Nach welcher Normenhierarchie geht man bei der Bewertung von Leistungsstörungen vor?
Individualvereinbarung (-> Privatautonomie!)
AGBs
Besonderes Schuldrecht (§§ 433 - 853 BGB)
Allgemeines Schuldrecht (§§ 241 - 432 BGB)
-> §§ 241 - 432 BGB gelten nur, wenn weder die Parteien (individualvertraglich / durch AGB) abweichende Vereinbarungen getroffen haben, noch im besonderen Schuldrecht spezielle (= vorrangige) Regelungen enthalten sind; Schuldrecht AT ist subsidiär.
→ Insbesondere bzgl. Sekundärrechten (Leistungsstörungsrecht) finden sich im besonderen Schuldrecht spezielle Regelungen, z.B. §§ 434 ff. BGB (Kauf), §§ 536 ff. BGB (Miete), §§ 633 ff. BGB (Werkvertrag).
Was versteht man unter Schadensersatz neben der Leistung
Schadensersatz neben der Leistung = alle Schadenspositionen, die der Gläubiger sinnvoll und redlich neben der Erfüllung verlangen kann. Das sind regelmäßig die Schadenspositionen, die durch eine Nacherfüllung nicht ausgeglichen werden können
-> Integritätsinteresse (→ keine Verschlechterung):
Interesse des Gläubigers an der schadfreien (integren) Erhaltung seiner Rechtsgüter (z.B. Schäden an anderen Rechtsgütern, Mangelfolgeschäden)
Merke: Bei einer Nebenpflichtverletzung besteht grds. Anspruch auf SE neben d.L.!
Was versteht man unter Schadensersatz statt der Leistung
Äquivalenzinteresse (→ Verbesserung):
Interesse des Gläubigers, eine mangelfreie (äquivalente) Leistung zu erhalten (z.B. Kosten einer Ersatzbeschaffung, entgangener Gewinn)
Nenne die Voraussetzungen für einen Schadenersatz neben der Leistung
1. Schuldverhältnis, § 280 I 1 BGB
i.d.R. ein schuldrechtlicher Vertrag, z.B. Kauf, Miete
2. Pflichtverletzung, § 280 I 1 BGB
Nichtleistung (Verzug) / Schlechtleistung / Nebenpflichtverletzung
3. Vertretenmüssen, § 280 I 2 BGB
Wird vermutet, Vermutung ist aber widerlegbar
Was der Schuldner zu vertreten hat, regelt § 276 BGB
4. Schaden, 249 ff. BGB
5. Berücksichtigung Mitverschulden Anspruchssteller, § 254
BGB Rechtsfolge:
Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung, § 280 I BGB (Anspruch auf die Leistung bleibt unberührt)
Was versteht man unter Vertretenmüssen und wo ist es geregelt?
§276 BGB
1. (Leichte) Fahrlässigkeit = Wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 II BGB („Das kann mal passieren“).
2. Grobe Fahrlässigkeit = Wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt („Das darf nicht passieren“).
3. Vorsatz = Wer einen Erfolg herbeiführen will oder weiß, dass er einen Erfolg herbeiführt, oder die Herbeiführung billigend in Kauf nimmt („Das soll (bzw. kann ruhig) passieren“).
Inwieweit kann man den Haftungsmaßstab differenzieren?
über eine Haftungsvereinbarung
Grds. möglich, § 276 I 1 BGB („bestimmt“) -
Strengere Haftung, z.B. auch ohne Verschulden (= trotz Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt) -
Mildere Haftung, z.B. Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit -
Haftung für Vorsatz kann nicht im Voraus ausgeschlossen werden, § 276 III BGB -
Bei Haftungsausschluss durch AGB beachte Grenzen des § 309 Nr. 7 a), b) BGB
Wie wird bei der Übernahme einer Garantie / eines Beschaffungsrisikos die Haftung bewertet?
§ 276 I 1 BGB
Wer eine Garantie oder das Risiko der Beschaffung eines Gegenstands übernimmt, kann sich nicht darauf berufen, er könne nichts für das Ausbleiben.
Verschuldensunabhängige Haftung
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