Wirtschaftsrecht
Problem & Eigenschaften
Problem: Wirtschaftsrecht nur schwer abgrenzbar; unterschieldiche nationale Traditionenn
Merke:
Wirtschafstrecht = RECHT
Ist auch Rechtsgebiet das sich systematisch ordnen lässt
WIrtschafsrecht NICHT bloßes Interventionsrecht (“Regulierung”) sondern gewährleistet vor allem auch das freie Wirtschaften
Europ. Wirschaftsrecht
Kilian/Wendt: EW = -funktionieres des europ. Binnenmakarts bezogenene Unternehemen-; Indivudal-; Organsiations- und verfahrensrecht
Folge -> Zentrale Stellung des “Binnenmarktes”
Merke: EW beschreibt Auschnitt des besonderen Teil des Europarecht
Ist auf Herstellung & Erhaltung des Binnenmerkts und Wirtschafts und Währundunion gerichtet
Wirschaftsverfassung
Im normativen SInne -> Im staatsrechtlichen Sinne -> im gemischt normativ-ökonomischen Sinne
im tatsächlichen Sinne -> im ökonomischen SInne -> im gemischt normativ-ökonomischen Sinne
Wirtschaftserfassug im staatsrechtlichen Sinne
= alle normen der Verfassung die sich mit dem Funktionieren der WIrtschafts beschäftigen
Auffasung BVerfg: Gibt keine grundgesetliche verankertes wirtschaftsmodell
Auffassung Nipperday: GG entählt Systemgarantie für die SOziale Marktwirtschaft
Protokoll nr 27 über Binnenmark und den Wettbewer UND Art 119 Abs 1 & 2 AEUV -> wird staatsrechtliche verfassung begründet????
Wirtschafsverfassung im ökonomishcen Sinne
Ordoliberalismus nach WW2 prägt ökonomisches Denken -> soziale Marktwirschaft -> konzept der Ordnungspolitik
Bedeutung für Unionsrecht: Ordolib. einfluss auf EWGV ABER Widersrpüche im AEUV: Wettberspoltiik kontra Agrar- und Industriepolitik
MERKE: AEUV enthält brenzüberschreitendes Ordnungsmodell
EW Wirtschafsverfassung gemisch ökonomisch-normativer Begriff
europ. W
besteht aus Primärrecht UND auch aus zentralen Bestimmungen des Seknundärrechts
es gehört die Entscheidung für ein bestimmtes Integrationsmodeel (zw. Extremen der totalen Rechtsvereinheitlichungen und dem Modell des Wettbewerbs der RO) zur EW
keine einehtliche europ. Wverfassung weil Grundentscheidungen immer noch von MS getroffen. Grundfreiehten bewirken nur grenzüberschreitendes Ordnungsmodell
kann keine rein nationalen Wirtshcafsverfassung mehr geben weil Unionsrecht Grundentscheidungen der MS beeinflusst
EUV/AEUV/Grundrechtcharta alsGrundlage einer Wirtschaftsverfassung
a)
a) Systemgarantie zugunsten des Markt- und Wettbewerbmodells
vor Maastrichter Vertrag: Verbürgung der Marktwirtschaft und des unverfälschten Wettbewerbs
nach MV: System der offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb
b)
b) Rechtsfolgen der Systemgarnatie
unverfälschte wEttberwerb nomiert Grundsätze zur Konkreitisuerung anderer Vorschriftenn
UW bietet jedoch keinen unabhängigen Kontrollmaßstab zur Überprüfung von Maßnahmen
MERKE: Unionsrecht enhält auch
Protokoll Ü Binnenmarkt und Wettberb & Art 119 ABs 1 und 2 aEUV
FUNKTIONSGARANTIEN die die Systemgarnatien operabel machen z.b
Grundfreiheiten
Wettbewerbsrecht
c)
c) Geltung der Systemgarantien nach Inkrafttreten des Lissabonner Reformvertrags
Eingetretene Änderungen
Verschiebung alllg. Ziele von EG Vertrag in den neuen EUV
Unterscheidung von politischen Werten (Art 2 AEUV) und ökonomischenn ZIelen (Art 3 Abs 3 EUV)
Steichung der Garantie des unverfälschten Wettbwerbs im Binnenmakrt im Zielkatalog -> Verschoben ins Protokoll
Problem: Kann Union weiterhin Zussamenschluss kontrolle regeln
Protokoll Nr 27 verfolt den Zweich weiterhin in Form von Art 352 AUEV eine Rechtsgrundlage für die Zusammenschluss kontrolle bereit zu halten
MERKE: UW weiterhin Ziel der Union
KOmmsions gegen Italien: Bestätigung der zentralen Stellung der Systemgarantie des unverfälschten Vertrages auf der Grundlage von Protokoll 27 , da das P integralen Bestandteil des Vertrages bildet
(3)??
Bedeutung Grundrechtecharta
EUGh bezieht sich in seiner RS zuenehemn auf grundrechtecharta um Bestimmungen des AUEV und Sekundärrechts auszulegen
Elemente des Eu Wirtschafsverfaassung
Welche rechtlichen Regulugne (Funktionsgarantien) sichern die Systemgarnatie der offenen Marktwritschaft mit freiem Wettbewerb ab?
Wettberwerbsrecht
Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen (kartellrecht)
Art 101 ff AEUV und
angeglichenes Nationales Recht bei priv. Rechtsdursetzung
Recht gegen unlauteren Wettbewerb (Lauterkeitsrecht)
sekundärrecht
nationales Recht:
Elemente WV
Garnatie der Privatrechtsordnung (Vertragsfreiheit)
Welchseitiges Bedinungsverhältnis der vErtragsfreiheit mit dem Wettbewerbsrecht
Frage: gibt es eine europ. Garantie der vertragafreiheit
Wettbewerbsrecht -> EuGH Courage (Verpflichtung zur Einräumung eines Schadenersattzanspruchs zugunsten der schwächeren Partei einer kartellrechtswidirigen Vertriebsvereinabrung
Grundfreiheiten -> Grundmann, JZ 1996, 273, 278
Subjekte der Wirtschaftsverfassung
Wettbewerbsvorschriften: Unternehmen als Verpflichtete, aber auch MS
Grundfreiheiten: MS als verpflichtete; aber auch PRIVATE
Begriff des Binnemarkts
Gegenstand des Binnenmarkrechts
Art 26. Abs2 AUEV “Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kaptial gewährleistet ist
Gegenstand = Recht zur Errichtung (dynmaische Funktion) und Gewährliestung (statische Funktion) eines Marktes ohne Binnengrenzen
Teilbereiche: Wettbewerbspolitik, Grundfreiheiten; Rechtsangelichung
Binnenmarktrecht
Dynamische Zielfunktion
Statische Sicherungsfunktion
Adressat: Mitgliedsstaten
Rechtsangleichung, Art 106 Abs 3 AEUV
Adressat: Private (unternehmen)
Verordnungen
Wettbewerbspolitik
EU wirtschaftsrecht jenenseits von BMR
Wirtschafts- und Währundsunion
Handelspolitik (Verhältnis zu 3. Staaten)
Verantwortlichkeit für Binnenmarkt
-> Grundfreiheiten -> Verantwortlichkeit des gerichtshofs
-> Sekundärrecht (Rechtsangleichung) -> Verantowrklichkeit des Unionsgesetzgebers
-> Wettbewerbsrecht -> Verantwortlichkeit der Kommission
alle auf -> Gesamtverantowrtung der MS (Überwachung durch Kommission und Gerichtshof)
Binnenmarktziel
Art 3 Abs 3 S 1 EUV#
Art 26 Abs 1 AUEV
verpfilciutungen der EU Heribfeirung des BInnnemarkts
voerodunungen und Richtlinien
Rechtliche Konsequenzen Binnenmarkt
Binnemarkt als Verfassungsaufgabe der Union
Rechtsnanwendungsproblem: Inländerdiskirminerung mit Grundpinzipen des Minnenmarkts nich vereinbar (Reichh)
dagegen herrschen Meinung (auch EUGH) Binnenmarktbefriff als bloße rechtliche Gestaltungsaufgabe. Inländerdiskirminuerung bleibt möglich
Rechtliche änderungen:
Abkert vom EInstimmigkeitsprinuip
nicht mehr nur richtlinien (auch VO) in rechtsnagelichung
Gegenseitige Annerkunnung
cassis de dijon
Stellung BM in europ. wirtschafsverfassung
Binnnemakrt verstärkt die europarechtlichen Anteile an der Europ. Wirtschafsverfassung
1) BM als Gestaltungsaufgabe hat selbst wirtschaftsverfassungsrechtlichen Charakter
2) BM intensiviert Wettbwerb im SInne der Systemgarnatie Art 199 AUEV
3) BM erleichtert die Rechtsnagleichung und damit Einrichtung einer gesamteuropäisch wünshcenwerten Wirtschaftsordnung
4) Sichtweise der WIrtschaftsverfassung durch Betonung der Wirtschafsfreiheiten unterstreicht die privatrechtlichen Bezüge desBM
GRUNDFREIHEITEN ALLGEMINE LEHRE
Unmittelbare Anwendbarkeit
Fall 1 Van Gend & Loos
NL Firma Van Gend en Loos führte Chemikalien von D nach NL wo aufgrund Neuregelung Zoll von 3% auf 8% erhöht wure. VGL hat Beschwerde eingelgt mit Begrüundung, dass höherer Zollsatz verstoß gegen Art 12 EWGV.
Frage an EUGH: ob Einzelne unnmittelbar aus Art 13 EWGV Rechte herleiten kann (aka direkte Wirkung/Effekt)
(1) Die Vorschriften über die Grundfreiheiten sind unmittelbar anwendbar, d.h. der einzelne Bürger kann sich vor nationalen Gerichten unmittelbar auf die Vorschriften der Grundfreiheiten auch gegen widersprechendes nationales Recht berufen.
= Anwendungsvorrang (im Gegensatz zum Geltungsvorrang). Die widersprechende nationale Vorschrift ist nicht etwa nichtig. Vielmehr ist der nationale Richter nur verpflichtet, die widersprechende nationale Vorschrift außer Anwendung zu lassen.
(Die unmittelbare Anwendung der Grundfreiheiten ermöglicht dem nationalen Richter, Fragen zur Auslegung und Anwendung der Grundfreiheiten dem EuGH vorzulegen (Art. 267 AEUV).
Die unmittelbare Anwendbarkeit gilt für alle Grundfreiheiten.
Grundsätzliche Entscheidung zugunsten des Beschränkungsverbots
Grundsatzfrage:
Geben Grundfreiheiten lediglich ANSPRUCH auf Gleichbehandlung mit inländischen Fall (Diskriminierungsvebot) ODER unterwerferfen sich darüber hinaus das nationale Recht auf einer inhaltlichen Prüfung (Beschränkungsverbot)
Worlaut der unschriften UNKLAR
Art. 45 Abs. 2 AEUV: Verbot der unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer.
Art. 49 Abs. 2 AEUV: Verbot der unterschiedlichen Behandlung von Unternehmen bei der Niederlassungsfreiheit.
Art. 56 AEUV: Verbot aller Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs.
Art. 57 Abs. 3 AEUV: Anspruch auf Erbringen der Dienstleistung unter den Voraussetzungen, die für eigene Staatsangehörige gelten
Merke: Mit Ausnahme des Art. 35 AEUV (Kontrolle der Ausfuhr von Waren) behandelt der EuGH heute alle Grundfreiheiten als Beschränkungsverbote (Cassis de Dijon, Bosman, etc.).
Frage: Wieso genügt das Diskriminierungsverbot nicht?
Merke: Erst das Verständnis der Grundfreiheiten als Beschränkungsverbote führt zur „Negativintegration“durch Kontrolle der nationalen Bestimmungen. Das Beschränkungsverbot gehört damit zumBinnenmarkt.
Gemeinsame Grundstruktur des Beschränkungsverbots
a) Diskriminerungsverbot Teil des Beschränkungsberbot
Grundfreiheiten immer schon dann in ihrem spezifischen Kontext verlwetzt, wenn Ausländer (grenüberschreitender Fall) strengeren Anforderungen unterworfen wird als der Inländer (inländischer Fall)
Bsp. Waren aus andrem MS werden strengeren Umweltstandards unterworfen als inlandswaren
Grundfreiheiten enthalten damit besonderene Diskriminerungsverbote, die in Verhältnius zu Art 18. AEUV grundsätzlich vorrangig prüfen sind
b) Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes
Art 36 AEUV nennt i.S von Warenverkehrsfreheit ausdrücklihc einige Rechtfertigungsgründe ABER nach der CASSIS DE DIJON Formel können auch zwindende Erfordernisse des Gemeinwohls Anwendung des nationalen Rechts rechtfertigen (immanente Schranken des Art 34 AUEV)
Bsp Zweck des Umweltschutzs kann grundsätzlich rechtfertigen, dass wAren aus Ausland und Inland denselbern Anforderung unterworfen werden
Diese Rechtfertigungsmögl. besteht grundsätzlich bei allen Grundfreiheiten. (auch zwing. Gründe des ALLGEMEININTERESSE)
c) Verhältnismäßigkeitsprinzip
Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes reicht aber für die Zulässigkeit der Maßnahme nicht aus. Maßnahme muss auch VERHÄLTNISMÄ?IG sein
Verhältnismäßigkeit setzt voraus, dass gewälte Maßnahme
zur Erreichung des Shcutzziels GEEIGNET ist, und
zur Erreichung des Ziels auch ERFODERLICH ist
Angemessenheit formal NICHT als eigner Prüfungspunkt behandelt (anderls als bei Rechtssprechung BVerfG)
Aber EUGH prüft ob Maßnahme bei Abwägung des Ziels mit dem Interessen der Grundfreiheit angemessen ist
d) Eugh: 4 Voraussetzungen der Rechtfertigung (Gebhard Formel)
nationale Vorschriften die die Ausübung der grundfreiheten behinder:
dürfen nicht in diskiminerneder Weise angewandt werden
müssen zwingende Gründen des Allgemeininteresses vorliegen
müssen geeignet sein, Die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten
dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist
Herkunftslandprinzip (gegenseite Annerkunnung)
Waren oder Diensleistungen, die in einem MS rechtmäßig in Verkehr gebracht werden sind im Grundsatz in der gesamten EU verkehrsfähig (außer es gibt Rechtfertigung)
Gilt auch für andre Grundfreiheiten
Bsp. Wer über bestimmten beruföichen Abschluss in Staat A verfügt, sollte damit diesen Beruf auch in Staat B ausüben dürfen
Prinzip der Gegenseitinge Annerkkung (mutal recognition) Grundsätzlich sind MS aufgrund Grundfreiheiten verpflichtet, die rechtlichen Anforderunen, die in einem andren MS gelten, als gelichwertig anzuerkennen.
Prinzip ist mittlerweile Leitgedanke des Sekundärrecht zur Errichtung des Binnenmarktes vom europ. Gesetzgeber implementiert.
Bsp herkundftslandsprinzip Fall 2 hypotethisch
Fall 2:
Das Unternehmen U stellt in Deutschland ein Arzneimittel her, das nur in Frankreich zugelassen ist. Das Arzneimittel wird von Deutschland nach Frankreich exportiert. H kauft das Medikament dort in größeren Mengen auf und reimportiert es nach Deutschland. Ist dieser Parallelimport nach Deutschland durch Art. 34 AEUV geschützt, wenn man unterstellt, dass der Arzneimittelmarkt nicht durch Sekundärrecht geregelt ist?
(1) Herkunftsland bei Anwendung der Warenverkehrsfreiheit ist nicht das Produktionsland, sondern das Land aus dem der Import erfolgt.
(2) Auch der Fall des “Reimports” fällt damit in den Schutzbereich der Warenverkehrsfreiheit.
Inländerdiskriminerung Begriff
= Diskriminierung des Inländers im Vergleich zu Ausländer, weil GF in ihrer Funktion als Beschränkungsbervote nur auf grenzüberschreitende Fälle Anwendung finden
Bsp. Reinheitsgebot Bier
Unionsrechtliche und Nationale Zulässigkeit der Inländerdiskriminierung
Union
EUGH: ID ist unionsrechtlich grundsätzlich zulässig
GEGENAUFFASUNG: Reich, Aus Binnenmarktbegriff sei zu folgern, dass gleiches REcht on der gesamten EU gelten zu habe.
nationales Vefassungrecht: (stellungnahe versch. Gerichte)
BGH GRUR– „Cocktail-Getränk“: Keine Verletzung, weil die Ungleichbehandlung sachlich durch den Gesetzeszweck der nationalen Vorschrift gerechtfertigt werden könne.
OLGHamm GRUR: KeineVerletzung,da es sich um
unterschiedliche Hoheitsträger handelt
OLG Düsseldorf (Fall 3): Gleichheitsverstoß liegt vor. Dennoch keine Verletzung des Art. 3 Art. 1 GG, da nach einer mittlerweile eingetretenen Rechtsprechungsänderung beim EuGH (Keck und Mithouard ) das Verbot als europarechtlich zulässig zu behandeln ist (zweifelhaft).
BVerfG, Gericht äußert Zweifel, ob der sog „große Befähigungsnachweis“ fürHandwerksleistungen angesichts zunehmender Konkurrenz mit Anbietern aus dem Ausland noch zulässig ist.
Fall 3: Rumäne kam nach Ö, Asylantrag wurde abgewiesen. 1994 heriatete er eine Österreicherin -> stelle neuen Antrag. Wurde WIEDER abgewiesen. Nach öst. Fremdenrecht wäre ihm diese gewährt worden, wenn seine Ehefrau Angehörige eines andren EWR staates gewesen wöre
(1) Die Frage nach der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Inländerdiskriminierung sollte nicht allgemein, sondern nur auf den Einzelfall bezogen entschieden werden.
(2) Dabei handelt es sich weniger um die Frage, ob der nationale Gleichheitsgrundsatz verletzt wurde, sondern vielmehr, ob andere Grundrechte (z.B. Berufsfreiheit) dem nationalen Verbot (u.U. auch unter Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Wettbewerbs) noch gerechtfertigt werden können.
Adressaten
Grundsatz: Bindung der MS
Anwendbarkeit uaf Kollektivregelungen
Grundfreiheiten richten sich an die MS
Unstreitig damit staatliche Maßnahme (insbes. gesetzliche Regelungen) gegenstand der Kontrolle durch die Grundreiheiten
Fall 4 Bosman
in Regeln der Fußballverbände gibts Regel dass in den Spielen um nationale Meisterschaft nicht mehr als drei ausl. Spieler gleichzeit spielen. Und bei Vereinswechsel muss neue verein ablöse zahlen
Bosman (belg.) habt bei begliscshen Erstligisten gespieilt und wollte zu franz. Verein wechseln -> scheiterte.
Bosman klagte belg. Verein auf Schadenersatz, weil Verein Wechsel schuldhater hintertrieben.
frage an EUGH: ist Arbeiternehmerfreizügigkeit (Art 45 AUEV) der Anwendung von entprechenden Regeln von Sporveränden etgegensteht##
-> EUGH: Artikel gilt nicht nur für behördliche Maßnahmen, sonder auch für Vorschriften andrer Art, die zu kollektiven Regelung unselbständier Arbeit dienen
MERKE: Vor allem in Bereichen der Ausübung von Berufen regeln die Mitgliedstaaten oftmals nicht selbst, sondern überlassen die Regelung privatrechtlich organisierten Verbänden (Berufsverbände, wie Anwaltskammern, Sportverbände). DieGrundfreiheiten kommen auf deren kollektiven Regelwerke unmittelbar zur Anwendung
DRITTENS: Anwendung auf tarifrechtlichen Regelungen im Besonderen
Fall 5 Viking Line
VL (sitz FINNALND) betrieb Fährenverkeht zwischen Helsinki und Talinn. Aber stand in Konkurzen mit Estländischen Betrieben weil die zahlten viel weniger lohn. VL regestrierte sich daraufhin in Estland um ebenfalls weniger lohn zu zahlen (war nötig um verkauf Fähren zu vermeiden) Aber finnishce Belegschaft part of finnische Gewerkschaft FSU. Diese rufte mit IFT (London) Belegschaft zu Streit auf.
VL ging dann abmachung ein die regesteirung von 2003 auf 2005 zu verlegen. Aber 2004 wurde Estland part of EU
VL verklagte darauf ITF und FSU vor engl. Gericht mit Argument Verienbarung wäre Verstoß gegen Niederlassungsfreiheit nach Art 49 AEUV
-> Fallen kollektive Maßnahme von gewerkschafte in Anwendungsbereich von Art 49 -> JA weil kolletive Maßnahmen als untrennbar mit Tarifvertrag anzusehen
-> Aber Streit als Grundrecht? Wenn Schutz der Arbeitnehmer wirklich soziales ziel ist und bewiesen werden kann dann als Rechtfertigungsgrund anzusehen
(1) Soweit die Grundfreiheiten auch auf kollektive Regelungen anwendet, zählen hierzu auch
tarifvertragliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften.
(2) Auf die Grundfreiheiten können sich darüber hinaus sogar Arbeitgeber unmittelbar gegenüber Gewerkschaften berufen, wenn sich Arbeitskampfmaßnahmen negativ auf die Ausübung der Grundfreiheiten auswirken.
(3) Allerdings sind die sozialen Ziele (Schutz der Arbeitnehmer) als zwingender Grund des Allgemeininteresses und damit als möglicher Rechtfertigungsgrund anerkannt.
(4) Im Rahmen der Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sind die Grundfreiheit mit dem Ziel sozialen Schutzes abzuwägen. Dabei ist insbesondere
´ ‘where industrial action infringes an employer's free movement rights under Article 49 (and also Article 56 TFEU), these Treaty provisions can have horizontal direct effect against the unions organizing the action. Unions may defend themselves against these claims by asserting a right to strike (which the Court recognized as a fundamental right within Community law) but only where they are acting proportionately in the exercise of that right.’
Horizontale Direktwirkung
fall 6 Dansk Supermarked
Fall 7 Angonese
zusammenfassung Adressaten
Grundfreiheiten binden grundätzlich nur MS. Richten sich gegen Anwendung staatlichen REchts und kontrollieren staatliches Handeln
Kollektive Regelungen von Vernänden, denen ein MS die Kompetenz zur autonomen Regelung überlässt werden AUCH erfasst
zu koll. Regl. zählen TARIFVEREINBARUNGEN. Auch Arbeitskampmaßnahmen zum Abschluss solcher verträge ABER Gewerkschaft kann sich auf sozialen Schutz der arbeitnehmer als REchtfertigungsgrund berufen
NICHT erfasst grundsätzlich das Handeln einzelner Privater. Deshalb dienen GF NICHT als Maßstab zur Überprüfung von Verträgen zw. Privaten
AUSNAHME gilt im Bereicht ARBEITNEHMERFREIZÜGIGKEIT: Einzelner Arbeitgeben unmittelbar durch GF bei der Gestaltung der Arbeitsvertäge gebunden. Insbesondere kann auch Ablehnung einer Beschäftigung gegen Arbeitnehmerfreizuügigkeit verstoßen.
Verletzung GrundFreiheiten durch Unterlassen
Verletzung der Pflicht aus Art.4 Abs. 3 AEUV “Loyale zusammenarbeit”
Fall 8 C.V France
Fall 8 “Kommission gegen Frankreich”
in FR proteste von Landwirten gegen Vertrieb von Obst und Gemüse aus Ausland bzw. andren MS. Trotz Beschwerden gehen franz. Behörden gegen Gewalttaten franz. Landwirte nicht vor.
Komission war Auffasung das frz. Regierung gegen Art 34 AEUV und Art 4. Abs 4 EUV verstoßen hat, indem es nichts getan hat. Frz. meinte dass es Straftaten verfolgt hatte und Oper entschädigungen gegeben hatte
EUGH sagt Art 34 findet auch Anwendung wenn MS KEINE Maßnhamen getroffen hat. Artikel veribetet Ms somit nicht nur Handlungen, sonder verpflichtet sie alles zu tun was möglich und geeignet ist. Aber Sache des gerichtshofs ob maßnahme GEEINGET war
Fall 9 Schmidberger
Umweltschützer blockieren für 30 Stunden die Brenner-Autobahn. Ein betroffener Spediteur klagt gegen die Republik Österreich auf Schadensersatz, da diese nichts unternommen habe, um die Blockade aufzuheben.
EUGH: da Grundrechte sind sowohl von Gemeinschaft als auch von ihren MS zu beachten sind, stellt der Schutz ideser REchte ein berechtigtes Interesse dar, das grundsätzlich geeignet ist, Beschränkung von Verpflichtugnen zu rechtfertigen -> so können Recht auf freie Meinungsäußerung und friedliche Versammlung durch EMRK gewährleistet, keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen -> bestehenden Interessen sind abzuwägen
Gerletzung Grundfreiheiten durch Unterlassen
Interventionsmechanismus gegen bestimmte Beeinträchtigungen der Warenverkehrsfreiheit
VO vom 7.12.1998 über das Funktionieren des Binnenmarktes im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr zwischen den MS
ZWECK: Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AUEV NICHT effektiv genug um gegen Probleme wie C.vFrance vorzugehen. Vo soll verfahren zur verfügung stellen, mit dem Kommision MS möglichst schenll bewegen kann gegen Sörtugen der Warenverkehrsfreieheit durch Dirtte vorzugehen
Relevanz der Grundrechte
Unterscheidung:
Prüfung Grundreche in 2facher Hinsicht relevant werden bezüglich Grundfreiheiten
MS beruft sich auf Grundrechte einzelner um Maßnahme oder bestimmtes Verhalten zu rechtfertigen (Schmiedberger) -> Grundrechte als zwingender Grund des Allgemeininteresses
Grundrechte verstärken Wirksamkeit der Grundfreiheiten
Grundrechte als Rechtfertigungsgrund
Fall 10 Omega
Omega GmbH wollte Laserdome Anlage in Betrieb nehmen wo Kunden andre Kunden mit machienenpistoleartigen Lasergeräten zu schießen. Bevölkerung protestierte weil es “spielerisches Töten” sei. Wobei Stadt Bonn dann die inbetriebsnahme verhinderte mit Grund "Schutz der Menschenwürde”. Omega wehrte sich mit Begrünung der grundrecht, da es ein Franchise vertrag mit ienem englischen unternehmen hatte welche die Lasergeräte liefern würde.
EUGH: (39) Im vorliegenden Fall ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Untersagung der gewerblichen Veranstaltung von Unterhaltungsspielen, (...) dem vorlegenden Gericht zufolge dem Grad des Schutzes der Menschenwürde entspricht, der mit dem Grundgesetz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sichergestellt werden sollte. Zum anderen ist festzustellen, dass die streitige Verfügung, mit der nur die Variante des Laserspiels untersagt wird, bei der es darum geht, auf menschliche Ziele zu schießen und somit das Töten von Personen zu spielen, nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des von den zuständigen nationalen Behörden verfolgten Zieles erforderlich ist.“
MERKE
(1) In der Rechtsprechung des EuGH ist der Schutz der Grundrechte als allgemeine Rechtsgrundsätze des Unionsrechts seit langem anerkannt. Dabei stützt sich der EuGH auf die gemeinsame Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten und die von den Mitgliedstaaten internationalen Abkommen. Insoweit kommt der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) besondere Bedeutung zu.
(2) Diese Rechtsprechung findet mittlerweile eine ausdrückliche Anerkennung in Art. 6 Abs. 3 EUV.
(3) Seit Inkrafttreten der Grundrechte-Charta sind auch deren Bestimmungen als primäres Unionsrecht unmittelbar
zu berücksichtigen (Art. 6 Abs. 1 EUV).
WICTIG: Art 51. Abs 3 heißt MS nur gebunden an Charte wenn sie Unionsrecht durchführen = wichtige beschränkung
(4) Dieser unionsrechtliche Grundrechtsschutz bindet zunächst aber nur die Organe der EU.
(5) Es ist allerdings traditionell anerkannt, dass der unionsrechtliche Grundrechtsschutz auch Bedeutung für das Handeln der Mitgliedstaaten erlangt, soweit diese EU-Recht „durchführen“ (siehe auch Art. 51 Abs. 1 GrCh). Hierzu gehören die beiden Fälle der Umsetzung von Richtlinien sowie der Berufung auf Ausnahmen von Vorschriften des Unionsrechts. Zur zweiten Fallgruppe zählt auch die Anerkennung von Grundrechten als Rechtfertigungsgründe für nationale Beschränkungen der Grundfreiheite
Grundrechte zur Verstärkung der Grundfreiheiten
Fall 11 Carpenter
Philippinien Marry Cpaneter reiste 1994 mit Touristenvisum nach UK und blieb dort -> Verstoß britisches Einwanderungsrecht.
1996 heiratete sie UK nationale, welcher Unternehmen Werbeflächen in medizinischen Zeitschriften vermarktet. Unter anderem auch Unternehmen in andren MS. Behörden wollen M. abschieben. Sie meint, das Ehemann sich erst um diese ausl. Unternehmen kümmern kann seit Sie sich um Kinder aus 1. Ehe kümmere. ABER UK meinte P hat sich im Heimatstaat niedergelassen und kann daher nicht auf Dienstleistungsfreiheit berufen.
fragen an EUGH:
Fällt Fall in Bereich Dienstleostungsfreihet
ja, solang ein Leistungen and Leistungsempfänger erbracht werden, die in einem andren MS ansässig isnd
Liegt Beschränkung vor
Schutz des Familienlebens -> Trennung würde sich nachteilig auf Familienleben und auf Bedinungen auswirken unter denen P Crpenter Grundrreieheit wahrnimmt.
Kommt Rechtfertiung der Ausweisung in Betracht?
Entscheidung über die Ausweisung von Frau Carpenter, wahrt kein angemessenes Verhältnis zwischen den betroffenen Interessen, nämlich Herrn Carpenters Recht auf Achtung seines Familienlebens (Art. 8 EMRK) auf der einen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auf der anderen Seite.
MERKE: Wenn Maßnahme eines MS in Widerspruch zu EU Grundrechtsschutz steht, scheides Rechtfertigung im Lichte der zwingenden Erwägungen des Gemeinwohls aus.
Warenverkehrsfreiheit
Phase der Rechtssrprechungentwicklung
1974: Dassonville - Annerkennung Art 34 AUEV als BESCHRÄNKUNGSVERBOT und Rechtfertigungspürfung im Rahmen immanenter Schranken
1979: Keck - Einschränkung der Anwendung von Art 34 bei sog. VERKAUFSMODALITÄTEN
Post-Keck: Einschränkung der Keck Rehctspsrechung - Sondernfall der Verwednungsbeschränkung? Prüfung im sinne einer MARKTZUTRITTSBESCHRÄNKUNG
Prüfungsschema für Art 34 AUEV
Staatliche Maßnahme die Ware betrifft -> unmittelbare oder mittelbare, tatsächliche oder potenzielle Beschränkung des freien Handelsverkehrs zwischen den MS (Dassonville)
Stufe: Diskriminierungsverbot -> Rechtfertigung nach Art 36 AEUV?
Stufe: Verbot von unterschiedslos anwendbaren produktbezogenen Regelungen -> Rechtfertichung durch zwingende Gründe des Allgemeinwhols (Cassis) oder Art 36 einschl. Prüfung von Geeignetheit und Erforderlichtkeit
Stufe: Verbot sonstiger Markzutrittsbeschränkungen insbes. bei Regelungen von Verkaufmodalitäten (Keck) -> Rechtfertichung durch zwingende Gründe des Allgemeinwhols (Cassis) oder Art 36 einschl. Prüfung von Geeignetheit und Erforderlichtkeit
Arten von Beschränkungen
Produktbezogene Beschränkungen - betrifft z.b
Produktzusammensetzung
Bezeichnung
Verpackung
-> Bsp. Reglung Inhaltsstoge von Getränken/Nahrungsmittel
Regelung von Verkaufsmodalitäten
Beschränkt Art und Weise des vertriebs von verkehrsfähigen Waren
-> Bsp. Beschränkt Art und Weise der Werbung oder Online-Verkauf
Verwendungsbeschränkungen
Beschr. der bestimmungsgemäßen Verwendung einer Ware
-> Z.b Verbot bestimmter Glücksspielgeräten in kommerziellen SPielhallen
Sonsitge Beschr.
z.b Import- oder Verkaufsmonopole
Begriff der Ware f
Merke: Waren im sinne der Warenverkehrsfreiheit sind alle körperlichen Gegenstände, die Gegenständ des grenzüberscrehitenden handelsverkehrs sein können und HANDELSWERT haben
ABER: Körperlichkeit nicht unbediengt erforderlich
Strom beispielsweise unterliegt WVF
OFFEN: Datenübertragung im Internt (Musik/Film)
Cases:
Kommission gegen Beligen: Abfalltourismus - rückführbare und wiederwendbare Abfälle haben eigenen Handelswert und sind WARE
Commision v Italy: Kunstschätze deshalb entschieden dass “produkte die in Geld oder in andren kommerziellen transaktionen gevalued werden können sind WARE
Gustafson - lottery ticket NICHT ware
Staatliche Maßnahme
SM liegt vor wenn Berufung auf WVF sich gegen Handeln iener staatlichen Einheit richtet. Reicht aus wenn im privaten REchtsstreit eine partei auf staatliche Vorschrift beruft und dadruch WVF eingeschränkt wird
ZB A klagt gegen B (ausl.) wegen unlatuerer Wettbewerb mit arugemnt die durch B improtierte Ware enthalte irreführende kennzeichnung
Verbot von Binnenzöllen und mengenmäßigen Beschränkungen
art 28 Abs 1 AUEV (zollunion seit 1968 verwirklicht)
2 Elemente
Zwischen MS: Verbot von Ein- und Ausfuhrzöllen und Abgaben mit gleicher Wirkung (Art 31 AUEV)
Zu Drittstaate: Gemeinsamer Zolltarif ( ARt 31. f. AEUV)
Unterschied Zollunion und Freihandelszone
EU= Zollunion= länder tun sich zusammen, in dem gebiet muss man keine zoll zahlen, wenn es von draußen rein will, muss es zoll zahlen -> beide Elemente
EWR (EU+Li/Nor/island/CH) = Freihandelzone, haben nur 1stes Element, zweites element fehlt
Wie kommt Ware in WVF -> Art 28 Abs2, 29 AEUV
Schutz aller Waren, die sich im freien Verkehr befinden, d.h. auch von Waren aus Drittstaaten, für die die Einfuhrformalitäten erfüllt wurden und der geforderte Zoll entrichtet wurde
Fall 12 Dassonville und Begriff der Maßnahmen gleicher Wirkung
Brüder Dasonville fürhten Scotch Wishkey aus GB über FR nach Belgien ein. Belg Recht verlang für Einfuh Urpsrungserscheinigung der GB Zollbehörden. Brüder haben keins -> Strafverfahren wird eingeleitet
Liegt Maßnahem gleicher WIrkung Art 34 AEUV vor?
-> EUGH Jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, ist als Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen.
• ‘all trading rules enacted by member states which are capable of hindering, directly or indirectly, actually or potentially, intra-community trade are to be considered as measures having an effect equivalent to quantitative restrictions’
MERKE:
(1) Eine tatsächliche Behinderung muss nicht nachgewiesen werden. Auf die Spürbarkeit der Behinderung kommt es nicht an; anders als im Kartellrecht gibt es keine de- minimis-Regel
(2) Erfasst wird jede nationale Handelsregelung
(3) Folge: Auch Fälle, in denen die grenzüberschreitende Wirkung höchst hypothetisch ist, werden dem EuGH vorgelegt Beispiel: Regelungen über nationale Landeschlusszeiten.
Cassis de Dijon und Beriff der Maßnahmen gleicher Wirkung
Fall 13 Rewe-zentral AG
Rewe wollte Branntwein aus Frankreich mit bestimmten Menge des Likörs Cassis de Dijon nach D einführen. Likör hatte 15-20% ALkoholgehlt. Berhörde verweigerte Genehmigung, weil wegen geringne Alkholgehlts die Verkehrsfähigkeit fehle. Normalerweise müssen Brantweine mindestalkoholgehlat von 32% aufwieisen. im EUGH verfahren berufte sich D auf Rechtferitugng der Gesundheits- und Verbraucherschutz. Diskriminerung liege nicht vor weil deutsche produzenten sich ebenfalls daran halten müssten. Kommission sah diese Vorschrift in Liche Gesundheitsschutz nicht als erforderlich an . Kennzeichnungpflicht würde ausreichen.
EUGH lennte Deutsches Arugment ab weil Erwägungen “nicht stichhaltig” weil umfangreiches Angebot von Erzeungissen mit geringem alkoholgehlt zur verfügung stehen
Arugent von D war das Verbraucher vor unlauterem Wettberwerg geschptzt werden soll. Stützt sich darauf das Wettbewerbsvorteil gegenüber Getränken mit höherem Alkgehalt verschaften würde da Weingeist teuerste Bestandtield es getränkes sei.
angemessene Unterrichtung der Käufer lässt sich ohne Schwierigkeiten dadurch erreichen, dass man die Angabe von Herkunft und Alkoholgehalt auf der Verpackung des Erzeugnisses vorschreibt.
(1) In „Cassis de Dijon“ wird Art. 34 AEUV eindeutig als Beschränkungsverbot anerkannt.
(2) Gleichzeitig schränkt der EuGH das Verbot wieder ein, indem er eine Rechtfertigung im Lichte „zwingender Erfordernisse“ des Allgemeinwohls und der Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für möglich hält.
(3) Die zwingenden Erfordernisse des Allgemeinwohls i.S. von „Cassis de Dijon“ sind immanente Schranken des Art. 34 AEUV. Die Cassis-Formel sollte daher vor Art. 36 AEUV geprüft werden.
(4) Die vom EuGH genannten Erfordernisse haben nur beispielhaften Charakter(„insbesondere“). Somit schafft der EuGH im Wege der Negativintegration z.B. dieGrundlage für eine inhaltliche Verbraucherschutzpolitik. Das Leitbild des„informationsbereiten“ Verbrauchers im Gegensatz zum früheren deutschen Leitbild
des flüchtigen Verbrauchers nimmt hier seinen Ausgangspunkt.
Folgen Cassis
In Folgejahren beschäftigten sich zahlreiche Entscheidungen mit produktbezogenen Vorschriften. Der EuGH arbeitet dabei den Vorrang der Verbraucherinformation vor einem Vermarktungsverbot noch besser heraus. Dieser Grundsatz entspricht dem Herkunftslandprinzip. Damit liegt die Bedeutung der Cassis de Dijon-Rechtsprechung nicht nur in der Anerkennung weiterer Rechtfertigungsgründe neben Art. 36 AEUV, sondern vor allem in einer Förderung der Warenverkehrsfreiheit (sog. „Negativintegration“).
Cases: Reinheitsgebot Bier (Kommsion v Germany) ; Fettgehlt für Käse (Kommision v italy)
GB-Inno Fall 14 und REcht auf grenzüberschreitenden Vertrieb
supermarkt aus beligen verteilte Werbung auch in Luxemburg. in Luxembourger VO über unlauteren WEttbewerb steht, dass man bei Preinsnachlassangebot auf Duaer oder früheren Verkaufpreis hinweisen muss. GB-Inno wird in LX auf Unterlassung verklagt. Gb inno beruf sich auf Art 34. LX und D arugmenteirn vor EUGH, dass der Fall nur die Werbung und nicht grenzüberschreitenden Warenverkehr betreffe.
EUGH:
Liegt Maßnahme gleicher WIrkung vor? -> Freier WV betrifft nicht nur gewerbe sondern auch privatpersonen bedeutet -> MS Ansässige Verbraucher muss möglicjh sein frei in andren MS zu gehen und unterselben bediungen wie in diesem MS ansäßige leute einzukaufen. dieses rEcht der verbraucher wird beeinträchtig, wenn ihnen Zugan zu dem in dem Einkalusland erhältliche Werbematerial verwehrt wird. deshalb fällt under Art 34
Ist Maßnahme gerechtifertigt? -> wieder arugment dass es ja einfach ekttikert werden kann. daher geht arguemtn des Verbraucherschutzes in dem man Zufang zu bestimmten Informationen verweht, nicht gerechtfertigt.
auch Oostehok: Anwendbarkeit des nl. Verbots von Zugaben beim Import von Lexika aus Belgien
Yves Rcher:
Faälle ohne Konkreten Auslandsbezug (Sunday Trading Cases)
Fall 15 Torfaen
In Großbritannien ist nach dem Shops Act 1950 der Verkauf von bestimmten Waren an Sonntagen verboten. Ein Garten- und Heimwerkermarkt, verstößt gegen dieses Verbot und beruft sich im folgenden Prozess auf Art. 34 AEUV. Der freie Warenverkehr sei beeinträchtigt, da ohne das Sonntagsverkaufsverbot möglicherweise mehr Waren aus anderen Mitgliedstaaten abgesetzt werden könnten. Der EuGH wird angerufen, um die Vereinbarkeit eines solchen Sonntagkaufverbots mit Art. 34 AEUV zu überprüfen.
Eugh: 1. gilt innerstaatliche regelungen in gleicher weise für eingeführte und inländische Erzeugnisse -> grundsätzlich wird Vertrieb von aus andren MS eingeführten Erzeugnissen nicht stärker erschwert als der von einheimischen Erzeugnissen
und 2. wird unionsrechtliches gerechtfertigtes Ziel verfolgt? -> vetweilung der Arbeiszeites landesweiten sozialen und kulltureln besonderheiten angepasst somit das des MS. Derartige Regulungen sind eigentlich nicht dazu bestimmt Handelssörme zw. M zu regeln so ITS OKAY
änhlich:
Oebel: Deutsches Nachtbackverbot
Blesgen: belgisches Verbot Alk and öfftl. Orten auszuschenken
Quietlynn: Verbot Verkaus von Sexartikeln in nicht konzessionerten geschäften
FOLGE: KRITIK an IKNOSISTENTEN Rechtssprechung
Einschränkung/Konkretisierung des Rechtssprechung in Keck
Fall 16 (Keck und Mithouard)
Frz. Recht verbietet dem Einzelhandel Verkauf unter Einstandspreis. K & M (2 Händler) werden angeklagt wegen verstoß dieses gesetzes. Berufen sich auf Art 34. . Verkauf unter EInstandspreis sei Mittel den Verkauf generell zu fördern. Über den höheren Warenumsatz würde auch Absatz von Waren aus andren MS gefördert.
EUGH: nationale Vorschriften die Weiterverkauf zum Verlustpreis allgemein verbieten bezwecken KEINE regelung des Warenverkehrs zwischen MS
stellt in Keck noch näher da was unter 34 fällt:
nach Cassis Hemminisse für freien WV, die sich in Eramngelung einer Gamronisierung der Rechtsvorschriften daraus ergeben, dass Waren aus andren MS, die dort rechtmäßig hergstellt und in erkehr gebrachr worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen., selbst wenn Vorschriften unterscheidslos für alle erzeungissse geltern -> stellen nach Art 34 verbotenen Maßnahmen gleicher Wirkung dar, sofern nicht rechtfertig bar.
dazu kommt dass Anwendung nationaler Bestimmtuen, die bestimmte VERKAUFSMODALITÄTEN beschränken oder verbieten auf Erzuegnisse aus andren MS nicht geeigen den Handel im Sinne Dassonsivlle unmittelbar order mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern sofern Bestimmungen für ALLE betroffenen Wirtschaftsteilnhemer geltn, die Tätigkeit im Inlaud ausübern und sofern sie Absatz der inländischen und aus andren MS Erzeugniiisse rechtlich wie tatsächlich in gelichen Weise berühren
WENN diese Voraussetzungen erfüllt dann fallen Regelungen NICHT unter 34 weil
2 stage test 1. does it apply to EVERYONE
2. equal burden in law and fact
so long as those provisions apply to all relevant traders operating within the national territory and so long as they affect in the same manner, in law and in fact, the marketing of domestic products and of those from other Member States. Provided that those conditions are fulfilled, the application of such rules to the sale of products from another Member State meeting the requirements laid down by that State is not by nature such as to prevent their access to the market or to impede access any more than it impedes the access of domestic products.
vgl case Hünermund (vor Keck) wo Verbot wErbung außerhalb apotkekenüblichen Waren. Später unter Berufung Keck wird 34 abgelehtn
Geltungsumfang der Keck entscheidung
Zweifelhaft: Fälle grenzüberschreitenden Vertriebs
Schlussantrag Tesauro: „Oosthoek“, „GB-Inno“ und „Yves Rocher“ bilden eine vonverschiedenen Gruppen von Fällen innerhalb einer in sich inkonsistenten Rechtsprechung. Tesauro macht nicht deutlich, ob er auch diese Fälle anders entscheiden würde.
Joliet, GRUR Int. 1994, 979, 983: Die Richter am EuGH dachten vor allem an die Sunday Trading Cases. Mit der Keck-Entscheidung wollten sie dem Vorwurf der fehlenden Systematik begegnen. In„Keck“ sah sich der EuGH nicht in der Lage, alle früheren Fälle neu zu beurteilen.
Begriff Verkaufsmodalitäten
Merke: Einzuornen ist Wirkung einer Vorschrift für konkreten Fall. Bestimmte Vorschriften (z.b mit Doppelcharakter) wie z.b IRREFÜHRUNGSVERBOT - können sich in einem Fall produktbezogen, in nem adren vertriebsbezogen auswirken.
Siheh Clinique: behandelt nationales Recht die Produktbezeichnung “Clinique” für kosmetische Produkte als irreführend, liegt darin ein Verstoß gegeen WVF
Keck Formel als materieller Diskiminuerungstest
Formel: regelungen über Verkausmodalitäten fallen nicht unter art 34 AUßER sie führen zu
einer zumindest tatsächlichen Diskriminerung von Unternehmen aus dem Ausland die im Inland tätig werden, oder
zu einer rechtlichen oder tatsähclichen Diskriminerung von Waren auf des Ausland beim Marktzutrit
Keck reduziert Art 34 bei Verkaufsmodalitäte zu einem MATERIELLEN DISKRIMINIERUNGSVERBOT
Bei VM obliegt die DARLEGUNGSLAST für den Verstoß demjenigen, der sich auf einen Verstoß gegen die WVF beruft
entscheidugnen nach Keck OHNE rechtfertiugnsprüfung (kein Verstoß)
Tankstation ´t Heukske - Nl Ladenschlussregelung
Punto Casea - Ital. Ladenschlussregelung
Leclerc-spilec - Franz. Verbot der werbung für den bloßenWarenvertriebt (werbung v. supermarkt für Tanken)
Kommission gegen Griechenland - Griech. Verbot des Verkaufs von Milchprodukten für Säugligne außerhalb von Apotheken
Groupement national des négociants - Belgisches Verbot des Verkaus zur äußerst gerninger Gewinnspanne
Art 34 + nationales Lauterkeits- und Werberecht
EuGH, Clinique, Anwendbarkeit von Art. 34 AEUV auf nationale Werbebeschränkungen (Irreführungsverbot), die den Produktnamen betreffen.
EuGH, Mars, Anwendbarkeit von Art. 34 AEUV auf nationale Werbebeschränkungen (Irreführungsverbot), die die Produktaufmachung betreffen.
EuGH, Vereinigte Familiapress, Anwendbarkeit von Art. 34 AEUV auf ein nationales Werbeverbot (Preisrätsel), soweit es die Warenverkehrsfreiheit einer Zeitschrift beschränkt, die eine verbotene Werbung enthält.
Prüfung der materiellen Diskriminerung und Rechtferigungsprüfung
Fall 17 De Agostini
Merke: Seit De Agostini steht fest, dass die Anwendung von Vorschriften über Verkaufsmodalitäten, die in den Anwendungsbereich des Art. 34 AEUV fallen,nach den Grundsätzen der Cassis-Rechtsprechung gerechtfertigt werden können. Folglich ist u.U. nach Prüfung der Keck-Formel noch die Cassis-Formel zu prüfen.
case: TV3 britisches Fersehunternehmen, schwediches De Agostini Verlagsgesellschaft lässt in TV3 WErbung für kinderzeitschrift zeigen, wobei Druck in ITALIEN erfolgt. Schwedisches Recht untersagt WErbung gerichtet an unter 12 kinder. Agostini wird geklagt. Aber laut Fernsehrichtline richtet sich ausübung Sendetätigket nach recht des Sendestaates aber gelichzeigt minestanforderung an kontrolle vor sendeinhalten trifft. De agoistion behauteptet verstoß gegen 34 und 56
EUGH: Keck test. 1. Elment offenkundig erfüllt. bei zweitem element lässt sich nicht ausschlißen, dass das vollständige Verbot stärkere Auswirkungen auf Erzugenisse aus andren MS hat. 44) Somit fällt das vollständige Verbot von Werbung, die an Kinder unter zwölf Jahren gerichtet (...) ist, nicht unter Art. [34 AEUV], sofern nicht nachgewiesen wird, dass dieses Verbot den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich nicht in gleicher Weise berührt.
(45) Sollte dies der Fall sein, müsste das vorlegende Gericht prüfen, ob das Verbot aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses oder zur Erreichung eines der in [Art. 30 EG; Art. 36 AEUV] genannten Ziele erforderlich ist,
Prüfung materiellen Diskriminerung udn Rechtfertigungsprüfung
fall 18 Gouremt international
Schw. Recht verbietet generell Werbung für alk. getränke über 2.25. Gourmet veröffentlicht Zeitung die zu 90% von Gewerbetreibenden und nur zu 10% von Verbrauchern abonniert wird. Es enthielt WErbung für alk. getränke.
EUGH: unterliegt zwar dem Art 34. kann aber aus Gründen des Gesundheitsschutzes GERICHTFERTIGT werden #
Merke: Absolute Werbeverbote für bestimmte Produktgruppen unterliegen dem Art. 34 AEUV, können aber u.U. gerechtfertigt werden.
Fall 20 A-Punkt Schmuckhandel
Private Schmuck Party, wurde geklagt weil in Ö Hauszuhaus verkauf von Silberschmuck untersagt. In D aber zugelassen.
…..
KECK und Verwendungsbeschärnkungen
Problem: Sollte neben den Fällen der „Verkaufsmodalitäten“ (Keck) auch jene der„Verwendungsbeschränkungen“ anerkannt werden, in denen die Dassonville-Formel auf ein auf Marktzutrittsbeschränkungen reduziertes Diskriminierungsverbot beschränkt werden sollte?
Beispiel aus der Rechtsprechung:
EuGH, Kommission gegen Portugal,
Portugiesisches Verbot der Verwendung von farbigen Folien auf den Windschutzscheiben von Kraftfahrzeugen: Der EuGH bejaht ohne Diskussion eine Maßnahme gleicher Wirkung und prüft die Rechtfertigung.
GA Kokott, Rs. C-142/05, Mickelsson, EU:C:2006:782 (Verbot der Nutzung von Wassermotorrädern):
Vorschlag, Regelungen von „Nutzungsmodalitäten“ gemäß Keck wie solche von „Verkaufsmodalitäten zu behandeln
Grund: In beiden Fällen greift die Regelung erst nach Einfuhr des Produkts. Erst die Entscheidung des potenziellen Käufers wirkt negativ auf die Einfuhr zurück. Die Regelung bezweckt keine Regelung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten.
Noch bevor der EuGH den Fall entscheidet, erhält er in der Rs. C-110/05, Kommission gegen Italien („Italienisches Anhängerverbot“), Gelegenheit, Stellung zu beziehen.
Fall 20 Kommission gegen Itl.
Anhänger verbot
Die Kommission erhebt eine Vertragsverletzungsklage gegen Italien mit der Begründung, Italien habe mit der Regelung der Straßenverkehrsordnung, die das Ziehen von Anhängern durch Krafträder, dreirädrige und kleine vierrädrige Kraftfahrzeuge (sog. „Kradfahrzeuge“) verbietet, gegen Art. 34 AEUV verstoßen.
EUGH sagt verstößt gegen 34 weil Verbot der Verwendung des Erzeugnises in MS erheblichen Einfluss auf Verhalten des Verbraucherst hab was sich wiederum auf Zugang des Erzeugnisses zum Makr des MS auswirkt
Kann gerehctfertigtwerden unter 36 wenn Maßnahme GEEIGNET und ERFORDERLICH IST -> Italien begründete mit SIcherheit des Straßenverkehrs -> Verbot geeinget weil erreicht Ziel der Sicherheit des Straßenverkehrts -> was erforderlichkeit betrifttt kann es von Ms zu Ms anders sein wie streng deren Vorschriften sind und bedeutet nicht, dass bloß weil Italien strengetr Maßnahmen hat das es unverhältnismäßig wäre. Daher GERECHTIFERTIG
Der EuGH scheint die Keck-Formel auf Nutzungsmodalitäten jedenfalls dann nicht anzuwenden, wenn sie sich als absolute Verwendungsverbote dergestalt auswirken, dass die verbleibenden Verwendungsmöglichkeiten nur noch „äußerst gering“ sind (EuGH, Rn. 55). Der EuGH begründet dies damit, dass Vorschriften, die den Marktzugang beschränken, auf jeden Fall von Art. 34 AEUV erfasst sein müssen. Dagegen scheint er eine Maßnahme gleicher Wirkung (vgl. Kokott, Rn. 45) zu verneinen, in denen sehr wohl sinnvolle Nutzungsmöglichkeiten eröffnet bleiben. Im Ergebnis dürfte damit der EuGH die Anerkennung einer zweiten Fallgruppe für die Einschränkung der Dassonville-Formel neben den Verkaufsmodalitäten verneint haben.
Siehe auch EuGH, C-142/05, Mickelsson, C-142/05, EU:C:2009:336, Rn. 28:
Der EuGH bestätigt die Entscheidung zum Italienischen Anhängerverbot, indem er betont, dass die Cassis-Formel grundsätzlich zur Anwendung kommt, wenn die nationale Verwendungsbeschränkung den wesensimmanenten Gebrauch so stark behindert, dass der Zugang zum nationalen Markt behindert wird.
Ker Optika und Anett - Neuer Marktzugangstest
FAll 21 Ker Optika
Ker-Optika vertreibt Kontaktlinsen über das Internet. Dies wird dem Unternehmen von ungarischen Behörde untersagt, da nach ungarischem Recht der Verkauf von Kontaktlinsen nur in Geschäften über medizinische Hilfsmittel erlaubt ist. Das in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Unternehmen Ker- Optika sieht hierin einen Verstoß gegen das Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie bzw. jedenfalls einen Verstoß gegen die Regeln der Warenverkehrsfreiheit. Das ungarische Gericht legt beide Fragen dem EuGH vor. Die erste Frage verneint der EuGH: Vorschriften, die die Voraussetzungen regeln, unter denen eine Ware in einem Mitgliedstaat ausgeliefert werden darf, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Zur Verletzung von Art. 34 AEUV argumentiert der EuGH wie folgt:
Keck element: gennante Regelung gitl für ALLE Wirtschaftsteilnehmer die vom Verkauf von Kontaktlisen betroffen sind
Keck: Verbot des Vertriebs von Kontatlinsen im WEge des Versanhlandels den Wirtschaftsteilnehmers aus andren MS eine besonderns effizente Modelität fpr den Vertribe dieser Waren vorentählt und so Zugang zum Makrt des betroffenen Mitgliesstaats erheblich behindert. -> regelung berührt ungarische Wirtschaftsteilnherm anders wie die aus andren MS -> breaches Art 34 unless justifiable
EUgh sagt Regelugng geeignet aber nicht erforderlich da Beratung auch online erfoglen kann
keroptika als dreistufentest nach italialinschen Anhängerverbot für Prüfung art 34 als verbot von Markzutrittsbeschrämkungen.
Danach gibt es drei alternative Fälle verbotener Marktzutrittsbeschränkungen:
Stufe: Diskriminierungsverbot: Verbot von Maßnahmen, mit denen bezweckt oder bewirkt wird, Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten weniger günstig zu behandeln
Stufe: Verbot von produktbezogenen Maßnahmen gleicher Wirkungen: Verbot von Vorschriften über die Voraussetzungen, denen die Waren entsprechen müssen, selbst wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten
Stufe: Verbot sonstiger Marktzutrittsbeschränkungen: jede sonstige Maßnahme, die den Zugang zum Markt eines Mitgliedstaats für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten behindert (Prüfung der Keck-Formel bei Verkaufsmodalitäten als bloßer Unterfall)
FAll 22 ANETT
spanisches Recht: Takabeinzelhändler ist es verboten Tabakerzeugniess aus andren MS einzuführen. Und sp. Recht bestimmt Monopol des Staates in Bezug auf Tabakeinzelande. Spansiche Verband der Tabakeinzelhändler ANETT klagt wegen art 34. ABER Kommission und Spanien selber meint art 34 keine anwendung sonder art 37 (vorschrift die Handelsmonopole regelt).
Eugh sagt nein 37 nnicht zu prüfen wil improtverbot der kozneissioninhabner nnicht in Zsmhang mit Ausübung des Einzelhandelsmonopols steht.
zu 34:
Zusammenfassung zu EuGH in ANETT:
(1) In ANETT wendet der EuGH Art. 34 AEUV als allgemeines Marktzutrittsverbots an, ohne dass die Keck-Rechtsprechung überhaupt Erwähnung findet. Damit stellt sich die Frage, ob die Keck-Rechtsprechung überhaupt noch gilt.
(2) Gegen eine Abkehr von Keck spricht jedoch, dass es in ANETT gerade um keine Verkaufsmodalität ging, sondern um eine Beschränkung der Bezugsmöglichkeiten auf der Einzelhändlerstufe.
(3) Auch beruft sich der EuGH zentral auf seine etwas älteren Entscheidungen in Ker-Optika sowie die Entscheidung Italienisches Anhängerverbot (siehe Fall 18). In Ker-Optika hatte der EuGH noch das Vorliegen einer Verkaufsmodalität bejaht (Tz. 45). Im Fall Italienische Anhängerverbote ging es dagegen um Verwendungsverbote. Gleichzeitig sprach sich der EuGH dort gegen eine Abkehr von Keck aus.
(4) Zusammenfassung: Der EuGH hat mittlerweile den Schritt zur Anerkennung eines (wenig präzisen) allgemeinen Marktzugangstests unternommen. Keck ist lediglich eine Ausprägung dieses Test.
Rechtfertigungsgründe nach Cassis Formel
Fall 23 Kommssion gegen Dänemark “Pfandflaschen”
eSit 1981 können in Dänemark Bier und Erfrischungsgetränke nur noch in Mehrwegflaschen auf den Markt gebracht werden. Dabei sind nur etwa 30 unterschiedliche Größen und Formate zugelassen. Die Neuzulassung von Mehrwegflaschen ist streng limitiert. Nachdem sich ausländische Produzenten vermehrt beschwert hatten, leitet die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Dänemark ein.
EuGH:
Anerkennung des Umweltschutzes als „zwingendes Erfordernis“
Quotenmäßige Limitierung von nicht genehmigten Flaschen aus Importen ist unverhältnismäßig
Siehe auch EuGH, Vereinigte Familiapress,: Aufrechterhaltung der Medienvielfalt als zwingendes Erfordernis
Fall 24 Dynamic Medien
GB Company vertreibt Videos und DVD’s nach D. In GB ab 15 J freigegeben. Abetr in D mustt nach Sugenschutzgesetz die Bildträger von zuständigen deutschen Behörden für jeweilige Atlersgruppe freigegeben werden mit Kennzeichnung. Ausnahme bei persönlichem Kontakt mit Abnehmer.
EUGH Schutz der rEchte Kinder in verscheidenne internationalen Verträgen annerkannt und in Charta der Grundrechte Art 24 Abs 1. -> Verbot des vekaufs von sachen die nicht durch von zuständiger Stelle mit Zweck des schutzes von Minderjärig geprüfit ist GEEIGNET. Außerdem auch rechtmäßig erfoderlich da trzdm immer noch verkauft werden kann wenn persönlicher kontakt zw. Liferanten und Käufer bestehen der komtrolliert ob Kinder Zugang zu den Meiden haben
Rechtsfertigungsgründe Cassis Formel Fragen
Fragen:
(1.) Welche normative Rolle spielt die Grundrechte-Charta in der Entscheidung Dynamic
Medien?
(2.) Wendet der EuGH bei der Rechtfertigung im Lichte des Schutzes von Jugendlichen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung dieselben Maßstäbe an wie im Bereich des Verbraucherschutzes?
(3.) Die E-Commerce-Richtlinie 2000/31 sieht das Herkunftslandprinzip vor. Danach gilt grundsätzlich für den Vertrieb von Waren über das Internet das Herkunftslandprinzip. Die Verkehrsfähigkeit beurteilt sich also nur nach dem Recht des Staates der Niederlassung des Internetanbieters. Für Maßnahmen des Jugendschutzes gilt dies jedoch nicht. Welche Abwägung steht hinter dieser Konstruktion?
Rechtfertigung nafh ARt 36
Cassis de DIjon
Art 36
zwingende Erwägungen als immanente Schranken des Art 34
Ausnahemklausel zu Art 34 AUEV
Geltung für unterschiedslose anwendbare Maßnahmen
Geltung auch für diskiminernede Maßnahmen
Katalog nicht abschließend
Katalog abschließend
Merke: Art 36 entählt KEIN Souveränitätsvorbehalt. Nationale Vorschriften sind nach Art 36 AEUV nur gerechtfertig, sofern sie verhältnismäßig sind.
Rechtfertigung zwingender Erordernisse (Casisis) gilt nur für unterschiedslose anwendbare Vorschrifte: ARt 36 dagegen gilt auch für diskiminierude vorschriften. danach gehören rechtfertigungsgründe des art 36 er recht zu jenden der Cassisis Formel
Ausfuhrbeschränkungen nach Art 35 AEUV
Fall 26 Oebel
Ein deutscher Bäcker an der deutsch- französischen Grenze sieht sich durch das deutsche Nachtbackverbot, das ihm den Beginn des Backens vor einer bestimmten Uhrzeit verbietet, gehindert, auf den französischen Markt auszuliefern und mit französischen Bäckern zu konkurrieren. Liegt im Nachtbackverbot eine Beschränkung der Ausfuhrfreiheit nach Art. 35 AEUV?
EuGH: Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sind nur verboten, wenn sie „spezifische Beschränkungen der Ausfuhrströme bezwecken und bewirken und damit unterschiedliche Bedingungen für den Binnenhandel innerhalb eines Mitgliedstaates und seinen Außenhandel schaffen, so dass die nationale Produktion oder der Binnenmarkt des betroffenen Staates zum Nachteil der Produktion oder des Handels anderer Mitgliedstaaten einen besonderen Vorteil erlangt.“
Prüfungsscheme Ausfuhrbeschränkungen Art 35
Maßnahhme eines MS -> Exports einer Ware betreffend -> Spezifische Beschränkung der Ausfuhrströme? (Diskirminerung)
-> wenn nein: ZULÄSSIG
-> wenn ja:Rechtfertigung nach art 36?
Dienstleisungsfreiheit im System der Grundfreiheiten
1. Einteilung nach dem Gegenstand des Grenzübertritts
Grundfreiheiten -> Grenzübertritt der Leistung -> entweder
Warenverkehrsfreiehit
Dienstleisungsfreiheit
Grundfreiheiten -> dauernder Grenzübertritt des Anbieters -> entweder
Selbständige -> Niederlassungsfreiheit
Arbeitnhemer -> Arbeitnhemrzügigkeit
Prüfungsschema
(1) Keine vorrangige Regelung durch die Dienstleistungs-RL 2006/123/EG
(2) Maßnahme (Regelung) eines Mitgliedstaates?
(3) Über eine Dienstleistung i.S. des Art. 56 Abs. 1, 57 AEUV? (4) Beschränkung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs -> entweder
Diskrimierung augrund STaats.A oder Ansässigkeit -> Rechtfertigung nach ARt 62/52
Unterschiedlos anwendbare Vorschriften -> Rechtfertigung nach Art 62/52
Rechtfertigung durch zwingender Erfordernisse des Allgemeinwohls? (van Binsbergen)
Objektiver Schutzbereich des DLF
Entgeltlichkeit der Dienstleistung
Merke: dienstleisungsbegriff setz Entgeltlichkeit nicht zwingend voraus (Art 57 abs 1 “in der regel”). Allein entscheiden ist, dass es sich überhaupt um WIRSTSCHAFTLICHE TÄTIGKEIT handelt.
a) Behandlung Sport
Frage: Ist der Ausschuss von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten für die Aufstellung von Fußballnationalmannschaften mit dem AEUV vereinbar?
EuGH, Donà, Tätigkeit von Fußballprofis oder -halbprofis grundsätzlich von der Arbeitnehmerfreizügigkeit bzw. Dienstleistungsfreiheit erfasst, da Durchführung entsprechender Spiele Teil des Wirtschaftslebens bildet. Trotzdem sind Fußballnationalmannschaften zulässig, da der Ausschluss von Ausländern aus nichtwirtschaftlichen Gründen erfolgt.
b) Behandlung des Free-TV
Fall 27 Bon van Adverteerders
Frage: an wen erbringt ein Fernsesender, der sich auschließlich aus Werbemittel finanziert, eine Dienstleisung?
Siehe auch De Agostini -> Abbildung:
Warenproduzent
Art 56?-> (z.b De Agostini, Italien). -> Art 34?
↑ ↓
Sendeanstalt Art 56 AEUV? Zuschauer/Endkunde
(Zb TV3 GB) ——————————————-> (zb in Schweden)
Objektiver Schutzbereich DLF
Nachrangigkeit gegenüber anderen Grundreiheiten
art 57 Abs 1 AUEV: DLF bilden bloffen AUFFANGTATBESTAND
A) Abgrenzung zur WVF
Dienstleistungen beziehen sich auf UNKÖRPERLICHE Leistunggegenstände
Art 57 Abs. 2 keine kostitutive bedeutung, nur Bsp. möglicher Dienstleistungen
Abgrenzung Fernsehsendungen:
Fall Sacchi: Ausstrahlung Fernsehsendungen unterliegt DLF. Aber z.b Hanelnd mit köprelriche Gegensötden zum ERstellen der Senudng (e.g Kameras) WVF
Football Association Premier League, Verbot der Einfuhr der Decoder zum Empfang von Satellitensendungen unterliegt ausschließlich Dienstleistungsfreiheit, da die Decoder lediglich den Empfang der Dienstleistung ermöglichen sollen.
Fall 28 Schindler
Im Jahre 1990 versenden die Gebrüder Schindler als Beauftragte der Süddeutschen Klassenlotterie von den Niederlanden aus Briefe an britische Staatsangehörige, in denen zur Teilnahme an Ausspielungen der Lotterie geworben wird. Die britischen Zollbehörden beschlagnahmen die Sendungen wegen Verstoßes gegen nationales Recht, das die Einfuhr von Werbematerial oder anderer Mitteilungen verbotener Lotterien untersagt. Gegen die Beschlagnahme wendet sich das Vorbringen der Gebrüder Schindler. Im Jahre 1990 waren Lotterien in Großbritannien fast generell verboten. Ist die Waren- oder die Dienstleistungsfreiheit betroffen? -> DIENSTLEISTUNG weil Tätigkeiten im Loteriwesen keine Tätigkeiten die Waren betrefffen und als solche unter 34 fallen würden
Fall 29 Läärä
In Finnland dürfen Glückspiele nur mit behördlicher Erlaubnis und mit dem Ziel veranstaltet werden, Mittel für gemeinnützige Zwecke zu erlangen. Eine solche Erlaubnis, u.a. auch zum Aufstellen von Geldspielautomaten, wurde ausschließlich der öffentlich-rechtlichen Vereinigung RAY erteilt. Läärä ist Vorstandsvorsitzender eines Unternehmens, das in einem anderen Mitgliedstaat hergestellte Geldautomaten der Marke „Goldon Shot“ in Finnland aufstellt und vertreibt. Läärä wurde deshalb vor einem finnischen Gericht zu einer Geldstrafe verurteilt . Im Rechtsmittelverfahren beruft sich Läärä auf die Waren- und Dienstleistungsfreiheit. Welche Grundfreiheit ist berührt?
EUGH: Geldspielautomaten = Ware -> art 34 (weil bloß weil es eingfeührt wurde um dienstleisugnt zu erbringen heißt nicth dass es nicht von WVF betroffen ist)
aber nicht diskrimineriend und schutzßmaßnahme geeignet und erforderlich
abregenzung zur kaptialverkehrsfreiheit
Fall 30 (Luisi und Carbone)
Luisi und Carbone werden vom italienischen Gerichten verurteilt, weil sie gegen das Verbot, jährlich mehr als 500.000 Lire ins Ausland zu transferieren, verstoßen haben. Die beiden machen geltend, die Transfers getätigt zu haben, um medizinische bzw. touristische Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen zu können. Können sie sich auf die Dienstleistungsfreiheit berufen?
EUGH: art 56 sagt Beschränkungen des DLF und demnach der Zahlungen bzlg. Dienstleistugnsverkehr die sich zb. auf mediziinische Behanldungen oder Geschäftsreisen beziehn sollten liberalisiert sein
Merke: Die Zahlung, die als Gegenleistung für die erbrachte Dienstleistung erfolgen soll, gehört zur Dienstleistungsfreiheit, nicht zur Kapitalverkehrsfreiheit.
c) Abgrenzungzur Arbeitnehmerfreizügigkeit
Merke: Die Abgrenzung der Dienstleistungsfreiheit zur Arbeitnehmerfreizügigkeit entscheidet sich danach, ob eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit vorliegt.
d) abrenzung zur niderlassugnsgreiheit
Gebhard
Art 57, Abs 3 “vorübergehend”
Merke: Ob eine dauerhafte Niederlassung im anderen Staat oder nur eine vorübergehender Grenzübertritt zur Erbringung einer Dienstleistung vorliegt, entscheidet sich nach dem Gesamtumständen des Einzelfalles.
FAll 31 Gebhard
Gebhard, dt. zugelassenen Rechtsanwalt, wird in Italien vorgeworfen, gegen das Gesetz über den freien Dienstleistungsverkehr von Rechtsanwälten, die die entsprechende Richtlinie umsetzt, verstoßen zu haben, indem er in Italien als „avvocato“ aufgetreten ist. Gebhard verteidigt sich damit, dass er schon seit Jahren als Rechtsanwalt in Mailand niedergelassen sei. Die Rechtsanwaltskammer Mailand macht dagegen geltend, eine Niederlassung liege nur vor, sofern der Dienstleister der Standesorganisation des Niederlassungsstaates angehöre. Kann sich Gebhard auf die Niederlassungsfreiheit berufen?
EUGH sagt ja weil vorübergehnder Charkater der Tätigkeint nicht nur von dauer der Leistung abhänging aber auch von Häufigkeit, regelmäßigen Widervker oer Kontinuität. Gehbard übt Berufstätigkeit in andrem MS aus in der er sich von einem Verufsdomizil aus u.a. die Angehörigen dieses Staates wenden
“stable and continous basis”
Grenzüberschreitung:
Untersheide:
Aktive Dienstleistungsfreiheit
Leistungerbringer begibt sich in MS des Kunden (baugewerbe)
Passive Dienstleistungsfreiheit
Kunde begit sich in MS des Leistungserbringers (Toursimus, zahnarztbesuch…)
Personenunabhängige Dienstleistungfreieheit (Korrespondendiensleistung)
nur Dienstleistung überschreitet Grenze (Bsp. Frz. Anwal klagt für dt. Mandaten in Frankreich)
Auslandsbeozgene Dienstleistung
Leistungempfänger und erbringer im selben MS ansässig, aber Dienstleistung erfolgt in einem andren MS (Dt bucht bei dt. Reiseveranstatler Urlaub in Griechendland) -> proble = nicht im Wortlaut von 56 abs 1 erfasst, torzeld gilt die Vorschrift
siehe Kommission gegen Griechenland “Fremdenfphrer im Ausladn” 56 gteift immer dann ein wenn Leistungerbringer DL in einerm andren MS ald demnjengen anbietern, in dem er niedegelassen ist, und zwar unabhängig. vom Niderlassungstatut der Empänger der DL
Keine hoheitliche Tätigkeit
Art. 62, 51 AEUV: An einer Dienstleistung fehlt es bei einer Tätigkeit, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist.
Merke: Art. 51 AEUV ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen.
Fall 32 (Reyners, Rs. 2/74, EU:C:1974:68): Reyners wird als Kind niederländischer Eltern in Brüssel geboren, wächst in Belgien auf, studiert dort Jura und möchte schließlich dort als Anwalt zugelassen werden. Dies wird ihm verweigert, da er nicht die belgische Staatsangehörigkeit besitzt. Kann sich Reyners auf die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV berufen, obwohl der Anwalt nach belgischem Recht als Organ der Rechtspflege anzusehen ist?
EuGH: Sind nur einzelne Aufgaben mit der Ausübung von öffentlicher Gewalt verbunden (z.B.: Mitwirkung des Anwalts an Standesgerichten), muss die Ausübung der Tätigkeit im Übrigen auch EU-Ausländern eröffnet werden. In der Teilnahme als Anwalt an Gerichtsverfahren liegt keine Ausübung öffentlicher Gewalt, da die richterliche Beurteilung nicht betroffen ist.
Problem unerlaubter Tätigkeiten
Fall 3 GROGAN
Die irische Verfassung hat bis in die jüngste Vergangenheit den Schwangerschaftsabbruch verboten. Entsprechend verbot irisches Recht auch jede Information über Schwangerschaftsabbrüche im Ausland verboten. Kann sich eine britische Abtreibungsklinik dagegen auf Art. 56 Abs. 1 AEUV berufen?
EuGH: Auch der Schwangerschaftsabbruch fällt grundsätzlich unter die Dienstleistungsfreiheit
Geschützter personenkreis
Art. 56 Abs. 2 AEUV: Bisher kein Beschluss über die Ausdehnung auf Leistungserbringer aus Drittstaaten
Gesellschaften: Art. 62, 54 AEUV: Gesellschaften sind Angehörige eines Mitgliedstaates, wenn entweder der satzungsmäßige Sitz, die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung in diesem Mitgliedstaat liegt. Der jeweilige Mitgliedstaat entscheidet über das anzuwendende Kriterium.
Merke: Da Art. 56 AEUV auch die passive Dienstleistungsfreiheit schützt, können sich auch die Leistungsempfänger auf die Grundfreiheit berufen, um der Anwendung nationalen Rechts zu entgehen. Dabei genügt es, wenn der Leistungsempfänger in einem Mitgliedstaat ansässig ist; er muss nicht Angehöriger eines Mitgliedstaates sein (siehe EuGH, Svensson und Gustavsson)
Art 56 als Beschränkungsverbot
Diskriminerende Maßnahmen
Art 56 erfasst JEDE DIskrinierung aufrgrund Staatsangehörigkeit oder Ansässigkeit in andrem MS
Art 62,52 Abs. 1: Rechtfertigung diskriminerneder Maßnahme kommt nur aus Gründen der
öffentliche Ordnung
Sicherheit
Gesundheit
in Betracht. Art 62,52 abs 1 gehen dem allgemeinen Diskrinierungsvebrot nach Art. 18 vor.
Unterschiedslos anwendbare Regelungen
fall 34 VAn Binsbergen
Der niederländische Anwalt van Binsbergen erhebt Klage vor einem niederländischen Gericht. Während des Verfahrens verlegt er seinen Wohnsitz nach Belgien. Daraufhin wird er von dem Verfahren ausgeschlossen, weil nach niederländischem Recht nur im Inland ansässige Personen als Prozessbevollmächtigte auftreten können. Kann sich van Binsbergen mit Erfolg auf Art. 56 Abs. 1 AEUV berufen?
Nach diesen Grundsätzen ist bei den Hilfspersonen der Justiz das Erfordernis einer festen beruflichen Niederlassung innerhalb des Bezirks bestimmter Gericht nicht als mit den Bestimmungen der Art. [56 und 57 AEUV] unvereinbar anzusehen, falls dieses Erfordernis sachlich geboten ist, um die Einhaltung der Berufsregelungen zu gewährleisten, die sich namentlich auf das Funktionieren der Justiz und die Erfüllung der Standespflichten beziehen.
Merke: Von Art. 56 Abs. 1 AEUV erfasst sind auch unterschiedslos anwendbare Regelungen und Maßnahmen, unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell beschränken. Art. 56 Abs. 1 AEUV kann entsprechend zur Inländerdiskriminierung führen.
-> Saeger Fall 35, In Deutschland müssen Personen, die für andere die Überwachung von Patentfristen besorgen, die besondere berufliche Qualifikation nach dem Rechtsberatungsgesetz selbst dann nachweisen, wenn sie keine rechtliche Beratung übernehmen. Ein britisches Unternehmen, das entsprechende Dienste seit Jahren in Großbritannien anbietet, wo keine entsprechende Qualifikation verlangt wird, sah sich an der Ausweitung seiner Tätigkeit nach Deutschland durch das Rechtsberatungsgesetz gehindert.
eugh, Art 56 verlangt Aufhebung aller Beschränkungen – selbst wenn sie unterschiedslos für einheimische Dienstleistende und für Dienstleistende anderer Mitgliedstaaten gelten .
Rechtfertigungsprüfung
fall 36 Scnesson und Gustavsson
Schwedisches Ehepaar ansässig in LX beantragte bei lx Bauministerium zinsvergünsitugng für Wohnungsbaudahlehen (bei beligscher Bank augenommen). Antrag abgelehtn weil kreditgewährende Bank müsste laut lx recht im inalnd sein. Ehepaar klagte wegen dienstleisungsfreiheit. Minsterium rechtfertige mit wirtschaflichem grund.
REIN WIRTSCHAFTLICHE Gründe reichen für Rechtfertiugng nach Art 62,51 Abs 1 NICHT AUS.
a) Zwingende Erofrdernisse des Allgemeininteresse
Merke: Bei unterschiedslos anwendbaren Regelungen kommt über Art. 62, 52 Abs. 1 AEUV hinaus auch eine Rechtfertigung im Lichte der zwingenden Erfordernisse des Allgemeininteresses in Betracht.
A)
-> Kein Numerus Clausus der Gründe. Können immer iweder nue Gründe Anerkennung finden(Umweltschutz…..)
Rechtferitugungsgründe 56
b) Geegnetheit und Erforderlichkei t
Fall 37 Reise Broede
Fall 38 WEbb
Fall 39 Guiot
c) Nationale Beschränkung von Glücksspielen im Besondren
d) verhätlnismäßigkeit im engren sinne
Umgehung nationaler Regelungen
niederländische „Rundfunkeinrichtung“, in der Rundfunkhörer und Fernsehzuschauer zusammengeschlossen sind, um bestimmte gesellschaftliche, kulturelle, religiöse und geistige Strömungen zu vertreten. Solche Rundfunkeinrichtungen werden subventioniert und unterliegen deshalb verschiedenen staatlichen Tätigkeitsbeschränkungen. Veronica Omroep beteiligte sich an der Gründung und Finanzierung des kommerziellen Senders „RTL Véronique“ in Luxemburg, dessen ausschließlich niederländischen Sendungen in den Niederlanden über Kabel empfangen werden. Die niederländischen Behörden und Gerichte sind der Auffassung, dass Veronica Omroep damit gegen niederländisches Medienrecht verstoßen habe. Das niederländische Gericht stellt allerdings dem EuGH die Frage, ob eine solche Regelung mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist.
(12) Wie der Gerichtshof bereits in Bezug auf Artikel [56 AEUV] festgestellt hat, kann einem Mitgliedstaat nicht das Recht zum Erlass von Vorschriften abgesprochen werden, die verhindern sollen, dass der Erbringer einer Leistung dessen Tätigkeit ganz oder vorwiegend auf das Gebiet dieses Staates ausgerichtet ist, sich die durch Artikel [56] garantierte Freiheit zunutze macht, um sich den Regelungen zu entziehen, die auf ihn Anwendung fänden, wenn er im Gebiet dieses Staates ansässig wäre.
Dienstleistungsrichtlinie
anwendungsbreicht -> Artikel 2 der richtlinie
Verhältnis zu sontigem EU Recht
Art 3: Verhältnis zu geltendem Gemeinschaftsrecht
(1) wenn Bestimmungen der RIchtline andren Bestimmunge von Gemeinschaftsrechts widerspriht so hat Bestimmungen den asren Gemeisnchaftsrechtaktes Vorrang
Merke: Die Dienstleistungsrichtlinie greift nur nachranging in Verhältnis zu spezielleren Regeln des EU-Rechts in Bezug auf spezifische Bereiche oder Berufe.
Einschränlung der Rechtfertigungsprüfungbei DLImport
Art 16 Abs 1 und 3 :
MS dürfen aufnahme/ausübung einer dienstleistungstätigkeit in ihrem hoheitgebiet nicht von Anforderungen abhängig machen, die gegen folgende Grunsätze verstoßen:
Nicht-Diskriminierung - ANfroderung narf nicht direkt oder indirekt wegen StaatA oder aufgrund MS Niederlassung diskrimierned sein
Erforderlichkeit: Anforerungmuss wegen Öffentlicher ORdnung, öffentlichem Sicherheit, öff. Gesundheiit oder Schutzes der Umwelt gerechtfertig seint
Verhältnismäßigkeit - Anforderung muss zur Verwicklichung des verfoglen Ziels geeignet seund nicht daürber hinausgehen was erforderlich ist
Art 16 abs 2:
Die Mitgliedstaaten dürfen die Dienstleistungsfreiheit eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringers nicht einschränken, indem sie diesen einer der folgenden Anforderungen unterwerfen:
a) der Pflicht, in ihrem Hoheitsgebiet eine Niederlassung zu unterhalten;
b) der Pflicht, bei ihren zuständigen Behörden eine Genehmigung einzuholen; (...)
c) dem Verbot, in ihrem Hoheitsgebiet eine bestimmte Form oder Art von Infrastruktur zu errichten,(...)
e) der Pflicht, sich von ihren zuständigen Behörden einen besonderen Ausweis für die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit ausstellen zu lassen;
Ausnahmen
Art 17
Art 16 keine Anwendung uaf
(1) DL von allgm. wirtschaflichen Interesse (Post, Wasser..)
(4) freier DL vei REchtsanwälten…………..
(5) gerichtliche Beitrebung bon FOrderungen……
(11) Urheberrechte…
zsmfassung Dienstleistungsrichtline
Die Kommission versuchte für den Dienstleistungssektor umfassend das Herkunftslandprinzip einzuführen. Im Unterschied zur Rechtsprechung zu Art. 56 Abs. 1 AEUV wäre damit den Mitgliedstaaten jede Rechtfertigungsmöglichkeit aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses genommen worden. Deshalb stieß das Vorhaben von Anfang an auf Widerstand.
Die letztlich angenommene Richtlinie reduziert in Art. 16 Abs. 1 UAbs. 3 (b) lediglich die zwingenden Erwägungen des Allgemeinwohls auf solche der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit des Schutzes der Umwelt. Nicht ausreichend sind damit insbesondere solche des Verbraucherschutzes oder des Schutzes des geistigen Eigentums.
Im liberalisierten Bereich darf der Staat des Dienstleistungsempfängers weder die Aufnahme noch die Ausübung der Tätigkeit regeln (Art. 16 Abs. 1 UAbs. 2). Verboten sind damit vor allem nationale Genehmigungserfordernisse oder das Erfordernis, eine Niederlassung im Inland zu unterhalten.
Aber:Art.17RL enthält wichtige Ausnahmebereiche (z.B.:Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, Rechtsanwälte, Immaterialgüterrecht)
Übertragbarkeit von Keck auf ARt 56
FAll 42 Alpine Investmens
Fall 43 Viacom
Merke: Nach Alpine Investments ist jedenfalls klargestellt, dass die Keck-Rechtsprechung im Bereich der Dienstleistungsfreiheit nicht heranzuziehen ist, soweit es um Regelungen des Niederlassungsstaates des Dienstleistungserbringers geht (Fälle des Dienstleistungsexports).
beschränkungen des Exports von Dienstleistungen
Schutzbereich der DLF als Exportverbot
EUGH: Leistungserbingern kann sich gegenüber Staat, in dem er ansässig ist, auf Art 56 berufen, sofer die Leistungen and Leistungsempänger erbracaht werden, die in andrem MS anässig sind.
Behandlung von Art 56 AUEV als blßes Diskrimierungsverbot in #Fällen der Exportbeschränkung?
Italienisches Recht verbietet unter Strafandrohung allen Schiffen die Einleitung bestimmter Schadstoffe innerhalb ihrer Hoheitsgewässer. Schiffe, die die italienische Flagge führen, ist darüber hinaus Entsprechendes auch außerhalb der italienischen Hoheitsgewässer verboten. Peralta, der Kapitän eines italienischen Schiffes, wird wegen eines Verstoßes in internationalen Gewässern strafrechtlich verfolgt. P sieht durch das italienische Recht dieWaren- und Dienstleistungsfreiheit sowie die Nichtdiskriminierungsklausel des Art. 18 AEUV verletzt.
Eugh scheint wie bei Art 35. auch die DLF in Exportfällen auf ein blßes Diskriminierungsverbot zu reduzieren
Peralta; Alpine Investments; Viacom; Carpenter
EuGH, Peralta, EuGH scheint wie bei Art. 35 AEUV auch die Dienstleistungsfreiheit in Exportfällen auf ein bloßes Diskriminierungsverbot zu reduzieren.
EuGH, Alpine Investments, Obwohl keine Diskriminierung vorliegt, verneint der EuGH die Gemeinschaftswidrigkeit erst nach einer Rechtfertigungsprüfung am Maßstab des Allgemeininteresses. Damit spricht Alpine Investment für ein generelles Beschränkungsverbot des Art. 56 Art. 1 AEUV auch im Falle von Beschränkungen der Tätigkeiten des Dienstleistenden durch seinen Heimatstaat.
EuGH, Viacom,: Im Gegensatz zu Alpine Investment reduziert der EuGH in dieser Entscheidung das Beschränkungsverbot auf ein bloßes Diskriminierungsverbot. Dies mag daran liegen, dass der EuGH, wie die spätere Entscheidung Mobistar und Belgacom (Fall 43) zeigt, auch bei einer Abgabenregelung des Importstaates nur ein Diskriminierungsverbot annehmen möchte.
EuGH, Carpenter Beschränkung wird bejaht und nachfolgend die Rechtfertigung geprüft.
Merke: Insgesamt ist die Rechtsprechung uneinheitlich. Die jüngere Rechtsprechung steht für ein Beschränkungsverbot (seit Alpine Investment) mit einer Einschränkung auf ein Diskriminierungsverbot bei Abgaberegelungen des Exportstaates.
Niederlassungsfreiheit und Centros
Beschränkungsverbot
Art. 49 AEUV: Beschränkungsverbot, kein bloßes Diskriminierungsverbot
Entscheidend: Rechtfertigung nationaler Beschränkungen nur bei zwingenden Gründen des Allgemeininteresses.
Centros und Annerkennugn ausl- Gesellschaften
Wichtigstes Frage: Zulässigkeit der Sitzverlegung ohne Erforderlichkeit der Neugründung?
Problem: Manche Mitgliedstaaten (einschl. Deutschland) folgen kollisionsrechtlich derSitztheorie. Danach beurteilt sich die Rechtsfähigkeit nach dem Recht am faktischen Sitz der Hauptverwaltung. Die Sitzverlegung nach Deutschland macht daher eine Neugründung nötig, jedenfalls soweit eine Haftungsbeschränkung erreicht werden soll.
Art. 54 AEUV: Gleichstellung bestimmter Gesellschaften mit Inländern, ohne dass entschieden würde, welches nationale Recht überhaupt anwendbar ist.
Problem: Kollision der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit mit dem Internationalen Privatrecht.
Daily Mail
Die Daily Mail ist eine nach britischem Recht gegründete Gesellschaft. Sie möchte ihre Geschäftsleitung in die Niederlande verlegen, was nach britischem Recht ohne Verlust der Rechtspersönlichkeit möglich ist. Freilich verlangt das britische Recht für die Sitzverlegung die Zustimmung des Finanzministeriums, da mit der Sitzverlegung die Körperschaftssteuerpflicht in Großbritannien erlöschen würde. Daily Mail sieht hierdurch ihre Niederlassungsfreiheit verletzt.
-> EUGH [Art. 49 und 54 gewähren den Gesellschaften nationalen Rechts kein Recht, den Sitz ihrer Geschäftsleitung unter Bewahrung ihrer Eigenschaft als Gesellschaften des Mitgliedstaats ihrer Gründung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen.
Merke: Die Funktion des Art. 54 AEUV besteht darin, die Staatsangehörigkeit von Gesellschaften für die Anwendung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit festzulegen. Die Wahl der Kriterien liegt beim einzelnen Mitgliedstaat.
Centros
Das dänische Ehepaar Bryde gründet in England die Centros Ltd. mit dem gesetzlichen Mindestkapital von 100 Pfund. Als satzungsmäßiger Sitz ist die Adresse eines Freundes des Ehepaares angegeben. In England wird keine Geschäftstätigkeit entfaltet. Centros beantragt die Eintragung einer Zweigniederlassung in Dänemark. Dies wird mit der Begründung abgelehnt, dass die Gründung in England nur erfolgt sei, um die dänischen Anforderung in Bezug auf ein Mindestkapital von 200.000 Kronen zu umgehen. Der Schutz möglicher Gläubiger und die Gefahr eines betrügerischen Bankrotts schlössen die Eintragung aus. Centros beruft sich dagegen auf die Niederlassungsfreiheit.
EUGH: Recht Zweigniederlassung in andrem MS zu gründen ergibt sich aus AUEV Niederlassungsfreiheit. Ist dänisches Vorgehen gerechtfertig? -> nur wenn 4 voraussentzunge erfüllt (nicht diskriminered; gründe allg intersse; geeiget und erforderlich) -> NICHT ERFÜLLT
Überseereing
EUGH: Solche Ziele (Gemeinwohl) können es jedoch nicht rechtfertigen, dass einer Gesellschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß gegründet worden ist und dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat, die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit abgesprochen wird. Eine solche Maßnahme kommt nämlich der Negierung der den Gesellschaften in den Artikeln [49 und 54 AEUV] zuerkannten Niederlassungsfreiheit gleich.
Weitere entscheidungen zu centrost
EuGH,InspireArt,:Die Zweigniederlassung einer nach britischem Recht in den Niederlanden soll nach niederländischem Recht als „formal ausländische Gesellschaft“ erfolgen, da nur eine Geschäftstätigkeit im Inland entfaltet wird. An diese Einordnung knüpfen sich höhere Anforderungen an das Mindestkapital. Der EuGH lehnt eine Rechtsfertigung ab. Eine englische Gesellschaft, die auch in England tätig würde, würde solchen Regeln nicht unterliegen. Zum Schutze von Gläubigern reiche das Auftreten als englische Gesellschaft (Ltd.).
EuGH,Hughes de Lasteyrie de Saillant :Verstoß des Herkunftsstaates gegen die Niederlassungsfreiheit, wenn er für den Fall der Sitzverlegung die Pflicht zur Versteuerung stiller Reserven vorsieht.
……………...
Arbeitnehmerfreizügigkeit
Art 45 AUEV: Annerkant als Beschränkungsberbot und kein bloßes Diskrinierungsverbot
Rechtfertigung nach Art 45 Abs 3
Fall 48 Rutili
Der Italiener Rutili ist im französischen Lothringen als Arbeitnehmer beschäftigt und betätigt sich in der Gewerkschaft. Nach den Mai-Unruhen von 1968 verfügen die französischen Behörden ohne Gründe zuerst seine Ausweisung, die schließlich in ein Verbot, sich in den lothringischen Départements aufzuhalten, umgewandelt wird. Gegen diese Verfügungen erhebt Rutili Klage zum Verwaltungsgericht mit der Begründung, sein Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit werde verletzt. Die französischen Behörden berufen sich auf Art. 45 Abs. 3 AEUV, wonach eine Beschränkung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig sei. Rutili beruft sich dagegen auf sein Grundrecht auf gewerkschaftliche Tätigkeit, das sowohl durch die EMRK als auch das Unionsrecht gewährleistet sei.
Rechtfertigung durch zwindgen Erfordernisse des Allgemeinintersse
Grludnlegen in Bosman
(104) Die Transferregeln stellen folglich Beeinträchtigungen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer dar, die grundsätzlich nach Art. [45 AEUV] verboten sind. Anders wäre es nur dann, wenn diese Regeln einen mit dem Vertrag zu vereinbarenden berechtigten Zweck verfolgen würden und aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt wäre
Kapitalverkehrsfreiheit und Währungsunion
Anwendungsbereich ARt 63 AEUV
Merke: Die Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs ist häufig als Annex der anderen Grundfreiheiten geschützt (Bsp.: Investitionsschutz und Kapitalverkehrsfreiheit als Annex der Niederlassungsfreiheit).
Art. 65 Art. 2 AEUV: Klarstellende Bedeutung für Niederlassungsfreiheit.
Merke: Zur Kapitalverkehrsfreiheit gehört auch reine Beteiligung an Kapitalgesellschaften in anderen Mitgliedstaaten, ohne dass mit der Beteiligung ein unternehmerischer Einfluss verfolgt wird (sonst Niederlassungsfreiheit).
Weitere Fälle: Erwerb von Grundstücken und Wohnungen im Ausland.
Beschränkungsmögl. von Kapitalverkehrsfreiheit
a) Beschränkung nach art 65 I b: “insbesondere” - damit gedekct ist auch die Verfolung von Straftaten wie Geldwäsche
b) zwinignedde Erfordernisse des Allgemeinintersses
Merke: Eine Beschränkung von Art. 63 AEUV unterschiedslos anwendbarer Vorschriften ist auch durch zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses zu rechtfertigen (EuGH, Konle,
Wirtschafts und Währungsunion (WWU)
Art. 127-144 AEUV: Bestimmungen über die Währungsunion.
Art. 129 AEUV: Unabhängigkeit der EZB. Art. 140 I AEUV: Teilnahme hängt von der Erfüllung der Stabilitätskriterien ab.
Zusätzlich: Vorbehalt des Vereinigten Königreichs und Dänemarks bei Abschluss des Maastrichter Vertrages. Heißt das, dass andere Staaten verpflichtet sind, den Euro einzuführen, wenn sie die Stabilitätskriterien erfüllen?
Art. 120-126 AEUV: Verpflichtung zu einer koordinierten Wirtschaftspolitik.
Art. 126 AEUV: „Blauer Brief aus Brüssel“ bei übermäßigem öffentlichen Defizit. Rat beurteilt auf der Grundlage eines Berichts der Kommission „nach Prüfung der Gesamtlage“ (Abs. 6).
Art. 123 Abs. 1, 125 AEUV: Unionsrechtliche Grenzen der Bewältigung der gegenwärtigen Wirtschaftskrise in einzelnen Staaten, wobei deren Auslegung im Einzelnen umstritten ist.
§ 5 Grundfreiheiten und Immaterialgütterecht
Konzeption der europäischen Erschöpfung
Das Immaterialgüterrecht (insbes. Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht) verschafft dem Inhaber ein ausschließliches Recht, über das Inverkehrbringen einer geschützten Ware zu bestimmen.
Hat der Rechteinhaber aber einmal der Verbreitung zugestimmt, kann er die Weiterverbreitung durch den Erwerber nicht mehr untersagen. Das Verbreitungsrecht „erschöpft sich“ in Bezug auf die konkrete Ware mit der ersten Verbreitungshandlung.
Beispiel: Veräußert der Verleger mit der Zustimmung des Urhebers (Autor) das gedruckte Buch an den Buchhändler, kann er die Weiterveräußerung an den Endkunden nicht mehr kontrollieren. Entsprechend ist es auch nicht möglich den Sekundärmarkt für „gebrauchte Bücher“ zu kontrollieren.
Grund: Interessenabwägung zwischen Urheberrechtsschutz und Verkehrsinteresse
Problem: Gilt dies auch im grenzüberschreitenden Bereich, wenn die Ware zuerst im Ausland verkauft wird und sodann im Rahmen einer Weiterveräußerung importiert wird?
-> Deutsche Grammphon Fall 49
Merke: Bringt der Rechteinhaber im Importstaat die Waren in einem anderen Mitgliedstaat selbst oder durch einen anderen in Verkehr, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht auch für den Importstaat (Europäische Erschöpfung). Folgt das Recht des Importstaates dem Grundsatz der „nur nationalen“ Erschöpfung bzw. sieht es einausschließliches Importrecht vor, so darf die entsprechende nationale Regelung unter denVoraussetzungen der „europäischen Erschöpfung“ nicht angewendet werden.
Nationales Verbreitungsrecht im System der Grundfreiheiten:
(1.) Art. 34 AEUV:
Merke: Das auf Grund des Territorialitätsgrundsatzes nur national wirkende Verbreitungsrecht führt zu einerMaßnahme gleicher Wirkung i.S. des Art. 34 AEUV.
(2.) Art. 36 S. 1 AEUV
Merke: Das Verbreitungsrecht nach nationalem Urheberrecht gehört wie alle übrigen Verwertungsrechte und Urheberpersönlichkeitsrechte zum spezifischen Gegenstand des Urheberrechts. Die Beschränkung ist daher nach Art. 36 S. 1 AEUV grundsätzlich gerechtfertigt.
(3.) Art. 36 S. 2 AEUV
Merke: Anderes ergibt sich jedoch nach Art. 36 S. 2 AEUV dann, wenn das Werkstück durch den Rechtsinhaber selbst oder mit dessen Zustimmung in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurde. In diesem Fall erschöpft sich das Urheberrecht grundsätzlich unionsweit (Grundsatz der unionsweiten – „europäischen“ - Erschöpfung)
Europäische ERschöpfung und Urheberrecht im Besonderen
Musik-Vertrieb Membran gegen GEMA - Keine Erschöpfung, obwohl Gebührensätze im Ausland niedriger sind.
Basset gegen SACEM - Keine Erschöpfung der Rechte der öffentlichen Wiedergabe.
Warner Brothers gegen Christiansen - Keine Erschöpfung, wenn das Herkunftsland kein Vermietrecht kennt.
EMI Electrola gegen Patricia - Keine Erschöpfung bei unterschiedlichen Schutzfristen.
Foreningen af danske Videogramdistributører gegen Laserdisken - Keine Erschöpfung des Vermietrechts trotz Rechtsangleichung.
Merke: Nach der Rechtsprechung des EuGH beschränkt sich die europäische Erschöpfung auf das Verbreitungsrecht. Macht der Rechteinhaber andere Verwertungsrechte geltend, führt die Zustimmung zur Verwertung im Ausland nicht zur Erschöpfung solcher Rechte im Inland.
Fall Donner
europäische Erschöpfung und Mareknrecht im Besonderen
Van Zuylen frères gegen Hag („Hag I“) - Anerkennung der sog.„Ursprungstheorie“ (Erschöpfung bei Ursprung verschiedener Marken bei einer Person).
Centrafarm gegen Winthrop - Erschöpfung bei Marktaufspaltung durch Lizenzierung; Definition des spezifischen Gegenstandes des Markenrechts.
Terrapin gegen Terranova -Spezifischer Schutzgegenstand; keine Erschöpfung bei voneinander unabhängigen Markenrechtsinhabern.
SA CNL-SUCAL gegen Hag („Hag II“) -Aufgabe der Ursprungstheorie.
Ideal Standard- Keine Erschöpfung bei Übertragung der Marke in einem Mitgliedstaat (Fall der freiwilligen Markenaufspaltung).
Silhouette - Art. 7 Markenrecht-RL bewirkt eine nur EWR-weite Erschöpfung, keine internationale Erschöpfung.
Frage: Weshalb nimmt der EuGH bei der bloßen Lizenzierung eine Erschöpfung an, während er bei der Übertragung der nationalen Marke (Markenspaltung) die Erschöpfung ablehnt?
Kriterium: Orientierung an der Ursprungs- bzw. Herkunftsfunktion der Marke: Die Marke soll auf den Ursprung der Ware hinweisen. Diese wird gestört, wenn ein anderer als der Rechteinhaber über die Produktion und den Vertrieb der Markenware entscheiden kann. Würde man auch bei der Markenaufspaltung die Erschöpfung annehmen, würde der Markeninhaber für eine Enttäuschung der Qualitätserwartung der Verbraucher verantwortlich gemacht, obwohl er die Qualität der Ware gar nicht mehr kontrollieren kann. Dagegen erlaubt der Lizenzvertrag gerade die Festlegung einheitlicher Qualitätsstandards.
Europäische ERschöpfung und Patentrecht im besondren
Centrafarm gegen Sterling Drug - Übernahme der Europäischen Erschöpfung in das Patentrecht.
Merck gegen Stephar (- Erschöpfung trotz Inverkehrbringens in einem Staat, der keinen Patentschutz gewährt.
Frage: Überzeugt die Auffassung des EuGH, dass sich ein Pharmaunternehmer gegen den Parallelimport selbst dann nicht unter Berufung auf sein Patentrecht im Importstaat wehren kann, wenn der Parallelimport aus einem Staate erfolgt, der überhaupt keinen Patentschutz für Arzneimittel zur Verfügung stellt?
Erweiterung zur EWR weiten Erschöpfung
Merke: Der Grundsatz der europäischen Erschöpfung hat inzwischen Eingang gefunden in verschiedene Sekundärrechtsakte. Da an diese Rechtsakte auch die Staaten des EWR (Norwegen, Island, Liechtenstein) gebunden sind, wandelt sich insoweit der Grundsatz der EU-weiten Erschöpfung zu einem Grundsatz derEWR-weiten Erschöpfung. Im Patentrecht gibt es allerdings nur die EU-weite Erschöpfung. Siehe:
Art. 7 Markenrechts-RL: EWR-weite Erschöpfung im Markenrecht. Art. 4 (2) InfoSoc-RL: EWR-weite Erschöpfung im Urheberrecht. Art. 15 Geschmacksmuster-RL: EWR-weite Erschöpfung im Geschmacksmusterrecht.
Merke: Nach all diesen Regeln gilt gleichzeitig ein Verbot der internationalen Erschöpfung. Der Rechteinhaber im EWR kann sich also qua sekundären EU-Rechts gegen den Import aus Drittstaaten wehren, auch wenn er dem dortigen Inverkehrbringen zugestimmt hat. Möglich wird somit eine Preisdiskriminierung zwischen der EU und Drittstaaten.
Frage: Wie lässt sich das Verbot der internationalen Erschöpfung überhaupt auf der Grundlage derBinnenmarktk
ERschöpfung im digitalen Bereich
fall 51 USedSoft und 52 Nederlands Uitgeversverbon gegen TOm Kabinet
Artikel 3 InoSocRL Recht der öffentlichen Widergabe
(1) In UsedSoft anerkennt der EuGH erstmalig auch den Erschöpfungsgrundsatz bei digitalen Downloads und stellt diese dem Vertrieb über einen körperlichen Datenträger rechtlich wie ökonomisch gleich. Freilich muss bei der Weiterverbreitung garantiert sein, dass beim Weiterveräußerer keine Kopie verbleibt. Die Entscheidung beschränkt sich aber auf den Fall von Computerprogrammen.
(2) In Tom Kabinet geht der EuGH beim digitalen Download von E-Books einen anderen Weg. Er begründet dies einmal mit der Anwendbarkeit der InfoSoc-Richtlinie und nicht der Computerprogramm-RL sowie dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, den digitalen Download demRecht der öffentlichen Zugänglichmachung als neuem Recht zuzuordnen, bei dem es keine Erschöpfung geben soll. Zum anderen verweist der EuGH darauf, dass bei E-Books der Download mit der Weitergabe eine gebrauchten Buchs ökonomisch nicht vergleichbar ist, da sich E-Books durch den erstmaligen Gebrauch nicht abnutzen.
Fallvariante: A lädt sich E-Books auf seinen E-Book-Reader herunter und veräußert schließlich den E-Book- Reader mit allen E-Books. Verletzt A das Urheberrecht?
Beschränkung des Warentransits
Fall 53 Rioglass und Transremar
art 10 MArkenrechts RL rechte aus der marke (4)
Rioglass vertreibt Windschutzscheiben für Kraftfahrzeuge. Im Jahre 1997 verkauft Rioglass einem polnischen Unternehmen in Spanien hergestellte Windschutzscheiben für verschiedene Automarken. Auf dem Transportweg durch Frankreich wird der Lkw des Speditionsunternehmens Transremar aufgehalten und die Windschutzscheiben wegen Verdacht auf Markenverletzung beschlagnahmt. Rioglass und Transremar wehren sich hiergegen unter Berufung auf den Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit. Zu Recht?
(25) Was das Gebiet der Marken angeht, so besteht nach ständiger Rechtsprechung der spezifische Gegenstand des Markenrechts insbesondere darin, dem Inhaber das ausschließliche Recht zu sichern, die Marke beim erstmaligen Inverkehrbringen einer Ware zu benutzen und ihn so vor Konkurrenten zu schützen, die unter Missbrauch der Stellung und des guten Rufes der Marke widerrechtlich mit dieser Marke versehene Waren veräußern (...).
(26) Die Durchführung eines solchen Schutzes ist also mit einer Vermarktung der Waren verbunden.
(27) Eine Durchfuhr wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die darin besteht, in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellte Waren durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten in einen Drittstaat zu befördern, impliziert keine Vermarktung der betreffenden Waren und kann folglich den spezifischen Gegenstand des Markenrechts nicht verletzen.
(28) Im Übrigen gilt, wie der Generalanwalt in Nummer 45 seiner Schlussanträge bemerkt hat, diese Schlussfolgerung unabhängig von der endgültigen Bestimmung der Waren, die sich im Durchfuhrverkehr befinden. Dass die Waren später in einem Drittstaat und nicht in einem anderen Mitgliedstaat vermarktet werden, kann den Charakter des Durchfuhrvorgangs nicht ändern, der seinem Wesen nach keine Inverkehrbringung darstellt.
(1.) Welche Funktion erfüllt in dieser Entscheidung das Kriterium des spezifischen Gegenstandes?
(2.) Wie erklärt sich, dass der EuGH die Warenverkehrsfreiheit für einschlägig hält, obwohl doch die Waren von Spanien aus in einen Nicht-EU-Staat exportiert werden sollen?
(3.) Sollte diese Rechtsprechung auch für den Bereich anderer Immaterialgüterrechte gelten?
Siehe auch:
Kommission gegen Frankreich (C-23/99, EU:C:2000:500): Transit von Kfz-Ersatzteilen aus Spanien in Frankreich; Entwicklung der Rechtsprechung gerade für das Urheberrecht.
Montex (C-281/05, EU:C:2006:709): Freiheit des Transits von Diesel-Jeans in Deutschland, die in Polen hergestellt wurden und für Irland bestimmt waren; nur Markenschutz in Deutschland.
RL
(4) Unbeschadet der von Markeninhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der eingetragenen Marke erworbenen Rechte ist der Inhaber dieser eingetragenen Marke auch berechtigt, Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren in den Mitgliedstaat zu verbringen, in dem die Marke eingetragen ist, ohne die Waren dort in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die Waren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Drittstaaten stammen und ohne Zustimmung eine Marke aufweisen, die mit der für derartige Waren eingetragenen Marke identisch ist oder in ihren wesentlichen Aspekten nicht von dieser Marke zu unterscheiden ist.
Die Berechtigung des Markeninhabers gemäß Unterabsatz 1 erlischt, wenn während eines Verfahrens, das der Feststellung dient, ob eine eingetragene Marke verletzt wurde, und das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 eingeleitet wurde, der zollrechtliche Anmelder oder der Besitzer der Waren nachweist, dass der Inhaber der eingetragenen Marke nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Waren im endgültigen Bestimmungsland zu untersagen.
Immaterialgütterecht und andre Grundfreiheiten
Niederlassungsfreiheit
Fall 54 Pfeiffer gegen Löwa
Pfeiffer betreibt in einer österreichischen Kleinstadt einen Verbrauchermarkt unter der Bezeichnung „Plus KaufPark. Der deutsche Einzelhandelskonzern Tengelmann betreibt in verschiedenen europäischen Staaten eineDiscountsupermarktkette unter der Marke „Plus“. Seit 1984 beginnt Tengelmann Supermärkte in Österreich „Plus“-Märkte umzubenennen, um europaweit ein einheitliches Erscheinungsbild zu gewährleisten. Pfeiffer klagt gegen die österreichische Tengelmann-Tochter Löwa auf der Grundlage des Irreführungstatbestandes des österreichischen UWG auf Unterlassung der Verwendung der Geschäftsbezeichnung. Das Handelsgericht Wien legt dem EuGH die Frage nach der Vereinbarkeit eines solchen Unterlassungsanspruchs mit den Grundfreiheiten des AEUV vor.
Merke: Nationales Immaterialgüterrecht kann auch am Maßstab der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit zu überprüfen sein (Bsp.: Geschäftsbezeichnungen, Handelsnamen). Zwar gibt es bei dieser Grundfreiheit keine Vorschriften, die Art. 36 AEUV entsprechen. Die Prüfungsgrundsätze unterscheiden sich jedoch im Grundsatz nicht. Zu fragen ist, ob eine Rechtfertigung der Beschränkung im Lichte der zwingenden Gründe des Allgemeinwohls vorliegt. Zu diesen zwingenden Gründen gehört auch der Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums.
Kollision von senderecht und Dienstleistungsfreiheiten
Fall 55 Coditel gegen Ciné vOg
Die belgische Filmverleihgesellschaft Ciné Vog erhebt gegen die belgische Kabelgesellschaft Coditel Klage auf Schadensersatz wegen Einspeisung der deutschen Version des Spielfilmes„Der Schlächter“, der über einen deutschen Fernsehsender ausgestrahlt worden war. Ciné Vog ist Inhaberin des ausschließlichen Rechts der öffentlichen Wiedergabe an diesem Film in Belgien. Nach dem Vertrag mit dem Filmproduzenten sollte eine Ausstrahlung erst 40 Monate nach der ersten Kinoaufführung stattfinden. Nach den Feststellungen des belgischen Gerichts hatte Coditel für die Kabelweitersendung der Zustimmung von Ciné Vog bedurft. Gegen die Anwendung des belgischen Urheberechts beruft sich Coditel auf die Dienstleistungsfreiheit. Zu Recht?
Merke: In Coditel I stellt der EuGH klar, dass eine grenzüberschreitende Lizenzierung der Rechte der öffentlichen Wiedergabe, einschließlich des Senderechts, in der EU für Staaten gesondert vorgenommen werden kann, ohne dass dadurch die Dienstleistungsfreiheit unzulässig beschränkt wird. Dabei übernimmt der EuGH die Prüfung des Art. 36 AEUV für die Dienstleistungsfreiheit. Die Ausstrahlung in einem Staat führt nach Ansicht des EuGH offensichtlich nicht zur Erschöpfung des Rechts in anderen Mitgliedstaaten.
Footbool Association Premier League and Murphy und Murphy
Die englische Fußballliga Premier League vergibt Lizenzen zur Ausstrahlung ihrer Spiele getrennt nach verschiedenen Staaten. Unter anderem wird auch einem griechischen Pay-TV- Sender NOVA eine Lizenz erteilt, der seine Programme per Satellit ausstrahlt. Die Programme können über einen Decoder entschlüsselt werden. Die britische Pub-Betreiberin Karen Murphy ärgert sich über die hohen Gebühren des britischen Pay-TV-Betreibers BSkyB. Deshalb bezieht sie einen Decoder sowie eine Decoderkarte aus Griechenland, die sie in der Folge unerlaubt verwendet, um die Spiele ohne Ton in ihrem Pub zu übertragen. Die FAPL erreicht, dass die Strafverfolgungsbehörden Karen Murphy wegen vorsätzlicher Verletzung von Urheberrechten anklagen. Das mit dem Fall befasste englische Gericht legt dem EuGH eine Reihe von Fragen zur Auslegung des EU-Rechts vor. U.a. möchte das Gericht wissen, ob die Verurteilung von Frau Murphy der Dienstleistungsfreiheit widerspricht
Merke: In der Entscheidung Premier League und Murphy überprüft der EuGH die territoriale Aufspaltung des Binnenmarktes über nationale Lizenzen im Lichte der Dienstleistungsfreiheit. Wesentliche Aussage ist, dass das Immaterialgüterrecht keine Lizenzpraxis im Widerspruch zum Binnenmarkt rechtfertigen kann, die allein auf das Ziel der Gewinnmaximierung gerichtet ist. Auch im Lichte des Sekundärrechts solle das Immaterialgüterrecht nur einen Anspruch auf „angemessene Vergütung“ gewährleisten. Diese Vergütung kann sich der Rechteinhaber durch entsprechende Vertragsgestaltung mit dem Lizenznehmer im Sendestaat sichern.
(1) Der EuGH grenzt die Premier League von Coditel I ab. Ist der Hinweis auf die Unterschiede in der Fallgestaltung für die juristische Beurteilung überzeugend?
(2) Hat der EuGH in Premier League den Erschöpfungsgrundsatz auf das Recht der öffentlichen Wiedergabe (insbes. Senderecht) übertragen? Bedenken Sie dabei, dass im Bereich der Satellitensendungen das Sekundärrecht (Satelliten-RL) eine Verortung der Nutzungshandlung nur im Sendestaat vornimmt (sog. Sendelandprinzip).
(3) Welche praktischen Auswirkungen wird die Entscheidung auf die Lizenzierungspraxis der Fußballverbände haben?
§ 6 Europäische Rechtssetzung
Rechtsgrundlagen
Änderung durch den Lissabonner Vertrag
a) Regelungen der Zuständigkeitsformen in Art 2 ff AEUV
Art 4 Abs 2 a) nur “geteile Zuständigkeit” für Binnenmarkt
Früher: Kommission war der Auffassung, dass eine ausschließliche Zuständigkeit des
europäischen Gesetzgebers für den Binnenmarkt besteht
Bedeutung: Subsidiaritätsgrundsatz (Art. 5 Abs. 3 EUV) gilt grundsätzlich auch im Bereich der Binnenmarktpolitik
Rechtsgrundlagen §6 Überlick
Rechtsangleichung
Einheitliche Rechtstitel (Immaterialgüterrecht)
Implied powers
Art 114,115 AEUV
Art 101 abs 3, ARt 103, Art 106 Abs 3; Art 114 AEUV
Art 118
Art 352 aEUV
z.b Werberecht, Immaterialgütterecht …
Gruppenfreistellung und Verfahren; Liberalisierung staatlicher Monipole; Private REchtsdurchsetzung
Früher; Gemeinschaftsmarke, Gemeinshaftsgemschacksmuster;
Neu: Patent mit einehtlicher Wirkung
europäische Gesellschaftsfromen; zsmschlusskontrolle (kartellrecht)
i.d.R Richtlinien
Verordnungen, Richtlinien
Verordnung
Fortführung der zuständigkeitsregeln für den Binnenmarkt
Art. 26 Abs. 1 AEUV: Zentrale Vorschrift, die auf andere Zuständigkeitsvorschrift verweist (Art. 14 Abs. 1 EG hat diese noch benannt)
Art. 114 AEUV: Zentrale Zuständigkeitsvorschrift für Binnenmarkt (Übernahme des Art. 95 EG)
Art. 352 AEUV: Fortführung des Art. 308 EG
Aber: In Art. 115 AEUV, der an die Stelle des bisherigen Art. 94 EG tritt, wird der Begriff des „Gemeinsamen Marktes“ durch jenen des „Binnenmarktes“ ersetzt. Damit ist nicht mehr erkennbar, dass Art. 115 AEUV die historisch erste Vorschrift zur Rechtsangleichung „im Gemeinsamen Markt“ bildete (bis zur Einheitlichen Europäischen Akte 1986 und der Schaffung des Art. 95 EG/Art. 114 AEUV)
Art. 118 AEUV: Eigene Kompetenzvorschrift zur Erlass von gemeinsamen Rechttiteln. Vorher galt Art. 308 EG (jetzt Art. 352 AEUV)
Vorteil: Art. 289 Abs. 1, 294 AEUV i.V.m. Art. 16 Abs. 3 EUV: Wechsel von der Einstimmigkeit im Rat zur qualifizierten Mehrheit im „ordentlichen Gesetzgebungsverfahren“ + Mitentscheidungsrecht des Parlaments
Aber: Art. 118 Abs. 2 AEUV: „Besonderes Gesetzgebungsverfahren“ und damit Einstimmigkeit bei Sprachenregime. Damit faktische Sperrwirkung der Weigerung auch nur eines Mitgliedstaates
Problem: Schaffung eines „Unionspatents“ § Beschlusses2011/167/EUvom10.03.2011überdieVerstärkteZusammenarbeitzurSchaffungeines
einheitlichen Patentschutzes (ohne Spanien und Italien) (vom EuGH 2013 akzeptiert; C-274/11; C-295/11)
§ 2013/2014: „Patentpaket“èVerordnung 1257/2012 („europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung“); Verordnung 1260/2012 (Sprachregime); Übereinkommen über das einheitliche Patentgericht
Binnenmarktzuständigkeit im Besonderen
Fall 57 Deutschland gegen Parlament und Rat “Tabakwerbrichtlinie”
Alternative Begrüdungen für eine REchtsangleichung im Binnenmarkt
-> Beseitigung von Hemmnissen für die Ausübung der Grundfreiheiten
-> Beseitung von spürbaren Wettbersverzerrungen
Das Europäische Parlament und der Rat erlassen die Tabakwerberichtlinie 98/43, die ein fast vollständiges Verbot der Tabakwerbung außerhalb von Tabakverkaufsräumen und ein Verbot der „indirekten Tabakwerbung“ enthält. Die Bundesrepublik Deutschland wurde dabei im Rat überstimmt. Die Bundesrepublik Deutschland klagt vor dem EuGH auf Nichtigerklärung (jetzt Art. 263 Abs. 2, 264 AEUV) der Richtlinie.
è Der EuGH beurteilt das Vorliegen einer Binnenmarktkompetenz nach beiden Erwägungen und stellt, da keine dieser Erwägungen greift, die Nichtigkeit der Richtlinie fest
Erste Erwägung: Beseitigung von Hemmnissen für die Ausübung der Grundfreiheiten? -
Zweite Erwägung: Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen
Fall 58 Britisch American Tobacco
British American Tobacco klagt vor einem britischen Gericht gegen die Krone auf Unterlassung der Umsetzung der Richtlinie 2001/37 über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen. Die Richtlinie sei rechtswidrig. Unter anderem fehle dem europäischen Gesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 114 AEUV. Die Richtlinie dürfe daher nach dem European Communities Act nicht umgesetzt werden. Das britische Gericht legt dem EuGH die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Richtlinie vor.
èDer EuGH bejaht die Gesetzgebungskompetenz.
Verhältnis von Art 114 zu andren Zuständigkeitsvroschriften
Art. 26 Abs. 1 AEUV: Zu den „einschlägigen Bestimmungen“ der Binnenmarktgesetzgebung zählen auch die Rechtsgrundlagen für Gesetzgebung, die sich zu den verschiedenen Grundfreiheiten finden, da der Binnenmarkt durch die Gewährleitung der Grundfreiheiten definiert wird (Art. 26 Abs. 2 AEUV). Art. 114 AEUV ergänzt diese Vorschriften vor allem für den Bereich der Warenverkehrsfreiheit.
Merke: Art. 114 AEUV ist subsidiär gegenüber anderen Vorschriften zur Rechtsangleichung, geht aber selbst für seinen Anwendungsbereich dem Art. 115 AEUV vor.
Prüfung der Rechtsgrundlagen:
(1.) Greifen i.V. zu Art. 114 AEUV spezielle Vorschriften?
Art. 46 AEUV: Richtlinien/Verordnungen zur Herstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit
Art. 53 Abs. 1 und 2 AEUV: Richtlinien zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit Art. 62, 53 Abs. 1 und 2 AEUV: Richtlinien zur Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit Art. 113 AEUV: Harmonisierung der indirekten Steuern (z.B. Umsatzsteuer)
Greift Art. 114 i.V. zu Art. 115 AEUV? (Ausnahme nach Art. 114 Abs. 2 AEUV?)
Greift Art. 115 AEUV (direkte Steuern)?
Rechtsfolge: Rechtsangleichung
Beachte: Der AEUV verwendete unterschiedliche Begriffe für die Rechtsangleichung: z.B.: Art. 113 (Harmonisierung der indirekten Steuern); Art. 50 Abs. 3 g), 52 (Koordinierung des Niederlassungsrechts)
Merke: Die Rechtsangleichung setzt nicht voraus, dass uniformes Recht in den Mitgliedstaaten geschaffen wird (Abgrenzung von der Rechtsvereinheitlichung). Rechtsangleichende Maßnahmen können also Einzelfragen ungeregelt lassen oder den Mitgliedstaaten Optionen zugestehen
Andere Sprachen eindeutiger: „rapprochement“, „approximation“, „ravvicinamento“
Aber: Das Maß der Rechtsangleichung hängt von den Erfordernissen des Binnenmarktes ab. Nach Art. 5 Abs. 4 EUV muss die Maßnahmen erforderlich sein.
Schutzniveau
a) Rechtsnagelichungspolitik als Bestandteil andrer Politiken
Art. 114 Abs. 3 AEUV: Im Rahmen der Rechtsangleichung erfolgt auch eine „positive“ Gesundheits-, Sicherheits-, Umweltschutz- und Verbraucherschutzpolitik
Merke: Die Rechtsangleichungspolitik ist zugleich Bestandteil der inhaltlichen EU-Politiken Siehe:
Art.169 Abs. 2 a) AEUV: Binnenmarktpolitik ist zugleich Bestandteil derVerbraucherschutzpolitik
Art. 192 Abs. 2 AEUV: Gleiches gilt für die Umweltpolitik (weniger deutlich)
Mindestschutz vorschriften oder vollständige Angleichung?
EuGH (Tabakwerberichtlinie, Fall 57 oben): Ein bloßer Mindestschutz ist von Art. 114 Abs. 1 AEUV nicht gedeckt, wenn nicht gleichzeitig eine Ergänzung durch Prinzipien erfolgt, die den Freiverkehr von Waren und Dienstleistungen gewährleisten
Vergleiche:
art 7 Abs 1 RL über irreführende vergelichende Werbung
hinder MS nicht daran Bestimmungen aufrechtzuerhalten/zu erlassen, die weiterreichenden Schutz der Gewerbetreibenden und Mitbewerbervorsieht.
art 3 abs 2 RL über unlautere Geschäftspraktiken (beschränk auf B2C)
MS können für zeitraum von 6 Jahren ab 2007 in dem drurch diese RL angeglichenen Beriech nationale Vorchriften beibehalten, die restrikitver oder strenger sind als diese RL und zur Umsetung von RL erlassen würden und Klöasueln über Mindestangelicherung enthalten
Merke: In der Vergangenheit folgten insbesondere Richtlinien des Verbraucherschutzrechts dem Mindestschutzansatz. Jüngere Verbraucherschutzrichtlinien streben dagegen eine vollständige Angleichung an
Prinzip der gegenseitigen annerkennung
Weißbuch zur Vollendung des Binnenmarktes.: Über den sog. „neuen Ansatz“ der Rechtsangleichungspolitik soll das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung als Grundsatz der Rechtsangleichung durchgesetzt werden. Die Anerkennung der Maßstäbe in den anderen Mitgliedstaaten tritt an die Stelle der inhaltlichen Rechtsangleichung
Beispiele:
Versicherungsrecht: Grundsätzliche Anerkennung der Aufsicht des Herkunftsstaates. Die nationale Zulassung wirkt für den gesamten EU-Bereich
E-Commerce: Art. 3 EC-RL 2000: Herkunftslandprinzip
Ausnahme Kalusel nach Art 114 Abs 4 bis 10
rechtangleichungmaßnahme der EU
Mittelung eines MS eine Einzlene nationale Bestimmung beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne art 36, Schutz Arbeitsumwelt oder Umweltschutz gerechtefertig sind (abs 4)
Mittelung eines MS aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse eine nationale Bestimmung zum Schutze der Umwelt, der Arbeitsumwelt und aufgrund eines spezifischen Problems für diesen Staat einzuführen. (Abs 4)
Prüfung Kommision
Billigung duch Kommission und Überprüfung Rechgangelichugnsmaßnahme, oder
Ablehnung durch Kommission
Klage der Kommission oder ienes MS wenn andrer MS die Vefurnigsse nach art 114 ( Abs 4,5) missbraucht
Möglichkeit der Verbindung der Rechtsangelichung mit Schutzklausln die die MS zu vorläufigen Maßnahme ermächtigtg (Abs 10)
Subsidiaritätsprinzip
MErke:
Subsidaritätsprinzip ist justiziable und zu beachtender Grundstz bei Überprüfung der rEchtmäßigkeit einer Maßnahme der EU . handelt sich um komptenzausübungschranke
fürher war umstritten ob SP auch in Bereich Binnenmarktkopetenz zur Anwendung kommt. In Birthish American Tobacco had eugh das behat.
heute eindeutig gerelt da in art 4 abs 2 AUEV für binnemakrt nur “geteilte Zuständigkeit” und keine ausschließliche des Uniongesestzgebers besteht,
entscheiung in British Tobacco weitherhin beahctlich soweis es auf Art und weise der Anwednung Art 5 abs 3 EUV auf BMkompetenz geht
(1) Im Rahmen von Art. 114 AEUV steht der Subsidiaritätsgrundsatz dem „Ob“ des Tätigwerdens des EU-Gesetzgebers i.d.R. nicht entgegen, da nur die Unionsorgane –
und nicht die Mitgliedstaaten unilateral – eine Rechtsangleichung vornehmen können.
(2) Freilich darf die Rechtsangleichung in Bezug auf die Regelungsdichte das Maß des Erforderlichen nicht überschreiten. Insoweit fällt der Subsidiaritätsgrundsatz mit der Prüfung des Grundsatzes der Erforderlichkeit nach Art. 5 Abs. 4 EUV zusammen.
Beachte: Nach Art. 5 Abs. 3 Unterabs. 2 sowie Abs. 4 Unterabs. 2 EUV sind die nationalen Parlamente nach dem Verfahren über das Protokoll über die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips zu beteiligen
Wirkung sekundären Rechts im nationaln Bereich
Art 288 AEUV: wirkung vor allem von Richtliniern und VO
wichtig: wirkung v. Richtlinien
Vertikale Direktwirung (gegnüber MS) von klar und bestimmt formulierten Bestimmungen
grundsatz keine horizontale Direktwirkung (zu Lasten andrer Privater)
Verpflichutung der Gerichte zur richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts
Haftung des MS für zu späte oder nicht richtlinienkonforme Umsetung gegenüber Bürger mögl.
soweit Grundsätze der Direktwirkung sowie der richtlinienkonformen Auslegung nicht greifen (Francovich - Rechtssprechung)
Merke: Die vertikale Direktwirkung von Richtlinien, die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung sowie die Haftung für mangelhafte Umsetzung sind Ausflüsse des allgemeinen Grundsatzes der „praktischen Wirksamkeit“ (effet utile) des Unionsrechts.
Für das Sekundärrecht ist dieser Grundsatz in Art. 291 Abs. 1 AEUV verankert. Diese Vorschrift konkretisiert den allgemeinen Grundsatz der praktischen Wirksamkeit in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 EUV.
§ 7 Datenwirtschaft im europ. wIrtshcaftsrecht
Überblick
Bereich der Digitalwirtschaft und Rechtsgrundlage. ->
↓ ↓ ↓ ↓
E-Commerce Internet-Plattform Internet of Things Künstlich
(digital Wirtschaft(GAFAM). (Data Governance Intelligenz
services. (Digital Market Act) Act 2022) Act 2022)
act 2022)
Audiovisuelle Mediendienst und E-Commerce
Europ. REchtgrundslage
Richtline über audovisuelle Mediendienste 1989 geändernt durch 2007 Richtline (früher Fernse RL)
Umsetzung in D durch Rundfunksvertrag
E-Commerce RL über bestimmte rechtliche Aspete der Dienstge der Informationsgesellschaft inbesonde des elektr. Geschäftsbverkeht
Umsetzung in D überwiegend im Telemediengesetz
Verwirklichung des Grundsatzes der Gegenseiting Annerkennung
Ecommerece etc.
Ziele der Rechtsnagleichung
Anliegen von BM “Fernsehen ohne Grenzen”, freier elektr. Geschäftsverkehr (electornic commerce)
mit SENDELANDPRINZIP und HERKUNFTSLANDPRINZIP für E-commerce wurde gegenseitige annerkennun in Sekundärrecht übernommen
danach erfolgte im anwendugnsbereich dieser prinzipien eine Kontrolle im Grundsatz NUR nach Recht des äNiederlassungstaated des Dienstanbieters -> MS wird damir rechtferitugngsmöglichkeit genommen
Fernseh RL später dur rechnikneutrale Regelung in der RL über audovisuelle Mediendiesnte abgelöst
.
Vergleich: Sendeland Prinzip und Herkunftslandprinzop
Merke: Der Anwendungsbereich des Herkunftslandprinzips in der E-Commerce-RL ist erheblich weiter. Es kommt nicht darauf an, dass es sich um internetspezifische Regelungen handelt. Freilich ist zu berücksichtigen, dass die Richtlinie verschiedene Rechtsgebiete von ihrem Anwendungsbereich generell oder vom Anwendungsbereich des Herkunftslandprinzips im Besonderen ausnimmt. (Siehe weiter unten)
Anwendungsbereich Herkunftslandpinzip E COmmerce RL
Grundsatz: HLP fil für alle rehcltiche Anforderungen, außer es gibt Außnahmen (3 Kategorien)
Ausnahme von RL generell (Art 1 ABs 5)
insb. Steuerrecht, Kartellrecht, Notare))
Ausnahmen speziell vom HLP ( art 3 ABs 3
insb. Verbrauchervertragsrecht , Immaterialgüterrecht, Zulässigkeit unaufgeforderter Email
Ausnahmen im Einzelfall (Art 3, Abs 4)
bestimmte Gründe: Jugendschutz, Schutz Menschenwürde,….
Erforderlichkit und Angemessenheit
Rechtsnatur HLP
Umstritten: Kollisionsrehct vs. Binnenmarktprinzip
Art 1 Abs 4 RL: KEINE regelung des IPR
EUGH in eDate undMartinez: Kollisonsrechtlicher Charakter ausdrücklich VERNEINT
Folge:
(1) Bestimmung des anwendbaren Rechts nach den allgemeinen Regeln des Kollisionsrechts (z.B. Art. 6 Abs. 1 Rom II-VO für das Lauterkeitsrecht)
(2) Ist das anwendbare Recht strenger als jenes des Sitzstaates, bleibt gemäß Art. 3 Abs. 2 EC-RL die nationale Vorschrift unangewendet, soweit die Handlung nach dem Recht des Niederlassungsstaat des Diensteanbieters zulässig wäre
Sonstige Regelung der EC RL
Pflichten des Online Händlers bei Vertragsschluss (z.b Informationspflichten)
Verantwortlichkeit im Internet (Filtervorschriften für alle rEchtsgebiete)
neuregulung durch DIGITAL SErivces Act
Unterscheide:
Acess Provider (Art 4 DSA) Keine Haftung!
Host Provider (Art 6) “notice and take down” Regel
Keine Haftung bei Fehlen tatsächlicher Kenntnis von der konkreten rechtswidrigen Handlung + Pflicht zum sofortigen Handeln ab Kenntnis
Peterson und Elsevier : Bewirkt auch Privilegierung von Video-Sharing-Diensten wie YouTube
Aber: Art. 17 RL über das Urheberrecht im Digitalen Binnenmarkt
Freieverkehrsregeln im Urheberrecht
Sendelandprinzip beim Stalitenrundfunk
Lokalisierung der Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Mitgliedsstaat des UplinkèNutzung des Urheberrechts nur in diesem Staat (keine zusätzliche Nutzung des Urheberrechts in den Empfangsstaaten)
HLP bei Internet-Meidenangebote (Mediatheken)
Übertragung des Sendelandprinzips auch auf die
Internet-Angebote von Sendeunternehmen (Ausnahme: Übertragung von Sportveranstaltungen)
Protabilität von Online-Inhaltsdiensten
zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltsdiensten: Lokalisierung der Bereitstellung eines Online-Inhaltsdienstes (z.B. Spotify) ausschließlich im Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten, auch wenn sich letzterer vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat aufhält
Digital Sevices ACt 2022
Grundsätzliche Beibehaltung der Haftungsprivilegierungen (Art.3ff.Vorschlag)
Aber: Regelungen von behördlichen/gerichtlichen Maßnahmen auch gegen privilegierte Access und Host Provider zum Abstellen von Verstößen
Sorgfaltspflichten der Plattformbetreiber für ein transparentes und sicheres Online-Umfeld (Bereitstellen von Kontaktstellen, lokale Vertreter in allen Mitgliedstaaten, Melde- und Abhilfeverfahren) è vor allem wichtig bei Online-Verletzungen von Persönlichkeitsrechten
Pflicht zur Meldung des Verdachts auf schwere Straftaten
Pflicht zur Gewährleistung der Nachverfolgbarkeit von Unternehmen
Verschärfte Überwachung großer Plattformen (über45Mio.Nutzer in der EU)(allgemeine Prüfung und Bewertung in Bezug auf illegale Inhalte, Verletzung von Grundrechten, Manipulationen)
Sanktionen inkl. Bußgelder (zu verhängen durch nationale Behörden)
Datenschutzgrundverordnung
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) 2016/679
Einheitliches Datenschutzrecht( + ergänzende nationale Regelungen zu Teilfragen)
Extraterritoriale Anwendung(Art.3:Verantwortliche Person muss in der EU ansässig sein. Es reicht schon, wenn Daten von Personen in der EU (in Bezug auf deren Handeln in der EU) „beobachtet“ und verarbeitet werden)
Weite Definition des Begriffs der personenbezogenen Daten
Starke Schutz der Autonomie des Betroffenen (Notwendigkeit der Einwilligung,sofern nicht gesetzlich
gestattet, jederzeitiger Widerruf möglich ohne negative Folgen, Recht auf das Vergessen)
Art.20DSGVO:Recht auf Datenportabilität (mitwettbewerbspolitischer Dimension)
Sanktionen:Hohe Bußgelder
Aber:Überwachung durch Datenschutzbehörden des Sitzstaates
Regelierungder Internet Plattformwirtschaft
Ökonomik der Pflattform Wirtschaft
Plattformen sind Intermediäre auf mehrseitigen Märken -
Direkte und indirekte Netzwerkeffekte führen zu starken Marktpositionen
Beispiel: Facebook
Direkte Netzwerkeffekte: je mehr Nutzer (Freunde) um so attraktiver für den einzelnen Nutzer
Indirekte Netzwerkeffekte (zwischen „Kunden“ auf verschiedenen Marktseiten): Je mehr Nutzer umso attraktiver für Werbekunden von Facebook
Oftmals „Services for Free“ (Finanzierung erfolgt durch Werbekunden auf der anderen Marktseite)
- Aber: Nutzer ermöglicht Nutzung personenbezogener Daten (Daten als Gegenleistung?)
Big Data und konglomerate Strukturen – „Digital Ecosystems“ -
Optimierung der Dienste (u.a. targed advertising) über massives Datensammeln und KI
Expansion auf zahlreiche Märkte (zur optimalen Befriedigung möglichst vieler Bedürfnisse von möglichst vielen Konsumenten) (Bsp. Amazon – Marktplatz, Alexa, Cloud-Dienstleistungen, etc.)
Nächste Stufe: KI ermöglicht automatisierte (Konsumenten-)Entscheidungen -
Ziel: Der Verbraucher soll nach Möglichkeit das jeweilige „digitale Ökosystem“ nicht verlassen
Platformwirtschaft und Kartellrecth
Zahlreiche Großverfahren der Europäischen Kommission (und nationaler Behörden)gegenGoogle, Amazon, Facebook, Apple in den letzten Jahren
Aber erhebliche Probleme -
Schwerfälligkeit des Verfahrens (lange Dauer, bloße Ex-Post-Kontrolle) -
Marktbeherrschung nach Art. 102 AEUV?
Wirtschaftliche Stellung resultiert nicht aus Stellung in Einzelmärkten, sondern dem Sammeln und Nutzen von Daten auf zahlreichen Märkten
Bestreitbarkeit von Märkten verschwindet (Nachteil für Start-ups und Innovation)
Digitale Ökosysteme stellen Modell der Verbraucherwohlfahrt in Frage
Überlappung des Wettbewerbsschutzes mit anderen Zielen, insbes. Datenschutz
Grundsatzfrage: Reformbedürftigkeit des Kartellrechts
Digital Markets Act 2022
VO über bestreitbare und färe Mäkrte (Gesetze über digitale Märkte)
Gestützt auf Art 114 AUEV
Gatekeeper Art 3 DMA - Betreiber von “zentralen Plattfformdiensten”
Kitirk: Keine Orientierung an wettbewerspolitischer ARgumentation
Ex-ante Regulierung: Katalog von Verhaltenspflichten, die von Gattekeepern einzuhalten sind
Konzentration der Durchsetzun bei der Kommission (keine Zuständigkeit der Wettbewerbsbehören der MS) - Unklarheit über Private rEchtsdurchstetzung
RL über digitale Inhalte und digitale Dienstleistung
Regeulungsziel: Übertragung der verbraucherrechtlichen Haftung für mangelhafte Produkte auf den Bereich der digitalen Produke und Dienstleistungen
Digitale Inhalte: Daten, die in digitaler Form erstellt und zur Verfügung gestellet werden (Zb Downloads)
Digitale Dienste
DL zur Erstellung, Verabreitung oder Speichrung digitatler Date oder Zugang zu Daten (z.b CLoud diesnte)
DL zur gemeinsame Nutzung von digitalen DL und Daten durch mehrere Nutzer( Zb Dropbox)
Anwendungsbereich: Nicht notwendig, dass der Verbraucher einen Preis zahlt (es genügt dasBereitstellen von personenbezogenen Daten)
(1) Ist das bereitstellen personenbezogener Daten als Gegenleistung anzusehen?
(2) Koordination des Vertragsrechts in Bezug auf personenbezogener Daten mit der DSGVO? Welche Wirkung hat der Widerruf auf den Vertrag?
Rechtsfrage des Internet of Things
FRAND Lizenzierung von standardessenziellen Patentne
FRAND= fiar reasonable and non-discrimnatory term
ETSI (European telecommunications standard isnitute) nimmt die notifizerung von sog. standaressenziellen Patenten (SEPs) entgegen. SEPs notwenidig wenn Unternehmen standard implementiert. Ist auf Lizenzirung angewiesen -> FRAND Bedieugngen
Reform Warenverkaufs RL
Embedded SOftware
Beispiel: A kauft von Kfz-Händler V einen Pkw des Hersteller H. Bei Unterzeichnung des Vertrages unterzeichnet V auch verschiedene Verträge mit H, in denen u.a. geregelt ist, dass H regelmäßig Updates an der Software vornehmen wird und Daten, die über Sensoren des Pkw gesammelt werden, zentral abspeichern wird. Nach 5 Jahren verursacht ein Software-Fehler einen Umfall. Der Pkw registriert auch das Fahrverhalten des A. A möchte den Haftpflichtversicherer wechseln. Wenn er nachweisen kann, dass er ein vorsichtiger Fahrer ist, bekäme er einen günstigeren Tarif. Aber H weigert sich, die Daten herauszugeben.
Frage 1: Wer haftet für das Versagen der Software? è Frage der Warenkaufs-RL („embedded software“) und nicht der Digitale Inhalte-RL. Damit Haftung
ausschließlich des Verkäufers, obwohl dieser keinen Einfluss auf die Updates hat Frage 2: Kann Zugang zu den Daten verlangt werden?
è Im Gegensatz zur Digitalen Inhalte-RL sieht die Warenkauf-RL kein eigenes Datenportabilitätsrecht vor. Aber möglicherweise Anwendung von Art. 20 DSGVO (Datenportabilität
Debatte über Dateneigentumrecht
Daten als der Treiber der Digitalisierung (Förderung des freien Datenflusses)
Datenlokalisierung, neues Dateneigentumsrecht und/oder Datenzugangsregeln, Datenportabilität und Dateninteroperabilität
Notwendigkeit eines neuen Dateneigentumsrecht?
„Potentielles“ Datenherstellerrecht an maschinengenerierten, nicht personenbezogenen Rohdaten (diskutiert von der Kommission in der Mitteilung von 2017)
Dateneigentum der natürlichen Person an personenbezogenen Daten (gegen die US- Plattformen?)
Immaterialgüterrechtlicher Schutz von Daten - Bedeutung des Datenbankschutzes (Urheberrecht und sui generis-Datenbankschutz) - Bedeutung des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen - Patentschutz in Bezug auf das unmittelbare Verfahrenserzeugnis?
Data Governance ACt, Data Actund Datenzugagnsrechte
Daten eigentum auf EU-Ebene nicht mehr diskutiert. Faktische Datenkontrolle und Geheimnisschutz reichen aus, um Transaktionen über Daten zu ermöglichen
Förderung des Datenflusses durch Datenintermediäre (z.B.Datentreuhänder)
Regulierung solcher Dienste wesentlicher Inhalt des Vorschlags der Kommissionfür eine VO über europäische Daten-Gouvernance (Data Governance Act)
Vorschlag der Kommission für einen DataAct
Datenzugangs- und Datennutzungsrechte des Nutzers eines IoT-Geräts
Zweck:
(1) Öffnung von Sekundärmärkten (z.B. Reparatur); (
2) Kommerzalisierung von Daten
In Ergänzung bestehender Regelungen: Sektorspezifisch; DSM, Art. 20 DSGVO
Einschränkung des sui generis-Datenbankrechts
Zwingendes Vertragsrecht in Bezug auf Cloud Services
Beschränkung der Übertragung von nicht personenbezogenen Daten in Drittstaaten
Künstliche Intelligenz
AI
Vorschlag Kommission über VO über Regulierungsrahmen für AI
Gegenstand: PRegulierung Vertraungswüridgkeit von AI als teil des Produktsicherheitsrecht
Reform der Produkthaftung
Vorschlag Kommission Produkthaftungsrechtlinie
Vorschlag K für RL über außervertragliche zivilrechtliche Haftung künstöicher inltelligenz
Immmaterialgüterrecht
Debate über KI als Erfinde und Urhber
Fragen IP Schutz des Inputs
KI und Datenzugang
Zugang zu Daten für das Trainiern von KI entschieden
Urheberrecht: ausnahem Text und Data Mining in RL übert Urheberrecht im digitalen BM
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