Welche Ansatzpunkte gibt es für ein Recht auf Selbsttötung?
Art. 2 II GG
Art. 2 I, 1 I GG
Art. 2 II und das Grundrecht auf Selbsttötung
begründet Grundrecht auf Leben auch die negative Dimension des Grundrechts auf Sterbens? (str.)
Viele Grundrechte haben eine positive und negative Dimension
Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Persönlichkeitsentfaltung meint etwas positives, keine Beendigung
Entscheidung das eigene Leben zu beenden, ist von existentieller Bedeutung für die Persönlichkeit
Entschluss tritt die Grundfrage des menschlichen Daseins
Menschenwürde steht der Selbsttötung nicht entgegen, sondern ist vielmehr Ausdruck von ihr
Die Entscheidung des BVerfG (2020)
Grundrecht auf Selbsttötung ist Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 I, 1 I GG
Umfasst die Freiheit sich selbst das Leben zu nehmen, sowie sich Hilfe von Dritten zu suchen
§ 217 a.F. ist verfassungswidrig, weil es eine faktische Unmöglichkeit des Suizidewilligen begründet, eine von ihm gewählte, geschäftsmäßige Hilfe in Anspruch zu nehmen
Verhältnismäßigkeit des § 217 a.F:
Verschiedene, verfassungsrechtliche Schutzgüter: Selbstbestimmungsrecht <-> Schutzpflicht des Staates bzgl. Autonomie und Leben
Strafe kann ein Mittel sein, gefährliche Formen der Suizidehilfe zu verbieten; der grundsätzliche Zugang dazu, darf aber nicht verschlossen sein
Niemand darf verpflichtet werden Suizidehilfe zu leisten
Art. 8 EMRK
Art. 8 I: Recht auf Selbsttötung
Das Verbot der Beihilfe ist mit Art. 8 II jedoch vereinbar
Gibt es ein Grundrecht auf Beihilfe zur Selbsttötung?
Des Sterbewilligen (-)
Des Helfers
Art. 12 I GG
Art. 2 I GG
Die aktuelle Rechtslage
Rechtmäßigkeit der Selbsttötung (§ 212: anderer)
Rechtmäßigkeit der Beihilfe zur Selbsttötung (Akzessorität der Beihilfe)
umfasst auch die gewerbsmäßige Beihilfe
Was fällt alles unter das Problemfeld “Hilfs- und Rettungspflichten”?
§ 323c StGB
§§ 212, 13 StGB
Polizeirecht
Das ärtzliche Berufsrecht
§ 323c
Suizide = Unglücksfall ?
Erkennbare Selbstbestimmtheit -> Unglücksfall (-)
P: Erkennbarkeit der Selbstbestimmtheit
§§ 212, 13
bei Garantenstellung (Ehegatte, Arzt)
BGH früher: Rettungspflicht (+)
Aber: Widerspruch zu § 1827 II, III -> niemand darf zur Rettung gezwungen werden
BGH heute: Garantenstellung endet, wenn der Arzt vereinbarungsgemäß einen eigenverantwortlichen Suizide begleitet
Suizide = Gefahr
Traumatisierung anderer
Leben des Suizidenten = Teil der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Selbstbestimmtheit -> Gefahr (-)
Was lässt sich zusammenfassend zu § 323c und dem Polizeirecht sagen?
es ist kein theoretisches, sondern nur ein praktisches Problem;
-> Schwer erkennbar und Zeitdruck
-> Im Zweifel eher Rettungspflicht bejahen
Welche Reformdiskussion gibt es?
Beratungslösung
Differenzierung zwischen Schwerkranken und anderen Personen
Starbarkeit und Ausnahme (2 Psychater + 1 Beratung)
-> Wieder faktische Unmöglichkeit -> Verfassungswidrig
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