Was wann Sache nach Erfüllung zerstört wird? Fall der Unmöglichkeit?
(-) Unmöglichkeit scheidet aus, wenn bereits erfüllt
daher: wenn Anhaltspunkte für Erfüllung, zunächst Erfüllung prüfen (idR aber abzulehnen)
Fixgeschäft
Fixgeschäft: nur dann (+), wenn Einhaltung genau bestimmter Zeit wesentlicher Inhalt vertraglicher Leistungspflicht
beachte: allein Vereinbarung Leistungszeit reicht nicht -> RF zunächst nur Verzug (vgl. § 286 II)
daher: RG muss zusätzlich mit Einhaltung Leistungszeit “stehen und fallen”, dh Einhaltung Zeit muss wesentlich sein
in diesem Fall verdient Vertragspartner bei Nichteinhaltung den Schutz der Fristsetzung nicht, weil er wusste, wie wichtig die Leistungszeit dem anderen war
absolutes und relatives Fixgeschäft
absolut: wird Leistung zum vereinbarten ZP nicht erbracht, so wird sie unmöglich -> Nichteinhaltung Leistungszeit begründet dauernde Unmöglichkeit -> §§ 275, 283, 326 V anzuwenden
kann nur bejaht werden, wenn Einhaltung Zeit so wesentlich, dass Verspätung keine Erfüllung mehr darstellt
sonst relatives Fixgeschäft isV § 323 II Nr. 2 -> Ermittlung durch Auslegung
beachte bei Handelsgeschäften auch § 376 HGB
Unmöglichkeit wenn Sache nach Zerstörung noch Restwert?
Sache könnte mit Restwert noch geleistet werden, also nicht unmöglich? (-)-> Teilunmöglichkeit steht vollständiger Unmöglichkeit gleich, wenn es sich um unteilbare Leistung handelt
Untergang von Stückschuld -> Anspruch Ersatzlieferung?
vor Übergabe (-) -> Unmöglichkeit (a.A. (+) § 439 analog; s.u.)
nach Übergabe mangelhafter Sache-> hM: Nachlieferung innerhalb Grenze Ersetzbarkeit auch bei Stückschulden
Contra: Wertunsgwiderspruch zu Fällen in denen Sache vor Gefahrübergang untergeht
Pro.:
Nacherfüllungsanspruch ersetzt Erfüllungsanspruch -> entsteht nur, wenn urspr. Erfüllungsanspruch noch bestehen würde (dies vor Übergabe (-))
Grund für Enstehen mod. Erfüllungsanspruch ist Übergabe mangelhafter Sache -> ohne Übergabe kein Anknüpfungspunkt für Modifikation ursrp. Erfüllungsanspruch (es bleibt daher beim Erlöschen nach § 275)
Verschärfte Haftung während Verzugs
nach § 287 S. 2 ist Schuldner während Verzugs auch für durch Zufall (weder Schuldner noch Gläubiger zu vertreten) eintretende Unmöglichkeit verantwortlich
Grundvss. für Anwendung ist, dass Verzugsvss. des § 286 erfüllt sind (Schuldner darf sich insb. nicht exkulpieren können iSv § 286 IV)
bei § 287 S. 2 bedarf es keines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Verzug und Ereignis, das Unmöglichkeit verursacht -> nach hM reicht rein zeitl. Zusammenhang (“während des Verzugs”)
Wann liegt Fälligkeit vor?
sobald Gläubiger Leistung verlangen kann, § 271
Für welche Verträge ist § 287 S. 1 relevant?
unentgeltliche, weil dort Haftungsprivilegierung-> wird im Verzug drruch S. 1 rückgängig gemacht
Kann selbstständiger Unternehmer Erfüllungsgehilfe sein?
(+) rechtl. Beziehung unerheblich, nur tatsächliche Vorgänge entscheidend (beachte: kann nicht Verrichtungsgehilfe sein)
uenrheblich ist, ob Hilfsperson eigene Verbindlichkeit erfüllen will, oder ob sie weiß, dass sie durch Tätigkeit Verpflichtung Schuldners erfüllt
Schadensberechnung bei gegenseitigen Verträgen
grds. durch Differenzhypothese
bei Deckungskauf anders -> es wird danach gefragt, ob Deckungsgeschäft teurer als Ausgangsgeschäft -> wenn (+) so ist dieser Mehrbetrag der Schaden
Stellt eine Anzahlung für später unmöglich gewordene Leistung einen Schaden dar?
(+) solange Anzahlung nicht zurückgezahlt
Grund: bei ordnungsgemäßer Erfüllung hätte nur Restbetrag gezahlt werden müssen, während beim Deckungskauf nochmal voller Kaufpreis gezahlt werden musste
Vorteilsanrechnung
relevant, wenn für Zeit, in der eigene Sache nicht genutzt werden kann, Ersatz gemietet wird (insb. KFZ)-> eigene Sache nutzt sich in dieser Zeit nicht ab (ersparte Aufwendung)
Vss. ist nach Rspr., dass es sich um verschleißende Sache handelt -> dann ca. 10-20% des Mietzinses abzuziehen
Schadensminderungsobliegenheit, § 254 II 1
Geschädigten obliegt es, den Schädiger auf Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste sowie den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern -> sonst Minderung SE-Anspruch
gilt allgemein (Obliegenheitsverletzung muss nicht mit Schaden kongruent sein)
Geschädigte muss ihm in eigenen Angelegenheiten obliegende Sorgfalt vs. o. fahrlässig verletzt haben -> entscheidend ist Treu und Glauben
Was regelt § 285 ?
Gläubiger kann vom Schuldner, der wegen § 275 nicht zu leisten braucht, verlangen, dass dieser den Ersatz-Anspruch (oder Ersatz-Gegenstand) an ihn abtritt, den der Schuldner aufgrund der Unmöglichkeit gegen einen Dritten hat -> bietet sich an, wenn der dem Schuldner zum Ersatz Verpflichtetet zahlungskräftig ist
dieser Anspruch wird auf den SE-Anspruch gegen Schuldner angerechnet, § 285 II
beachte auch: § 326 III -> Verpflichtung zur Gegenleistung bleibt bestehen
Was passiert mit Schaden wenn während Verzug Unmöglichkeit eintritt?
ab ZP Unmöglichkeit -> SE statt der leistung wegen Unmöglichkeit
davor während Verzug -> SE neben der Leistung wegen verzugs
dh Unmöglichkeit beseitigt Verzug (schließen sich gegenseitig aus), aber durch Verzögerung eingetretener endgültiger Schaden bleibt Verzugsschaden
Kann Restwert zerstörter Sache von SE abgezogen werden?
nach hM hat Geschädigter Wahlrecht, ob er Sache behält (dann Restwert anzurechnen) oder die zerstörte Sache dem Schädiger zur Verwertung überlässt -> wenn Verwertung nicht unerhebliche Last, so wird Sache wohl nicht behalten
Bedeutung § 252?
S. 1 nur deklaratorisch -> entgangener Gewinn auch bereits aus § 249
Beweiserleichterung des S. 2 daher einzige Bedeutung der Norm
Freistellungsanspruch
Recht von einem anderen Befreiung von einer Verbindlichkeit zu verlangen (Rechtsgedanke des § 257 S. 1) -> ist eine Art SE zu leisten
zwar grds. mittelbarer Schaden, aber auch dieser zu ersetzen, wenn ursächlicher Zusammenhang
beachte hier: bereits Bestehen zu zahlenden SE-Anspruchs = Schaden
Vertretenmüssen, wenn Leistung wegen zu vieler Aufträge nicht rechtzeitig fertig?
(+) Organisationsverschulden
Relevante Paragraphen aus Nebenrechtsgebieten
§ 1 II PartGG -> Freiberufler
§ 3, 3a PflVG iVm § 115 VVG -> unm. Geltendmachung Ansprüche gegenüber Haftpflichtversicherung
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