Buffl

PF Anzenberger IO

PP
by Pascal P.

Sanierungsplan der IO; Unterschied Zahlungsplan?


Abstimmung darüber in der Gläubigerversammlung?


Zahlungsplan ist eine speziell auf die Bedürfnisse natürlicher Personen zugeschnittene Sonderform des Sanierungsplan.

  • Steht jeder nat. P offen!

  • Geregelt in §§193-198 IO - subsidiär gelten die Bestimmungen über den Sanierungsplan (§193 Abs 1 IO).

Schuldner kann Zahlungsplanantrag zugleich mit Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach bis zu dessen Aufhebung stellen (§193 Abs 1 IO).


Wichtigste Unterschiede zum Sanierungsplan:


Relative Mindestquote:

  • Im Gegensatz zum Sanierungsplan ist für den Zahlungsplan keine zahlenmäßig fixierte Mindestquote vorgeschrieben.

  • Es wird eine angemessene Quote gefordert, was voraussetzt, dass die angebotene Quote der Einkommenslage des Schuldners in den folgenden drei Jahren entspricht (§194 Abs 1 S1 IO)

  • Bei Beurteilung der Angemessenheit wird darauf abgestellt, welche pfändbaren Bezüge der Schuldner in diesem Zeitraum voraussichtlich erzielen kann.

    • Summe der prognostizierten pfändbaren Bezüge in Relation zu den Gesamtverbindlichkeiten ergibt jene (Mindes-)Quote, die der Schuldner jedenfalls anbieten muss.

      • Relative Mindestquote

    • Zahlungsplanvorschläge unterhalb dieser Quote sind unzulässig - Überschreitungen zulässig

  • Bezieht Schuldner in den kommenden drei Jahren voraussichtlich kein pfändbares Einkommen oder übersteigt dieses das Existenzminimum nur geringfügig (10-20 EUR), braucht er nach §194 Abs 1 S3 IO keine Zahlungen anzubieten

    • Damit sind auch Zahlungspläne mit einer Null Quote zulässig

Verwertung des schuldnerischen UN

  • Über den Zahlungsplan darf erst nach vollständiger Verwertung des schuldnerischen Vermögens (der Insolvenzmasse) abgestimmt werden (§193 Abs 2 IO).

  • Das ist zweite wesentliche Unterschied zum Sanierungsplan, bei dem das schuldnerische Vermögen und UN erhalten werden soll, um aus deren Bewirtschfatung die Sanierungsplanquote zu tilgen.

Zustandekommen und Erfüllung des Zahlungsplans

  • Über den Zahlungsplan wird im Rahmen einer TS abgestimmt.

  • Mehrheitserfordernisse gleich wie beim Sanierungsplan (Kopf- und Summenmehrheit)

  • Nehmen die Gläubiger den ZP an bedarf es noch der gerichtlichen Bestätigung.

  • Mit Rechtskraft der Bestätigung ist das Insolvenzverfahren ex lege aufgehoben (§196 Abs 1 IO)

    • Auch Restschuldbefreiung tritt mit rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans ein.

  • Qualifizierter Verzug führt auch beim Zahlungsplan zu einem relativen Wiederaufleben.


Zahlung der Masseforderungen und Nichtigkeit des Zahlungsplan

  • Wenn ZP zustande kommt, hat das Gericht dem Schuldner für die Zahlung der Masseforderungen eine angemessene, drei Jahre nicht übersteigende Frist zu setzen.

  • Bezahlt der Schuldner die Masseforderungen nicht, riskiert er die Nichtigkeit des ZP - damit verliert er sämtliche Begünstigungen.

    • Diese RF tritt erst ein, wenn der Schuldner zuvor unter Setzung einer min. vierwöchigen Nachfrist zur Zahlung aufgefordert wird und auch diese Nachfrist fruchtlos verstreicht (§196 Abs 2 IO)

Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen

  • Insolvenzforderungen, die bis zur Abstimmung über den ZP nicht angemeldet wurden sind nur dann mit der Quote zu bedienen, wenn sich dies mit der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners verbidnen lässt und die jeweiligen Gläubiger nicht - individuell - von der Insolvenzeröffnung verständigt wurden (§197 Abs 1 IO)

  • Selbst. wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind besteht grds nur ein Anspruch auf Quotenzahlung für die Restlaufzeit.

Nachträgliche Änderung des Zahlungsplans (§198 IO)

  • Wenn sich in der Erfüllungsphase Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners ohne ein Verschulden verschlechtert und er aus diesem Grund den alten ZP nicht mehr erfüllen kann, kann er einen geänderten ZP anbieten, über den wiederum abzustimmen ist (§198 Abs 1 IO)

    • Für den Fall der Nichtannahme die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens beantragen



Prozesssperre im Insolvenzverfahren, was passiert mit anhängigen Prozessen?


Welche werden bis zu welchem Zeitpunkt unterbrochen?


Welche können anhängig gemacht werden, welche nicht?


Zunächst ist zu Fragen ob es sich um eine Rechtsstreitigkeit mit Massebezog oder ohne Massebezug (sog Schuldnerprozess) handelt.


Je nach dem funktioniert es wie folgt:


Massebezogene Rechtsstreitigkeiten:


Für Zivilverfahren - auf Verwaltungsverfahren, zB Finanzverfahren, sind die §§6ff IO nach hM nciht anwendbar - über massebezogenen Rechtsstreitigkeiten ist zu beachten, dass der Schuldner wegen §3 Abs 1 IO seine Prozessführungsbefugnis verliert.

  • Diese geht auf den Insolvenzverwalter über.


Ein dennoch vom Schuldner geführter massebezogener Prozess wäre folglich nichtig (§477 Abs 1 Z5 ZPO).


Die Insolvenzeröffnung kann deshalb nicht ohne Auswirkungen auf massebezogene Prozesse bleiben.


Im Einzelnen besteht jedoch Differenzierungsbedarf:

  • Prozesssperre:

    Für Zivilverfahren, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf insolvenzunterworfenes Vermögen bezwecken, errichtet §6 Abs 1 IO eine Prozesssperre

    • Solche Streitigkeiten über Insolvenzforderungen können nach Eröffnung des IV gegen den Schuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden.

    • Dies hat den Grund, dass für solche Ansprüche das Anmeldungsverfahren gem §§102 ff IO vorgesehen ist, das ein Erkenntnisverfahren grds nur in Form eines Prüfungsprozess erlaubt.

    Für andere Ansprüche wie zB Aus / Absonderungsansprüche, Masseforderungen oder Forderungen zugunsten der Masse, gilt die Prozesssperre nicht!

    • Prozesse hierüber können auch nach Insolvenzeröffnung jederzeit vom bzw gg den Insolvenzverwalter eingeleitet werden (§6 Abs 2 IO)


Unabhängig von der Prozesssperre werden alle anhängigen massebezogenen Streitigkeiten mit Eröffnung des IV ex lege unterbrochen (§7 Abs 1 IO).

  • So soll sichergestellt werden, dass der Insolvenzverwalter ins Verfahren einbezogen werden kann, indem ihm der erforderliche Fortsetzungsantrag (§7 Abs 2 IO) zumindest zuzustellen ist.


Für den Fortgang unterbrochener Verfahren ist zu differenzieren:

  • Aktivprozesse

    • Hier ist Schuldner Kläger

    • Maßgebend ist ob ein Aktivbestandteil der Insolvenzmasse betroffen ist

    • Nach Unterbrechung hat Insolvenzverwalter die Wahl ob er in den Rechtsstreit eintritt oder nicht.

    • Lehnt er Eintritt ab oder gibt keine Erklärung ab, scheidet der streitverfangene Anspruch aus Insolvenzmasse aus

    • Schuldner kann das Verfahren dann selbst fortführen (§8 IO)

  • Passivprozesse

    • Für Prozesse über Aussonderungsrechte Dritter gilt dasselbe wie für Aktivprozesse (§8 IO)

    • Bei Nichteintritt des Verwalters wird die streitverfangene Sache aus der Insolvenzmasse ausgeschieden.

    • In sonstigen Prozessen hat der Insolvenzverwalter keine Möglichkeit den Eintritt in das Verfahren abzulehnen

    • Verhält er sich passiv im Prozess, belastet dies die Insolvenzmasse mit Säumnisfolgen, ändert aber nichts an der Kostenersatzpflicht der Masse (Masseforderung!)

  • Spezialfall: Verfahren über Insolvenzforderungen

    • Verfahren über Insolvenzforderungen, also Prozesse die von der Prozesssperre betroffen sind, bleiben jedenfalls bis zur PrüfungsTS unterbrochen (§7 Abs 3 S1 IO).

    • Damit wird der Vorrang des insolvenzrechtlichen Anmeldungsverfahren gewahrt.

    • Wird der Anspruch in der PrüfungsTS vom Verwalter oder von einem dazu berechtigten Gläubiger bestritten, kann das unterbrochene Verfahren als Prüfungsprozess fortgesetzt werden (§113 IO)

      • Zuständigkeit des bisher angerufenen Gerichts bleibt hier gewahrt

    • Im fortgesetzten Verfahren kommt es ex lege zu einem gesetzlichen Parteiwechsel

      • An Stelle des Schuldners treten der Insolvenzverwalter und/oder sonstige Bestreitende (§7 Abs 3 S2 IO).

      • Außerdem ist Klagebegehren auf Feststellung umzustellen

    • Wird Anspruch in der PrüfungsTS weder vom Verwalter noch von Gläubiger bestritten, kann Klage vom Gläubiger gegen den Schuldner auf Kosten eingeschränkt udn der Prozess insoweit fortgesetzt werden.

      • Prozesskosten sind ohnehin als Insolvenzforderung anzumelden, weshalb dieses Szenario praktisch kaum je vorkommt.

Rechtsstreitigkeiten ohne Massebezug - Schuldnerprozesse


Erkenntnisverfahren, die sich nicht auf die Insolvenzmasse beziehen, bleiben von der Insolvenzeröffnung unberührt.


Der Schuldner bleibt in diesesn Prozessen mangels Massebezug nämlich weiterhin prozessfähig.


Schuldnerprozesse werden dementsprechend nicht gem §7 Abs 1 IO unterbrochen und es gilt für sie keine Prozesssperre gem §6 Abs 1 IO.

  • Sie können auch während des Insolvenzverfahrens vom oder gegen den Schuldner eingeleitet oder fortgesetzt werden (§6 Abs 3 IO)

Zu diesen Schuldnerprozessen gehören alle Ansprüche nicht vermögensrechtlicher Natur, Ansprüche über höchstpersönliche Leistungen des Schuldners sowie über RS, die nur das insolvenzfreie Vermögen betreffen.

  • Auch Unterlassungsklagen die nicht die Sphäre des insolvenzverfangenen UN betreffen werden dazu gezählt


Welche Wirkung hat die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Prozess?



Zunächst ist zu Fragen ob es sich um eine Rechtsstreitigkeit mit Massebezog oder ohne Massebezug (sog Schuldnerprozess) handelt.


Je nach dem funktioniert es wie folgt:


Massebezogene Rechtsstreitigkeiten:


Für Zivilverfahren - auf Verwaltungsverfahren, zB Finanzverfahren, sind die §§6ff IO nach hM nciht anwendbar - über massebezogenen Rechtsstreitigkeiten ist zu beachten, dass der Schuldner wegen §3 Abs 1 IO seine Prozessführungsbefugnis verliert.

  • Diese geht auf den Insolvenzverwalter über.


Ein dennoch vom Schuldner geführter massebezogener Prozess wäre folglich nichtig (§477 Abs 1 Z5 ZPO).


Die Insolvenzeröffnung kann deshalb nicht ohne Auswirkungen auf massebezogene Prozesse bleiben.


Im Einzelnen besteht jedoch Differenzierungsbedarf:

  • Prozesssperre:

    Für Zivilverfahren, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf insolvenzunterworfenes Vermögen bezwecken, errichtet §6 Abs 1 IO eine Prozesssperre

    • Solche Streitigkeiten über Insolvenzforderungen können nach Eröffnung des IV gegen den Schuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden.

    • Dies hat den Grund, dass für solche Ansprüche das Anmeldungsverfahren gem §§102 ff IO vorgesehen ist, das ein Erkenntnisverfahren grds nur in Form eines Prüfungsprozess erlaubt.

    Für andere Ansprüche wie zB Aus / Absonderungsansprüche, Masseforderungen oder Forderungen zugunsten der Masse, gilt die Prozesssperre nicht!

    • Prozesse hierüber können auch nach Insolvenzeröffnung jederzeit vom bzw gg den Insolvenzverwalter eingeleitet werden (§6 Abs 2 IO)


Unabhängig von der Prozesssperre werden alle anhängigen massebezogenen Streitigkeiten mit Eröffnung des IV ex lege unterbrochen (§7 Abs 1 IO).

  • So soll sichergestellt werden, dass der Insolvenzverwalter ins Verfahren einbezogen werden kann, indem ihm der erforderliche Fortsetzungsantrag (§7 Abs 2 IO) zumindest zuzustellen ist.


Für den Fortgang unterbrochener Verfahren ist zu differenzieren:

  • Aktivprozesse

    • Hier ist Schuldner Kläger

    • Maßgebend ist ob ein Aktivbestandteil der Insolvenzmasse betroffen ist

    • Nach Unterbrechung hat Insolvenzverwalter die Wahl ob er in den Rechtsstreit eintritt oder nicht.

    • Lehnt er Eintritt ab oder gibt keine Erklärung ab, scheidet der streitverfangene Anspruch aus Insolvenzmasse aus

    • Schuldner kann das Verfahren dann selbst fortführen (§8 IO)

  • Passivprozesse

    • Für Prozesse über Aussonderungsrechte Dritter gilt dasselbe wie für Aktivprozesse (§8 IO)

    • Bei Nichteintritt des Verwalters wird die streitverfangene Sache aus der Insolvenzmasse ausgeschieden.

    • In sonstigen Prozessen hat der Insolvenzverwalter keine Möglichkeit den Eintritt in das Verfahren abzulehnen

    • Verhält er sich passiv im Prozess, belastet dies die Insolvenzmasse mit Säumnisfolgen, ändert aber nichts an der Kostenersatzpflicht der Masse (Masseforderung!)

  • Spezialfall: Verfahren über Insolvenzforderungen

    • Verfahren über Insolvenzforderungen, also Prozesse die von der Prozesssperre betroffen sind, bleiben jedenfalls bis zur PrüfungsTS unterbrochen (§7 Abs 3 S1 IO).

    • Damit wird der Vorrang des insolvenzrechtlichen Anmeldungsverfahren gewahrt.

    • Wird der Anspruch in der PrüfungsTS vom Verwalter oder von einem dazu berechtigten Gläubiger bestritten, kann das unterbrochene Verfahren als Prüfungsprozess fortgesetzt werden (§113 IO)

      • Zuständigkeit des bisher angerufenen Gerichts bleibt hier gewahrt

    • Im fortgesetzten Verfahren kommt es ex lege zu einem gesetzlichen Parteiwechsel

      • An Stelle des Schuldners treten der Insolvenzverwalter und/oder sonstige Bestreitende (§7 Abs 3 S2 IO).

      • Außerdem ist Klagebegehren auf Feststellung umzustellen

    • Wird Anspruch in der PrüfungsTS weder vom Verwalter noch von Gläubiger bestritten, kann Klage vom Gläubiger gegen den Schuldner auf Kosten eingeschränkt udn der Prozess insoweit fortgesetzt werden.

      • Prozesskosten sind ohnehin als Insolvenzforderung anzumelden, weshalb dieses Szenario praktisch kaum je vorkommt.

Rechtsstreitigkeiten ohne Massebezug - Schuldnerprozesse


Erkenntnisverfahren, die sich nicht auf die Insolvenzmasse beziehen, bleiben von der Insolvenzeröffnung unberührt.


Der Schuldner bleibt in diesesn Prozessen mangels Massebezug nämlich weiterhin prozessfähig.


Schuldnerprozesse werden dementsprechend nicht gem §7 Abs 1 IO unterbrochen und es gilt für sie keine Prozesssperre gem §6 Abs 1 IO.

  • Sie können auch während des Insolvenzverfahrens vom oder gegen den Schuldner eingeleitet oder fortgesetzt werden (§6 Abs 3 IO)

Zu diesen Schuldnerprozessen gehören alle Ansprüche nicht vermögensrechtlicher Natur, Ansprüche über höchstpersönliche Leistungen des Schuldners sowie über RS, die nur das insolvenzfreie Vermögen betreffen.

  • Auch Unterlassungsklagen die nicht die Sphäre des insolvenzverfangenen UN betreffen werden dazu gezählt


Welche Folgen hat die Insolvenzeröffnung auf eine Exekution?


Welche Folgen auf Pfandrechte, die vor der Eröffnung der Insolvenz begründet wurden?


  1. Exekutionssperre im Insolvenzrecht (für wen, für wen nicht)


Nach Eröffnungen des Insolvenzverfahrens kann wegen einer Insolvenzforderung kein exekutives Pfand- oder Befriedigungsrecht merh erworben werden (Exekutionssperre, §10 Abs 1 IO).

  • Möglichkeit einer Einzelexekution würde die Gleichbehandlung der Gläubiger ad absurdum führen.

Exekutionssperre gilt nur für Insolvenzgläubiger, nicht aber für “privilegierte” Gläubigergruppen.


Namentlich sind zum einen Aus- und Absonderrungsrechte ausgenommen.

  • können daher auch im Verfahren exekutiv betrieben werden.

  • Gem §11 Abs 2 und 3 IO kann es jedoch zu einer Zwangsstundung kommen, die exekutionsrechtlich einen Aufschiebungsgrund darstellt.

Auch Massegläubiger können ihre Ansprüche während des Verfahrens gegen die Insolvenzmasse vollstrecken.

  • Eine Schranke bilden nur die Bestimmungen über die Masseunzulänglichkeit (§124a IO)


Exekutive (nicht: vertragliche) Pfand und Befrieidungsrechte, die in den letzten 60 Tagen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben wurden, erlöschen ex lege, es sei denn, sie wurden zugunsten eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs begründet (§12 Abs 1 IO)

  • Im Fall des Erlöschens ist ein bereits anhängiges exekutives Verwertungsverfahren auf Ersuchen des Insolvenzgerichts oder auf Antrag des Insolvenzverwalters einzustellen (§12 Abs 2 IO).


Hat der bG das exekutive Pfand- oder Befriedigungsrecht außerhalb der 60 Tage Frist erworben, läuft das ExVerfahren auch während des Insolvenzverfahrens weiter.

  • Es ist aber uU gem §§30, 31 IO anfechtbar!


Exekutive Absonderungsrechte an Forderunge, die auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis gerichtet sind, erlöschen mit Ablauf des Monats der Insovlenzeröffnung oder mit Ablauf des nächstfolgenden Monats (§12a Abs 3 IO)


Zwangsverwaltung eines UN, einer Liegenschaft etc erlischt mit Ablauf des monats der Insolvenzeröffnung bzw im fall der Insolvenzeröffnung nach dem 15. des Monats mit Ablauf des Folgemonats (§12d IO)



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Während des Insolvenzverfahrens wird den einzelnen Insolvenzgläubigern der individuelle Zugriff auf die Insolvenzmasse verwehrt.


Die IO errichtet eine Prozess- und Exekutionssperre.


An die Stelle der Einzelrechtsverfolgung tritt die Möglichkeit der Tielnahme am Insolvenzverfahren.

  • Anmeldung der Forderun, Stimmrecht bei Abstimmungen, Teilnahme an Verteilungen

Der Sinn dieses Mechanismus ist es eine Vereinfachung der Feststellung der Insolvenzgläubiger, zum anderen die Absicherung der Gleichbehandlung der Gläubiger vor exekutiven Zugriffen einzelner Gläubiger.


Ein Exekutionstitel ist für die Teilnahme am Insolvenzverfahren entbehrlich.


Erkläre den Absonderungsgläubiger?


Absonderungsgläubiger ist der Gläubiger dem ein Absonderungsrecht zusteht.


Absonderungsrechte sind (insolvenzfeste) Ansprüche auf abgesonderte/vorzugsweise Befriedigung aus bestimmten Sachen des Schuldners.


Diese abgesonderte Befriedigung erfolgt im Wege der Bildung einer Sondermasse.


Die Absonderungsgläubiger gehen, soweit ihre Forderungen im Sicherungsgut (Sondermasse) Deckung finden, den Insolvenzgläubiger (und ebenso den Massegläubigern) vor.


Soweit sie nicht durch die Sondermasse gedeckt sind, sind sie gewöhnliche Insolvenzgläubiger.


Umgekehrt fließt ein Überschuss aus dem Verwertungserlös in die gemeinschaftliche Insolvenzmasse (§ 48 Abs 1, 2 10).


Wichtige Anwendungsfälle für Absonderungsrechte sind die Pfandrechte.

  • Sie können an beweglichen oder unbeweglichen Sachen begründet werden.

Je nach Entstehungsgrund unterscheidet man zwischen vertraglichen, gesetzlichen und exekutiven Pfandrechten.


Dem Pfandrecht gleichgestellt sind das Sicherungseigentum, die Rechte aus einer Sicherungsabtretung (§10 Abs 3 IO) sowie das Zurückbehaltungsrecht (§10 Abs 2 IO).


Insolvenzrechtliche Auswikrungen auf den Bestand der Absonderungsrechte


Grds werden Absonderungsrechte durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt (§11 Abs 1 IO). Dieser Grundsatz erfährt jedoch einige bedeutsame Ausnahmen:

  1. Exekutive Absonderungsrechte, die in den letzten 60 Tagen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens an Sachen des Schuldners neu erworben wurden, erlöschen ex lege durch die Insolvenzeröffnung (§ 12 Abs 1 IO).

    1. Dies gilt sowohl für die Exekution zur Befriedigung als auch für jene zur Sicherstellung.

    2. Ausnahme:

      Exekutiv erworbene Absonderungsrechte, die für öffentlich-rechtliche Abgaben (Steuern, Gebühren, Gemeindeabgaben, SV-Beiträge etc) begründet wurden, bleiben von diesem Ex- lege-Erlöschen unberührt.

  2. Soweit diese sog „Rückschlagsperre" greift (und somit das Absonderungsrecht erlischt), ist ein laufendes Verwertungsverfahren über Ersuchen des Insolvenzgerichts oder auf Antrag des Insolvenzverwalters einzustellen (§ 12 Abs 2 IO).

    1. Wurde die Verwertung bereits durchgeführt, ist der auf ein solches Absonderungsrecht entfallende Teil des Erlöses in die Insolvenzmasse einzubeziehen (§ 12 Abs 3 IO).

  3. Als Grundsatz gilt, dass der Gläubiger aus dem absonderungsgut neben der Hauptsache auch die besicherten Zinsen udn Kosten beanspruchen kann

    1. Soweit die nach der Insolvenzeröffnung weiter auflaufenden Zinsen durch Absonderungsrechte gedeckt sind, werden sie aus dem Erlös voll gedeckt.

      1. Gilt mit Maßgabe, dass in den ersten sechs Monaten nach Insolvenzeröffnung anfallende Zinsen nur in jener Höhe zustehen, die für die vertragsgemäße Zahlung vereinbart ist.

      2. Absonderungsgläubiger kann daher für diesen Zeitraum keine Verzugszinsen verlangen

    2. Soweit nach Insolvenzeröffnung ablaufende Zinsen und Kosten aber nicht im Wert des Absonderungsguts Deckung finden, bleibt es bei der Grundregel (§58 Z1 IO), dass diese nicht als Insolvnezforderung geltend gemacht werden können.

      1. Sie erhöhen daher den Ausfall, den ein Absonderungsgläubiger als Insolvenzforderung geltend machen kann, nicht (§132 Abs 6 IO)


Absonderungsrechte, die ein Dritter vor Eröffnung des InsV am laufenden Einkommen des Schuldners erworben hat (Forderung auf Arbeitsentgelt, Pensionsansprüche, etc), erfahren im Insolvenzverfahren empfindliche Einschränkungen.


Dabei wird nach dem Ursprung dieser Rechte differenziert. Vertraglich erworbene Rechte sind im Fortbestand stärker geschützt als exekutiv erworbene:

  • Vertraglich begrüdnete Aus- und Absonderungsrechte an solchen Ansprüchen leben nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällt, noch zwei Jahre weiter und erlöschen dann (§12a IO)

    • §12a hat den Zweck, die Sanierung des Schuldners zu erleichtern. Demgemäß erlöschen die Sicherungsrechte nicht endgültig; in bestimmten Fällen leben sie wieder auf (§12a Abs 4 IO).

  • Exekutiv begründete Absonderungsrechte, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Bezügen des Schuldners begründet wurden, erlöschen mit Ablauf des Monats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde bzw, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem 15 Tag des Monats erfolgt, mit Ablauf des folgenden Monats (§12a Abs 3 IO)


§12b IO (Eigenkapitalersatz):

  • Aus- und Absonderungsrechte, die aus dem Vermögen der späteren Schuldnerin (Gesellschaft) für eine EK ersetzende Leistung erworben wurden, erlöschen mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ex lege.



Erkläre die Aufrechnung im Insolvenzverfahren?


Möglichkeit, gegen eine Forderung des Schuldners einseitig aufzurechnen, bleibt grds auch während des IV aufrecht.


Sie sichert dem Insolvenzgläubiger wertmäßig die volle Befriedigung seiner Forderung (Sicherungsfunktion).

  • Er erhält zwar nichts ausbezahlt, wird aber in Höhe der Insolvenzforderung von seiner eigenen Schuld befreit.

Insolvenzgläubiger mit aufrechenbaren Forderungen müssen diese daher, soweit sie in der Gegenforderung Deckung finden, im Insolvenzverfahren grds nicht anmelden (§19 Abs 1 IO).


  • Häufig werden Gläubiger dennoch eine Forderung anmelden - §103 Abs 4 Z2 IO sieht hierfür eine eigene Angabe in der Anmledung vor.

Auch ohne eine solche Angabe kann eine im Insolvenzverfahren zulässige Aufrechnung aber noch während des gesamten Verfahrens auf sonstige Weise erklärt werden - die Erklärung muss aber ggü dem Insolvenzverwalter abgegeben werden.


Die Befugnis zur Aufrechnung ist sehr wichtig - wird sie (ausnahmsweise) versagt, muss er die von ihm geschuldete Leistung an Insolvenzmasse voll erbringe, hat aber nur einen Quotenanspruch.


Nach allg. Zivilrecht setzt die Aufrechnung voraus, dass die aufzurechnenden Forderungen gegenseitig, gleichartig, richtig und fällig sind.


Die IO sieht teils erweiterungen (hinsichtlich Fälligkeit und gleichartigkeit), teils Einschränkungen der Aufrechnung vor.


Erweiterung der Aufrechnungsm.:

  • Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Forderung des Gläubigers oder des Schuldners zur Zeit der Insolvenzeröffnung noch nicht fällig, also bedingt oder betagt ist (§19 Abs 2 IO).

  • Aufrechnung scheitert auch nicht daran, dass die Forderung des anderen Teils nicht auf Geld gerichtet ist (§19 Abs 2 IO). - dies bereitet deshalb keine schwierigkeiten, weil sich solche Ansprüche mit Eröffnuzng des IV in Geldforderungen wandelnd (§14 Abs 1 IO)


Einschränkung der Aufrechnungsm.:

  • Forderungen müssen zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits dem Grunde nach entstanden sein

    • Nach der Insolvenzeröffnung ist es den Insolvenzgläubigern verwehrt, sich durch Schaffung einr Aufrechnungslage Sondervorteile zu verschaffen.

  • Keine Aufrechnung, wenn Forderung in den letzten 6 Monaten vor Insolvenzeröffnung in leicht fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit erworben wurde (§20 Abs 2 IO).

  • Nach Sanierungsplanbestätigung wird Forderung gekürzt → Aufrechnung nur mehr mit Quote (OGH 6 Ob 179/14p)

    • Daher dringend Aufrechnung erklären, wenn sich ein Sanierungsplan abzeichnet



Was geschieht mit dem Schuldnervermögen im Insolvenzverfahren?


Mit Eintritt der Insolvenzwirkungen verliert der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das massezugehörige Vermögen (§2 Abs 2 IO).

  • Er bleibt zwar Eigentümer der Masse, doch bildet diese ein Sondervermögen, das zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger bestimmt ist.

Die Befugnis zur Verwaltung und Vertretung der Insolvenzmasse geht auf den Insolvenzverwalter über, ebenso die Befugnis, massebezogene Verfahren zu führen.

  • Schuldner bleibt lediglich über sein insolvenzfreies Vermögen dispositionsfähig.


Die Insolvenzmasse setzt sich aus dem gesamten exekutionsunterworfenen Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Insovenzeröffnung gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt, zusammen.

  • Auch der Neuerwerb ist somit umfasst; §2 Abs 2 IO


Was nicht der Exekution unterliegt, fällt grds auch nicht in die Insolvenzmasse (sog “insolvenzfreies Vermögen”).

  • Dazu gehören insb die unpfändbaren Fahrnisse sowie die forderungen des Schuldners, soweit sie gesetzlichen Pfändungsschutz genießen.

  • Geht daher der Schuldner einem unselbstständigen ERwerb nach oder erzielt er sonstige beschränkt pfändbare Einkünfte, so fällt von vornherein nur deren pfändbarer Teil (§291a EO) in die Insolvenzmasse, während der unpfändbare Teil dem Schuldner zufließt.

  • Überhaupt unpfändbare Forderungen (§290 EO) stehen dem Schuldner zu.


Ermittlung der Aktivmasse (§§96ff IO):


Nach der Eröffnung des InsV hat der Insolvenzverwalter, möglichst unter Beiziehung des Schuldners, unverzüglich Inventar zu errichten.



Der Schuldner hat dem Insolvenzverwalter alle zur GF erforderlichen Informationen zu erteilen (§99 IO).

  • S hat genaues Vermögensverzeichnis vorzulegen (§100 IO)


Wer massezugehörige Gegenstände in seinem Gewahrsam hat, muss dies dem Insolvenzverwalter, sobald er von der Insolvenzeröffnung kenntnis erlangt, unverzüglich anzeigen und die Inventarisierung und Schätzung gestatten (§97 Abs 2 IO)



Erkläre die Insolvenzanfechtung anhand von zwei Fällen:

Anfechtung wegen unentgeltlichen Verfügungen und Anfechtungen wegen Begünstigung

Vor Eröffnung des IV werden häufig Rechtshandlungen gesetzt, die den Haftungsfonds der Gläubiger schmälern.

Um eine die Gläubiger benachteiligende REchtshandlung vor Insolvenzeröffnung in ihrer wirkung für die Gläubiger rückgangig zu machen hat der Insolvenzverwalter die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung.

Die Anfechtung nach den §§27ff IO zielt darauf ab, die Wirkung bestimmter Rechtshandlungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden und die Gläubiger benachteiligen, den Gläubigern ggü zu neutralisieren.

  • Berechtigt zur Anfechtung ist grds ausschließlich der Insolvenzverwalter (Anfechtungsmonopol)

Anfechtung ist durch Klage, Einrede (§43 Abs 1 IO), Widerspruch im ex. Verteilungsverfahren oder Anmeldung im Insolvenzverfahren des Anfechtungsgegner geltend zu machen.

Die Anfechtungsklage ist bei sonstigem Erlöschen des Anspruchs innerhalb eines Jahres nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erheben (§43 Abs 2 IO)

  • Präklusivfrist.

Begehren ist auf Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlung ggü den Insolvenzgläubigern gerichtet.

Allgemeine Voraussetzungen:

Nach §§27ff anfechtbar sind:

  • Rechtshandlungen

    • Alle Handlungen mit rechtlicher Wirkung, gleichgültig ob gewollt oder nicht.

  • die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind,

    • Nach Eröffnung soll Verfügungs- und Exekutionssperre die Benachteiligung verhindern.

  • das Vermögen des Schuldners betreffen und

    • Wenn Schuldner nur über Vermögen verfügt, das onehin nicht Bestandteil der Masse geworden wäre, ist diese Handlung nicht anfechtbar.

  • die Gläubiger benachteiligen,

    • Rechtshandlungen sind nur anfechtbar, wenn sie die Gläubiger benachteilt.

  • sofern ein besonderer Anfechtungstatbestand erfüllt ist.

Besondere Voraussetzungen:

Neben den allgemeinen Voraussetzungen müssen auch die Merkmale eines der folgenden (besonderen) Anfechtungstatbestände erfüllt sein.

  • Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht (§28 Z1-3 IO)

    • Geht um Rechtshandlungen die der Schuldner in der Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen.

    • Reicht bereits aus, wenn Schulder die Benachteiligung ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat (dolus eventualis).

    • Handlung muss vom Schuldner gesetzt worden sein.

    • Auch Anfechtungsgegner muss in Kenntnis oder zumindest fahrlässiger Unkenntnis der Benachteiligungsabsicht gewesen sein.

      • S in Benachteiligungsabsicht und Dritten positiv Bekannt -> 10 Jahre Anfechtung vor Eröffnung (§28 Z1 IO)

      • Wenn beim Dritten lediglich leicht fahrlässige Unkenntnis von der Benachteiligungsabsicht vorliegt -> 2 Jahre Z2

      • Wenn Dritter naher Angehöriger des Schuldners -> Beweislastumkehr -> 2 Jahre Z3

  • Anfechtung wegen Vermögensverschleuderung (§28 Z4 IO)

    • Anfechtbar sind im letzten Jahr vor Eröffnung abgeschlossene Kauf-, Tausch- und Lieferungsverträge, sofern diese eine die Gläubiger benachteiligende Vermögensverschläuderung bewirkten und der andere Teil dies erkannte oder erkennen musste.

      • Praktisch wenig relevant

  • Anfechtung unentgeltlicher Verfügungen (§29 IO)

    • In den letzten zwei Jahren vor Eröffnung vorgenommene unentgeltliche Verfügungen des Schuldners.

    • Schenkung muss vom Schuldner vorgenommen werden.

    • Anfechtungsfest sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Verfügungen in angemessener Höhe, die in erfüllung einer sittlichen Pflicht oder aus Rücksicht des Anstands gemacht wurden.

  • Anfechtung wegen Begünstigungen (§30 IO)

    • Ermöglicht Anfechtung bestimmter Rechtshandlungen, durch die ein Gläubiger vor den anderen begünstigt worden ist. (Deckungsnafechtung

    • Praxisrelevant - Äußert sich so, dass einzelne Gläubiger noch befriedigt oder sichergestellt werden.

    • hM interpretiert Gläubiger eng

      • Wird jemand vom Schuldner im Rahmen eines Zug um Zug Leistungstaustausch sichergestellt oder befriedigt, war er noch kein Gläubiger

      • §30 greift damit grds nur, wenn der sichergestellte oder befriedigte Gläubiger vorgeleistet hat!

    • Deckung muss nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (Überschuldung) oder nach dem Antrag auf Eröffnung des IV oder in den letzten 60 Tagen vor diesem ZP erfolgt sein

    • Begünstigung muss innerhalb eines Jahres vor Insolvenzeröffnung stattgefunden haben.

    • Notwendige Element der Schutzunwürdigkeit des Anfechtungsgegners kann sich aus zwei verschiedenen Umständen ergeben - inkronguenten Deckungen und konkruenten Deckungen.

      • Eine inkongruente Deckung liegt vor, wenn sie der gläubiger nach dem Inhalt des Rechtsverhältnisses nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit beanspruchen konnte. (§30 Ans 1 Z1 IO - Inkongruenzanfechtung)

        • Kommt also darauf an, ob der Gläubiger auf die Zahlung oder Sicherstellung zum ZP ihrer Vornahme einen klagbaren Anspruch hatte.

        • War dies nicht der Fall, ist eine Sicherstellung oder Befrieidigung derart verdächtig, dass keine weiteren subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen bestehen.

        • Auch exekutiv begründete Pfandrechte, die ein Gläubiger zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Geldforderung erworben hat, nach hm inkongruent sind!

      • Auch eine kongruente (dem anderen Teil in dieser Art und zu dieser Zeit gebührende) Befriedigung oder Sicherstellung kann nach §30 IO Abs 1 Z2, 3 IO anfechtbar sein.

        • In diesen Fällen braucht es zusätzlich als subjektive Elemente die Begünstigungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis oder fahrlässigen Unkenntnis beim anderen Teil.

        • Zulasten naher Angehöriger gilt wiederum die Umkehr der Beweislast.

  • Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit (§31 IO)

    • Hier werden zwei TB behandelt - einmal die Deckungsanfechtung, einmal die Anfechtung nachteiliger Rechtsgeschäfte

    • Gemeinsam ist beiden TB aber, dass die jeweils angefochtene Rechtshandlung

    • innerhalb der letzten 6 Monate vor Eröffnung

    • und nach Eintritt der ZahlungsUF / Überschuldung oder nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden sein muss und

    • dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung / Eröffnungsantrag hätte baknnt sien müssen

    • §31 F1 IO - Sicherstellung oder Befriedigung eines Insolvenzgläubigers

    • §31 F2 IO - Vom zahlungsunfähigen Schuldner mit Dritten eingegangene nachteilige Rechtsgeschäfte

Eintritt in ein zweiseitiges Rechtsgeschäft.


Weiterer Ablauf bei Eintritt:


Wer kann die Forderung bestreiten?


Welche Konsequenzen hat es, wenn der Schuldner selbst die Forderung bestreitet?


Grundsätzlich gilt:

  • VP seine Leistung bereits vor Eröffnung erbracht Gegenleistung aber noch offen = Insolvenzgläubiger

    • Risiko des Vorleistenden

  • Schuldner bei Eröffnung Leistung bereits voll erbracht, dann muss VP Gegenleistung bei Fälligkeit an die Insolvenzmasse erbringen


Besonderes gilt, wenn beide Seiten einen zweiseitigen Vertrag noch nicht (oder nicht vollständig) erfüllt haben:

  • Unbillig vom VP die volle Leistung zu verlanden und ihn für seinen Anspruch mit der Insolvenzquote abzuspeisen.

  • §21 IO trifft Sonderregel für beiderseitig nicht vollständig erfüllte Verträge

§21 IO räumt Insolvenzverwalter ein Wahlrecht ein:

  • Er kann am Vertrag festhalten oder zurücktreten.

  • Hält er fest wird die daraus resultierende Schuld zur Masseforderung (§46 Z4 IO)

  • Tritt er zurück so entfallen Erfüllungsansprüche

    • VP hat Anspruch auf SAE, den er als Insolvenzforderung geltend machen kann (§21 Abs 2 S3 IO)

    • Hier kann Schuldner aber aufrechnen (§20 Abs 3 IO)





Insolvenzforderungen sind vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Schuldner, die dem Gläubiger zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehen (§51 Abs 1 IO).


Geltendmachung der Insolvenzforderung:


Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Klage- und Exekutionsführung einzelner Inolvenzgläubiger nicht mehr statthaft.

  • Anhängige Prozesse werden unterbrochen (§7 IO)

  • Erhebung neuer Klagen ist vorerst unzulässig (§6 IO)


Anmeldung:

Insolvenzgläubiger haben ihre Forderung stattdessen beim IG schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (§104 Abs 1 IO).


Dies gilt auch für Forderungen, für die bereits ein Exekutionstitel besteht oder ein Rechtsstreit anhängig ist.

  • Inhalt der Anmeldung regelt §103 IO

    • Betrag, Tatsachen und Beweismittel

Absonderungsgläubiger, die ihre Forderung auch als Insolvenzforderung anmelden, haben den SV unter genauer Bezeichnung des Gegenstands der Absonderung darzulegen (§103 Abs 3).


Frist für die Anmeldung:

  • Im Insolvenzedikt wird eine Anmeldungsfrist festgesetzt (§74 Abs 2 Z8 IO)

  • Keine Präklusivfrist - auch verspätete Anmeldungen sind zulässig (vgl §107 Abs 1 IO)


Anmeldungsverzeichnis:

Insolvenzverwalter hat die angemeldeten Forderungen in ein Anmeldungsverzeichnis (AVZ) einzutragen und dieses dem Insolvenzgericht vorzulegen (§104 Abs 6 IO).


PrüfungsTS:

Bestand und Höhe der angemeldeten Forderungen sind in der Prüfungstagsatzung zu prüfen.

  • Insolvenzverwalter und Schuldner müssen zu dieser Tagsatzung erscheinen (§105 Abs 1 IO).

Ergebnis ist in ein Anmeldungsverzeichnis einzutragen.


Insolvenzverwalter hat zu jeder Forderung eine Erklärung über Richtigkeit und Rangordnung abzugeben (§105 Abs 3 IO).

  • Vorbehalte unzulässig

  • Muss Forderung anerkennen oder bestreiten

Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt oder deren Stimmrecht anerkannt wird, können die Froderungen anderer Gläubiger bestreiten (§105 Abs 5 IO).


Wird Forderung vom Insolvenzverwalter anerkannt und von keinem bestreitungsberechtigten Gläubiger bestritten, gilt sie im Insolvenzverfahren als festgestellt (§109 Abs 1 IO).

  • Muss insb bei einer Verteilung berücksichtigt werden.

  • Wird die Forderung bestritten, ist grds eine Feststellungsklage (Prüfungsklage) erforderlich.

Auch der Schuldner kann angemeldete Forderungen bestreiten (§105 Abs 4 IO).

  • Bestreitung ist Anzumerken hat baer keine rechtlichen Auswirkungen.

  • Schuldner verhindert mit seiner Bestreitung bloß, dass ein Exekutionstitel gem §61 IO entsteht.

    • Hat aber erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens Bedeutung.

  • Besonders gilt im Schuldenregulierungsverfahren, sofern dem Schuldner die Eigenverwaltung belassen wird:

    • Hier haben die Erklärungen des Schuldners zusätzlich jenes Gewicht, das ansonsten dem Insolvenzverwalter zukommt - die Bestreitung des Schuldners vehrindert somit in diesen Fällen (auch), dass die betroffene Forderung im Insolvenzverfahren als festgestellt gilt (vgl §188 Abs 2 IO).


Behandlung bestrittener Forderunhgen


Bei untitulierten Forderungen gilt folgendes:


Diese können deren Feststellung im Klagsweg begehren.


Diese sog Prüfungsklage ist eine Feststellungsklage, die gegen alle Bestreitenden zu richten ist.

  • Insolvenzgericht ausschließlich zuständig (§111 Abs 1 IO).

Insolvenzgericht hat dem Gläubiger eine mindestens einmonatige Frist für die Erhebung der Prüfungsklage zu setzen (§110 Abs 3 IO).

  • Frist hat keine Präklusionskraft

  • Aus der Verspätung sind Einbußen möglich, wenn mittlerweile Verteilungen stattgefunden haben (§131 Abs 3)

War bei Eröffnung IV bereits ein Rechtsstreit über eine Insolvenzforderung anhängig, bleibt dieser bis zum Abschluss der Prüfungstagsatzung unterbrochen (§7 Abs 3 IO).

  • Im Falle einer Bestreitung kann der Rechtsstreit als Prüfungsprozess fortgeführt werden (§113 IO)

  • zuständig bleibt das bereits befasste Gericht


Titulierte Forderungen:

Anderes gilt für Forderungen wenn sie im ZP der Prüfungstagsatzung bereits vollstreckbar wären.

  • Hier fällt Klägerrolle nicht dem Gläubiger, sondern dem Bestreitenden zu.

  • Dieser muss seinen Widerpsruch gg die angemeldete Froderung mit der Klage geltend machen (§110 Abs 2 IO)

    • Präklsuivfrist (§131 Abs 4 IO)

  • Insolvenzverwalter kann seine Bestreitung idR nur auf nova producta stützen - da auch der bestreitende Insolvenzverwalter an die Rechtskraft eines Urteils gg den Schuldner gebunden ist.

  • Gegenstand des Prüfungsprozesses ist die Feststellung des Anspruchs des Gläubigers auf Teilnahme am Insolvenzverfahren





Erkläre den Insolvenzverwalter?


Der Insolvenzverwalter ist die Drehscheibe des Insolvenzverfahrens.

  • Ihm obliegt die praktische Durchführung des IV unter Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen der Beteiligten.

  • Er hat as masseunterworfene Vermögen in Besitz und Verwaltung zu nehem und alle die Masse betreffenden Dispositionen anstelle des Schuldners zu treffen.

Im IV vor dem LG ist die Bestellung obligatorisch.

  • Erfolgt durch das Gericht und zwar bereits mit Eröffnungsbeschluss.

Im Konkursverfahren und im Sanierungsverfahren ohne EV heißt der Insolvenzverwalter Masseverwalter.


Im Sanierungsverfahren mit EV wird dem Schuldner kein Masse-, sondern ein Sanierungsverwalter zur Seite gestellt.

  • Übt primär Kontrollfunktionen aus.


Auswahl der Person obliegt dem Insolvenzgericht.

  • Muss unbescholten, verlässlich und geschäftskundig sein und Kenntnisse im Insolvenzwesen haben (§80 Abs 2 IO).

  • Muss von Schuldner als auch von Gläubiger unabhängig sein!

  • Wenn Unabhängigkeit zweifelhaft:

    • Verwalter verplfichtet von sich aus dem Gericht maßgeblichen Umstände dem Gericht bekannt zu geben (§80b Abs 2 IO)

    • Umstände sind bei Gläubigerversammlung zu erörtern (§80b Abs 4 IO) und führen ggf zur Enthebung des Insolvenzverwalters.

Verwalter unterliegt der Überwachung des Gläubigerausschusses (§89 Abs 1 IO) und des Insolvenzgerichts (§84 Abs 1 IO).


Wenn Verwalter seinen Aufgaben nicht ordnungsgemäß nachkommt kann Gericht auf Antrag oder von Amts wegen ihn entheben (§87 IO).


Insolvenzverwalter haftet als SV gem §1299 ABGB und ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Amtsführung verursacht hat verantwortlich (§81 Abs 1, 3 IO)


Theorien zur Rechtsstellung:


  • Amtstheorie

    • Qualifiziert den Insolvenzverwalter als gerichtlich bestelltes ORgan der REchtspflege, das sein Amt im eigenen Namen ausübt.

    • Im Prozess ist Insolvenzverwalter Partei kraft Amtes.

    • Problematisch ist jedoch, dass Folge dieser theorie eine Haftung des Staates nach dem AHG wäre, was aber mit der Haftung gem §81 Abs 3 IO unvereinbar ist.

  • Vertretertheorie

    • IV ist gesetzlicher Vertreter des Schuldners in Bezug auf Insolvenzmasse

    • Nicht zu erklären vermag die Theorie, warum Insolvenzverwalter auch Anfechtungsansprüche gem §§27ff IO geltend machen kann

  • Organtheorie

    • Diese behandelt Insolvenzmasse als rechtsfähiges Gebilde und den Insolvenzverwalter als Organ mit Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

    • Hauptkritikist, dass vor Involvenzeröffnung das Vermögen noch im Eigentum des Schuldners steht, danach wird es plötzlich zu einer rechtsfähigen Person

  • Mischtheorien

Letzlich ist keines der skizzierten Modelle geeignet, die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters gänzlich befriedigend zu erklären.

  • Liegt daran, dass Insolvenzverwalter formell wie ein Vertreter des Schuldners agiert, dabei aber die Interessen seiner Gläubiger und zu diesem Zweck sogar deren Rechte wahrzunehmen hat.

  • Meinungsstreit daher keinen großen Mehrwert abgesehen von der Erkenntnis.


Was ist die Insolvenzmasse und woraus setzt sie sich zusammen? Wie entsteht sie?


Wie ist das mit dem Existenzminimum?

Die Insolvenzmasse setzt sich aus dem gesamten exekutionsunterworfenen Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Insovenzeröffnung gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt, zusammen.

  • Auch der Neuerwerb ist somit umfasst; §2 Abs 2 IO


Was nicht der Exekution unterliegt, fällt grds auch nicht in die Insolvenzmasse (sog “insolvenzfreies Vermögen”).

  • Dazu gehören insb die unpfändbaren Fahrnisse sowie die forderungen des Schuldners, soweit sie gesetzlichen Pfändungsschutz genießen.

  • Geht daher der Schuldner einem unselbstständigen ERwerb nach oder erzielt er sonstige beschränkt pfändbare Einkünfte, so fällt von vornherein nur deren pfändbarer Teil (§291a EO) in die Insolvenzmasse, während der unpfändbare Teil dem Schuldner zufließt.

  • Überhaupt unpfändbare Forderungen (§290 EO) stehen dem Schuldner zu.


Ermittlung der Aktivmasse (§§96ff IO):


Nach der Eröffnung des InsV hat der Insolvenzverwalter, möglichst unter Beiziehung des Schuldners, unverzüglich Inventar zu errichten.



Der Schuldner hat dem Insolvenzverwalter alle zur GF erforderlichen Informationen zu erteilen (§99 IO).

  • S hat genaues Vermögensverzeichnis vorzulegen (§100 IO)


Wer massezugehörige Gegenstände in seinem Gewahrsam hat, muss dies dem Insolvenzverwalter, sobald er von der Insolvenzeröffnung kenntnis erlangt, unverzüglich anzeigen und die Inventarisierung und Schätzung gestatten (§97 Abs 2 IO)


Wie kann ich eine Insolvenzforderung durchsetzen?


Wann bestreitet der Insolvenzverwalter eine Forderung? (in der Prüfungstagsatzung)


Wer kann noch alles bestreiten?


Was kann der Gläubiger tun, wenn er trotzdem behauptet, dass seine Forderung trotzdem besteht?



Insolvenzforderungen sind vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Schuldner, die dem Gläubiger zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehen (§51 Abs 1 IO).


Geltendmachung der Insolvenzforderung:


Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Klage- und Exekutionsführung einzelner Inolvenzgläubiger nicht mehr statthaft.

  • Anhängige Prozesse werden unterbrochen (§7 IO)

  • Erhebung neuer Klagen ist vorerst unzulässig (§6 IO)


Anmeldung:

Insolvenzgläubiger haben ihre Forderung stattdessen beim IG schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (§104 Abs 1 IO).


Dies gilt auch für Forderungen, für die bereits ein Exekutionstitel besteht oder ein Rechtsstreit anhängig ist.

  • Inhalt der Anmeldung regelt §103 IO

    • Betrag, Tatsachen und Beweismittel

Absonderungsgläubiger, die ihre Forderung auch als Insolvenzforderung anmelden, haben den SV unter genauer Bezeichnung des Gegenstands der Absonderung darzulegen (§103 Abs 3).


Frist für die Anmeldung:

  • Im Insolvenzedikt wird eine Anmeldungsfrist festgesetzt (§74 Abs 2 Z8 IO)

  • Keine Präklusivfrist - auch verspätete Anmeldungen sind zulässig (vgl §107 Abs 1 IO)


Anmeldungsverzeichnis:

Insolvenzverwalter hat die angemeldeten Forderungen in ein Anmeldungsverzeichnis (AVZ) einzutragen und dieses dem Insolvenzgericht vorzulegen (§104 Abs 6 IO).


PrüfungsTS:

Bestand und Höhe der angemeldeten Forderungen sind in der Prüfungstagsatzung zu prüfen.

  • Insolvenzverwalter und Schuldner müssen zu dieser Tagsatzung erscheinen (§105 Abs 1 IO).

Ergebnis ist in ein Anmeldungsverzeichnis einzutragen.


Insolvenzverwalter hat zu jeder Forderung eine Erklärung über Richtigkeit und Rangordnung abzugeben (§105 Abs 3 IO).

  • Vorbehalte unzulässig

  • Muss Forderung anerkennen oder bestreiten

Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt oder deren Stimmrecht anerkannt wird, können die Froderungen anderer Gläubiger bestreiten (§105 Abs 5 IO).


Wird Forderung vom Insolvenzverwalter anerkannt und von keinem bestreitungsberechtigten Gläubiger bestritten, gilt sie im Insolvenzverfahren als festgestellt (§109 Abs 1 IO).

  • Muss insb bei einer Verteilung berücksichtigt werden.

  • Wird die Forderung bestritten, ist grds eine Feststellungsklage (Prüfungsklage) erforderlich.

Auch der Schuldner kann angemeldete Forderungen bestreiten (§105 Abs 4 IO).

  • Bestreitung ist Anzumerken hat baer keine rechtlichen Auswirkungen.

  • Schuldner verhindert mit seiner Bestreitung bloß, dass ein Exekutionstitel gem §61 IO entsteht.

    • Hat aber erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens Bedeutung.

  • Besonders gilt im Schuldenregulierungsverfahren, sofern dem Schuldner die Eigenverwaltung belassen wird:

    • Hier haben die Erklärungen des Schuldners zusätzlich jenes Gewicht, das ansonsten dem Insolvenzverwalter zukommt - die Bestreitung des Schuldners vehrindert somit in diesen Fällen (auch), dass die betroffene Forderung im Insolvenzverfahren als festgestellt gilt (vgl §188 Abs 2 IO).


Behandlung bestrittener Forderunhgen


Bei untitulierten Forderungen gilt folgendes:


Diese können deren Feststellung im Klagsweg begehren.


Diese sog Prüfungsklage ist eine Feststellungsklage, die gegen alle Bestreitenden zu richten ist.

  • Insolvenzgericht ausschließlich zuständig (§111 Abs 1 IO).

Insolvenzgericht hat dem Gläubiger eine mindestens einmonatige Frist für die Erhebung der Prüfungsklage zu setzen (§110 Abs 3 IO).

  • Frist hat keine Präklusionskraft

  • Aus der Verspätung sind Einbußen möglich, wenn mittlerweile Verteilungen stattgefunden haben (§131 Abs 3)

War bei Eröffnung IV bereits ein Rechtsstreit über eine Insolvenzforderung anhängig, bleibt dieser bis zum Abschluss der Prüfungstagsatzung unterbrochen (§7 Abs 3 IO).

  • Im Falle einer Bestreitung kann der Rechtsstreit als Prüfungsprozess fortgeführt werden (§113 IO)

  • zuständig bleibt das bereits befasste Gericht


Titulierte Forderungen:

Anderes gilt für Forderungen wenn sie im ZP der Prüfungstagsatzung bereits vollstreckbar wären.

  • Hier fällt Klägerrolle nicht dem Gläubiger, sondern dem Bestreitenden zu.

  • Dieser muss seinen Widerpsruch gg die angemeldete Froderung mit der Klage geltend machen (§110 Abs 2 IO)

    • Präklsuivfrist (§131 Abs 4 IO)

  • Insolvenzverwalter kann seine Bestreitung idR nur auf nova producta stützen - da auch der bestreitende Insolvenzverwalter an die Rechtskraft eines Urteils gg den Schuldner gebunden ist.

  • Gegenstand des Prüfungsprozesses ist die Feststellung des Anspruchs des Gläubigers auf Teilnahme am Insolvenzverfahren


Wie funktioniert die Sanierung im Insolvenzverfahren?


Was sind die Rechtswirkungen eines Sanierungsplans?

Die Verwertung des schuldnerischen Vermögens und daran anschließend die Verteilung des Erlöses ist zwar der historische Prototyp des Konkursverfahrens.

  • Mittlerweile stellt aber die Sanierung des Schuldners eine Alternative dar die sogar als vorrangig einzustufen ist.


Dafür bestehen unterschiedliche Möglichkeiten:


Sanierungsplan (§§ 140ff IO)


Schuldner kann seinen Gläubigern den Abschluss eines SP vorschlagen, der bei Erreichen der Gläubigermehrheiten (Kopf & Kapital) und gerichtlicher Bestätigung wirksam wird.


SP-Antrag steht grds allen Schuldnern offen - keinen SP dürfen Kreditinstitute, Versicherer & WP-F abschließen


SP kann zugleich mit Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach während dessen Dauer beantragt werden.


Er zielt auf teilweisen Schuldenerlass verbunden mit einer Stundung ab.


Insolvenzgläubiger müssen min 20% ihrer Forderungen erhalten (Mindestquote).


Verwertung des schuldnerischen Vermögens ist nicht Voraussetzung!


Vom SP zu unterscheiden ist das Sanierungsverfahren, das zwar auf den Abschluss eines SP ausgerichtet ist, aber eben ein eigenes Verfahren mit Besonderheiten ggü dem Konkursverfahren darstellt.


Zahlungsplan (§§ 193 ff IO)


Alternativ zum SP können nat P einen ZP anbieten.


Dieser funktioniert fast identisch wie ein SP.


Soweit §§193ff IO nichts anderes vorsehen, gelten für den Zahlungsplan dementsprechend die Bestimmungen über den Sanierungsplan (§193 Abs 1 IO)


Die Abstimmung über den ZP setzt grds die vorherige Vermögensverwertung voraus.


Ferner gibt es keine Mindestquote.

  • Es genügt das Angebot einer angemessenen Quote, was sich nach der (voraussichtlichen) Einkommenslage des Schuldners in den kommenden drei Jahren richtet (relative Mindestquote).

  • Schuldner ohne pfändbares Einkommen brauchen überhaupt keine Quote anzubieten (§194 Abs 1 IO)

Abschöpfungsverfahren (§§ 199ff IO)


Nat P können für den Fall, dass ein ZP nicht zustande kommt, die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens beantragen.

Dabei ist zwischen AV mit Tilgungsplan und einem solchen mit Abschöpfungsplan zu unterscheiden (§199 Abs 1 IO).

  • Beim Tilgungsplan dauert das Verfahren drei beim Abschöpfungsplan fünf Jahre.

Abstimmung über die Einleitung ist nicht vorgesehen - es gibt keinen Plan, über den abgestimmt werden könnte.

  • Insolvenzgläubiger können das AV lediglich dadurch verhindern, dass sie Einleitungshindernisse geltend machen

Ziel des AV ist die Restschuldbefreiung.


Sie betreiben eine Bäckerei in der Shopping-Nord. Sie stellen einen Insolvenzantrag.


Im Vertrag mit der Shopping-Nord steht drinnen, dass bei Insolvenz der Pachtvertrag ausläuft.


Wie sehen sie das?


4 Monate nach Insolvenzeröffnung sagt die Shopping-Nord sie haben ihre Miete nicht bezahlt und sie müssen raus. Wie beurteilen sie das?


Wäre eine Kündigung ein paar Tage vor der Insolvenzeröffnung wirksam?


Darf eine Räumungsexekution durchgeführt werden?

Die Unternehmensfortführung ist nur möglich, wenn für das UN wichtige Vertragsverhältnisse nach der Insolvenzeröffnung bestehen bleiben.

  • Deshalb gibt es mit den §§25a, 25b IO einen gewissen Schutz für den Fortbestand von Vertragsverhältnissen.


Nach §25b Abs 2 IO sind Vereinbarungen, die für den Fall der Insolvenzeröffnung ein Rücktrittsrecht oder die “automatische” Auflösung des Vertrags vorsehen, unzulässig (§879 ABGB).

  • Dies gilt auch dann, wenn das UN gar nicht fortgeführt wird oder - wie im “Privatkonkurs” - gar kein UN vorhanden ist.

Folglich sind solche Klauseln unzulässig und unwirksam.



Hier gibt es eine Auflösungssperre bei UN-Fortführung:

  • Nach §25a Abs 1 S1 IO SIND Vertragsauflösungen, welche die Fortführung des Un gefährden könnten, innerhalb einer Frist von sechs Monaten nur aus wichtigem Grund zulässig.

    • Wirtschaftliche Verschlechterung der Situation des Schuldners und der Umstand, dass der Schuldner mit der Erfüllung von Forderungen, die bereits vor Eröffnung des Verfahrens fällig geworden sind, in Verzug ist bildet keinen wichtigen Grund iS dieser Bestimmung.

  • Die Ausübung eines ordentlichen Kündigungsrecht ist überhaupt ausgeschlossen.

  • Die Auflösungssperre gilt nicht (§25a Abs 2a IO):

    • wenn Vertragsauflösung unerlässlich ist, um schwere persönliche oder wirtschaftliche Nachteile vom Vertragspartner abzuwenden

    • bei Ansprüchen auf Kreditauszahlung und

    • bei Arbeitsverträgen

Hier liegen Bestandzinsforderungen für die Zeit nach der Insolvenzeröffnung vor (Masseforderungen). Hier kann der Bestandgeber kündigen!


Aufschiebung einer Räumungsexekution:


Räumlichkeiten, in denen das UN betrieben wird, sind idR für die Fortführung des UN (und für den Erfolg eines Sanierungsplans) unentbehrlich.

  • Für diese Fälle greift der Schutz nach §12c IO

  • Ist wegen rückständigen Bestandzinsen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung eine Räumungsexekution anhängig, ist die Räumung auf Antrag des Insolvenzverwalters aufzuschieben.

    • Aufschub gilt solange, bis das UN geschlossen wird, ein SP scheitert oder die Insolvenzforderung des Bestandgebers infolge qualifzierten Verzugs wiederauflebt (§156a IO)

  • Tritt einer der Fälle ein, so ist die Räumungsex fortzusetzen!




Welche Eröffnungsvoraussetzungen für das Insolvenzeröffnung kennen sie?



Wann kann man von einer Zahlungsunfähigkeit ausgehen?

Es gibt grob drei Voraussetzungen:

  1. In materieller Hinsicht bedarf eines sog Insolvenzgrundes.

    1. Solche Gründe sind die Zahlungsunfähigkeit (§66 IO), in bestimmten Fällen alternativ auch die Überschuldung (§67 IO).

    2. Die Zahlungsunfähigkeit ist bei allen Schuldnern ein Insolvenzgrund

    3. Die Überschuldung nur bei jur. P., Verlassenschaften sowie eingetragenen Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (GmbH und CO KG)

      1. Hier ist die Überschuldung alternativ zur Zahlungsunfähigkeit ausreichend.

    4. Ein Sanierungsverfahren kann sogar bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden (§167 Abs 2 IO)

  2. In formeller Hinsicht ist ein Eröffnungsantrag einer dazu legitimierten Person notwendig.

  3. Auch muss kostendeckendes Vermögen vorhanden sein (§71 IO).

    1. Davon gibt es mehrfach Ausnahmen.


Zahlungsunfähigkeit


Die IO enthält keine Definition der Zahlungsunfähigkeit.


Nach §66 Abs 2 IO ist Zahlungsunfähigkeit insb anzunnehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.


Nach der Judikatur liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn ein “nicht bloß vorübergehender, sondern dauernder Mangel an Zahlungsmittel besteht, der den Schuldner hindert, (alle) seine fälligen Schulden zu bezahlen.

  • Bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit werden nur die bereits fälligen Schulden berücksichtigt!

Durch das Element der Dauer unterscheidet sich die Zahlungsunfähigkeit von der Zahlungsstockung.

  • Letztere bezeichnet einen bloß vorübergehenden, kurzzeitigen Mangel an Zahlungsmitteln, der jedoch alsbald mit hoher Wshl behoben werden kann.

  • Zahlungsstockung ist kein Insolvnezgrund

Nach dem OGH sind folgende Kriterien zur Abgrenzung ob Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsstockung vorliegt heranzuziehen:

  • Wenn Schuldner 95 % seiner fälligen Verbindlichkeiten in 3 Monaten mit hoher Wahrscheinlichkeit begleichen kann, ist davon auszugehen, dass in kurzer Zeit mit der Wiederherstellung der Liquidität zu rechnen ist.

    • an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit

Indizien:

  • Anhängige Exekutionsverfahren von mehreren Gläubigern

  • Etliche Mahnungen

  • Nichtbezahlung von Löhnen und Gehältern etc.



Erkläre den Sanierungsplan?


Schuldner kann bereits gleichzeitig mit dem Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder danach bis zu dessen Aufhebung einen Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans stellen (§140 Abs 1 IO).


In diesem muss er seinen Insolvenzgläubigern eine Quote von min. 20 % zahlbar binnen 2 Jahre (nat P ohne UN binnen max 5 Jahre) anbieten.


Durch rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan wird der Schuldner von dem die Sanierungsplanquote übersteigenden Teil seiner Verbindlichkeit befreit (§156 Abs 1 IO) - diese bleibt eine Naturalobligation


  • Diese Wirkung erstrecken sich auf alle Insolvenzgläubiger - dies ist die eig. Besonderheit des Sanierungsplan ggü der außergerichtlichen Sanierung

  • Seine Wirkungen erstrecken sich auch auf jene Gläubiger, die an der Abstimmung gar nicht teilgenommen oder gegen den Sanierungsplan gestimmt haben.

Die Restschuldbefreiung tritt mit rechtskräftiger Bestätigung des SP ein - also noch vor Erfüllung der Quote.

  • ERfüllt Schuldner den Plan nicht und gerät er in qualifizierten Verzug, lebt die Forderung, mit der er im Verzug ist, wieder auf!

  • Restschuldbefreiung steht damit unter aufschiebender Wirkung.

Die Sanierungsplanerfüllung erfolgt somit außerhalb des Insolvenzverfahrens, das mit der rechtskräftigen Bestätigung des SP ja endet.


Zulässigkeitsvoraussetzungen:

  • Initiative geht vom Schuldner aus - nur er ist antragslegitimiert

  • Im Antrag ist anzugeben, wie die Gläubiger befrieidigt oder sichergestellt werden (§140 Abs 1 IO).

    • Es sind also insb die Quote und der/die Zahlungstermine anzugeben

  • §141 Abs 2 IO sieht einige Unzulässigkeitsgründe vor, die teils an die Person oder das Verhalten des Schuldners, teils an den Inhalt des vorgeschlagenen Sanierungsplan anknüpfen. (Antrag ist bspw unzulässig solange Schuldner flüchtig ist oder wenn Schuldner nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist, etc.)

    • Wenn einer der Unzulässigkeitsgründe nach §141 Abs 2 IO vorliegt, ist der Sanierungsplanantrag zwingend zurückzuweisen.

  • Auch zurückzuweisen ist bei Verstößen gg. die inhaltlichen Vorgaben des §141 Abs 1

  • §142 IO enthält einige weitere Zurückweisungsgründe, deren Wahrnehmung allerdings nur fakultativ ist

    • Insolvenzgericht ist Ermessen eingeräumt

    • vor der Entscheidung sind Insolvenzverwalter und der Gläubigerausschuss zu vernehmen

  • Sofern Antrag zulässig ist, kann Gericht beschließen, dass die Verwertung der Insolvenzmasse bis zur Entscheidung üebr den Sanierungsplan sistiert wird (§140 Abs 2 IO)

Inhalt des Sanierungsplanantrags


Bei der Formulierung des Antrags sind die nachstehenden gesetzlichen Vorgaben zu beachten:

  1. Insolvenzgläubigern muss eine Quote von min 20% angeboten werden (gesetzliche Mindestquote)

    1. Die gesamte Quote ist längstens binnen zwei Jahre ab Annahme des Sanierungsplans zu bezahlen.

    2. Nat. P. die kein UN betreiben, können eine längere Zahlungsfrist (max 5 Jahre) anbieten - auch hier Mindestquote 20% (§141 Abs 1 IO)

  2. Insolvenzgläubiger sind im Sanierungsplan gleich zu behandeln.

    1. Ungleichbehandlung ist nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Zurückgesetzten mit den gesetzlichen Mehrheiten zustimmen (§150 Abs 2 IO)

    2. Die Zusage von Sondervorteilen an einzelne Gläubiger ist unwirksam; wenn aufgrund solcher Zusagen Leistungen erbracht wurden, können sie zurückgefordert werden (§150a IO)

  3. Rechte der Aus- und Absonderungsberechtigten dürfen durch den Sanierungsplan nicht berührt werden (§149 Abs 1 IO)

    1. Bei Forderungen, die nur zum Teil durch Absonderungsrechte gedeckt sind, wird der nicht gedeckte Teil vom Sanierungsplan erfasst.

  4. Fällige Masseforderungen sind voll zu befriedigen (§150 Abs 1 IO)

Sanierungsplanantrag dessen Inhalt diesen Mindesterfordernissen nicht entspricht, ist zurückzuweisen.


Erkläre den Aussonderungsgläubbiger?


Aussonderungsgläubiger sind sie wenn sie ein Aussonderungsrecht haben.


Aussonderungsrecht ist das insolvenzrechtliche Gegenstück zum Exszindierungsanspruch.


Es erfasst Sachen, die zwar im Gewahrsam des Schuldners sich befinden, diesem jedoch ganz oder teilweise nicht gehören (§44 IO).


Da nur das Vermögen des Schuldners in die Insolvenzmasse fällt, bleiben die Aussonderungsrechte von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens grds unberührt (§11 Abs 1 IO).


Voraussetzung für den Aussonderungsanspruch ist ein besseres Recht des Aussonderungsberechtigten, das zumeist dinglicher Natur ist, aber auch ein schuldrechtlicher Anspruch sein kann .


Ob ein rechtswirksames Aussonderungsrecht besteht, richtet sich dementsprechend nach allgemeinem Zivilrecht (§44 Abs 1 IO)


Aussonderungsgründe:

  • Eigentum

  • Eigentumsvorbehalt

  • Herausgabeansprüche, wenn der Gegenstand sachenrechtlich nicht in die Insolvenzmasse gehört

    • Schuldrechtlicher Anpsruch des Käufers auf Übereignung der Kaufsache begründet kein Recht auf Aussonderung

Ersatzaussonderung:

  • Wenn das Aussonderungsgut nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens veräußert worden ist, ist die Insolvenzmasse bereichert.

  • Berechtigte kann daher jedenfalls die Aussonderung der bereits in die Masse geflossenen Gegeleistungen begehren (§44 Abs 2 IO)


Verfolgungsrecht beim Distanzkauf (right of stoppage in transitu)

  • Verkäufer oder Einkaufskommissionär kann Waren zurückfordern, die von einem anderen Ort an den Schuldner abgesendet wurden und noch nicht vollständig bezahlt sind (§45 IO).

  • Dies stellt eine Erweiterung des Aussonderungsrechts dar.

    • Dies besteht nämlich auch dann, wenn sein Eigentum gem §429 ABGB bereits mit der Übergabe an den Transporteur erloschen sein sollte.

    • Wenn die Ware schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am Ablieferungsort angekommen und in die Gewahrsame des Schuldners gelangt ist, erlischt der Aussonderungsanspruch allerdings.


Durchsetzung:

Aussonderungsansprüche sind ggü dem Insolvenzverwalter geltend zu machen.

  • Ist dieser nicht zur Herausgabe bereit, muss der Berechtigte ihn klagen und ggf Exekution führen

    • Exekutionssperre gem §10 Abs 1 IO gilt für Aussonderungsgläubiger nicht)

  • Sofern die Insolvenzmasse derzeit nicht zur Herausgabe verpflichtet ist, weil zB ein aufrechter Bestandsvertrag besteht, kann der Berechtigte das Bestehen seines Aussonderungsrechts im Bestreitungsfall mit Feststellungsklage geltend machen.


Zwangsstundung von Aus- und Absonderungsrechten:

  • Wenn die Erfüllung eines Aussonderungsanspruchs die Fortführung eines UN gefährden würde (zB Anspruch auf Herausgabe von Produktionsmittel), kann die Erfüllung eines Aussonderungsrechts vor Ablauf von sechs Monaten nach ERöffnung des Insolvenzverfahrens nicht gefordert werden (§11 Abs 2 IO).

    • Es ist ein angemessenes Benutzungsentgelt zu leisten (Masseforderung gem §46 Z2 IO)

    • Die selben beschränkungen gelten für Absonderungsrechte.

  • Zwangsstundung greift nicht, wenn Herausgabe unerlässlich ist, um schwere persönliche oder wirtschaftliche Nachteile des Berechtigten abzuwenden.

    • Gelingt dem Aussonderungsberechtigten dieser Nachweis, kann er seine Rechte sofort ausüben und muss daher den Ablauf der Sperrfrist nicht abwarten.


Insolvenzrechtliche Überschuldung?


Wer wird insolvent, Unternehmer oder Unternehmen? (Unternehmer)

Die Überschuldung, alternativer Insolvenzgrund für die in §67 Abs 1 IO umschriebenen Schuldner (jur. P / Verlassenschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften) ist hinsichtlich ihrer Brauchbarkeit als Insolvenzauslöser seit jeher umstritten.


  • Während die einen hierin das erwünschte Mittel für eine rechtzeitige Verfahrenseröffnung sehen, beklagen andere die „mangelnde Objektivierbarkeit".


Die insolvenzrechtliche Überschuldung setzt sich nach stRsp aus zwei kumulativ erforderlichen Tat-bestandsmerkmalen zusammen:

  1. Rechnerischer Überschuldung

    1. Liegt vor wenn Vermögen nicht mehr die Schulden deckt oder anders:

      “Überschuldung ist Überwiegen der Passiven über die Aktiven”

    2. Hierbei werden beim Aktivvermögen etwaige stille Reserven berücksichtigt.

      1. Aktiva werden zu Zerschlagungserten angesetzt (Nichtanwendung der going-concern-Prämisse)

    3. Passivseitig sind grds sämtliche - auch nicht fällige - Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, sogar nachrangige Verbindlichkeiten aus EK ersetzenden Darlehen.

      1. Verbindlichkeit darf nur dann herausgerechnet werden, wenn mit dem Gläubiger ein qualifizierter Rangrücktritt (Rückstehungserklärung) vereinbart wird. (§67 Abs 3 IO)

  2. Negative Forbestehungsprognose

    1. Prognostiziert wird die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Zahlungsunfähigkeit.

    2. Eine lege artis Fortbestehungsprognose ist in eine Primär- und Sekundärprognose zu unterteilen.

      1. Erste bezieht sich auf das nächste Jahr und ist auch zahlenmäßig zu unterlegen.

      2. Letztere soll die Zukunftsaussichten für die nächsten zwei bis drei Jahre verbalisieren.


Insolvenzrechtliche Überschuldung ist ein Doppeltatbestand:

  • Erforderlich ist beides!


Wie funktioniert das Schuldenregulierungsverfahren?


Was sind die Besonderheiten?


Vorteile vom Sanierungsplan?



Schuldenregulierungsverfahren nennt die IO das Insolvenzverfahren (Konkursverfahren), wenn es eine natürliche Person betrifft, die kein UN (mehr) betreibt.


Maßgebend ist der ZP, in dem der Eröffnungsantrag gestellt wird.

  • Auch ehemalige UN fallen daher in dieses Verfahren, mögen Schuldne auch aus ihrer früheren Tätigkeit herrühren.

  • Soweit in §§182ff IO nichts anderes vorgesehen ist, gelten auch im Schuldenregulierungsverfahren die allg. Bestimmungen der IO.

Solche Verfahren sind einfacher und kostengünstiger gestaltet.


Besonderheiten des Verfahrens:

  • Verfahren fällt in die sachliche Zuständigkeit des BG

  • Verfahren wird vom Rechtspfleger durchgeführt

  • Verfahren soll tunlichst kostengünstig sein

    • Manifestiert sich etwa darin, dass im Regelfall auf die Bestellung eines Insolvenzverwalters verzichtet wird

    • EV wird nur entzogen, wenn die Vermögenslage des Schuldners unübersichtlich ist oder die EV Nachteile für die Gläubiger befürchten ließe oder wenn der Schuldner kein genaues Vermögensverzeichnis vorgelegt hat (§186 Abs 2 IO).

      • Diesfalls ist regelmäßig ein Insolvenzverwalter zu bestellen

  • Wenn Voraussetzung für eine Entziehung der EV nicht gegeben sind, ist die Zulässigkeit der Verfahrenseröffnung stets unabhängig vom Vorhandensein kostendeckenden Vermögens (§183b IO)

  • Im Fall der EV werden die Kompetenzen, die an sich dem Insolvenzverwalter zukommen, teils vom Schuldner selbst, teils von Gläubigern und teils vom Insolvenzgericht wahrgenommen

  • Wird ein Masseverwalter bestellt, beträgt dessen Mindestentlohnung 1000 EUR (§191 Abs 1 IO) anstelle den sonst vorgesehenen 3000 (§82 IO)

  • Im Schuldenregulierungsverfahren können sich die Schuldner auch durch eine anerkannte Schuldenberatungsstelle vertreten lassen (§192 IO)

  • Verfügt der Schuldner über keinen das Existenzminimum übersteigenden Bezug, wäre das Verfahren normalerweise rasch nach §123a IO (mangels Masse) oder §139 IO (nach Schlussverteilung) zu beenden.

    • Seit GREx ist Verfahren in dieser Konstellation aber nach §123a IO buzw §139 IO erst nach fünf Jahren ohne pfändbare Bezüge aufzuheben, wenn außerdem weiterhin kein pfändbarer Bezug zu erwarten ist (§192b IO)


Nach geltendem Recht sind für nat P mehrere Wege zur Entschuldung vorgesehen:

  • Zum einen die außergerichtliche Sanierung zum anderen drei Varianten im Rahmen des Insolvenzverfahrens, nämlich der Sanierungsplan, der Zahlungsplan und das Abschöpfungsverfahren.


Vorteile vom Sanierungsplan:


  • Verwertung des schuldnerischen Vermögens ist nicht voraussetzung beim SP

  • Beim ZP ist die Vermögensverwertung vorausgesetzt.

  • Beim Zahlungsplan ist keine prozentuell definierte Mindestquote vorgeschrieben.



Sanierungsverfahren


Gibt es beim Sanierungsverfahren spezielle Regeln bei Eigenverwaltung?


Was macht der Sanierungsplan mit den Forderungen?

(Naturalobligation)


Was ist ein Unternehmen? Und was bring der Sanierungsplan dem Unternehmen? (Sanierungsplan führt zur Sanierung des UNTERNEHMERS)


Vorteil von Sanierungsverfahren (168) gegenüber von Konkursverfahren


Ja.


Der Schuldner muss bereits mit Eröffnungsantrag einen SP mit einer Quote von mindestens 30% beantragen und überdies eine Reihe weiterer Unterlagen vorlgen (§169 IO)

  • Weitere Unterlagen sind genaues Vermögensverzeichnis, Finanzplan, Angaben über die Erfüllbarkeit des SP sowie über die erforderlichen Reorganisationsmaßnahmen.


Die Eigenverwaltung hat für den Schuldner den Vorteil, dass ihm Grundsatz die Verwaltung und Vertretung der Insolvenzmasse zusteht.

  • Er unterliegt der Aufsicht durch den Sanierungsverwalter

    • braucht für bestimmte außergewöhnliche Rechtsgeschäfte dessen Zustimmung und machen Rechtshandlungen sind dem Vewlater überhaupt vorbehalteen.

Das Sanierungsverfahren steht gem §166 IO nur folgenden Personen offen:

  • nat. P die ein UN betreiben

  • jur P

  • Personengesellschaft

  • Verlassenschaften

Ausgeschlossen sind nur nat. P die kein UN betreiben.


Durch den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan wird der Schuldner von dem die Sanierungsplanquote übersteigenden Teil seiner Verbindlichkeit befreit (§156 Abs 1 IO). Insoweit bleibt nach hM lediglich eine Naturalobligation.


Vorteil des Sanierungsverfahrens liegt zum einen in der positiven Verfahrensbezeichnung und bei zusätzlicher Erfüllung von Kriterien in der möglichen Eigenverwaltung.

  • Im Sanierungsverfahren als auch im Konkursverfahren kann entsprechend ein Sanierungsplan abgeschlossen werden.





Wie funktioniert die Kündigung eines Bestandverhältnisses und was sind die praktischen Folgen?




Bestandverträge werden durch die Eröffnung eines IV nicht ex lege aufgelöst.

  • Insolvenzmasse tritt vorerst in Bestandverträge ein.


Insolvnezverfahren des Bestandnehmers:


Besonderes Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters

  • Wenn der Schuldner eine Sache in Bestand genommen hat, kann der Insolvenzverwalter (nicht auch der Bestandgeber) den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist aufkündigen (§ 23 IO).

    • Eine längere vertragliche Frist ist somit nicht einzuhalten.

    • Auch gesetzliche Kündigungstermine sind nach der Rsp unbeachtlich.

    • Dem Bestandgeber stehen allenfalls Schadenersatzansprüche - wegen der uU früheren Kündigung - zu; diese sind, wie Ersatzansprüche bei einem Rücktritt nach § 21 IO, als (aufrechenbare) Insolvenzforderung zu qualifizieren.

  • Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung übt der Schuldner das Kündigungsrecht nach § 23 IO aus, bedarf dafür aber der Zustimmung des Sanierungsverwalters (§ 171 Abs 1 10).

  • Der laufende Bestandzins für die Zeit zwischen Insolvenzeröffnung und Wirksamwerden der Kündigung ist voll zu bezahlen (Masseforderung).

    • Daher ist es für den Insolvenzverwalter wichtig, die Kündigung so rasch wie möglich auszusprechen, wenn das Bestandobjekt nicht (mehr) benötigt wird.

  • Wenn das Bestandobjekt zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch gar nicht an den Bestandneh-mer übergeben wurde, ist § 23 IO nicht anwendbar (für diese Fälle gilt § 21 10).


Schutz der Insolvenzmasse vor dem Verlust des Bestandgegenstandes


Wenn das Bestandobjekt für die Unternehmensfortführung benötigt wird, ist dem Bestandgeber in den ersten sechs Monaten nach Insolvenzeröffnung die ordentliche Kündigung verwehrt.


Er könnte nur aus wichtigem Grund kündigen, wobei der Verzug des Schuldners mit Bestandzinsen, die vor Insolvenzeröffnung fällig geworden sind, nicht als wichtiger Grund gilt.


Gleiches gilt für eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners (§ 25a Abs 1 IO).


Generell unwirksam (somit unabhängig von einer Unternehmensfortführung) wäre somit auch die Vereinbarung eines Kündigungsrechts oder der Vertragsauflösung für den Fall der Insolvenzeröffnung (§25 Abs 2 IO).

  • §§25a, b IO gelten für sämtliche zweiseitigen Verträge.


In einem als Gesamtvollstreckung bezeichneten Schuldenregulierungsverfahren können Vertragspartner des Schuldners Mietrechte (oder sonstige Nutzungsrechte) an Wohnräumen, die für den Schuldner und seine Familie unentbehrlich sind, generell nur aus wichtigem Grund auflösen, solange der Schuldner die während des Verfahrens anfallenden Entgelte leistet (§ 184a Abs 2 I0).

  • Unzulässig ist damit eine ordentliche Kündigung sowie eine Vertragsauflösung wegen Verzugs des Schuldners vor Insolvenzeröffnung.


Aufschiebung der Räumungsexekution:

  • Die Räumlichkeiten, in denen das Unternehmen betrieben wird, sind idR für die Fortführung des Unternehmens (und für den Erfolg eines Sanierungsplans) unentbehrlich.

  • Für diese Fälle greift der Schutz nach § 12c IO.

  • Ist wegen rückständiger Bestandzinsen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung eine Räumungsexekution anhängig, ist die Räumung auf Antrag des Insolvenzverwalters aufzuschieben.

  • Ein solcher Aufschub gilt so lange, bis das Unternehmen geschlossen wird, ein Sanierungsplan scheitert oder die Insolvenzforderung des Bestandgebers infolge qualifizierten Verzugs wiederauflebt (§ 156a I0).

  • Tritt einer dieser Fälle ein, so ist die Räumungsexekution fortzusetzen. § 12c IO gilt unabhängig da-von, ob die Räumungsexekution vor oder nach Insolvenzeröffnung eingeleitet wurde.

Kommt ein Sanierungsplan zustande und wird dieser ordnungsgemäß erfüllt, so gilt das Bestandverhältnis als fortgesetzt; diese Anordnung ist deshalb wesentlich, weil das Bestandverhältnis in dieser Konstellation grundsätzlich bereits aufgelöst worden sein muss, andernfalls keine Räumungsexekution möglich wäre. Eine bereits eingeleitete Räumungsexekution ist auf Antrag endgültig einzustellen.



Überlassung von Mietrechten an den Schuldner


Mietrechte an Wohnräumen, die für den Schuldner und seine Familie unentbehrlich sind, hat das Insolvenzgericht dem Schuldner zur freien Verfügung zu überlassen (§5 Abs 4 IO).

  • Eine rückwirkende Überlassung ist nicht möglich.

Mit Wirksamwerden des Beschlusses fällt das Mietverhältnis zur Gänze in die insolvenzfreie Sphäre.

  • Schuldner hat daher ab diesem ZP Mietzins aus seinem Existenzminimum zu zahlen.

  • Eine Kündigung nach §23 IO scheidet in diesen Fällen aus.


Insolvenzverfahren des Bestandgebers:

  • Insolvenzverwalter tritt in den Bestandvertrag ein - besteht weder ein außerordentliches Kündigungsrecht noch ein Wahlrecht gem §21 IO

  • Somit grds allgemeine Regeln des Bestandrechts maßgebend

  • Hat Bestandnehmer vor Eröffnung eine Vorauszahlung des Bestandzinses geleistet, kann er diese dem Insolvenzverwalter max bis zu jener Zeit einwenden, bis zu der das Bestandverhältnis bei unverzüglicher Kündigung unter Einhaltung der vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfrist dauern würde (§24 Abs 2 S2 IO)

    • Für Zeitraum danach muss der Bestandnehmer also uU nochmals zahlen.




Was gilt für Verträge im Insolvenzrecht?


Das Schicksal von bereits abgeschlossenen, aber noch nicht vollumfänglich erfüllten Verträgen in der Insolvenz ist einer der wichtigsten Regelungsbereiche des (materiellen) Insolvenzrechts.


Es ist zu differenzieren:


  • Hat ein Vertragspartner seine Leistung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht, die Gegenleistung vom Schuldner aber noch nicht erhalten, ist er nur Insolvenzgläubiger.

    • Er muss sich mit einer Quote begnügen, obwohl er die ihn treffende Verpflichtung voll erfüllt hat. Dies ist das Risiko des Vorleistenden, der sich auch nicht durch insolvenzfeste Sicherheiten „absichert".

  • Hat umgekehrt der Schuldner seine Leistung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits voll erbracht, muss der andere Teil die Gegenleistung - bei Fälligkeit - an die Insolvenzmasse erbringen.

  • Besonderes gilt, wenn beide Seiten einen zweiseitigen Vertrag noch nicht (oder nicht vollständig) erfüllt haben. Hier wäre es unbillig, vom anderen Teil die volle Leistung zu verlangen, ihn aber für seinen Anspruch mit der Insolvenzquote abzuspeisen. § 21 IO trifft deshalb eine Sonderregel für beiderseitig nicht vollständig erfüllte Verträge.


Mechanismus des §21 IO:


§ 21 Abs 1 I0 räumt dem Insolvenzverwalter ein Wahlrecht ein:

  • Er kann am Vertrag festhalten oder vom Vertrag zurücktreten.

  • Hält er am Vertrag fest, wird die daraus resultierende Schuld zur Masseforderung (§ 46 Z 4 IO) und muss vollumfänglich erfüllt werden.

  • Tritt er zurück, so entfallen die gegenseitigen Erfüllungsansprüche; der Vertragspartner hat aber - wenn ihm ein Schaden erwächst - einen Anspruch auf Schadenersatz, den er als Insolvenzforderung geltend machen kann (§ 21 Abs 2 Satz 3 10).

  • Eine erwähnenswerte Besonderheit dieser Insolvenzforderung besteht darin, dass sie gegen Ansprüche der Masse aufgerechnet werden kann (§ 20 Abs 3 IO).

Darüber hinaus kommt es im Fall des Rücktritts zu einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung bereits erbrachter Leistungen (ausgenommen hiervon ist lediglich eine teilbare „Vorleistung" des Vertragspartners; hierfür gilt § 21 Abs 4 IO).


  • Dabei ist strittig, ob der Rücktritt ex nunc oder ex tunc wirkt.

  • m Ergebnis ist jedenfalls anerkannt, dass der Insolvenzm asse stets ein Anspruch auf Vergütung des vom Schuldner bereits Geleisteten zukommt.



Ausübung der Wahl erfolgt formfrei!

  • Gericht hat auf Antrag Insolvenzverwalter eine Erklärungsfrist zu setzen - Nichterklärung gilt als Rücktritt!

  • Im SV mit EV übt Schuldner Wahlrecht nach §21 IO aus.

    • Für Rücktritt benötigt er aber Zustimmung des Sanierungsverwalters. (§171 Abs 1 IO)


Bei teilbaren Leistungen die zu ZP der Eröffnung teilweise erbracht wurden, wird ein Splitting durchgeführt (§21 Abs 4 IO)

  • Entgeltanspruch fpr bereits erbrachte Teilleistung ist eine Insolvenzforderung - Vertrag wird so behandelt, als ob er von einer Seite ganz erfüllt worden wöre.

  • Für den offenen Teil gelten Regeln über das Wahlrecht.


Kein Wahlrecht gibt es für Fixgeschäfte über Waren mit Markt- oder Börsenpreis, wenn der fest bestimmte LeistungsZP nach Eröffnung des IV liegt.

  • Hier benötigt der andere Teil rasch Gewissheit darüber, ob er mit der Erfüllung rechnen kann oder nicht.

  • §22 Abs 1 IO ordnet daher an, dass in solchen Fällen nicht Erfüllung, sondern nur SAE wegen Nichterfüllung verlangt werden kann.


Erkläre die Anfechtung im Insolvenzverfahren?


Vor Eröffnung des IV werden häufig Rechtshandlungen gesetzt, die den Haftungsfonds der Gläubiger schmälern.


Um eine die Gläubiger benachteiligende REchtshandlung vor Insolvenzeröffnung in ihrer wirkung für die Gläubiger rückgangig zu machen hat der Insolvenzverwalter die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung.


Die Anfechtung nach den §§27ff IO zielt darauf ab, die Wirkung bestimmter Rechtshandlungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden und die Gläubiger benachteiligen, den Gläubigern ggü zu neutralisieren.

  • Berechtigt zur Anfechtung ist grds ausschließlich der Insolvenzverwalter (Anfechtungsmonopol)

Anfechtung ist durch Klage, Einrede (§43 Abs 1 IO), Widerspruch im ex. Verteilungsverfahren oder Anmeldung im Insolvenzverfahren des Anfechtungsgegner geltend zu machen.


Die Anfechtungsklage ist bei sonstigem Erlöschen des Anspruchs innerhalb eines Jahres nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erheben (§43 Abs 2 IO)

  • Präklusivfrist.

Begehren ist auf Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlung ggü den Insolvenzgläubigern gerichtet.



Allgemeine Voraussetzungen:


Nach §§27ff anfechtbar sind:

  • Rechtshandlungen

    • Alle Handlungen mit rechtlicher Wirkung, gleichgültig ob gewollt oder nicht.

  • die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind,

    • Nach Eröffnung soll Verfügungs- und Exekutionssperre die Benachteiligung verhindern.

  • das Vermögen des Schuldners betreffen und

    • Wenn Schuldner nur über Vermögen verfügt, das onehin nicht Bestandteil der Masse geworden wäre, ist diese Handlung nicht anfechtbar.

  • die Gläubiger benachteiligen,

    • Rechtshandlungen sind nur anfechtbar, wenn sie die Gläubiger benachteilt.

  • sofern ein besonderer Anfechtungstatbestand erfüllt ist.


Besondere Voraussetzungen:


Neben den allgemeinen Voraussetzungen müssen auch die Merkmale eines der folgenden (besonderen) Anfechtungstatbestände erfüllt sein.


  • Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht (§28 Z1-3 IO)

    • Geht um Rechtshandlungen die der Schuldner in der Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen.

    • Reicht bereits aus, wenn Schulder die Benachteiligung ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat (dolus eventualis).

    • Handlung muss vom Schuldner gesetzt worden sein.

    • Auch Anfechtungsgegner muss in Kenntnis oder zumindest fahrlässiger Unkenntnis der Benachteiligungsabsicht gewesen sein.

      • S in Benachteiligungsabsicht und Dritten positiv Bekannt -> 10 Jahre Anfechtung vor Eröffnung (§28 Z1 IO)

      • Wenn beim Dritten lediglich leicht fahrlässige Unkenntnis von der Benachteiligungsabsicht vorliegt -> 2 Jahre Z2

      • Wenn Dritter naher Angehöriger des Schuldners -> Beweislastumkehr -> 2 Jahre Z3


  • Anfechtung wegen Vermögensverschleuderung (§28 Z4 IO)

    • Anfechtbar sind im letzten Jahr vor Eröffnung abgeschlossene Kauf-, Tausch- und Lieferungsverträge, sofern diese eine die Gläubiger benachteiligende Vermögensverschläuderung bewirkten und der andere Teil dies erkannte oder erkennen musste.

      • Praktisch wenig relevant

  • Anfechtung unentgeltlicher Verfügungen (§29 IO)

    • In den letzten zwei Jahren vor Eröffnung vorgenommene unentgeltliche Verfügungen des Schuldners.

    • Schenkung muss vom Schuldner vorgenommen werden.

    • Anfechtungsfest sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Verfügungen in angemessener Höhe, die in erfüllung einer sittlichen Pflicht oder aus Rücksicht des Anstands gemacht wurden.

  • Anfechtung wegen Begünstigungen (§30 IO)

    • Ermöglicht Anfechtung bestimmter Rechtshandlungen, durch die ein Gläubiger vor den anderen begünstigt worden ist. (Deckungsnafechtung

    • Praxisrelevant - Äußert sich so, dass einzelne Gläubiger noch befriedigt oder sichergestellt werden.

    • hM interpretiert Gläubiger eng

      • Wird jemand vom Schuldner im Rahmen eines Zug um Zug Leistungstaustausch sichergestellt oder befriedigt, war er noch kein Gläubiger

      • §30 greift damit grds nur, wenn der sichergestellte oder befriedigte Gläubiger vorgeleistet hat!

    • Deckung muss nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (Überschuldung) oder nach dem Antrag auf Eröffnung des IV oder in den letzten 60 Tagen vor diesem ZP erfolgt sein

    • Begünstigung muss innerhalb eines Jahres vor Insolvenzeröffnung stattgefunden haben.

    • Notwendige Element der Schutzunwürdigkeit des Anfechtungsgegners kann sich aus zwei verschiedenen Umständen ergeben - inkronguenten Deckungen und konkruenten Deckungen.

      • Eine inkongruente Deckung liegt vor, wenn sie der gläubiger nach dem Inhalt des Rechtsverhältnisses nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit beanspruchen konnte. (§30 Ans 1 Z1 IO - Inkongruenzanfechtung)

        • Kommt also darauf an, ob der Gläubiger auf die Zahlung oder Sicherstellung zum ZP ihrer Vornahme einen klagbaren Anspruch hatte.

        • War dies nicht der Fall, ist eine Sicherstellung oder Befrieidigung derart verdächtig, dass keine weiteren subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen bestehen.

        • Auch exekutiv begründete Pfandrechte, die ein Gläubiger zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Geldforderung erworben hat, nach hm inkongruent sind!

      • Auch eine kongruente (dem anderen Teil in dieser Art und zu dieser Zeit gebührende) Befriedigung oder Sicherstellung kann nach §30 IO Abs 1 Z2, 3 IO anfechtbar sein.

        • In diesen Fällen braucht es zusätzlich als subjektive Elemente die Begünstigungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis oder fahrlässigen Unkenntnis beim anderen Teil.

        • Zulasten naher Angehöriger gilt wiederum die Umkehr der Beweislast.

  • Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit (§31 IO)

    • Hier werden zwei TB behandelt - einmal die Deckungsanfechtung, einmal die Anfechtung nachteiliger Rechtsgeschäfte

    • Gemeinsam ist beiden TB aber, dass die jeweils angefochtene Rechtshandlung

    • innerhalb der letzten 6 Monate vor Eröffnung

    • und nach Eintritt der ZahlungsUF / Überschuldung oder nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden sein muss und

    • dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung / Eröffnungsantrag hätte baknnt sien müssen

    • §31 F1 IO - Sicherstellung oder Befriedigung eines Insolvenzgläubigers

    • §31 F2 IO - Vom zahlungsunfähigen Schuldner mit Dritten eingegangene nachteilige Rechtsgeschäfte


Welche Konsequenzen hat die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens?


Mit Eintritt der Insolvenzwirkungen verliert der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das massezugehörige Vermögen (§2 Abs 2 IO).

  • Er bleibt zwar Eigentümer der Masse, doch bildet diese ein Sondervermögen, das zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger bestimmt ist.

Die Befugnis zur Verwaltung und Vertretung der Insolvenzmasse geht auf den Insolvenzverwalter über, ebenso die Befugnis, massebezogene Verfahren zu führen.

  • Schuldner bleibt lediglich über sein insolvenzfreies Vermögen dispositionsfähig.

Rechtshandlungen des Schuldners, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesetzt werden und die Insolvenzmasse betreffen, sind den Insolvenzgläubigern ggü unwirksam (§3 Abs 1 IO).

  • Damit wird die Masse ggü Handlungen des Schuldners rechtlich abgeschirmt.

  • Schuldner haftet für übernommene Verpflichtungen bei Verpflichtungsgeschäften nur mit sienem insolvenzfreien Vermögen.


Verfügungen über die Insolvenzmasse sind absolut unwirksam (vgl §2 Abs 2 IO)


Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Dritte, die dem Schuldner etwas schulden, grundsätzlich nicht mehr schuldbefreiend an diesen leisten.


Davon gibt es nur zwei Ausnahmen:

  1. Die Zahlung an den Schuldner hat schuldbefreiende Wirkung, wenn die Leistung nachträglich in die Insolvenzmasse fließt oder

  2. dem Verpflichteten zum Zeitpunkt seiner Zahlung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens weder bekannt war noch bekannt sein musste

    • bereits leichte Fahrlässigkeit schadet (§ 3 Abs 2 10).

Die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trifft den Dritten, der sich auf die schuld-befreiende Wirkung seiner Zahlung berufen will.


Gelingt ihm der Beweis nicht, muss er seine Leistung nochmals, und zwar an die Insolvenzmasse, erbringen.

  • Die Rsp legt die Sorgfaltspflicht Dritter nach §3 Abs 2 IO idR streng aus.

  • Weniger streng bei Verbrauchern


Du bist Schuldner eines Kredits und es wird Exekution auf dein Gehalt geführt.


Was passiert bei Insolvenzeröffnung?


Hier hat die Bank ein Absonderungsrecht am laufenden Einkommen des Schuldners - also von mir in diesem Fall.


Absonderungsrechte sind insolvenzfeste Ansprüche auf abgesonderte / vorzugsweise Befriedigung aus bestimmten Sachen des Schuldners.


Grundsätzlich werden Absonderungsrechte durch die Eröffnung eiens Insolvenzverfahrens nicht berührt (§11 Abs 1 IO). Dieser Grundsatz hat aber einige bedeutsame Ausnahmen:

  • Absonderungsrechte, die ein Dritter vor Eröffnung des InsV am laufenden Einkommen des Schuldners erworben hat (Forderung auf Arbeitsentgelt, Pensionsansprüche, etc), erfahren im Insolvenzverfahren empfindliche Einschränkungen.


    Dabei wird nach dem Ursprung dieser Rechte differenziert.


  • Vertraglich erworbene Rechte sind im Fortbestand stärker geschützt als exekutiv erworbene:

    • Vertraglich begrüdnete Aus- und Absonderungsrechte an solchen Ansprüchen leben nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällt, noch zwei Jahre weiter und erlöschen dann (§12a IO)

      • §12a hat den Zweck, die Sanierung des Schuldners zu erleichtern. Demgemäß erlöschen die Sicherungsrechte nicht endgültig; in bestimmten Fällen leben sie wieder auf (§12a Abs 4 IO).

    • Exekutiv begründete Absonderungsrechte, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Bezügen des Schuldners begründet wurden, erlöschen mit Ablauf des Monats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde bzw, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem 15 Tag des Monats erfolgt, mit Ablauf des folgenden Monats (§12a Abs 3 IO)


Hier liegt ein vertraglich begründetes Absonderungsrecht vor!


Dieses erlöscht folglich nach zwei Jahren ()§12a IO).


§12a IO hat den Zweck die Sanierung des Schuldners zu erleichtern. (durch SP, ZP oder Restschuldbefreiung nach einem Abschöpfungsverfahren)


Demgemäß erlöschen die Sicherungsrechte nicht endgültig - in bestimmten Fällen leben sie wieder auf (§12a Abs 4 IO).

  • Dies gilt insb wenn eine Sanierung des Schuldners nicht zustande kommt oder nachträglich scheitert.

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Grundsätzlich gilt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann wegen einer Insolvenzforderung kein exekutives Pfand- oder Befriedigungsrecht mehr erworben werden (Exekutionssperre, §10 Abs 1 IO).


Möglichkeit einer Einzelexekution würde die Gleichbehandlung der Gläubiger nämlich ad absurdum führen.


Exekutionssperre gilt nur für Insolvenzgläubiger, nicht jedoch für privilegierte Gläubigergruppen.

  • Namentlich sind zum einen Aus- und Absonderungsrechte ausgenommen

    • können daher auch im Insolvenzverfahren exekutiv betrieben werden

    • Gem §11 Abs 2 und 3 IO kann es jedoch zu einer Zwangsstundung kommen, die exekutionsrechtlich einen Aufschiebungsgrund darstellt

  • Andererseits können auch Massegläubiger ihre Ansprüche während des Insolvenzverfahrens gegen die Insolvenzmasse vollstrecken.

    • Schranke bilden nur die Bestimmungen über die Masseunzulänglichkeit (§124a IO)


Exekutive (nicht: vertragliche) Pfand und Befrieidungsrechte, die in den letzten 60 Tagen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben wurden, erlöschen ex lege, es sei denn, sie wurden zugunsten eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs begründet (§12 Abs 1 IO)

  • Im Fall des Erlöschens ist ein bereits anhängiges exekutives Verwertungsverfahren auf Ersuchen des Insolvenzgerichts oder auf Antrag des Insolvenzverwalters einzustellen (§12 Abs 2 IO).


Hat der bG das exekutive Pfand- oder Befriedigungsrecht außerhalb der 60 Tage Frist erworben, läuft das ExVerfahren auch während des Insolvenzverfahrens weiter.

  • Es ist aber uU gem §§30, 31 IO anfechtbar!


Exekutive Absonderungsrechte an Forderunge, die auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis gerichtet sind, erlöschen mit Ablauf des Monats der Insovlenzeröffnung oder mit Ablauf des nächstfolgenden Monats (§12a Abs 3 IO)


Zwangsverwaltung eines UN, einer Liegenschaft etc erlischt mit Ablauf des monats der Insolvenzeröffnung bzw im fall der Insolvenzeröffnung nach dem 15. des Monats mit Ablauf des Folgemonats (§12d IO)




Wer kann ein Sanierungsplan abschließen?


Gibt es Rechtssubjekte, die keinen Sanierungsplan abschließen können?

chuldner kann bereits gleichzeitig mit dem Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder danach bis zu dessen Aufhebung einen Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans stellen (§140 Abs 1 IO).


In diesem muss er seinen Insolvenzgläubigern eine Quote von min. 20 % zahlbar binnen 2 Jahre (nat P ohne UN binnen max 5 Jahre) anbieten.


Durch rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan wird der Schuldner von dem die Sanierungsplanquote übersteigenden Teil seiner Verbindlichkeit befreit (§156 Abs 1 IO) - diese bleibt eine Naturalobligation


  • Diese Wirkung erstrecken sich auf alle Insolvenzgläubiger - dies ist die eig. Besonderheit des Sanierungsplan ggü der außergerichtlichen Sanierung

  • Seine Wirkungen erstrecken sich auch auf jene Gläubiger, die an der Abstimmung gar nicht teilgenommen oder gegen den Sanierungsplan gestimmt haben.

Die Restschuldbefreiung tritt mit rechtskräftiger Bestätigung des SP ein - also noch vor Erfüllung der Quote.

  • ERfüllt Schuldner den Plan nicht und gerät er in qualifizierten Verzug, lebt die Forderung, mit der er im Verzug ist, wieder auf!

  • Restschuldbefreiung steht damit unter aufschiebender Wirkung.

Die Sanierungsplanerfüllung erfolgt somit außerhalb des Insolvenzverfahrens, das mit der rechtskräftigen Bestätigung des SP ja endet.


Zulässigkeitsvoraussetzungen:

  • Initiative geht vom Schuldner aus - nur er ist antragslegitimiert

  • Im Antrag ist anzugeben, wie die Gläubiger befrieidigt oder sichergestellt werden (§140 Abs 1 IO).

    • Es sind also insb die Quote und der/die Zahlungstermine anzugeben

  • §141 Abs 2 IO sieht einige Unzulässigkeitsgründe vor, die teils an die Person oder das Verhalten des Schuldners, teils an den Inhalt des vorgeschlagenen Sanierungsplan anknüpfen. (Antrag ist bspw unzulässig solange Schuldner flüchtig ist oder wenn Schuldner nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist, etc.)

    • Wenn einer der Unzulässigkeitsgründe nach §141 Abs 2 IO vorliegt, ist der Sanierungsplanantrag zwingend zurückzuweisen.

  • Auch zurückzuweisen ist bei Verstößen gg. die inhaltlichen Vorgaben des §141 Abs 1

  • §142 IO enthält einige weitere Zurückweisungsgründe, deren Wahrnehmung allerdings nur fakultativ ist

    • Insolvenzgericht ist Ermessen eingeräumt

    • vor der Entscheidung sind Insolvenzverwalter und der Gläubigerausschuss zu vernehmen

  • Sofern Antrag zulässig ist, kann Gericht beschließen, dass die Verwertung der Insolvenzmasse bis zur Entscheidung üebr den Sanierungsplan sistiert wird (§140 Abs 2 IO)

Inhalt des Sanierungsplanantrags


Bei der Formulierung des Antrags sind die nachstehenden gesetzlichen Vorgaben zu beachten:

  1. Insolvenzgläubigern muss eine Quote von min 20% angeboten werden (gesetzliche Mindestquote)

    1. Die gesamte Quote ist längstens binnen zwei Jahre ab Annahme des Sanierungsplans zu bezahlen.

    2. Nat. P. die kein UN betreiben, können eine längere Zahlungsfrist (max 5 Jahre) anbieten - auch hier Mindestquote 20% (§141 Abs 1 IO)

  2. Insolvenzgläubiger sind im Sanierungsplan gleich zu behandeln.

    1. Ungleichbehandlung ist nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Zurückgesetzten mit den gesetzlichen Mehrheiten zustimmen (§150 Abs 2 IO)

    2. Die Zusage von Sondervorteilen an einzelne Gläubiger ist unwirksam; wenn aufgrund solcher Zusagen Leistungen erbracht wurden, können sie zurückgefordert werden (§150a IO)

  3. Rechte der Aus- und Absonderungsberechtigten dürfen durch den Sanierungsplan nicht berührt werden (§149 Abs 1 IO)

    1. Bei Forderungen, die nur zum Teil durch Absonderungsrechte gedeckt sind, wird der nicht gedeckte Teil vom Sanierungsplan erfasst.

  4. Fällige Masseforderungen sind voll zu befriedigen (§150 Abs 1 IO)

Sanierungsplanantrag dessen Inhalt diesen Mindesterfordernissen nicht entspricht, ist zurückzuweisen.


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Pascal P.

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