Multispace Office
„Offene Bürolandschaften zeichnen sich dadurch aus, dass verschiedene Funktionsbereiche auf einer zum Teil offen gestalteten Bürofläche zueinander angeordnet sind. Häufig werden die Arbeitsplätze non-territorial genutzt.
Offene Bürolandschaften können bestehen aus:
offenen Bereichen mit mehreren Arbeitsplätzen
Büro- oder Besprechungszellen z. B. für Führungskräfte
sogenannten Think Tanks, kleine Bürozellen zum
konzentrierten Arbeiten oder Telefonieren
offene Besprechungsbereiche
geschlossene Besprechungsräume
offene Pausenbereiche (Lounges)
geschlossene Technikbereiche
Nicht alle diese Bereiche bieten Plätze, die als Arbeitsplätze
genutzt werden können, da sie nicht die Anforderungen erfüllen.“
-> Bei einem Multispace Office ist die Kombination zwischen geschlossenen und offenen Bereichen zwingend notwendig.
Open Space Office
Vorteile
Nachteile
Vorteile:
−Für unterschiedliche Tätigkeiten stehen verschieden gestaltete Funktionsbereiche zur Verfügung
−Flexible Anpassung bei Organisationsveränderungen und abwechslungsreichere Gestaltung möglich
−Bessere Kommunikationsmöglichkeiten, vor allem der spontane Austausch unter den Beschäftigten wird gefördert
Nachteile:
−Konzentriertes und störungsfreies Arbeiten nicht immer möglich
−Störeffekte wegen Geräuschpegel
−Höhere Anforderungen an die akustische Gestaltung
−In den tieferen Raumzonen schlechte Versorgung mit Tageslicht und keine freie Sichtverbindung nach außen
−Klimatisierung, Sonnenschutz und Beleuchtung sind nicht individuell regelbar
−Klimatisierung der geschlossenen Räume ohne Fensterlüftung notwendig
−Tendenziell höherer Flächenbedarf gegenüber anderen Büroraumformen
−Bei Raumflächen > 400 m2, erhöhte Anforderungen an den Brandschutz. Die jeweiligen Landesbauordnungen sind zu beachten“
Desk Sharing, Non-territoriales Büro Telearbeitsplätze
„Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist.“
§2, Abs. 7 ArbStättV
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