Supermarkt mit krimineller Absicht betreten = “Eindringen” iSv § 123 I ?
(-) wenn Einverständnis gegeben -> hier: ggf kein Einverständnis, weil Inhaber nicht damit einverstanden wäre Personen mit kriminellen Absichten betreten zu lassen?
aber: bei Supermärkten o.Ä. tritt nach hM allgemeine Betretungserlaubnis während üblicher Öffnungszeiten anstelle konkreter Einlasskontrolle, dh Einverständnis grds. (+) -> allein Betreten mit krimineller Absicht genügt nicht (wäre Verstoß gegen Bestimmtheit)
Ausnahme: kriminelle Absicht tritt nach außen in Erscheinung
Gewarsahmsbegründung nach Apprehensionstheorie (hM)
Ansichnahme erfdl -> danach bereits in dem Moment neuer Gewahrsam begründet, wenn unauffällige, leicht fortzuschaffende Gegenstände zB in eigene Kleidung gesteckt werden
Kleidung = eigene Gewahrsamssphäre und bildet sog. Gewahrsamsenklave
bisherige Inhaber kann nicht mehr ohne Überwindung Hindernisse Zugriff auf Sache nehmen
insb. bei Gewahrsamswechsel in fremden, räumlichen Herrschaftsbereich relevant (zB Supermarkt)
beachte dabei: elektronische Sicherung schließt Gewahrsamerlangung nicht aus
Hindert Beobachtung des Diebstahls die Vollendung der Wegnahme?
nach hM (-), da bisherige Inhaber trotzdem nicht mehr ohne weiteres auf Sache Zugriff nehmen kann
Diebstahl erfordert keine heimliche Begehung
Gewahrsamsenklave
entsteht, wenn der Täter die Diebesbeute so eng in seine höchstpersönliche Sphäre bringt, dass nach der Verkehrsauffassung selbst im fremden Machtbereich der alte Gewahrsam schon beseitigt wird.
zusammengesetzte Urkunde
(+) wenn Erklärungswert einer Gedankenerklärung mit Augescheinobjekt, auf den sich Erklärungswert bezieht, zu Beweiseinheit fest verbunden ist und Aussteller erkennen lässt
zB Ware mit Preisschild (wenn unm. an Ware befestigt)
§ 274 I Nr. 1 Def. zu “nicht o. nicht ausschießlich gehören” & “vernichten”
nicht dingliche Rechtslage maßgeblich, sondern ob Täter Recht hat, Urkunde zum Beweis im Rechtsverkehr zu gebrauchen
vernichten = (+) wenn Urkundenqualität durch Beseitigung des gedanklichen Inhalts endet (Gebrauchsmöglichkeit im Rechtsverkehr vollständig aufgehoben)
Nachteilszufügungsabsicht iSv § 274 I
nicht Absicht iSv dd 1. Grades, sondern es reicht Bewusstsein, dass Nachteil notwendige Folge der Tat ist, also dd 2. Grades
Täter muss beabsichtigen, Benutzung gerade des gedanklichen Inhalts in aktueller Beweissituation zu vereiteln (zB (-) bei Entfernen von Etikett nur um Etikett anderweitig zu verwenden)
Urkundenfäschung durch Anbringen niedrigeren Preises an Sache -> welche Var. einschlägig?
für 1. Variante spricht, wenn man davon ausgeht, dass Überkleben alten Preises zunächst Urkundenunterdrückung, wobei Urkundenqualität für kurzen Moment endet & Aufkleben neuen Preises = Herstellung unechter Urkunde
aber dies abzulehnen, weil Einzelakte bei lebensnaher Betrachtung = einheitliche Tathandlung -> Var. 2 (+)
Konkurrenzen?
zwischenzeitliche Unterdrückung nur Mittel zur Verfälschung -> als notwendige Begleittat verdrängt
Var. 1 tritt zurück, soweit Verfälschen zugleich Herstellen -> Var. 2 = Spezialfall von Var. 1
Auswirkung anfechtbarer Übereignung auf “Fremdheit” Sache? Anwendbarkeit “Rückwirkungsfiktion” des § 142 BGB?
(-) findet im Strafrecht keine Anwendung
dh selbst bei Anfechtung liegt zum maßgeblichen ZP der Wegnahme keine fremde Sache vor
Betrug Täuschung
dergestalt auf Vorstellung einwirken, dass Opfer o. Dritter Fehlvorstellung über Tatsachen unterliegt
kann ausdrücklich, konkludent o. durch Unterlassen (nur bei Aufklärungspflicht) erfolgen
muss zu Irrtum führen (Fehlvorstellung über Wirklichkeit) -> (-) wenn Opfer Täuschung nicht bemerkt (dann Versuch möglich)
irrtumsbedingte Vermögensverfügung beim Dreiecksbetrug -> Abgrenzung zu Diebstahl in mtb. Täterschaft
zunächst: irrtunmsbedingte Vermögensverfügung = jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das sich unm. vermögensmindernd auswirkt
Dreiecksbetrug (+), wenn Dritter
e.A.: rechtlich befugt über Vermögen Geschädigten zu verfügen
a.A.: im Lager des Geschädigten (bei Sachbetrug hM)
a.A.: Näheverhältnis zum betroffenen Vermögen hat
ansonsten Diebstahl in mtb.Täterschaft
Abgrenzung Sachbetrug und Trickdiebstahl
verschafft sich Täter Sache durch Täuschung kommt es für Abgrenzung darauf an, ob ihm dies durch Wegnahme iSv § 242 (eigenmächtige Handlung Täter) o. durch Vermögensverfügung des Getäuschten iSv § 263 gelingt -> schließt sich gegenseitig aus
für Unterscheidung kommt es nicht auf äußere Bild von Geben o. Nehmen an, sondern darauf, ob nach innerer Willensrichtung des Getäuschten ein freiwilliger o. unfreiwilliger Gewahrsamsverlust vorliegt -> wollte Geschädigte bewusst über Vermögensstücke zu Gunsten Täter verfügen (Eigenschädigung) oder Gewahrsam behalten (Fremdschädigung)?
daher: für Sachbetrug muss sich opfer vermögensbedeutsamen Wirkung seines Verhaltens bewusst sein (Verfügungsbewusstsein)
Meinungsstreit, ob Kassierer bzgl. unbemerkt “vorbeigeschleuster Ware” Verfügungsbewusstsein hat
e.A.: (+) da genereller Verfügungswille -> Erlaubnis Kassenbereich verlassen = Gestattung gesamten Inhalts zu bemächtigen (Irrtum lediglich über Tatsache)
Contra: kein Wille bzgl vorbeigeschleuster Ware, wenn Kassierer diese nicht erkennt & darf vertragl. nur über abkassierte Sachen verfügen
hM.: (-) Aufgabe Kassierer nur Abrechnung vorgezeigter Ware & Übertragungswile nur bzgl. “eingetippter” Ware
weitergehende Erklärungen wegen arbeitsvertragl. Pflichen nicht gewollt
beachte: Vollendung § 242 (+) wenn Ware durch Kassenzone & bezahlt
Fremdheit Sache
Fremdheit zivilrechtsakzessorisch zu bestimmen (rechtsgeschäftl. oder gesetzl. Übereignung stattgefunden?) -> (+) wenn im Eigentum eines anderen wobei Miteigentum reicht
Was Gewahrsam? Wann gebrochen?
vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche und nach Verkehrsanschauung zu bestimmende Sachherrschaft
gebrochen, wenn ihm Gewahrsam ohne/gegen Willen entzogen ((-) wenn Einverständnis)
Prozessbetrug
Forderungsbetrug in Form von Dreiecksbetrug
Bsp.: A täuscht Richter C, der deswegen B zur Zahlung an A verurteilt
Vermögensverfügung = Urteilsspruch
bei Abgrenzung zu § 242, 25 I Alt. 2 ist hier Befugnistheorie herrschend
A und B begehen gemeinschaftlich Diebstahl und lagern Diebesgut auf Gelände des B. Später entwendet A das Diebesgut alleine ohne/gegen Wilen des B von seinem Gelände. § 242 bzgl. A (+)?
(+), da A Alleinsachherrschft des B durch Entwenden aufhebt -> Gewahrsamsbruch auch ggü deliktischem Gewahrsamsinhaber möglich
dies unabhängig von Streit, ob § 242 ausschließlich Eigentum oder auch Gewahrsam an Sache schützt -> durch wiederholte Wegnahme wird Eigentümer grds. erneut verletzt
beachte: wiederholter Diebstahl dann mitbestrafte Nachtat
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