Bedeutung § 164 III
Vertretung beim Zugang als Empfangsvertreter (Abs. 1 = Erklärungsvertreter)
gibt keine WE ab, sondern nimmt WE entgegen (passive SV)
Offenkundigkeitsgrundsatz kann hier nicht durch Vertreter gewahrt werden -> Geschäftsgegner muss erkennbar machen, dass Erklärung dem Vertretenen zugehen soll
beachte: Bevollmächtiung zur aktiven Stellvertretung schließt idR auch VM zur passiven Vertretung ein
Kann Vertreter anfechten?
grds. steht AnfechtungsR nur Vertretenem zu, da nur er gebunden
aber: wenn Anfechtung von VM gedeckt, kann auch Vertreter anfechten
Wie ist InnenVM auszulegen?
als empfangsbedürftige WE vom verobjektivierten Empfängerhorizont des Vertreters
-> für Vertreter erkennbar worauf sich InnenVM erstreckt?
Wann ist “nach außen kundgemachte InnenVM” relevant?
nur dann, wenn Handeln von einer Vollmacht nicht umfasst -> RechtsscheinVM iSV §§ 171, 172
nicht wenn tatsächlich VM besteht
“nach außen kundgemachte InnenVM”
InnenVM, aber Vertreter hat VM-Urkunde ausgehändigt haben, § 172
§ 171 bei bes. Mitteilung Vertretenem
Wann ibesteht kein Rechtsschein bei “nach außen kundgemachter VM”?
§ 172 II -> VM-Urkunde für kraftlos erklärt/zurückgegeben
§ 171 II -> Kundgebung in selber Form widerrufen
§ 173 -> Kenntnis/fahrlässige Unkennntnis Vertragspartner bzgl. fehlender tatsächlicher VM
Kundmachung nach § 171, 172 anfechtbar?
eA.: (-) da Kundmachung keine WE, sondern Wissenserklärung
aA.: (-) da Verpflichtung des Vertretenen nach §§ 171, 172 Rechtsscheinhaftung & bei RechtscheinsTB wird zT Anfechtbarkeit generell verneint, da Anfechtung nicht Rechtschein beseitgen darf
aA.: (+) da Mitteilung von InnenVM einer AußenWM gleichstehe
außerdem soll RechtsscheinsVM zu Gleichstellung mit VM führen, nicht aber darüberhinaus den Geschäftsgegner privilegieren
Anfechtung wegen Unzuverlässigkeit Vertreter nach § 119 II ?
nur wenn sich Unzuverlässigkeit vor Erteilung der VM in festen Tatsachen niedergeschlagen
darüberhinaus ist Anfechtung wegen dieses Grundes aufgrund Risikoverteilung im Vertretungsrecht ausgeschlossen -> Vertretene muss Risiko tragen, dass sich Vertreter nicht absprachegemäß verhält
Anfechtung über Umfang VM nach § 119 I, wenn im Außenverhältnis Generalvollmacht erteilt, obwohl beschränkte InnenV gewollt war?
Irrtum über RF, die über § 172 BGB entstehen
Anfechtung aber (-), da sich sonst immer Rechtscheinhaftung entzogen werden kann:
zwar wird sich “über das was man sagt” geirrt, aber genau hieran knüpft Gesetz die RF des §§ 172, 173
daher lässt sich Anfechtung nicht auf Rechtscheinswirkung der Kundgabe stützen (unbeachtlicher Irrtum)
kein Fall von Missbrauch der VM, da in diesem Falle § 173 bereits (+) wäre
“zur Verfügung stellen” bei § 488 -> erfüllt bei Auszahlung an Bevollmächtigten?
(+) auch wenn nur nach Rechtsschein zur Vertretung befugt
Innen und AußenVM
Bei der Innenvollmacht (§ 167 Abs. 1 Fall 1 BGB) wird die Bevollmächtigung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung vom Vertretenen gegenüber dem Vertreter erklärt. Bei der Außenvollmacht (§ 167 Abs. 1 Fall 2 BGB) wird die Bevollmächtigung des Vertreters vom Vertretenen gegenüber dem Geschäftspartner erklärt.
Ist für Bevollmächtigung Form zu beachten?
grds formfrei, § 167 II
nur bei unwiderruflicher VM zum GS-Kauf/Verkauf muss Form des § 311b I 1 eingehalten werden
beachte auch: § 492 IV, wonach VM bei Verbraucherdarlehensverträgen Form bedarf
Analoge Anwendung § 172 bei fahrlässiger Ermöglichung der Ansichnahme der VM-Urkunde?
e.A.: (+) da § 172 I Ausprägung des Grundsatzes, dass schuldhaft veranlasster Rechtsschein gleichzustellen mit tatsächlicher Bevollmächtigung
andere Stimmen bejahen durch Übertragung der Grundsätze zum "fehlenden Erklärungsbewusstsein”
hM.: (-) da Wertungswiderspruch zum anerkannten Satz, dass abhanden gekommene schriftl. WE keine Bindungswirkung gg Autor äußern, sondern allenfalls Haftung auf neg. Interesse
außerdem spricht Gesetzgeber bewusst von “aushändigen” -> keine Lücke
Interessen durch Sekundäransprüche hinreichend geschützt
daher -> “aushändigen” wörtlich zu verstehen
Anscheinsvollmacht
Unterschied zu Vertreter ohn VM -> bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte der Vertretene erkennen können, dass er vertreten wird und hat so in zurechenbarere Weise den Rechtschein gesetzt, er habe den Vertreter bevollmächtigt
leichte Fahrlässigkeit ausreichend -> es genügt also, wenn der Vertretene dem angeblichen Bevollmächtigten, bewusst oder unbewusst, eine Stellung eingeräumt hat, aus welcher ein Dritter schließen darf, dass der Handelnde tatsächlich zu dem betreffenden Rechtsgeschäft bevollmächtigt war
insb. durch wiederholtes Auftreten des “Vertreters” ggü Geschäftspartner
§ 139 anwendbar, wenn mehrere Personen an einem RG auf einer Seite erkennbar beteiligt sind & Verpflichtung einer Person unwirksam wird?
(+)wenn ohne Verpflichtung aller Beteiligten auf einer Seite der Vertrag nicht geschlossen würde
auch bei Gesamtschuldverhältnis
Einzelwirkung des § 425 betrifft nur bestehende GesamtSV nicht Entstehung selbst
auch anwebdar, wenn RG zunächst schwebend und erst später endgültig unwirksam
RF bei 179 I
nach Wahl Vertragspartner entweder Erfüllung oder SE (statt) auf pos. Interesse
keine Wahlschuld (eine Forderung mit alternativem Inhalt) sondern elektive Konkurrenz (mehrere inhaltlich verschiedene Rechte -> GestelungsR o. Forderungen)
beachte: Erfüllung vollzieht sich nach Maßgabe Vertretergeschäfts aber Vertreter wird nicht Vertragspartner (§ 179 ist gesetzl SV)
kein Recht auf zweite Andienung -> direkt SE
Ansprüche aus cic gegen Vertreter?
grds. (-) da Vertreter in fremden Namen handelt und daher an Vertragsanbahnung fehlt (Ausnahme in Abs. 3)
Haftung des Ausstellers abhanden gekommener Urkunde
aus cic (+) auf neg. Interesse
§ 122 analog?
hM (+) da das enttäuschte Vertrauen dessen, dem falsus procurator eine ohne Wissen und Wollen des Ausstelleres an sich gebrsschte VM vorgelegt hat, verdient nicht weniger Schutz als das des Adressaten einer abhanden gekommenen schriftl. WE
bei letzterem hat nach hM der Autor den Vertrauensschaden zu ersetzen
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