Kausalität Unterlassen
hypothetische Kausalität -> rechtlich missbilligte Erfolg wäre nicht eingetreten, wenn Täter gebotene und ihm physisch real auch mögliche Handlung vorgenommen hätte
Garantenstellung durch tatsächliche Aufnahme der Hilfeleistung
allein Aufnahme beschützender/rettender Tätigkeit führt nicht zu Garantenstellung
anders aber, wenn der Täter durch die Aufnahme der Hilfeleistung die Situation des Hilfsbedürftigen wesentlich verändert -> Arg.: dadurch Beseitigung bestehender/Verhinderung bevorstehender alternativer Schutz- o. Rettungsleistungen
daher: tätige Hilfsbereitschaft lässt Pflicht zur Vollendung Hilfe enstehen, wenn die Aktion andere hilfsbereite Menschen veranlasst, sich im Vertrauen auf ausreichende Versorgung des Opfers zurückzuhalten o. wenn das Opfer durch mit Hilfe verbundene Ortsveränderung Wirkungsbereich anderer hilfsbereiter Personen entzogen wird o. wenn alternative Helfer noch nicht präsent sind, aber mit deren Erscheinen zu rechnen ist
Hat rechtsgeschäftliche Causa der Hilfeleistung Einfluss auf Enstehen Garantenpflicht aus tatsächlicher Übernahme Hilfeleistung?
nach hM hat das Bestehen einer rechtsgeschäftlichen cause der Hilfeleistung keinen Einfluss auf Entstehen einer Garantenpflicht durch tatsächliche Übernahme iSd § 13 hat -> unerheblich, ob tatsächliche Übernahme wegen vertraglicher Pflicht oder aus reiner Gefälligkeit
Unklar welche von 2 Ursachen zum Tod geführt hat & Täter nur für eine verantwortlich -> Kausalität?
(-) idpr -> es ist davon auszugehen, dass Tod wegen Ursache, für die Täter nicht verantwortlich ist, eingetreten ist
Kann § 224 I Nr. 5 durch Unterlassen verwirklicht werden?
e.A.: zumindest beim Beschützergaranten (-); Arg.: verhaltensgebundenes Delikt, sodass es zumindest beim Beschützergaranten im Falle des Nichteinschreitens an der von § 13 geforderten Modalitätenäquivalenz (soz. Sinngehalt Unterlassen mit Handeln vergleichbar) fehlt
BGH: (+); Arg.: identische Schutzwürdigkeit Opfer
Strafbarkeit, wenn nach geleisteter Hilfe keine weitere Hilfe geleistet wird, obwohl notwendig?
wirkt sich nicht auf Vs. bzgl Garantenstellung aus
ist vielmehr Fall vermeidbaren Verbotsirrtums
Im-Stich-Lassen, § 221 I Nr. 2
ist Sonderdelikt-> Täter nur, wer gegenüber hilfloser Person Beschützerposition hat (insoweit gelten Grundsätze wie bei Garantenstellung gem. § 13)
im Stich lassen = Unterlassen möglicher und erforderlicher Hilfeleistung
Risikoerhöhungslehrer
bei Kausalität/obj. Zurechnung relevant
TB verwirklicht, wenn durch Handlung Gefahr Erfolgseintritts erhöht
abzulehnen, weil somit Erfolgsdelikte (und EQ) contra legem in Gefährdungsdelikte umgewandelt werden und idpr ausgehöhlt wird
Unglücksfall, § 323c
plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für Individualrechtsgut, jedenfalls Leib und Leben eines Menschen, mit sich bringt
Opfer zwischen 5 und 7 gestorben, pot. Täter um 6 Hilfe unterlassen -> auf welchen ZP abzustellen für Tod?
nach idpr auf 5 Uhr abzustellen
Aus welcher Perspektive ist Vorliegen Unglücksfall zu beurteilen?
e.A.: alle Vss des § 323c objektiv ex post zu bestimmen -> Hilfspflichtige muss es obj. möglich gewesen sein Einfluss zu nehmen
ferner aber auch derjenige strafbar, der in Situation nicht eingreift, die für ihn Unglücksfall ist, jedoch obj. nicht
Grund: § 323c = unechtes Unternehmensdelikt (Versuch und Vollendung gleichwertig) -> Hilfeleistung, die Erfolg hat, wird derjenigen gleichgestellt, die sich nachträglich als überflüssig darstellt
abzulehnen, da in sich widersprüchlich
a.A.: alle Vss ex ante aus Sicht verständigen Beobachters
hM.: Unglücksfall obj. ex post, Erforderlichkeit Hilfe ex ante aus Sicht des Hilfspflichtigen
§ 323c kein unechtes Unternehmensdelikt -> würde allein verwerfliche Gesinnung bestrafen, was nicht Schutzzweck entspricht (Güterschutz, nicht sittliche Werterhaltung)
Ausnutzungsbewusstsein bei Heimtücke, wenn Täter in “Moment unendlicher Verzweiflung” handelt?
idR abzulehnen -> verzweifelte und affektive angespannte Lagen (psychische, spontane Ausnahmesituationen )schließen idR Heimtücke aus
Gemeingefährliches Mittel, § 211 II Gr. 2 Var. 3
Gemeingefährlich ist ein Mittel, welches der Täter im Einzelfall nicht zu beherrschen vermag und welches geeignet ist, Leib und Leben mehrerer Menschen zu gefährden
Kann bei einer Tötung durch Unterlassen das MM des gmeingefährlichen Mittels verwirklicht werden?
BGH und hM: (-) aktives Einsetzen des Mittels grds. notwendig -> nicht ausreichend, wenn Täter bereits vorhandene gemeingefährliche Situation nur zur Tat ausnutzt
dies gilt auch wenn er diese Situation selbst geschaffen (Ausnahme: Situation MIT Tötungsvs. selbst geschaffen)
a.A.: (+) -> es gehnt nicht um Ausnutzen gemeingefährlicher Lagen zur Tat, sondern um Tötung durch garantenpflichtwidriges Unterlassen der Abwendung einer vom Täter als unkontrollierbar erkannten Gefahr
Quali hat ihren Grund in bes. Rücksichtslosigkeit Täter, der Ziel durch Schaffung unberechenbarer Gefahren für andere durchsetzen will
daher: (-) wenn Täter bei bereits bestehender Gefahr gemeingefährlicher Situation Eintritt Todeserfolgs nicht abwendet
-> aber (+) wenn er überdies durch garantenpflichtwidriges Unterlassen Entstehung/Konkretisierung Gemeingefahr nicht verhindert
Herbeiführen Sprengstoffexplosion, § 308 -> nur Sprengstoff?
(-) -> neben Explosionen durch Sprengstoff auch solche durch beliebige andere Mittel, die geeignet sind, Wirkung Explosion herbeizuführen
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