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Erdbau

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by Theresa K.

Umgang mit Bodenaushub - In welchen Fällen ist eine Untersuchung des Bodenaushubs erforderlich?

  • Chemische Untersuchungen sind erforderlich, wenn es Hinweise auf erhöhte Schadstoffgehalte gibt

    • Dies ist zum Beispiel der Fall bei Böden in Gewerbe- und Industriegebieten, militärisch genutzten Böden, im Kernbereich urbaner und industriell genutzter Gebiete, in der Nähe von Altlasten oder bekannten Emittenten, in unmittelbarer Straßennähe, in Überschwemmungsgebieten und in langjährig als Haus- und Kleingarten genutzten Böden

  • Bodenaushub, der nicht untersucht werden muss, ist zum Beispiel solcher ohne Verdacht auf Schadstoffbelastungen oder Bodenaushub, der an dem Ort, an dem er ausgehoben wurden, wieder eingebaut wird (auch wenn er schadstoffbelastet ist)

    • Unabhängig von diesen Regelungen kann der jeweilige Entsorger (weitere) Untersuchungen auf privatrechtlicher Basis verlangen

  • Bei einer Wiederverwendung von Bodenaushub im Rahmen der Baumaßnahme liegen weder ein Entledigungswille und in der Regel auch kein Entledigungszwang gemäß § 3 Absatz 4 KrWG vor, daher stellt dieser keinen Abfall dar

    • Ein Entledigungszwang (und damit verbunden eine Deklarationspflicht inkl. analytischen Untersuchungen) liegt vor, wenn der Bodenaushub geeignet wäre, bei Wiederverfüllung gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und eine solche Gefährdung nur durch eine Entsorgung nach den Vorschriften des KrWG und der auf Grund des KrWG erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann

    • In Zweifelsfällen ist dies von einem Sachverständigen abzuklären

  • Auch belasteter Bodenaushub kann somit in der Regel an identischer Stelle und Tiefenlage wieder eingebaut werden, wenn am Standort von einer allgemein erhöhten Hintergrundbelastung auszugehen ist (zum Beispiel im innerstädtischen Bereich)

    • Dies gilt auch für Bodenaushub, der zum Beispiel im Rahmen von Leitungs- oder Kanalbaumaßnahmen wiederverfüllt wird

    • Voraussetzung ist, dass der Aushub, die Lagerung und der Wiedereinbau das Material bezüglich seiner chemischen Zusammensetzung nicht verschlechtert haben

  • Eine Untersuchung auf Schadstoffe ist nur dann notwendig, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch den Wiedereinbau ein wirkungspfadbezogener Gefahrenverdacht vorliegt


Umgang mit Bodenaushub - Wie kann es sein, dass Doppelbeprobungen und Doppeluntersuchungen notwendig werden, und wie kann ich das vermeiden?

  • Die verschiedenen Entsorgungswege stellen unterschiedliche Anforderungen

    • Zeigt die Analyse, dass die Grenzwerte für den angestrebten Entsorgungsweg überschritten werden, müssen daher gegebenenfalls weitere Untersuchungen gemacht werden

  • Ein Beispiel: Sie planen, Ihren Bodenaushub in einer Grube zu verfüllen

    • Die Analyse ermittelt jedoch zu hohe Schadstoffgehalte in der bei diesem Entsorgungsweg zu untersuchenden Kornfraktion kleiner als 2mm

    • Sie müssen ihren Boden also auf eine Deponie bringen – und damit ist die Untersuchung des Gesamtbodens (also auch der Anteile > 2mm) auf die Schadstoffe notwendig, die in der Deponieverordnung vorgegebenen sind

  • Hinweis: Im Einzelfall können Untersuchungen der Fraktion kleiner als 2mm für eine Deponierung anerkannt werden

    • Ob die zusätzlichen Parameter der Deponieverordnung untersucht werden müssen, entscheidet der Deponiebetreiber, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Bayerischen Landesamt für Umwelt

  • Um Doppeluntersuchungen möglichst zu vermeiden, gehen Sie folgendermaßen vor:

    • Lassen Sie den Gutachter festlegen, welche Parameter erfahrungsgemäß oder aufgrund von Ergebnissen der Voruntersuchungen relevant für die Einstufung sein werden

    • Nur diese Werte lassen Sie im ersten Schritt untersuchen

    • Nachdem der Entsorgungsweg geklärt ist, lassen Sie die weiteren Parameter in der für den Entsorgungsweg vorgeschriebenen Korngrößenfraktion bestimmen


Umgang mit Bodenaushub - Wie muss ich mit Bodenmaterial mit geogen oder großflächig siedlungsbedingt erhöhten Stoffgehalten umgehen?

  • Es gibt drei Entsorgungswege. Welcher Weg möglich ist, hängt von der Schadstoffbelastung und der bautechnischen Eignung des Bodenmaterials ab. Die Entscheidung trifft die zuständige Abfallbehörde vor Ort

  • A) Umlagerung Von einer Umlagerung spricht man, wenn Bodenmaterial anderswo auf einen Boden aufgebracht oder in die durchwurzelbare Bodenschicht eingearbeitet wird

    • Diese Möglichkeit besteht in der Regel für Mutterböden oder kulturfähige Unterböden

    • Die Umlagerung findet innerhalb des Gebietes mit erhöhten Schadstoffgehalten statt, wobei die Belastung von Natur aus vorhanden oder siedlungsbedingt entstanden sein kann

    • Wichtig ist, dass der Boden am Aufbringort dadurch weder in seinen Funktionen noch in seinen Schadstoffgehalten beeinträchtigt wird

    • Karten mit natürlich vorhandenen (geogenen) Schwermetall-Gehalten im Boden finden Sie im UmweltAtlas Bayern

    • Rechtlicher Hintergrund: Für Böden aus Gebieten mit erhöhten natürlichen ("geogenen") Belastungen sind die Vorgaben der BBodSchV einzuhalten (§ 12 Abs. 10): Danach sind in Gebieten mit erhöhten Schadstoffgehalten (Kriterium: Schadstoffbelastung größer als der Vorsorgewerte der BBodSchV) Verlagerungen von Bodenmaterial innerhalb des Gebiets zulässig

    • Dies gilt auch für Gebiete mit großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten (§ 9 Abs. 2 und 3 BBodSchV)

    • Bodenfunktionen dürfen dadurch aber nicht beeinträchtigt werden (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchst. b und c des BBodSchG)

    • Die Schadstoffsituation am Aufbringort darf ebenfalls nicht nachteilig verändert werden

    • Gebiete erhöhter Schadstoffgehalte kann die zuständige Behörde festlegen

    • Aber auch wenn eine solche Gebietsfestlegung nicht erfolgt ist, kann eine Aufbringung möglich sein (§ 12 Abs. 10 Satz 1 BBodSchV)

    • Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die Bodenumlagerung innerhalb eines Gebietes mit erhöhten Schadstoffgehalten stattfinden soll und die übrigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 10 Satz 1 BBodSchV vorliegen

  • B) Verwertung in technischen Bauwerken und Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen Wenn eine Umlagerung nicht möglich ist, kann der Boden auch in Lärmschutzwällen oder anderen technischen Bauwerken verwendet oder in Gruben, Brüchen und Tagebauen verfüllt werden

    • Dies hängt von seiner bautechnischen Eignung und von der Schadstoffbelastung ab. Für Verwertungsmaßnahmen in technischen Bauwerken gilt die LAGA M 20(1997), für Verfüllungen der Verfll-Leitfaden

  • C) Entsorgung Ist weder eine Umlagerung noch eine Verwertung des Bodens möglich, muss er auf einer Deponie entsorgt werden

    • Je nach Belastung stehen dafür Deponien der Klassen 0, I, II oder III zur Verfügung (Deponieverordnung).


Umgang mit Bodenaushub - Wie muss ich mit humusreichen Böden umgehen?

  • Baumaßnahmen in Bereichen mit humusreichen Böden (Humusgehalt über 8 %) sollten Sie möglichst vermeiden, da solche Böden in der Regel ökologisch sehr wertvoll sind und zudem bei der Entsorgung zu Problemen führen können

    • Zu humusreichen Böden zählen vor allem anmoorige Böden und Moorböden, also zum Beispiel Böden in ehemaligen Auen, entlang von Flüssen und Bächen und in Feuchtgebieten

    • Generell gibt es drei Entsorgungswege

    • Welcher Weg möglich ist, hängt vom Humusgehalt, der Schadstoffbelastung und der bautechnischen Eignung des Bodenmaterials ab

    • Die Entscheidung trifft die zuständige Abfallbehörde vor Ort

  • A) Umlagerung

    • Sind Baumaßnahmen unumgänglich, sollten Sie den Aushub möglichst vor Ort wieder einbauen

    • Dabei wird das Material auf bewachsenen Boden ausgebracht oder eingearbeitet

  • B) Verwertung

    • Humusreicher Boden kann zur Herstellung von Bodensubstraten verwendet werden

      • Ebenfalls möglich ist der Einbau in Dämmen und anderen technischen Bauwerken

      • Die Voraussetzung dafür: Er ist ausreichend standfest und lässt keine Sackungen befürchten

      • Auch der Einsatz in Rekultivierungen ist möglich, ebenso die Überdeckung von Bauwerken wie Tiefgaragen oder Lärmschutzwällen

    • Dagegen darf humusreiches Material nicht unter- der durchwurzelbaren Bodenschicht verwendet werden

      • Eine Verfüllung in Gruben ist also nicht zulässig

      • Dies gilt für Böden mit mehr als 8 % Humus

      • Eine Ausnahme sind Rekultivierungen

      • Weniger humusreiche Böden, also mit 2 bis 8 % Humus, können im Einzelfall verfüllt werden

      • Fragen Sie hierzu Ihr Wasserwirtschaftsamt

    • Voraussetzung für alle Verwertungen ist die Einhaltung der entsprechenden Schadstoffgrenzwerte (Bundes-Bodenschutzverordnung, Bioabfallverordnung (bei Herstellung von Bodensubstraten mit Kompost), Düngemittelverordnung (bei Verwertung in der Landwirtschaft))

    • Bitte nehmen Sie für die Entsorgung überschüssiger Mengen, die verwertet werden können, frühzeitig Kontakt mit Verwerterbetrieben auf, also mit Landwirten, Erdenwerken, Kompostieranlagen oder Erwerbsgärtnereien

      • In der Regel macht das Ihr Entsorgungsunternehmer

  • C) Entsorgung

    • Ist weder eine Umlagerung noch eine Verwertung des Bodens möglich, können humose Böden auf DK-0-Deponien abgelagert werden

      • Kriterium ist der sogenannte TOC-Wert, also der Gehalt an organischem Kohlenstoff, der nicht über 6 % liegen darf (das sind umgerechnet 8 % Humus)

      • Sehr humusreiche Böden müssen, wenn sie zugleich so hoch schadstoffbelastet sind, dass keine Verwertung möglich ist, auf Deponien der Klassen I oder II (Anhang 3, Tabelle 2, Fußnote 2 oder Anhang 3, Nr. 2, Satz 11 DepV) und in Ausnahmefällen sogar verbrannt werden

      • Vorher ist jedoch zu prüfen, ob die Schadstoffe oder der Humusanteil durch eine Aufbereitung verringert werden können

    • Der Humusgehalt und der Gehalt an abbaubaren Schadstoffen können durch Behandlung in Bodenbehandlungsanlagen gesenkt werden, so dass nach der Behandlung eventuell doch eine Verfüllung möglich ist


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Theresa K.

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