Welche Maßnahmen kann man in der Kriminalpolitik setzen?
Integrationspolitik
Arbeitsmarktpolitik
Sozialpolitik
Städteplanungspolitik
Verkehrsplanungspolitik
Kriminalpoliische (=Strafrecht im weitesten Sinn)
Was ist das Hauptziel von Kriminalpolitik?
Die Verhütung (Prävention) und Bekämpfung von Straftaten
Wer ist für Kriminalpolitik verantwortlich?
Grundsätzlich der Staat
Justizminister
Sozialministeriums
Innenminister
ect.
Was macht guteKriminaslpolitik aus?
Effektivität
Langfristigkeit (keine Anlassgesetzgebung)
Ausgleich zwischen Freiheit und Sicherheit
Aktualität (mit dem Zeitgeist mitgehen, jedoch keine Anlassgesetzgebung, sondern sich an gesellschaftliche Wandel anpassend)
Allgemeines Sicherheitsgefühl
10 Gebote guter Kriminalpolitik?
1) Gute Kriminalpolitik ist rationale Kriminalpolitik. Sie schützt Menschen und Rechtsgüter und vermittelt Verständnis für maßvolle und differenzierte Reaktionen sowie für die nötigen Kosten des Rechtsstaats.
Zeitgeist der überzogenen Reaktionen („das Volk will das so“)
schnelle Reaktionen ohne grundsätzlicher Notwendigkeit
Rational = empirisch (nicht emotional/ subjektiv)
Erfahrungswissenschaftlich
Am Ende jedoch ist Kriminalpolitik immer eine wertende Entscheidung
der Politik (sie entscheidet welchen Situationen und Dingen sie welche
Bedeutung zumisst)
„Jede Person hat eine Meinung, doch es geht um das große Warum?
Warum will ich das? Wie erreiche ich das am besten?“
Notwendige Maßnahmen kosten etwas! (Kein Politiker traut sich sagen,
dass man Geld in den Strafvollzug stecken muss – Missachtung der Täter wiegt schwerer als langfristige Verbesserung der Kriminalitätssituation —> kein Wille der Investitionen)
10 Gebote guter Kriminalpolitik:
2) Grund- und Menschenrechte bilden den Maßstab und die Grenzen des Strafrechts.
Auch Straftäter sollen nicht die Menschenwürde verlieren
„Ächte die Tat, aber nicht den Täter“
Bedeutende Ausbildungen diese Grundsatzes:
-Verfahrenshilfe (Recht auf ordnungsgemäße Verteidigung),
-Recht auf faires Verfahren (keine ungerechte Behandlung)
BSP: Befangenheit des Richters (Emotionen dürfen meine Rationalität
nicht ausschalten)
3) Die beste Kriminalpolitik liegt in einer guten Sozial- und Wirtschaftspolitik.
Führen zu sozialer Gerechtigkeit und subjektivem Wohlbefinden in der Gesellschaft (somit Wegfall maßgeblicher Kriminalitäts- „Treiber“ v.a. für Vermögensdelikte wie Diebstahl, Raub, etc.)
Gibt jedoch viele verschieden Gründe für Kriminalität: z.B.: Gier (ein Milliardär der einen Wirtschaftdelikt begeht, dessen Motivation kann nicht Armut oder soziale Ungerechtigkeit sein)
Kriminalitätspolitik darf man nicht die Problemlösung aus dem Sozialbereich umhängen (einseitiges Ursache-Wirkungs-Prinzip; Probleme im Sozialbereich kann man nicht mit Kriminalitätspolitik lösen, man muss bei der Wurzel der Probleme ansetzen)
Strafrecht = ultima ratio (man muss zuerst im jeweiligen Problembereich ansetzen; Bsp.: Sozialpolitik; keine Lösung durch Kriminalitätspolitik) —> PRÄVENTION!
Bei unzurechnungsfähigen Straftätern: oft Versäumnis von Maßnahmen im Gesundheitsbereich
Bei unmündigen Straftätern: Zuwenig Soziale Integrationsarbeit vor dem 14. Lj.
Migranten sollen in vorhergenden Bereichen aufgefangen werden, nicht erst Problemlösung im Strafrecht
Prävention: Ansetzen in möglichen Problembereichen, um Kriminalität von vornherein zu verhindern (Strafrecht ist erst ultima ratio)
4) Kriminalpolitik befasst sich ausschließlich mit dem Kernbereich gesellschaftlicher Normen. Strafrechtliche Sanktionen sind in ihrer Normierung sowie als Reaktion im Einzelfall maßvoll und verhältnismäßig einzusetzen.
Ziel des Strafrechts ist NICHT Vergeltung
Strafrecht ist ultima ratio (Prävention! Siehe Punkt 3)
5) Kriminalpolitik hat die Unabhängigkeit der Rechtssprechung zu respektieren und zu sichern.
Richter: unabsetzbar und unversetzbar
Damit Urteile keine Parteipolitischen Entscheidungen werden
Richter sind natürlich auch politisch denken Menschen. Sollten jedoch
nicht politisch tätig sein, da Urteile sonst einen negativen Beigeschmack haben könnten —> Verlust des Respekts vor Richtern (parteipolitische Instrumentalisierung von Richtern)
Umgang mit richterlichen Entscheidungen: rationale Begründungen bei
Rechtsmitteln (Kritik an Rechtsprechung ist absolut legitim – jedoch nur
rational)
Problem von parteipoltischen Kommentaren zu Urteilen: emotionale
Instrumentalisierung durch Verstärkung der Unsicherheit der Bevölkerung gegenüber der Justiz
6) Angemessen strafrechtliche Reaktionen müssen besonderen Bedürfnissen, insbesondere von jungen und psychisch kranken Straffälligen Rechnung tragen sowie sämtliche Konsequenzen und Sanktionsfolgen auf strafbares Verhalten einbeziehen.
BSP. Geistig abnorme Rechtsbrecher: 15 Jahre Gefängnis (gesund) oder für unbestimmte Zeit in Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher? (ist nicht immer die beste Möglichkeit, Psychiater könnte psychisch Kranken zwar nach 3 Monaten entlassen, jedoch auch für 20 Jahre behalten)
Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher: Unterscheidung zwischen Scheinangepasstheit und wirklicher Angepasstheit (bei Entlassung)
Sozialnetzkonferenzen: bei Jugendlichen, vor Haftentlassungen; Festlegung bestimmter Maßnahmen (z.B.: Jugendlicher verschläft immer —> Onkel weckt ihn in Zukunft immer für die Lehrstelle auf)
Psychisch Kranke: Wenn sie das Gesundheitssystem nicht auffängt —> Auffang im Strafvollzug (ultima ratio)
Niederschwelligkeit des Zugangs ist wichtig! (man muss Straffälligen dort abholen wo er im Leben steht, kann nichts voraussetzen, wozu er (noch) nicht in der Lage ist; manches Klientel ist einfach nicht selbstständig genug)
Diversion! (v.a. bei Jugendlichen —> Gefühl für den Schaden den sie mit ihrer Tat verursacht haben; Wiedergutmachung)
Angemessenheit der Strafe: Akzeptanz und Verständnis der Strafe dienen (oft keine Einsicht) den wichtigsten Zielen des Strafvollzuges erreicht: Reintegration und Resozialisierung (Strafvollzug soll weder ein reiner Verwahrungsvollzug sein, noch auf Vergeltung abzielen)
§ 21/ 1 StGB: Maßnahme wird zuerst vollzogen, darauf wird dann die Strafe angerechnet
Maßnahmenvollzug: (offiziell: Mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen) vorbeugende, freiheitsentziehende Maßnahmen zur Unterbringung von gefährlichen Verbrechern sowie Tätern, die aufgrund mangelnder Schuldfähigkeit nicht verurteilt werden können (um Begehung einer Tat zu verhindern)
7) Die Kriminalpolitik wendet sich den Opfern strafbarer Handlungen zu und respektiert sie als diejenigen Personen, die am intensivsten von Straftaten betroffen sind.
Schutz des Opfers wird immer wichtiger (Schonung bei Befragungen etc.; Unterstützung in der Strafjustiz)
Unterstützungen:
-Finanziell (Verbrechensopfergesetz; gedacht als Vorleistung des Staates; theoretisch ist eine Rückholung vom Täter möglich, Staat bleibt meist jedoch auf den Kosten sitzen)
-Psychologisch
Schulungen der Justizvollzugsbeamten, Polizei, etc.
Wichtig: Man darf den Opfern keine Schuld zuschreiben (keine Täter-
Opfer-Umkehr)
-Unterscheidung: Verantwortlichkeit – Mitverantwortlichkeit – Schuld
Diversion: Täter-Opfer-Ausgleich
Opfer ernst nehmen (richtiges Maß bei der Zeugenbefragung vor Gericht z.B.)
Opfer werden als Zeugen vernommen
8) Ziel des polizeilichen Handelns ist es, das Zusammenleben von Menschen, Bevölkerungsgruppen und Organisationen in Sicherheit und Freiheit im Rahmen des Rechtsstaates zu ermöglichen.
Diskussion: Wird die Polizei zu oft bei jeder Kleinigkeit gerufen?
Polizei hat oft auch nur deeskalierende Wirkung
Im Zweifelsfall hat sie zu kommen
Würde man abwägen was ein notwendiger Einsatz ist und was nicht —>
würde zu Rechtsunsicherheit führen (kann sich nicht auf Polizei
verlassen)
Polizei ist erster Ansprechpartner bei Konflikten/Unfällen, etc.
Polizei Einsätze auch, um Selbstjustiz zu verhindern
Angemessenheit des polizeilichen Handelns: „Das tun was nötig ist,
aber so wenig wie möglich“
Polizei hat Gewaltmonopol (keine Selbstjustiz)
Polizei darf für ihr Handeln kritisiert werden (sachlich!)
Kulturelle Sozialisierung (Konflikt unter Syrern: syrischer Polizist der der
Sprache mächtig ist, hat eher Einwirkungsmöglichkeit als österreichischer)
9) Bereits im Rahmen des Strafverfahrens soll eine Reaktion auf die Straftat mit dem Ziel der Re-Integration in die Gesellschaft erwogen oder eingeleitet werden.
Oberstes Ziel des Strafvollzuges: Resozialisierung und Reintegration
Maßnahmen: Sozialnetzkonferenz, bereits in U-Haft, überlange Verfahren sollen vermieden werden; wenn möglich: Diversion und außergerichtliche Einigung
Ö: entweder Diversion oder Strafvollzug; D: Diversion auch zusätzlich zu Strafvollzug möglich
Problem mit Maßnahmen während der U-Haft: es gilt die Unschuldsvermutung; Programme werden angeboten (kein Zwang), Täter nehmen diese jedoch meist nicht an, da dies als ein Schuldeingeständnis aufgefasst werden könnte (Selbstbelastung; Geständnis ein Problem zu haben, an dem man arbeiten muss); —> könnte allerdings auch als Einsicht gewertet werden (Strafmildernd – bedingte Nachsicht möglich)
Bsp.: Jugendliche sitzen nicht mit Erwachsenen gemeinsam in Untersuchungshaft/ Haft (Risiko der negativen Beeinflussung)
10) Die Praxis des Strafvollzuges ist ein Gradmesser für die menschenrechtliche Reife einer Gesellschaft.
Rache („Wie du mir, so ich dir“) ist ein Zeichen von Unreife —> Reife ist lösungsorientiertes Arbeiten
Bsp.: Bedingte Entlassung ist auch eine Chance auf Einwirkung auf die Resozialisierung des Täters (bietet zusätzlich viele Unterstützungsmöglichkeiten bei Entlassung; Bewährungshelfer)
Bei endgültiger Entlassung verliert der Staat Einwirkungsmöglichkeiten
Täter verlieren ihre Menschenwürde und somit ihre Rechte nicht
„Ächte die Tat und nicht den Täter“
Personen nach langjährigen Haftstrafen (völlige Unfreiheit) das Leben
in Freiheit nach der Haftentlassung zugänglich machen (wichtig: Ausgänge) kein Stoß ins kalte Wasser!
10 Gebote guter Kriminalpolitik
1) GuteKriminalpolitikistrationaleKriminalpolitik.SieschütztMenschenund Rechtsgüter und vermittelt Verständnis für maßvolle und differenzierte Reaktionen sowie für die nötigen Kosten des Rechtsstaats.
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