Verbotene Eigenmacht
Verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) ist jede widerrechtlich vorgenommene Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzers in der Ausübung seiner tatsächlichen Sachherrschaft.
Widerrechtlich ist die Besitzbeeinträchtigung, wenn sie ohne den Willen des Besitzers erfolgt und gesetzlich nicht besonders gestattet ist. Die Beeinträchtigung kann in einer Sachentziehung oder in einer sonstigen Störung bestehen.
Was versteht man unter dem Grundsatz des Typenzwangs?
Störungsbeseitigunsanspruch
§862 BGB
Der Störungsbeseitigungsanspruch aus §.862 Abs. 1§. 1 BGB hat folgende Voraussetzungen: (1) Störung des Besitzes durch verbotene Eigenmacht, (2) der Anspruchsgegner muss Störer sein, (3) kein Ausschluss des Anspruchs nach $.862 Abs. 2. BGB und (4), kein Erlöschen des Anspruchs nach § 864 BGB.
Immissionen
Immissionen sind Einwirkungen auf andere Grundstücke, die in der Regel in ihrer Ausbreitung weitgehend unkontrollierbar und unbeherrschbar sind. $-906_Abs. 1 S. 1.BGB benennt in seiner beispielhaften Aufzählung "Geräusche" als Immission.
Voraussetzungen der Duldungspflicht aus §906 BGB
Eine Duldungspflicht aus §_906 BGB besteht nur, wenn es sich um unwesentliche Einwirkungen handelt oder um eine wesentliche, aber ortsübliche Beeinträchtigung, die nicht mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln verhindert werden kann.
Störer
Störer ist derjenige, der die Besitzstörung durch seine Handlung selbst bewirkt hat (unmittelbarer Handlungsstörer). Zum anderen ist Störer, wer einen Dritten durch seine Willensbetätigung zur Störung bestimmt (mittelbarer Handlungsstörer). Weiterhin ist Störer, wer durch eine Sache die Störung verursachte (Zustandsstörer).
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