I. Schutzbereich
Persönlich (beachte: Art. 18 AEUV, Art. 19 III GG)
Sachlich
II. Eingriff => Eingriffsbegriffe EU: Art. 52 I GRC
III. Rechtfertigung
I. Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem
1. Vergleichspaar
2. Ungleichbehandlung
II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
=> Stufenlos-Formel
I. Gesetzgebungskompetenz Art. 70-74
II. Gesetzgebungsverfahren
1. Gesetzgebungsinitiative Art. 76 I GG
2. Hauptverfahren (Beschlussfähigkeit, erforderliche Mehrheiten und Beteiligung des Bundesrates) => bei der Prüfung von Landesrecht fällt dieser Teil weg §78 1 BVerfGG
3. Schlussverfahren Art. 78 GG
III. Form
Klassischer Eingriffsbegriff
Ein Eingriff liegt vor, wenn ein Verhalten, das in den Schutzbereich fällt durch einen staatlichen Rechtsakt unmittelbar, final und imperativ erschwert oder unmöglich gemacht wird.
Finalität = Maßnahme bezweckt eine Grundrechtsbeeinträchtigung und ist nicht nur Nebenfolge.
Unmittelbarkeit: Keine Handlung Dritter notwendig, um den Grundrechtseingriff durch die Maßnahme zu bewirken.
Rechtsförmigkeit = Rechtswirkung
Imperativität: Mit Befehl und Zwang durchsetzbar
Moderner Eingriffsbegriff => sehr weit gefasst, Eingränzung erforderlich
= Jedes staatliche Handeln, das den Einzelnen eine Tätigkeit, die in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, unmöglich macht oder erschwert; Handeln muss dem Staat zurechenbar sein.
Vorbhealtlos =>
Gesetzliche Grundlage erforderlich (Vorbehalt des Gesetzes)
verfassungsimmanente Schranken konkurrierende Grundrechte Dritter, Staatsstrukturprinzipien, Staatszielbestimmungen)
Einfacher Gesetzesvorbehalt => Es ist eine gesetzliche Grundlage für einen Eingriff erforderlich
durch Gesetz: Gesetz führt zu einem Grundrechtseingriff
aufgrund eines Gesetzes: Gesetz ermächtigt zum Grundrechtseingriff
Qualifizierter Gesetzesvorbehalt => Das Gesetz muss den genannten wesentlichen Anforderungen entsprechen
Betroffene Personen, Personengruppen oder Situationen, die in Anbetracht eines bestimmten Bezugspunktes unter einen gemeinsamen Oberbegriff gefasst werden können und damit von anderen abgegrenzt werden können.
=> Aus dem Rechtsstaatsprinzip Art. 20 GG, EU: Art. 45 III AEUV
Legitimes Ziel: Verfolgung des im qualifizierten Gesetesvorbehalts verfolgten Ziels. Förderung von Staatszielbestimmungen, des Schutzes von Grundrechten
Illegitim wenn…
rein paternalistische Maßnahmen
rein privatnützliche Maßnahmen
Geeignetheit = Förderung des Ziels in irgendeiner Weise, geringfügige Förderung ausreichend
Erforderlichkeit = Es gibt kein milderes ebenso effektives Mittel.
Angemessenheit = Das mit der Maßnahme verfolgte Ziel und die für den Betroffenen mit der Maßnahme verknüpfte Beeinträchtigung stehen nicht vollkommen außer Verhältnis.
unzutreffende Kostenzuordnung
bestimmten Gruppen wird besondere Härte auferlegt
keine ausreichende Passgenauigkeit zwischen Maßnahme und Ziel: gerigfügig weniger effektive Alternativmaßnahme, die deutlich grundrechtsschonender ist
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