fällt raus
2a. Erläutern Sie die Unterscheidung und Zuordnung des Öffentlichen Rechts und des Privatrechts einschließlich der Abgrenzungstheorien. Welches Rechtsprinzip ist hierbei zu beachten?
Öffentliches Recht
Staats-, Sozial-, Straf- und Verwaltungsrecht
Privatrecht
bürgerliches Recht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht
Manche Rechtsgebiete sind nicht eindeutig zuordbar (z.B. Arbeitsrecht)->Man zieht den Lex-Specialis-Grundsatz zur Hilfe: Kommen mehrere Rechtsnormen zusammen, wird die speziellere gewählt
2b. Erläutern Sie die juristischen Auslegungsmethoden zur Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe.
Unbestimmter Rechtsbegriff muss ausgelegt werden.
Auslegungsmethoden: Wortlaut, Zusammenhang, Sinn und Zweck sowie Entstehung (Historie)-> Gleichwertig anzuwenden
Wortlaut: Allgemeine Bedeutung im Sprachgebrauch ohne Fachbegriffe
Zusammenhang: Sinneszusammenhang mit Wortlaut wird gesucht und versucht mit ihm in Verbindung gebracht zu werden
Sinn und Zweck: Welche Interessen liegen hinter der Norm?
Entstehung (Historie)
Am Ende wird dies auf Absicht des Gesetzgebers bezogen und was zum Erlass der Rechtsnorm beigetragen hat
2c. Nennen Sie die Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Niedersachsen und ordnen Sie die Staatsgewalten zu.
Bundesrepublik Deutschland:
Exekutive besteht aus Bundesregierung->Bundeskanzler, Bundesminister, Bundespräsident und Bundesversammlung
Judikative besteht aus Bundesverfassungsgericht
Legislative besteht aus Bundesrat und Bundestag
Land Nidersachsen
Exekutive besteht aus Landesregierung->Ministern, Ministerpräsident
Judikative->Staatsgerichtshof
Legislative-> Nidersächsischem Landtag
2d. Erläutern Sie die Wahlrechtsgrundsätze (zum Bundestag und zum Niedersächsischen Landtag).
5 Wahlrechtsgrundsätze nach Art. 38 Abs. 1 GG. bzw. Art. 8 Abs. 1 Nds. Verfassung.
allgemein: Jeder Staatsbürger darf wählen (Ausnahmen nur durch Verfassungsrechtliche Gründe) und muss 18 Jahre alt sein, Nds. Wohnhaft Nds.
Art. 38 Abs. 2 GG. bzw. Art.8 Abs. 2 Nds. Verfassung
frei: Ohne Zwang oder Druck
geheim: sichert freie Wahlentscheidung
gleich: Jede Stimme hat den gleichen Wert
unmittelbar: Wähler wählen Abgeordnete unmittelbar (direkt)
2e. Erläutern Sie die wesentlichen Funktionen/Aufgaben des Bundestages bzw. Niedersächsischen Landtages.
Bundestag
Erlass formeller Gesetze (vgl. Art. 42 GG.)
Verwaltung von Bundeshaushalt (vgl. Art. 110 Abs. 2 GG.)
Repräsentiert Interessen des Volkes
Kontrolliert Bundesregierung (vgl. Art. 43 Abs. 2 GG.)
Wahl des Bundeskanzlers und des Bundespräsidenten
Niedersächsischer Landtag
Erlass formeller Landesgesetze
Beschließt den Landeshaushalt
Kontrolliert Landesregierung
Wählt den Ministerpräsidenten
Fällt raus: 2f. Erläutern Sie die Zusammensetzung des Bundestages und des Bundesrates sowie die hiermit einhergehenden Rechte.
Bundestag besteht aus 598 Abgeordneten (vgl. § 1 Abs. 1 BWahlG und ist Kollegialorgan (vgl. Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG.)
Abgeordnete verfügen über freies Mandat (nicht weisungsgebunden) (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG.) und dürfen für Wahlentscheidung nicht zur Verantwortung geszogen werden (vgl. Art. 46 GG)
-> Teilnahme-, Rede und Abstimmungsrechte
Bundesrat wird von Ländern vertreten, Einwohnerzahl entscheidet über Stimmenanzahl (min. 3)
<2mio. =4, <6mio.=5, <7=6
2g. Erläutern Sie die Gesetzgebungszuständigkeiten nach dem Grundgesetz und dem AEUV.
GG.
Gesetzgebungskompetenz nach Art. 70 GG.
Unterscheidung in 3 Arten der Gesetzgebung:
ausschließliche: Bund hat alleiniges Recht der Gesetzgebung (ohne Länder) (vgl. Art. 73 Abs. 1 GG.) im Falle einer ausdrücklichen Ermächtigung schon (vgl. Art. 71 GG.)
konkurrierende: Länder dürfen Gesetze erlassen, wenn Bund von Gesetzgebungszuständigkeit absieht (vgl. Art. 72 GG.)
ungeschriebene: Kompetenz des Bundesgesetzgebers kraft Natur der Sache (nicht im Kompetenzbereich des Bundes, wie Wappen)
AEUV
ausschließliche: EU ist zum Erlass von Gesetzen berechtigt, Mitgliedstaaten nur bei ausdrücklicher Ermächtigung (Art 2. Abs. 1 AEUV.)
Bereiche sind in Art. 3 AEUV. genannt)
geteilte: EU darf Gesetze erlassen. Sieht Sie davon ab, liegt die Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten (Art. 2 Abs. 2 AEUV.)
Bereiche in Art. 4 AEUV.
unterstützende: Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung und Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten.
Bereiche (Art. 6 AEUV.)
2i. Erläutern sie die prägenden Prinzipien der Bundesregierung.
3 Prinzipien
Kanzlerprinzip: Bundeskanzler bestimmt Richtlinien der Politik und trägt Verantwortung (vgl. Art.65 S. 1 GG.)
Ressortprinzip: Bundesminister leitet seinen durch den Bundeskanzler vorgegebenen Geschäftsbereich eigenständig und unter eigener Verantwortung (vgl. Art. 65 S. 2GG.)
Kollegialprinzip: Kanzler und die Minister entscheiden gemeinsam, bei Meinungsverschiedenheiten ist Kanzler erster unter Gleichen (vgl. Art. 65 S. 3 GG.)-> Gemeinsame Willensäußerung
2j. Erläutern Sie die Gerichtszweige und nennen Sie ihrer Bundesgerichte.
4 Gerichtszeweige die sich mit … beschäftigen und wer auf der Bundesebene zuständig ist.
Für Alle: (Art. 95 Abs. 1 GG.)
Ordentliche Gerichtsbarkeit: Bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten von juristischen- und Privatpersonen
->Bundesgerichtshof
Arbeitsgerichtbarkeit: Anliegen von AN und AG
->Bundesarbeitsgericht
Sozialgerichtsbarkeit: Belange des Sozialrechts
->Bundessozialgericht
Verwaltungsgerichtsbarkeit: Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
->Bundesverwaltungsgericht
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