Buffl

unternehemensrecht

AF
by Antonia F.


I) INSTITUTIONELLE GRUNDLAGEN


2- Niederlassungsfreiheit


Es gibt 4 Freiheiten: Persone, Dienstleistung, Kapital, Waren

Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art 45-48 AUEV; Niederlassungsfreiheit (Art 49-55 AUEV) ;Freiheit der DL: Art 56-62; Freiheit Perosnen Art 21 Abs 1. ;Unionsbüger (art 20).


Niederlassungsfrieheit = Recht von Unionbürger Gesellschaft in egal welchem MS zu gründen nach deren Rechtsvorschriften. Niederlassung = tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Eirnichtung in andrem MS auf unbestimmte Zeit.

Beschränkungsverbot aus Art 49 Abs 1 beinhatlet Diskriminerungsverbot und Behinderung (Nicht diskrimienrede Maßnahme. die unterschiedslose alle WIrtschaftsteilnehmer treffen) -> Beschrönkungen nach gebhard formel nur gerechtfertig mit zwingend allgemeinitneresse grund. (Art 52 Abs 1)

Gesellschaftsrecht: RS zur Niederlassungsfrieheit in Rechtssachen:

  • Centros: Eintragung einer Zweigniederlassung in andrem MS von urpsprung kann nicht mit Arugment erweigert werden, das die Konstruktion gewählt wurde um strengere Eitnragusnvorassetzungen zu umgehen

  • Überseering: faktische SItzverlgung führte dazu, dass die formal Ausländische Gesellscahft gegen das nationale Gesellschaftsrecht der Sache nach einer juristischen Person gleichzustellen

  • Inspire Art: in der Ausnutzung der Niederlassungsfriehet leigt nicht unmittelbar ein Rechtsmissbrauch

Es gibt Rechtsangelichungsmaßnahem zur Verwircklichung der Niederlassungsfreiheit. Nach Art 50 Abs 1 erlassen Europ.parlament und Rat Richtliniene zur Veriwriklichung der Niederlassungsfreiheit für eine bestimmte Tätigkeit. Siehe Art 50 Abs 2 lit f und g AUEV


II) STAND UND ENTWICKLUNG DES RECHTS


1- Überblick

Maßnahmen der Rechtsangleichung seit 1968

Gibt eine Reihe von Richtlinien (art 288 AUEV) die MS dazu verpflichten ihre Rechtsovrschriften anzupassen. Es wurde einige der ersten und zweiten Generation in D umgesetzt. 2017 wurden 6 davon mit der neuen Richtline über bestimmte Apsekte des Gesellschaftsrecht neu kodifiziert. zum großteil positiv.


Aktienrecht - Eckpunkte

Gründung: Mindestangaben in Stazung und Errichtungsakt nach art 3 und 4 GesR-RL; Gegenstand, Firma, Höhe des Kapitals…

Gründungspublitzität: Art 4 RL verweit auf Art 16 RL Mindestangaben müssen für Dritte einsehbar und verfügubar sein

Nichtigkeit der Gesellschaft: Art 10-12 RL Begrenzung der Nichtigkeitsfälle und gerichtliche Kontrolle

Sarzungsänderung: RL regelt Kapitalerhöhung als Unterfall der Satzungsänderung mit ausschließlocher Zuständigkeit der HV und quialifizerter Merhheit. Nach Art 14 RL muss nach jeder SA Neufassung eingerihchtet werden

Grundkapital: Modell des festen Grundkapitals, nach art 45 mind. 25.000€+ Gebot der realen Kapitalaufbringung wonach AG im Zeitpunkt der Gründung Vermögen mindest in Höher der Grundkapitalziffer zukommen muss

  • Erwerb eigner Aktien - unerwünscht wegen Gläubigerschutz und weil Überwachung durch HV unterbleibt

  • Kapitalerhöhung -> HV Komeptenz und Bezugsrecht der Altaktionäre gemeinsam

  • Trennungsprinzip -> Ausschluss der persönlichen Haftung der Aktionäre im nationalen Recht aber nicht in RL verankert. Anhaltspunke laut eugh kein allg. Prinzip des europ. Gesellschaftsrechts

Vertretung und Verkehrsschutz: ARt 9 RL vestimmt Unbeschränktheit und Unbeschränknbarkeit der Vertretungsmacht der Vertretungsorgane, auch für die Rechtshandlung ultra vies

Mitgliedschaft : = Gesamtheit der Rechte und Pflichten des Aktionärs, ist nicht umfassend auf europäisches Ebene geret. Einzelaspekte sind gereglt wie zb Bezugsrecht auf Kapitalerhöhung, Anspruch auf Gleichbehandlung, ….

Harmonisierungslückn


GmbH recht - geringer harmoniserungsgrad -> GmbH gekennzeichnet durch Ausschlus der persönlichen Haftung der Gesellschafter, Vertragsfreiheit im Innenverhältnis , fehlende Vörsenfähigkeit. Es gibt keine Rechtsangleichung bei wichtigen Fragen wie Mindeskapital, Wertprüfung von Sacheinlagen,….

II) STAND UND ENTWICKLUNG DES RECHTS


2- RL nach Art 50 Abs 1 g AUEV und ihre Umestzung im dt Gesellschaftsrecht


1)Unternehmenspublizität

a) Handelsrechtregsterpublizität


RL 2009 hat 3 Regelungsschwerpunkte. 1)Handelsregisterpublizität und Pflichtangaben auf Geschäftsbiregen, 2) WIrksamkeit von Rechtshandlugen der Gesellschaftsorgane, 3) Beschränlung der Gründe für die Nichtigkeit und vErnichtbarkeit der Gesellschaft. Umsetzungsbedarf der RL war wenig, für anglosäschische Recht jedoch bedeutsame einschränkung von ultra vires (Beschränkung der Rechtsfähigkeit auf den Unternehmensgegenstand). Später musste substantielle Vereinfachungen des Registers und Offenlegungsverfahrens eigeführt werden, zb Möglichkeit der elektronischen SPecherung und Veröffentlichung von Unternehemendsdaten

Primäre Publizitätsinsturmente: Reigster und Zugänglichmachung Art 16 RL)

Sekundäre PI: Recht auf Kopien, Geschäftbriefpubli. (Art 26)

Gegesntände der Registerpubli.:(Art 14 a-k) Errichtung bzw Satzung, Organbesetzung, gezeichnetes Kapital, Rechnungslegungsunterlagen, Sitzverlegung…

Art 16 4) und 5) wichtig!!


Neg. Publizität: Berufung des Dritten auf wahre Rechtslagen

Art 16 abs 5 Uabs 3 Ges RL

Im detuschen REcht allg. anerkannt

Neg. P: Berufung der Gesellschaft auf die wahre Rechtslage bei Nachweis der Kenntnis des Dritten

Art 16 Abs 5 Uabs 1

§ 15 Abs. 1 HGB

Schutz bei richtig eingetragnen und bekanntgemachten Tatsachen

Art 16 Abs 5 Uabs 2

§ 15 Abs 2 HGB

Positive P: Berufung des drittena uf den reigsterinhalt

Art 16 Abs 4 Uabs3

§ 15 Abs. 3 HGB auch wenn EIntragung und Bekanntmachung unrichtig sind


Bedeutende Verbesserung der europ. Unternehmenspublizität durch Änderungsrichtlinie. SIe soll elektornisch geführte Handelsregister der MS zu europ. Netzwerk zusammenfassen. Aber zentrales europ. Handelsreigster nicht geplant.

Kernpunkt = Enrichtung von “System der Registervernetzung” aus aus den REgistern der MS. Soll ermöglichen dass Registerdaten auch für Gesellschaften mit Haupt- Zweigniederlasung in verschiednene MS einheltich abgefragt werden können, jede hat eine Kennung “EUID”. Man muss änderungen eintragungspflichter Tatsachen in 21 tagen eintragen.

Grüdungsprüfung (Art 10 Ges RL) somit muss in jedem MS Gesselschaftsgründung der Errichtungsakt und Satzung der Gesell. öffentlich beurkundet werden


bsp: griechischer case: wo laut gr. recht über privatfernsheen vorsieht, dass geldbußen für verstöße gegen betriebergesellsccahft UND alle mit mehr als 2,5% betieligen aktionäre verhängt werden. -> Eugh sagt verstößt nicht gegen Art 7-29 der GesrRL ABER verstößt gegen Niederlassungs und Kapitalverkehrsfreiheit (Art 49+63 AUEV) (kann investoren abhlaten somit marktzugang beinträchtigen, etc)

Mit seinen Ausführungen zur kumulativen Anwendbarkeit von Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheit stellt der EuGH klar, dass bereits Beteiligungen von 25 % ausreichen, um einen sicheren Einfluss zu gewährleisten, und somit unter Art. 49 AEUV fallen.


II) STAND UND ENTWICKLUNG DES RECHTS


2- RL nach Art 50 Abs 1 g AUEV und ihre Umestzung im dt Gesellschaftsrecht


1)Unternehmenspublizität

b) Wirksamkeit von Rechtshandlungen de Gesellschaftsorgane

Grundgedanke von Art 7-9 GesrRL ist, dass zum Schutz Dritter (dh des Rechtsverkehrs) Gründe aus denen im NAmen der Gesellschaft eingengange Verpflichtungen unwirksam sein können, beschränlt werden. Schutz vorschriften betreffen

a) handelndenhaftung (Art 7 Abs 2 GesrRL)

  • wird nach dt recht nur relevant wenn die Eintragugn der GmbH unterbleibt oder der geschäftsführer eigenmächtig gehandelt hat und dehsalb schond ie Vorgesellschaft nicht wirksam verpflichtet hat. Kommt es zur Eintragung dann erfolg die “Übernahme” der Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft durch die neu entstandene Gesellschaft als deren Rechtsnachfolger

b) Rechtslage bei bestellungsmängeln Art 8 GesrRL

  • da Wirksamkeit einer Organbestellung von dirtten nicht zuverlässig beurteilt werden nomier art 8 einen besonderen Verkehrsschutz. So führt im dt. Recht ein Verstoß gegen

  • „Sind die Formalitäten der Offenlegung hinsichtlich der Personen, die als Organ zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind, erfüllt worden, so kann ein Mangel ihrer Bestellung Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn die Gesellschaft beweist, dass die Dritten den Mangel kannten.“

c) Vertretungsmacht Art 9 Abs 1 Uabs 1

  • Art 9 nomiert den Grundsatz der Unbeschränktheit der Vetretungsmacht der ORganmitlgieder - gilt dritten gegenüber d.h nicht gegenüber den Gesellscahftern/ORganmitgliedern. Wobei genaue Rechweite der Vertretungsmacht nicht gereglt ist, da gilt nationales recht.

  • . Da ein Schutz bösgläubiger Dritter nicht durch die RL bezweckt ist – Egr. 5 erwähnt nur den „Schutz Dritter“ -, ist die im dt. Recht anerkannte Lehre vom Missbrauch der Vertretungsmacht RL-konform (hM); bösgläubige Dritte sind nicht schutzwürdig.

  • abweichend von engl. ultra virest wird die Vetretungsmacht gegenüber redlichen Dritten auch nicth durch Gegenstand des Untrnehemens beschränlt


Zur vertifung EuGH Rabobank


II) STAND UND ENTWICKLUNG DES RECHTS


2- RL nach Art 50 Abs 1 g AUEV und ihre Umestzung im dt Gesellschaftsrecht


1)Unternehmenspublizität

d) Digitalisierung ab 2022: Gesetz zur Umsetzung der Eu Digistaliserungsrichtline

Mit “Company Law package” wurde ufmassende Richtline über bestimmte Aspekte des Gesellschafsrechts (GesrRL) verabscheided. Jetzt Digitalisierungsrichtline und Moblitätsrichtline

regelungsschwerounkte der DigiRL sind Online-Grüdnung, Online Kummunikation mit Register der Gesellscahft, ….


Primäres Publizitätsmittel gibt es jetzt allein die öffentliche Zugänglichmahcung im Register (once only principle), die zusätzliche Bekanntmachung ist nicht länger verpflichtend. DiRUG sieht vor eine Register only Lösung zu schaffen durch neuen Begriff der Bekanntmahcung "§ 10 Abs 1 Satz 1 HGB. Gläubigeraufruge oder sonsitge hinweise müssen nur bekannt gemacht werden und niht ins register eingetragen werdne


Postive Registerpublizität: § 15 Abs 3 HGB. Im Falle von Abweichungen zwischen de Eintragugne im Register und in der akte habe die im register eingestellten Ukrunden/Informatinen Vorrang. dritte kann sich also auch auf unrichte Registereintragungen berufen sofern er keine positive kenntnis der unreichtigkeit hatte. Das Verannlassungprinzip wurde aber nicht kodifiziert.


Zweigniderlassungen und Auslandsgesellschaften: Neben dem neugefassten § 131 a HGB zur besseren Verknüpfung der Registerdaten von Gesellschat und Zweigniederlassung fällt eine bedenkliche Aufweichung bei den Zuverlässigkeitsanforderungen für Geschäftsleiter auf. Fpr gesetzlichen Vertreter der ausländischen Kaptialgeselslchaften in bezug auf Zweigniederlassung im Inald gelten die Bestellungshindernise in § 76 Abs 3 AktG + bei anmeldung ist eine versicherung über das Nichtvorliegen von sollen Bestellungshindernisse abzugeben. Nach eugh in “all in one star ltd” stehen aRt 49 + 54 AUEV nationalen Regelung entgegen wonach Geschäftsführer der Gesellschaft die Versicherung abgeben muss, dass er insoweit über seine unbeschränlte auskunftspflicht gegenüber dem Gericht durch einen Notar oder ähnliches belehrt worden ist. DiRUG will Vorgaben auf gesetzlihchen Vertreter von Kapitalgesellsachaften aus Drittstaaten beschränken. Weil wegen grenzüberschrietendne Informationsaustuaschs über die fehlende Eignung einer Person ja bereits die Besstellung zum Geschäftsleiter im Sitz-Mitgliedsstaat verhindert werden.



II) STAND UND ENTWICKLUNG DES RECHTS


2- RL nach Art 50 Abs 1 g AUEV und ihre Umestzung im dt Gesellschaftsrecht


1)Unternehmenspublizität

d) Digitalisierung ab 2022: Gesetz zur Umsetzung der Eu Digistaliserungsrichtline CONTINUED

Digitales Gesellschaftsrecht: Online Gründung/Kommunikation mit Register.

Betroffene Rechtsformen; Rolle des Notariats: Art 13g GesrRL sieht grundsätzlich Online-Gründung von AG, KGaA und GmbG vor. MSoptionen es zu beschränken und Sachgründung auszunehmen wird durch DiRUG wahrgenommen. Online-Beurkundung erfolt durch Videokommunikation mit Notar über ein von der Bundesnotarkammer getragenes Viedokummunikationssystem.

Identifierzung der Beteiligten: Sicherheit und Zuverlässigkeit der Online-Gründung soll durch verlässliche Identifizierung der Beteilignte gewährleistet werden. MS kann elektronische Identigierzungsmittel die nicht Sicherheitsniveau entprechen zurückweisen. In d also nur mit Identitätsnachweise der eID funktion hat oder elektrionscher Identitätsnachweis

EIngeschränkter Päsenzvorbehalt: GesrRL sagt dass man körperlcieh Anwesenheit der Betieligen verlangen darf zb bei VErdacht auf Identitätfälschung. Zweite alternative für Zweifel an Vertragbefugnis wurde nich in in Gesetz aufgneommen wo Notat durch Einsicht in ein Register ID prüft.

Form der Vollmacht: Besonders missbrauchsanfällig ist naturgemäß die Gründung durch rechtsgeschäftliche Bevollmächtigte. Deshalb in D keine Urschriften oder Ausfertigugnen von Vollmachten in elektronischer Form zugelassen. Ausländische Vollmachtsurkunden brauhen Apostille oder Legaliserung. Zweifelhaft ist ob e-apostille von D als vertragsstatat des Haager ÜBK zur Befreiungf ausländischer Öffentlicher Ukrunden von der Legalisation anerkannt werden müssen.

Muster protokoll: MS muss auf Eintragunsportalen usw Muster zur Verfügung stellen, diese müssen aber nicht vom Gründer verwendet werden. Inhalt Ms überlassen. DiRUg führt neues Musterprotokoll für die Online Gründung ein, womit Gründung innerhalb 5 tage einzutragen ist wenn Muster verwendet wurde, sonst sind es 10 tage

Kapitalaufbringung: § 8 Abs 2 bestimmt in EInklang mit Art 13 GesrRl das für Nachweis der Lesitung der Einlage auch die Vorlage von Einzahlungsbelegen eines in EU niedergelssanenen Finanzinstituts oder Zahlungsdiesnleister genügt.

Online Einreichung von Unterlagen: Über Online-Gründung hinaus muss Einreichung sämtlicher Dokumente in Art 14 GesrRL möglich sein während dauer von gesellschaft.


FAZIT DiRUG: ein Digistaliseurngsvorhaben mit Augennaß und wenig offenen fragen.

1) Ein echter Fortischritt, dass man zahlreiche Anemldungen online im Handelsregister machen kann.

2) erfreulich ebenfalls dass die Registerpublizität i.S eines Register only Modells vereinfacht wird. Als Desiderat bleibt verfassungrechtliche Normierung des Veranlassungsprinzips § 15 Abs 3 HGB. Wer unrichtige Handelsregsitereintragung nicht veranlass hat, gegen den kan auch keine REchtsfolgen hergeleitet wrden.

3) Allerdings bestehen Schutzdefizite in Bezug auf die neuen Vorschriften für Zweigniederlassungen. Die Zuverlässigkeitsanforderung sollen in “all in one star” case bald verschärft werden.

4) Dirug ermöglicht es die Online Bargrüdnugnen von Gesellschaften. Rechtspolitische sinnhaftikeit dieser forerleichertung ist angesichts der damit verbundenne Missbrauchmöglichkeit zweifelhaft. Für seriöse Gesellschaftsgründung ist der geringfügige Zweitgewinnung kaum releant.

II) STAND UND ENTWICKLUNG DES RECHTS


2- RL nach Art 50 Abs 1 g AUEV und ihre Umestzung im dt Gesellschaftsrecht


2) Zweigniederlassungpublizität

a) Grundlagen

Vorschriften über Zweigniederlassung (Art 29-42 GesRRL) bezwecken die Handelsregisterpublizität bstimmter Tatsachen. Verpflichtet AG’s KGaAen + GmbHs zur handelsrechtlichen Publizität bestimmter Ukrunden und Angaben über Zweigniederlassunge, die sie in einem anderen MS errichten. RL hat Ziel, dass die in andren RL für Kapitalgesellschaften vorgesehnen Publizitätspfliche auf Zweigniederlassungen im EU AUsland auszudehnen. So sollen Zweigniederlassungen Tochtergesellscahften gleich gestellt werden.


Attraktivität für ZN bestimmter Brnachen: Nach § 53b KWG darf Kreditinstitut mit Sitz in andrem MS ohne Erlaubnis über ZN im Inland Bankgeschäfte betreiben… “Europ pass” Gilt auch für EU ausländische Wertpapierhandelsunternhemen. Sonderregeln für gesellschaften aus drittstanten in ARt 36 ff RL


Systematik des Rechts der Zweigniederlassung im HGB:

  • §13d HGB: Grundnorm mit allg. Vorschriften für ZNL eines Rechtsträgers mit Sitz im Ausland;

  • §13e HGB: ergänzende Regelungen für ZNL von Kapitalgesellschaften;

  • §§ 13f,13g HGB: weitere ergänzende Regelungen für ZNL von AG, KGaA und SE;

  • § 325a Abs. 1 HGB: Offenlegung der Unterlagen der Rechnungslegung;

  • § 325a Abs. 2 HGB: Freistellung der in Art. 14 der RL genannten Gesellschaften (Kredit- und Finanzinstitute);

  • § 335 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HGB: Ordnungsgeldverfahren; ● § 80 Abs. 4 AktG; § 35a Abs. 4 GmbHG: Geschäftsbriefe und Bestellscheine von ZNL.


II) STAND UND ENTWICKLUNG DES RECHTS


2- RL nach Art 50 Abs 1 g AUEV und ihre Umestzung im dt Gesellschaftsrecht


2) Zweigniederlassungpublizität

c) Einzelne Offenlegungspflichten

1) Ort und Firma (§ 13 d Abs 2 HGB) der Zweigniederlassung muss in Eintragung enthalten sein + Tatsache der errichtung der ZN -> Art 30 ABs 1 lit a,d GesrRL

2) Nachweis des Bestehens der ausl. Gesellschaft ( § 13 e Abs 2, Satz 2 HGB) ist bei Anmeldung erfoderlich. So ist Gesellschaftsstatut zu ermittlen und Anemlder muss inländischen ZN damit zeigen, dass Gesellschaft nach dem ermittelten REcht wirksame entstanden ist Art 30 Abs 1 lit c, Abs 2 lit c GesRL

3) Gewerbezulassung oder behördliche Genehmigung. Mit Streichung der Nachweispflicht bei der Errichtung einer Kapitalgesellscahft sollten Unternehemnsgrüdnungen erleichter und eine Gleichstellung der KG mit Personengesellschaften erreicht werden. § 13 e abs 2 satz 2 HGB erstreckte Nachweispflicht auf inld. Zweigniederlassungen auslämndischer Gesellscahften WENN staatliche Genehmigung nach dem Gegenstand des Unternehmen oder im HInblick auf ZUlassung zum Gewerbebeteif erforderlich sei. Nachweisverpflichtung wurde mit MoMiG gestrichen

4) Inländische Geschäftsanschrift und Gegenstand der Zweigniederlassung muss in anmeldung enthalten sein (§ 13 e Abs 2 S 3 HGB) Art 30 Abs 1 Lit a GesrRL. Anschrift soll Zustellung an die aulsandsgesellscahft erleichter, mit Gegenstand ist deren Tätigkeit gemeint.

5) Registereintragung und Rechtsform der Haupniederlasssung. Nach § 13 e Abs 2 S 5 Nr. 1 HGB ist bei Anmeldung der ZN auch Heimatregister zu bennen und dortige REgisternummer anzugeben , sowie auch die REchtsform der Hauptunernehmens, welches in der jeweieligen Landessprache erfolgen muss damit dem Registergericth eine eingeständige Prüfung der Vergleichbarkeit mit einem inlänidschen Gesellscahftstyp möglich ist. Art 30 Abs 1 lit c, d GesRL

6) Ständige Vertreter. § 13 e Abs 2 S 5 Nr. 3 HGB verpflichtet zur Angabe von Personen die befgt sind als ständige Vertreter für die Tätigkeit der ZN die Gesellschaft (außer-)gerichtlich zu vertreten. Art 20 Abs 1 lit e GesRL. Sind in erster linie Prokuristen, im Ausnahmefall auch Handlungsbevollmächtigte. Vorschrift bezieht sich nur auf Vertreter die neben generellen Vertretungsmacht auch ständig eProzessführungsbefugnis haben. Besonderen anforderungen an S V gibt es im Gesert nicht. Aber Bestellungsverbote für Organmitglieder inl- Kapitalgesellschaften gelten analog. Art 20 abs 1 lit e GesRL

7) Anwendbares Recht angabe (§ 13 e Abs 2 S 5 Nr. 4 HGB) bedeutet Recht des sTaates dem Gesellscahft unterliegt, wenn sie nicht dem Recht eines EWR Staates unerliegt. Art 37 lit c GesrRL. WElches recht auch aus dt IPR Sicht tu beurteilen: bei drittstaatlichen Gesell. gilt Recht des effektiven Verwaltungsitzes.

8) Insolvenz. anmeldepflichtig = eröffnung oder ablehnung der ERöffnung eines Insolvenzverfahrens oder ähnliches. Auch nihtanerkennungsfäihge Auslandverfahren sind anzumelden. (§ 13 e Abs. 4 HGB) Art 30 lit f GesrRL

9) Satzung und Gesellschaftsvertrag. § § 13 f abs 2 & 13 g HGB ordnen an, dass bei Anmeldung von S oder G der ausl. Gesellscahft eine öffentlich beglaubigte Abschrift sowei beglaubtige Übersertzung in dt Sprache beizufügen ist. Art 30 Abs 2 lit b GesrRL Wenn Gesellschaftmehrere Zweiniderlassungen in D hat, kann für 1 ZN zuständoge Register als “Hauptegister” bestimmt werden, dann muss man S und G nur noch dort offen legen. Registerrecht verlang auch dass in ausl. Aktiengesell. bei anmeldung der notewendige inhalt der satzung beifügen müssen. Dabei muss Sitz der G, Höhe des Grundkaptials, Zahl der Vorstandmitglieder etc angegeben werden -> sthet unter dem allg. Vorbehalt zu Gunsten des ausl. Rechts. Solche anforderung für ausländische GmbH’s gibt es nicht., nur Angabe von Gegestand des unternehmen gebraucht. Angaben über Grüdnungsaufwand, Sacheinlagen etc führt zur besonderen Transparenz der Kapitalaufbringung -> erforderlich wenn ZN in den ersten 2 jahren nach der Eintragugn der Gesellschaft in Handelregsiter ihres Sitzes angemeldert wird -> gilt AUCH für englische limiteds. hier gibt es zwar keine gerichtliche Wertprüfung aber Kapitalaufbrinung in Verantwortung des Geschäftsleiters. Hier ist öffentliches interesse an transparenz noch größer.

Änderung in der Stazung des ausl. aktiengesel.. nach § 13 f Abs 4 HGB durch Vorstand in Handelsregister der inl. ZN anzumelden.

Entsprechende Anmeldeverpflichtung bestimmt § 13 g Abs 4 HGB für Änderungen des Gesellschaftsvertrags einer ausl. GmbH, braucht wieder übersertzung.

10) Befugnis zur Vertretung des Hauptunternehemens. Vorstandsmitglieder bzw Geschäftsführer der ausl Gesellschaft müssen bei anmeldung der ZN angeben welche Vertretungsbefugnis sie haben. Grundlage = Art 30 Abs 1 lit e GesrRL. Muss in abstrakter Formulierung abgegegeben werden, nicht durch namentliche Nenung. Wenn alleingige Vertretungsberechtigung eines director angemeldet wird, muss angegeben wrde, ob dieser nur derzeit alleinvertretungsberechtigt sein soll, weil kein weiterer Geschäftsfürher bestellt ist (=absstrakte Vertetungsberechtigung) ODER ob die Vertretungsberichtigung aufgrund besonderen Gesellschafterbeschluss bestehen soll (= konkrete Vertretungsberichtigung)

Anzugeben ist insbesondere auch eine ggf. bestehende Befreiung von einem nach ausländischem Recht möglicherweise bestehenden Verbot des Selbstkontrahierens. § 181 BGB findet als Vorschrift des dt Rechts für organschaftliche Vertretungsmacht bei ausländischen Gesellschaften keine Anwendung, unterliegt ausl. recht Änderunng des Vorstands oder er Vertretungsbefungis eines Vorstandsmitglieds der ausl. Aktiengesell. muss im handelregister der inland. ZN angemeldet werden. Gleiches gilt für Geschäftsfürher einer ausl. GmbH

11) Bekanntmachung der Eintragung des Hauptunternehmens. Die Anmeldung der inl. ZN nach § 13 f Abs 2 S. 5 HGB muss ebenfalls die für Sitz der ausländischen Aktiengesellschaft ergangengen gerichtlichen Bekanntmachung. Ist gerichtliche Bekanntmachung nach ausl. Gesellschaftsrecht nicht vorgesehen, so genügt vergleichbare öffentliche Bekanntmacung. Für GmbH fehlt entsrpechende Nahcweisverpflichtung

12) Rechnungslegungspublizität. Nach § 325 a abs 1 HGB muss man die Unterlagen der Rechungslegung der ausl. Hauptniederlassung dem inl. Handelregister am sitz der ZN offenlegen. Für Inhalt gilt Recht der Hauptniederlassung. Man muss Unterlagen in dt, oder engl., oder beglaubtigen Abschrift einreichen. Gilt nur für Kapitalgesellscahften mit Sitz in andereme EWR. Grundlage = Art 30 Abs 1 lit g und Art 31 GesRL

Banken und Versicherunge sind ausgenommen, eigenständige Rechnungslegungsverpflichtung der ZN folgt aus §§ 238 ff HGB. Bestehen mehrere inl. ZN derselben ausl. Gesellschaft so braucht man nur Rechnungsunterlagen vom Huapregister. Art 33 GesRRL

13) Beendigung des Hauptunternehemens. Auflösung, Abwicklung und Beendigung der Abwicklung der ausländischen Gesellschaft sind zur Eintragung in das Handelsregister der inländischen Zweigniederlassung anzumelden -> Art 30 Abs 1 lit f GesrRL. Auflösungsgründe richten sich nach ausl. Gesellschaftsstatut oder auch Insolvenzstatut. die im register eingetragene ZN einer im ausl. Kapitalgesellschaft kann nicht wegen Vermögenslosigket nahc § 394 FAmFG gelöscht werden, weil ZN hat keine eigene REchtspersönlichkeit und somit auch kein eigenes Vermögen

14) Für Aufhebung und Löschung der Zweigniederlassung gelten die Vorschrifen über ihre Errichtung Durchführung eines Liquidationsverfahrens für die Zweigniederlassung kommt nicht in Betracht, da die Zweigniederlassung mangels rechtlicher Verselbstständigung keine liquidationsfähige Einheit ist.106 Eine deutsche Zweigniederlassung ist nach § 395 FamFG immer dann im Handelsregister zu löschen, wenn die Hauptniederlassung im ausländischen Heimatregister gelöscht worden ist; denn wenn eine Auslandsgesellschaft im Heimatregister gelöscht wird, so verliert sie hierdurch ihre Rechtsfähigkeit.Grundlage: Art. 30 Abs. 1 lit. h GesR-R

15) Angaben auf Geschäftsbriefen. Auf Geschäftsbriefen usw die von inl. ZN einer ausl. Kapitalgesellschaft benutzt werden, muss neben dem Register +Nr des EIntrags der ZN auch das REgister + Nr der EItnragung der Hauptniederlassung angegeben werden.

II) STAND UND ENTWICKLUNG DES RECHTS


3 - EInpersonengesellschaftsrichtline

c) Europarechtlicher Regelung

Nach Art. 2 der Zwölften Gesellschaftsrechtlichen Richtlinie 2009 muss nach dem Recht der EU-Mitgliedstaaten die Einpersonen-Gründung von GmbH zulässig sein; zugleich ist für den Fall, dass sich nach der Gründung alle Geschäftsanteile in der Hand eines Gesellschafters vereinigen, der Bestand der Gesellschaft zu sichern. Die Richtlinie soll Einzelunternehmern eine geeignete Rechtsform für die wirtschaftliche Betätigung im Binnenmarkt zur Verfügung stellen.

RL hat reihe von schutzbestimmungen für Gläuberrisken der EInmann Gesellscahft ( Art 3-5 RL) die mindestmaß an Transparenz und Publizität leisten sollen.

RL gilt für Einpersonen GmbHs und für Einpersonen AG (wenn MS es in nationalem recht zulässt)

Alternativ zur Einpersonen-GmbH besteht ein Mitgliedstaatenwahlrecht für die Einrichtung eines Einpersonen-Unternehmens mit beschränkter Haftung (Art. 7).

Vorschlag für Reform der RL

  • Die Gründung und Tätigkeit von Einpersonengesellschaften mit beschränkter Haftung (sog. Societas Unius Personae, SUP) soll EU-weit angeglichen und dadurch die grenzüberschreitende Tätigkeit insbesondere durch die Gründung von Tochterunternehmen in anderen EU-Staaten vereinfacht und kostengünstiger werden. Gründer einer SUP können danach natürliche und juristische Personen sein. Die Gründung soll vollständig auf elektronischem Wege erfolgen. Europaweit soll es eine einheitliche Satzungsvorlage geben und das Mindestgründungskapital beträgt nur 1 Euro. Die EU-Kommission hat den Vorschlag wegen vielfacher Kritik zurückgenommen.


In D wurde bereits 1980 Grüdnung der Einpersonen GmbH zugelassen:

  • § 1 GmbHG (Zweck; Gründerzahl). Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden

deshlab keine Erneuerung durch RL im dt Recht zum Durchführungsgesetz, aber zur Offenlegung des Gesellscahfterebstands sowei dokumentationen von Beschlüssen und In-sich Geschäften.

Ein Personen AG Gründung:

  • § 2 AktG (Gründerzahl). An der Feststellung des Gesellschaftsvertrags (der Satzung) müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, welche die Aktien gegen Einlagen übernehmen.

Problematisch ist inwieweit MS dbei tendenziell besonders Gläubiger gefährendne Einmann-Gesellschafte die unbeschränkte Haftung des Gesellschafter für die Gesellscahftschulden anordnen können.


II) STAND UND ENTWICKLUNG DES RECHTS


3 - EInpersonengesellschaftsrichtline

d) Ausübung der Befugnisse der gesellschafterversammlung durch den einzigen Gesselschafter

Nach Art 4 Abs 1 der RL übt der einzige Gesellschafter die efugnisse der Gesellschafterversammlung aus. Die Beschlüsse die gefasst werden sind nach Art 4 Abs 2 der RL in eine Niederschrift aufzunehmen oder schriftlich abzufassen.

RL erfordrt ein Willensbildungsorgan der Gesellschaft, welches von der Geschäftsleitung organisatorisch getrennt ist. Dies entrspricht der Rechtslage nach dt. Gmbh- und AKtienrecht (§§ 45 ff. GbmHH, § 118 ff. AktG)

Erfordernis einer Niederschrift soll das Fehlen eines verbandsinternen Kontrollmechanismus ausgleichen. Rechtsfogle von formfehlern:

  • nichtigkeit in der Aktiengesellschaft

  • Gültigkeit in der gmbH selbst bei Verstoß gegen § 48 Abs. 3 GmbHG keine Nichtigkeit



Zur Vertiefung: § 48 Abs. 3 GmbHG hat die Beschlussfassung durch den Alleingesellschafter einer GmbH zum Gegenstand. Danach ist der Alleingesellschafter frei darin, eine förmliche Gesellschafterversammlung einzuberufen (§ 50 Abs. 1 GmbHG) bzw. durch den Geschäftsführer einberufen zu lassen oder zu einer förmlich einberufenen Gesellschafterversammlung zu erscheinen. Hiervon wird der Alleingesellschafter regelmäßig Gebrauch machen, wenn er die sachliche Beratung der Beschlussgegenstände mit Geschäftsführung (und ggf. Aufsichtsrat, § 52 GmbHG) erstrebt. Es besteht die Möglichkeit der Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren, welche die Anwendung des § 48 Abs. 3 GmbHG weitestgehend relativiert. Missbrauchspotential: Der Alleingesellschafter könnte einmal gefasste Beschlüsse später als nicht bestehend betrachten, und umgekehrt nicht gefasste Beschlüsse als bereits früher gefasst behaupten. Deshalb bestimmt § 48 Abs. 3 GmbHG – im Interesse der Rechtssicherheit – für den Alleingesellschafter in jedem Fall der Beschlussfassung, unabhängig davon, ob sie in einer Versammlung, im schriftlichen Verfahren oder auf andere Weise erfolgt, eine Protokollierungspflicht. Die Niederschrift soll einen Nachweis etwaiger innerer Entscheidungen des Gesellschafters für den Rechtsverkehr ermöglichen. Problem in der Praxis: rückdatierte Niederschriften.


III) Internationales Gesellschaftsrecht & Mobilität von Gesellschaften in Europa


2) Grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen MS Art 118-134 GesR-RL

I) Einführund in die innerstaatliche Verschemlzung und Spaltung

a) Gesetzeslage:

Verschmelzung: Haupsächliches Anliegen damaliger RL (neu duch VerschmelzungsRL 2011) = in allen MS die innerstaatliche Verschmelzung von AGen zu ermöglichen (Art 87-117 GesRRL). Verschmelzung erfolgt durch Übertragung des gesamten Vermögens einer Gesellschaft auf eine andere, gegen Ausgabe von aktien der übernehmenden Gesellschaft an die Aktionäre der übertragenden (Art 105 GesRRL). Dabei ist sowohl die Verschmelzung durch Aufnahme (Art. 89 GesR-RL) einer oder mehrerer Gesellschaften als auch die Verschmelzung durch Neugründung (Art. 90 GesR-RL)4 einer Gesellschaft vorgesehen.

Verstärkung des Schutzes in D der Minderheitsaktionäre ergab sich dabei durch die Neuregelung des Inhalts des Verschmelzungsvertrages, die Einführung eines obligatorischen schriftlichen Verschmelzungsberichts und dessen Prüfung durch unabhängige Sachverständige

§ 2 UmwG: Arten der Verschmelzung: Rechtsträger können unter Aufkösung ohne Abwicklung verschmolzen werden gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers an die Anteilsinhaber (Gesellschafter, Partner, Aktionäre oder Mitglieder) der übertragenden Rechtsträger.

§ 20 UmwG: Wirkungen der Eintragung


Spaltung: Damalige RL 1982 über die Spaltung von Aktiengesellschaften ergänzte die VerschmelzungsRL (2011). Sie richtet sich, sowei die Nachfolgeregelungen in 135-160 GesRRL, nur an die MS, die Spaltung im eigenen Recht kennen oder es durch RL übernehmen wollen (Art 135) Die Spaltung als Teilung v. Kapitalgesellschaften ohne Liquidation und Gegenstück zur Verschemlzung beruht auf frz. vorbild. Seit inkrafttreten des UmwandlungsG stehen dt. unternehemn 3 Formen der Spalung zur Verfügung: 1) Aufspaltung 2) Abspaltung 3) Auslgiederung

123 UmwG: Arten der Spaltung


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2) Grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen MS Art 118-134 GesR-RL

I) Einführund in die innerstaatliche Verschemlzung und Spaltung

c) Gläubigerschutz und Drittschutz

Art 99, 105 Abs 1 lit. a GesRRL


Nach Art 105 Abs 1 lit a GesRL bewirkt eine Verschemlzung durch Aufnahme ipso iure den Übergang des gesamten Aktiv- und Passivvermögens der übertragenden Gesellschaft auf die übernehemnde Gesellschaft (dt § 20 Abs 1 Nr 1 UmwG). Die Übernehmenden Gesell. haftet daher als REchtsnachfolgerin der übertragenden Gesell für deren Verbindlichkeiten


Art 99 Abs 2 Rl sieht “angemessene Garantien” der Forderungsgläubiger vor, dh. Gläubiger deren Fordernungen vor der Bekanntmachung des Verschmelzungsplans entzstanden und zum Zeitpunkt dieser Bekanntmachung noch nicht fällig waren (dt § 22 UmwG)


Bso “Modelo Contienente Hipermerdcados SA” EuGH Fall: Es ging um zietliche Reichtweiter der haftung der übernehmenden Gesellschaft. Frage war ob auch Interessen dritter geschützt werden sollen, die zum ztp der Verschmlezung noch nicht als Gläubiger einzustufen waren, aber nach der Verschmelzung schon. Eugh sagt ja = Keimtheorie. Eugh begrürndete mit Erwägungsgründe 49 + 51 der GesRL wonach der angestrebte Schutz dritter über den Schutz Gläubiger hinausgehe.


Wenn der Übergang der Haftung für noch nicht fällige Verbindlichkeiten ausgeschlossen wäre, könnte eine Gesellschaft durch eine Verschmelzung den Folgen von ihr begangener Zuwiderhandlungen entgehen. Dazu case “Good and Cheap SA” wo eine Firma gegen Arbeitsrechtszeiten verstoßen hatte. Good and Cheap hatte sich aber mit anderer Frima Modelo continente hipermercados SA verschmolzen und ins handelsregister eingetragen womit GandC erloschen ist. MCH wendete sich gegen Haftung als Rechtsfolger nahc Art 105 Abs 1 lit a GesRL. EUGH sagte Verpflichtungen zur Zahlung dieser Geldbüße gehören zum Passivvermögen der übertragenden Gesellschaft

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2) Grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen MS Art 118-134 GesR-RL


I) Einführund in die innerstaatliche Verschemlzung und Spaltung

d) Gläubigerschutz im Recht der Spaltung

EU-Recht

Art 146 GesrRL Schutzsystem für die Interssen der Gläubiger


Dt. Recht

§ 133 UmwG: Schutz der Gläubiger und der Inhaver von Sonderrechten (bei der Spaltung zur Aufnahme)

§ 135 UmwG: Anzuwendende Vorschriften


Bsp. 1: EuGH C-398/18) Im Hinblick auf die Zulässigkeit einer actio pauliana eines Gläubigers der sich spaltenden Gesellschaft entschied der EuGH, dass weder die Regelung zum Gläubigerschutz in Art. 12 SpRL (Art. 146 GesRRL) noch die Vorgaben zu Nichtigerklärung und Bestandsschutz in Art. 19 SpRL (Art. 153 GesRRL) einer solchen Klage entgegenstehen.


Bsp: 2: Italienische Firma Costruzioni Italiane Ascensoir Montacarichi (CIAM) wurde zum bua des Schrägaufzugs für Olympiaschanze in Garmisch-Partenkirchen beauftragt, dt recht war wahlrecht. Irgendwann wude klar, dass die Firma es nicht reichtzeitig schaft, also wurde Vertrag firstlos gekündigkt, und Schweizer unternehemen beauftrag, wobei Gemeinde Schadenersatzklage erhoben habt. CIAM hatte noch vor Klageerhebung den Unternehemensteil der Aufzug erstelle im Wege der Abspaltung auf eine neue gegründen Gesellschaft “NewCo” übertragen. So bestreitete CIAM im Prozees ihre Passivlegitmation. Eugh sagt, dass bei der Abspaltung die gespaltenten Gesellschaft bestehen bleibt und nach Art 159 GesRL sidn die Art 136-157 GesRL mit Ausnahme von 151 anzuwenden. Hierzu zählt 146 Gläubigerschutz (inbes Abs 3 und 6). Wobei sich die Rechtswahl im Werkvertrag nicht auch die gesellschaftsrechtlichen fragen auf Seiten der Beklagten erstreckt, so gilt italitenisches Reht.

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2) Grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen MS Art 118-134 GesR-RL


II) Überblick zur grenzüberschreitenden Verschmelzung

Ehemalige RL (2005) über grenzüberschreitenden Verscshmelzungen ->heute Art 118-134 GesRRL

Rechtsangleichung standen jahrzehntelang mitbestimmungsrechtliche Hindernisse entgegen (Verschnelzung auf Auslandsgeselscahft als unerwünschte “Mitbestimmungsvermeidungsstrategie)

Art 118-134 GesRL wenden sich in erster Linie and kelien und mittlere Unternehemen (KMU) für die ien grenzüberschreitender Zusammenschluss in Form einer SE zu aufwändig ist. Deshalb steht grenzübergreifende Verschmelzung sowohl AGen wie GmbHs offen


Internationalen Charajter hat Verschmelzung dann, wenn 1)beteiligten Gesellschaften nach Recht eines MS gegründet wurden 2) ihren satzungsmäßigen Sitz + Hauptverwaltung/Hauptniederlassung in der Gemeinschaft haben und 3) Mindestends zwei der beteiligten Gesellschaften dem Recht verschiedner MS unterleigen (Art 118 GesrRL)


Verschmelzungsverfahren entspricht weitgehen dem der SE-VO. Regelungstechnisch knüpfen Art 118-134 and Art 87-112 GesRL (normierte innerstaatliche Verschemlzung) an. Nach Art 121 Abs 1 lit b GesRL unterliegt eine an der Verschmelzungsvorgangs beteiligte Gesellschaft grundsätzlich den Bestimmungen des für sie maßgebenden innerstaatlichen Rechts. Dies gilt unter anderem für die Einberufung und Durchführund der Versammlung der Gesellschafter, für Schutz von Mindeheitsgesellschaftern und für den Gläubigerschutz


Die unternehemerische Mitbestimmung regelt Art 133 GesRL, welcher sich weitgehen an die Mitbestimmungsregelung bei der Se anlehnt. Danach müssen bei der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft mit Sitz in einem MS A die Arbeitnehmer in Betrieben dieser Gesellschaft, die sich in andrem MS B befinden, die gleichen Mitbestimmungsrechte haben wie die im MS A.

Vorrangig gilt eine im Verhandlungsweg getroffene Mitbestimmungsvereinbarung zwischen den beteiligten Gesellschaften und den Arbeitnehmern. Scheitert eine Verhandlungslösung, so freift eine Auffangregelung ein, die sich am höchsten Niveau der Mitbestimmung in einer der beteiligten Gesellschaften orientiert.

Im Deutschenrecht finden sich die Regeulungsgegenstände in §§ 305 ff UmwG

§ 305: Grenzüberschreitende Verschmelzung

§ 306: Verschmelzungsfähige Gesellschaften:

§ 307 Verschmelzungsplan:

§ 308 Bekanntmachung des Verschmelzungsplan oder sienes Entwurfs

§ 309: Verschmelzungsbericht

§ 310 Zugänglichmachung des Verschmelzungsberichts:

§ 311: Verschmelzungsprüfung

§ 312 zustimmung der anteilsinhaber

§ 313 Barabfindnung

§ 314 Schutz der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft

§ 315 Anmeldung der Verschelzung (Inhalt und Versicherungen)

§ 316 Verschmelzungsbescheinigung : (3) 1In dem Verfahren nach Abs. 1 muss das Gericht bei Vorliegen von Anhaltspunkten prüfen, ob die grenzüberschreitende Verschmelzung zu missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken, die dazu führen oder führen sollen, sich Unionsrecht oder nationalem Recht zu entziehen oder es zu umgehen, oder zu kriminellen Zwecken vorgenommen werden soll.

§ 317 Informationen des Registergerichts

§ 318: Eintragung der grenzüberschrietenden Hereinverschnelzung (Unterscheide § 2 UmwG: Verschmelzung durch Aufnahem, Verschmelzung durch Neugründung

§ 319 Austritt der VK und Nordirlands aus der EU -> later

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III) Verfahrensschritte bei der grenzüberschrietenden Verschmelzung

GesrRL sieht 2-stufige Rechtsmäßigkeitsprüfung vor:

Stufe 1: Überprüfung der Verfahrensschritte, welche die sich verschmelzenden Gesellschaften in Vorfel der grenzüberschreitenden Verschmelzung zu beachten haben (Art 127 GesRL Vorabbescheinigung); zuständig ist eine vom nationalen Recht der jeweiligen gesellschaft bestimmte stelle. Prüfungsgegenstand = einzelnen Schritte zur Vorbereitung und Durchführung der Anteilsinhaberversammmlung, die über die Verschmelzung beschließt.

Stufe 2: Sodann überprüft eine nach dem Recht des Sitzstaats der übernehemenden/ neu gegründeten Gesellschaft zuständige Stelle die ordnungsgemäße Durchführung der Verschmelzung und ggf. der Gründung der neuen Gesellscahft (Art 128)


Abschluss des Verschmelzungsverfahrens: Eintragung und Offenlegung der Verschmelzung. Art 130 Abs 3 RL -Y Register muss über Wirksamkeit der Verschmelzung informiert werden -> über System der Regsitervernetzung


Registerverfahren: §§ 315, 316 UmwG setzen Art 127 GesRL um als “Verschmelzungsbescheinigung”

Weiter Verfahrensweisen bzw. was Registergericht machen kann in §316 Abs 5 und § 317 UmwG

(vgl Art 127 Abs 8 GesRL und § 316 Abs 3 UmwG + Art 130 Abs 3 GeselRL


Statutenwechsel und Missbrauchsprüfung: An einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (oder sonstigen Umwandlung) sind die Rechtsordnungen von mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt. Erforderlich ist die „sukzessive Anwendung“ der beteiligten Rechtsordnungen in zwei Phasen:

1) jede beteiligte Gesellschaft muss materielle und prozedurale Regeln des Staates einhalten, dessen Rechtsordnung sie im Ausgangspunkt unterleigt (“Wegzugsstaat”)

2) Dann muss es die Regelungen desjenigen Staates beachten, desser Rechtsordnung sie künftig unterliegt (“Zuzugsstaat”)

Die verfahrensrechtliche Verbindung zwischen den beiden Phasen bildet die Vorabbescheinigung/Verschemlzungsbescheinigung, womit wegziehende Gesellschaft belegen kann, dass alle Voraussezzungen erfüllt sind und verfahren/formalitäten erledgit sind.

Sollte Missbrauch festgestellt werden, darf die Vorabbescheinigung nicht ausgestellt werden. Es handelt sich um eine verpflichtung der MS.

Missbrauchsklausel des Art 172 Abs 8 GesRL/ § 316 Abs 3 UmwG nennt 3 konstellationen wo bescheinigung zu untersagen ist:

  • grenzüberschreitende Umwandlung soll zu missbräuclichen Zwecken vorgenommen werden, die dazu führen (sollen), sich Unions/nationalem Recht zu entziehen/umgehen

  • grenzüb. Umwandlung soll zu betrügerischen Zwecken vorgenommen werdne, die dazu führen oder führen sollen, sich Unionsrecht oder nationalem Recht zu entziehen oder es zu umgehen

  • grenz. Umwanslung soll zu kriminellen Zwecken vorgenommen werden


Konkretisierung:

1) Kriminelle Zwecksetzung: Hier ergibt sich die rechtliche Missbilligung der Umwandlung aus Wertungen, die nicht in der Richtlinenvorschrift selbst liegen. Welche Sachverhalte gemeint sind, lässt sich allein aus dem Strafrecht ableiten (Geldwäsche, Steuerhinterziehung), wenn eine grenzüberschreitende Umwandlung möglicherweise zur tatbestandlich relevanten Verschleierung der Finanzströme beitragen kann. Im Vergleich zu andren 2 Fallgruppen ist es hier nicht erforderlicht, dass die Verschmelzung der Umgehung von Rechtsnormen dient, die Missbilligung er Hadnlung ergibt sich aus Verbotsnorm

2) Betrügerische Zwecksetzung: Hier besteht ein Täuschungselement. Gemeint sind Sachverhalte in denen die handelnde Person nicht die Warheit sagt oder eine Aufklärungspflicht verletzt hat. anknüpfungspunkt = Informationspflcuhten. Erfoderlicht ist eine geziele Täuschungsabsicht. Jede betrügersiche Zwecksetzung ist glecihzeitig auf eine missbräuchliche, aber nicht andersrum weil missbracuh weiter gefasst.

3) Missbräuchliche Zwecksetzung: Oberbegriff der kriminelle und betrügerische abdecken würde. Erforderlich = besondere Zwecksetzung, sich Unions/natinalem REcht zu entziehen. Muss bei kriminell nicht unbedient der fall sein. Abgrenzung: Missbrauchsbegriff im engeren Sinne an, der durch ein äußerlich korrektes Verhalten gekennzeichnet ist, das allerdings dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zuwiderläuft. Betrügerisches Verhalten wiederum impliziert einen Täuschungsvorwurf, also die Vorspiegelung falscher Tatsachen, und meint aus diesem Grunde ein Verhalten, das schon seiner äußeren Form nach gegen Rechtsregeln verstößt.

Ein Missbrauch kommt dann nur in Betracht, wenn keine Täuschung vorgenommen wurde und damit von außen betrachtet ein regelkonformes Verhalten vorliegt.



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3) Grenzüberschreitender Formwechsel


I) Gundlagen; Urteil “Polblud”

Am Formwechsel ist im Unterschied zur Verschmelzung und Spaltung immer nur ein einziger Rechtsträger beteiligt. Er erhält – unter Wahrung seiner Identität – eine andere Rechtsform. Gehören die Ausgangsrechtsform und die Zielrechtsform derselben Rechtsordnung an, stellen sich keine kollisionsrechtlichen Fragen der Statutenabgrenzung. Nach dem Urteil „VALE“ des EuGH (NJW 2012, 2712) muss aber auch eingrenzüberschreitender Formwechsel einer EU-Auslandsgesellschaft in eine inländische, etwa deutsche Gesellschaftsform bei gleichzeitiger Verlegung von Satzungs- und Verwaltungssitz ermöglicht werden („Hereinformwechsel“). Dabei muss auch ein rechtsformkongruenter grenzüberschreitender Formwechsel zugelassen werden, zB von einer britischen plc in eine deutsche AG.

Die Anwendung des auf innerstaatliche Fälle zugeschnittene Umwandlungsrechts §§§ 191 UmwG) muss aber modifiziert werden im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Sachverhalt. Dies erfolgt mehtodisch über die tradierten kollisionsrechtlichen Figuren der Anpassung und Substitution. Umgekehrt ist auch den inländischen Gesellschaften eine Umwandlung in eine Rechtsform eines anderen Mitgliedstaats zu gestatten („Herausformwechsel“), soweit das dafür maßgebliche ausländische Recht dies zulässt, wenn zb Rechtsträger eine gesellschaft dt Recht oder eu ausländischen gesellscahft ist

NNach dem Urteil „Polbud“ ist ein grenzüberschreitender Rechtsformwechsel selbst dann zulässig, wenn die Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz, nicht aber auch ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt

Sachverhalt: GmbH polnischen Rechts verlegte Satzungssitz von Polen nach Luxemburg und beschloss die Umwandlung in die Rechtsform einer GmbH nach luxemb. Recht, wurde dort im Handelsregister einegrategen, die Eintragung in polnisches Handelsreigster wrude verweigert, weil die Gesellschaft vorab nach polnischem recht liquidiert werden müsse. Besonderheit war dass nur satzungssitz und nicht verwaltungssitz auch noch nach lux verlegt wurde, somit sahen polnische gerichte dies als Missbrauch, weil die gesellschaft in Luxembour keine tatsächliche wirtschaftliche Tätigketi ausgeübt habe.

Laut EuGH umfasst europäische Niederlassungsfreiheit auch das REcht des grenzüberschreitenden Formwechsels, sowei auch die isolierte Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes. Dem steht nicht entgegen, dass die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit weiterhin „im Wesentlichen oder ausschließlich“ im Herkunftsstaat (hier Polen) ausübt. Europarechtlich ist die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung im Ausnahmestaat (hier Luxemburg) nicht erforderlich

KRITIK: Der EuGH verkennt u.a., dass die Niederlassungsfreiheit der Integration in den Markt des Zuzugsstaates dient. Davon kann bei einer isolierten Satzungssitzverlegung keine Rede sein. Den Beteiligten geht es meist um unredliche Ziele (Regulierungsarbitrage, Steuervermeidung, Flucht vor den Gläubigern usw.)

Seit 31.3.2023 soll die Missbrauchsprüfung bei Erteilung der Formwechselbescheinigung (343 Abs. 3 UmwG) die Verwirklichung unredlicher Ziele verhindern.

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3) Grenzüberschreitender Formwechsel


II) Formwehcsel nach der MobilitätsRL in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen


b) Umwandlungsbeschluss/Plan für grenzüberschreitende Umwandlung (§ 335 UmwG - Formwechselplan)

Zum beginn wird im Wegzugstaat ein Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung (Umwandlungsplan) erstellt, von dem verwaltungs- oder dem Leitungsorgan der Gesellschaft

Notwendiger Inhalt: ähnlich zum Verschmelzungsplan bei grenzüb. Verschmelung (vlg Art 86 d GesRRL)

● grundlegende Informationen über die Gesellschaft im Wegzugsstaat sowie über die aus der grenzüberschreitenden Umwandlung hervorgehende Gesellschaft im Zuzugsstaat.

● Errichtungsakt und gegebenenfalls Satzung der Gesellschaft im Zuzugsstaat (wenn in einer gesonderten Urkunde enthalten).

● Angaben zum Zeitplan für die grenzüberschreitende Umwandlung. Angaben zum Umtauschverhältnis sind entbehrlich, da nicht mehrere Gesellschaften beteiligt sind.

● Angaben zu Sondervorteilen zugunsten von Organmitgliedern. ● Weitere erforderliche Angaben Nach Art. 86 d I Buchst. f bis k) GesR-RL.


Zum Vergleich:

Der grenzüberschreitende Hereinformwechsel nach Deutschland hinein (Zuzug) erfordert eine EU- ausländische Formwechselbescheinigung nach § 345 Abs. 2 UmwG.

-> § 335 UmwG entspricht weitgehend Art 86 d GesRRL


Ferner müssen im Fall des Zuzugs nach § 197 UmwG iVm. § 333 Abs. 2 UmwG die für die Gründung einer entsprechenden Zielrechtsform des deutschen Rechts geltenden Gründungsvoraussetzungen eingehalten werden (= Prüfung) Das entspricht der nach Art. 86 d GesR-RL geforderten Angabe der Errichtungsakte für eine Gesellschaft im Zuzugsstaa

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3) Grenzüberschreitender Formwechsel


II) Formwehcsel nach der MobilitätsRL in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen


e) Prüfung durch einen unabhängigen Sachverständigen


Nach Art 86 f GesRRL ist Prüfunggegenstand = Umwandlungsplan. Unabhängige Sachverständige prüft + erstellt einen Bericht für die Gesellschafter, der ihnen spätestens einen Monat for der Gesellschafterversammlung, in der der Zustiummungsbeschluss betreffen den umwandlungsplan gefasst werden soll, zugänglich zu mahcne ist


Nach Art. 86 f II GesR-RL hat der Bericht die Stellungnahme des Sachverständigen zur Angemessenheit der Barabfindung zu enthalten. Weder die Prüfung des Plans noch die Erstellung

eines Berichts sind erforderlich, wenn alle Gesellschafter der Gesellschaft darauf verzichtet haben (vgl. Art. 86 f III GesR-RL).

Die Mitgliedstaaten müssen nach Art. 86 s GesR-RL Vorschriften erlassen:

- zur zivilrechtlichen Haftung des Sachverständigen,

- zur Unabhängigkeit der Prüfer,

- zu Interessenkonflikten, - zur Stellungnahme des Sachverständigen (die unparteiisch und objektiv sein muss).


Zum Vergleich: Das deutsche Umwandlungsrecht sieht für den Formwechsel gem. § 340 Abs. 6 UmwG die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung vor. In der Praxis wird jedoch häufig von der Verzichtsmöglichkeit nach §§ 208, 30 II 3 UmwG (iVm. § 333 Abs. 2 UmwG) Gebrauch gemacht. Unterschiede könnten sich im Hinblick auf die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung ergeben (Art. 86 i IV GesR-RL).32

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3) Grenzüberschreitender Formwechsel


II) Formwehcsel nach der MobilitätsRL in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen


g) Vorabbescheinigung und Prüfung im Wegzugstaat

Art 86m GesRRL regelt die Ausstellung einer Rechtmäßigkeitbescheinigung durch das Gericht, den Notar oder sonsitge Behörde

Inhalt: Erfüllung der Voraussetzungen der grenzüberschreitenden Umwandlung und Ereldigung aller Verfahren und Formalitäten im Wegzugsmitgliedstaat

Anlagen zum Online Antrag für Rechtmäßigkeitsbescheinigung zb Umwandlungsplan, Prüfungsbericht etc. -> MS können zusätzliche inforamtionen verlangen ( Art 86 m III) GesRRL


Die zuständige Behörde prüft die eingereichten Unterlagen/Informationen/Bemerkungen die während Offenlegung eingegangen sind, sowei gegebenfalls die Angaben der Gesellschaft, dass das Verfahren der Arbeitnehmerbeteiligugn begonnen hat. Behörde hat für Prüfung 3 Monate Zeit.


Entstehen bei der zuständigen Behörde innerhalb dieser Frist Bedenken, dass die geplante grenzüberschreitende Umwandlung missbräuchlichen, betrügerischen oder kriminellen Zwecken dient (Geldwäsche, Steuerhinterziehung, Terrorismusfinanzierung usw.), kann sie dies nach Art. 86 m IX GesR-RL in einem Verfahren, das dem nationalen Recht unterliegt, prüfen.

Hat sie keine Bedenken, so stellt die zuständige Behörde eine Vorabbescheinigung aus. Wenn das passiet, muss sie der zuständigen Behörde im Zuzugsstaat übermittelt werden, wo sie von der dort zuständigen behörde überprüft wird im Hinblick auf die rechtmäßigketi der Verfahrensabschnitte, für die das Recht des zuzugsmitgleidsstaates maßgegebnd ist


Eintragung der grenzüberschreitenden Umwandlung: gem. Art. 86 p GesR-RL nach den Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedsstaates.

Zeitpunkt: Wann die grenzüberschreitende Umwandlung wirksam wird, regelt gem. Art. 86 q GesR-RL das nationale Recht des Zuzugsstaats. Die Löschung im Wegzugsstaat wirkt nur deklaratorisch.


Zum Vergleich: Auch beim grenzüberschreitenden Formwechsel prüft das deutsche Registergericht im Eintragungsverfahren im Fall des Wegzugs, ob alle Voraussetzungen für den Formwechsel in formeller und materieller Hinsicht nach den nationalen Vorschriften erfüllt sind (§§ 342-344 UmwG). Im Ergebnis unterscheidet sich das Registerverfahren der grenzüberschreitenden Umwandlung und des grenzüberschreitenden Formwechsels nicht wesentlich.

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4) Brexit


I) Umwandlung der Ltd. in dt. Personnengesellschaft “STatutenwechsel”

EU-UK Trade and Cooperation Agreement am 30.12.2020 unterzeichnet.

Seitheit gilt Art 49 der Niederlassungsfreiheit zw. EU und UK nicht mehr -> Konsequenzen für die Anerkennung und rechtliche Behandlung von Gesellschaften. SOmit geltne auch Rechtsprechungen nicht mehr für EU-UK verhältnis, womit auch das etablierte “Herkunfstlandprinzip” wegfällt aus „Centros“, „Überseering“ und „Inspire Art"

Seit 1.1.2021 sind die EU-/EWR- Mitgliedstaaten nicht mehr verpflichtet, Gesellschaften, die nach dem Recht des UK gegründet wurden, ihren Verwaltungssitz aber in dem betreffenden Mitgliedstaat haben, aufgrund der Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV bzw. Art. 31 Abs. 1, 34 Abs. 1 EWRV) als solche anzuerkennen.


Dt. Rrecht folgt zwar traditionell der sitztheorie, wendet aber nach dem REcht von Eu- und EWR MS gegründete Gesellschaften die Gründungstheorie an, wegen der neueren EuGH-Judikatur. (UK jetzt eben nicht mehr). Die Anwendung der Sitztheorie führt dazu, dass deutsche Gerichte Gesellschaften mit Satzungssitz im UK und Verwaltungssitz in Deutschland nach deutschem Recht behandeln. Mangels Erfüllung der deutschen Gründungsvoraussetzungen (§§ 1 ff. GmbHG) erfüllen UK-Gesellschaften aber nicht die Anforderungen für eine deutsche Kapitalgesellschaft.

Sofern die Gesellschaft mehrere Gesellschafter hat wird sie von dt. Gerichten entweder in eine OHG oder GbR umqualifiziert, bei nur 1 Gesellschafter als Einzelkaufmann oder Kleingewerbebetreibender umqualifizeirt. -> Folge = Gesellscahfter/Geschellschaftern droht persönluche Haftung für die Gesellschaftsverbindlichkeiten und auch für Altverbindlichkeiten ( § 128 ff HGB)

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4) Brexit


II) Gesetzgeberische Maßnahmen (UmwG)

Zur Abfederung der möglichen Brexit-Folgen hat der Gesetzgeber ein 4. UmwÄndG erlassen, welches den Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland bestimmte Umwandlungsmöglichkeiten eröffnete. 2 Regelungspunkte:

1) Ermöglichung der grenzüberschreitenden Hineinverschmelzung auf eine deutsche Personenhandelsgesellscaft als übernehmender oder neuer Rechtsträger. Damit soll den UK-Limiteds insbesondere eine grenzüberschreitende Verschmelzung auf eine KG ermöglicht werden. Vorteil: Diese KG kann auch als GmbH & Co. KG oder UG & Co. KG ausgestaltet werden. Kreis der möglichen Zielrechtsträger wurde aber auf Personenhandelesellscahften mit in der REgel nicht mehr als 500 Arbeitnehmern beschränkt. Man will verhindern, dass sich die Gesellschaften durch Verschmelzung auf eine mitbestimmungsfreie GmbH & Co. KG (statt einer mitbestimmten GmbH) der Mitbestimmung nach dem DrittelbG entziehen.39



2) Vertrauensschutzfrist für UK GEsellscahften von Max 2 Jahre für bereits begonnene gtenzüberschrietende Hineinverschmelzungsvorgänge ( § 319 UmwG):

Die Hineinverschmelzung auf eine deutsche übernehmende oder neue Gesellschaft (Kapital- oder Personenhandelsgesellschaft) soll für Gesellschaften, die dem Recht des UK unterliegen, auch dann noch möglich sein, wenn der Verschmelzungsplan vor dem Ablauf des „Brexit-Übergangszeitraums“ (Art. 50 Abs. 3 EUV) am 1.1.2021 notariell beurkundet worden ist und die Verschmelzung unverzüglich, spätestens aber zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt, mit den erforderlichen Unterlagen zum Register angemeldet wird. § 319 UmwG (bis 28.2.2023 § 122m UmwG) fingiert für diese Sachverhalte eine innerunionliche Verschmelzung:

§ 319 UmwG:: Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union


Weiterhin wurde ein Gesetz für den Übergangszeitraum nach dem EU-Austritt Großbritanniens (Brexit-Übergangsgesetz) beschlossen.41 Es bezieht sich auf das EU-UK-Austrittsabkommen und eine dort niederlegte vorübergehende Weitergeltung des EU-Rechts in Bezug auf das Vereinigte Königreich bis zum 31. 12. 2020. Dazu sieht das deutsche Brexit-Übergangsgesetz vor, dass das Vereinigte Königreich während des Übergangszeitraums weiterhin als EU- Mitgliedstaat gelten soll. Die Regelung umfasst die Anerkennung britischer Gesellschaften unter dem Regime der europäischen Niederlassungsfreiheit bis zum Ablauf der genannten Übergangsfrist.42

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Antonia F.

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