Wann sind SV vergleichbar?
Die Sachverhalte sind nur vergleichbar, wenn dieselbe öffentliche Stelle handelt.
Es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bzw. „keine Gleichheit im Unrecht“.
Sachverhaltsbezogene oder personenbezogene Differenzierung
Sachverhaltsbezogen: Willkürformel
Personenbezogen: strenge Prüfung VHMK
bei Zeitnot: „... müsste verhältnismäßig sein. Hier knüpft die Prüfung der Ver- hältnismäßigkeit an die Ungleichbehandlung an, anders als oben bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Art. 12 I GG. Letztlich sind aber ähnliche Erwägungen entscheidend, sodass auch hier die Verhältnismäßigkeit zu bejahen/verneinen ist.“
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