3a. Erläutern Sie den persönlichen/personellen Schutzbereich der Grundrechte.
Alle natürlichen Personen sind von Geburt bis Tod grundrechtsberechtigt.
Menschenrechte: Schützen jede Person durch das Grundrecht
Bürgerrechte: Schützen nur Staatsbürger
Gemäß Art. 19 Abs. 3 GG. sind auch juristische inländische Personen grundrechtsberechtigt
Für EU-Ausländer gelten EU-Rechte (vgl. Art. 18 Abs. 1 AEUV.)
3b. Erläutern Sie den Eingriff in ein Grundrecht.
Eingriff durch Tun oder Unterlassen des Staates.
Tun: Grundrechte treten mit der Funktion des Abwehrrechts ein
Klassischer Eingriffsbegriff: Staatliches Handeln ist final, imperativ und unmittelbar begründet.
Moderner Eingriffsbegriff: Umfasst faktische Beeinträchtigung und mögliche Zurückverfolgung einer hinreichenden Intensität auf das staatliche Verhalten.
3c. Erläutern Sie die Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen einschließlich ihrer Grenzen.
Eingriff in die Menschenwürde ist nicht zu rechtfertigen. Grundrechte können jedoch eingeschränkt werden
(Grundrechts-)Schranken: Besitzen meist schon gesetzliche Grundlage, in dessen Schutzbereich durch den Staat eingegriffen werden darf (Bsp. Art. 9 Abs. 2 GG.)
verfassungsimmanente Schranken:
Ausgleich mit Grundrechten Anderer wird ermöglicht
Verfassungsunmittelbare Schranken:
Grundrecht selbst bietet Grundlage für den Eingriff in den Schutzbereich
Gesetzesvorbehalt: Eingriff bzw. Einschränkung bereits durch Gesetzgeber gerechtfertigt
einfacher Gesetzesvorbehalt: Nichtvorhandensein weiterer konkreten (inhaltlichen) Anforderungen.
qualifizierter Gesetzesvorbehalt: Grundrechtsschranke stellt weitere Anforderungen an das eingreifende Gesetz
Schranken-Schranken:
Zeigen Grenzen der Einschränkbarkeit von Grundrechten
3d. Erläutern Sie die allgemeine Handlungsfreiheit.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 GG.
allgemeine Handlungsfreiheit=Freiheitsrecht
Tun und Unterlassen geschützt von Jedermann
->Rechtsnorm der “freien Entfaltung der Persönlichkeit”
Umfasst persönlichen Schutzbereich und gewährleistet lückenlosen Grundrechtsschutz
3e. Erläutern Sie den allgemeinen Gleichheitssatz (Gleichheitsrecht).
Gemäß Art. 3 GG. Sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich und sollen auch gleich behandelt werden
Kern besteht darin Gleiches gleich zu behandeln und auch Ungleiches gleich zu behandeln.
3f. Erläutern Sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Art. 2 Abs. 1
Schützt Recht am eigenen Bild, Wort etc. (Art. 5 GG)
Unter anderem Sozialsphäre->Handeln in der Gesellschaft
Privatsphäre: Jener Rückzugsbereich, in den sich ein Individuum von der Gesellschaft zurückziehen kann
3g. Erläutern Sie das Recht der Freiheit der Person.
Gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG. hat ein Jedermann das Recht sich frei fortzubewegen.
Bewegungsfreiheit ist geschützt-> Freiheit einen begrenzten Raum zu verlassen.
In diese Freiheit kann durch richterliche Entscheidung eingegriffen werden (vgl. Art.104 Abs. 2 S 2 GG.)
3h. Erläutern Sie die Meinungs-und die Kunstfreiheit.
Art. 5 Abs. 1, 3
Jedermann hat das Recht seine Meinung frei in Schrift und Wort zu äußern ohne Angst vor Konsequenzen->Begrenzt durch Schützenswerte Persönlichkeitsrechte Anderer
Kunstfreiheit
Schützt Verkörperungen künstlerischer Ausdrucksformen sowie Präsentation
formaler Kunstbegriff: Malerei
materieller Kunstbegriff: Verkörpern der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse
offener Kunstbegriff: Jeders interpretationsfähige Werk
3i. Erläutern Sie die Versammlungs-und die Vereinigungsfreiheit.
Versammlungsfreiheit (Bürgerrecht)
Art. 8 GG unterstützt durch Art. 5 Abs. 1
Rechtfertigung verfassungsimmanenter Schranken im geschlossenen Raum möglich-> Art. 8 Abs. 2
Versammlung ab 2 Personen mit gleicher Intention
Kein Zwang an Versammlung teilnehmen zu müssen
Vereinigungsfreiheit (Bürgerrecht)
Art. 9
Mindestens 2 Personen über längeren Zeitraum für gemeinsamen Zweck zusammenschließen
Es handelt sich um Organe und Strukturen zur gemeinsamen Willensbildung
Unterliegt verfassungsimmanenter Schranke
3j. Erläutern Sie die Berufsfreiheit.
Art. 12 Abs. 1 GG.
“Beruf” ist eine auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung der Lebensgrundlage.
Bei Rechtfertigung eines staatlichen Eingriffs nutzt dieser den einfachen Gesetzesvorbehalt.
Differenzierung über 3 Stufen
1: Umfasst Berufsausübungsregelung (Arbeitskleidung)
2: Bildet subjektive Berufswahlregelung (Fähigkeiten)
3: Beinhaltet objektive Berufswahlregelung (Abschluss)
3k. Erläutern Sie die Eigentumsgarantie.
Art. 14 Abs. 1 GG
Eigentumsgarantie->materielle aber auch immaterielle Güter
Enteignung nur möglich zum Wohle der Allgemeinheit und nur mit Rechtsgrundlage sowie gerechter Entschädigung
Last changed2 years ago