Abgrenzung Arbeitsorte
Empfehlung der baua für Arbeitsorte
Co-Working-Space
Homeoffice
weitere
Telearbeitsplätze
„Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist.“
§2, Abs. 7 ArbStättV
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 26.09.2022
(2) Bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber insbesondere die folgenden Maßnahmen zu prüfen:
die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen,
die Sicherstellung der Handhygiene,
die Einhaltung der Hust-und Niesetikette,
das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen,
die Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten,
das Angebot gegenüber Beschäftigten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen,
das Angebot an Beschäftigte, die nicht ausschließlich von zuhause arbeiten, zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos sich regelmäßig kostenfrei
durch In-vitro-Diagnostika zu testen. Diese Tests müssen für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt und auf Grund ihrer CE- Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sein.
Gefährdungsbeurteilung im Homeoffice
Checkliste für das Homeoffice
• Arbeitsmittel
• Arbeitsplatz
• Arbeitsumgebung
• Arbeitsorganisation
• Arbeitsaufgabe
Homeoffice als Form mobiler Arbeit
(1) Mobiles Arbeiten ist eine Arbeitsform, die nicht in einer Arbeitsstätte gemäß § 2 Absatz 1 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) oder an einem fest eingerichteten Telearbeitsplatz gemäß § 2 Absatz 7 ArbStättV im Privatbereich des Beschäftigten ausgeübt wird, sondern bei dem die Beschäftigten an beliebigen anderen Orten (zum Beispiel beim Kunden, in Verkehrsmitteln, in einer Wohnung) tätig werden.
(2) Für die Verrichtung mobiler Arbeit werden elektronische oder nichtelektronische Arbeitsmittel eingesetzt.
(3) Homeoffice ist eine Form des mobilen Arbeitens. Sie ermöglicht es Beschäftigten, nach vorheriger Abstimmung mit dem Arbeitgeber zeitweilig im Privatbereich, zum Beispiel unter Nutzung tragbarer IT-Systeme (zum Beispiel Notebooks) oder Datenträger, für den Arbeitgeber tätig zu sein.
(4) Regelungen zur Telearbeit bleiben unberührt.
Desk Sharing, Non-territoriales Büro
„Desk Sharing ist eine Organisationsform. Sie kann in allen beschriebenen Büroraumformen umgesetzt werden. Dabei hat nicht mehr jeder Beschäftigte seinen „eigenen“ Arbeitsplatz, sondern mehrere Beschäftigte – zum Beispiel einer Organisationseinheit – „teilen“ sich sozusagen einen Arbeitstisch (Desk Sharing).
Desk Sharing kann sinnvoll sein, wenn viele Beschäftigte häufig außer Haus arbeiten – zum Beispiel Vertrieb, Kundendienst, Beratung, Office at Home/Telearbeit. Persönliche Unterlagen werden zum Beispiel in einem mobilen Container („Caddy“) untergebracht. Nach Beendigung der Arbeit wird der Arbeitsplatz komplett geräumt.
Desk Sharing wird häufig mit non-territorialen Arbeitsplatzkonzepten verbunden, bei denen die Beschäftigten keinen fest zugewiesenen Arbeitsplatz nutzen.
Auch die Nutzung desselben Arbeitsplatzes im Schichtbetrieb stellt Desk Sharing dar.
Arbeitsplätze, die für Desk Sharing genutzt werden, sollten mit möglichst geringem Aufwand an die jeweiligen Bedürfnisse der Beschäftigten angepasst werden können (z. B. höhenverstellbare Arbeitstische gegebenenfalls mit Memory-Funktion).“
Vorteile
„Vorteile:
− Flächen im Büro, Arbeitsplätze und Arbeitsmittel werden stärker ausgelastet
− Flexible Arbeitsgruppenbildung möglich
Nachteile
Keine individuelle Arbeitsplatzgestaltung zum Beispiel mit Pflanzen, Bildern
Dadurch gegebenenfalls fehlende Identifizierung mit der Arbeitsumgebung
Erhöhter Aufwand zur Anpassung der Arbeitsplätze an unterschiedliche Körpermaße und Tätigkeiten der Beschäftigten
Erhöhter Aufwand für die Organisation
Unter Umständen häufigere Reinigung bzw. enge Absprachen zur Sauberhaltung der Arbeitsplätze notwendig“
Desksharing
IT
Tätigkeit
rechtlicher Rahmen
Gebäude und Flächen
Idealtypische Flächennutzung
IT: alle Dokumente für die Arbeit sind an jedem Arbeitsort in der eigenen Homezone verfügbar.
Tätigkeit: Die Eignung von Desksharing für die Art der Tätigkeit wird im Vorfeld erhoben. Die Mitarbeiter entwickeln ein eigenes Regelset. Führungskräfte machen mit.
Rechtlicher Rahmen: Der vertraglich/rechtliche Rahmen liegt vor.
Gebäude und Fläche: Die Fläche kann tätigkeitsspezifisch strukturiert werden, z.B. zusätzliche Leise Zone, Think Tanks und Besprechungsplätze.
Mitarbeiter, die zusammen arbeiten, setzen sich, zum Beispiel in Homezones, zusammen: kein Suchen von Mitarbeitern, ggf. Buchungstool
Idealtypische Flächennutzung:
Allgemein anerkannte Regeln der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene – Auszug
Gefährdungsbeurteilung
Grundlagen Gefährdungsbeurteilung
„Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung.“ §3 Absatz 1 BetrSichV
„Die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV ist die auf das Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätte ausgerichtete systematische Ermittlung und Beurteilung aller möglichen Gefährdungen der Beschäftigten einschließlich der Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.“ ASR V3, Ausgabe: Juli 2017, S. 2.
„(1) Die Gefährdungsbeurteilung dient insbesondere als: −Instrument zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen, −Grundlage zur Entscheidungsfindung, ob und welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes notwendig sind, −Handlungskonzept für die Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Arbeitsstätte.
(2) Die Gefährdungsbeurteilung ist systematisch und fachkundig durchzuführen, insbesondere: −beim Einrichten von Arbeitsstätten und −beim Betreiben von Arbeitsstätten.
(3) Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten durchzuführen und zu dokumentieren.
(4) Sie ist zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren, insbesondere:
bei wesentlichen Veränderungen in der Arbeitsstätte, z. B.:
• Der Umgestaltung der bestehenden Arbeitsstätte,
• der Festlegung von Arbeitsplätzen,
• der Änderung von Arbeitsverfahren (...)
bei der Änderung von relevanten Rechtsvorschriften oder von Technischen Regeln,
− bei neuen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen bzw. Veränderungen des Standes der Technik,
Arbeitsmedizin und Hygiene,
− nach dem Erkennen von kritischen Situationen (z. B. Beinahe-Unfällen, Fehlzeiten infolge
arbeitsbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen sowie Erkenntnissen aus der arbeitsmedizinischen
Vorsorge),
nach Bekanntwerden einer Behinderung bei Beschäftigten oder
nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.“
ASR V3
Grundlagen Gefährdungsbeurteilung Dokumentationspflicht
„(1) Der Arbeitgeber muß über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten.
(2) Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, daß er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird, hat der Arbeitgeber zu erfassen.“
§6 ArbSchG
Wer darf eine Gefährdungsbeurteilung durchführen?
„(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber
sein gesetzlicher Vertreter,
das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen
übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer
Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.
(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.“
§13 ArbSchG
zuverlässige und fachkundige Personen für die Gefahrenbeurteilung
Fachkunde
„(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen.
(2) Fachkundig ist, wer über die zur Erfüllung der in dieser Technischen Regel bestimmten Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen auf aktuellem Stand zu halten.
(3) Umfang und Tiefe der notwendigen Kenntnisse, z. B. über das einschlägige Vorschriften- und Regelwerk, insbesondere die Technischen Regeln für Arbeitsstätten, können in Abhängigkeit von der zu beurteilenden Gefährdung unterschiedlich sein.
(4) Fachkundig im Sinne von Absatz 2 können insbesondere betriebliche Führungskräfte oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein.
(5) Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von den zu beurteilenden Gefährdungen und müssen im Sinne dieser ASR nicht in einer Person vereinigt sein. Zur fachkundigen Durchführung der Gefährdungsbeurteilung gehören konkrete Kenntnisse der zu beurteilenden Arbeitsstätten und Tätigkeiten.“
Prozess Gefährdungsbeurteilung
Flächenlayoutierung – Beispiele
BGI als Informationsgrundlage, z.B. BGI 650, 856
Bildschirm- und Büroarbeitsplätze
Beleuchtung im Büro
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