Handlungsvollmacht
prüfen, ob 1. Buch UGB anwendbar ?
Im Firmenbuch eingetragen?
Umfang - §54 UGB
Rechtsfolgen Einlagenrückgewähr
§ 83 Abs 1 GmbHG
Rückerstattungsanspruch (eigenständiger gesellschaftsrechtlicher Anspruch) —> nicht verschuldensabhängig
steht Gesellschaft zu und wird durch Geschäftsführer geltend gemacht
bei verdeckter Einlagenrückgewähr, fraglich, ob Teil- oder Totalnichtigkeit des Rechtsgeschäfts
Geschäftsführer, der die Leistungen erbringt, haftet gem § 25 GmbHG
Beschlüsse über Einlagenrückgewähr: nichtig
offene Einlagenrückgewähr
Rückgewähr der Einlagen einschließlich Agio
nicht vom Bilanzgewinn gedeckte Dividendenzahlungen
vereinbarte “Gewinngarantien”, die nicht vom Bilanzgewinn gedeckt sind
verdeckte Einlagenrückgewähr
Leistung an Gesellschafter
in einem Rechtsgeschäft “verkleidet”
Vermögensminus bei Gesellschaft und Vermögensplus bei Gesellschafter
Feststellung der Inäquivalenz von Leistung und Gegenleistung —> Dritt- oder Fremdvergleich
wenn Dritt- oder Fremdvergleich misslingt —> betriebliche Rechtfertigung
Verkehrswert ist maßgeblich
Rechtsfolgen verdeckte Sacheinlage
Unwirksamkeit der Bareinlage (§ 63 Abs 5 und 6)
Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts
Anspruch Gesellschaft auf Leistung der Bareinlage (§ 63 Abs 5 und 6 GmbHG)
Bereicherungsanspruch Gesellschafter
Haftung anderer Gesellschafter (§ 70 GmbHG)
verdeckte Sacheinlage
Rückfluss einer Bareinlage
Umgehung von Sacheinlagevorschriften
maßgeblich: Verwendungsabrede (bei Leistung der Bareinlage wird bereits vereinbart, dass sie später durch Sacheinlage ersetzt werden soll)
—> schwer zu beweisen, also in der Praxis Vermutung, wenn zeitlicher und sachlicher Zusammenhang
Heilung: § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG
Firmenzulässigkeit
Kennzeichnungseignung
Keine Irreführung
Abstrakte Unterscheidungskraft
Konkrete Unterscheidbarkeit
Zwingender Rechtsformzusatz
Kaufpreis
§1062 ABGB
Essentialia negotii: Ware und Preis
Stellvertretung
ausreichend Vertretungsmacht
Offenlegung gegenüber Dritten
Beschränkt geschäftsfähig
Unternehmensübergang
§38 UGB
Unternehmen
Erwerb unter Lebenden
Fortsetzung des Unternehmens
Unternehmensbezogenes Rechtsverhältnis
Möglicher Haftungsausschluss:
im Einzelnen ausgehandelt
Publizitätsakt: Firmenbuch, verkehrsübliche Weise, Dritten direkt
Geschäftsführer — Schadenersatz
§1295 ABGB iVm §25 GmbHG
Schaden
Kausalität
Rechtswidrigkeit -> ausschweifend mit objektivem Sorgfaltsmaßstab gem § 25 GmbHG
Verschulden
Unternehmerische vs “gebundene Entscheidungen”
Unternehmerisch:
Zukunftsbezogen
Prognoseentscheidung
Abwägungsfragen
mit Risiken verbunden
“nicht justiziable” Einschätzungen
Nicht bei:
Gesetzlichen Vorgaben
Aus Kompetenzüberschreitung abzuleitenden Pflichtverletzungen
Insichgeschäft
Formelle Mängel bei Generalversammlungsbeschlüssen
zu kurze Eimberufungsfrist
ungenaue Tagesordnungspunkte
formwidrige Einladung
Übergehen einzelner Gesellschafter bei Einladung
unrichtige Stimmzählung und Beschlussfeststellung durch Versammlungsleiter
Materielle Mängel bei Generalversammlungsbeschlüssen
Beschlüsse, die gegen die Treuepflicht oder Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen
Beschlüsse, die eine in der Satzung vorgesehene Mindestgewinnausschüttung übergehen
Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführer, die auf wichtige Gründe beschränkt ist ohne, dass so ein Grund vorliegt
Kausalitäts- vs Relevanztheorie
bei formellen Mängeln relevant
Wenn Schutzzweck der verletzten Verfahrensvorschrift es erfordert, ist der Beschluss auch anfechtbar, wenn die Kausalität nicht nachweisbar ist -> Relevanztheorie (wenn Teilnahme-, Informations- oder Mitspracherechte der Gesellschafter beeinträchtigt werden)
Wenn zb Stimmen gezählt worden sind, die wegen eines Stimmverbots nicht gezählt hätten werden dürfen -> Kausalitätstheorie, weil nur anfechtbar, wenn bei gesetzeskonformer Nichtberücksichtigung ein anderes Beschlussergebnis gewesen wäre
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