Strenge Niederstwertprinzip
Das strenge Niederstwertprinzip bezieht sich auf das Umlaufvermögen. Hier ist zwingend der niedrigste der drei möglichen Wertansätze (Anschaffungs-/Herstellungskosten, Marktpreis, Wert am Bilanzstichtag) einzusetzen (§ 253 Abs. 4 HGB). Dieser Grundsatz der Aufwandsantizipation gilt ebenso bei der Bewertung von Verbindlichkeiten und resultiert dort im Höchstwertprinzip.
Umlaufvermögen:
Schecks
Ausstehende Forderungen an Dritte
Alle fertigen Produkte
Bargeldbestände
Rohstoffe
Betriebsstoffe
Anzahlungen, die geleistet wurden
Gemilderte Niederstwertprinzip
Das gemilderte Niederstwertprinzip bezieht sich auf das Anlagevermögen. Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung besteht die Möglichkeit, außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um Vermögenswerte mit dem niedrigeren Wert am Bilanzstichtag zu bemessen. Es besteht also ein Ermessensspielraum.
Anlagevermögen:
Büroausstattungen
Anteile an anderen Unternehmen
Langfristige Geldanlagen
Maschinen
Vorhandene Grundstücke
Konzessionen(Verwendungsrechte wenn man ein Patent nicht besitzt)
Aktivtausch
Der Aktivtausch bezeichnet eine Umschichtung zweier Positionen auf der Aktivseite der Bilanz. Die Bilanzsumme ändert sich durch einen Aktivtausch nicht.
Beispiele:
- Bargeld wird vom Bankkonto abgehoben
- Ein neues Feuerwehrfahrzeug wird angeschafft und per Banküberweisung unmittelbar bezahlt
Passivtausch
Der Passivtausch bezeichnet eine Umschichtung zweier Positionen auf der Passivseite der Bilanz.
Die Bilanzsumme ändert sich durch einen Passivtausch nicht.
Beispiel:
Eine kurzfristige Verbindlichkeit wird im Rahmen einer Umschuldungsmaßnahme zu einer langfristigen Verbindlichkeit umgewandelt.
aktiv-passiv-mehrung
Eine Aktiv-Passiv-Mehrung (auch: Bilanzverlängerung) bezeichnet den Vorgang der Erhöhung der Bilanzsumme eines Unternehmens bzw. einer öffentlichen Gebietskörperschaft.
Die Summe der Aktiva erhöht sich dabei um den exakt selben Betrag, wie die Summe der Passiva.
Beispiel: Aufnahme eines Kredites.
aktiv-passiv-minderung
Eine Aktiv-Passiv-Minderung (auch: Bilanzverkürzung) bezeichnet den Vorgang der Minderung der Bilanzsumme eines Unternehmens bzw. einer öffentlichen Gebietskörperschaft.
Die Summe der Aktiva vermindert sich dabei um den exakt selben Betrag, wie die Summe der Passiva.
Beispiel: Tilgung einer Verbindlichkeit durch Banküberweisung.
Unternehmen M kauft von Unternehmen K Waren in Wert von 20.000$(netto) auf Ziel,
Unternehmen K gewährt 10% sofort abzugsfähigen Mengenrabatt.
Unternehmen M
Wareneinkauf 18.000$
an
Verbindlichkeiten a LuL 21.420$
Vst. 3.420$
Unternehmen K
Forderungen a LuL 21.420$
Umsatzerlöse 18.000$
Ust 3.420$
A Kauft Waren bei B im Wert von 15.000$(netto) und erhält 5% Rabatt und 3% Skonto wenn diese innerhalb von 5 Tagen bezahlt werden.
Rabatte und Boni immer von netto
Skonti von Brutto
Unternehmen A
Warenkauf 14.250$
verbindlichkeiten aLuL 16.957,5$
Vst. 2.797,5$
innerhalb 5 Tagen mit erhaltene Skonto
VerbaLuL 16.957,5$
Bank 16.448,775$
erhaltene Skonti 427,5$
Vorsteuerberichtigung 81,23$
Unternehmen B
Ford aLuL 16.957,5$
Erlöse 14.250$
Ust. 2797,5$
nach 5 Tagen gewährte Skonto
gewährte Skonti 427,5$
Ust. Berichtigung 81,23$
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
Grundsatz der Richtigkeit und Willkürfreiheit
Der Jahresabschluss wurde ordnungsgemäß erstellt.
Die Belege und Bücher wurden ordnungsgemäß gepflegt, sodass die Ansätze und Werte nachprüfbar sind und objektiv hergeleitet werden können.
Die Verbuchung muss chronologisch und zeitnah (innerhalb von zehn Tagen) geschehen.
In der Buchführung und Belegbuchhaltung müssen weiterhin alle Seiten bzw. Blätter fortlaufend nummeriert sein.
§ 239 Abs. 2 HGB
Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit
Jede Änderung muss erkennbar sein.
Der Jahresabschluss muss in deutscher Sprache verfasst sein und alle Werte in Euro aufführen.
Buchungen müssen leserlich und verständlich sein.
Belege betreffende Prozesse müssen in einer Verfahrensdokumentation aufgeschlüsselt werden.
§ 238 Abs. 1 S. 2 HGB, § 243 Abs. 2 HGB
Grundsatz der Einzelbewertung
Vermögenswerte und Schulden sowie Aufwendungen und Erträge dürfen nicht miteinander verrechnet werden (Bruttoprinzip, Saldierungsverbot).
§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB, § 201 Abs. 2 III UGB
Grundsatz der Vollständigkeit
Jährliche Inventur der tatsächlichen Bestände
Preisbeobachtung auf den Märkten, um negativen Preisentwicklungen Rechnung tragen zu können
Beobachtung und Analyse aller relevanten Risiken, um diese im Jahresabschluss berücksichtigen zu können
§ 239 Abs. 2 HGB, § 246 Abs. 1 HGB
Grundsatz der Sicherheit
Es müssen Maßnahmen zur Sicherung aller Dokument getroffen werden.
Alle Dokumente müssen zudem gemäß der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen zehn Jahre lang aufgehoben werden.
§ 147 AO§ 257 Abs. 1 und 4 HGB§ 14b UStG
Belegprinzip
Keine Buchung darf ohne Beleg ausgeführt werden.
§ 238 Abs. 1 und 2 HGB
Eine Kunde überweist am 01.11. 20.000$ für Serviceleistungen vom November bis Februar im Voraus.
01.11.
Bank 20.000$
erträge aus Service. 20.000$
buchung zum 31.12.
erträge aus Service.
10.000$
PRAP 10.000$
Auflösung am 28.02. im neuen Jahr
erträge aus Service. 10.000$
Im Vorjahr wurde für im Voraus bezahlte Serviceleistungen ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten in Höhe von 10.000,- € gebildet, welcher in diesem Jahr aufgelöst werden muss.
Wir vermieten vom 01.11.10 bis 30.04.11
eine Lagerhalle an einen Reifenhändler.
Diese überweisen die vollständige Miete von 14.400 $, bereits im Voraus am 03.11.10.
Buchung zum 01.11.10
Bank 14.400$
Mieterträge 14.400$
Buchung zum 31.12.10
Mieterträge 4800$
PRAP 4800$
Buchung zum 30.04.11
Wir zahlen eine Versicherungsprämie der Vorführwagen jährlich im Voraus. Am 01.07.10 werden 12.000 $ an die Fuchs GmbH überwiesen.
Buchung am 01.07.10
Versicherungsaufwand 12.000 $
Bank 12.000$
ARAP 6000$
Versicherungsaufwand 6000$
Buchung zum 31.06.11
Wir zahlen die Nettolöhne für den Dezember erst im Januar mit Hilfe eines Bankdarlehens, 20.000 $(netto).
Buchung zum 31.12.
Löhne 10.000$
sonstige Verb. 10.000$
Buchung zum 31.01.
Wir erhalten nachträglich eine Provision von 50.000 $ für 5 Monate im 31.02.10.
Buchung zum 31.12.09
sonstige Ford.aLuL
30.000$
Provisionsertrag 30.000$
Bank 50.000$
Provisionserträge 20.000$
Am 1. Januar 2008 wird eine Maschine für 20.000$ auf Ziel gekauf. Die Maschine hat eine Nutzungsdauer von 5 Jahren und wird linear abgeschrieben.
Kauf der Maschine am 1. Januar 2008:
Maschine 20.000$
verb. aLuL 23.800$
vst. 3.800$
Verbuchung der Abschreibung am 31.12.2008:
Abschreibung auf SAV 4000$
Maschine 4000
SAV=Sachanlagevermögen
Kapitalflussrefchnung
Indirekte Methode:
Cashflow = Gewinn + Nichtzahlungs wirksame Aufwendungen
-Nichtzahlungswirksame Erträge
bildet den Cash-Flow der laufenden Geschäftstätigkeit ab
Direkte Methode:
Cashflow =Zahlungswirksame Erträge-Zahlungswirksame Aufwendungen
Wann Arap wann Prap?
Von uns im Voraus bezahlter Aufwand
Ausgabe (früh)
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP)“Soll”
Aktive Rechnungsabgrenzung (ARAP) an Aufwandskonto
Im Voraus vereinnahmter Ertrag
Einnahme (spät)
Passive Rechnungsabgrenzung (PRAP)“Haben”
Ertragskonto an Passive Rechnungsabgrenzung (PRAP)
Noch zu vereinnahmender Ertrag
Einnahme(früh)
Sonstige Forderungen“Soll”
Sonstige Forderungen an Ertragskonto
Von uns noch zu zahlender Aufwand
Ausgabe(spät)
Sonstige Verbindlichkeiten“Haben”
Krankenversicherungsbeitragssatz
Arbeitnehmer
KV=7,3% Grenze—>4987,5eur
Rentenversicherungsbeitragsatz
RV=9,3% Grenze—>7300 westen/ 7100 osten
Arbeitslosenversicherunsbeitragssatz
AV=1,3% Grenzen—> 7300 westen/ 7100 osten
Pflegeversicherungsbeitragssatz
PV=1,525% Kinderlose ab 23 Jahren +0,35%
Grenzen—>4987,5 west/ost
Kirchensteuerbeitragssatz
Der Kirchensteuersatz beträgt 9% von Lohnsteuer
Ausnahme von Bayern und Baden-Württemberg 8 % von Lohnsteuer
Wann soli?
Freibetragszone: Die Lohnsteuer übersteigt den Freibetrag von 1.413,00 € nicht: Es wird kein Solidaritätszuschlag erhoben.
Übergangszone: Die Lohnsteuer übersteigt den Freibetrag von 1.413,00 €, aber nicht den Betrag von 2.627,30 €:
Solidaritätszuschlag = (Lohnsteuer - Freibetrag) · 11,9 %
Die Lohnsteuer übersteigt den Betrag von 2.627,30 €:
Solidaritätszuschlag = Lohnsteuer · 5,5 %
Wofür sind Kapitalrücklagen?
Die Kapitalrücklage gehört zur gesetzlichen Rücklage und wird in deren Berechnung mit einbezogen. Die satzungsmäßigen Rücklagen und die anderen Rücklagen können kein Bestandteil der gesetzlichen Rücklage sein.
Was sind Gewinnrücklagen?
Gewinnrücklagen entstehen, indem das Unternehmen Gewinne zurückbehält. Sie werden also durch interne Einlagen gebildet.
Was sind Beispiele für Gewinnrücklagen?
Strenges und gemildertes niderwertsprinzip im Vergleich
Beispiel gemildertes Niderwertsprinzip
Beispiel: Ein Unternehmen kauft ein neues Gebäude für 250.000€. Wenige Monate später kommt es zu einem Brand, welcher Teile des Gebäudes demoliert. Der Marktwert des Gebäudes sinkt auf 150.000€. Aufgrund der Tatsache, dass es sich hierbei um eine dauerhafte Wertminderung handelt, muss diese in der Bilanz ausgewiesen werden. Nach dem gemilderten Niederstwertprinzip wird das Gebäude nur noch zu einem Marktwert von 150.000€ in der Bilanz angesetzt.
Merke: Wird der Schaden in näherer Zukunft behoben, kann das Unternehmen den Posten wieder nach oben korrigieren. Wichtig zu beachten ist jedoch, dass der Bilanzwert die 250.000€ nicht überschreiten darf. Dies gilt auch wenn Modernisierungsmaßnahmen umgesetzt werden.
Beispiel strenges Niderwertsprinzip
Beispiel: Ein Unternehmen kauft Rohstoffe für ein Jahr im Voraus für 1,50€/kg. Aufgrund von Marktschwankungen fällt der Preis für die Rohstoffe nun auf 1€/kg. Aufgrund der Tatsache, dass es sich hierbei um Umlaufvermögen handelt, muss das Unternehmen den Jahresvorrat mit 1€/kg bilanzieren.
Merke: Steigt der Marktpreis plötzlich auf 2€/kg darf das Unternehmen auch hier nur den Anschaffungspreis in der Bilanz ausweisen. Das heißt, der Maximalwert bleibt bei 1,50€/kg.
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