Definition Rechnungswesen
= zalenmäßige Erfassung/ Aufbereitung/ Auswertung betrieblicher Sachverhalte und Prozess
Interne Adressaten des Rechnungswesens
Management
Controller
Interne Entscheidungsträger
Funktion des internen Rechungswesens
Bereitstellung der Datenbasis für
Planung
Steuerung
Kontrolle
Externe Adressaten des Rechnungswesens
Anteilseigner (Gesellschafter, Aktionäre)
Gläubiger, Kreditgeber
Aufsichtsrat
Arbeitnehmer und deren Organisation
Banken
Anlageberater
private Anleger
Staat (z.B. Finanzbehörden, Aufsichtsbehörden)
Geschäftsfreunde( z.B. Lieferanten, Kunden)
Interessierte Öffentlichkeit (z.B. Journalisten, Wissenschaftler, Studenten)
Funktion des externen Rechnungswesens
Dokumentation und Rechenschaftslegung
Information (Vermögens-, Finanz-, Ertragslage)
Ermittlung des auschüttungsfäigen Gewinns
Ermittlung des steuerliuchen Gewinns
Gesetzliche Basis des externen Rechnungswesens
Deutsches Handelrecht
HGB; AktG, GmbHG, PublG
Internationales Handelsrecht
IAS/IFRS, US-GAAP
Steuerrecht
EStg, UStG, GewStG, KStG
Aufgaben des Jahresabschlusses
Rechenschaftsfunktion
Gewinnermittlungsfunktion
Ausschüttungsbemessungsfunktion
Gläubigerschutzfunktion
Informationsfunktion
Darstellungsgegenstand des Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft
Vermögenslage
Information darüber, wie “reich” bzw. “arm“ die Unternehmung ist
Erforderlich ist die vollständige Erfassung aller Vermögengegenstände, Schulden und RAP sowie eine zutreffende Bewertung
Darstellungsinstrumente: Bilanz (zentral), Anhang
Finanzlage
Information darüber, wie liquide das Unternehmen ist und ob es seinen Verpflichtungen in der ünerschaubaren Zukunkft voraussichtlich nachkommen kann
Information über Herkunft und Verwendung der im Unternehmen eingesetzten Mittel sowie über deren Fristigkeit
Darstellungsinstrumente: Bilanz (zentral), Anhang, GuV
Ertragslage
Information über die Veränderung des Reinvermögens (EK) des Unternehmens innerhalb eines bestimmten Zeitraums, unter Berücksichtigung von Anschaffungen, Einlagen, Entnahmen
Darstellungsinstrumente: GuV (zentral), Anhang
Bestandteile des Jahresabschlusses
Alle Kaufleute
Jahresabschluss gemäß § 242 Abs. 3 HGB mit Bilanz und GuV
Kapitalgesellschaften
Erweiterter Jahresabschluss gemäß § 264 Abs. 1 HGB mit Bilanz, GuV und Anhang
Kleinstkapitalgesellschaften: Verzicht auf Anhang § 267a HGB
Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften: zusätzlich Lagebericht
Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, die keinen KO-Abschluss aufstellen: Zusätzlich Kapitalflussrechnung, EK-Spiegel, wahlweise Segmentberichtserstattung (§ 264 Abs. 1 Satz 2 HGB)
Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften durch MicroBilG (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtänderungsgesetz)
Voraussetzungen
Kein Überschreiten von zwei der drei nachfolgenden Merkmale a zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen
Umsatzerlöse bis 700.000 Euro
0Bilanzsumme bis 350.000 Euro
durchschnittlich 10 beschäftigte Arbeitnehmer
Erleichterungen
Verzicht auf die Erstellung eines Anhanges, wenn bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgweisen werden (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB)
Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss (z.B. vereinfachte Gliederungsschemata)
Wahl bzgl. Offenlegungspflicht: Veröffentlichung oder Hinterlegung der Bilanz. Elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers ist auch für Hinterlegung vorgeschrieben. Bei Hinterlegung können Dritte auf Antrag (kostenpflichtig) eine Kopie der Bilanz erhalten
ABER: das in § 264 Abs. 2 HGB geforderte Einblicksgebot in die Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage der Kapitalgesellschaft muss erfüllt sein, sonst sind Erleichterungen nicht zulässig
Einschränkungen der Befreiungsmöglichkeit für bestimmte Kategorien von Unternehmen (z.B. für Holdings) durch BilRUG (vgl. § 267a Abs 3 HGB n.F.)
In welcher Sprache und in welcher Währungseinheit ist der Jahresabschluss zu verfassen?
Ist in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen § 244 HGB
Aufstellungsfristen:
Je “gefährticher” die Rechtsform, desto konkreter und kürzer ist die Aufstellungsfrist
Große und mittelgroße Kapitalgesellschafte
maximal 3 Monate ( § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB)
Kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften
innerhalb der einem ordnungsmäßgen Geschftsgang entsprechenden Zeit, maximal innerhalb von 6 Monaten ( § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB vgl. § 267a Abs. 2 HGB)
innnerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit (§ 243 Abs. 3 HGB)
Unterzeichnung des Jahresabschlusses
Eigenhändig durch Unternehmer (§ 245 HGB)
Nicht-Kapitalgesellschaften
Einzelunternehmer: persönlich
OHG: alle Gesellschafter
KG: Komplementär
GmbH: alle Geschäftsführer
AG: alle Vorstandsmitglieder
Prüfung des Jahresabschlusses
Jahresabschluss von großen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften ist nach § 316 Abs. 1 HGB durch einen Abschlussprüfer zu prüfen
Offenlegung des Jahresabschlusses
Pflicht für Kapitalgesellschaften § 325 Abs. 1 HGB
Offenlegungsfrist mit Obergrenze von 12 Monaten gem § 325 Abs. 1 HGB
Elektronischer Bundesanzeiger
Was versteht man unter der statistischen Bilanzauffasssung?
Vermögensdarstellung steht im Vordergrund
Übersicht und Feststellung des Vermögensbestandes zu einem bestimmten Zeitpunkt
Als nominelle Kapitalbestandsrechnung soll die Bilanz die finanzielle Konstitution der Unternehmung überwachen und das eingesetzte Kaptial erhalten
Gewinnermittlung durch Guv, die als “Kapitaleinsatzbilanz” gleichrangig neben der Beständebilanz steht
Was versteht man unter der dynamischen Bilanzerfassung?
periodengerechte Erfolgsermittlung steht im Vordergrund
Ermittlung eines vergleichbaren Periodenerfolges zur wissenschaftlichen Unternehmenssteuerung
Erfolgsermittlung durch verursachungsgerechte Periodenzurechnung von Einnahmen und Ausgaben
Was versteht man unter der organischen Bilanzerfassung?
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