nach entstehen des Exekutionstitels eingetreten sein.


Verfahren:


Zuständig ist das Bewilligungsgericht (§35 Abs 2 S1 IO).


Klage kann erhoben werden ab dem ZP der Gerichtsanhängigkeit des Exekutionsantrags bis zur gänzlichen Beendigung oder Einstellung der Exekution.


Der Oppositionsprozess ist ein gewöhnlicher Erkenntnisprozess nach der ZPO.


Doch besteht Eventualmaxime:

  • Verpflichtete muss alle Einwendungen, die er zur Zeit der KB vorzubringen im Stande ist, bei sonstigen Ausschluss gleichzeitig vorbringen (§35 Abs 3 EO lex specialis zu §179 ZPO=

  • Einwendungen, die erst während des Oppositionsprozesses entstehen oder zwar schon bei Klageerhebung / Streiteinlassung bestanden haben, aber der Partei ohne ihr Verschulden erst während des Prozess bekannt geworden sind, dürfen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorgebrachtwerden; dann sind sie endgültig ausgeschlossen.

Wenn der Oppositionsklage rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Exekution von Amts wegen einzustellen (§35 Abs 4 EO).



Oppositionsgesuch:


Dabei handelt es sich um den Antrag des Verpflchteten, die Exekution einzustellen oder einzuschränken, weil Anspruchsbefriedigung oder Anspruchsstundung voriegt.


Oppositionsgesuchsgründe sind also nur, dass der Betreibende ganz oder teilweise befriedigt wurde oder die Forderung gestundet hat.


In den Fällen nachfolgender Anspruchsbefriedigung oder Anspruchsstundung kann der Verpflichtete also als einfacheren Rechtsbehelf den formfreien Antrag an das Exekutionsgericht wählen, die Exekution einzustellen oder Einzuschränken (§40 EO).


Das Oppositionsgesuch ist beim Exekutionsgericht einzubringen.


Kann der Verpflichtete die Befriedigung des betreibenden Gläubigers durch unbedenkliche Urkunden dartun, ist die Exekution sogleich einzustellen, andernfalls muss der bG einvernommen werden.


Erscheint aufgrund der Äußerungen des bG die Entscheidung von der Ermittlung und Feststellung streitiger Tatsachen abhängige, so ist der Verpflichtete gem §40 Abs 2 auf den Rechtsweg zu verweisen -> er muss also Oppositionsklage erheben.



Verpflichtete hat grds die Wahl zwischen Oppositionsklage und Oppositionsgesuch.

  • Entscheidet er sich aber für die Oppositionsklage obwohl bereits das Oppositionsgesuch erfolgreich gewesen wäre, bekommt er nur die Kosten des Oppositionsgesuches ersetzt.




„Leistung eines Zauns“ Es gibt ein Urteil, dass der Unternehmer den Zaun errichten soll.


Er tut es aber noch immer nicht. Was kann man machen?

 



Verpflichtende will einen Vergleich – Er will in drei Wochen einen schöneren bauen.



Ich stimme zu, aber eine Woche später, will ich doch die Exekution.


Kann sich der Unternehmer dagegen wehren?


Hat der Verpflichtete aufgrund des Titels eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, wird der betreibende Gläubiger ermächtigt, diese Handlung auf Kosten des Verpflichteten vornehmen zu lassen.


Der bG erhält durch die Exekutionsbewilligung das Surrogat für die beanspruchte Handlung.



Das Bauen eines Zauns kann nicht nur vom Verpflichteten selbst, sondern auch von anderen dritten Personen vorgenommen werden - es ist vertretbar.


  • Vertretbar ist eine Handlung dann, wenn sie nicht nur vom Verpflichteten, sondern eben auch von einem Dritten vorgenommen werden kann, ohne dass es für den betreibenden Gläubiger einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Unterschied macht, wer sie nun wirklich vornimmt.


Ablauf:


Im Exekutionsantrag muss der bG genau anführen, zur Vornahme welcher Handlung er anstelle des Verpflichteten berechtigt werden soll.


In weiterer Folge prüft das Gericht, ob die Handlungen bzw Arbeiten, zu deren Ausführung der bG ermächtigt werde nwill, durch den Titel gedeckt sind.


Der bG kann den Dritten wählen, er kann auch selbst die Handlung vornehmen.


Im Bewilligungsbeschluss müssen die Handlungen, die der Dritte oder der bG selbst für den Verpflcihteten vornehmen sollen, genau bezeichnet werden.

  • Solange mit der Durchfürhung der Ersatzvornahme noch nicht ebgonnen wurde, kann der Verpflichtete auch noch nach Bewilligung der Exekution das urteilsmäßige Verhalten setzen.

Gem §353 Abs 2 kann der bG beantragen, dass dem Verpflichteten die Vorauszahlung jener Kosten aufgetragen werde, welche durch die Vornahme der Handlung entstehen werden.

  • Entscheidung darüber ist ein eigener Exekutionstitel, der materielle Rechtskraft und Vollstreckbarkeit erlangt und ihm Rahmen der Geldexekution hereingebracht werden kann.



Hier wurde in weiterer Folge ein Vergleich geschlossen mit dem Verpflichteten, dass ich als bG die drei Wochen warte bis ich Exekution führe.


Das UN kann Impugnationsklage gem §36 Abs 1 Z3 EO erheben.


Sie sind der Verpflichtete (Taxiunternehmen).

Unterlassungsurteil gegen sie, weil sie immer auf der Bushaltestelle stehen.

Wie funktioniert eine Unterlassungsexekution?

Was muss im Vergleich zur normalen Exekution noch zusätzlich angeben?

Was muss vor der Vollstreckbarkeitsbestätigung vorliegen?

Was kann man dagegen tun, wenn man nicht dagegen verstößt?

(Rekurs) Welche Art Rekurs gibt es?

Hat der Schuldner aufgrund des Exekutionstitels bestimmte Handlungen zu unterlassen oder die Vornahme von Handlungen zu dulden, und verhält er sich titelwidrig, so ist die Exekutionsführung nach §355 EO geboten.

Gegenstand der Exekution nach §355 EO ist also ein Duldungs- oder Unterlassungsanspruch des Gläubigers.

Verfahren:

Hat der Verpflichtete gegen das im Titel ausgesprochene Duldungs- oder Unterlassungsgebot verstoßen, können drei verschiedene Exekutionsmittel angewendet werden:

  • Verhängung und Vollzug einer Geld- oder Haftstrafe

  • Sicherheitsleistung gg Wiederholung

  • Wiederherstellung des früheren Zustands (§356 EO)

Im Exekutionsantrag muss der bG einzelne konkrete Verstöße gg das Unterlassungsgebot mit Angabe der Zeit und des Ortes anführen.

  • Voraussetzung für die Bewilligung ist also eine schlüssige und konkrete Behauptung des Zuwiderhandelns.

  • Dem Verpflichteten muss Möglichkeit gegeben sein, den behaupteten Verstoß mit einer entsprechenden Impugnationsklage zu bestreiten.

  • Der bG hat den Antrag auf Bewilligung und jeden Strafantrag zugleich dem Verpflichteten direkt zu übersenden.

    • Soll dem Verpflichteten Gelgenheit geben, das als Verstoß gg ein Unterlassungstitel vorgeworfene Verhalten abzustellen.

  • Sofern nicht Gefahr in Verzug ist, hat das Gericht vor der Verhängung von Geldstrafen Gelegenheit zur Äußerung zu den Strafzumessungsgründen zu geben.

  • Aufgrund des Exekutionsantrages und einer allfälligen Äußerung wird wider den Verpflichteten im Exekutionsbewilligungsbeschluss sogleich eine Geldstrafe verhängt.

    • Darin sind auch die Gründe anzuführen, die für die Festsetzung der Strafe maßgeblich sind.

    • Gegen die Höhe der Strafe kann der Verpflichtete, falls er nicht bereits vor der Beschlussfassung einvernommen wrude, Widerspruch erheben.

      • Darauf sind die §§397 anzuwenden.

  • Geldstrafe maximal 100k

    • Haftstrafen möglich

Für entstehende Schäden durch weiteres Zuwiderhandeln kann über Antrag vom Exekutionsgericht dem Verpflichteten die Erlegung einer Sicherheit aufgetragen werden.

  • Dabei sind im Antrag alle Umtände anzuführen, aus denen sich wenigstens annähernd die Höeh des drohenden Schadens ermitteln lässt.

Ist eine Geldstrafe zu Unrecht verhängt worden, oder wird der Antrag vor Rechtskraft des Strafbeschlusses zurückgezogen, so ist der erhaltene Betrag dem Verpflichteten zurückzuzahlen.

  • Bezahlte Geldstrafen fließen dem Bund zu.

  • Gegen die Höhe kann Verpflichtete Widerspruch erheben, wenn er sich vor der Beschlussfassung nicht zu den Strafzumessungsgründen äußern konnte.

Der Einwand, dass der in einem Exekutionsantrag nach §355 behauptete SV rechtlich nicht als Verstoß gg den Unterlassungstitel zu qualifizieren ist, stellt keinen Impugnationsgrund dar -> Rekurs gegen Exekutionsbewilligung!

Allerdings kann mit Impugnationsklage geltend gemacht werden, dass der behauptete Titelverstoß tatsächlich nicht begangen wurde oder ihn daran kein Verschulden trifft!

Sie sind Verpflichtete im Exekutionsverfahren und haben eine Liegenschaft.


Liegenschaft ist unbelastet 220.000 wert.


1. Rang Wegerecht für A (20.000).


2. Rang Hypothek der B Bank (100.000).


3. Rang betreibender Gläubiger Hypothek auf Pfandrecht (80.000).


4. Rang Wohnrecht Frau Huber (50.000)


Wie hoch ist der Schätzwert? (Wege muss berücksichtigt werden, weil es jedenfalls zu übernehmen ist; Warum?) 200.000

b. Warum ist der Schätzwert relevant? c. Ersteigert wird die Liegenschaft um 190.000. Ist dies zulässig? Was geschieht mit den Lasten?

i. Wegerecht – bleibt bestehen ii. B Bank – Hypothek wird gelöscht und B bekommt 100.000 iii. Betreibender Gläubiger – Hypothek wird auf gelöscht, 80.000 bekommt er iv. Wohnrecht – Wenn es nicht mehr voll Deckung findet, bekommt Frau Huber den Betrag, der überbleibt und das Wohnrecht wird gelöscht. Geht es sich aus, bleibt das Wohnrecht bestehen.


Grundsätzlich muss man zunächst unterscheiden, ob die Last vom Ersteher "ohne Anrechnung auf das Meistbot" übernommen werden muss oder "unter Anrechnung auf das Meistbot" (dazu grds § 200 EO).


  • Öffentlich-rechtliche Lasten gehen grds ohne Anrechnung auf das Meistbot über

  • privatrechtliche dann, wenn sie im Rang vor dem betreibenden Gläubiger sind.


Wenn jetzt die Last also ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden muss, ist die Last bereits beim Schätzwert zu berücksichtigen, das Gesetz nennt das auch "unter Aufrechterhaltung der Last".

  • siehe § 143 Abs 2 EO --> bedeutet, dass der Schätzwert bereits um den Betrag der Last geringer ist.


Das Meistbot ist dann de facto natürlich auch geringer, weil ja der Schätzwert schon geringer ist. Dennoch wird die Last eben nicht auf das Meistbot angerechnet, weil sie ja schon im Schätzwert berücksichtigt ist (deswegen "ohne Anrechnung auf das Meistbot").


Im vorliegenden Fall trifft das auf 1. und 2. Rang zu.


Wenn die Last im Rang nach dem betreibenden Gläubiger kommt, ist zu differenzieren, ob der Kapitalbetrag der Last im Meistbot Deckung findet oder nicht.

  • Wenn die Last im Meistbot Deckung findet (wenn das Meistbot also ausreicht, um die Last abzudecken), dann bleibt die Last aufrecht und wird unter Anrechnung auf das Meistbot übernommen (dh das Meistbot ist um den Wert der Last geringer).

  • Diesfalls ist die Last aber nicht im Schätzwert zu berücksichtigen (die Last ist dann erst auf das Meistbot anzurechnen).

  • Wenn die Last im Meistbot keine Deckung findet (wenn das Meistbot nicht ausreicht, um die Last abzudecken) dann wird die Last im Grundbuch gelöscht und der Berechtigte (aus der Last) erhält einen Entschädigungsbetrag (§ 227 EO).


Für die Beurteilung, was in dem Fall mit Rang 4 passiert, hängt es also davon ab, ob die Last im Meistbot (wir wissen nicht wie hoch das Meistbot ist hier) Deckung findet oder nicht (vmtl schon, bG bekommt seine 80.000,- dann bleibt vmtl noch genug für Rang 4 übrig).


Grds sind also 3 Schätzwerte zu ermitteln, einmal ohne Lasten, einmal mit und einmal die Lasten jeweils (§ 143 Abs 1 EO), hängt dann vom Einzelfall ab, was man alles braucht.


Wenn nur Lasten, die der Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernehmen muss bestehen, kann die Einzelschätzung der Lasten entfallen (Abs 2).


Wenn man jetzt den Schätzwert ausrechnen müsste, dann müsste man also von den 300.000,- Rang 1 und Rang 2 abziehen, dann sind wir bei 270.000,-. Rang 3 ist der bG und Rang 4 wird im Schätzwert nicht berücksichtigt, weil es im Rang nach dem bG kommt.







Wege muss berücksichtigt werden, weil es jedenfalls zu übernehmen ist; Warum?) 200.000

b. Warum ist der Schätzwert relevant? c. Ersteigert wird die Liegenschaft um 190.000. Ist dies zulässig? Was geschieht mit den Lasten?

i. Wegerecht – bleibt bestehen ii. B Bank – Hypothek wird gelöscht und B bekommt 100.000 iii. Betreibender Gläubiger – Hypothek wird auf gelöscht, 80.000 bekommt er iv. Wohnrecht – Wenn es nicht mehr voll Deckung findet, bekommt Frau Huber den Betrag, der überbleibt und das Wohnrecht wird gelöscht. Geht es sich aus, bleibt das Wohnrecht bestehen.


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Pascal P.

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