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Fragen

YB
by Yaiza B.

Nehmen Sie zu folgenden Sachverhalten unter Nennung der einschlägigen Normen Stellung:

Die Hausarbeit wird der Mutter der Großfamilie A zu viel. Die Familie entschließt sich deshalb, eine Hilfe für den Haushalt, das Kochen und die Kindererziehung zu beschäftigen. Sie finden in der Nachbarschaft eine Frau K, die bereit ist, viermal in der Woche von 08:00 bis 14:00 Uhr zu kommen. Sie vereinbaren die Bezahlung durch festen Stundenlohn. Nach acht Monaten verlangt die Haushälterin Erholungsurlaub, in dem sie weiterbezahlt werden möchte. Zu Recht? Begründen Sie Ihre Antwort.

Der Haushälterin K steht bezahlter Erholungsurlaub gem. §§ 1, 3 Abs.1 BUrlG dann zu, wenn sie Arbeitnehmerin ist.

1. Laut Sachverhalt ist zwischen A und K ein privatrechtlicher Vertrag zustande gekommen.

2. K erbringt auch die Dienstleistung für einen anderen- hier A- gegen Entgelt, es ist somit ein Dienstvertrag i.S.v. § 611 BGB gegeben.

3. Als dritte Voraussetzung müsste die Dienstleistung der K als unselbständig (§ 611a BGB) zu qualifizieren sein. Entscheidend ist nicht die wirtschaftliche, sondern die persönliche Abhängigkeit vom Dienstherrn.

Der Grad der persönlichen Abhängigkeit ist einzelfallbezogen zu bestimmen:

- Weisungsgebundenheit: Es kommt darauf an, ob der Dienstleistende bezüglich Art und Weise, der Zeit und Dauer, sowie des Ortes der Dienstleistung im Wesentlichen frei seine Tätigkeit bestimmen kann, § 611a Abs. 1 S. 2 und 3 BGB.

- Eingliederung in den Betrieb: Entscheidend ist, ob der Dienstleistende in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation eingegliedert ist (sog. arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsmoment). Bindung an bestimmte zur Verfügung gestellte Räumlichkeiten, fachliche und zeitliche Rahmenpläne sprechen nicht unbedingt für eine Eingliederung in einen fremden Betrieb, sondern erklären sich möglicherweise bereits aus der Art der Tätigkeit (Honorarlehrkräfte, Volkshochschuldozenten, Bühnenkünstler).

- Ganze Arbeitskraft geschuldet: Zu prüfen ist, ob der Dienstleistende seine gesamte Arbeitskraft für fremdnützige Zwecke einsetzt und damit auf die eigene Teilnahme am Marktgeschehen verzichtet. Bei Teilzeitbeschäftigung ist persönliche Abhängigkeit auch möglich.

Der Haushälterin K werden die täglichen Arbeitsstunden und die zu erledigenden Arbeiten vorgegeben, damit ist die Weisungsgebundenheit gegeben. Das Argument der Eingliederung in den Betrieb hat bei einer Haushälterin keine Aussagekraft. Da K insgesamt 24 Std. pro Woche arbeitet und die Stunden in der Hauptarbeitszeit liegen, kann von der geschuldeten ganzen Arbeitskraft ausgegangen werden. K ist somit Arbeitnehmerin und ihr steht ein Anspruch auf Erholungsurlaub gem. §§ 1, 3 Abs.1 BUrlG zu.

Nehmen Sie zu folgendem Sachverhalt unter Nennung der einschlägigen Normen Stellung:

Die Knauser- AG (K, 190 Arbeitnehmer, Betriebsrat ist gebildet) ist ein Unternehmen der Metallbranche und Mitglied des einschlägigen Arbeitgeberverbandes. Es besteht ein Tarifvertrag, der einen Bruttolohn von 3000.-€ pro Monat vorsieht. Ein Weihnachtsgeld ist nicht Bestandteil dieses Tarifvertrages. Ferdinand F wird am 1. November als Schweißer angestellt, zu diesem Zeitpunkt ist er kein Gewerkschaftsmitglied. In seinem Arbeitsvertrag werden ein Bruttolohn von 2500.-€ sowie ein Weihnachtsgeld von 1500.-€ vereinbart, das zum jeweiligen Jahresende fällig sein soll. Am 30. November tritt er der für seinen Arbeitsbereich zuständigen Gewerkschaft bei. Der Arbeitgeber teilt ihmdeshalb mit, F ab dem 1. Dezember nach dem einschlägigen Tarifvertrag entlohnen zu wollen. Einen Anspruch auf Weihnachtsgeld habe er deswegen keinen mehr, weil der Tarifvertrag kein Weihnachtsgeld vorsehe. F ist erbost. In einem persönlichen Gespräch mit dem Arbeitgeber fordert er diesen auf, ihm das Weihnachtsgeld zu zahlen. Dieser weist das Ansinnen zurück; F könne sich eben nicht die besten Rosinen aus beiden Verträgen heraussuchen; wenn ein Vertrag gilt, gilt er voll und ganz. Sehen Sie Probleme? Begründen Sie Ihre Antwort.

A. Zunächst ist zu prüfen, ob dem F ein Anspruch auf Zahlung des höheren Lohns zusteht.

- Ein Anspruch auf den von F verlangten Lohn ergibt sich vorliegend nicht aus dem Arbeitsvertrag mit K, § 611a BGB. In diesem war ausdrücklich ein niedrigerer Lohn vereinbart worden.

- Ein Anspruch auf höheren Lohn würde sich für F ergeben, wenn F in den Geltungsbereich des einschlägigen Tarifvertrages fallen würde, § 1 Abs. 1 TVG. Der in der Normenhierarchie des Arbeitsrechts über dem Arbeitsvertrag stehende Tarifvertrag würde insoweit die Abrede über die Lohnhöhe verdrängen (Rangprinzip).

Voraussetzung hierfür ist, dass sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer tarifgebunden ist. K ist als Mitglied des Arbeitgeberverbandes und damit als Mitglied einer Tarifpartei tarifgebunden. F ist am 30. November in die Gewerkschaft eingetreten und damit als Mitglied einer Tarifpartei ebenfalls tarifgebunden.

Da somit beide Parteien tarifgebunden sind, gelten die Lohnbestimmungen des Tarifvertrages und F kann den höheren Lohn fordern.

B. Fraglich ist, ob dem F noch ein Anspruch auf Weihnachtsgeld zusteht.

- Ein Anspruch des F kann sich hier nur aus dem mit K geschlossenen Arbeitsvertrag ergeben, da der Tarifvertrag keine Weihnachtsgeldzahlung vorsieht. Fraglich ist, ob dieser Anspruch noch besteht, da F aufgrund seines Beitritts zur Gewerkschaft in den Geltungsbereich des Tarifvertrages fällt.

Beachte: Während der Tarifvertrag alle individualvertraglichen Regelungen, die im unmittelbaren Vergleich im Individualvertrag nachteiliger sind als die tarifvertraglichen, als höherrangige Rechtsquelle ersetzt, gilt für Regelungen im Individualvertrag, die günstiger sind als die des Tarifvertrages, das sog. Günstigkeitsprinzip, § 4 Abs. 3 TVG. Der Arbeitnehmer behält seinen Anspruch aus dem Arbeitsvertrag, wenn dieser Anspruch günstiger ist als es der Tarifvertrag vorsieht.

Daraus folgt, dass der F weiterhin aufgrund der individualrechtlichen Vereinbarung seinen Anspruch auf das Weihnachtsgeld trotz Beitritt in die Gewerkschaft, also nach Beginn der Tarifgebundenheit, behält.

Ein brisantes arbeitsrechtliches Thema ist das Fragerecht des Arbeitgebers.

Was gilt es zu tun, wenn der Arbeitgeber im Rahmen des Bewerbungsgesprächs besonders persönliche Fragen stellt? Muss der Arbeitnehmer antworten? Und hat der Bewerber möglicherweise selbst die Pflicht, den Arbeitgeber auf gewisse Umstände hinzuweisen? Nennen Sie auch die einschlägigen Normen.

Die Antworten auf diese Fragen hängen ganz individuell vom Einzelfall ab. Generell lässt sich sagen, dass ein Fragerecht des Arbeitgebers existiert (Privatautonomie gem. Art. 2 Abs.1, 12 Abs. 1 GG), es in manchen Bereichen jedoch aufgrund des Rechts des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. Art. 2 Abs. 1 GG oder durch besondere Grundrechte des Arbeitnehmers z. B. Art. 3 Abs. 3, 4 Abs. 1, 9 Abs. 3 GG ausgeschlossen ist. Da die Nichtbeantwortung einer unzulässigen Frage des Arbeitgebers immer eine Benachteiligung im Bewerbungsprozess zur Folge haben kann, hat man hier das Recht zur Lüge; man darf dann also tatsächlich falsche Aussagen wider besseres Wissen machen. Wahrheitswidrige Aussagen auf unberechtigte Fragen haben keinerlei negative Folgen für den Bewerber, so das BAG. In manchen Fällen hat der Arbeitgeber hingegen ein so gesteigertes berechtigtes Interesse daran, Informationen über einen Bewerber zu erhalten, dass der Arbeitnehmer ihm gewisse Umstände ungefragt mitteilen muss (Offenbarungspflicht). Die Zulässigkeit einer Frage hängt von ihrem Inhalt ab. Diese Grundsätze gelten auch nach Antreten des Arbeitsverhältnisses laut BAG.

- Der Arbeitgeber hat ein weitreichendes Fragerecht, welches allerdings bei privaten bzw. sachfremden Inhalten eingeschränkt ist; hier hat der Arbeitnehmer das Recht zur Lüge.

- In manchen Bereichen obliegt dem Arbeitnehmer sogar eine Offenbarungspflicht, sodass er auch ungefragt auf entsprechende Umstände hinzuweisen hat.

Wahrheitswidrige Aussagen auf berechtigte Fragen haben unter Umständen

- die Anfechtbarkeit des Arbeitsverhältnisses gem. § 119 Abs. 2 BGB oder § 123 BGB, - die außerordentliche Kündigung oder

- ggf. Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer zur Folge.

Nehmen Sie zu folgendem Sachverhalt unter Nennung der einschlägigen Normen Stellung:

Brigitte Bader (B) ist auf Arbeitssuche. Fündig wird sie bei der Neubauer- GmbH (N), die eine Stelle in der EDV- Abteilung ausgeschrieben hat. Sie wendet sich an Herrn Maurer (M), der sich ihr als „Personalverantwortlicher“ vorstellt. Tatsächlich ist er von N aber lediglich mit Verhandlungsvollmacht ausgestattet, Abschlussvollmacht für Arbeitsverträge besitzt M nicht, über Anstellungen beschließt der Geschäftsführer auf Grundlage der Empfehlungen von M persönlich.

M teilt B am 20. März mit, dass er keinerlei Probleme hinsichtlich einer Einstellung sehe, die Sache sei „in trockenen Tüchern“. B kündigt daraufhin ihre Stelle beim alten Arbeitgeber (A). Drei Tage nach der Kündigung erhält B allerdings von N ihre Bewerbungsunterlagen zurück; man habe sich für eine andere Arbeitnehmerin entschieden. A weigert sich, B weiter zu beschäftigen.

Frage: Was für Ansprüche hat B gegen N, wenn man davon ausgeht, dass sie erst nach vier Monaten eine neue Stelle gefunden hat? Begründen Sie Ihre Antwort!

B könnte gegen N einen Anspruch auf entgangenes Arbeitsentgelt gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB haben.

Dazu müsste M eine Pflicht aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis verletzt haben und die Pflichtverletzung der N zurechenbar sein.

I. Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB 1. Bestehen eines Schuldverhältnisses

Im vorliegenden Fall ist ein Schuldverhältnis gem. § 311 Abs. 1 BGB nicht gegeben, da zwischen B und M kein wirksamer Vertrag abgeschlossen wurde.

Als Schuldverhältnis i. S. d. § 280 Abs. 1 BGB könnten die Vertragsverhandlungen zwischen B und M gem. § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB angesehen werden.

Laut Sachverhalt wendet sich B an M, der sich ihr als „Personalverantwortlicher“ vorstellt und sie führen Gespräche über eine etwaige Einstellung der B im Betrieb der N, weshalb § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB erfüllt ist.

2. Pflichtverletzung

M müsste eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt haben. Gem. § 241 Abs. 2 BGB haben die Vertragsparteien auf die Interessen der jeweiligen anderen Seite Rücksicht zu nehmen. Vorliegend hätte dies bedeutet, dass M der B Klarheit darüber verschaffen haben müsste, dass er keineswegs mit Abschluss-, sondern lediglich mit Verhandlungsvollmacht ausgestattet war.

Hätte M die B darüber aufgeklärt, wäre sie sich darüber im Klaren gewesen, dass ein Vertragsschluss aufgrund der Gespräche mit M keineswegs sicher war. Vorliegend hat sich M aber ganz ausdrücklich als mit mehr Vollmacht ausgestattet erklärt, als zutreffend. Somit liegt eine Pflichtverletzung vor.

3. Vertretenmüssen

Die Pflichtverletzung des M war gem. § 276 Abs. 1 S. 1 BGB auch vorsätzlich und damit schuldhaft.

4. Zurechenbarkeit

Schließlich müsste diese von M verschuldete Pflichtverletzung auch der N zurechenbar sein.

Gem. § 278 S. 1 BGB muss N das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen wie eigenes Verschulden vertreten. Vorliegend ist M als Arbeitnehmer der N, der ausdrücklich mit der Führung von Bewerbungsgesprächen betraut war, fraglos ein solcher Erfüllungsgehilfe. Sein Verhalten wird damit der N gem. § 278 S. 1 BGB zugerechnet.

Ein Schadensersatzanspruch der B besteht daher dem Grunde nach. 5. Schaden

Daher ist B von N der entstandene Schaden gem. §§ 249 ff. BGB zu ersetzen. Zu erstatten ist hier das sog. negative Interesse, also der Vertrauensschaden. B ist demnach so zu stellen, als wenn die Pflichtverletzung nicht begangen worden wäre.

B hätte ihre Stelle bei A nicht zu diesem Zeitpunkt gekündigt, sondern erst, wenn sie sicher gewesen wäre, eine neue Stelle gehabt zu haben. Die Kosten der Arbeitslosigkeit sind damit kausal auf die Pflichtverletzung zurückzuführen und müssen der B deswegen gem. §§ 249 Abs. 1, 251 BGB ersetzt werden.

Allerdings könnte eine Kürzung des Anspruchs aufgrund eines Mitverschuldens der B aufgrund von § 254 BGB vorliegend in Betracht kommen. Die Annahme eines Mitverschuldens i. S. dieser Vorschrift muss als Verschulden gegen sich selbst, das heißt als Obliegenheit gewertet werden. B kündigte ihr bisheriges Arbeitsverhältnis aufgrund der Zusage des M; mit dieser Kündigung verstieß sie keineswegs gegen ihr eigenes wohlverstandenes Interesse.

Ein Mitverschulden im Sinne einer Obliegenheitsverletzung kann damit nicht angenommen werden, eine Anspruchskürzung gem. § 254 BGB ist daher nicht vorzunehmen.

II. Ergebnis

Somit hat B gegen N einen Anspruch auf Ersatz des aufgrund der Arbeitslosigkeit entstandenen Lohns für die vier Monate bis zur Aufnahme einer neuen Tätigkeit gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB.

Nehmen Sie zu folgendem Sachverhalt unter Nennung der einschlägigen Normen Stellung:

Als der Geschäftsführer G einer GmbH von einer dreiwöchigen Urlaubsreise zurückkommt, stellt er fest, dass der Angestellte A, dem während der Abwesenheit des G die Leitung des Büros übertragen war, eine neue Sekretärin S und die Reinigungskraft K eingestellt hat. Beide haben bereits die Arbeit aufgenommen. Der Betriebsrat war damit einverstanden gewesen. A, der für Personalangelegenheiten keine Vollmacht hatte, erklärte dem G, die Geschäfte seien so gut gegangen, dass er es für seine Pflicht gehalten habe, zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen.

Frage: Wie ist die Rechtslage für S und K, wenn G mit der Einstellung beider nicht einverstanden ist? Begründen Sie Ihre Antwort!

A. Es ist zunächst die Frage zu beantworten, ob zwischen der GmbH und S und K ein Arbeitsverhältnis vorliegt.

Ein Arbeitsverhältnis wird durch Abschluss eines Arbeitsvertrages gem. § 611a BGB begründet. Im vorliegenden Fall wurde zwar ein Arbeitsvertrag geschlossen, doch handelte A für die GmbH als Vertreter ohne Vertretungsmacht gem. § 177 BGB. Da der G die Genehmigung verweigert hat, ist ein wirksamer Vertrag nicht zustande gekommen.

B. Dieses Ergebnis würde dazu führen, dass der Arbeitnehmer, selbst wenn er die vorgesehenen Arbeitsleistungen tatsächlich erbracht hat, keine vertraglichen Ansprüche hätte, beispielsweise keinen Lohnanspruch. Er hätte zwar einen Anspruch aus §§ 812 ff. BGB, jedoch könnte der Arbeitgeber geltend machen, die Arbeit des Arbeitnehmers sei für ihn nicht von wirtschaftlichem Wert gewesen (beispielsweise während der Einarbeitung), sodass er nicht bereichert sei.

Hier hilft die Rechtsfigur des faktischen Arbeitsverhältnisses, das die Rechtsfolgen eines übereinstimmenden in Vollzug gesetzten Arbeitsvertrages, der sich zu einem späteren Zeitpunkt als nichtig oder anfechtbar erweist, korrigiert.

1. Voraussetzungen des faktischen Arbeitsverhältnisses:

- Ein faktisches Arbeitsverhältnis ist gegeben, wenn ein fehlerhafter Arbeitsvertag vorliegt. Für einen Arbeitsvertrag ist wenigstens eine natürliche Willenseinigung darüber erforderlich, dass gearbeitet werden soll, und zwar gegen Entgelt.

- Vollzug des Arbeitsvertrages: Der Arbeitsvertrag ist grundsätzlich erst dann vollzogen, wenn die Arbeit aufgenommen ist.

Im vorliegenden Fall sind zweifelsohne zwischen der GmbH einerseits und S und K andererseits Arbeitsverträge abgeschlossen worden, S und K haben auch die Arbeit aufgenommen und etwaige Bedenken, die gegen die Anerkennung des faktischen Arbeitsverhältnisses sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.

2. Rechtsfolge des faktischen Arbeitsverhältnisses:

- Das faktische Arbeitsverhältnis wird grundsätzlich wie ein aufgrund wirksamen Arbeitsvertrags zustande gekommenes Arbeitsverhältnis behandelt.

Somit können S und K für den Zeitraum, für den die faktischen Arbeitsverhältnisse Bestand haben, Ansprüche auf Lohn, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub usw. geltend machen.

- Für die Zukunft besteht keine Bindung. Ein faktisches Arbeitsverhältnis kann von jeder Partei jederzeit durch einseitige Erklärung beendet werden, ohne dass die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung vorzuliegen brauchen.

Es kann festgehalten werden, dass sowohl G namens der GmbH als auch S und K die bestehenden faktischen Arbeitsverhältnisse durch einseitige Erklärung beenden können.

Nehmen Sie zu folgendem Sachverhalt unter Nennung der einschlägigen Normen Stellung:

Frau Schmidt (S) bewarb sich bei der Medico GmbH Münster (M. GmbH) um eine Stelle als Gebietsleiterin im Pharma- Außendienst. Die M. GmbH bat „um die umgehende Zusendung eines handgeschriebenen (handgeschrieben ist wichtig) Lebenslaufs“. Diesen Lebenslauf ließ S von ihrem Wohnungsnachbarn RA Dr. Dr. Piffl (P) schreiben, mit ihrem Namen unterschreiben und übersandte ihn der M. GmbH mit einem Begleitbrief, in dem es unter anderem hieß: „Auch ich halte viel von angewandter Graphologie, vor allem, wenn sie durch die ausgezeichneten Methoden der wissenschaftlichen Psychologie ergänzt wird“. Das anschließend eingeholte Schriftgutachten, von dem die M. GmbH die Vergabe gehobener Positionen stets abhängig macht, fiel überaus positiv aus. Die Parteien schlossen daraufhin einen Anstellungsvertrag.

S nahm am 01.04. ihre Tätigkeit auf. Am 05.07. erkrankte sie und wurde seitdem nicht mehr für die M. GmbH tätig. Als der Geschäftsführer (G) der M. GmbH am 12.07. die Arbeitsunterlagen von S durchsah, stellt er fest, dass der Lebenslauf nicht von ihr geschrieben sein konnte. In einem Schreiben, das S am 27.07. zuging, erklärte G, er fechte den Arbeitsvertrag an, da S den Vertragsabschluss arglistig erschlichen habe. Die M. GmbH sei nicht bereit, ihr für die Dauer der Krankheit Entgeltfortzahlung zu gewähren.

Frage: Kann die M. GmbH sich mit Erfolg weigern, S ab dem 05.07. die vereinbarte Vergütung zu zahlen? (Junker, Grundkurs Arbeitsrecht, § Begründung des Arbeitsverhältnisses)

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist erfüllt, wenn:

I. Voraussetzungen

1. Anspruchsberechtigter Personenkreis, § 1 Abs. 2 EFZG

2. Erfüllung der Wartezeit, § 3 Abs. 3 EFZG

3. Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit

4. kein „Verschulden“ des Arbeitnehmers

II. Umfang der Entgeltfortzahlung

1. Dauer der Entgeltfortzahlung, § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG 2. Erneute Arbeitsunfähigkeit, § 3 Abs. 1 S. 2EFZG

3. Höhe der Entgeltfortzahlung, § 4 Abs.1, Abs. 1a EFZG

III. Leistungsverweigerungsrecht

1. Anzeige- und Nachweispflicht, § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG 2. Pflichten bei Legalzession, § 7 Abs. 1 Nr. 2 EFZG

Ob die Medico GmbH sich erfolgreich weigern kann, Frau Schmidt ab dem 05.07. die vereinbarte Vergütung zu zahlen, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Einerseits kann die M. GmbH argumentieren, dass durch die arglistige Täuschung von Frau Schmidt der Vertragsabschluss nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist und somit das Arbeitsverhältnis nicht rechtswirksam ist. In diesem Fall könnte die M. GmbH die Fortzahlung der Vergütung ablehnen.

Andererseits könnte man argumentieren, dass Frau Schmidt das Arbeitsverhältnis lediglich in Bezug auf die Schriftkenntnisse arglistig erschlichen hat und das Arbeitsverhältnis ansonsten rechtswirksam ist. In diesem Fall könnte die M. GmbH verpflichtet sein, Frau Schmidt die vereinbarte Vergütung fortzuzahlen.

Es kommt also darauf an, wie das Arbeitsgericht die Argumente der M. GmbH und Frau Schmidt bewertet und ob es zu dem Schluss kommt, dass das Arbeitsverhältnis nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist.

Nehmen Sie zu folgendem Sachverhalt unter Nennung der einschlägigen Normen Stellung:

Arbeitnehmer Anton (A) arbeitet seit dem 1.1.2020 bei seinem Arbeitgeber Bertram (B). Sein Arbeitsvertrag enthält folgende Klausel:

„Ausschlussfrist: Sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Ende des Arbeitsverhältnisses schriftlich gegenüber der Gegenseite geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf unerlaubten Handlungen oder vorsätzlichen sowie grob fahrlässigen Pflichtverletzungen beruhen.“

Das Arbeitsverhältnis von A wird zum 30.6.2021 beendet. Zu diesem Zeitpunkt stehen noch Lohnzahlungen in Höhe von € 2.950,- aus, weshalb A den B mit einem Schreiben vom 1.11.2021 zur Zahlung auffordert. B beruft sich auf die Ausschlussfrist und verweigert die Zahlung

Frage: Hat A gegen B einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung i. H. v. € 2.950,-?

Der Anspruch des A auf Zahlung der Vergütung i.H.v. 2.950,- € ergibt sich aus § 611a Abs. 2 BGB. Der Anspruch könnte aber wegen verspäteter Geltendmachung seitens des A erloschen sein. Der Arbeitsvertrag des A sieht eine Ausschlussfrist von drei Monaten vor, A hätte den Anspruch gem. der § 186 ff. BGB demnach bis zum 30.9.2021 geltend machen müssen. Die Ausschlussklausel müsste dazu wirksamer Vertragsbestandteil geworden sein.

1. Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB auf Arbeitsverträge

Zunächst sollte geprüft werden, ob in § 310 BGB ein Ausschluss der Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB für den zu prüfenden Vertrag vorgesehen ist. Die Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB auf Arbeitsverträge ergibt sich im Umkehrschluss aus § 310 Abs. 4 S. 2 BGB („Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen“).

2. Vorliegen von AGB

Es müsste sich vorliegend auch um AGB handeln. AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt, § 305 Abs. 1 S. 1 BGB.

Arbeitnehmer sind Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, sodass die Besonderheiten für Verbraucherverträge nach § 310 Abs. 3 BGB zu beachten sind. Dieses weite Verständnis des Verbraucherbegriffs ist sachgerecht, weil Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich bei Vertragsschluss nicht auf Augenhöhe begegnen. Bei Verwendung eines Formulararbeitsvertrags hat der Arbeitnehmer auf dessen Inhalt keinen Einfluss. Zumeist wird er aber auf den Abschluss des Arbeitsvertrags zur Sicherung seiner Lebensgrundlage angewiesen sein, sodass der Arbeitnehmer sich in einer vergleichbar schutzwürdigen Lage befindet, wie der Verbraucher beim Vertragsschluss mit einem Unternehmer.

Während das Merkmal „für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert“ normalerweise voraussetzt, dass eine mindestens dreimalige Verwendung vorgesehen ist, genügt bei Arbeitsverträgen die einmalige Verwendung (vgl. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB).

Als vom Verwender gestellt gelten alle Bedingungen, bei denen der gesetzesfremde Kern der Klausel nicht ernsthaft zur Disposition gestellt wird. Im Falle von Verbraucherverträgen gelten sie immer als vom Unternehmer gestellt, wenn sie nicht vom Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden, § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Keine AGB liegen vor, wenn es sich um ausgehandelte Individualabreden handelt.

Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte, dass es sich um eine Individualabrede handelt oder dass A die Klausel in den Vertrag eingeführt hat. Es liegen AGB vor.

3. Einbeziehung in den Vertrag

a. Die Ausschlussklausel müsste auch Bestandteil des Vertrags geworden sein. Hierzu ist nach § 305 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB grundsätzlich erforderlich, dass ausdrücklich auf die AGB hingewiesen oder diese zumindest ausgehangen werden und der andere Teil die Möglichkeit zur tatsächlichen Kenntnisnahme hat. Gemäß § 310 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 BGB finden diese Anforderungen im Arbeitsrecht allerdings keine Anwendung.

b. Überraschende Klauseln

Nach § 305c Abs. 1 BGB werden solche Klauseln nicht Bestandteil des Vertrags, die so überraschend sind, dass der Vertragspartner nicht mit ihnen zu rechnen braucht. Hierbei kann zwischen der formellen Überraschung (wenn bestimmte Inhalte z.B. im Kleingedruckten oder unter einer anderen Überschrift versteckt werden) und der materiellen Überraschung (wenn inhaltlich nicht mit der Regelung gerechnet werden muss) unterschieden werden.

Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen sind gängige Praxis und somit nicht inhaltlich überraschend. Auch ist sie hier durch die eindeutige Überschrift gekennzeichnet. Es liegt keine überraschende Klausel vor.

4. Auslegung unklarer Regelungen

a, AGB-Klauseln sind grundsätzlich auszulegen, wobei alle Zweifel, die nach Ausschöpfung sämtlicher Auslegungsmethoden verbleiben, zu Lasten des Verwenders gehen, § 305c Abs. 2 BGB. Solche Zweifel bestehen aber nur, wenn zwei Ergebnisse in gleichem Maße vertretbar erscheinen und keines den Vorzug verdient.

Die Klausel ist in diesem Fall eindeutig, es bestehen keine solchen Zweifel.

b. Vorrang entgegenstehender Individualabreden, § 305b BGB

Sollten individuelle Abreden den AGB entgegenstehen, haben diese Vorrang, § 305b BGB.

Vorliegend bestehen keine entgegenstehenden Individualabreden. Die Ausschlussklausel ist Bestandteil des Arbeitsvertrags des A geworden.

5. Inhaltskontrolle der AGB

- Da für Gesetze eine Angemessenheitsvermutung gilt, unterliegen nur solche Klauseln der Inhaltskontrolle, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzende Regelungen enthalten, § 307 Abs. 3 S. 1 BGB. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gelten ebenfalls als Gesetze (§ 307 Abs. 3 S. 3 BGB). Soweit diese also übernommen werden, findet keine Inhaltskontrolle statt.

- Es ist zu beachten, dass keine Angemessenheitskontrolle des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung stattfindet. Hierbei handelt es sich um essentialia negotii, für die das Gesetz nicht hilfsweise eingreifen kann. Es obliegt den Parteien, das Äquivalenzverhältnis der vertraglichen Leistungen im Rahmen ihrer Privatautonomie zu bestimmen, nicht dem Gericht.

- Die Inhaltskontrolle erfolgt anhand der §§ 307 BGB bis 309 BGB, wobei mit den spezielleren Normen zu beginnen ist:

Die vorliegende Klausel könnte gegen § 309 Nr. 13 lit. b BGB verstoßen, weil sie eine strengere Form als die Textform vorsieht. Dies gilt gem. Art. 229 § 37 EGBGB für Verträge, die nach dem 30.9.2016 geschlossen wurden. Das Arbeitsverhältnis des A besteht seit dem 1.1.2020, das Verlangen der Schriftform ist somit unzulässig. Weitere Verstöße gegen die Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB sind nicht ersichtlich.

5. Ergebnis

Die Klausel ist unwirksam, an ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung, § 306 Abs. 2 BGB. Somit hat A gegen B weiterhin einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung i. H. v. € 2.950,-

Die Meinungen zum Mindestlohn gehen in Deutschland auseinander. Wählen Sie drei Pro- Argumente zur gesetzlichen Lohnuntergrenze und drei Contra- Argumente und nehmen zu diesen jeweils kritisch Stellung.

Pro: Weniger Schwarzarbeit: Da vor der gesetz­lichen Lohnuntergrenze das Geld manchmal vorne und hinten nicht ausreichte, suchten sich einige Arbeitnehmer weitere Jobs, bei denen sie jedoch schwarz bezahlt wurden, um keine Abgaben an den Staat leisten zu müssen und mehr Geld in der Tasche zu haben.. Da sie nun in ihrer Arbeit ausreichend verdienen, müssen sie nicht mehr nebenbei schwarz arbeiten., Keine Lohnarmut mehr: Viele Menschen, die sich vor 2015 in einem Vollzeit-Arbeits­verhältnis befanden, konnten trotzdem nicht für ihre Lebenskosten aufkommen und waren auf die Unterstützung vom Staat angewiesen. Dies sollte durch die Einführung des Mindest­lohns verhindert werden und soziale Gerechtigkeit sicherstellen., Förderung der Produktivität: Punkt vier der in puncto Mindestlohn geltenden Pro- und Contra-Argumente ist relativ logisch: Wird eine Arbeit gut bezahlt, sind Arbeitnehmer auch motivierter und geben sich möglicherweise mehr Mühe.

Contra: Verlust von Arbeitsplätzen: Contra den Mindestlohn spricht beispielsweise, dass einige Unternehmen die Anzahl ihrer Mitarbeiter reduzieren müssen, da sie es sich schlichtweg nicht leisten können, allen den Mindestlohn zu zahlen. Auch sogenannte „Minijobs“ fallen teilweise weg., Preissteigerungen: Da nun – abgesehen von einigen Ausnahmen vom Mindestlohn – alle Arbeitnehmer mit 12,00 € (Stand Oktober 2022) brutto in der Stunde entlohnt werden müssen, sind die Kosten für Verbraucher ebenfalls gestiegen. Dies macht sich vor allem bei Dienstleistungen (z. B. in Friseursalons) bemerkbar., Fachkräftemangel: Das letzte Argument bei der Diskussion „Mindestlohn – Pro oder Contra?“ spricht für sich: Da seit 2015 in Deutschland auch ohne abgeschlossene Ausbildung der Mindestlohn gezahlt werden muss, entscheiden sich viele junge Menschen gegen eine meist schlechter bezahlte Lehre. Dies führt zu einem ohnehin schon hohen Mangel an Fachkräften.

Sie kennen den Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“.

Erläutern Sie unter Nennung der einschlägigen Normen die Durchbrechungen dieses Prinzips im Falle der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, des Anspruchs auf bezahlten Urlaub und der Betriebs- und Wirtschaftsstörungen.

Im Falle der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, durchbricht das Gesetz "ohne Arbeit kein Lohn" Prinzip. Der Arbeitnehmer hat nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) Anspruch auf Lohnfortzahlung, auch wenn er aufgrund von Krankheit nicht arbeiten kann. Dieser Anspruch besteht solange die Krankheit nicht durch eine vorsätzliche Handlung des Arbeitnehmers verursacht wurde und er innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Krankheit eine ärztliche Bescheinigung vorlegt.

Der Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn" bedeutet, dass Arbeitnehmer im Allgemeinen nur dann Anspruch auf Lohn haben, wenn sie tatsächlich arbeiten. Es gibt jedoch Ausnahmen von diesem Prinzip im Zusammenhang mit dem Anspruch auf bezahlten Urlaub.

In Deutschland regelt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) den Anspruch auf bezahlten Urlaub. Danach haben Arbeitnehmer Anspruch auf mindestens 24 Arbeitstage bezahlten Urlaub pro Kalenderjahr. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat oder nicht, solange er beschäftigt ist und arbeitsfähig ist. In der EU besteht ein Mindesturlaubsanspruch von 4 Wochen pro Jahr.

Diese Regelungen stellen also eine Durchbrechung des Prinzips "ohne Arbeit kein Lohn" dar, da Arbeitnehmer auch dann Anspruch auf bezahlten Urlaub haben, wenn sie nicht tatsächlich arbeiten.

Der Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn" besagt, dass Arbeitnehmer grundsätzlich nur dann Anspruch auf Lohn haben, wenn sie tatsächlich arbeiten. Es gibt jedoch Ausnahmen von diesem Prinzip im Falle von Betriebs- und Wirtschaftsstörungen, die dazu führen, dass die Arbeit unterbrochen oder eingeschränkt wird.

In Deutschland regelt das Arbeitsrecht die Folgen von Betriebs- und Wirtschaftsstörungen. Nach § 616 BGB hat der Arbeitnehmer im Falle einer Betriebsstörung Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn er infolge einer unvorhergesehenen Betriebsstörung, die nicht durch ihn verschuldet ist, von der Arbeit freigestellt wird. Auch in andere EU Länder bestehen ähnliche Regelungen.

Eine Wirtschaftstörung, die die Arbeit beeinträchtigt, rechtfertigt jedoch nicht immer eine Lohnfortzahlung, es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Zusammenfassend, diese Regelungen stellen eine Durchbrechung des Prinzips "ohne Arbeit kein Lohn" dar, da Arbeitnehmer auch dann Anspruch auf Lohn haben, wenn sie aufgrund von Betriebs- und Wirtschaftsstörungen nicht tatsächlich arbeiten können.

Nehmen Sie zu folgenden Sachverhalten unter Nennung der einschlägigen Normen des EFZG Stellung:

Arbeiter A ist seit zwei Monaten bei einem Automobilhersteller als Kraftfahrzeugelektriker beschäftigt.

Er ist vier Wochen lang arbeitsunfähig, weil er bei vereister Fahrbahn die ausgeschilderte Geschwindigkeitsbeschränkung um 30 km/h überschritten hatte und dadurch von der Fahrbahn abkam.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung des A ist erfüllt, wenn:

I. Voraussetzungen

1. Anspruchsberechtigter Personenkreis, § 1 Abs. 2 EFZG 2. Erfüllung der Wartezeit, § 3 Abs. 3 EFZG

3. Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit

4. kein „Verschulden“ des Arbeitnehmers

II. Umfang der Entgeltfortzahlung

1. Dauer der Entgeltfortzahlung, § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG 2. Erneute Arbeitsunfähigkeit, § 3 Abs. 1 S. 2EFZG

3. Höhe der Entgeltfortzahlung, § 4 Abs.1, Abs. 1a EFZG

III. Leistungsverweigerungsrecht

1. Anzeige- und Nachweispflicht, § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG 2. Pflichten bei Legalzession, § 7 Abs. 1 Nr. 2 EFZG

Prüfung der Voraussetzungen und des Umfangs. Hier ist insbesondere zu prüfen, ob das Eigenverschulden bei einem Unfall den Anspruch auf Lohnfortzahlung ausschließt. Das BAG hat hierzu entschieden, dass der Verschuldensbegriff in § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG einen gröblichen Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse gebotene Verhalten verlangt und dieser Verschuldensbegriff entsprechend den sonstigen Entgeltfortzahlungsregeln auszulegen ist. Grobfahrlässige Verletzungen von Verkehrsvorschriften können nach der Rechtsprechung als den Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ausschließendes Eigenverschulden gewertet werden. Im vorliegenden Fall wird es von weiteren Sachverhaltsaufklärungen abhängen, ob dem Arbeitnehmer der Vorwurf eines groben Verkehrsverstoßes gemacht werden kann, wenn er, namentlich bei vereister Fahrbahn, die Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h überschritten hatte.

Nehmen Sie zu folgenden Sachverhalten unter Nennung der einschlägigen Normen des EFZG Stellung:

Arbeiter A ist seit zwei Monaten bei einem Automobilhersteller als Kraftfahrzeugelektriker beschäftigt.

Er ist vier Wochen lang arbeitsunfähig, weil er bei einem Verbandspiel seines Fußballvereins aktiv eingesetzt war und durch ein gegnerisches Foul einen Beinbruch erlitt.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung des A ist erfüllt, wenn:

I. Voraussetzungen

1. Anspruchsberechtigter Personenkreis, § 1 Abs. 2 EFZG 2. Erfüllung der Wartezeit, § 3 Abs. 3 EFZG

3. Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit

4. kein „Verschulden“ des Arbeitnehmers

II. Umfang der Entgeltfortzahlung

1. Dauer der Entgeltfortzahlung, § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG 2. Erneute Arbeitsunfähigkeit, § 3 Abs. 1 S. 2EFZG

3. Höhe der Entgeltfortzahlung, § 4 Abs.1, Abs. 1a EFZG

III. Leistungsverweigerungsrecht

1. Anzeige- und Nachweispflicht, § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG 2. Pflichten bei Legalzession, § 7 Abs. 1 Nr. 2 EFZG

Prüfung der Voraussetzungen und des Umfangs. In diesen Fällen geht es insbesondere um die Frage, ob eine selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit vorliegt, wenn sie die Folge einer besonders gefährlichen Sportart ist. Früher hat das BAG die Arbeitsunfähigkeit ohne nähere Prüfung der Einzelumstände dann als selbstverschuldet angesehen, wenn sie die Folge der Teilnahme des Arbeitnehmers an der Ausübung einer gefährlichen Sportart ist oder wenn der Arbeitnehmer sich in einer seine Kräfte und Fähigkeiten deutlich übersteigenden Weise sportlich betätigt. Diese Rechtsprechung hat das BAG unter Betonung des Selbstverwirklichungsrechts des Arbeitnehmers weitgehend aufgegeben.

Sportunfälle gelten demzufolge auch bei gefährlichen Sportarten in aller Regel als unverschuldet. Ein Verschulden des Arbeitnehmers wurde vom BAG verneint für die Teilnahme beim Fußballspielen, Amateurboxen, Drachenfliegen, Motorradfahren und Fingerhakeln.

Betrieblich veranlasst sind alle Tätigkeiten, die dem Arbeitnehmer für den Betrieb übertragen worden sind oder die er im Interesse des Betriebes ausführt.

Erläutern Sie ausführlich, nach welchen Haftungsgrundsätzen der Arbeitnehmer im Verhältnis zum Arbeitgeber für derartige Tätigkeiten im Arbeitsrecht haftet.

Im Arbeitsrecht haftet der Arbeitnehmer für betrieblich veranlasste Tätigkeiten nach den Grundsätzen der vertraglichen Haftung. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer dafür haftet, dass er die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß und sorgfältig ausführt. Er ist verpflichtet, die ihm übertragenen Tätigkeiten für den Betrieb zu erfüllen und dabei die ihm gegebenen Anweisungen und Weisungen des Arbeitgebers zu befolgen.

Im Falle einer Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, z.B. durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz, kann der Arbeitgeber Schadensersatzansprüche geltend machen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer durch seine Pflichtverletzung einen Schaden verursacht hat, den der Arbeitgeber durch den Einsatz anderer Mittel hätte verhindern können. Ein Beispiel hierfür könnte sein, dass der Arbeitnehmer durch unachtsames Handeln einen Produktionsausfall verursacht hat, der dem Arbeitgeber erhebliche finanzielle Verluste beschert hat.

Es ist jedoch zu beachten, dass der Arbeitnehmer nicht für jede Art von Schaden haftet, der im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit entsteht. Er haftet nur für Schäden, die auf einer Pflichtverletzung beruhen. Außerdem hat der Arbeitgeber in der Regel eine Mitverschuldenshaftung, wenn er dem Arbeitnehmer die erforderlichen Mittel und Hilfsmittel nicht zur Verfügung gestellt hat oder wenn er seine Aufsichtspflicht nicht erfüllt hat.

Es ist auch zu beachten, dass es in bestimmten Fällen gesetzliche Haftungsbeschränkungen für Arbeitnehmer gibt, die beispielsweise die Haftung bei einem Verstoß gegen Arbeitsschutzvorschriften oder bei Verletzungen von Dienstpflichten beschränken können.

Betrieblich veranlasst sind alle Tätigkeiten, die dem Arbeitnehmer für den Betrieb übertragen worden sind oder die er im Interesse des Betriebes ausführt.

Erläutern Sie die Haftung eines Arbeitnehmers gegenüber seinen Arbeitskollegen.

Im Arbeitsrecht haftet der Arbeitnehmer auch gegenüber seinen Arbeitskollegen für Tätigkeiten, die betrieblich veranlasst sind und die er im Interesse des Betriebes ausführt. Diese Haftung bezieht sich insbesondere auf Pflichtverletzungen, die dazu führen, dass ein Arbeitskollege einen Schaden erleidet.

Ein Beispiel hierfür könnte sein, dass der Arbeitnehmer durch unachtsames Handeln einen Unfall verursacht hat, bei dem ein Arbeitskollege verletzt wurde. In diesem Fall kann der verletzte Arbeitskollege Schadensersatzansprüche gegen den verursachenden Arbeitnehmer geltend machen.

Es ist auch zu beachten, dass der Arbeitnehmer nicht nur für Schäden haftet, die er direkt verursacht hat, sondern auch für Schäden, die er durch Unterlassen verursacht hat. Beispielsweise kann er haftbar sein, wenn er seine Aufsichtspflichten verletzt hat und dadurch ein Arbeitskollege einen Unfall erleidet.

Es gibt jedoch auch bestimmte Situationen, in denen der Arbeitnehmer von der Haftung gegenüber seinen Arbeitskollegen befreit ist. Beispielsweise besteht keine Haftung, wenn der Schaden durch ein höheres Gewalt oder durch eine unabwendbare Ereignisse verursacht wurde. Auch gilt in manchen Ländern der Haftungsausschluss bei einer Verletzung von Vorschriften, die nicht auf die Sicherheit beziehen.

Es ist auch zu beachten, dass der Arbeitnehmer nicht nur für Schäden haftet, die er Arbeitskollegen zufügt, sondern auch für Schäden, die er Dritten zufügt, wenn er seine betrieblich veranlasste Tätigkeiten ausführt.

Nehmen Sie zu folgendem Sachverhalt unter Nennung der einschlägigen Normen Stellung:

Der verheiratete und gegenüber zwei Kindern unterhaltspflichtige Sven (S) ist als Techniker bei Ulrich (U) beschäftigt und muss häufig bei Kunden Reparaturarbeiten erledigen. Zu diesem Zweck überließ ihm U einen Dienstwagen, den er auch für Privatfahrten nutzen darf. Am 16.11. fuhr S von seiner Wohnung zur Arbeit und verursachte beim Einparken auf dem Firmenparkplatz des U infolge einer leichten Unachtsamkeit einen Sachschaden von € 300,-. Da U für den Wagen eine Kasko- Versicherung mit einer Eigenbeteiligung von € 500,- abgeschlossen hatte, verlangt er von S Erstattung des Sachschadens. Nachdem S die Erstattung unter Hinweis auf das geringe Verschulden ablehnt, zog U von dem Nettoverdienst des S für Dezember i. H. v. € 1.600,- einen Betrag von € 300,- ab und zahlte lediglich den Restbetrag von € 1.300,- aus.

Frage 1: Hat S gegen U einen Anspruch auf Zahlung der Restvergütung i. H. v. € 300,- netto?

Anspruch S- U auf Zahlung der Restvergütung i. H. v. € 300,- netto gem. §

611a BGB

I. A stand für Dezember ein Nettovergütungsanspruch i. H. v. insgesamt 1.600.- € zu. Von diesem Zahlungsanspruch sind € 1.300.- durch Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen.

II. Der Restvergütungsanspruch des S i. H. v. € 300.- könnte aufgrund des von U vorgenommenen Abzugs durch Aufrechnung gem. §§ 387, 389 BGB erloschen sein.

1. Ob der von U geltend gemachte Schadensersatzanspruch i. H. v. € 300.- besteht, kann an dieser Stelle offenbleiben, wenn die von U vorgenommene Aufrechnung unzulässig war.

2. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber gegen den Nettovergütungsanspruch des Arbeitnehmers eine Aufrechnung mit einer ihm zustehenden Gegenforderung erklären. Gem. § 394 S. 1 BGB ist aber eine Aufrechnung gegen den Nettoverdienst des Arbeitnehmers nur insoweit zulässig, als dieser der Pfändung gem. §§ 850 ff. ZPO unterliegt. Da S verheiratet ist und zwei unterhaltspflichtige Kinder hat, ist er insgesamt gegenüber drei Personen unterhaltspflichtig, sodass ein monatliches Nettoeinkommen bis zu einem Betrag von € 2.249,99 unpfändbar ist. Der Nettoverdienst des S für Dezember i. H. v. € 1.600,- war danach insgesamt unpfändbar, sodass die von U vorgenommene Aufrechnung mit der Gegenforderung i. H. v. € 300,- gem. § 394 S.1 BGB i. V. m. §§ 850 ff. ZPO unzulässig war. Die Restforderung des S i. H. v. € 300,- ist demnach auch beim Bestehen des Schadensersatzanspruchs nicht durch Aufrechnung gem. §§ 387, 389 BGB erloschen.

III. Ergebnis: S kann von U die Auszahlung der restlichen Nettovergütung i. H. v. € 300,- verlangen.

Nehmen Sie zu folgendem Sachverhalt unter Nennung der einschlägigen Normen Stellung:

Der verheiratete und gegenüber zwei Kindern unterhaltspflichtige Sven (S) ist als Techniker bei Ulrich (U) beschäftigt und muss häufig bei Kunden Reparaturarbeiten erledigen. Zu diesem Zweck überließ ihm U einen Dienstwagen, den er auch für Privatfahrten nutzen darf. Am 16.11. fuhr S von seiner Wohnung zur Arbeit und verursachte beim Einparken auf dem Firmenparkplatz des U infolge einer leichten Unachtsamkeit einen Sachschaden von € 300,-. Da U für den Wagen eine Kasko- Versicherung mit einer Eigenbeteiligung von € 500,- abgeschlossen hatte, verlangt er von S Erstattung des Sachschadens. Nachdem S die Erstattung unter Hinweis auf das geringe Verschulden ablehnt, zog U von dem Nettoverdienst des S für Dezember i. H. v. € 1.600,- einen Betrag von € 300,- ab und zahlte lediglich den Restbetrag von € 1.300,- aus.

Frage 2: Hat U gegen S vertragliche und/oder gesetzliche Schadensersatzansprüche wegen des Sachschadens i. H. v. € 300,-?

A. Anspruch des U- S auf Schadensersatz (= Sachschaden) i. H. v. € 300,- gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 Abs. 2 BGB.

U könnte gegen S einen Anspruch auf Ersatz des Sachschadens i. H. v. € 300,- gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 Abs. 2 BGB haben.

I. Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs ist zunächst ein Schuldverhältnis zwischen den Parteien. S ist bei U beschäftigt und somit Angestellter, es besteht ein Arbeitsverhältnis.

II. Weitere Voraussetzung ist das Vorliegen einer Pflichtverletzung durch S.

1. S ist nach dem Arbeitsvertrag dazu verpflichtet, seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Er ist als Techniker eingestellt. Hierbei handelt es sich um seine Hauptpflicht. Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Pflicht sind nicht ersichtlich.

2. Unabhängig davon ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag aber auch Nebenpflichten. Insoweit insbesondere die in § 241 Abs. 2 BGB gesetzlich verankerte Pflicht, die Rechtsgüter und Interessen des Vertragspartners zu schützen (Nebenpflicht). Diese könnte verletzt sein.

S hat mit dem auch zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagen, mithin einem Gegenstand des U, beim Einparken auf dem Firmenparkplatz einen Sachschaden i. H. v. € 300,- verursacht. Demnach war das Handeln des S für den Schaden ursächlich, das Eigentum ist verletzt, die Pflicht des S, das Eigentum zu schützen mithin ebenfalls.

III. Fraglich bleibt noch, ob S die Pflichtverletzung auch verschuldet hat. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB spricht zwar von einem Vertretenmüssen, was bedeutet, dass sein Verschulden vermutet wird, hier ist aber § 619a BGB vorrangig. Hiernach ist das Verschulden durch den Arbeitgeber im Prozess zu beweisen.

Laut Sachverhalt hat der S den Schaden an dem Dienstwagen nicht vorsätzlich, sondern infolge leichter Unachtsamkeit beschädigt, er hat gem. § 276 Abs. 2 BGB die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und damit schuldhaft gehandelt.

IV. Fraglich ist jedoch, ob S aufgrund der Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung tatsächlich voll oder ggf. nur gemindert haftet.

1. Die uneingeschränkte Anwendung der zivilrechtlichen Haftungsgrundsätze würde im Arbeitsrecht dazu führen, dass der Arbeitnehmer für jeden schuldhaft verursachten Sachschaden voll haften müsste. Eine Haftungsbeschränkung anerkannte das BAG lange Zeit nur bei einer sog. gefahrgeneigten Tätigkeit.

2. Erst Mitte der 90-iger Jahre hat sich diese Rechtsprechung geändert und finden seitdem die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung Anwendung.

a. Zwingende Voraussetzung für das Eingreifen der Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer den Schaden bei der Ausübung einer betrieblich veranlassten und aufgrund des Arbeitsverhältnisses geleisteten Arbeit/ Tätigkeit verursacht hat. Erfasst werden nun alle Arbeiten/ Tätigkeiten, sodass das Vorliegen der Gefahrgeneigtheit der Arbeit nicht mehr Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer beschränkt für den Schaden haftet.

Grundlage ist eine analoge Anwendung des § 254 BGB. Hiernach besteht eine volle Haftung des Arbeitnehmers bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Verursachung des Schadens. Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn das Verhalten nur leichtest fahrlässig gewesen ist oder ohne Schuld. Bei normaler Fahrlässigkeit ist die Haftung quotal zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu verteilen. Hiernach ist eine Gesamtabwägung nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitserwägungen vorzunehmen.

b. Hat der Arbeitnehmer den Schaden dagegen bei einer Tätigkeit verursacht, die seinem Privatbereich zuzuordnen ist, haftet er für den schuldhaft verursachten Schaden nach den allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsgrundsätzen.

Laut Sachverhalt entstand der Sachschaden bei der Fahrt zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte des S. Da diese Fahrt dem Privatbereich des Arbeitnehmers zuzuordnen ist und damit keine betrieblich veranlasste Tätigkeit darstellt, ist die Haftung des S nicht nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung eingeschränkt. Vielmehr haftet S für den verursachten Schaden nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen in vollem Umfang.

V. Gem. § 249 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich der Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (=Naturalrestitution). Im vorliegenden Fall verlangt jedoch U statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag i. H. v. € 300,- (Sachschaden) gem. § 249 Abs. 2 BGB.

VI. Ergebnis: Somit hat U gegen S einen Anspruch auf Ersatz des Sachschadens i. H. v. € 300,- gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 Abs. 2 BGB.

B. Anspruch des U- S auf Schadensersatz gem. § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 249 Abs. 2 BGB wegen fahrlässiger Eigentumsbeschädigung.

I. Es müssen die Voraussetzungen des § 823 Abs.1 BGB gegeben sein:

1. Rechtsgutsverletzung; 2. Verletzungshandlung; 3. Adäquater Kausalzusammenhang zwischen Rechtsgutsverletzung und Verletzungshandlung; 4. Rechtswidrigkeit; 5. Verschulden

II. Schaden

III. Einschränkung der Haftung nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung

IV. Ergebnis: U hat gegen S einen Anspruch auf Ersatz des Sachschadens i. H. v. € 300,- gem. § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 249 Abs. 2 BGB.

Recherchieren Sie und erarbeiten die wesentlichen Aussagen zum

Unfallversicherungsschutz im Homeoffice.

Im Zusammenhang mit dem Homeoffice gibt es bestimmte Regelungen bezüglich des Unfallversicherungsschutzes, die es zu beachten gilt.

• Der Unfallversicherungsschutz besteht grundsätzlich auch im Homeoffice, solange der Unfall im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht.

• Allerdings gibt es Einschränkungen, wenn der Arbeitnehmer seine beruflichen Tätigkeiten nicht in einem abgegrenzten Arbeitsbereich im Homeoffice ausübt.

• In diesem Fall kann es sein, dass der Unfallversicherungsschutz nur besteht, wenn der Arbeitnehmer sich auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz oder auf dem Weg zu beruflich bedingten Besprechungen, Schulungen oder ähnlichem verletzt.

• Es ist daher wichtig, dass der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber den Unfallversicherungsschutz im Homeoffice im Vorfeld klären und gegebenenfalls eine Unfallversicherung abschließen.

• Arbeitgeber haben die Pflicht, ihre Arbeitnehmer gegen Unfälle zu versichern, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Sollte der Unfallversicherungsschutz im Homeoffice nicht gegeben sein, haben Arbeitnehmer Anspruch auf Entschädigung von ihrem Arbeitgeber.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Regelungen zum Unfallversicherungsschutz im Homeoffice je nach Land und/oder Berufsgenossenschaft unterschiedlich sein können. Daher sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich vor Beginn der Tätigkeit im Homeoffice über die genauen Regelungen informieren.

Nehmen Sie zu folgendem Sachverhalt unter Nennung der einschlägigen Normen Stellung:

Werner Wellig ist Auszubildender zum KfZ- Mechatroniker ebenso wie auch Peter Prall. Eines Tages ist Werner mit dem Auswuchten von Sommerrädern befasst und hantiert daher mit Wuchtgewichten aus Blei herum. Da eines sich nicht montieren ließ, warf er es ohne Vorwarnung hinter sich, Peter wurde am Auge getroffen. Folge war der Einsatz einer Kunstlinse, außerdem verblieb eine Hornhautnarbe. Peter verlangte daher von Werner Schadensersatz für die Behandlungskosten und außerdem ein Schmerzensgeld.

Frage: Hat P gegen W Schadensersatzansprüche auf die Behandlungskosten und angemessenes Schmerzensgeld?

P könnte gegenüber W einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gem. §§ 823 Abs. 1; 249 Abs. 2 und 253 Abs. 2 BGB haben.

I. Das Entstehen des Anspruchs setzte das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 823 Abs. 1 BGB voraus.

Keine Bedenken bestehen insoweit, dass eine Körperverletzung bei P durch den Wurf des Wuchtgewichts entstanden ist. Mithin liegen die Merkmale Rechtsgutverletzung und kausale Handlung des Werner vor.

Anhaltspunkte für eine Rechtfertigung des W sind nicht ersichtlich.

Fraglich könnte sein, ob W fahrlässig oder vorsätzlich, d.h. schuldhaft gehandelt hat. Sicherlich wollte er die Verletzung des P nicht und wusste auch nicht positiv, dass sein Wurf diese Folge hat – Vorsatz scheidet damit aus. Er könnte bezüglich des Erfolges allerdings fahrlässig gehandelt haben. Dies wäre der Fall, wenn W die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hätte. Das Werfen eines Wuchtgewichts ohne Vorwarnung und Blick in die Wurfrichtung innerhalb einer Werkstatt ist insoweit riskant, als nicht abzusehen ist, ob ein Kollege von dem Wuchtgewicht getroffen wird. Der Wurf stellt damit eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, was W unter objektiven Gesichtspunkten auch hätte erkennen können. Fahrlässigkeit und damit Verschulden liegt vor.

II. Schaden

Gem. §§ 249 Abs. 2 und 253 II BGB ergibt sich, dass der Anspruchsgegner Schadensersatz und Schmerzensgeld zu leisten hat.

III. Einschränkung der Haftung nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung

Fraglich ist aber, ob der Anspruch gem. §§ 105 Abs. 1; 106 Abs. 1; 2 Abs. 1 Nr. 2; 7; 8 SGB VII ausgeschlossen ist. Dies wäre der Fall, wenn es sich bei dem Ereignis um einen Arbeitsunfall in der Folge einer betrieblich veranlassten Tätigkeit gehandelt hat.

Der Anwendungsbereich der Vorschrift erstreckt sich gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII auch auf Lernende während der Ausbildung.

Zu diskutieren ist jedoch, ob der Wurf eine betriebliche Veranlassung hatte oder es sich um eine höchstpersönliche Verrichtung gehandelt hat. Ein solches ist ein den Interessen eines Betriebes zuwiderlaufendes Verhalten und führt daher zu einer Unterbrechung der versicherten Tätigkeit und damit auch zur Unterbrechung des Versicherungsschutzes. Vorliegend ist keine Einschätzung ersichtlich, die es erlaubte, den Wurf mit dem Wuchtgewicht als betrieblich veranlasst anzusehen. Wuchtgewichte sind nicht zu werfen, sondern an Felgen zu montieren. Ein Haftungsausschluss verbunden mit einer Über- leitung der Haftung auf die Unfallversicherung tritt nicht ein.

IV. Ergebnis: P kann somit von W Schadensersatz und Schmerzensgeld gem. §§ 823 I; 249 II; 253 BGB verlangen.

Erläutern Sie die Systeme des Sozialrechts nach Hans Zacher.

Hans Zacher, ein deutscher Sozialwissenschaftler, hat in den 1970er Jahren die Systeme des Sozialrechts untersucht und dabei vier verschiedene Systeme identifiziert:

1 Das Unterstützungssystem: In diesem System geht es um die Unterstützung von Menschen, die aufgrund von Armut, Alter, Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Die Leistungen sind hierbei bedarfsorientiert und nicht an eine vorherige Erwerbstätigkeit gebunden.

2 Das Versicherungssystem: In diesem System geht es um die Absicherung von Risiken, die im Zusammenhang mit Erwerbstätigkeit stehen, wie zum Beispiel Krankheit, Invalidität oder Alter. Die Leistungen sind hierbei an die vorherige Erwerbstätigkeit gebunden und werden durch Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanziert.

3 Das Arbeitslosenversicherungssystem: In diesem System geht es um die Unterstützung von Arbeitslosen, um ihnen den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Die Leistungen sind hierbei an die vorherige Erwerbstätigkeit gebunden und werden durch Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanziert.

4 Das Arbeitsrechtssystem: In diesem System geht es um den Schutz der Arbeitnehmer vor willkürlicher Kündigung und um die Regulierung der Arbeitsbedingungen und -beziehungen.

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Systeme nicht vollständig voneinander getrennt sind, sondern miteinander in Verbindung stehen und sich gegenseitig beeinflussen.

Welche Merkmale kennzeichnen die Sozialversicherung? Erläutern Sie drei Merkmale.

Die Sozialversicherung ist ein umfangreiches und komplexes System, das verschiedene Aspekte der sozialen Sicherheit umfasst. Hier sind drei Merkmale, die die Sozialversicherung kennzeichnen:

1 Finanzierung durch Beiträge: Die Sozialversicherung wird in der Regel durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und manchmal auch durch staatliche Zuschüsse finanziert. Diese Beiträge werden in einen gemeinsamen Fonds eingezahlt und dienen dazu, Leistungen für verschiedene Risiken, wie z.B. Krankheit, Alter, Invalidität oder Arbeitslosigkeit, zu finanzieren.

2 Pflichtversicherung: Die Sozialversicherung ist in der Regel eine Pflichtversicherung, das heißt, dass sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber verpflichtet sind, Beiträge zu zahlen.

3 Leistungen die bedarfsorientiert sind: Sozialversicherungsleistungen sind in der Regel bedarfsorientiert, das heißt, dass sie an die tatsächlichen Bedürfnisse und Umstände des Versicherten angepasst werden.

Ein Beispiel hierfür wäre die Krankenversicherung, die im Falle einer Krankheit Leistungen wie Arztbesuche, Medikamente oder Krankenhausaufenthalte bereitstellt. Ein anderes Beispiel wäre die Rentenversicherung, die Leistungen wie Altersrenten oder Hinterbliebenenrenten an die Versicherten auszahlt, die ihre Beiträge gezahlt haben und die Voraussetzungen erfüllen. Diese Leistungen sind also abhängig von den individuellen Bedürfnissen und Umständen des Versicherten und nicht festgelegt und vorhersehbar.

Welches Problem hat die Sozialversicherung? Diskutieren Sie, ob in Ihrem Arbeitsbereich Auswirkungen davon zu spüren sind.

Die Sozialversicherung hat eine Vielzahl von Herausforderungen und Problemen, eines davon ist die demografische Entwicklung. Mit der Alterung der Bevölkerung und der sinkenden Geburtenrate steigt die Zahl der Rentner, die von den Beiträgen der Berufstätigen unterstützt werden müssen. Dies führt dazu, dass die Beiträge für die Sozialversicherung steigen müssen oder die Leistungen reduziert werden müssen, um die Finanzierbarkeit des Systems sicherzustellen.

Ein weiteres Problem ist die zunehmende Flexibilisierung und Prekarisierung des Arbeitsmarkts, was dazu führt, dass immer mehr Menschen nicht durch die Sozialversicherung abgesichert sind und keinen Anspruch auf Leistungen haben.

Ein weiteres Problem ist die Finanzierung der Sozialversicherung. Diese wird durch Beiträge finanziert, die von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gezahlt werden. Wenn die Arbeitslosigkeit steigt, sinken die Beiträge und das führt zu einer unzureichenden Finanzierung des Systems.

Es hängt davon ab, in welchem Arbeitsbereich man tätig ist, ob man die Auswirkungen dieser Probleme direkt spürt oder nicht.

In Bereichen mit einer hohen Arbeitslosigkeit, wie zum Beispiel in bestimmten Regionen oder Branchen, sind die Auswirkungen möglicherweise stärker zu spüren. Dies kann dazu führen, dass die Beiträge für die Sozialversicherung erhöht werden müssen, um das System aufrechtzuerhalten, was für Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Belastung darstellen kann.

In Arbeitsbereichen, in denen die Beschäftigung stabil ist und die Beitragsbasis sicher ist, sind die Auswirkungen möglicherweise nicht so spürbar. Allerdings werden die Probleme der Sozialversicherung langfristig auch hier zu spüren sein, da die demografische Entwicklung und die zunehmende Flexibilisierung des Arbeitsmarkts Auswirkungen auf das System haben werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Sozialversicherung ein komplexes und umfangreiches System ist, das ständig angepasst werden muss, um sicherzustellen, dass es den Anforderungen und Herausforderungen der Gesellschaft gerecht wird.

Nehmen Sie zu folgenden Sachverhalten Stellung, ordnen Sie diese insbesondere den Begriffen Vorsorge, Entschädigung, Hilfe- und Förderung zu.

Die an Diabetes erkrankte und damit chronisch kranke Versicherte Veronika (V) zahlt in die gesetzliche Krankenversicherung keine höheren Beiträge. Warum? Begründen Sie Ihre Antwort!

Die an Diabetes erkrankte und damit chronisch kranke Versicherte Veronika zahlt in die gesetzliche Krankenversicherung keine höheren Beiträge, weil diese Leistungen auf der Grundlage von Vorsorge gezahlt werden und nicht davon abhängig sind ob die Versicherte eine chronische Erkrankung hat oder nicht.

Die gesetzliche Krankenversicherung ist ein Teil des Versicherungssystems der Sozialversicherung und funktioniert ähnlich wie die Rentenversicherung. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen Beiträge in den Fonds ein, um die Kosten für die medizinische Versorgung von Versicherten abzudecken. Diese Beiträge sind unabhängig von der Gesundheit der Versicherten und sie werden nicht höher oder niedriger aufgrund der Chronifizierung einer Erkrankung.

Diese Leistungen sind keine Entschädigungen oder Hilfe, sondern eine Förderung, da sie dazu dienen, die Kosten für medizinische Versorgung zu tragen und die Versicherten davor zu bewahren, die Kosten für ihre Erkrankungen selbst zu tragen.

Es ist wichtig zu beachten, dass es sich hierbei um eine Pflichtversicherung handelt, das heißt, alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind verpflichtet, Beiträge zu zahlen, unabhängig von ihrem Gesundheitszustand.

Es gibt jedoch auch andere Formen von Krankenversicherungen, die auf privaten Basis arbeiten, in diesen Systemen ist es üblich das die Beiträge an die Risikoeinschätzung der Versicherten angepasst werden.

Nehmen Sie zu folgenden Sachverhalten Stellung, ordnen Sie diese insbesondere den Begriffen Vorsorge, Entschädigung, Hilfe- und Förderung zu.

Die 86-jährige Rentnerin Renate (R) wird überfallen. Sie wird zu Boden gestoßen und ihr wird die Handtasche samt Kölnisch Wasser entwendet. Durch den Stoß erleidet sie einen Oberschenkelhalsbruch, der aufgrund ihres Alters nicht ausheilt und sie pflegebedürftig macht. Begründen Sie Ihre Antwort!

Die 86-jährige Rentnerin Renate, die durch einen Überfall einen Oberschenkelhalsbruch erleidet und dadurch pflegebedürftig wird, hat Anspruch auf Entschädigungsleistungen.

Die Entschädigungsleistungen in diesem Fall könnten aus verschiedenen Quellen stammen, z.B. eine private Versicherung, die sie gegen derartige Risiken abgeschlossen hat, oder aus dem Opferentschädigungsgesetz, welches dafür sorgt, dass Opfer von Gewaltdelikten oder Verbrechen eine angemessene Entschädigung erhalten.

Es handelt sich hierbei nicht um Vorsorgeleistungen, da Renate keine Beiträge gezahlt hat, um sich gegen einen Überfall abzusichern, und auch nicht um Förderungen, da sie keine Unterstützung bei der Verbesserung ihrer Lebensqualität erhält, sondern um Entschädigungen, da sie einen Schaden erlitten hat und die Kosten für die Folgen des Überfalls finanziell ausgeglichen werden sollen.

Es könnte auch eine Hilfeleistung in Form von finanzieller Unterstützung bei der Pflegebedürftigkeit gewährt werden, z.B. durch die Pflegeversicherung, die dafür sorgt, dass die Kosten für die Pflege abgedeckt werden und Renate eine angemessene Versorgung erhält. Es könnte auch Unterstützung bei der Suche nach einer Pflegeeinrichtung oder Pflegeperson geben. Insgesamt hängt es von den individuellen Umständen ab, welche Leistungen genau in Anspruch genommen werden können und welche Rechte die Rentnerin hat.

Arbeiten Sie die wichtigen Punkte des folgenden Beitrages heraus:

Im Rechtsstreit Müller gegen den FSV Mainz 05 bestätigt das BAG, dass befristete Arbeitsverträge im Lizenzspielerbereich zulässig sind.

Das BAG kommt zu dem Schluss, dass Verträge zwischen Bundesligaklubs und Spielern "Besonderheiten aufweisen, die regelmäßig die Befristung des Arbeitsvertrages rechtfertigen". Die Richter nennen exemplarisch die Erwartbarkeit nachlassender Leistung im Alter, schließlich würden auf diesem Niveau sportliche Höchstleistungen "erwartet und geschuldet". Weitere Argumente sind etwa die sinnvolle Kaderzusammensetzung und die Nachwuchsausbildung.

Im März 2015 sorgte ein Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Mainz (v. 19.03.2015, Az. 3 Ca 1197/14) in der Fußballwelt für Herzrasen, es ließ fundamentale Veränderungen der gängigen Praxis befürchten. Das zweitinstanzliche Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz (v. 17.02.2016, Az. 4 Sa 202/15) führte zu einer Rückkehr zum Ruhepuls.

Knapp zwei Jahre später entschied am Dienstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) über den Rechtsstreit zwischen dem FSV Mainz 05 und seinem ehemaligen Torwart Heinz Müller. Dieser hält die wiederholte Befristung seines Arbeitsvertrages über insgesamt fünf Jahre für rechtswidrig.

Die Befristung von Arbeitsverhältnissen ist grundsätzlich nur bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren zulässig. Darüberhinausgehende Befristungen bedürfen nach dem Teilzeitbefristungsgesetz (§ 14 TzBfG) eines sachlichen Grundes. Anders als das ArbG Mainz, das dem Kicker überraschend Recht gegeben hatte, erklärte das LAG Rheinland- Pfalz die Befristung in zweiter Instanz für gerechtfertigt: Die Eigenart der geschuldeten Leistung des Profifußballspielers sei Grund genug, seinen Arbeitsvertrag mit einem Fußballverein zu befristen. Eine Auffassung, die das BAG offenbar teilt.

LAG Rheinland-Pfalz: Verletzungsgefahr, Taktik, Altersstruktur der Mannschaft

Das LAG stellte in seiner Begründung fest, dass das Merkmal der Eigenart der Arbeitsleistung zwar nicht weit ausgelegt werden könne, da jede Arbeitsleistung Besonderheiten aufweise. Das Rechtsverhältnis zwischen einem Verein der Fußball- Bundesliga und einem Lizenzspieler sei aber von Besonderheiten gekennzeichnet, aufgrund derer der Club ein berechtigtes Interesse daran habe, mit dem Spieler statt eines unbefristeten lediglich einen – wie im Bereich des Profifußballs ausnahmslos gehandhabt – befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen.

Diese Besonderheiten liegen nach der Auffassung des LAG unter anderem darin, dass im Profifußball ein außergewöhnlich hohes Maß an Unsicherheit darüber bestehe, wie lange ein Spieler erfolgsversprechend eingesetzt werden kann. Das leiteten die Arbeitsrichter der zweiten Instanz aus einer hohen Verletzungsgefahr, der Abhängigkeit vom spieltaktischen Konzept und schließlich dem Spielsystem ab, bei dem zur Verbesserung des Leistungsniveaus häufige personelle Veränderungen vorgenommen werden.

Zudem habe der Verein ein berechtigtes Interesse an einer konkurrenzfähigen Altersstruktur und das Publikum ein Bedürfnis nach regelmäßiger Abwechslung und Änderung der "Fußball-Show". Nicht zuletzt hat das Gericht auch berücksichtigt, dass im Profifußball typischerweise außergewöhnlich hohe Vergütungen gezahlt werden.

Aufatmen in der Fußballwelt

Das BAG (Urt. v. 16.01.2018, Az. 7 AZR 312/16) hat diese Entscheidung nun LAG bestätigt. Im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport würden von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet, die dieser nur für eine begrenzte Zeit erbringen kann.

Diese Besonderheit begründe in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses. Das BAG bestätigt damit das LAG nicht nur im Ergebnis, sondern wohl auch in den Gründen, die noch nicht vorliegen.

Für den Profifußball zählt aber nicht nur auf dem Platz, sondern auch im Gerichtssaal das Ergebnis. Die Entscheidung dürfte für Erleichterung sorgen, der befürchtete Systembruch ist ausgeblieben. Der FSV Mainz 05 geht – stellvertretend für alle deutschen Profivereine – als Sieger vom Platz. Die Fußball-Show kann weitergehen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Rechtsstreit Müller gegen den FSV Mainz 05 bestätigt, dass befristete Arbeitsverträge im Lizenzspielerbereich zulässig sind. Das BAG kommt zu dem Schluss, dass Verträge zwischen Bundesligaklubs und Spielern "Besonderheiten aufweisen, die regelmäßig die Befristung des Arbeitsvertrages rechtfertigen", wie z.B. die Erwartbarkeit nachlassender Leistung im Alter, sinnvolle Kaderzusammensetzung und Nachwuchsausbildung. Das Urteil des BAG ist eine Rückkehr zur gängigen Praxis, nachdem das Arbeitsgericht Mainz 2015 ein Urteil gefällt hatte, das fundamentale Veränderungen der Praxis befürchten ließ. Befristung von Arbeitsverhältnissen ist grundsätzlich nur bis zu einer Höchstdauer von 2 Jahren zulässig, Darüberhinausgehende Befristungen bedürfen eines sachlichen Grundes.

Ein wichtiges Prinzip des Kündigungsschutzes ist das Prognoseprinzip. Nehmen Sie zu diesem Prinzip Stellung.

Das Prognoseprinzip ist ein wichtiger Bestandteil des Kündigungsschutzes und bezieht sich auf die Beurteilung, ob eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gerechtfertigt ist.

Gemäß dem Prognoseprinzip darf ein Arbeitgeber eine Kündigung nur dann aussprechen, wenn er glaubhaft machen kann, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf absehbare Zeit unzumutbar ist. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber belegen muss, dass es aufgrund von Umständen, die er nicht zu verantworten hat, nicht mehr möglich ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Dazu können z.B. wirtschaftliche Gründe, organisatorische Veränderungen oder mangelnde Leistung des Arbeitnehmers gehören.

Wenn der Arbeitgeber jedoch nicht in der Lage ist, diese Umstände glaubhaft zu machen, ist die Kündigung unwirksam. Es ist also notwendig, dass der Arbeitgeber eine negative Prognose über die Fortführung des Arbeitsverhältnisses vorlegen kann.

Ein wichtiger Aspekt des Prognoseprinzips ist, dass es sich um eine Prognose handelt und nicht um eine Gewissheit. Das heißt, dass der Arbeitgeber nicht beweisen muss, dass die negative Prognose unbedingt eintreten wird, sondern lediglich, dass es vernünftigerweise zu erwarten ist.

Das Prognoseprinzip stellt also eine wichtige Schutzfunktion für Arbeitnehmer dar, da es eine gewisse Sicherheit gegen willkürliche oder unbegründete Kündigungen gibt und sicherstellt, dass eine Kündigung nur aus wichtigen Gründen und nach sorgfältiger Prüfung ausgesprochen werden kann.

Nehmen Sie zur ordentlichen Kündigung unter Nennung der einschlägigen Normen Stellung:

Unter welchen Voraussetzungen unterliegt ein Arbeitnehmer dem allgemeinen Kündigungsschutz?

Ein Arbeitnehmer unterliegt dem allgemeinen Kündigungsschutz, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind in den gesetzlichen Normen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) geregelt.

• Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses: Der Schutz gilt nur für Arbeitnehmer, die ein Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber eingegangen sind. § 1 KSchG

• Die Unternehmensgröße: Der Schutz gilt nur für Unternehmen, die mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen. § 23 KSchG

• Die Dauer des Arbeitsverhältnisses: Der Schutz gilt erst nach einer bestimmten Probezeit, die in der Regel sechs Monate beträgt. § 14 KSchG

• Der Grund der Kündigung: Der Schutz gilt nur für Kündigungen, die nicht auf wichtigen Gründen, wie z.B. betriebsbedingten Gründen oder Verstößen des Arbeitnehmers gegen arbeitsvertragliche Pflichten, beruhen. § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Arbeitgeber vor Ausspruch einer ordentlichen Kündigung eine Kündigungsfrist einhalten, die in der Regel zwei Wochen bis sechs Monaten beträgt und die sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses richtet. § 622 BGB

Außerdem muss der Arbeitgeber eine sachliche Kündigungsgründe vorlegen können, die in einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers begründet liegen. § 1 KSchG

Das bedeutet, dass der Arbeitgeber belegen muss, dass es aufgrund von Umständen, die er nicht zu verantworten hat, nicht mehr möglich ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Dazu können z.B. wirtschaftliche Gründe, organisatorische Veränderungen oder mangelnde Leistung des Arbeitnehmers gehören.

Wenn der Arbeitgeber diese Voraussetzungen nicht erfüllen kann, ist die ordentliche Kündigung unwirksam. Der Arbeitnehmer kann dann Ansprüche auf Weiterbeschäftigung oder Abfindung geltend machen.

Es ist wichtig zu beachten, dass es auch Ausnahmen von dem allgemeinen Kündigungsschutz gibt, wie z.B. in Fällen von Personalkündigungen aufgrund von betriebsbedingten Gründen, Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten oder in Fällen von schwerer Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers.

Nehmen Sie zur ordentlichen Kündigung unter Nennung der einschlägigen Normen Stellung:

Bedarf die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses einer besonderen Form?

Eine ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf in der Regel keiner besonderen Form, solange sie schriftlich erfolgt. Eine mündliche Kündigung ist unwirksam.

Gemäß § 623 BGB muss die Kündigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich erfolgen, es sei denn, es besteht eine abweichende Vereinbarung. Eine mündliche Kündigung oder eine Kündigung per E-Mail oder Fax ist daher in der Regel nicht ausreichend.

Die Schriftform ist dazu da, um sicherzustellen, dass die Kündigung wirksam ist und um eine eindeutige Dokumentation der Kündigung zu haben. Es gibt keine besonderen Anforderungen an die Form der Kündigung, solange sie schriftlich erfolgt, und sie muss nicht notariell beglaubigt sein.

Es gibt jedoch eine Ausnahme von der Schriftform, wenn es sich um eine Kündigung aus dringendem Grund handelt, die nicht aufgeschoben werden kann. In diesem Fall kann eine mündliche Kündigung ausreichend sein, solange sie unverzüglich schriftlich bestätigt wird. § 626 BGB

Es ist jedoch zu empfehlen, dass eine Kündigung immer schriftlich erfolgt, um Unklarheiten oder Missverständnisse zu vermeiden und um die Wirksamkeit der Kündigung sicherzustellen. Es ist auch wichtig, dass die Kündigungserklärung alle notwendigen Angaben enthält, wie z.B. die Identität des Kündigenden, die Identität des Arbeitnehmers, das Datum der Kündigung und die Gründe für die Kündigung.

Nehmen Sie zur ordentlichen Kündigung unter Nennung der einschlägigen Normen Stellung:

Erläutern Sie ausführlich den Unterschied zwischen einer personen-, verhaltens- und betriebsbedingten Kündigung. Nennen Sie auch die einschlägigen Normen.

Es gibt verschiedene Arten von Kündigungen, die sich auf die Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehen. Diese Gründe können entweder in der Person des Arbeitnehmers, in dessen Verhalten oder in den betrieblichen Verhältnissen liegen.

Eine personenbedingte Kündigung bezieht sich auf die Person des Arbeitnehmers und erfolgt in Fällen, in denen der Arbeitnehmer für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ungeeignet ist. Beispiele dafür können die Unfähigkeit des Arbeitnehmers, seine Arbeitspflichten zu erfüllen, oder eine nicht mehr erfüllbare arbeitsvertragliche Vereinbarung sein. Personenbedingte Kündigungen sind gemäß § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zulässig, solange sie nicht auf Diskriminierung oder Benachteiligung aufgrund von Alter, Geschlecht, ethnischen Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, sexueller Orientierung oder anderer Gründe beruhen.

Eine verhaltensbedingte Kündigung bezieht sich auf das Verhalten des Arbeitnehmers und erfolgt in Fällen, in denen der Arbeitnehmer gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen hat. Beispiele dafür können unentschuldigtes Fehlen, Diebstahl, Mobbing oder Unterbrechung des Betriebsablaufs sein. Verhaltensbedingte Kündigungen sind gemäß § 1 KSchG zulässig, solange sie nicht unverhältnismäßig sind und die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers das Vertrauen in die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erschüttert hat.

Eine betriebsbedingte Kündigung bezieht sich auf die betrieblichen Verhältnisse und erfolgt in Fällen, in denen die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers aufgrund von Umständen, die der Arbeitgeber nicht zu verantworten hat, nicht mehr möglich ist. Beispiele dafür können wirtschaftliche Schwierigkeiten, Einsparungen oder Veränderungen im Betriebsablauf sein. Betriebsbedingte Kündigungen sind gemäß § 1 KSchG zulässig, solange sie nach den Regeln der Sozialauswahl erfolgen und der Arbeitnehmer nicht schlechter behandelt wird als andere Arbeitnehmer in vergleichbarer Situation.

Es ist wichtig zu beachten, dass jede Art von Kündigung bestimmten Anforderungen entsprechen muss und dass Kündigungen immer sorgfältig geprüft werden sollten, um sicherzustellen, dass sie rechtmäßig sind.

Nehmen Sie zu den Mythen der Abmahnung Stellung- was ist richtig und was ist falsch?

1. Keine Kündigung ohne vorherige Abmahnung

Im Grunde genommen ist diese Aussage richtig. Um einem Arbeitnehmer erfolgreich verhaltensbedingt kündigen zu können, sind mehrere Abmahnungen des gleichen Fehlverhaltens notwendig.

Ohne eine Abmahnung kommt der Arbeitgeber vor allem dann aus, wenn ein Fehlverhalten so schwer wiegt, dass der Mitarbeiter unter keinen Umständen damit rechnen konnte, dass der Arbeitgeber sein Verhalten hinnehmen würde. Dabei handelt es sich jedoch um die absoluten Ausnahmefälle.

Weitere Ausnahmefälle stellen Kleinbetriebe und die Probezeit dar: Ein Arbeitgeber kann in Kleinbetrieben mit nicht mehr als 10 Beschäftigten zu erleichterten Bedingungen kündigen. Auch in der Probezeit oder in den ersten drei Monaten kann zu erleichterten Bedingungen gekündigt werden.

Achtung Arbeitgeber:

Sollten Sie einen Mitarbeiter mehrfach wegen des gleichen Vergehens abmahnen, ohne eine Kündigung auszusprechen, so kann das negative Folgen für Sie haben. Mahnen Sie einen Angestellten ständig ab, ohne dass es jemals eine arbeitsrechtliche Konsequenz, sprich eine Kündigung, gibt, dann spricht man von einer inflationären Abmahnungssituation. Das Gericht kann dies als Duldung des Verhaltens durch den Arbeitgeber bewerten, so dass eine etwaige Kündigung nicht mehr auf das streitige Verhalten des Arbeitnehmers gestützt werden kann. Eine Kündigung wegen eines, in den wiederholten Abmahnungen bemängelten Vertragsverstoßes, kann also nicht mehr Kündigungsgrund sein.

Nehmen Sie zu folgendem Sachverhalt unter Nennung der einschlägigen Normen Stellung:

Leonhard (L) arbeitet seit acht Monaten im Betrieb des Albert (A). Mit ihm arbeiten dort noch sieben Vollzeit- und fünf Halbtageskräfte; die wöchentliche Arbeitszeit für Vollzeitkräfte beträgt 38 Stunden. L ist bei A als Berufskraftfahrer angestellt.

Obwohl er sonst ein zuverlässiger Arbeitnehmer ist, erscheint er am 12. Oktober völlig angetrunken zum Dienst, setzt sich in seinen Lastwagen und beginnt seine Tour, die allerdings bereits nach 20 Metern an einer Laterne endet. L bleibt unverletzt, Wagen und Ladung sind jedoch schwer beschädigt; A erleidet alles in allem einen Schaden in Höhe von € 20.000,-.

A ist schwer enttäuscht von L, den er bisher sehr schätzte. Er hat das Vertrauen in diesen Mitarbeiter aufgrund dieses Vorfalls restlos verloren. Er kündigt L daher mit Schreiben vom selben Tag.

Frage: Kann A dem L nach den Vorschriften des KSchG kündigen? Bitte begründen Sie Ihre Antwort!

Kündigungsschutz nach dem KSchG

Für den Fall, dass das KSchG einschlägig ist, bedarf die Kündigung des L einer sozialen Rechtfertigung.

1. Anwendbarkeit des KSchG

a. Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 KSchG

Das KSchG kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer länger als sechs Monate ohne Unterbrechung bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist, § 1 Abs. 1 KSchG. Dies ist laut Sachverhalt der Fall, L arbeitet seit acht Monaten im Betrieb des A.

b. Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 S. 3 und 4 KSchG

Das KSchG findet gem. § 23 Abs. 1 Satz 3 und 4 KSchG Anwendung auf Arbeitnehmer, die in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmer arbeiten. Lauf Sachverhalt arbeiten einschließlich L acht Vollzeitkräfte und fünf Teilzeitkräfte mit neunzehn Stunden bei A. Gem. § 23 Abs. 1 Satz 4 KSchG werden Teilzeitbeschäftigte mit nicht mehr als 20 Wochenarbeitsstunden als 0,5 Arbeitnehmer berücksichtigt. Damit arbeiten im Betrieb des A (8 plus 2,5=) 10,5 Arbeitnehmer, also mehr als zehn Arbeitnehmer; das KSchG ist damit auch sachlich einschlägig.

Es kann festgehalten werden, dass das KSchG somit insgesamt anwendbar ist.

2. Wirksamkeit der verhaltensbedingten Kündigung

Aufgrund der Anwendbarkeit des KSchG bedarf die Kündigung des L zu ihrer Wirksamkeit der sozialen Rechtfertigung gem. § 1 Abs. 2 KSchG. In Betracht kommt hier, dass ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. KSchG die Kündigung des L rechtfertigt.

Eine verhaltensbedingte Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der (a) an sich geeignet ist, einen Kündigungsgrund zu bilden und (b) eine umfassende Interessenabwägung zu Lasten des Arbeitnehmers ausfällt.

a. Geeigneter Sachverhalt

Zunächst muss ein Sachverhalt vorliegen, der an sich geeignet ist, einen Kündigungsgrund zu bilden. Maßstab ist hierfür, ob ein ruhig und verständig urteilender Arbeitgeber bei Abwägung der wechselseitigen Interessen kündigen würde.

aa. Pflichtverletzung

L erschien völlig angetrunken zur Arbeit und war also nicht arbeitsfähig. Insoweit hat er die Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt. Überdies hat er seinen Lkw schwer beschädigt und hat damit auch eine Nebenpflicht- auf die Rechtsgüter des Arbeitgebers A ist Rücksicht zu nehmen- des Arbeitsverhältnisses verletzt, § 241 Abs. 2 BGB.

bb. Vertretenmüssen

Die Pflichtverletzung hat L schließlich auch zu vertreten, da er sie zumindest fahrlässig beging, § 276 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Er hat zumindest die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen.

b. Interessenabwägung

Eine umfassende Interessenabwägung müsste schließlich zu Gunsten des L ausfallen, damit die Kündigung unwirksam wäre.

aa. Negativprognose

Zunächst ist zu beachten, dass eine verhaltensbedingte Kündigung keinen Sanktionscharakter haben soll, sondern vielmehr künftige Vertragsverletzungen ausschließen will. Daher ist grundsätzlich eine Prognose zu erstellen, ob vergleichbare Pflichtverletzungen in der Zukunft zu besorgen sind. Eine solche Prognose ist dann möglich, wenn ein pflichtwidriges Verhalten trotz Abmahnung wieder vorkommt. Eine vorherige Abmahnung ist nicht erfolgt. Somit könnte grundsätzlich keine Negativprognose zu Lasten des L getroffen werden. Allerdings ist anerkannt, dass das Erfordernis einer Negativprognose und einer vorhergehenden Abmahnung in Fällen besonders schwerer Pflichtverletzungen entfällt.

Eine solche schwerwiegende Pflichtverletzung liegt im vorliegenden Fall vor. L stieg in nicht fahrtüchtigem Zustand in den Lkw und fuhr los. Ihm musste klar sein, dass er hiermit eine Straftat beging und das Eigentum des Arbeitgebers gefährdete. Eine Negativprognose ist somit entbehrlich.

bb. Ultima- Ratio

Weiterhin dürfte kein milderes Mittel als die Kündigung vorhanden sein. Versetzungsmöglichkeiten innerhalb des Betriebes sind nicht geschildert, überdies wäre sie dem Arbeitgeber wohl auch nach der Schwere der Pflichtverletzung nicht zumutbar. Auch ist eine Abmahnung als milderes Mittel aus dem gleichen Grund abzulehnen.

cc. Interessenabwägung im engeren Sinne

Gesichtspunkte die zu Gunsten des L zu werden wären, sind vorliegend keine ersichtlich. Vielmehr ist die Pflichtverletzung des L so gravierend, dass sogar eine außerordentliche Kündigung in Betracht gekommen wäre. Die Weiterbeschäftigung ist A damit unzumutbar.

3. Ergebnis

Somit ist die Kündigung des L nach dem KSchG wirksam.

Nehmen Sie zu folgendem Sachverhalt unter Nennung der einschlägigen Normen Stellung:

Die Geier- GmbH & Co.KG (140 Arbeitnehmer, ein Betriebsrat besteht) ist in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, sie steht kurz vor der Insolvenz. Geschäftsführer Gisbert kündigt deswegen nach ordnungsgemäßer Betriebsratsanhörung, bei der der Betriebsrat der Kündigung widerspricht, dem Angestellten Albert Arm zum 28. Februar 2009. A hat bisher zuverlässig in der Buchhaltung des Betriebs in München gearbeitet. Die formgerechte Kündigung ging A am 10. November 2008 zu.

A ist 35 Jahre alt, seit neun Jahren bei G beschäftigt und Vater dreier Kinder. Da er die Kündigung für falsch hält, lässt er durch seinen Anwalt fristgerecht Klage vor dem Arbeitsgericht erheben.

In der mündlichen Verhandlung bringt der Geschäftsführer der G vor, dass wegen der Sanierungsmaßnahmen die Buchhaltung verkleinert worden sei und der Arbeitsplatz des A diesen Maßnahmen zum Opfer gefallen sei.

A bringt dagegen vor, dass die Verkleinerung der Buchhaltung unsinnig sei. Sachlich zutreffend führt er aus, dass schon in der Vergangenheit die fünf Buchhalter hoffnungslos überlastet gewesen seien, mit einer Kraft weniger würde der Betrieb sicher kaum noch aufrechtzuerhalten sein. Überdies sei vor vier Wochen der 21- jährige, ungebundene Oskar neu als Buchhalter eingestellt worden. Diesem sei vorrangig zu kündigen. Schließlich müsse bei seiner Kündigung berücksichtigt werden, dass bei der Piepmatz- AG, einem Unternehmen des Konzerns, zu dem auch die G gehört, eine Stelle als Buchhalter frei sei.

Frage: Kann G dem A nach den Vorschriften des KSchG kündigen? Bitte begründen Sie Ihre Antwort!

Kündigungsschutz nach dem KSchG

Für den Fall, dass das KSchG einschlägig wäre, bedarf die Kündigung des A einer sozialen Rechtfertigung.

1. Anwendbarkeit des KSchG

a. Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 KSchG

Das KSchG kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer länger als sechs Monate ohne Unterbrechung bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist, § 1 Abs. 1 KSchG. A ist seit neun Jahren bei G beschäftigt, damit ist das KSchG gem. § 1 Abs. 1 KSchG persönlich anwendbar.

b. Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 S. 3 und 4 KSchG

Das KSchG findet gem. § 23 Abs. 1 Satz 3 und 4 KSchG Anwendung auf Arbeitnehmer, die in Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmer (Begründung des Arbeitsverhältnisses vor 31.12.2003) arbeiten. Lauf Sachverhalt arbeiten im Betreib des G 140 Arbeitnehmer, das KSchG ist damit auch sachlich einschlägig.

2. Soziale Rechtfertigung der Kündigung gem. § 1 Abs. 2 und 3 KSchG

Auf Grund der Anwendbarkeit des KSchG bedarf die Kündigung des A zu ihrer Wirksamkeit der sozialen Rechtfertigung. In Betracht kommt hier, dass ein betriebsbedingter Kündigungsgrund gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 3. Alt. KSchG die Kündigung des A rechtfertigt.

Eine betriebsbedingte Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn (a) ein dringender betriebsbedingter Grund für die Kündigung vorliegt und (b) eine konkrete Sozialauswahl gem. § 1 Abs. 3 KSchG durchgeführt wurde.

a. Dringender betrieblicher Grund

Dringende betriebliche Erfordernisse gem. § 1 Abs. 2 KSchG liegen vor, wenn außerbetriebliche oder innerbetriebliche Faktoren den Wegfall eines oder mehrerer Arbeitsplätze zur Folge haben und keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit in demselben Betrieb oder einem anderen Betrieb desselben Unternehmens besteht, also ein Arbeitskräfteüberhang vorliegt. Wichtig ist dabei, dass eine unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers gem. Art. 12 Abs. 1 GG, die zum Wegfall von Arbeitsplätzen führt, nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Dies resultiert daraus, dass die Arbeitsgerichte nicht das wirtschaftliche Risiko der unternehmerischen Betätigung tragen und dementsprechend dem Arbeitgeber auch nicht vorschreiben können, welche Unternehmenspolitik besser wäre.

aa. Wegfall eines Arbeitsplatzes

Laut Sachverhalt hat G im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen ihre Buchhaltung verkleinert. Ein Arbeitsplatz als Buchhalter ist damit konkret weggefallen. Keine Roll spielt die Einlassung des A, dass die Streichung des Arbeitsplatzes unsinnig sei, weil die verbleibenden Buchhalter damit völlig überlastet seien. Es ist eine freie unternehmerische Entscheidung, Unternehmensstrukturen zu ändern. Als solche ist sie nicht auf sachliche Rechtfertigung oder Vernünftigkeit zu überprüfen.

bb. Milderes Mittel

Ein dringender betrieblicher Grund ist jedoch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zu verneinen, wenn die Möglichkeit der Umsetzung des betroffenen Arbeitnehmers besteht und der Arbeitnehmer auf einem gleichwertigen oder schlechteren freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG (= einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb entgegenstehen).

(1) Eine Umsetzung innerhalb des Betriebs oder des Unternehmens G- GmbH ist lauf Sachverhalt nicht möglich.

(2) Eine Umsetzung in das Konzernunternehmen Piepmatz- AG ist laut unwidersprochener Aussage des A jedoch möglich. Fraglich ist jedoch, ob ein Anspruch auf Versetzung in ein anderes Konzernunternehmen besteht. Dies ist mit der Rechtsprechung des BAG abzulehnen. Das Unternehmen G ist Arbeitgeber des A. Das zum gleichen Konzern gehörende Unternehmen P mag zwar wirtschaftlich betrachtet unter der gleichen Leitungsmacht stehen, juristisch bleibt es ein anderes Unternehmen. Ein Anspruch auf einen Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber besteh nicht.

(3) Eine Versetzung auf eine freie Stelle ist somit nicht möglich.

b. Ordnungsgemäße Sozialauswahl gem. § 1 Abs. 3 KSchG

Weiterhin müsste schließlich die gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG erforderliche Sozialauswahl ordnungsgemäß durchgeführt worden sein.

Dazu ist zunächst einmal die Vergleichsgruppe zu ermitteln, deren Sozialdaten dann einander vergleichen gegenübergestellt werden.

(1) In die Vergleichsgruppe sind nur Arbeitnehmer des Betriebs mit einzubeziehen, deren Tätigkeit als ähnlich einzustufen ist und die auf einer gleichen Hierarchieebene des Betriebs stehen (sog. horizontale Vergleichbarkeit). Das heiß konkret, dass sich der Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen, also zunächst nach der ausgeübten Tätigkeit bestimmt. Vergleichbare Arbeitsplätze sind danach nicht nur bei einer Identität der Arbeitsplätze gegeben, sondern auch dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Tätigkeit und Ausbildung eine andersartige, aber gleichwertige Tätigkeit ausüben kann. Die Notwendigkeit einer kurzen Einarbeitungszeit steht dabei der Vergleichbarkeit nicht entgegen.

An einer Vergleichbarkeit fehlt es aber, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht einseitig auf den anderen Arbeitsplatz kraft seines Direktionsrechts um- oder versetzen kann (sog. arbeitsvertragliche Austauschbarkeit).

Vorliegend sind daher alle fünf Buchhalter der G als vergleichbar anzusehen.

(2) Deren Sozialdaten sind damit miteinander zu vergleichen. Gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG sind dies: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung.

Die Sozialdaten des A sind allesamt besser als die des O, die der übrigen Buchhalter sind unbekannt. Da A bessere Sozialdaten als O hat, ist die Sozialauswahl durch G nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden.

3. Ergebnis

Somit ist die betriebsbedingte Kündigung des A durch G nach dem KSchG unwirksam.

Erläutern Sie im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der fristlosen Kündigung die Rechtsprechungsänderung des Bundesarbeitsgerichts bezüglich des Erfordernisses einer Abmahnung als vorrangiges milderes Mittel bei Vermögensdelikten.

Die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei einer fristlosen Kündigung beinhaltet die Überprüfung, ob die Kündigung im Verhältnis zum schwerwiegenden Fehlverhalten des Arbeitnehmers angemessen ist und ob ein milderes Mittel als die fristlose Kündigung zur Verfügung stand.

In der Vergangenheit hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner Rechtsprechung die Abmahnung als vorrangiges milderes Mittel bei Vermögensdelikten, wie z.B. Diebstahl, Unterschlagung, Bestechlichkeit etc. angesehen, bevor eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden darf. Das bedeutet, dass eine Abmahnung vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung erfolgen sollte, um dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, sich zu verbessern und das Verhalten zu ändern.

Allerdings hat das BAG in jüngster Zeit seine Rechtsprechung geändert und erkannt, dass eine Abmahnung nicht immer erforderlich ist und dass es Fälle gibt, in denen eine sofortige fristlose Kündigung gerechtfertigt ist. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn das Fehlverhalten des Arbeitnehmers besonders schwerwiegend ist, wenn er sich bereits in der Vergangenheit negativ auffällig gemacht hat oder wenn eine Abmahnung unter den Umständen des Einzelfalls sinnlos wäre.

Es ist also wichtig zu betonen, dass die Abmahnung nicht zwingend erforderlich ist und die Verhältnismäßigkeit im Einzelfall zu prüfen ist. Es hängt von den Umständen des konkreten Falls ab, ob eine Abmahnung als vorrangiges milderes Mittel gesehen werden kann oder nicht.

Nehmen Sie zu folgendem Sachverhalt unter Nennung der einschlägigen Normen Stellung:

Seit Dezember 2021 war die zu diesem Zeitpunkt 23-jährige Biene (B) im Warenhaus der Wagner -AG (W-AG) in Nürnberg als Buffetkraft mit einem Monatslohn von € 1.900,00 brutto beschäftigt. B ist weder verheiratet noch hat sie Kinder. Am 30.08.2022 wurde sie von der Kontrollverkäuferin Katja (K) wiederholt beobachtet, wie sie ohne Bezahlung ein Stück Bienenstichkuchen aus dem Warenbestand nahm und hinter der Bedienungstheke verzehrte. Nach Anhörung und Zustimmung des Betriebsrats zur fristlosen und hilfsweise zur fristgemäßen Kündigung kündigte die W-AG wegen dieses Vorfalls das Arbeitsverhältnis am 05.09.2022 fristlos.

Frage: Ist die Kündigung der B wirksam? Bitte begründen Sie Ihre Antwort!

Prüfung anhand der sog. Zwei-Stufen-Theorie des Bundesarbeitsgerichts, d.h. die Trennung in den an sich geeigneten wichtigen Kündigungsgrund und die anschließende Interessenabwägung.

I. Kündigungsgrund § 626 I BGB? Vorliegen eines „wichtigen Grundes“?

1. Erster Schritt: „Kündigungsgrund an sich“ (+). Diebstahl = schwere Pflichtverletzung

2. Zweiter Schritt: Umfassende Interessenabwägung

a. Prognoseprinzip: Erforderlich ist die Prognose, dass das Arbeitsverhältnis durch die eingetretene Störung auch künftig erheblich beeinträchtigt ist (+).

b. Verhältnismäßigkeit einer fristlosen Kündigung?

(1) Abmahnung gem. § 314 Abs. 2 BGB: Grundsätzliche Erforderlichkeit nach dem Ultima-Ratio-Prinzip (+).

(2) Abmahnung als vorrangiges milderes Mittel auch bei Vermögensdelikten?

- Rspr. des BAG: in der Regel dem Arbeitgeber nicht zumutbar (Vertrauensverlust)

- Rspr. des BAG: Ausnahme von der Regel:

wenn der durch das Vermögensdelikt angerichtete Schaden im Bereich weniger Euro liegt, d.h. wenn es sich um ein Bagatelldelikt handelt,

wenn das Arbeitsverhältnis bereits lange Jahre und im Wesentlichen beanstandungsfrei durchgeführt wurde, und

wenn das Vermögensdelikt als ein einmaliger und untypischer Ausrutscher zu bewerten ist.

- hier: kritisch in beide Richtungen am Fall zu diskutieren!

(3) Angemessenheit der außerordentlichen Kündigung (+). Keine besonderen Interessen der B ersichtlich (kein fortgeschrittenes Alter, keine Unterhaltsverpflichtungen)

3. Zwischenergebnis: Kündigungsgrund § 626 I BGB (+) II. Einhaltung 2-Wochen-Frist des § 626 II BGB (+)

III. Einhaltung Schriftform gem. § 623 BGB (+)

IV. Anhörung des Betriebsrats gem. § 102 KSchG (+)

V. Ergebnis: Kündigung wirksam

Welche Anforderungen sind an ein qualifiziertes Zeugnis zu stellen? Darf der Arbeitgeber in einem Zeugnis auch für den Arbeitnehmer nachteilige Tatsachen erwähnen? Nennen Sie auch die einschlägigen Normen.

Ein qualifiziertes Zeugnis ist ein Zeugnis, das eine umfassende und objektive Darstellung der Leistungen, Fähigkeiten und Kenntnisse des Arbeitnehmers während seiner Zeit im Unternehmen enthält. Es gibt bestimmte Anforderungen, die an ein qualifiziertes Zeugnis gestellt werden:

1 Wahrheit: Das Zeugnis muss wahr und objektiv sein und darf keine falschen oder irreführenden Angaben enthalten.

2 Vollständigkeit: Das Zeugnis muss eine umfassende Darstellung der Leistungen, Fähigkeiten und Kenntnisse des Arbeitnehmers während seiner Zeit im Unternehmen enthalten.

3 Formelle Anforderungen: Das Zeugnis muss bestimmte formelle Anforderungen erfüllen, wie z.B. die Angabe des Namens des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers, des Anstellungszeitraums und des Arbeitsplatzes.

4 Schriftform: Das Zeugnis muss in Schriftform vorliegen und unterschrieben sein.

Bezüglich der Erwähnung von nachteiligen Tatsachen im Zeugnis, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner Rechtsprechung entschieden, dass der Arbeitgeber in einem Zeugnis auch für den Arbeitnehmer nachteilige Tatsachen erwähnen darf, solange diese wahr und objektiv sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den positiven Leistungen stehen und nicht diffamierend sind.

Die einschlägige Norm hierfür ist § 109 Gewerbeordnung (GewO), welche bescheidet, dass ein Arbeitgeber beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers verpflichtet ist, auf Verlangen ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen.

Es ist wichtig darauf hinzuweisen, dass ein qualifiziertes Zeugnis nicht nur die Leistungen, Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitnehmers während seiner Zeit im Unternehmen widerspiegeln soll, sondern auch sein Verhalten und seine Persönlichkeit beleuchten sollte. Es ist darauf zu achten, dass das Zeugnis fair und objektiv ist und dass es keine Formulierungen enthält, die den Ruf des Arbeitnehmers beeinträchtigen können.

Nehmen Sie zu folgendem Sachverhalt Stellung:

Beim Arbeitsgericht in Frankfurt gehen an einem Tag mehrere Klagen ein, die sich alle mit der Erteilung von Zeugnissen beschäftigen:

Einem Arbeitnehmer wurde bestätigt, dass er „die ihm übertragenen Aufgaben stets zur Zufriedenheit ausgeführt hat“. Er meint, dies sei eine verschlüsselte Formulierung, die in Wahrheit zum Ausdruck bringe, dass seine Leistungen nur ausreichend gewesen seien.

Ein Zeugnis muss der Wahrheit entsprechen, darf aber das wirtschaftliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unbillig erschweren.

Gem. § 109 Abs. 2 GewO muss ein Zeugnis „klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen“. Das heißt, dass gelegentlich verwendete floskelhafte Sätze in Zeugnissen unzulässig sind, die auf bestimmte negative Verhaltensweisen oder Eigenschaften des Arbeitnehmers hinweisen.

Im vorliegenden Fall sind damit die Formulierungen als solche nicht zu beanstanden; entscheidend kommt es dann darauf an, ob die Bewertung zutrifft. Ist dies nicht der Fall, kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Erteilung eines ordnungsgemäßen Zeugnisses durch Klage geltend machen. Darüber hinaus kommen Schadensersatzansprüche in Betracht, wenn in Folge verschuldeter Schlechterfüllung oder verspäteter Erfüllung dem Arbeitnehmer ein Schaden entsteht (insbesondere seine Bewerbungen um einen neuen Arbeitsplatz beeinträchtigt wurden).

Author

Yaiza B.

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