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Block 2: mobiles Arbeiten ab Okt. 22

SB
by Simon B.

Grundlagen Gefährdungsbeurteilung

„Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung.“ §3 Absatz 1 BetrSichV

„Die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV ist die auf das Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätte ausgerichtete systematische Ermittlung und Beurteilung aller möglichen Gefährdungen der Beschäftigten einschließlich der Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.“ ASR V3, Ausgabe: Juli 2017, S. 2.

„(1) Die Gefährdungsbeurteilung dient insbesondere als: −Instrument zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen, −Grundlage zur Entscheidungsfindung, ob und welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes notwendig sind, −Handlungskonzept für die Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Arbeitsstätte.

(2) Die Gefährdungsbeurteilung ist systematisch und fachkundig durchzuführen, insbesondere: −beim Einrichten von Arbeitsstätten und −beim Betreiben von Arbeitsstätten.

(3) Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten durchzuführen und zu dokumentieren.

(4) Sie ist zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren, insbesondere:

  • bei wesentlichen Veränderungen in der Arbeitsstätte, z. B.:

    Der Umgestaltung der bestehenden Arbeitsstätte,

    der Festlegung von Arbeitsplätzen,

    der Änderung von Arbeitsverfahren (...)

  • bei der Änderung von relevanten Rechtsvorschriften oder von Technischen Regeln,

  • −  bei neuen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen bzw. Veränderungen des Standes der Technik,

    Arbeitsmedizin und Hygiene,

  • −  nach dem Erkennen von kritischen Situationen (z. B. Beinahe-Unfällen, Fehlzeiten infolge

    arbeitsbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen sowie Erkenntnissen aus der arbeitsmedizinischen

    Vorsorge),

  • nach Bekanntwerden einer Behinderung bei Beschäftigten oder

  • nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.“

    ASR V3


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Simon B.

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