Barrierefreie Gestaltung der Arbeitsstätte
„Eine barrierefreie Gestaltung der Arbeitsstätte ist gegeben, wenn bauliche und sonstige Anlagen, Transport- und Arbeitsmittel, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische, visuelle und taktile Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen für Beschäftigte mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.
Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig (in Anlehnung an § 4 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen – Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)).“
Zwei-Sinne-Prinzip
„Das Zwei-Sinne-Prinzip ist ein Prinzip der alternativen Wahrnehmung. Alle Informationen aus der Umwelt werden vom Menschen über die Sinne aufgenommen. Fällt ein Sinn aus, ist die entsprechende Informationsaufnahme durch einen anderen Sinn notwendig. Informationen müssen deshalb nach dem Zwei-Sinne-Prinzip mindestens für zwei der drei Sinne "Hören, Sehen, Tasten" zugänglich sein (z. B. gleichzeitige optische und akustische Alarmierung).
Visuelle Zeichen:
Schriften, Bilder, Symbole, Handzeichen oder Leuchtzeichen
Akustische Zeichen:
Schallzeichen, Sprache, Laute Taktile Zeichen: Bodenindikatoren, Rippen- oder Noppenplatten
-> Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.3 „Sicherheit- und Gesundheitsschutzkennung“
Visuelle Zeichen
Akustische Zeichen
Schallzeichen, Sprache, Laute
Taktile Zeichen
Bodenindikatoren, Rippen- oder Noppenplatten
Barrierefreiheit Toiletten
„Barrierefreie Sanitärräume sind so zu gestalten, dass sie von Menschen mit Rollstühlen und Rollatoren und von blinden und sehbehinderten Menschen zweckentsprechend genutzt werden können. “ „Je Sanitäranlage muss mindestens eine barrierefreie Toilette vorhanden sein. Sie ist jeweils in die geschlechtsspezifisch getrennten Bereiche zu integrieren oder separat geschlechtsneutral auszuführen.“
„Die Ausstattungselemente müssen sich visuell kontrastierend von ihrer Umgebung abheben.“
•„Das WC-Becken muss beidseitig anfahrbar sein, wofür jeweils eine Bewegungsfläche mit einer Tiefe von mindestens 70 cm (von der Beckenvorderkante bis zur rückwärtigen Wand) sowie einer Breite von mindestens 90 cm erforderlich ist (...).“
• „Eine Bewegungsfläche von mindestens 150 cm × 150 cm ist jeweils vor den Sanitärobjekten wie z. B. WC-Becken, Waschtisch, sowie im Duschplatz vorzusehen. Vor dem Klosettbecken ist eine freie Bewegungsfläche von mindestens 150 cm × 150 cm erforderlich.“
•„Aus Sicherheitsgründen dürfen Drehflügeltüren nicht in Sanitärräume schlagen, um ein Blockieren der Tür zu vermeiden. Türen von Sanitärräumen müssen von außen entriegelt werden können.“
Barrierefreie Toiletten
DIN
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