Definition:
§223 I StGB
andere Person
körperliche Misshandlung
Gesundheit schädigt
subj. Tb - §15
I. andere Person
jede
II. körperliche Misshandlung
jede üble unangemessene Behandlung, die die körperliche Unversehrtheit oder das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt
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Qualifikation - durch gefährliche Begehungsweise
Nr. 1: „Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen“
Nr. 2 „mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs“
Nr. 3 „Hinterlistiger Überfall“
Nr. 4 „mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen“
Nr. 5 „das Leben gefährdende Behandlung“
III. Gesundheit schädigt
Das hervorrufen, beibehalten oder steigern, wenn auch vorübergehend, psychischer oder physischer Krankheitszustand
subj. Tb
- Vorsatz bezügl. des obj. Tb (dolus eventualis reicht aus) Versuch: Strafbar nach § 223 II StGB
Nr. 1 - Gift
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