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Grundrechtsberechtigten

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by Luca J.

B. DIE GRUNDRECHTSVERPFLICHTETEN

I. Alle drei Gewalten bei hoheitlicher Tätigkeit Art.1 III GG

II. Problem Fiskalgeltung der Grundrechte:

Wenn Staat privatrechtlich tätig wird – greift dann Art. 1 III GG?

– Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben in Privatrechtsform (Da- seinsvorsorge): Grundrechtsverpflichtung (+);

– Fiskalische Hilfsgeschäfte der Verwaltung: frühere h.L.: Es greift jedenfalls das Willkürverbot des Art. 3 I GG; heutige h.L.: eine umfassende Grundrechtsbindung.

– Erwerbswirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand: dto.

III. Drittwirkung von Grundrechten Art.1-19GG

1. Grundsätzlich: Grundrechte sind gegen Staat gerichtet, also keine unmittelbare Drittwirkung.

2. Ausnahmen: Art. 9 III 2; 20 IV; 48 II GG richten sich explizit auch gegen Dritte – insoweit liegt „unmittelbare Drittwirkung“ vor.

Dies wird nach verbreiteter Auffassung auch für die Geltung der Menschenwürde gem. Art. 1 I GG angenommen.

3. Mittelbare Drittwirkung (als Konsequenz der objektiv-rechtlichen Grundrechtsgehalte sowie der Bindung der Gerichte an die Grund- rechte): Grundrechte strahlen auf gesamte Rechtsordnung aus, sind insb. von Gerichten bei der Entscheidung privatrechtlicher Strei- tigkeiten zu beachten, insb. bei der Auslegung des einfachen Rechts (z.B. der Generalklauseln im BGB).

Vorstehendes gilt für die Freiheitsrechte (und die Eigentumsgaran- tie).

Anders ist dies bei Gleichheitsrechten: Privatleute sind bei der Ge- staltung ihrer (Vertrags-)Beziehungen nicht schon kraft Verfas- sungsrechts (insb. Art. 3 I, II, III GG) zur Gleichbehandlung ver- pflichtet.

Teils verpflichtet das einfache Recht zur Gleichbehandlung bzw. verbietet Diskriminierung (z.B. das AGG).

Eine mittelbare Drittwirkung der Gleichheitsrechte besteht grund- sätzlich nicht, besteht ausnahmsweise in einer „spezifischen Kons- tellationen“ (Bsp.: Facebook sperrt im Wahlkampf eine politische Partei).

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Luca J.

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