Anwendbarkeit UN—Kaufrecht
beide Staaten Vertragsstaaten oder internationales Privatrecht führt zur Anwendbarkeit des UN—Kaufrechts
B2B Vertrag —> nicht für persönlichen Gebrauch
Bewegliche Sache (auch Software, wenn auf einem körperlichen Medium wie einer CD verschickt wird)
außergewöhnliche Betriebsgefahr, die durch unabwendbares Ereignis verwirklicht wird
Notbremsung
Verreißen
Schleudern
Manövrierunfähigkeit in Folge eines Reifenplatzers
Haftungsbefreiung gem § 9 EKHG
Haftungsbefreiung, wenn:
unabwendbares Ereignis, das von Dritten, Geschädigten oder Tier ausgelöst worden ist und nicht auf Fehler in der Beschaffenheit des Kfz oder auf Schädiger zurückzuführen ist
Haftungsbefreiung entfällt, wenn:
außergewöhnliche Betriebsgefahr verwirklicht durch unabwendbares Ereignis, wenn von Dritten oder Tier ausgelöst —> wenn Geschädigter unabwendbares Ereignis auslöst, das außergewöhnliche Betriebsgefahr verwirklicht —> troztdem Haftungsbefreiung
§ 19 Abs 2 EKHG
Haftung für Betriebsgehilfen (= alle Personen, die eine mit dem Betrieb des Kfz zusammenhängende Aufgabe mit dem Willen des Halters wahrnehmen, insbesondere befugter lenker, Einweiser, Fahrleherer, Helfer beim Be- und Entladen - bei Eisenbahnen auch der Schaffner)
Voraussetzungen für die Anwendbarkeit:
Geschädigter macht Ansprüche nach ABGB geltend (kommt also nur dann vor, wenn Geschädigter Ansprüche aus Verschuldenshaftung gem § 1295 ff ABGB geltend macht)
Unfall beim Betrieb eines Kfz oder einer Eisenbahn (Kfz muss nicht unbedingt dem EKHG unterliegen—> kann auch Kfz mit Bauartgeschwindigkeit unter 10 km/h sein)
—> wenn gegeben, haftet Halter immer für Verschulden der Person, die mit einem Willen beim Betrieb des Fahrezugs tätig ware, wenn die Tätigkeit für den Unfall kausal war
Haltereigenschaft EKHG
Verfügungsgewalt
auf eigene Rechnung betreiben
es kommt auf die wirtschafltichen Verhältnisse, also darauf, wie es tatsächlich ist und nicht auf die rechtlichen Verhältnisse an (z.B.: nur, weil jemand am Zulassungsschein steht, heißt das nicht sofort, dass er Halter ist, wenn er jemand anderem das Kfz in ständiger Gebrauchsüberlassung überlässt und der alle laufenden Kosten übernimmt)
kurzfristige Überlassung des Kfz führt nicht zum Übergang der Haltereigenschaft
wenn die Kriterien (Verfügungsgewalt, auf eigene Rechnung betreiben) auf mehrere Personen zutreffen, sind die “Mithalter” und haften solidarisch
Anwendbarkeit des EKHG
Unfall —> plötzlich von außen einwirkendes Ereignis
beim Betrieb —> es muss sich jene erhöhte Gefahr verwirklichen, derentwegen die jeweilige Gefährdungshaftung geschaffen worden ist
entweder auf Grund von Geschwindigkeit des Kfz oder
auf Grund von plötzlichem Stillstand und desswegen Geschwindigkeit der andern Kfz
ein bloß am Straßenrand korrekt abgestelltes Kfz zählt nicht als “in Betrieb”
sobald sich das Fahrzeug bewegt, ist es “in Betrieb” —> Motor muss dafür nicht aufgedreht sein
Kfz oder Eisenbahn
Schaden
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Sachverständiger objektiv-rechtlicher Sorgfaltsmaßstab zugunsten eines Dritten, wenn er damit rechnen muss, dass Gutachten Dritten zur Kenntnis gelangen und die Grundlage für seine Disposition bilden wird
(muss dem Sachverständigen noch nicht namentlich bekannt sein —> es reicht “möglicher Käufer/Kreditgeber”)
Vertrag mit Abschlussprüfer und geprüfter Gesellschaft Schutzwirkung zugunsten (potenziellen) Gläubiger der geprüften Gesellschaft, die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden
Begrenzung: § 275 Abs 2 UGB
Mitverschulden durch Gehilfenzurechnung
im vertraglichen Bereich Zurechnung des Mitverschuldens (§ 1304) der Hilfsperson nach § 1313a
im deliktischen Bereich Zurechnung des Mitverschuldens (§ 1304) der Hilfsperson als Bewahrungsgehilfe nach § 1315
§ 1315
jede Person, derer man sich zur Besorgung eigener Angelegenheiten bedient
Untüchtigkeit kann auch schon bei einmaligem Versagen vorliegen, wenn sich aus der Art des Versagens ergibt, dass der Gehilfe nicht geeigent ist, entsprechend den fundamentalen Erkenntnissen seines Tätigkeitsbereichs zu arbeiten
wenn Besorgungsgehilfe noch einen Besorgungsgehilfen einsetzt und Geschäftsherr mind. konkludent zustimmt, haftet auch für diesen
Wesentliche Vertragsverletzung UN—Kaufrecht (Art 25)
Käufer entgeht das, was er durch Vertragsabschluss bezweckt hat
Sachenrechtliche ex tunc Aufhebung
Anwendbarkeit § 366 ABGB
bei Irrtumsanfechtung gem § 871 iVm § 877
bei Anfechtung wegen laesio enormis gem § 934 strittig, ob ex tunc oder ex nunc Wirkung –> aktuelle Rsp sagt ex tunc
Anwendbarkeit des Haager StVÜ
mind 1 motorisiertes oder unmotorisiertes Fahrezeug beteiligt
Beteiligung = einen Unfall verursacht oder Fahrzeug in zeitlich und räumlichen Zusammenhang mit dem Unfall
Öffentliche Straße, öffentlich zugängliches Gelände oder nicht öffentliches Gelände, wo eine gewisse Anzahl an Personen Zugang hat
Beteiligte nicht aus demselben Staat
zuerst evtl Ausnahmen aus Art 4 prüfen, sonst Grundnorm aus Art 3
Reparaturkosten
§ 1323 ABGB
Schmerzensgeld
§1325 ABGB
Ansprüche gegen Haftpflichtversicherung des Schädigers nach Haager StVÜ
• Art 9 Haager StVÜ —> wenn das Recht, das sich aus Art 3,4 oder 5 ergibt ein Direktklagerecht des Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung zulässt
• wenn das Recht aus Art 3, 4 oder 5 es nicht zulässt —> Recht des Staates zulässt, in dem Unfall ereignet
• wenn Recht des Unfallstaates nicht zulässt —> Recht, das auf Versicherungsvertrag anwendbar, maßgeblich
In Ö: §26 Satz 1 KHVG
§364a ABGB
behördlich genehmigte Anlage
analog auch Anlage, wenn durch sonstige behördliche Genehmigung der Anschein der Gefahrlosigkeit erweckt wird
Schadenersatz nach UN-Kaufrecht
Art 74
keine Personenschäden gem Art 5
Verlust + entgangener Gewinn
Befreiung: Art 79
Leistungsstörung nach UN-Kaufrecht (Art 46, Art 49)
Vertragswidrigkeit muss in angemessener Frist dem Verkäufer mitgeteilt werden (Art 39)
Möglichkeiten Käufer bei Vertragsverletzung Verkäufer nach UN-Kufrecht
Erfüllung
Nachbesserung
Ersatzlieferung (nur bei wesentlicher Vertragsverletzung)
Vertragsauflösung (nur bei wesentlicher Vertragsverletzung)
Bereicherungsrechtanknüpfung
Kontroverse:
entweder Art 12 Abs 1 lit e ROM I —> hM
Oder Art 10 ROM II
§1409 ABGB
Gesetzlicher Schuldbeitritt
Gewährleistungsanspruch nach VGG
§12 VGG iVm § 13 VGG
Anknüpfung bei Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gem § 877 iVm § 871 ABGB
Art 10 Abs 1 ROM I
Anknüpfung Transportvertrag
Art 5 Abs 2 ROM I
Anknüpfung Werkvertrag
Art 4 Abs 1 lit b ROM I
Anknüpfung Kaufvertrag
Zuerst prüfen, ob UN-Kaufrecht anwendbar
Dann: Art 4 Abs 1 lit a ROM I
Anknüpfung Schlechterfüllung bei Kaufvertrag
Art 12 Abs 1 lit b, c, ROM I
(Immer auch erwähnen bei Gewährleistungsansprüchen, ob VGG anwendbar)
Produkthaftungsfall
K = Käufer
H = Händler
P = Produzent
K - H Gewährleistung gem § 922, 932 Abs 2 ABGB (Achtung VGG)
H - P Lieferung einer neuen Sache gem § 922, 932 Abs 2 ABGB
K - H Lieferung einer neuen Sache und Ersatz des Schadens gem § 933a, 1298, 1313a ABGB
K - P Ersatz des Scahdens an anderem Gut gem §1295, 1315 ex delicto ABGB
K - P Ersatz des Schadens an anderem Gut gem § 1295, 1298, 1313a aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
K - P auf Ersatz des Schadens an anderem Gut gem §1 ff PHG
§ 1431 ABGB
Irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld
fehlende Verbindlichkeit
Irrtum des Leistenden über den Bestand, Gegenstand, Person des Gläubigers oder Schuldners
Unerheblich, ob Zuwendende den Irrtum verschuldet hat
Bei bewusster Zahlung
§1313a
Haftung des Geschäftsherren, wenn…
… im Rahmen eines Vertrages eines Gehilfen bedient, um dadurch Verpflichtungen zu erfüllen, zu deren Erfüllung er auf Grund des Vertrages selbst verpflichtet ist
… schädigende Handlung des Gehilfen in Erfüllung des Pflichtenprogrammes des Vertrages besteht.
Rechtswidrigkeit bei Vertragshaftung
Nichterfüllung einer vertraglichen Pflicht (vor- oder nachvertraglich)
Rechtswidrigkeit bei Deliktshaftung
Schutzgesetzverletzung
§ 1311 Satz 2 ABGB
Verletzung absolut geschützter Güter
Leben, Freiheit, Gesundheit, Eigentum
Vorsätzlich sittenwidrige Schädigung
§1295 Abs 2 ABGB
Primäre (reine, bloße) Vermögensschäden
Nachteilige Veränderungen des Vermögens, die bei einem Geschädigten eintreten, ohne dass sie Folge der Verletzung eines absolut geschützten Rechtsgutes dieses Geschädigten sind
Es wird kein absolutes Rechtsgut verletzt, sondern die Schäden treten gleich im Gesamtvermögen ein
Haftung nur, wenn:
Schutzgesetz Zufügung dieser Schäden verbietet
Schädiger vorsätzlich sittenwidrig verhalten
Schadensverlagerung auf einen Dritten
Im Rahmen der Vertragshaftung
Verletzung sonstiger schuldrechtlicher Sonderbeziehungen
Bewusster Irreführung (§ 874 ABGB)
Wissentlicher Erteilung eines falschen Rates (§ 1300 ABGB)
Mutwillige Prozessführung (§ 408 ZPO)
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