Was versteht man unter Fortpflanzungsmedizinrecht?
= Gesamtheit aller Rechtsgrundsätze und Regelungen, die die künstliche Fortpflanzung des Menschen betreffen
Wer hat die Gesetzgebundskompetenz und welche Problematik gibt es diesbezüglich?
Gem. Art 74 I Nr. 26 GG: BUnd
Aber der Bund macht von dieser Kompetenz keinen Gebrauch, weil das Thema sehr umstritten und komplex ist
-> Sehr altes und restriktives Gesetz aus 1950, dass die aktuellen Erkenntnisse nicht widerspiegelt (= Fülle von Verboten)
Woraus ergibt sich das Grundrecht auf Fortpflanzung
= reproduktive Selbstbestimmung
Art. 2 I, 1 I oder Art. 6 I, 2 GG
Schutzbereich
grundsätzlich sehr weit
persönlich: jeder, verheiratet oder unverheiratet, in Lebenspartnerschaft oder alleine, unabhängig von der Sexualität
sachlich: Jede Form medizinisch assestierter Fortpflanzung (=entwicklungsoffen)
Einschränkbarkeit
durch Gesetz (z.B. Strafgesetz)
zum Schutz verfassungsrechtlich geschützter Rechtsgüter (=legitimer Zweck)
Welche legitimen Zweck werden genannt, die eine Einschränkbarkeit begründen sollen?
Wohl des (später) geborenen Kindes
Leben & Würde des Embryos
Leben & Gesundheit der Mutter
Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung
Verstoß gegen die Schöpfungsgeschichte (Kirche)
Identitätskrise aufgrund von zwei Müttern
nur eine Hypothese, müsste medizinisch belegt werden
Samenzellspende, Adoption
Eltern wollen dieses Kind unbedingt
ohne Spende gar kein Kind
Beratungsmöglichkeiten
bezieht sich v.a. auf den grundrechtlichen Status des Embryo in vitro
Grundrechtlicher Status wird jedoch nur relevant, wenn der Embryo nicht als Mensch geboren wird, sondern untergeht
Bei Eizellenspende oder Leihmutterschaft soll aber gerade ein Kind geboren werden
Instrumentalisierung des Embryos
so wie in jeder Fortpflanzung
wie bei jedem medizinischen Eingriff müssen Aufklärung & Einwilligung gegeben sein
Kommerziellisierung könnte zu Unfreiwilligkeit führen
Beratungsangebote
wie Samenzellenspenderegistergesetz
Fazit
Zumindest ein absolutes Verbot erscheint nicht verfassungsgemäß
Exkurs: Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung
ergibt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I iVm Art. 1 I GG)
Volljähriges Kind muss seine eigene Abstammung klären können
Recht des Kindes > Schutz der Ehe und Familienfriedens
Früher konnten nämlich nur geschiedene Kinder ihre Abstammung klären lassen
Kenntnis ist wichtig für die Entwicklung der Persönlichkeit und Individualität
Kein Recht auf Verschaffung von Kenntnissen, sondern nur bzgl. vorhandener Infos
Europarechtliche Grundlagen
Vorgaben durch EU-Recht (-), weil keine Kompetenz und keine Bindungswirkung der EU-GRCh
EMRK: Art. 8 I EMRK umfasst auch die Selbstbestimmte Fortpflanzung
Art. 8 II EMRK: Beschränkung durch Gesetz möglich -> Weiter Beurteilungsspielraum der Konventionsstaatn (“margin of appreciation”)
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