Welche Probleme ergeben sich bei der Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung?
Verhältnis § 249 und §§ 253 I, 255? Erfordert § 253 I eine Vermögensverfügung als ungeschriebenes TB-Merkmal?
Abgrenzung “Wegnahme” und “Vermögensverfügung/Weggabe”
Verhältnis § 249 zu §§ 253, 255 und Erfordernis Vermögensverfügung bei § 253
e.A. (Rspr.): Raub ist Quali zu räuberischer Erpressung (lex specialis) + Vermögensverfügung nicht erfdl. -> jeder Raub auch räuberische Erpressung
Arg.:
WL -> Duldung ausreichend
einheitlicher Nötigungsbegriff im StGB (§ 240 erfasts auch vis absoluta)
bei Annahme Exklusivitätsverhältnisses ungewollte Strafbarkeitslücken
a.A. (Teile Lit.): Exklusivitätsverhältnis -> räuberische Erpressung ist Selbstschädigungsdelikt und daher Vermögensverfügung erfdl
Stellung im Gesetz und Strafrahmeverweis des § 255
Verwandschaft Erpressung & Betrug (Vermverf. durch Täuschung/Nötigung)
keine Umgehung gesetzlich geschaffener Lücken des § 249 über Erpressung
§ 249 wäre überflüssig
e.A. (Rspr.): Abgrenzung Gewahrsamsbruch (Entziehung ohne Willen) und Vermverf (freiwillige unm. Vermögensminderung) nach äußerem Erscheinungsbild (Geben oder Nehmen)
da Raub nur bes. räuberische Erpressung, ist nur entscheidend, ob Geschehen nach außen als Raub und somit Wegnahme zu qualifizieren
a.A.: (TdL): nach innerer Willensrichtung Opfer -> ist aus Opfer dessen Mitwirkung für Verlust der Sache zwingend erforderlich? (“Geld oder Leben” oder “Geld oder Geld und Leben” -> Tresorfälle zB Vermverf.)
Arg.: da § 253 Selbstschädigungsdelikt, ist entscheidend, ob Opfer sich subj. selbst schädigt, also ob es Mitwirkung am Übergang für erfdl hält -> wenn (-) so auch bei äußerlichem Weggeben = Wegnahme
Wenn nach beiden Ansichte Vermögensverfügung:
Raub verneinen (Wegnahme (-) oder direkt § 253, 255 prüfen
in Prüfung §§ 253, 255 Problem des Erfordernisses Vermögensverfügung aufreißen und nach KURZER Streitdarstellung offen lassen, da nach beiden Ansichten ohnehin (+)
Wenn nach einer Ansicht Vermögensverfügung und nach anderer Wegnahme:
in Prüfung des § 249 im Punkt Wegnahme (Gewahrsamsbruch, Entziehung ohne Willen):
Diskussion, ob Wegnahme vorliegt (Streit zur Abgrenzung) unter Berücksichtigung Einordnung Normverhältnisse beim Streit ums Verhältnis 249 zu 253,255
für eine Ansicht entscheiden und konsequent weiterprüfen
wenn man Rspr folgt und Raub bejaht -> kurzer Verweis, dass §§ 253, 255 mitverwirklicht, aber zurücktritt (Spezialität)
Wenn nach beiden Ansichten Wegnahme und die übrigen Vss. des § 249 vorliegen:
in Prüfung § 249 in Wegnahme Problem um Abgrenzung Wegnahme aufreißen und mit Ansichten zum (P) Verhältnis § 249 & § 253, 255 knapp darstellen
da nach beiden Ansichten Wegnahme (+) ist streitentsscheid nicht nötig
kurzer Verweis dass nach Rspr §§ 253, 255 (+) aber zurücktritt
ggf. kurze Diskussion bzgl Verhältnis § 249 zu §§ 253, 255 iRd § 239a (kann Raub auch Erpressung sein?)
Fallgruppen in denen Verhältnis § 249 zu §§ 253, 255 voll darzustellen?
Gewalt gg Sachen (Wellensittich)
keine Zueignungsabsicht (furtum usus)
Wegnahme eigener Sache (Pfandkehr)
Wenn nach beiden Ansichten Wegnahme (+) aber übrigen Vss des § 249 nicht vorliegen:
wichtigste
Prüfung § 249:
bei Wegnahme Problem zur Abgrenzung Wegnahme aufreißen und mit Ansichten zum (P) Verhältnis § 249 & § 253, 255 knapp darstellen
da nach beiden Ansichten Wegnahme (+) keiin Entscheid nötig
Raub bis zum fehlenden TB-Merkmal prüfen und ablehnen
Prüfung § 253, 255 (bei Sachgewalt nur § 253):
(P) zum Verhältnis § 249 & § 253, 255 ausführlich und darausfolgend, ob § 253 Vermverf erfordert (die (-) da Wegnahme gegeben)
hier ist es entscheidedn, ob Erpressung bei Nötigung zur Duldung einer Wegnahme gegeben sein kann (anderenfalls keine Bestrafung aus § 253, sondern nur § 240 + Nebendelikte (§248b, 289))
für Ansicht entscheiden und konsequent zu Ende
Rspr.: §§ 253, 255 (+) keine Strafbarkeitslücke
Lit.: § 249 und § 255 schließen sich aus -> gesetzlich vorgesehene Strafbarkeitslücke -> nur § 240 und Nebendelikte
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