Einzelunternehmen
Kaufmann für Betrieb ohne Gesellschafter oder nur mit stillem Teilhaber, der nach außen nicht in Erscheinung tritt
Gründung:
erfolgt Formlos
Gründer ist natürliche Person
Eintragung ins Handelsregister
EK:
EK kommt nur vom Unternehmer (Außnahme bei stillen Teilhaber)
GF:
Einzelgeschäftsführungsbefugnis des Unternehmers
Vertretung:
Einzelvertretung des Unternehmers, er vertritt UN nach außen
Haftung:
Einzelunternehmer haftet für alle Verbindlichkeiten des UN
Alleine, persönlich, unbeschränkt mit Privat und Geschäftsvermögen
Gewinn:
steht Inhaber alleine zu
Verluste müssen alleine getragen werden
Finanzierung:
begrenzte Selbstfinanzierung
Gläubiger kann keine umfangreiche Haftung angeboten werden
Beschränkte Kreditaufnahme, da geringe Kapitalbasis bzw. Richtet sich Kreditwürdigkeiten nach Vermögensverhältnissen des Einzelunternehmers
Auflösung:
Arbeitsunfähigkeit, hohes Alter, Tod, Konkurs etc.
Besteuerung:
Unternehmer unterliegt mit Einkünften aus Betrieb der Einkommenssteuer
Vorteile:
Eindeutige Entscheidungsbefugnis, Meinungsverschiedenheiten sind ausgeschlossen
Schnelle Entscheidungen = rasche Reaktionen
Einzelunternehmer muss Gewinn nicht teilen.
Nachteile:
EK-aufbringung erfolgt nur durch Einzelunternehmer; dadurch begrenzte Finanzierungsmöglichkeiten
Betriebserweiterungen und kapitalintensive Investitionen daher kaum möglich.
Einzelunternehmer trägt alleinig das Verlustrisiko
Einzelunternehmer haftet auch mit Privatvermögen
Gefahr von Fehlentscheidungen, da teils auch Überlastung des Einzelunternehmers
Personengesellschaft
… entstehen durch Vertrag zwischen mindestens 2 Personen, die sich zur Erfüllung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen.
Ergo Personengesellschaften sind “Ansammlung von Personen” zum gemeinsamen Zweck
Beteiligten Personen sind zugleich Gesellschafter und Eigentümer des UN
Gegenüber den Fremdkapitalgebern haftet bei Personengesellschaft mindestens 1 Person unbeschränkt und persönlich!
Anlässe zur Gründung einer Gesellschaft:
Berbreiterung der EK-Basis
Ausweitung der Kreditaufnahmemöglichkeit
Verteilung des unternehmerischen Risikos und des Arbeitsanfalls auf mehrere Personen
Ausschaltung der Konkurrenz
Personenvereinigung nach BGB:
Rechtsgrundlage:
Formfreier Gesellschaftsvertrag
Ist an Person der Gesellschafter gebunden
bei Tod, Insolvenz, Kündigung eines Gesellschafters oder automatisch nach Erreichung des vereinbarten Zieles (Gelegenheitsgesellschaft)
Besitzt keine Rechtsfähigkeit
GF und Vertretung der Gesellschaft ggü dritten geschieht durch die Gesellschafter gemeinschaftlich, soweit nicht anders vereinbart.
Beispiele:
Lottogemeinschaft
Arbeitsgemeinschaft mehrerer UN
Hieraus abgeleitet:
OHG
KG
Stille Gesellschaft
Auch e.V. Sind Personengesellschaften
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