Willenserklärung
Willensäußerung, durch die der Erklärende zu erkennen gibt, dass nach seinem Willen eine bestimmte Rechtsfolge eintreten soll
Handlungswille
Bewusstsein überhaupt zu handeln
Rechtsbindumgswille
Bewusstsein, dass Handeln eine rechtserhebliche Erklärung darstellt
Geschäftswille
Wille mit der Erklärung eine Rechtsfolge herbeizuführen
Einigung
Zwei aufeinander bezogene empfangsbedürftige Willenserklärungen in Form von Angebot und Annahme
Angebot
Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die einem anderen den Vertragsschluss so anträgt, dass das zustande kommen des Vertrages von dessen Zustimmung abhängt
Annahme
Die Annahme ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Inhalt die Zustimmung zum Antrag für den Vertragsschluss eines Vertrages ist.
Inhaltsirrtum, 119 I Var. 1 BGB
Irrtum über die Bedeutung und Tragweite der Erklärung
Motivirrtum
Wille wurde auf fehlerhafter Grundlage gebildet
Erklärungsirrtum, 119 I Var. 2
Versprechen, verschreiben, vertippen
Eigenschafftsirrtum, 119 II BGB
Irrtum über die Eigenschaften einer Sache
Eigenschaften
Alle wertbildenden Faktoren
Falsche Übermittlung, 120 BGB
Erklärungsbote übermittelt falschen Inhalt
Arglistige Täuschung, 123 I Var. 1 BGB
z.B. Vorenthalten von Informationen
Anfechtungserklärung, 143 I BGB
Erklärung, dass das Rechtsgeschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten soll
Arglistige Täuschung
Wenn jemand bei einem anderen vorsätzlich einen Irrtum hervorruft, um ihn zur Abgabe einer Willenserklärung zu veranlassen
Aufrechnung 387 BGB
Aufrechnungslage
a. Gegenseitig der Forderungen
b. Gleichartigkeit der Forderungen
c. Erfüllbarkeit der Hauptforderung
d. Fälligkeit der Gegenforderung
Kein Ausschluss (393, 394 BGB)
Aufrechnungserklärung (388 S. 1 BGB)
AGB 305 BGB
Vorliegen von AGB, 305 I BGB
a. Vorformulierte Vertragsbedingungen
b. Für eine Vielzahl von Verträgen
c. Einseitig vom Verwender gestellt
Anwendbarkeit der AGB-Kontrolle, 310 BGB
Einbeziehung in den Vertrag, 305 II, III
a. Hinweis auf AGB
b. Verschaffung der Möglichkeit der Kenntnisnahme
c. Einverständnis mit den AGB
d. Überraschende Klauseln, 305c I BGB
Inhaltskontrolle
a. Eröffnung der Kontrolle
b. Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, 309 BGB
c. Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit, 308 BGB
d. Generalklausel, 307 BGB
Zurückbehaltungsrecht 271 BGB
Gegenseitigkeit der Forderungen
Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Forderungen
Konnexität
Kein Ausschluss des ZBR
Geltendmachung
Erfüllung 362 BGB
Person des Leistungsempfängers
a. Gläubiger
b. Dritter bei Empfangsermächtigung, 362 II BGB
c. Überbringer einer Quittung, 370 BGB
Person des Leistenden
Gegenstand der Erfüllung
a. Normale Erfüllung
b. Erfüllungs Statt
c. erfüllungshalber
Ermittlung der erfüllten Forderung
Gegenseitig der Forderungen
Gläubiger der einen muss Schuldner der anderen Forderung sein und umgekehrt
Gleichartigkeit der Forderungen
Leistungen müssen Gleichartig sein, z.B. Geld und Geld
Wirksamkeit, Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Gegenforderung
Forderung muss vollwirksam und fällig sein, keine Einredebehaftung
Vorformulierte Vertragsbedingungen
Vertragsbedingungen: sämtliche Regelungen des Inhalts des zu schließenden Vertrages
Vorformulierte: sind die Vertragsbedingungen, wenn sie inhaltlich bereits feststehen
Vielzahl
Mindestens dreimalige Verwendung beabsichtigt
Einseitig vom Verwender gestellt
Gestellt werden die Vertragsbedingungen, wenn sie einseitig auferlegt werden
Fäligkeit und Durchsetzbarkeit des Gegenanspruchs
Fälligkeit, wenn der Schuldner die Leistung verlangen kann
Es muss ein innerlicher natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang der Schuldverhältnisse gegeben sein, so dass es gegen Treu und Glauben verstieße, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und verwirklicht werden könnte
Anfechtungserklärung, 143 BGB
Die Anfechtungserklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung
Anfechtungsgegner, 143 II BGB
Anfechtungsgegner ist die andere Vertragspartei
Einwilligung
Zustimmung vor dem Rechtsgeschäft
Genehmigung
Zustimmung zum Rechtsgeschäft, im nach hinein
beschränkte Geschäftstätigkeit
Beschränkte Geschäftstätigkeit, 106 BGB
Lediglich rechtlich vorteilhaft, 107 BGB
Einwilligung, 107 BGB
a. Durch vorherige Zustimmung, 107, 183 S. 1 BGB
b. Taschengeld, 110 BGB
Genehmigung des gesetzlichen Vertreters, 108, 184
Anfechtung
Anfechtungsgrund
Anfechtungserklärung
Anfechtungsgegner
Anfechtungsfrist
Vertretung
Eigene Willenserklärung
In fremden Namen (Offenkundigkeitsprinzip)
Mit Vertretungsmacht
Abtretung 398 BGB
Vertrag zwischen Zedent (= Altgläubiger) und Zessionar (= Neugläubiger)
Existenz der Forderung und Inhaberrecht des Zedenten
Übertragbarkeit und Bestimmbarkeit der Forderungen (399 BGB)
Kein Abtretungsausschluss durch den Schuldner
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