Personalfreistellung - Überblick
Genereller Anlass: Vorhandene personelle Kapazitäten sind (langfristig) größer als der Personalbedarf
Potenziell Betroffene:
festangestellte Mitarbeiter und Auszubildende
Praktikanten und freie Mitarbeiter
Leiharbeitnehmer
Formen der Anpassung:
quantitative Anpassung: Verminderung der Menge der Kapazitäten
qualitative Anpassung: Veränderung der Qualifikation
zeitliche Anpassung: Kapazitätsmenge zeitlich begrenzt verringern
örtliche Anpassung: Kapazitäten an andere Betriebsstätten verlagern
Wegen potenziellen Interessenskonflikten ausdifferenzierte Regulierung im Arbeitsrecht
Personalfreistellung – intern und extern
Freistellungen können intern oder extern erfolgen
Personalfreistellung ist also nicht identisch mit Kündigung
Interne Personalfreistellung = Anpassung OHNE Personalabbau
Externe Personalfreistellung = Anpassung MIT Personalabbau
Personalfreistellung – Ziele und Objekte
Generelles Ziel: Reduzierung einer Personalüberdeckung (= negativer Nettopersonalbedarf)
Jeweils zu bestimmen:
wie viele Mitarbeiter (quantitativer Aspekt)
welcher Qualifikation (qualitativer Aspekt)
werden wann (zeitlicher Aspekt)
in welchen Betriebsteilen (örtlicher Aspekt) voraussichtlich nicht mehr benötigt werden
Objekte: Alle Personen, die Leistungen im Rahmen von Arbeits- oder arbeitsähnlichen Verträgen anbieten:
Mitarbeiter (inkl. Auszubildende)
Praktikanten, freie Mitarbeiter
Personalfreistellung – Handlungsalternativen
Freistellungsvermeidung
Reduktion/Einfrieren von Vergütung oder Sozialleistungen
Aufbau von internen Flexibilitätspotenzialen
Nutzung von Kurzarbeit
Interne Freistellung
Versetzung
Umschulung/Personalentwicklung
Externe Freistellung: Abgabe an Arbeitsmarkt
Zu berücksichtigende Auswirkungen
für das Unternehmen: positiv (Kosten) und negativ (Betriebsklima, Image)
für die freigesetzten Mitarbeiter
für die verbleibenden Mitarbeiter
Personalfreistellung – Beurteilung der Handlungsalternativen
Lösen die Alternativen das Freistellungsproblem?
Quantitativ
Qualitativ
Zeitlich
Wie sind die allgemeinen rechtlichen Folgen/Voraussetzungen?
Welche Zustimmungserfordernisse existieren?
Welche ökonomische Wirkungen sind zu erwarten?
Kosten der Freistellung
Unternehmensimage / employer branding
Produktivität / Motivation
Was wären die gesellschaftliche Auswirkungen?
Was wären die Folgen für die betroffenen Mitarbeiter?
Was wären die Folgen für die nicht freigesetzten MA?
Personalfreistellung – Freistellungsvermeidung
„Ökonomische Freistellung“ notwendig?
Kostenreduzierende Wirkung von Personalfreistellungen vor allem mittel- bis langfristig umstritten
Zunächst möglich:
Reduktion freiwilliger (Sozial-)Leistungen
Einfrieren oder Kürzung von Vergütungsbestandteilen
Aufbau von Flexibilitätspotentialen:
Förderung von Schlüsselqualifikationen
Flexible Lebensarbeitszeitmodelle
Flexible Vergütungssysteme
Aufbau einer Stamm- und Randbelegschaft
Neben ökonomischen Aspekten auch ethische Fragen beachten: Sind Arbeitnehmer nur eine beliebige Ressource und ein Kostenfaktor?
Personalfreistellung – Alternativen interner und externer Freistellung
Ohne Bestandsreduktion:
Qualitativ (Personalentwicklung)
Örtlich (Versetzung § 95 III BetrVG, Änderungskündigung § 2 KSchG)
Zeitlich (Urlaubsgestaltung, Überstundenabbau, allg. oder individuelle Arbeitszeitverkürzung, Kurzarbeit)
Mit Bestandsreduktion:
Nutzung natürlicher Fluktuation (Einstellungsstopp)
Nichtverlängerung befristeter Verträge
Nichtverlängerung oder Kündigung Personalleasing
Aufhebungsverträge
Vorzeitige Pensionierung
Kündigungen
Outplacement (Abbau + PE, „JobAllianz“)
Personalfreistellung – Rechtliche Aspekte
Rechte des Betriebsrats nach BetrVG
Anhörungsrecht bei jeder Kündigung (§ 102 BetrVG)
Allgemeines Informationsrecht bezüglich der Personalplanung, also auch zu Freisetzungen (§ 92 BetrVG)
Erzwingbarer Sozialplan bei Massenentlassungen (§§ 112; 112a BetrVG)
Rechte nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Verbot sozial ungerechtfertigter Kündigungen (§ 1 KSchG)
Anrecht auf Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung (§ 1a KSchG)
Anzeige- und Zustimmungspflicht der Agentur für Arbeit bei Massenentlassungen (§§ 17; 18 KSchG)
Ab welcher Zahl eine Massenentlassung vorliegt, hängt von der Betriebsgröße ab (§ 17 KSchG § 112a BetrVG)
Personalfreistellung – Auswirkungen auf verbleibende Belegschaft
Generelle Auswirkungen auf die verbleibende Belegschaft
Das Engagement für das Unternehmen nimmt ab.
Die Zusammenarbeit mit Kollegen verschlechtert sich.
Die Zusammenarbeit mit Vorgesetzten wird problematischer.
Die Bereitschaft zur eigenen Kündigung steigt .
Die Anzahl der Krankmeldungen reduziert sich stark.
Führt das Unternehmen Maßnahmen durch, die die Entlassungen ‚gerechter‘ erscheinen lassen (Suche nach Alternativen zur Kündigung, Mitwirkung des Betriebsrats) verschwinden die negativen Folgen fast alle.
Nur die Reduktion der Krankmeldungen bleibt bestehen.
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