Buffl

Europ. Wirtschaftsrecht

AF
by Antonia F.

Unionsrechtliche und Nationale Zulässigkeit der Inländerdiskriminierung

Union

EUGH: ID ist unionsrechtlich grundsätzlich zulässig

GEGENAUFFASUNG: Reich, Aus Binnenmarktbegriff sei zu folgern, dass gleiches REcht on der gesamten EU gelten zu habe.


nationales Vefassungrecht: (stellungnahe versch. Gerichte)

BGH GRUR– „Cocktail-Getränk“: Keine Verletzung, weil die Ungleichbehandlung sachlich durch den Gesetzeszweck der nationalen Vorschrift gerechtfertigt werden könne.

OLGHamm GRUR: KeineVerletzung,da es sich um

unterschiedliche Hoheitsträger handelt

OLG Düsseldorf (Fall 3): Gleichheitsverstoß liegt vor. Dennoch keine Verletzung des Art. 3 Art. 1 GG, da nach einer mittlerweile eingetretenen Rechtsprechungsänderung beim EuGH (Keck und Mithouard ) das Verbot als europarechtlich zulässig zu behandeln ist (zweifelhaft).

BVerfG, Gericht äußert Zweifel, ob der sog „große Befähigungsnachweis“ fürHandwerksleistungen angesichts zunehmender Konkurrenz mit Anbietern aus dem Ausland noch zulässig ist.



Fall 3: Rumäne kam nach Ö, Asylantrag wurde abgewiesen. 1994 heriatete er eine Österreicherin -> stelle neuen Antrag. Wurde WIEDER abgewiesen. Nach öst. Fremdenrecht wäre ihm diese gewährt worden, wenn seine Ehefrau Angehörige eines andren EWR staates gewesen wöre


Merke:

  1. (1)  Die Frage nach der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Inländerdiskriminierung sollte nicht allgemein, sondern nur auf den Einzelfall bezogen entschieden werden.

  2. (2)  Dabei handelt es sich weniger um die Frage, ob der nationale Gleichheitsgrundsatz verletzt wurde, sondern vielmehr, ob andere Grundrechte (z.B. Berufsfreiheit) dem nationalen Verbot (u.U. auch unter Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Wettbewerbs) noch gerechtfertigt werden können.


Adressaten


DRITTENS: Anwendung auf tarifrechtlichen Regelungen im Besonderen


Fall 5 Viking Line


VL (sitz FINNALND) betrieb Fährenverkeht zwischen Helsinki und Talinn. Aber stand in Konkurzen mit Estländischen Betrieben weil die zahlten viel weniger lohn. VL regestrierte sich daraufhin in Estland um ebenfalls weniger lohn zu zahlen (war nötig um verkauf Fähren zu vermeiden) Aber finnishce Belegschaft part of finnische Gewerkschaft FSU. Diese rufte mit IFT (London) Belegschaft zu Streit auf.

VL ging dann abmachung ein die regesteirung von 2003 auf 2005 zu verlegen. Aber 2004 wurde Estland part of EU

VL verklagte darauf ITF und FSU vor engl. Gericht mit Argument Verienbarung wäre Verstoß gegen Niederlassungsfreiheit nach Art 49 AEUV

-> Fallen kollektive Maßnahme von gewerkschafte in Anwendungsbereich von Art 49 -> JA weil kolletive Maßnahmen als untrennbar mit Tarifvertrag anzusehen

-> Aber Streit als Grundrecht? Wenn Schutz der Arbeitnehmer wirklich soziales ziel ist und bewiesen werden kann dann als Rechtfertigungsgrund anzusehen

Merke:

  1. (1)  Soweit die Grundfreiheiten auch auf kollektive Regelungen anwendet, zählen hierzu auch

    tarifvertragliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften.

  2. (2)  Auf die Grundfreiheiten können sich darüber hinaus sogar Arbeitgeber unmittelbar gegenüber Gewerkschaften berufen, wenn sich Arbeitskampfmaßnahmen negativ auf die Ausübung der Grundfreiheiten auswirken.

  3. (3)  Allerdings sind die sozialen Ziele (Schutz der Arbeitnehmer) als zwingender Grund des Allgemeininteresses und damit als möglicher Rechtfertigungsgrund anerkannt.

  4. (4)  Im Rahmen der Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sind die Grundfreiheit mit dem Ziel sozialen Schutzes abzuwägen. Dabei ist insbesondere

´ ‘where industrial action infringes an employer's free movement rights under Article 49 (and also Article 56 TFEU), these Treaty provisions can have horizontal direct effect against the unions organizing the action. Unions may defend themselves against these claims by asserting a right to strike (which the Court recognized as a fundamental right within Community law) but only where they are acting proportionately in the exercise of that right.’


Grundrechte als Rechtfertigungsgrund


Fall 10 Omega

Omega GmbH wollte Laserdome Anlage in Betrieb nehmen wo Kunden andre Kunden mit machienenpistoleartigen Lasergeräten zu schießen. Bevölkerung protestierte weil es “spielerisches Töten” sei. Wobei Stadt Bonn dann die inbetriebsnahme verhinderte mit Grund "Schutz der Menschenwürde”. Omega wehrte sich mit Begrünung der grundrecht, da es ein Franchise vertrag mit ienem englischen unternehmen hatte welche die Lasergeräte liefern würde.

EUGH: (39) Im vorliegenden Fall ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Untersagung der gewerblichen Veranstaltung von Unterhaltungsspielen, (...) dem vorlegenden Gericht zufolge dem Grad des Schutzes der Menschenwürde entspricht, der mit dem Grundgesetz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sichergestellt werden sollte. Zum anderen ist festzustellen, dass die streitige Verfügung, mit der nur die Variante des Laserspiels untersagt wird, bei der es darum geht, auf menschliche Ziele zu schießen und somit das Töten von Personen zu spielen, nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des von den zuständigen nationalen Behörden verfolgten Zieles erforderlich ist.“


MERKE

  1. (1)  In der Rechtsprechung des EuGH ist der Schutz der Grundrechte als allgemeine Rechtsgrundsätze des Unionsrechts seit langem anerkannt. Dabei stützt sich der EuGH auf die gemeinsame Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten und die von den Mitgliedstaaten internationalen Abkommen. Insoweit kommt der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) besondere Bedeutung zu.

  2. (2)  Diese Rechtsprechung findet mittlerweile eine ausdrückliche Anerkennung in Art. 6 Abs. 3 EUV.

  3. (3)  Seit Inkrafttreten der Grundrechte-Charta sind auch deren Bestimmungen als primäres Unionsrecht unmittelbar

    zu berücksichtigen (Art. 6 Abs. 1 EUV).

    1. WICTIG: Art 51. Abs 3 heißt MS nur gebunden an Charte wenn sie Unionsrecht durchführen = wichtige beschränkung

  4. (4)  Dieser unionsrechtliche Grundrechtsschutz bindet zunächst aber nur die Organe der EU.

  5. (5)  Es ist allerdings traditionell anerkannt, dass der unionsrechtliche Grundrechtsschutz auch Bedeutung für das Handeln der Mitgliedstaaten erlangt, soweit diese EU-Recht „durchführen“ (siehe auch Art. 51 Abs. 1 GrCh). Hierzu gehören die beiden Fälle der Umsetzung von Richtlinien sowie der Berufung auf Ausnahmen von Vorschriften des Unionsrechts. Zur zweiten Fallgruppe zählt auch die Anerkennung von Grundrechten als Rechtfertigungsgründe für nationale Beschränkungen der Grundfreiheite


Cassis de Dijon und Beriff der Maßnahmen gleicher Wirkung

Fall 13 Rewe-zentral AG

Rewe wollte Branntwein aus Frankreich mit bestimmten Menge des Likörs Cassis de Dijon nach D einführen. Likör hatte 15-20% ALkoholgehlt. Berhörde verweigerte Genehmigung, weil wegen geringne Alkholgehlts die Verkehrsfähigkeit fehle. Normalerweise müssen Brantweine mindestalkoholgehlat von 32% aufwieisen. im EUGH verfahren berufte sich D auf Rechtferitugng der Gesundheits- und Verbraucherschutz. Diskriminerung liege nicht vor weil deutsche produzenten sich ebenfalls daran halten müssten. Kommission sah diese Vorschrift in Liche Gesundheitsschutz nicht als erforderlich an . Kennzeichnungpflicht würde ausreichen.

EUGH lennte Deutsches Arugment ab weil Erwägungen “nicht stichhaltig” weil umfangreiches Angebot von Erzeungissen mit geringem alkoholgehlt zur verfügung stehen

Arugent von D war das Verbraucher vor unlauterem Wettberwerg geschptzt werden soll. Stützt sich darauf das Wettbewerbsvorteil gegenüber Getränken mit höherem Alkgehalt verschaften würde da Weingeist teuerste Bestandtield es getränkes sei.

angemessene Unterrichtung der Käufer lässt sich ohne Schwierigkeiten dadurch erreichen, dass man die Angabe von Herkunft und Alkoholgehalt auf der Verpackung des Erzeugnisses vorschreibt.


Merke:

(1) In „Cassis de Dijon“ wird Art. 34 AEUV eindeutig als Beschränkungsverbot anerkannt.

(2) Gleichzeitig schränkt der EuGH das Verbot wieder ein, indem er eine Rechtfertigung im Lichte „zwingender Erfordernisse“ des Allgemeinwohls und der Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für möglich hält.

(3) Die zwingenden Erfordernisse des Allgemeinwohls i.S. von „Cassis de Dijon“ sind immanente Schranken des Art. 34 AEUV. Die Cassis-Formel sollte daher vor Art. 36 AEUV geprüft werden.

(4) Die vom EuGH genannten Erfordernisse haben nur beispielhaften Charakter(„insbesondere“). Somit schafft der EuGH im Wege der Negativintegration z.B. dieGrundlage für eine inhaltliche Verbraucherschutzpolitik. Das Leitbild des„informationsbereiten“ Verbrauchers im Gegensatz zum früheren deutschen Leitbild

des flüchtigen Verbrauchers nimmt hier seinen Ausgangspunkt.


Einschränkung/Konkretisierung des Rechtssprechung in Keck

Fall 16 (Keck und Mithouard)


Frz. Recht verbietet dem Einzelhandel Verkauf unter Einstandspreis. K & M (2 Händler) werden angeklagt wegen verstoß dieses gesetzes. Berufen sich auf Art 34. . Verkauf unter EInstandspreis sei Mittel den Verkauf generell zu fördern. Über den höheren Warenumsatz würde auch Absatz von Waren aus andren MS gefördert.


EUGH: nationale Vorschriften die Weiterverkauf zum Verlustpreis allgemein verbieten bezwecken KEINE regelung des Warenverkehrs zwischen MS

stellt in Keck noch näher da was unter 34 fällt:

  • nach Cassis Hemminisse für freien WV, die sich in Eramngelung einer Gamronisierung der Rechtsvorschriften daraus ergeben, dass Waren aus andren MS, die dort rechtmäßig hergstellt und in erkehr gebrachr worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen., selbst wenn Vorschriften unterscheidslos für alle erzeungissse geltern -> stellen nach Art 34 verbotenen Maßnahmen gleicher Wirkung dar, sofern nicht rechtfertig bar.

  • dazu kommt dass Anwendung nationaler Bestimmtuen, die bestimmte VERKAUFSMODALITÄTEN beschränken oder verbieten auf Erzuegnisse aus andren MS nicht geeigen den Handel im Sinne Dassonsivlle unmittelbar order mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern sofern Bestimmungen für ALLE betroffenen Wirtschaftsteilnhemer geltn, die Tätigkeit im Inlaud ausübern und sofern sie Absatz der inländischen und aus andren MS Erzeugniiisse rechtlich wie tatsächlich in gelichen Weise berühren

    • WENN diese Voraussetzungen erfüllt dann fallen Regelungen NICHT unter 34 weil

    • 2 stage test 1. does it apply to EVERYONE

    • 2. equal burden in law and fact

    • so long as those provisions apply to all relevant traders operating within the national territory and so long as they affect in the same manner, in law and in fact, the marketing of domestic products and of those from other Member States. Provided that those conditions are fulfilled, the application of such rules to the sale of products from another Member State meeting the requirements laid down by that State is not by nature such as to prevent their access to the market or to impede access any more than it impedes the access of domestic products.

  • vgl case Hünermund (vor Keck) wo Verbot wErbung außerhalb apotkekenüblichen Waren. Später unter Berufung Keck wird 34 abgelehtn


Prüfung der materiellen Diskriminerung und Rechtferigungsprüfung


Fall 17 De Agostini

Merke: Seit De Agostini steht fest, dass die Anwendung von Vorschriften über Verkaufsmodalitäten, die in den Anwendungsbereich des Art. 34 AEUV fallen,nach den Grundsätzen der Cassis-Rechtsprechung gerechtfertigt werden können. Folglich ist u.U. nach Prüfung der Keck-Formel noch die Cassis-Formel zu prüfen.


case: TV3 britisches Fersehunternehmen, schwediches De Agostini Verlagsgesellschaft lässt in TV3 WErbung für kinderzeitschrift zeigen, wobei Druck in ITALIEN erfolgt. Schwedisches Recht untersagt WErbung gerichtet an unter 12 kinder. Agostini wird geklagt. Aber laut Fernsehrichtline richtet sich ausübung Sendetätigket nach recht des Sendestaates aber gelichzeigt minestanforderung an kontrolle vor sendeinhalten trifft. De agoistion behauteptet verstoß gegen 34 und 56


EUGH: Keck test. 1. Elment offenkundig erfüllt. bei zweitem element lässt sich nicht ausschlißen, dass das vollständige Verbot stärkere Auswirkungen auf Erzugenisse aus andren MS hat. 44) Somit fällt das vollständige Verbot von Werbung, die an Kinder unter zwölf Jahren gerichtet (...) ist, nicht unter Art. [34 AEUV], sofern nicht nachgewiesen wird, dass dieses Verbot den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich nicht in gleicher Weise berührt.

(45) Sollte dies der Fall sein, müsste das vorlegende Gericht prüfen, ob das Verbot aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses oder zur Erreichung eines der in [Art. 30 EG; Art. 36 AEUV] genannten Ziele erforderlich ist,


Fall 20 Kommission gegen Itl.


Anhänger verbot

Die Kommission erhebt eine Vertragsverletzungsklage gegen Italien mit der Begründung, Italien habe mit der Regelung der Straßenverkehrsordnung, die das Ziehen von Anhängern durch Krafträder, dreirädrige und kleine vierrädrige Kraftfahrzeuge (sog. „Kradfahrzeuge“) verbietet, gegen Art. 34 AEUV verstoßen.


EUGH sagt verstößt gegen 34 weil Verbot der Verwendung des Erzeugnises in MS erheblichen Einfluss auf Verhalten des Verbraucherst hab was sich wiederum auf Zugang des Erzeugnisses zum Makr des MS auswirkt

Kann gerehctfertigtwerden unter 36 wenn Maßnahme GEEIGNET und ERFORDERLICH IST -> Italien begründete mit SIcherheit des Straßenverkehrs -> Verbot geeinget weil erreicht Ziel der Sicherheit des Straßenverkehrts -> was erforderlichkeit betrifttt kann es von Ms zu Ms anders sein wie streng deren Vorschriften sind und bedeutet nicht, dass bloß weil Italien strengetr Maßnahmen hat das es unverhältnismäßig wäre. Daher GERECHTIFERTIG



Merke:

Der EuGH scheint die Keck-Formel auf Nutzungsmodalitäten jedenfalls dann nicht anzuwenden, wenn sie sich als absolute Verwendungsverbote dergestalt auswirken, dass die verbleibenden Verwendungsmöglichkeiten nur noch „äußerst gering“ sind (EuGH, Rn. 55). Der EuGH begründet dies damit, dass Vorschriften, die den Marktzugang beschränken, auf jeden Fall von Art. 34 AEUV erfasst sein müssen. Dagegen scheint er eine Maßnahme gleicher Wirkung (vgl. Kokott, Rn. 45) zu verneinen, in denen sehr wohl sinnvolle Nutzungsmöglichkeiten eröffnet bleiben. Im Ergebnis dürfte damit der EuGH die Anerkennung einer zweiten Fallgruppe für die Einschränkung der Dassonville-Formel neben den Verkaufsmodalitäten verneint haben.

Siehe auch EuGH, C-142/05, Mickelsson, C-142/05, EU:C:2009:336, Rn. 28:

Der EuGH bestätigt die Entscheidung zum Italienischen Anhängerverbot, indem er betont, dass die Cassis-Formel grundsätzlich zur Anwendung kommt, wenn die nationale Verwendungsbeschränkung den wesensimmanenten Gebrauch so stark behindert, dass der Zugang zum nationalen Markt behindert wird.

Ker Optika und Anett - Neuer Marktzugangstest


FAll 22 ANETT

spanisches Recht: Takabeinzelhändler ist es verboten Tabakerzeugniess aus andren MS einzuführen. Und sp. Recht bestimmt Monopol des Staates in Bezug auf Tabakeinzelande. Spansiche Verband der Tabakeinzelhändler ANETT klagt wegen art 34. ABER Kommission und Spanien selber meint art 34 keine anwendung sonder art 37 (vorschrift die Handelsmonopole regelt).

Eugh sagt nein 37 nnicht zu prüfen wil improtverbot der kozneissioninhabner nnicht in Zsmhang mit Ausübung des Einzelhandelsmonopols steht.

zu 34:


Zusammenfassung zu EuGH in ANETT:

(1) In ANETT wendet der EuGH Art. 34 AEUV als allgemeines Marktzutrittsverbots an, ohne dass die Keck-Rechtsprechung überhaupt Erwähnung findet. Damit stellt sich die Frage, ob die Keck-Rechtsprechung überhaupt noch gilt.

(2) Gegen eine Abkehr von Keck spricht jedoch, dass es in ANETT gerade um keine Verkaufsmodalität ging, sondern um eine Beschränkung der Bezugsmöglichkeiten auf der Einzelhändlerstufe.

(3) Auch beruft sich der EuGH zentral auf seine etwas älteren Entscheidungen in Ker-Optika sowie die Entscheidung Italienisches Anhängerverbot (siehe Fall 18). In Ker-Optika hatte der EuGH noch das Vorliegen einer Verkaufsmodalität bejaht (Tz. 45). Im Fall Italienische Anhängerverbote ging es dagegen um Verwendungsverbote. Gleichzeitig sprach sich der EuGH dort gegen eine Abkehr von Keck aus.

(4) Zusammenfassung: Der EuGH hat mittlerweile den Schritt zur Anerkennung eines (wenig präzisen) allgemeinen Marktzugangstests unternommen. Keck ist lediglich eine Ausprägung dieses Test.

  1. Unterschiedslos anwendbare Regelungen

fall 34 VAn Binsbergen


Der niederländische Anwalt van Binsbergen erhebt Klage vor einem niederländischen Gericht. Während des Verfahrens verlegt er seinen Wohnsitz nach Belgien. Daraufhin wird er von dem Verfahren ausgeschlossen, weil nach niederländischem Recht nur im Inland ansässige Personen als Prozessbevollmächtigte auftreten können. Kann sich van Binsbergen mit Erfolg auf Art. 56 Abs. 1 AEUV berufen?

Nach diesen Grundsätzen ist bei den Hilfspersonen der Justiz das Erfordernis einer festen beruflichen Niederlassung innerhalb des Bezirks bestimmter Gericht nicht als mit den Bestimmungen der Art. [56 und 57 AEUV] unvereinbar anzusehen, falls dieses Erfordernis sachlich geboten ist, um die Einhaltung der Berufsregelungen zu gewährleisten, die sich namentlich auf das Funktionieren der Justiz und die Erfüllung der Standespflichten beziehen.



Merke: Von Art. 56 Abs. 1 AEUV erfasst sind auch unterschiedslos anwendbare Regelungen und Maßnahmen, unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell beschränken. Art. 56 Abs. 1 AEUV kann entsprechend zur Inländerdiskriminierung führen.


-> Saeger Fall 35, In Deutschland müssen Personen, die für andere die Überwachung von Patentfristen besorgen, die besondere berufliche Qualifikation nach dem Rechtsberatungsgesetz selbst dann nachweisen, wenn sie keine rechtliche Beratung übernehmen. Ein britisches Unternehmen, das entsprechende Dienste seit Jahren in Großbritannien anbietet, wo keine entsprechende Qualifikation verlangt wird, sah sich an der Ausweitung seiner Tätigkeit nach Deutschland durch das Rechtsberatungsgesetz gehindert.

eugh, Art 56 verlangt Aufhebung aller Beschränkungen – selbst wenn sie unterschiedslos für einheimische Dienstleistende und für Dienstleistende anderer Mitgliedstaaten gelten .

Dienstleistungsrichtlinie

  1. anwendungsbreicht -> Artikel 2 der richtlinie

  2. Verhältnis zu sontigem EU Recht

  • Art 3: Verhältnis zu geltendem Gemeinschaftsrecht

    • (1) wenn Bestimmungen der RIchtline andren Bestimmunge von Gemeinschaftsrechts widerspriht so hat Bestimmungen den asren Gemeisnchaftsrechtaktes Vorrang

Merke: Die Dienstleistungsrichtlinie greift nur nachranging in Verhältnis zu spezielleren Regeln des EU-Rechts in Bezug auf spezifische Bereiche oder Berufe.


  1. Einschränlung der Rechtfertigungsprüfungbei DLImport

    1. Art 16 Abs 1 und 3 :

      1. MS dürfen aufnahme/ausübung einer dienstleistungstätigkeit in ihrem hoheitgebiet nicht von Anforderungen abhängig machen, die gegen folgende Grunsätze verstoßen:

        1. Nicht-Diskriminierung - ANfroderung narf nicht direkt oder indirekt wegen StaatA oder aufgrund MS Niederlassung diskrimierned sein

        2. Erforderlichkeit: Anforerungmuss wegen Öffentlicher ORdnung, öffentlichem Sicherheit, öff. Gesundheiit oder Schutzes der Umwelt gerechtfertig seint

        3. Verhältnismäßigkeit - Anforderung muss zur Verwicklichung des verfoglen Ziels geeignet seund nicht daürber hinausgehen was erforderlich ist

    2. Art 16 abs 2:

      1. Die Mitgliedstaaten dürfen die Dienstleistungsfreiheit eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringers nicht einschränken, indem sie diesen einer der folgenden Anforderungen unterwerfen:

        1. a)  der Pflicht, in ihrem Hoheitsgebiet eine Niederlassung zu unterhalten;

        2. b)  der Pflicht, bei ihren zuständigen Behörden eine Genehmigung einzuholen; (...)

        3. c)  dem Verbot, in ihrem Hoheitsgebiet eine bestimmte Form oder Art von Infrastruktur zu errichten,(...)

        4. e) der Pflicht, sich von ihren zuständigen Behörden einen besonderen Ausweis für die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit ausstellen zu lassen;

  2. Ausnahmen

    1. Art 17

      1. Art 16 keine Anwendung uaf

        1. (1) DL von allgm. wirtschaflichen Interesse (Post, Wasser..)

        2. (4) freier DL vei REchtsanwälten…………..

        3. (5) gerichtliche Beitrebung bon FOrderungen……

        4. (11) Urheberrechte…


§ 5 Grundfreiheiten und Immaterialgütterecht


  1. Konzeption der europäischen Erschöpfung


Das Immaterialgüterrecht (insbes. Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht) verschafft dem Inhaber ein ausschließliches Recht, über das Inverkehrbringen einer geschützten Ware zu bestimmen.

Hat der Rechteinhaber aber einmal der Verbreitung zugestimmt, kann er die Weiterverbreitung durch den Erwerber nicht mehr untersagen. Das Verbreitungsrecht „erschöpft sich“ in Bezug auf die konkrete Ware mit der ersten Verbreitungshandlung.

Beispiel: Veräußert der Verleger mit der Zustimmung des Urhebers (Autor) das gedruckte Buch an den Buchhändler, kann er die Weiterveräußerung an den Endkunden nicht mehr kontrollieren. Entsprechend ist es auch nicht möglich den Sekundärmarkt für „gebrauchte Bücher“ zu kontrollieren.

Grund: Interessenabwägung zwischen Urheberrechtsschutz und Verkehrsinteresse

Problem: Gilt dies auch im grenzüberschreitenden Bereich, wenn die Ware zuerst im Ausland verkauft wird und sodann im Rahmen einer Weiterveräußerung importiert wird?


-> Deutsche Grammphon Fall 49


Merke: Bringt der Rechteinhaber im Importstaat die Waren in einem anderen Mitgliedstaat selbst oder durch einen anderen in Verkehr, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht auch für den Importstaat (Europäische Erschöpfung). Folgt das Recht des Importstaates dem Grundsatz der „nur nationalen“ Erschöpfung bzw. sieht es einausschließliches Importrecht vor, so darf die entsprechende nationale Regelung unter denVoraussetzungen der „europäischen Erschöpfung“ nicht angewendet werden.

  1. europäische Erschöpfung und Mareknrecht im Besonderen


Van Zuylen frères gegen Hag („Hag I“) - Anerkennung der sog.„Ursprungstheorie“ (Erschöpfung bei Ursprung verschiedener Marken bei einer Person).


Centrafarm gegen Winthrop - Erschöpfung bei Marktaufspaltung durch Lizenzierung; Definition des spezifischen Gegenstandes des Markenrechts.


Terrapin gegen Terranova -Spezifischer Schutzgegenstand; keine Erschöpfung bei voneinander unabhängigen Markenrechtsinhabern.


SA CNL-SUCAL gegen Hag („Hag II“) -Aufgabe der Ursprungstheorie.


Ideal Standard- Keine Erschöpfung bei Übertragung der Marke in einem Mitgliedstaat (Fall der freiwilligen Markenaufspaltung).


Silhouette - Art. 7 Markenrecht-RL bewirkt eine nur EWR-weite Erschöpfung, keine internationale Erschöpfung.


Frage: Weshalb nimmt der EuGH bei der bloßen Lizenzierung eine Erschöpfung an, während er bei der Übertragung der nationalen Marke (Markenspaltung) die Erschöpfung ablehnt?

Kriterium: Orientierung an der Ursprungs- bzw. Herkunftsfunktion der Marke: Die Marke soll auf den Ursprung der Ware hinweisen. Diese wird gestört, wenn ein anderer als der Rechteinhaber über die Produktion und den Vertrieb der Markenware entscheiden kann. Würde man auch bei der Markenaufspaltung die Erschöpfung annehmen, würde der Markeninhaber für eine Enttäuschung der Qualitätserwartung der Verbraucher verantwortlich gemacht, obwohl er die Qualität der Ware gar nicht mehr kontrollieren kann. Dagegen erlaubt der Lizenzvertrag gerade die Festlegung einheitlicher Qualitätsstandards.

Beschränkung des Warentransits


Fall 53 Rioglass und Transremar


art 10 MArkenrechts RL rechte aus der marke (4)

Rioglass vertreibt Windschutzscheiben für Kraftfahrzeuge. Im Jahre 1997 verkauft Rioglass einem polnischen Unternehmen in Spanien hergestellte Windschutzscheiben für verschiedene Automarken. Auf dem Transportweg durch Frankreich wird der Lkw des Speditionsunternehmens Transremar aufgehalten und die Windschutzscheiben wegen Verdacht auf Markenverletzung beschlagnahmt. Rioglass und Transremar wehren sich hiergegen unter Berufung auf den Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit. Zu Recht?


(25) Was das Gebiet der Marken angeht, so besteht nach ständiger Rechtsprechung der spezifische Gegenstand des Markenrechts insbesondere darin, dem Inhaber das ausschließliche Recht zu sichern, die Marke beim erstmaligen Inverkehrbringen einer Ware zu benutzen und ihn so vor Konkurrenten zu schützen, die unter Missbrauch der Stellung und des guten Rufes der Marke widerrechtlich mit dieser Marke versehene Waren veräußern (...).

(26) Die Durchführung eines solchen Schutzes ist also mit einer Vermarktung der Waren verbunden.

(27) Eine Durchfuhr wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die darin besteht, in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellte Waren durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten in einen Drittstaat zu befördern, impliziert keine Vermarktung der betreffenden Waren und kann folglich den spezifischen Gegenstand des Markenrechts nicht verletzen.

(28) Im Übrigen gilt, wie der Generalanwalt in Nummer 45 seiner Schlussanträge bemerkt hat, diese Schlussfolgerung unabhängig von der endgültigen Bestimmung der Waren, die sich im Durchfuhrverkehr befinden. Dass die Waren später in einem Drittstaat und nicht in einem anderen Mitgliedstaat vermarktet werden, kann den Charakter des Durchfuhrvorgangs nicht ändern, der seinem Wesen nach keine Inverkehrbringung darstellt.


Fragen:

  1. (1.)  Welche Funktion erfüllt in dieser Entscheidung das Kriterium des spezifischen Gegenstandes?

  2. (2.)  Wie erklärt sich, dass der EuGH die Warenverkehrsfreiheit für einschlägig hält, obwohl doch die Waren von Spanien aus in einen Nicht-EU-Staat exportiert werden sollen?

  3. (3.)  Sollte diese Rechtsprechung auch für den Bereich anderer Immaterialgüterrechte gelten?


Siehe auch:

Kommission gegen Frankreich (C-23/99, EU:C:2000:500): Transit von Kfz-Ersatzteilen aus Spanien in Frankreich; Entwicklung der Rechtsprechung gerade für das Urheberrecht.

Montex (C-281/05, EU:C:2006:709): Freiheit des Transits von Diesel-Jeans in Deutschland, die in Polen hergestellt wurden und für Irland bestimmt waren; nur Markenschutz in Deutschland.




RL

(4) Unbeschadet der von Markeninhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der eingetragenen Marke erworbenen Rechte ist der Inhaber dieser eingetragenen Marke auch berechtigt, Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren in den Mitgliedstaat zu verbringen, in dem die Marke eingetragen ist, ohne die Waren dort in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die Waren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Drittstaaten stammen und ohne Zustimmung eine Marke aufweisen, die mit der für derartige Waren eingetragenen Marke identisch ist oder in ihren wesentlichen Aspekten nicht von dieser Marke zu unterscheiden ist.

Die Berechtigung des Markeninhabers gemäß Unterabsatz 1 erlischt, wenn während eines Verfahrens, das der Feststellung dient, ob eine eingetragene Marke verletzt wurde, und das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 eingeleitet wurde, der zollrechtliche Anmelder oder der Besitzer der Waren nachweist, dass der Inhaber der eingetragenen Marke nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Waren im endgültigen Bestimmungsland zu untersagen.

Footbool Association Premier League and Murphy und Murphy



Die englische Fußballliga Premier League vergibt Lizenzen zur Ausstrahlung ihrer Spiele getrennt nach verschiedenen Staaten. Unter anderem wird auch einem griechischen Pay-TV- Sender NOVA eine Lizenz erteilt, der seine Programme per Satellit ausstrahlt. Die Programme können über einen Decoder entschlüsselt werden. Die britische Pub-Betreiberin Karen Murphy ärgert sich über die hohen Gebühren des britischen Pay-TV-Betreibers BSkyB. Deshalb bezieht sie einen Decoder sowie eine Decoderkarte aus Griechenland, die sie in der Folge unerlaubt verwendet, um die Spiele ohne Ton in ihrem Pub zu übertragen. Die FAPL erreicht, dass die Strafverfolgungsbehörden Karen Murphy wegen vorsätzlicher Verletzung von Urheberrechten anklagen. Das mit dem Fall befasste englische Gericht legt dem EuGH eine Reihe von Fragen zur Auslegung des EU-Rechts vor. U.a. möchte das Gericht wissen, ob die Verurteilung von Frau Murphy der Dienstleistungsfreiheit widerspricht


Merke: In der Entscheidung Premier League und Murphy überprüft der EuGH die territoriale Aufspaltung des Binnenmarktes über nationale Lizenzen im Lichte der Dienstleistungsfreiheit. Wesentliche Aussage ist, dass das Immaterialgüterrecht keine Lizenzpraxis im Widerspruch zum Binnenmarkt rechtfertigen kann, die allein auf das Ziel der Gewinnmaximierung gerichtet ist. Auch im Lichte des Sekundärrechts solle das Immaterialgüterrecht nur einen Anspruch auf „angemessene Vergütung“ gewährleisten. Diese Vergütung kann sich der Rechteinhaber durch entsprechende Vertragsgestaltung mit dem Lizenznehmer im Sendestaat sichern.

Fragen:

  1. (1)  Der EuGH grenzt die Premier League von Coditel I ab. Ist der Hinweis auf die Unterschiede in der Fallgestaltung für die juristische Beurteilung überzeugend?

  2. (2)  Hat der EuGH in Premier League den Erschöpfungsgrundsatz auf das Recht der öffentlichen Wiedergabe (insbes. Senderecht) übertragen? Bedenken Sie dabei, dass im Bereich der Satellitensendungen das Sekundärrecht (Satelliten-RL) eine Verortung der Nutzungshandlung nur im Sendestaat vornimmt (sog. Sendelandprinzip).

  3. (3)  Welche praktischen Auswirkungen wird die Entscheidung auf die Lizenzierungspraxis der Fußballverbände haben?


Fortführung der zuständigkeitsregeln für den Binnenmarkt


Art. 26 Abs. 1 AEUV: Zentrale Vorschrift, die auf andere Zuständigkeitsvorschrift verweist (Art. 14 Abs. 1 EG hat diese noch benannt)

Art. 114 AEUV: Zentrale Zuständigkeitsvorschrift für Binnenmarkt (Übernahme des Art. 95 EG)

Art. 352 AEUV: Fortführung des Art. 308 EG

Aber: In Art. 115 AEUV, der an die Stelle des bisherigen Art. 94 EG tritt, wird der Begriff des „Gemeinsamen Marktes“ durch jenen des „Binnenmarktes“ ersetzt. Damit ist nicht mehr erkennbar, dass Art. 115 AEUV die historisch erste Vorschrift zur Rechtsangleichung „im Gemeinsamen Markt“ bildete (bis zur Einheitlichen Europäischen Akte 1986 und der Schaffung des Art. 95 EG/Art. 114 AEUV)




Art. 118 AEUV: Eigene Kompetenzvorschrift zur Erlass von gemeinsamen Rechttiteln. Vorher galt Art. 308 EG (jetzt Art. 352 AEUV)

Vorteil: Art. 289 Abs. 1, 294 AEUV i.V.m. Art. 16 Abs. 3 EUV: Wechsel von der Einstimmigkeit im Rat zur qualifizierten Mehrheit im „ordentlichen Gesetzgebungsverfahren“ + Mitentscheidungsrecht des Parlaments

Aber: Art. 118 Abs. 2 AEUV: „Besonderes Gesetzgebungsverfahren“ und damit Einstimmigkeit bei Sprachenregime. Damit faktische Sperrwirkung der Weigerung auch nur eines Mitgliedstaates

Problem: Schaffung eines „Unionspatents“ § Beschlusses2011/167/EUvom10.03.2011überdieVerstärkteZusammenarbeitzurSchaffungeines

einheitlichen Patentschutzes (ohne Spanien und Italien) (vom EuGH 2013 akzeptiert; C-274/11; C-295/11)

§ 2013/2014: „Patentpaket“èVerordnung 1257/2012 („europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung“); Verordnung 1260/2012 (Sprachregime); Übereinkommen über das einheitliche Patentgericht

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Antonia F.

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