Woraus Anspruch auf Rückzahlung Kaufpreis ?
aus § 346 I infolge erklärten Rücktritts
aus § 326 IV bei Unmöglichkeit Leistung
aus § 441 IV 1 infolge erklärter Minderung (teilweise Rückzahlung)
aus § 281 I 3 als “großer SE” (beachte § 281 V)
Welches Recht anzuwenden, wenn digitales Produkt mangelhaft?
beachte zunächst: §§ 327 ff kommt überhaupt nur in Betracht, wenn Verbrauchervertrag (§ 310 III) gegeben
im Werk-, Miet- und Schenkungsvertragsrecht “gespaltene Lösung” -> §§ 327 ff. nur anzuwenden, wenn gerade digitaler Bestandteil der Sache mangelhaft
im Kaufrecht differenziert:
rein digitale Sache -> nur §§ 327 ff anzuwenden (vgl. § 453 I 2, 3)
Sache mit digitalen Produkt -> für digitalen Bestandteil § 327 ff. anzuwenden (vgl. § 475a II 2), sonst Kaufrecht
Sache mit digitalem Element -> gem. § 327a III Kaufrecht anzuwenden, ergänzt durch §§ 475b, c
beachte: wenn im SV digitale Problematik nicht angelegt und offensichtlich nur “analoger” Teil betroffen, so §§ 475b, c nicht mitzuzitieren
Unterscheidung Sache mit digitalem Produkt und digitalem Element
digitales Element (+), wenn
1. Ware kann ohne digitale Inhalte/Dienstleistungen Funktion nicht erfüllen (funktionales Kriterium)
2. Bereitstellung digitalen Inhalte/Dienstleistungen ist nach Inhalt des KV geschuldet (vertragliches Kriterium) -> gem. § 327a III 2 widerlegbar vermutet
ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt -> digitales Produkt (+)
Können zur Beschaffenheit einer Sache auch Merkmale zählen die nicht in §434 II 2 aE aufgelistet sind?
(+) -> auch alle sonstigen Merkmale, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben
Negative Beschaffenheitsvereinbarung
Vertragsparteien vereinbaren “schlechtere” Beschaffenheit als von § 434 III vorgegeben
eine solche Vereinbarung ist bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I) nur wirksam, wenn die Anforderungen des § 476 I 2 erfüllt sind (dafür weder konkludente Vereinbarung noch bloße Auflistung abweichenden Merkmals in Produktbeschreibung ausreichend)
Ist eine Person im Zweifel Verbraucher oder Unternehmer?
Verbraucher -> Arg.: neg. Formulierung § 13 (“weder..”)
Grund Fristsetzung? Wann Entbehrlichkeit bei Rücktritt?
Grund: Fristsetzung -> Vorrang Nacherfüllung
allgemein nach § 323 II
ferner im Kaufrecht nach § 440 S. 1
bei Verbrauchsgüterkauf nur § 475d I (lex specialis -> §§ 323 II, 440 S. 1 nicht anzuwenden)
Verweigerung der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßigen Kosten, § 439 IV
relativ: Kosten gewählter Art Nacherfüllung mit anderer Art zu vergleichen unter Berücksichtigung von § 439 IV 2 -> wenn deutlich höher, so bereits daraus Unverhältnismäßigkeit
absolut (§ 439 IV 3 Hs. 2): Kosten Nacherfüllungsalternative und Wert Sache mangelfreier Zustand außer Verhältnis
Gesamtbetrachtung aller Einzelfallsumstände, insb. Wert mangelfreier zustand und Bedeutung Mangel
idR nur (+) wenn Kosten Nacherfüllung mehr als 50% (BGH 100%) von Wert mangelfrei o. mehr als 100% mangelbedingter Minderwert
beachte: für Fristsetzung ist unerheblich aus welchem Grund Nacherfüllung verweigert (trotzdem dieses Problem ggf. hier ansprechen)
Unmöglichkeit Nachlieferung, wenn es zu Modellwechsel gekommen ist und Nachfolgemoddell bessere Ausstattung hat?
nach BGH (-), aber Beschaffungspflicht Verkäufer nicht zeitlich unbegrenzt (Nachfolgemodell 20 Jahre später (-)) -> Grund: Nachlieferung nicht auf identische Sache beschränkt, sondern Parteiwille entscheidend
Ersatzlieferung danach möglich, wenn Sache durch gleichartige und funktionell & vertragsmäßig gleichwertige Sache ersetzt werden kann (entscheidend dabei, ob & in welchem Umfang Verkäufer Beschaffungspflicht übernommen)
Erheblichkeit des Mangels, § 323 V 2
Mangel darf für Rücktritt nicht unerheblich sein -> erheblich jedenfalls (+) bei Abweichung von min. 10 % (nicht Geldabweichung, sondern Abweichung “Funktion” zB Höchstgeschwindigkeit)
ferner bei behebbarem Mangel erheblich, wenn Mangelbeseitigungskosten mehr als 5 % Kaufpreis
i.Ü. nicht nur obj. Betrachtung -> Interessenabwägung
mangelbedingte Wertminderung Käufer und Mängelbeseitigungsaufwand Verkäufer zu berücksichtigen
bei Beschaffenheitsgarantie ist garantierter Mangel immer erheblich -> Bedeutung Garantie sonst entwertet
Beschaffenheitsgarantie
darf nicht vorschnell angenommen werden -> Verkäufer muss zu erkennen geben, dass er für Bestand bestimmter Beschaffenheit und alle Folgen ihres Fehelens verschuldensunabhängig einstehen will
Garantiewille muss eindeutig zum Ausdruck kommen, bloße Beschreibungen reichen nicht
Folge: bei Fehlen garantierten Merkmals muss Verkäufer auch ohne Verschulden alle daraus ergebende Folgen tragen (VM immer (+)-> auch bzgl. Nicht-Nacherfüllung) -> insb. bei § 276 I aE relevant
“Verjährung” Rückritt
zunächst: nur Ansprüche verjähren (vgl. § 194), Rückritt als Gestaltungsrecht verfristet
Verfristung (+), wenn Anspruch auf Leistung bzw. Nacherfüllungsanspruch verjährt, §§ 438 IV 1, 218 I 1
Gegenanspruch nach Rücktritt
empfangene Leistungen und gezogene Nutzungen herauszugeben, § 346 I 1
Abs. 2 regelt Wertersatz:
beachte zu Nr. 1 -> zb bei Gebrauchsvorteilen WE für Nutzungen
beachte zu Nr. 3 -> Ingebrauchnahme nach Hs. 2 nicht zu ersetzen, wobei dies nach hM nur erste Ingebrauchnahme meint (alle folgenden Gebrauchsakte = Nr. 1)
Kommt es bei Minderung auf Erheblichkeit des Mangels an? Wie wird Minderung berechnet?
nach § 441 I 2 (-) -> Erheblichkeit wirkt sich nur auf Höhe Minderung aus
Minderungsumfang bestimmt sich nach § 441 III 1 -> Wert mangelhaft durch mangelfrei mal Kaufpreis = zu zahlender Preis
Bezugspunkt Vertretenmüssen Verkäufer mangelhafter Sache
e.A.: immer PV der Nicht-Nacherfüllung
hL: entweder VM Lieferung mangelhafte Sache o. Nicht-Nacherfüllung
Arg.: andere Ansicht unbillig, wenn Verkäufer Mangel vs. verursacht, aber Nacherffüllung nicht zu vertreten
kleiner und großer SE
kleiner = Differenz obj. Wert mangelfrei und obj. Wert mangelhaft
beachte aber: sind konkrete Reparaturkosten angegeben, so gelten diese
großer (§ 281 I 3) = wird so gestellt, wie stünde, wenn Verkäufer mangelfrei erfüllt hätte -> Wert ganze Sache zu zahlen, wobei Sache zurückzugeben (vgl. § 281 V)
Verhältnis Rücktritt/Minderung und SE statt der Leistung
nach Rücktritt ist SE möglich, § 325
nach Minderung ist großer SE nicht möglich, kleiner SE jedoch schon (Arg. für kleinen SE: WL § 437 Nr. 3 durch “und” mit Nr. 2 verbunden)
Arg.: sonst Rückabwicklung Vertrag, was wegen Ausschließlichkeit Rücktritt oder Minderung nicht vorgesehen
ferner wird durch Minderung erklärt, dass man insoweit am KV festhalten will
Vertragliche Verkürzung Verjährung Nacherfüllung und SE
Nacherfüllung bei Verbrauchsgüterkauf min. 1 Jahr (bei neuen Sachen 2), § 476 II 1 -> beachte auch S. 2 falls S. 1(+)
für SE gilt dies nicht (§ 476 III)
Verkürzung kann aber unwirksam sein, wenn Garantie übernommen -> ist Beschränkung iSd § 444
ferner durch AGB-Kontrolle (insb. § 309 Nr. 7, Nr. 8b)
Bedeutung Verweis von § 441 IV 2 auf §§ 346 I, 347 I?
Verkäufer hat nicht nur überbezahlten Kaufpreis zurückzuzahlen, sondern auch (die mit überbezahltem Anteil) gezogenen Nutzungen herauszugeben -> betrifft also Nebenforderungen
führt nicht dazu, dass AGL für Rückzahlung § 346 I ist -> dies bleibt § 440 IV 1
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