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by Pascal P.

Was sind die Voraussetzungen für die Insolvenzeröffnung?



Für wen spielt die Verschleppungshaftung eine Rolle?


Es gibt grob drei Voraussetzungen:

  1. In materieller Hinsicht bedarf eines sog Insolvenzgrundes.

    1. Solche Gründe sind die Zahlungsunfähigkeit (§66 IO), in bestimmten Fällen alternativ auch die Überschuldung (§67 IO).

    2. Die Zahlungsunfähigkeit ist bei allen Schuldnern ein Insolvenzgrund

    3. Die Überschuldung nur bei jur. P., Verlassenschaften sowie eingetragenen Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (GmbH und CO KG)

      1. Hier ist die Überschuldung alternativ zur Zahlungsunfähigkeit ausreichend.

    4. Ein Sanierungsverfahren kann sogar bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden (§167 Abs 2 IO)

  2. In formeller Hinsicht ist ein Eröffnungsantrag einer dazu legitimierten Person notwendig.

  3. Auch muss kostendeckendes Vermögen vorhanden sein (§71 IO).

    1. Davon gibt es mehrfach Ausnahmen.

    2. Vermögen muss zumindest ausreichen, um die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken (§71 Abs 2 IO)

      1. Kosten Insolvenzverwalter bis zur BerichtsTS sowie Gerichtsgebühren.

      2. ca 4000 Euro

    3. Nicht erforderlich ist, dass das Vermögen sofort und ohne Aufwand verwertbar ist (§71 Abs 2 IO)

      1. Auch Sachwerte (zB Warenlager), Forderungen des Schuldners oder Anfechtungsansprüche (§§27ff IO) sind geeignet.


Der Schuldner ist freilich nicht nur zur Stellung eines Insolvenzantrags legitimiert, sondern bei Insolvenzreife auch dazu verpflichtet.


§69 Abs 2 IO erlegt dem Schuldner eine Antragspflicht auf:

  • Wenn er Zahlungsunfähig (bzw in den Fällen des §67 Abs 1 IO überschuldet) ist, muss er ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach Eintritt des Insolvenzgrundes den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen.

    • Absolute Höchstfrist, die nur ausgeschöpft werden kann, wenn der Schuldner ex ante aussichtsreiche Sanierungsmaßnahmen vorbereitet / durchführt.

      • jedenfalls der Fall, wenn er die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit EV sorgfältig vorbereitet

Adressaten dieser Antragspflicht sind nat. P, unbeschr. haftende Gesellschafter und Liquidatoren einer eingetragenen PG und organschaftliche Vertreter jur. P (§69 Abs 3 IO).

  • Wenn Kapitalgesellschaft keinen organschaftlichen Vertreter hat, trifft die Antragspflicht den Mehrheitsgesellschafter (§69 Abs 3a IO).

Verschleppungshaftung:


Wenn die Antragspflicht schuldhaft verletzt wird spricht man von Insolvenzverschleppung.


Eine solche kann eine schadensersatzrechtliche Verantwortlichkeit begründen.


Dies von besonderer Bedeutung für organschaftliche Vertreter jur. P da es hier wegen eines Verstoßes gegen §69 Abs 2 IO zu einer persönlichen Haftung kommen kann.

  • Nat. P haften ohnehin unbeschränkt - für sie also ohne große Bedeutugn.

Haftung ggü Gläubiger:

Hier ist hinsichtlich der ersatzfähigen Schäden zu unterscheiden

  • Gläubiger, die im ZP der Verletzung der Antragspflicht schon Gläubiger waren (Altgläubiger), haben nur Ersatz auf die Verschlechterung ihrer Quote durch die Verzögerung der Insolvenzeröffnung (Quotenschaden).

    • diese Schäden können erst nach REchtskraft der Aufhebung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden (§69 Abs 5 IO)

      • Dies deshalb weil die Schadenshöhe bis dahin nicht feststeht

  • Gläubiger, die überhaupt erst nach schuldhaft verzögerter Antragstellung Gläubiger werden (=Neugläubiger), haben Anspruch auf den Vertrauensschaden, der ihnen daraus resultiert, dass sie überhaupt noch Gläubiger des Schuldners geworden sind.

    • Haftung resultiert daraus, dass §69 Abs 2 IO von der hM als Schutzgesetz zugunsten der Gläubiger verstanden wird.

Haftung ggü der Insolvenzmasse:

  • Weil zumeist geringe Quotenschäden einzelner Gläubiger kaum geltend gemacht werden, spielt die Insolvenzverschleppungshaftung ggü der Insolvenzmasse bzw dem Insolvenzverwalter eine größere Rolle

  • Ausmaß der Haftung der verschleppenden organschaftlichen Vertreter ggü der Masse ist aber umstritten:

    • Der Insolvenzverwalter kann für die Masse somit sowohl den Ersatz des Gesamtquotenschadens als auch diesen des Betriebsverlusts verlangen.

      • Beide Ansprüche sind nicht zu kumulieren.

      • Es ist jene Schadensposition auszugleichen welche die höhere ist..





Erkläre mir die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung?


Die IO enthält keine Definition der Zahlungsunfähigkeit.


Nach §66 Abs 2 IO ist Zahlungsunfähigkeit insb anzunnehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.


Nach der Judikatur liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn ein “nicht bloß vorübergehender, sondern dauernder Mangel an Zahlungsmittel besteht, der den Schuldner hindert, (alle) seine fälligen Schulden zu bezahlen.

  • Bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit werden nur die bereits fälligen Schulden berücksichtigt!

Durch das Element der Dauer unterscheidet sich die Zahlungsunfähigkeit von der Zahlungsstockung.

  • Letztere bezeichnet einen bloß vorübergehenden, kurzzeitigen Mangel an Zahlungsmitteln, der jedoch alsbald mit hoher Wshl behoben werden kann.

  • Zahlungsstockung ist kein Insolvnezgrund

Nach dem OGH sind folgende Kriterien zur Abgrenzung ob Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsstockung vorliegt heranzuziehen:

  • Wenn Schuldner 95 % seiner fälligen Verbindlichkeiten in 3 Monaten mit hoher Wahrscheinlichkeit begleichen kann, ist davon auszugehen, dass in kurzer Zeit mit der Wiederherstellung der Liquidität zu rechnen ist.

    • an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit

Indizien:

  • Anhängige Exekutionsverfahren von mehreren Gläubigern

  • Etliche Mahnungen

  • Nichtbezahlung von Löhnen und Gehältern etc.


———-

Die Überschuldung, alternativer Insolvenzgrund für die in §67 Abs 1 IO umschriebenen Schuldner (jur. P / Verlassenschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften) ist hinsichtlich ihrer Brauchbarkeit als Insolvenzauslöser seit jeher umstritten.


  • Während die einen hierin das erwünschte Mittel für eine rechtzeitige Verfahrenseröffnung sehen, beklagen andere die „mangelnde Objektivierbarkeit".


Die insolvenzrechtliche Überschuldung setzt sich nach stRsp aus zwei kumulativ erforderlichen Tat-bestandsmerkmalen zusammen:

  1. Rechnerischer Überschuldung

    1. Liegt vor wenn Vermögen nicht mehr die Schulden deckt oder anders:

      “Überschuldung ist Überwiegen der Passiven über die Aktiven”

    2. Hierbei werden beim Aktivvermögen etwaige stille Reserven berücksichtigt.

      1. Aktiva werden zu Zerschlagungserten angesetzt (Nichtanwendung der going-concern-Prämisse)

    3. Passivseitig sind grds sämtliche - auch nicht fällige - Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, sogar nachrangige Verbindlichkeiten aus EK ersetzenden Darlehen.

      1. Verbindlichkeit darf nur dann herausgerechnet werden, wenn mit dme Gläubiger ein qualifizierter Rangrücktritt (Rückstehungserklärung) vereinbart wird. (§67 Abs 3 IO)

  2. Negative Forbestehungsprognose

    1. Prognostiziert wird die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Zahlungsunfähigkeit.

    2. Eine lege artis Fortbestehungsprognose ist in eine Primär- und Sekundärprognose zu unterteilen.

      1. Erste bezieht sich auf das nächste Jahr und ist auch zahlenmäßig zu unterlegen.

      2. Letztere soll die Zukunftsaussichten für die nächsten zwei bis drei Jahre verbalisieren.


Insolvenzrechtliche Überschuldung ist ein Doppeltatbestand:

  • Erforderlich ist beides!


Wann liegt kostendeckendes Vermögen vor?


Was für eine Bedeutung hat es?


Gibt es Sonderbestimmungen und für wen gelten diese?


Kostendeckendes Vermögen ist eine weitere Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (§71 abs 1 IO).


  • Vemrögen muss ausreichen, um die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken (§71 Abs 2)

    • dazu zählen Kosten des Insolvenzverwalters, Gerichtsgebühren, etc

  • ca 4000-5000 EUR

Nicht erforderlich ist, dass das Vermögen sofort und ohne Aufwand verwertbar ist (§71 Abs 2 IO).

  • Vielmehr sind zur Kostendeckung auch Sachwerte (zB ein Warenlager), Forderungen oder Anfechtungsansprüche (§27ff IO) geeignet.

  • Bei der Schätzung vorhandener Vermögenswerte ist vom voraussichtlichen Veräußerungswert auszugehen, zu erwartende Verwertungskosten sind in Abzug zu bringen.

  • Bei Forderungen des Schuldners ist auch deren Einbringlichkeit zu berücksichtigen.

Ob kostendeckendes Vermögen vorhanden ist, muss das Insolvenzgericht von Amts wegen zu prüfen.

  • Bescheinigung des Antragstellers bedarf es nicht.


Wenn es an kostendeckenden Vermögen fehlt, hat das Gericht dem Antragsteller den ERlag eines Kostenvorschusses aufzuerlegen und ihm dafür eine Frist idR von 14 Tagen zu setzen.

  • Wird Vorschuss rechtzeitig erlegt, hat Gericht das IV zu eröffnen

  • Bei nicht rechtzeitigem Erlag wird das IV mangels Kostendeckung nicht eröffnet (§71a Abs 2 IO).


Der Gläubiger, der den Vorschuss erlegt hat, kann diesen als Masseforderung zurückverlangen.

  • Soweit Anspruch nicht gedeckt ist durch Masse, kann der Erleger den Vorschuss von jeder Person verlangen, die nach §69 IO zur Stellung eines Eröffnungsantrags verpflichtet war, den Antrag aber nicht schuldhaft gestellt hat (§71d Abs 1 IO)

———————

Achtung es gibt eine Erlagspflicht der organschaftlichen Vertreter und Mehrheitsgesellschafter.


Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person soll nicht daran scheitern, dass diese nicht über ein kostendeckendes Vermögen verfügt.


Für solche Fälle sehen §§72-72d IO daher einen Zugriff auf das Vermögen bestimmter nahestehender Personen vor, um die Insolvenzeröffnung zu ermöglichen.


  • Diese Bestimmungen sollen auch eine rechtzeitige Antragstellung fördern.

Organschaftliche Vertreter jur. P. (zB GF einer GmbH) sind nach §72a Abs 1 IO zur ungeteilten Hand verpflichtet, einen Kostenvorschuss zur Deckung der Anlaufkosten zu leisten.

  • Pflicht mit 4000 EUR limitiert.


Auch der Mehrheitsgesellschafter (Anteil von über 50%) ist zum Erlag des Kostenvorschusses verpflichtet (§72d IO).


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Auch gibt es Sonderbestimmungen bei natürlichen Personen.


Verschuldeten natürlichen Personen soll eine Sanierung ermöglicht werden. Dies soll nicht ausgerechnet jenen Schuldnern versagt werden, die nicht einmal über ein kostendeckendes Vermögen verfügen.


Die Notwendigkeit kostendeckenden Vemrögens entfällt von vornherein im Schuldenregulierungsverfahren, dh bei Nichtunternehmen, wenn dem Schuldner die Eigenverwaltung zu belassen ist (§183b IO)

  • Diesfalls fallen nämlich keine nennenswerten Anlaufkosten an.


Selbst wenn ein Insolvenzverwalter zu bestellen wäre, darf ein Eröffnungsantrag des Schuldners aber nicht allein deshalb abgewiesen werden, weil kein kostendeckendes Vermögen vorhanden ist.


  • Die Eröffnung des Verfahrens ohne Kostendeckung setzt aber folgendes voraus:

    • Schuldner muss Vermögensverzeichnis vorlegen.

    • Zahlungsplan beantragt und

    • die Erfüllung des Zahlungsplan bescheinigt haben.

    • Zusätzlich muss er bescheinigen, dass die zu erwartenden Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden (§183 IO).

Wenn das Verfahren ohne Kostendeckung eröffnet wird, sind dessen Kosten vorläufig aus Amtsgeldern zu bezahlen (§184 Abs 1 IO).


Wer ist Massegläubiger und was ist eine Masseforderung?


Klage bzw Abhilfeantrag?


Masseforderungen sind Ansprüche gegen die Insolvenzmasse, die grds nach Insolvenzeröffnung in einer der Insolvenzmasse zurechenbaren Weise entstanden sind.

  • Die Gläubiger von solchen Masseforderungen nennt man Massegläubiger.

Massegläubiger sind Rechtsfolgenseitig vor den Insolvenzgläubigern zu befrieidigen (§47 Abs 1 IO).

  • Dies deshlab, da Leistungen die nach Eröffnung des IV in Anspruch genommen werden auch zur gänze bezahlt werden müssen, weil ansonsten ja niemand bereit ist für eine Insolvenzmasse Leistungen zu erbringen.

Masseforderungen sind in §46 IO taxativ aufgezählt. ZB:

  • Kosten des Insolvenzverfahren

  • Auslagen, die mit Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind

  • Steuern, Gebühren, SV Beiträge soweit der Abgapflicht auslösende SV nach der Eröffnung des IV verwirklicht wird

Masseforderungen sind grds ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens zur Gänze aus der Insolvenzmasse zur bezahlen, sobald sie feststehen und fällig sind (§124 Abs 1 IO).


Masseinsuffizienz:

Von einer Masseinsuffizienz spricht man, wenn die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Masseforderungen zu erfüllen.


n einer solchen Situation bedarf es besonderer Regelungen die sich in §124a IO finden:


  • Wenn Masseunzulänglichkeit feststeht, hat der Insolvenzverwalter dies dem Insolvenzgericht unverzüglich anzuzeigen.

  • Insolvenzverwalter hat die Verwertung so rasch wie möglich abzuschließen

  • Befriedigung der Massegläubiger ist innezuhalten um die im Fall der Masseinsuffizienz geltende Rangordnung zu wahren (§47 Abs 2 IO)

Wenn der Insolvenzverwalter die Mitteilung an das Insolvenzgericht schuldhaft zu spät erstattet und im Stadium der Masseunzulänglichkeit noch einzelne Massegläubiger zur Gänze befriedigt, haftet er den verkürzten Massegläubigern für den entstandenen Schaden (idR Quotenschaden)


Wenn Masseinsuffizien aufgrund geänderten Umständen nachträglich beseitigt wird, hat Insolvenzverwalter dies dem Gericht unverzüglich anzuzeigen - der Wiedereintritt der Massezugänglichkeit ist öffentlich bekannt zu machen (§124a Abs 4 IO)


Geltendmachung:


Masseforderungen müssen nicht im Insolvenzverfahren angemeldet werden.

  • Nehmen daher nicht am Prüfungsverfahren teil!


Wenn der Insolvenzverwalter die Befriedigung einer fälligen Masseforderung verweigert, kann der Gläubiger seine Ansprüche gerichtlich geltend machen!


Dazu stehen ihm alternativ zwei Wege offen (§124 Abs 3 IO):


  1. Abhilfeantrag beim Insolvenzgericht

    1. Prüft Bestand und Höhe der Masseforderung und trägt dem Insolvenzverwalter die Zahlung auf, sofern die Forderung zu Recht besteht.

    2. Sind Tatfragen strittig, wird der Gläubiger auf den streitigen Rechtsweg verwiesen.

    3. Im Fall der Masseinsuffizienz ist ein Abilfeantrag abzuweisen.

  2. Klage

    1. Massegläubiger können ihre Ansprüche auch mit Klage gegen den Insolvenzverwalter geltend machen und ein stattgebendes Leistungsurteil in die Masse vollstrecken.

    2. Eine allfällige Masseinsuffizienz ist im Titelprozess nicht zu prüfen.

    3. Die Masseunzulänglichkeit schlägt erst im Stadium des Exekutionsverfahrens durch (Vollstreckungssperre nach §124a Abs 2 IO)

      1. dort ist sie von Amts wegen wahrzunehmen




Erkläre mir die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung?


Die IO enthält keine Definition der Zahlungsunfähigkeit.


Nach §66 Abs 2 IO ist Zahlungsunfähigkeit insb anzunnehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.


Nach der Judikatur liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn ein “nicht bloß vorübergehender, sondern dauernder Mangel an Zahlungsmittel besteht, der den Schuldner hindert, (alle) seine fälligen Schulden zu bezahlen.

  • Bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit werden nur die bereits fälligen Schulden berücksichtigt!

Durch das Element der Dauer unterscheidet sich die Zahlungsunfähigkeit von der Zahlungsstockung.

  • Letztere bezeichnet einen bloß vorübergehenden, kurzzeitigen Mangel an Zahlungsmitteln, der jedoch alsbald mit hoher Wshl behoben werden kann.

  • Zahlungsstockung ist kein Insolvnezgrund

Nach dem OGH sind folgende Kriterien zur Abgrenzung ob Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsstockung vorliegt heranzuziehen:

  • Wenn Schuldner 95 % seiner fälligen Verbindlichkeiten in 3 Monaten mit hoher Wahrscheinlichkeit begleichen kann, ist davon auszugehen, dass in kurzer Zeit mit der Wiederherstellung der Liquidität zu rechnen ist.

    • an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit

Indizien:

  • Anhängige Exekutionsverfahren von mehreren Gläubigern

  • Etliche Mahnungen

  • Nichtbezahlung von Löhnen und Gehältern etc.


———-

Die Überschuldung, alternativer Insolvenzgrund für die in §67 Abs 1 IO umschriebenen Schuldner (jur. P / Verlassenschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften) ist hinsichtlich ihrer Brauchbarkeit als Insolvenzauslöser seit jeher umstritten.


  • Während die einen hierin das erwünschte Mittel für eine rechtzeitige Verfahrenseröffnung sehen, beklagen andere die „mangelnde Objektivierbarkeit".


Die insolvenzrechtliche Überschuldung setzt sich nach stRsp aus zwei kumulativ erforderlichen Tat-bestandsmerkmalen zusammen:

  1. Rechnerischer Überschuldung

    1. Liegt vor wenn Vermögen nicht mehr die Schulden deckt oder anders:

      “Überschuldung ist Überwiegen der Passiven über die Aktiven”

    2. Hierbei werden beim Aktivvermögen etwaige stille Reserven berücksichtigt.

      1. Aktiva werden zu Zerschlagungserten angesetzt (Nichtanwendung der going-concern-Prämisse)

    3. Passivseitig sind grds sämtliche - auch nicht fällige - Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, sogar nachrangige Verbindlichkeiten aus EK ersetzenden Darlehen.

      1. Verbindlichkeit darf nur dann herausgerechnet werden, wenn mit dme Gläubiger ein qualifizierter Rangrücktritt (Rückstehungserklärung) vereinbart wird. (§67 Abs 3 IO)

  2. Negative Forbestehungsprognose

    1. Prognostiziert wird die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Zahlungsunfähigkeit.

    2. Eine lege artis Fortbestehungsprognose ist in eine Primär- und Sekundärprognose zu unterteilen.

      1. Erste bezieht sich auf das nächste Jahr und ist auch zahlenmäßig zu unterlegen.

      2. Letztere soll die Zukunftsaussichten für die nächsten zwei bis drei Jahre verbalisieren.


Insolvenzrechtliche Überschuldung ist ein Doppeltatbestand:

  • Erforderlich ist beides!


Wie funktioniert die Forderungsanmeldung und was ist der Ablauf nach der Anmeldung im Verfahren?


Was geschieht bei der Prüfungstagsatzung?





Insolvenzforderungen sind vermögensrechtliche Ansprüche gg den Schuldner, die dem Gläubiger zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehen (§51 Abs 1 IO).


Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderung schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (§104 Abs 1 IO).

  • Gilt auch für Forderungen, für die bereits ein ExTitel besteht oder ein Rechtsstreit anhängig ist (vg l§102 IO).

Der Inhalt der Anmeldung regelt §103 IO.

  • Danach hat die Anmeldung zu enthalten:

    • Betrag der Forderung

    • Tatsachen, auf die sich die Forderung gründet

    • Beweismittel (§103 Abs 1 S1 IO)

Im Insolvenzedikt wird eine Anmeldungsfrist festgesetzt (§74 Abs 2 Z8 IO).

  • Dabei handelt es sich NICHT um eine Präklusivfrist, sodass auch verspätete Anmeldungen zulässig sind (vgl §107 Abs 1 IO).

    • Verspätung kann Kostenfolgen nach sich ziehen

Der Insolvenzverwalter hat in Folge die angemeldeten Forderungen in ein Anmeldungsverzeichnis (AVZ) einzutragen und dieses dem Insolvenzgericht vorzulegen (§104 Abs 6 IO).


Prüfungstagsatzung:


Bestand und Höhe der angemeldeten Forderungen sind in der PrüfungsTS zu prüfen.


Insolvenzverwalter und Schuldner müssen zu dieser TS erscheinen (§105 Abs 1 IO).


Ergebnis ist in das Anmeldungsverzeichnis einzutragen.

  • Insolvenzverwalter hat zu jeder Forderung einer Erklärung über ihre Richtigkeit und Rangordnung abzugeben (§105 Abs 3 IO).

    • Vorbehälte sind unzulässig. Er muss somit die Forderunge nentweder anerkennen oder bestreiten.

  • Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt oder deren Stimmrecht anerkannt wird, können die Forderungen anderer Gläubiger bestreiten (§105 Abs 5 IO).

    • Wird Forderung vom IVerwalter anerkannt und von keinem bestreitungsberechtigten Gläubiger bestritten, gilt sie im IV als festgestellt (§109 Abs 1 IO).

      • muss daraufhin insb bei einer Verteilung berücksichtigt werden.

      • Wird sie bestritten ist eine Feststellungsklage erforderlich.

  • Auch Schuldner kann angemeldete Forderungen bestreiten (§105 Abs 4 IO)

    • Keine rechtlichen Auswirkungen im IV

    • Bestreitung verhindert Entstehung eines ExTitel gem §61 IO

      • hat erst nach Aufhebung IV Bedeutung

Besonderes gilt im Schuldenregulierungsverfahren, sofern dem Schuldner die EV belassen wird:

  • Hier haben die Erklärungen des Schuldners zusätzlich jenes Gewicht, das ansonstem dem Insolvenzverwalter zukommt

  • Die Bestreitung des Schuldners verhindert somit in diesen Fällen (auch), dass die betroffene Forderung im IV als festgestellt gilt (vgl §188 Abs 2 IO).

Im SanierungsV mit EV ist die Forderungsprüfung nach §§102ff IO (einschließlich der Führung von Prüfungsprozessen) dem Sanierungsverwalter zugewiesen (§172 Abs 1 Z2 IO).


Was sind Aus-und Absonderungsgläubiger in der Insolvenz?


Aussonderungsgläubiger: haben ein Recht auf Aussonderung einer Sache, die nicht zur Insolvenzmasse gehört z B (Mit-) Eigentümer, Eigentumsvorbehalt, Treugeber auf das Treugut (Trenker will 2 Beispiele wissen) Absonderungsgläubiger haben ein vorrangiges Recht auf Befriedigung an einer Sache in der Insolvenzmasse z B Gläubiger mit einem Pfandrecht, Sicherungsabtretung, Sicherungseigentum.

Aussonderungsrecht:

Aussonderungsrecht ist das insolvenzrechtliche Gegenstück zum Exszindierungsanspruch.


Es erfasst Sachen, die zwar im Gewahrsam des Schuldners sich befinden, diesem jedoch ganz oder teilweise nicht gehören (§44 IO).


Da nur das Vermögen des Schuldners in die Insolvenzmasse fällt, bleiben die Aussonderungsrechte von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens grds unberührt (§11 Abs 1 IO).


Voraussetzung für den Aussonderungsanspruch ist ein besseres Recht des Aussonderungsberechtigten, das zumeist dinglicher Natur ist, aber auch ein schuldrechtlicher Anspruch sein kann .


Ob ein rechtswirksames Aussonderungsrecht besteht, richtet sich dementsprechend nach allgemeinem Zivilrecht (§44 Abs 1 IO)


Aussonderungsgründe:

  • Eigentum

  • Eigentumsvorbehalt

  • Herausgabeansprüche, wenn der Gegenstand sachenrechtlich nicht in die Insolvenzmasse gehört

    • Schuldrechtlicher Anpsruch des Käufers auf Übereignung der Kaufsache begründet kein Recht auf Aussonderung

Ersatzaussonderung:

  • Wenn das Aussonderungsgut nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens veräußert worden ist, ist die Insolvenzmasse bereichert.

  • Berechtigte kann daher jedenfalls die Aussonderung der bereits in die Masse geflossenen Gegeleistungen begehren (§44 Abs 2 IO)


Verfolgungsrecht beim Distanzkauf (right of stoppage in transitu)

  • Verkäufer oder Einkaufskommissionär kann Waren zurückfordern, die von einem anderen Ort an den Schuldner abgesendet wurden und noch nicht vollständig bezahlt sind (§45 IO).

  • Dies stellt eine Erweiterung des Aussonderungsrechts dar.

    • Dies besteht nämlich auch dann, wenn sein Eigentum gem §429 ABGB bereits mit der Übergabe an den Transporteur erloschen sein sollte.

    • Wenn die Ware schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am Ablieferungsort angekommen und in die Gewahrsame des Schuldners gelangt ist, erlischt der Aussonderungsanspruch allerdings.


Durchsetzung:

Aussonderungsansprüche sind ggü dem Insolvenzverwalter geltend zu machen.

  • Ist dieser nicht zur Herausgabe bereit, muss der Berechtigte ihn klagen und ggf Exekution führen

    • Exekutionssperre gem §10 Abs 1 IO gilt für Aussonderungsgläubiger nicht)

  • Sofern die Insolvenzmasse derzeit nicht zur Herausgabe verpflichtet ist, weil zB ein aufrechter Bestandsvertrag besteht, kann der Berechtigte das Bestehen seines Aussonderungsrechts im Bestreitungsfall mit Feststellungsklage geltend machen.


Zwangsstundung von Aus- und Absonderungsrechten:

  • Wenn die Erfüllung eines Aussonderungsanspruchs die Fortführung eines UN gefährden würde (zB Anspruch auf Herausgabe von Produktionsmittel), kann die Erfüllung eines Aussonderungsrechts vor Ablauf von sechs Monaten nach ERöffnung des Insolvenzverfahrens nicht gefordert werden (§11 Abs 2 IO).

    • Es ist ein angemessenes Benutzungsentgelt zu leisten (Masseforderung gem §46 Z2 IO)

    • Die selben beschränkungen gelten für Absonderungsrechte.

  • Zwangsstundung greift nicht, wenn Herausgabe unerlässlich ist, um schwere persönliche oder wirtschaftliche Nachteile des Berechtigten abzuwenden.

    • Gelingt dem Aussonderungsberechtigten dieser Nachweis, kann er seine Rechte sofort ausüben und muss daher den Ablauf der Sperrfrist nicht abwarten.


Absonderungsrecht:


Absonderungsrechte sind (insolvenzfeste) Ansprüche auf abgesonderte/vorzugsweise Befriedigung aus bestimmten Sachen des Schuldners.


Diese abgesonderte Befriedigung erfolgt im Wege der Bildung einer Sondermasse.


Die Absonderungsgläubiger gehen, soweit ihre Forderungen im Sicherungsgut (Sondermasse) Deckung finden, den Insolvenzgläubiger (und ebenso den Massegläubigern) vor.


Soweit sie nicht durch die Sondermasse gedeckt sind, sind sie gewöhnliche Insolvenzgläubiger.


Umgekehrt fließt ein Überschuss aus dem Verwertungserlös in die gemeinschaftliche Insolvenzmasse (§ 48 Abs 1, 2 10).


Wichtige Anwendungsfälle für Absonderungsrechte sind die Pfandrechte.

  • Sie können an beweglichen oder unbeweglichen Sachen begründet werden.

Je nach Entstehungsgrund unterscheidet man zwischen vertraglichen, gesetzlichen und exekutiven Pfandrechten.


Dem Pfandrecht gleichgestellt sind das Sicherungseigentum, die Rechte aus einer Sicherungsabtretung (§10 Abs 3 IO) sowie das Zurückbehaltungsrecht (§10 Abs 2 IO).


Insolvenzrechtliche Auswikrungen auf den Bestand der Absonderungsrechte


Grds werden Absonderungsrechte durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt (§11 Abs 1 IO). Dieser Grundsatz erfährt jedoch einige bedeutsame Ausnahmen:

  1. Exekutive Absonderungsrechte, die in den letzten 60 Tagen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens an Sachen des Schuldners neu erworben wurden, erlöschen ex lege durch die Insolvenzeröffnung (§ 12 Abs 1 IO).

    1. Dies gilt sowohl für die Exekution zur Befriedigung als auch für jene zur Sicherstellung.

    2. Ausnahme:

      Exekutiv erworbene Absonderungsrechte, die für öffentlich-rechtliche Abgaben (Steuern, Gebühren, Gemeindeabgaben, SV-Beiträge etc) begründet wurden, bleiben von diesem Ex- lege-Erlöschen unberührt.

  2. Soweit diese sog „Rückschlagsperre" greift (und somit das Absonderungsrecht erlischt), ist ein laufendes Verwertungsverfahren über Ersuchen des Insolvenzgerichts oder auf Antrag des Insolvenzverwalters einzustellen (§ 12 Abs 2 IO).

    1. Wurde die Verwertung bereits durchgeführt, ist der auf ein solches Absonderungsrecht entfallende Teil des Erlöses in die Insolvenzmasse einzubeziehen (§ 12 Abs 3 IO).

  3. Als Grundsatz gilt, dass der Gläubiger aus dem absonderungsgut neben der Hauptsache auch die besicherten Zinsen udn Kosten beanspruchen kann

    1. Soweit die nach der Insolvenzeröffnung weiter auflaufenden Zinsen durch Absonderungsrechte gedeckt sind, werden sie aus dem Erlös voll gedeckt.

      1. Gilt mit Maßgabe, dass in den ersten sechs Monaten nach Insolvenzeröffnung anfallende Zinsen nur in jener Höhe zustehen, die für die vertragsgemäße Zahlung vereinbart ist.

      2. Absonderungsgläubiger kann daher für diesen Zeitraum keine Verzugszinsen verlangen

    2. Soweit nach Insolvenzeröffnung ablaufende Zinsen und Kosten aber nicht im Wert des Absonderungsguts Deckung finden, bleibt es bei der Grundregel (§58 Z1 IO), dass diese nicht als Insolvnezforderung geltend gemacht werden können.

      1. Sie erhöhen daher den Ausfall, den ein Absonderungsgläubiger als Insolvenzforderung geltend machen kann, nicht (§132 Abs 6 IO)


Absonderungsrechte, die ein Dritter vor Eröffnung des InsV am laufenden Einkommen des Schuldners erworben hat (Forderung auf Arbeitsentgelt, Pensionsansprüche, etc), erfahren im Insolvenzverfahren empfindliche Einschränkungen.


Dabei wird nach dem Ursprung dieser Rechte differenziert. Vertraglich erworbene Rechte sind im Fortbestand stärker geschützt als exekutiv erworbene:

  • Vertraglich begrüdnete Aus- und Absonderungsrechte an solchen Ansprüchen leben nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällt, noch zwei Jahre weiter und erlöschen dann (§12a IO)

    • §12a hat den Zweck, die Sanierung des Schuldners zu erleichtern. Demgemäß erlöschen die Sicherungsrechte nicht endgültig; in bestimmten Fällen leben sie wieder auf (§12a Abs 4 IO).

  • Exekutiv begründete Absonderungsrechte, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Bezügen des Schuldners begründet wurden, erlöschen mit Ablauf des Monats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde bzw, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem 15 Tag des Monats erfolgt, mit Ablauf des folgenden Monats (§12a Abs 3 IO)


§12b IO (Eigenkapitalersatz):

  • Aus- und Absonderungsrechte, die aus dem Vermögen der späteren Schuldnerin (Gesellschaft) für eine EK ersetzende Leistung erworben wurden, erlöschen mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ex lege.



Was ist der Unterschied zwischen einem Sanierungsplan und einem Zahlungsplan?



Wann kommt es zum Abschöpfungsverfahren?






Hier wichtig: Muss im Zuge des Zahlungsplans beantragt werden (in eventu), nach

  1. Ablehnung des Zahlungsplans eigentlich nicht mehr möglich.


Zahlungsplan ist eine speziell auf die Bedürfnisse natürlicher Personen zugeschnittene Sonderform des Sanierungsplan.

  • Steht jeder nat. P offen!

  • Geregelt in §§193-198 IO - subsidiär gelten die Bestimmungen über den Sanierungsplan (§193 Abs 1 IO).

Schuldner kann Zahlungsplanantrag zugleich mit Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach bis zu dessen Aufhebung stellen (§193 Abs 1 IO).


Wichtigste Unterschiede zum Sanierungsplan:


Relative Mindestquote:

  • Im Gegensatz zum Sanierungsplan ist für den Zahlungsplan keine zahlenmäßig fixierte Mindestquote vorgeschrieben.

  • Es wird eine angemessene Quote gefordert, was voraussetzt, dass die angebotene Quote der Einkommenslage des Schuldners in den folgenden drei Jahren entspricht (§194 Abs 1 S1 IO)

  • Bei Beurteilung der Angemessenheit wird darauf abgestellt, welche pfändbaren Bezüge der Schuldner in diesem Zeitraum voraussichtlich erzielen kann.

    • Summe der prognostizierten pfändbaren Bezüge in Relation zu den Gesamtverbindlichkeiten ergibt jene (Mindes-)Quote, die der Schuldner jedenfalls anbieten muss.

      • Relative Mindestquote

    • Zahlungsplanvorschläge unterhalb dieser Quote sind unzulässig - Überschreitungen zulässig

  • Bezieht Schuldner in den kommenden drei Jahren voraussichtlich kein pfändbares Einkommen oder übersteigt dieses das Existenzminimum nur geringfügig (10-20 EUR), braucht er nach §194 Abs 1 S3 IO keine Zahlungen anzubieten

    • Damit sind auch Zahlungspläne mit einer Null Quote zulässig

Verwertung des schuldnerischen UN

  • Über den Zahlungsplan darf erst nach vollständiger Verwertung des schuldnerischen Vermögens (der Insolvenzmasse) abgestimmt werden (§193 Abs 2 IO).

  • Das ist zweite wesentliche Unterschied zum Sanierungsplan, bei dem das schuldnerische Vermögen und UN erhalten werden soll, um aus deren Bewirtschfatung die Sanierungsplanquote zu tilgen.

Zustandekommen und Erfüllung des Zahlungsplans

  • Über den Zahlungsplan wird im Rahmen einer TS abgestimmt.

  • Mehrheitserfordernisse gleich wie beim Sanierungsplan (Kopf- und Summenmehrheit)

  • Nehmen die Gläubiger den ZP an bedarf es noch der gerichtlichen Bestätigung.

  • Mit Rechtskraft der Bestätigung ist das Insolvenzverfahren ex lege aufgehoben (§196 Abs 1 IO)

    • Auch Restschuldbefreiung tritt mit rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans ein.

  • Qualifizierter Verzug führt auch beim Zahlungsplan zu einem relativen Wiederaufleben.


Zahlung der Masseforderungen und Nichtigkeit des Zahlungsplan

  • Wenn ZP zustande kommt, hat das Gericht dem Schuldner für die Zahlung der Masseforderungen eine angemessene, drei Jahre nicht übersteigende Frist zu setzen.

  • Bezahlt der Schuldner die Masseforderungen nicht, riskiert er die Nichtigkeit des ZP - damit verliert er sämtliche Begünstigungen.

    • Diese RF tritt erst ein, wenn der Schuldner zuvor unter Setzung einer min. vierwöchigen Nachfrist zur Zahlung aufgefordert wird und auch diese Nachfrist fruchtlos verstreicht (§196 Abs 2 IO)

Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen

  • Insolvenzforderungen, die bis zur Abstimmung über den ZP nicht angemeldet wurden sind nur dann mit der Quote zu bedienen, wenn sich dies mit der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners verbidnen lässt und die jeweiligen Gläubiger nicht - individuell - von der Insolvenzeröffnung verständigt wurden (§197 Abs 1 IO)

  • Selbst. wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind besteht grds nur ein Anspruch auf Quotenzahlung für die Restlaufzeit.

Nachträgliche Änderung des Zahlungsplans (§198 IO)

  • Wenn sich in der Erfüllungsphase Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners ohne ein Verschulden verschlechtert und er aus diesem Grund den alten ZP nicht mehr erfüllen kann, kann er einen geänderten ZP anbieten, über den wiederum abzustimmen ist (§198 Abs 1 IO)

    • Für den Fall der Nichtannahme die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens beantragen



Abschöpfungsverfahren:


Dient als ultima ratio für Schuldner die an Hürden des Zahlungsplan scheitern. (Für die die an der Hürde des Zahlungsplans scheitern)

 

  • Schuldner kann also zwischen Zahlungsplan und Abschöpfungsverfahren nicht frei wählen.

  • Vielmehr ist gehalten, zuerst einen angemessenen Zahlungsplan (§194 Abs. 1 S1 IO) anzubieten und darüber abstimmen zu lassen.

  • Erst wenn dieser die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht, ist (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) der Weg ins Abschöpfungsverfahren frei.

Grundgedanke des Verfahrens ist der, dass ein redlichen und kooperativen Schuldner, der bereit ist, für einen Zeitraum von drei (wenn besonders redlich) bzw fünf Jahren jede ihm zumutbare Beschäftigung auszuüben und sein pfändbares Einkommen den Gläubigern zu überlassen, sich auch dann entschulden können soll, wenn seine Gläubiger einem angemessenen ZP die Zustimmung verweigern.

  • Nach Ablauf von drei oder fünf Jahren ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu erteilen.

 

Nat. P können also für den Fall, dass ein Zahlungsplan nicht zustande kommt, die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens beantragen. Man unterscheidet

 

                                    Abschöpfungsverfahren mit Tilgungsplan

 

  • Verfahren dauert drei Jahre

  • Steht nur Schuldner offen, die kein allgemeines Einleitungshindernis iSd §201 Abs. 1 IO erfüllen und insofern besonders redlich sind, asl sie die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen:

    1. Falls in einem Exekutionsverfahren die offenkundige Zahlungsunfähigkeit des Schuldners festgestellt werden sollte, muss der Schuldner binnen 30 Tagen nach Bekanntmachung der Rechtskraft deses Beschlusses einen Insolvenzantrag stellen (§201 Abs. 2 Z1 IO) – für NichtUN genügen gelindere Maßnahmen (§201 Abs 3 IO)

    2. Schuldner darf in den letzten fünf Jahren vor Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig unverhältnismäßig Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschleudert haben (§201 Abs. 2 Z3 IO)

 

Abschöpfungsverfahren mit Abschöpfungsplan

 

  • Verfahren dauert 5 Jahre

  • Ziel des Abschöpfungsverfahrens ist die Restschuldbefreiung. Dafür muss Schuldner sein gesamtes pfändbares Einkommen für die Dauer des Verfahrens an einen Treuhänder abtreten und bestimmte Obliegenheiten beachten.

  • Tut er dies kann nach Ablauf der drei oder fünf Jahre die Restschuldbefreiung erteilt werden.


Für beide gilt:


  • Über Einleitung des Abschöpfungsverfahrens entscheidet das Insolvenzgericht, und zwar in derselben TS, in der zuvor über den ZP abgestimmt wurde.

  • Abstimmung der gläubiger über die Einleitung findet nicht statt.

  • Es steht jedem Gläubiger frei, Einleitungshindernisse geltend zu machen.

    • Wenn dies gelingt, ist dem Schuldner der Weg in die Abschöpfung versperrt.

  • Einleitungshindernisse sind in §201 Abs 1 IO taxativ umschrieben

    • In §201 Abs 2 IO finden sich Einleitungshindernisse, die nur einem Abschöpfungsverfahren mit Tilgungsplan entgegenstehen.

  • Gericht hat die Hindernisse nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag eines Insolvenzgläubigers wahrzunehmen.

    • In solchem Anntrag ist Vorliegen des geltend gemachten Hindernisses zu behaupten und zu bescheinigen.

  • Als positives Einleitungserforderrunis sieht §202 Abs 1 IO vor, dass die Kosten des Abschöpfungsverfahrens durch die dem Träuhänder zukommenden Beträge vorausssichtlich gedeckt sein müssen

Bedienung der Gläubiger im Abschöpfungsverfahren; Treuhänder

  • Sinn des Abschöpfungsverfahrens ist es, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu ermöglichen, andererseits die Gläubiger für eine bestimmte Zeitspanne am schuldnerischen Einkomen partizipieren zu lassen.

    • Demgemäß muss Schuldner sein pfändbares Einkommen im Voraus für drei oder fünf Jahre an einen Treuhänder abtreten

    • Wenn Schuldner unselbstständig ist, hat AG den pfändbaren Teil der Bezüge direkt an den Treuhänder abzuführen.

  • Treuhänder hat Gelder fruchtbringend anzulegen und nach Ablauf der Abtretungserklärung zu verteilen (§203 Abs 1 IO)

Obliegenheiten des Schuldners und vorzeitige Einstellung

  • §210 IO erlegt dem Schuldner zahlreiche Obliegenheiten auf, um ihn zur Kooperation und Information anzuhalten und damit den bestmöglichen Ertrag des Abschöpfungsverfahrens zu sichern

  • Primär geht es um §210 Abs 1 Z1 IO

    • Da Ertrag des AbschöpfungsV von Höhe des pfändbaren Einkommens des Schuldners abhängt, ist dieser gehalten, in den drei bzw fünf Jahren eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und das Einkommen lückenlos offenzulegen.

    • Im Fall der Beschäftigungslosigkeit hat er sich um einen angemessenen Erwerb zu bemühen und darf keine zumutbare Arbeit ablehnen. - Schuldner muss auch berufsfremde Arbeiten annehmen.

  • Schuldner hat auch spezielle Auskunftsobliegenheiten sowie Obliegenheiten die sicherstelln sollen, dass er den Befriedigungsaussichten seiner Gläubiger bestmöglich Rechnung trägt

  • - Wechsel Wohnsitz oder Drittschuldner bekanntgeben - Z3

  • Herausgabe von unentgeltlichen Zuwendungen  (auch Glücksspielgewinne) und Vermögen, daser von Todes wegen erbt. - Z2

  • Darf keine Bezüge verheimlichen Z4


Vorzeitige Einstellung auf Antrag:

  • Verletzt Schuldner oben genannte Obliegenheiten sind diese grds nicht von Amts wegen aufzugreifen.

  • Jeder Insolvenzgläubiger kann jedoch die vorzeitige Einstellung des Verfahrens (§211 IO) beantragen, wenn der Schuldner seine Obliegenheit schuldhaft verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt (§211 Abs 1 Z2 IO)

  • Bei vorzeitiger Einstellung gibt es keine Restschuldbefreiung!

  • Bei offenkundiger Obliegenheitsverletzung muss Treuhänder die Gläubiger hierüber informieren (§210a Abs 4 IO)

  • Wenn Schuldner neue Verbindlichkeiten begründet, die er nicht bezahlen kann (Verstoß gg §210 Abs 1 Z8 IO) kann die Einstellung auch ohne Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger beantragt werden, ebenso wenn der Schuldner nach Einleitung des Abschöpfungsverfahrens wegen bestimmter Straftaten verurteilt wird (§211 Abs 1 Z1 IO)

  • Antrag auf vorzeitige Einstellung kann nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung beantragt werden!

    • Einstellungsgrund ist glaubhaft zu machen.

  • WEnn Schuldner ohne genügende Entschludigung zu einer gerichtlichen Einvernahme erscheint oder vor Gericht Auskünfte verweigert - Verfahren von Amts wegen einzustellen!

Exekutionssperre

  • Während Abschöpfungsverfahren ist Schuldner durch eine Exekutionssperre von den Insolvenzgläubigern abgeschirmt.

    • Diese sind auf die Erträge des Verfahrens beschränkt (§206 Abs 1 IO)

  • Gilt nicht für Neugläubiger - diese können während des Verfahrens Exekution führen was aber faktisch wenig Erfolg haben wird weil das pfändbare Einkommen an den Treuhänder abgetreten wurde.


Restschuldbefreiung


  • Nach Ende der Laufzeit hat das Gericht das abschöpfungsverfahren für beendet zu erklären und dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu erteilen.

  • Entscheidung über die Beendigung und über Restschuldbefreiung ist öffentlich bekannt zu machen (§213 Abs 2 IO)


Wirkung Restschuldbefreiung

  • ERteilung erfolgt durch Gerichtsbeschluss (§213 IO)

  • Dieser wirkt gg alle Insolvenzgläubiger, somit auch gegen solche, die ihre Forderung nicht angemeldet haben.

  • Mit Erteilung der RSB verwandelt sich der nicht beglichene Teil der Insolvenzforderung in eine Naturalobligation.

  • Ausgenommen sind die in §215 IO genannten Forderungen.


Nachträglicher Wiederruf


  • Wenn sich nach Erteilung der RSB herausstellt, dass Schuldner Obliegenheit verletzt hat und dadurch Befrieidigung der IG erheblich beeinträchtigt hat, kann die RSB vom InsolvenzG nachträglich widerrufen werden (§216 IO)

  • Voraussetzung ist ein Antrag eines Insolvenzgläubigers - nur innerhalb von 2 Jahren ab Erteilung RSB




Was ist eine Insolvenzanfechtung und was sind die Voraussetzungen dafür?


Inkongruenz


Vor Eröffnung des IV werden häufig Rechtshandlungen gesetzt, die den Haftungsfonds der Gläubiger schmälern.


Um eine die Gläubiger benachteiligende REchtshandlung vor Insolvenzeröffnung in ihrer wirkung für die Gläubiger rückgangig zu machen hat der Insolvenzverwalter die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung.


Die Anfechtung nach den §§27ff IO zielt darauf ab, die Wirkung bestimmter Rechtshandlungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden und die Gläubiger benachteiligen, den Gläubigern ggü zu neutralisieren.

  • Berechtigt zur Anfechtung ist grds ausschließlich der Insolvenzverwalter (Anfechtungsmonopol)

Anfechtung ist durch Klage, Einrede (§43 Abs 1 IO), Widerspruch im ex. Verteilungsverfahren oder Anmeldung im Insolvenzverfahren des Anfechtungsgegner geltend zu machen.


Die Anfechtungsklage ist bei sonstigem Erlöschen des Anspruchs innerhalb eines Jahres nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erheben (§43 Abs 2 IO)

  • Präklusivfrist.

Begehren ist auf Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlung ggü den Insolvenzgläubigern gerichtet.



Allgemeine Voraussetzungen:


Nach §§27ff anfechtbar sind:

  • Rechtshandlungen

    • Alle Handlungen mit rechtlicher Wirkung, gleichgültig ob gewollt oder nicht.

  • die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind,

    • Nach Eröffnung soll Verfügungs- und Exekutionssperre die Benachteiligung verhindern.

  • das Vermögen des Schuldners betreffen und

    • Wenn Schuldner nur über Vermögen verfügt, das onehin nicht Bestandteil der Masse geworden wäre, ist diese Handlung nicht anfechtbar.

  • die Gläubiger benachteiligen,

    • Rechtshandlungen sind nur anfechtbar, wenn sie die Gläubiger benachteilt.

  • sofern ein besonderer Anfechtungstatbestand erfüllt ist.


Besondere Voraussetzungen:


Neben den allgemeinen Voraussetzungen müssen auch die Merkmale eines der folgenden (besonderen) Anfechtungstatbestände erfüllt sein.


  • Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht (§28 Z1-3 IO)

    • Geht um Rechtshandlungen die der Schuldner in der Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen.

    • Reicht bereits aus, wenn Schulder die Benachteiligung ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat (dolus eventualis).

    • Handlung muss vom Schuldner gesetzt worden sein.

    • Auch Anfechtungsgegner muss in Kenntnis oder zumindest fahrlässiger Unkenntnis der Benachteiligungsabsicht gewesen sein.

      • S in Benachteiligungsabsicht und Dritten positiv Bekannt -> 10 Jahre Anfechtung vor Eröffnung (§28 Z1 IO)

      • Wenn beim Dritten lediglich leicht fahrlässige Unkenntnis von der Benachteiligungsabsicht vorliegt -> 2 Jahre Z2

      • Wenn Dritter naher Angehöriger des Schuldners -> Beweislastumkehr -> 2 Jahre Z3


  • Anfechtung wegen Vermögensverschleuderung (§28 Z4 IO)

    • Anfechtbar sind im letzten Jahr vor Eröffnung abgeschlossene Kauf-, Tausch- und Lieferungsverträge, sofern diese eine die Gläubiger benachteiligende Vermögensverschläuderung bewirkten und der andere Teil dies erkannte oder erkennen musste.

      • Praktisch wenig relevant

  • Anfechtung unentgeltlicher Verfügungen (§29 IO)

    • In den letzten zwei Jahren vor Eröffnung vorgenommene unentgeltliche Verfügungen des Schuldners.

    • Schenkung muss vom Schuldner vorgenommen werden.

    • Anfechtungsfest sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Verfügungen in angemessener Höhe, die in erfüllung einer sittlichen Pflicht oder aus Rücksicht des Anstands gemacht wurden.

  • Anfechtung wegen Begünstigungen (§30 IO)

    • Ermöglicht Anfechtung bestimmter Rechtshandlungen, durch die ein Gläubiger vor den anderen begünstigt worden ist. (Deckungsnafechtung

    • Praxisrelevant - Äußert sich so, dass einzelne Gläubiger noch befriedigt oder sichergestellt werden.

    • hM interpretiert Gläubiger eng

      • Wird jemand vom Schuldner im Rahmen eines Zug um Zug Leistungstaustausch sichergestellt oder befriedigt, war er noch kein Gläubiger

      • §30 greift damit grds nur, wenn der sichergestellte oder befriedigte Gläubiger vorgeleistet hat!

    • Deckung muss nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (Überschuldung) oder nach dem Antrag auf Eröffnung des IV oder in den letzten 60 Tagen vor diesem ZP erfolgt sein

    • Begünstigung muss innerhalb eines Jahres vor Insolvenzeröffnung stattgefunden haben.

    • Notwendige Element der Schutzunwürdigkeit des Anfechtungsgegners kann sich aus zwei verschiedenen Umständen ergeben - inkronguenten Deckungen und konkruenten Deckungen.

      • Eine inkongruente Deckung liegt vor, wenn sie der gläubiger nach dem Inhalt des Rechtsverhältnisses nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit beanspruchen konnte. (§30 Ans 1 Z1 IO - Inkongruenzanfechtung)

        • Kommt also darauf an, ob der Gläubiger auf die Zahlung oder Sicherstellung zum ZP ihrer Vornahme einen klagbaren Anspruch hatte.

        • War dies nicht der Fall, ist eine Sicherstellung oder Befrieidigung derart verdächtig, dass keine weiteren subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen bestehen.

        • Auch exekutiv begründete Pfandrechte, die ein Gläubiger zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Geldforderung erworben hat, nach hm inkongruent sind!

      • Auch eine kongruente (dem anderen Teil in dieser Art und zu dieser Zeit gebührende) Befriedigung oder Sicherstellung kann nach §30 IO Abs 1 Z2, 3 IO anfechtbar sein.

        • In diesen Fällen braucht es zusätzlich als subjektive Elemente die Begünstigungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis oder fahrlässigen Unkenntnis beim anderen Teil.

        • Zulasten naher Angehöriger gilt wiederum die Umkehr der Beweislast.

  • Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit (§31 IO)

    • Hier werden zwei TB behandelt - einmal die Deckungsanfechtung, einmal die Anfechtung nachteiliger Rechtsgeschäfte

    • Gemeinsam ist beiden TB aber, dass die jeweils angefochtene Rechtshandlung

    • innerhalb der letzten 6 Monate vor Eröffnung

    • und nach Eintritt der ZahlungsUF / Überschuldung oder nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden sein muss und

    • dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung / Eröffnungsantrag hätte baknnt sien müssen

    • §31 F1 IO - Sicherstellung oder Befriedigung eines Insolvenzgläubigers

    • §31 F2 IO - Vom zahlungsunfähigen Schuldner mit Dritten eingegangene nachteilige Rechtsgeschäfte


Erklären Sie den Sanierungsplan!


Wie kommt er zu stande?


Wie endet er?


Wie wird die quote verteilt (wer macht das)?


Schuldner kann bereits gleichzeitig mit dem Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder danach bis zu dessen Aufhebung einen Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans stellen (§140 Abs 1 IO).


In diesem muss er seinen Insolvenzgläubigern eine Quote von min. 20 % zahlbar binnen 2 Jahre (nat P ohne UN binnen max 5 Jahre) anbieten.


Durch rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan wird der Schuldner von dem die Sanierungsplanquote übersteigenden Teil seiner Verbindlichkeit befreit (§156 Abs 1 IO) - diese bleibt eine Naturalobligation


  • Diese Wirkung erstrecken sich auf alle Insolvenzgläubiger - dies ist die eig. Besonderheit des Sanierungsplan ggü der außergerichtlichen Sanierung

  • Seine Wirkungen erstrecken sich auch auf jene Gläubiger, die an der Abstimmung gar nicht teilgenommen oder gegen den Sanierungsplan gestimmt haben.

Die Restschuldbefreiung tritt mit rechtskräftiger Bestätigung des SP ein - also noch vor Erfüllung der Quote.

  • Erfüllt Schuldner den Plan nicht und gerät er in qualifizierten Verzug, lebt die Forderung, mit der er im Verzug ist, wieder auf!

  • Restschuldbefreiung steht damit unter aufschiebender Wirkung.

Die Sanierungsplanerfüllung erfolgt somit außerhalb des Insolvenzverfahrens, das mit der rechtskräftigen Bestätigung des SP ja endet.


Zulässigkeitsvoraussetzungen:

  • Initiative geht vom Schuldner aus - nur er ist antragslegitimiert

  • Im Antrag ist anzugeben, wie die Gläubiger befrieidigt oder sichergestellt werden (§140 Abs 1 IO).

    • Es sind also insb die Quote und der/die Zahlungstermine anzugeben

  • §141 Abs 2 IO sieht einige Unzulässigkeitsgründe vor, die teils an die Person oder das Verhalten des Schuldners, teils an den Inhalt des vorgeschlagenen Sanierungsplan anknüpfen. (Antrag ist bspw unzulässig solange Schuldner flüchtig ist oder wenn Schuldner nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist, etc.)

    • Wenn einer der Unzulässigkeitsgründe nach §141 Abs 2 IO vorliegt, ist der Sanierungsplanantrag zwingend zurückzuweisen.

  • Auch zurückzuweisen ist bei Verstößen gg. die inhaltlichen Vorgaben des §141 Abs 1

  • §142 IO enthält einige weitere Zurückweisungsgründe, deren Wahrnehmung allerdings nur fakultativ ist

    • Insolvenzgericht ist Ermessen eingeräumt

    • vor der Entscheidung sind Insolvenzverwalter und der Gläubigerausschuss zu vernehmen

  • Sofern Antrag zulässig ist, kann Gericht beschließen, dass die Verwertung der Insolvenzmasse bis zur Entscheidung üebr den Sanierungsplan sistiert wird (§140 Abs 2 IO)

Inhalt des Sanierungsplanantrags


Bei der Formulierung des Antrags sind die nachstehenden gesetzlichen Vorgaben zu beachten:

  1. Insolvenzgläubigern muss eine Quote von min 20% angeboten werden (gesetzliche Mindestquote)

    1. Die gesamte Quote ist längstens binnen zwei Jahre ab Annahme des Sanierungsplans zu bezahlen.

    2. Nat. P. die kein UN betreiben, können eine längere Zahlungsfrist (max 5 Jahre) anbieten - auch hier Mindestquote 20% (§141 Abs 1 IO)

  2. Insolvenzgläubiger sind im Sanierungsplan gleich zu behandeln.

    1. Ungleichbehandlung ist nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Zurückgesetzten mit den gesetzlichen Mehrheiten zustimmen (§150 Abs 2 IO)

    2. Die Zusage von Sondervorteilen an einzelne Gläubiger ist unwirksam; wenn aufgrund solcher Zusagen Leistungen erbracht wurden, können sie zurückgefordert werden (§150a IO)

  3. Rechte der Aus- und Absonderungsberechtigten dürfen durch den Sanierungsplan nicht berührt werden (§149 Abs 1 IO)

    1. Bei Forderungen, die nur zum Teil durch Absonderungsrechte gedeckt sind, wird der nicht gedeckte Teil vom Sanierungsplan erfasst.

  4. Fällige Masseforderungen sind voll zu befriedigen (§150 Abs 1 IO)

Sanierungsplanantrag dessen Inhalt diesen Mindesterfordernissen nicht entspricht, ist zurückzuweisen.


Zur Vehrandlung und Beschlussfassung über den Sanierungsplan hat das Insolvenzgericht eine TS (SanierungsplanTS) anzuberaumen.


Im Sanierungsverfahren ist diese TS bereits zugleich mit der Eröffnung des IV anzuberaumen, und zwar idR auf 60-90 Tage nach der Eröffnung (§168 Abs 1 IO).


Die SanierungsplanTS darf aber nicht vor der PrüfungsTS stattfinden (Verbindung in einem Termin ist jedoch zulässig) - sie ist überdies mit der REchnungslegunsTS zu verbinden (§145 Abs 1 IO).


Die TS ist öffentlich bekannt zu machen, ebenso der wesentliche Inhalt des vorgeschlagenen Sanierungsplan (§145 Abs 2 IO)



Schuldner muss persönlich erscheinen - Nichterscheinen gilt als Zurückziehung des Antrags (§145a IO).


In der SanierungsTS hat der Insolvenzverwalter zunächst über die wesentlichen Paramter für die Entscheidung über die Annahme des Plans zu berichten (§146 IO).

  • Danach ist abzustimmen.

  • Plan kann nur angenommen oder abgelehnt werden

    • Enthaltung ist Ablehnung

Beschlussfähigkeit ist gegeben wenn zumindest ein Gläubiger anwensend ist.


Für die Annahme des SP müssen zwei Mehrheiten erreicht werden (Kopf- und Kapitalmehrheit)


Der von Insolvenzgläubigern angenommene Sanierungsplan bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit noch der gerichtlichen Bestätigung.

  • §152a IO fordert für die Bestätigung konkret, dass

    • die Entlohnun des Insolvenzverwalters und die Belohnungen der Gläubigerschutzverbände gerichtlich festgesetzt und beuzahlt oder zumindest sichergestellt sind

    • die fälligen und feststehenden sonstigen Masseforderungen befriedigt wurden

    • die im Sanierungsplan festgesetzten Bedingungen für die Bestätigung erfüllt sind.

Beschluss, mit dem der Sanierungsplan bestätigt oder die Bestätigung versagt wird, kann mit Rekurs angefochten werden.




Der Schuldner erhält grds volle Verfügungsbefugnis zurück - deshalb müssen sich die Gläubiger bei der SP-Erfüllung grds auf seine Redlcihkeit / Fähigkeit veralssen bzw auf die abschreckende Wirkung des Wiederauflebens im Falle des qualifzierten Verzugs verlassen (autonome SP-Erfüllung).


Von diesem Regelungsmodell kann aber abgewichen werden udn ein Träuhänder gem §§157-157m IO bestellt werden.


Es existieren zwei Modelle der Treuhänderüberwachung:

  • Treuhänder soll Schuldner nur - ähnlich wie ein Sanierungsverwalter im SV mit EV - überwachen (bloße Treuhänderüberwachung)

  • Treuhänder wird Vermögen des Schuldners ganz oder teilweise übergeben. Dieser soll dieses verwalten und regelmäßig verwerten um daraus die SPQuote oder einen Teil davon zu erfüllen.


Bedeutsam ist §157i Abs 1 IO:

  • Danach kann der Sanierungsplan vorsehen, dass dem Treuhänder nur bestimmt bezeichnete Ansprüche zur Geltendmachung übertragen werden.

  • Zumeist wird vereinbart, dass das Realisat aus dieser Forderungsübertragung den Gläubigern zusätzlich zur versprochenen Sanierungsplanquote zukommen soll (Superquote).



Was geschieht mit einem streitigen Erkenntnisverfahren, wenn der Beklagte insolvent wird?


Welche Möglichkeiten hat der Kläger in diesem Fall?


Zunächst ist zu Fragen ob es sich um eine Rechtsstreitigkeit mit Massebezog oder ohne Massebezug (sog Schuldnerprozess) handelt.


Je nach dem funktioniert es wie folgt:


Massebezogene Rechtsstreitigkeiten:


Für Zivilverfahren - auf Verwaltungsverfahren, zB Finanzverfahren, sind die §§6ff IO nach hM nciht anwendbar - über massebezogenen Rechtsstreitigkeiten ist zu beachten, dass der Schuldner wegen §3 Abs 1 IO seine Prozessführungsbefugnis verliert.

  • Diese geht auf den Insolvenzverwalter über.


Ein dennoch vom Schuldner geführter massebezogener Prozess wäre folglich nichtig (§477 Abs 1 Z5 ZPO).


Die Insolvenzeröffnung kann deshalb nicht ohne Auswirkungen auf massebezogene Prozesse bleiben.


Im Einzelnen besteht jedoch Differenzierungsbedarf:

  • Prozesssperre:

    Für Zivilverfahren, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf insolvenzunterworfenes Vermögen bezwecken, errichtet §6 Abs 1 IO eine Prozesssperre

    • Solche Streitigkeiten über Insolvenzforderungen können nach Eröffnung des IV gegen den Schuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden.

    • Dies hat den Grund, dass für solche Ansprüche das Anmeldungsverfahren gem §§102 ff IO vorgesehen ist, das ein Erkenntnisverfahren grds nur in Form eines Prüfungsprozess erlaubt.

    Für andere Ansprüche wie zB Aus / Absonderungsansprüche, Masseforderungen oder Forderungen zugunsten der Masse, gilt die Prozesssperre nicht!

    • Prozesse hierüber können auch nach Insolvenzeröffnung jederzeit vom bzw gg den Insolvenzverwalter eingeleitet werden (§6 Abs 2 IO)


Unabhängig von der Prozesssperre werden alle anhängigen massebezogenen Streitigkeiten mit Eröffnung des IV ex lege unterbrochen (§7 Abs 1 IO).

  • So soll sichergestellt werden, dass der Insolvenzverwalter ins Verfahren einbezogen werden kann, indem ihm der erforderliche Fortsetzungsantrag (§7 Abs 2 IO) zumindest zuzustellen ist.


Für den Fortgang unterbrochener Verfahren ist zu differenzieren:

  • Aktivprozesse

    • Hier ist Schuldner Kläger

    • Maßgebend ist ob ein Aktivbestandteil der Insolvenzmasse betroffen ist

    • Nach Unterbrechung hat Insolvenzverwalter die Wahl ob er in den Rechtsstreit eintritt oder nicht.

    • Lehnt er Eintritt ab oder gibt keine Erklärung ab, scheidet der streitverfangene Anspruch aus Insolvenzmasse aus

    • Schuldner kann das Verfahren dann selbst fortführen (§8 IO)

  • Passivprozesse

    • Für Prozesse über Aussonderungsrechte Dritter gilt dasselbe wie für Aktivprozesse (§8 IO)

    • Bei Nichteintritt des Verwalters wird die streitverfangene Sache aus der Insolvenzmasse ausgeschieden.

    • In sonstigen Prozessen hat der Insolvenzverwalter keine Möglichkeit den Eintritt in das Verfahren abzulehnen

    • Verhält er sich passiv im Prozess, belastet dies die Insolvenzmasse mit Säumnisfolgen, ändert aber nichts an der Kostenersatzpflicht der Masse (Masseforderung!)

  • Spezialfall: Verfahren über Insolvenzforderungen

    • Verfahren über Insolvenzforderungen, also Prozesse die von der Prozesssperre betroffen sind, bleiben jedenfalls bis zur PrüfungsTS unterbrochen (§7 Abs 3 S1 IO).

    • Damit wird der Vorrang des insolvenzrechtlichen Anmeldungsverfahren gewahrt.

    • Wird der Anspruch in der PrüfungsTS vom Verwalter oder von einem dazu berechtigten Gläubiger bestritten, kann das unterbrochene Verfahren als Prüfungsprozess fortgesetzt werden (§113 IO)

      • Zuständigkeit des bisher angerufenen Gerichts bleibt hier gewahrt

    • Im fortgesetzten Verfahren kommt es ex lege zu einem gesetzlichen Parteiwechsel

      • An Stelle des Schuldners treten der Insolvenzverwalter und/oder sonstige Bestreitende (§7 Abs 3 S2 IO).

      • Außerdem ist Klagebegehren auf Feststellung umzustellen

    • Wird Anspruch in der PrüfungsTS weder vom Verwalter noch von Gläubiger bestritten, kann Klage vom Gläubiger gegen den Schuldner auf Kosten eingeschränkt udn der Prozess insoweit fortgesetzt werden.

      • Prozesskosten sind ohnehin als Insolvenzforderung anzumelden, weshalb dieses Szenario praktisch kaum je vorkommt.

Rechtsstreitigkeiten ohne Massebezug - Schuldnerprozesse


Erkenntnisverfahren, die sich nicht auf die Insolvenzmasse beziehen, bleiben von der Insolvenzeröffnung unberührt.


Der Schuldner bleibt in diesesn Prozessen mangels Massebezug nämlich weiterhin prozessfähig.


Schuldnerprozesse werden dementsprechend nicht gem §7 Abs 1 IO unterbrochen und es gilt für sie keine Prozesssperre gem §6 Abs 1 IO.

  • Sie können auch während des Insolvenzverfahrens vom oder gegen den Schuldner eingeleitet oder fortgesetzt werden (§6 Abs 3 IO)

Zu diesen Schuldnerprozessen gehören alle Ansprüche nicht vermögensrechtlicher Natur, Ansprüche über höchstpersönliche Leistungen des Schuldners sowie über RS, die nur das insolvenzfreie Vermögen betreffen.

  • Auch Unterlassungsklagen die nicht die Sphäre des insolvenzverfangenen UN betreffen werden dazu gezählt


Was ist eine Insolvenzanfechtung und was sind die Voraussetzungen dafür?


Inkongruenz


Vor Eröffnung des IV werden häufig Rechtshandlungen gesetzt, die den Haftungsfonds der Gläubiger schmälern.


Um eine die Gläubiger benachteiligende REchtshandlung vor Insolvenzeröffnung in ihrer wirkung für die Gläubiger rückgangig zu machen hat der Insolvenzverwalter die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung.


Die Anfechtung nach den §§27ff IO zielt darauf ab, die Wirkung bestimmter Rechtshandlungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden und die Gläubiger benachteiligen, den Gläubigern ggü zu neutralisieren.

  • Berechtigt zur Anfechtung ist grds ausschließlich der Insolvenzverwalter (Anfechtungsmonopol)

Anfechtung ist durch Klage, Einrede (§43 Abs 1 IO), Widerspruch im ex. Verteilungsverfahren oder Anmeldung im Insolvenzverfahren des Anfechtungsgegner geltend zu machen.


Die Anfechtungsklage ist bei sonstigem Erlöschen des Anspruchs innerhalb eines Jahres nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erheben (§43 Abs 2 IO)

  • Präklusivfrist.

Begehren ist auf Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlung ggü den Insolvenzgläubigern gerichtet.



Allgemeine Voraussetzungen:


Nach §§27ff anfechtbar sind:

  • Rechtshandlungen

    • Alle Handlungen mit rechtlicher Wirkung, gleichgültig ob gewollt oder nicht.

  • die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind,

    • Nach Eröffnung soll Verfügungs- und Exekutionssperre die Benachteiligung verhindern.

  • das Vermögen des Schuldners betreffen und

    • Wenn Schuldner nur über Vermögen verfügt, das onehin nicht Bestandteil der Masse geworden wäre, ist diese Handlung nicht anfechtbar.

  • die Gläubiger benachteiligen,

    • Rechtshandlungen sind nur anfechtbar, wenn sie die Gläubiger benachteilt.

  • sofern ein besonderer Anfechtungstatbestand erfüllt ist.


Besondere Voraussetzungen:


Neben den allgemeinen Voraussetzungen müssen auch die Merkmale eines der folgenden (besonderen) Anfechtungstatbestände erfüllt sein.


  • Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht (§28 Z1-3 IO)

    • Geht um Rechtshandlungen die der Schuldner in der Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen.

    • Reicht bereits aus, wenn Schulder die Benachteiligung ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat (dolus eventualis).

    • Handlung muss vom Schuldner gesetzt worden sein.

    • Auch Anfechtungsgegner muss in Kenntnis oder zumindest fahrlässiger Unkenntnis der Benachteiligungsabsicht gewesen sein.

      • S in Benachteiligungsabsicht und Dritten positiv Bekannt -> 10 Jahre Anfechtung vor Eröffnung (§28 Z1 IO)

      • Wenn beim Dritten lediglich leicht fahrlässige Unkenntnis von der Benachteiligungsabsicht vorliegt -> 2 Jahre Z2

      • Wenn Dritter naher Angehöriger des Schuldners -> Beweislastumkehr -> 2 Jahre Z3


  • Anfechtung wegen Vermögensverschleuderung (§28 Z4 IO)

    • Anfechtbar sind im letzten Jahr vor Eröffnung abgeschlossene Kauf-, Tausch- und Lieferungsverträge, sofern diese eine die Gläubiger benachteiligende Vermögensverschläuderung bewirkten und der andere Teil dies erkannte oder erkennen musste.

      • Praktisch wenig relevant

  • Anfechtung unentgeltlicher Verfügungen (§29 IO)

    • In den letzten zwei Jahren vor Eröffnung vorgenommene unentgeltliche Verfügungen des Schuldners.

    • Schenkung muss vom Schuldner vorgenommen werden.

    • Anfechtungsfest sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Verfügungen in angemessener Höhe, die in erfüllung einer sittlichen Pflicht oder aus Rücksicht des Anstands gemacht wurden.

  • Anfechtung wegen Begünstigungen (§30 IO)

    • Ermöglicht Anfechtung bestimmter Rechtshandlungen, durch die ein Gläubiger vor den anderen begünstigt worden ist. (Deckungsnafechtung

    • Praxisrelevant - Äußert sich so, dass einzelne Gläubiger noch befriedigt oder sichergestellt werden.

    • hM interpretiert Gläubiger eng

      • Wird jemand vom Schuldner im Rahmen eines Zug um Zug Leistungstaustausch sichergestellt oder befriedigt, war er noch kein Gläubiger

      • §30 greift damit grds nur, wenn der sichergestellte oder befriedigte Gläubiger vorgeleistet hat!

    • Deckung muss nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (Überschuldung) oder nach dem Antrag auf Eröffnung des IV oder in den letzten 60 Tagen vor diesem ZP erfolgt sein

    • Begünstigung muss innerhalb eines Jahres vor Insolvenzeröffnung stattgefunden haben.

    • Notwendige Element der Schutzunwürdigkeit des Anfechtungsgegners kann sich aus zwei verschiedenen Umständen ergeben - inkronguenten Deckungen und konkruenten Deckungen.

      • Eine inkongruente Deckung liegt vor, wenn sie der gläubiger nach dem Inhalt des Rechtsverhältnisses nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit beanspruchen konnte. (§30 Ans 1 Z1 IO - Inkongruenzanfechtung)

        • Kommt also darauf an, ob der Gläubiger auf die Zahlung oder Sicherstellung zum ZP ihrer Vornahme einen klagbaren Anspruch hatte.

        • War dies nicht der Fall, ist eine Sicherstellung oder Befrieidigung derart verdächtig, dass keine weiteren subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen bestehen.

        • Auch exekutiv begründete Pfandrechte, die ein Gläubiger zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Geldforderung erworben hat, nach hm inkongruent sind!

      • Auch eine kongruente (dem anderen Teil in dieser Art und zu dieser Zeit gebührende) Befriedigung oder Sicherstellung kann nach §30 IO Abs 1 Z2, 3 IO anfechtbar sein.

        • In diesen Fällen braucht es zusätzlich als subjektive Elemente die Begünstigungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis oder fahrlässigen Unkenntnis beim anderen Teil.

        • Zulasten naher Angehöriger gilt wiederum die Umkehr der Beweislast.

  • Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit (§31 IO)

    • Hier werden zwei TB behandelt - einmal die Deckungsanfechtung, einmal die Anfechtung nachteiliger Rechtsgeschäfte

    • Gemeinsam ist beiden TB aber, dass die jeweils angefochtene Rechtshandlung

    • innerhalb der letzten 6 Monate vor Eröffnung

    • und nach Eintritt der ZahlungsUF / Überschuldung oder nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden sein muss und

    • dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung / Eröffnungsantrag hätte baknnt sien müssen

    • §31 F1 IO - Sicherstellung oder Befriedigung eines Insolvenzgläubigers

    • §31 F2 IO - Vom zahlungsunfähigen Schuldner mit Dritten eingegangene nachteilige Rechtsgeschäfte


Erklären Sie den Sanierungsplan!


Wie kommt er zu stande?


Wie endet er?


Wie wird die quote verteilt (wer macht das)?


Schuldner kann bereits gleichzeitig mit dem Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder danach bis zu dessen Aufhebung einen Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans stellen (§140 Abs 1 IO).


In diesem muss er seinen Insolvenzgläubigern eine Quote von min. 20 % zahlbar binnen 2 Jahre (nat P ohne UN binnen max 5 Jahre) anbieten.


Durch rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan wird der Schuldner von dem die Sanierungsplanquote übersteigenden Teil seiner Verbindlichkeit befreit (§156 Abs 1 IO) - diese bleibt eine Naturalobligation


  • Diese Wirkung erstrecken sich auf alle Insolvenzgläubiger - dies ist die eig. Besonderheit des Sanierungsplan ggü der außergerichtlichen Sanierung

  • Seine Wirkungen erstrecken sich auch auf jene Gläubiger, die an der Abstimmung gar nicht teilgenommen oder gegen den Sanierungsplan gestimmt haben.

Die Restschuldbefreiung tritt mit rechtskräftiger Bestätigung des SP ein - also noch vor Erfüllung der Quote.

  • Erfüllt Schuldner den Plan nicht und gerät er in qualifizierten Verzug, lebt die Forderung, mit der er im Verzug ist, wieder auf!

  • Restschuldbefreiung steht damit unter aufschiebender Wirkung.

Die Sanierungsplanerfüllung erfolgt somit außerhalb des Insolvenzverfahrens, das mit der rechtskräftigen Bestätigung des SP ja endet.


Zulässigkeitsvoraussetzungen:

  • Initiative geht vom Schuldner aus - nur er ist antragslegitimiert

  • Im Antrag ist anzugeben, wie die Gläubiger befrieidigt oder sichergestellt werden (§140 Abs 1 IO).

    • Es sind also insb die Quote und der/die Zahlungstermine anzugeben

  • §141 Abs 2 IO sieht einige Unzulässigkeitsgründe vor, die teils an die Person oder das Verhalten des Schuldners, teils an den Inhalt des vorgeschlagenen Sanierungsplan anknüpfen. (Antrag ist bspw unzulässig solange Schuldner flüchtig ist oder wenn Schuldner nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist, etc.)

    • Wenn einer der Unzulässigkeitsgründe nach §141 Abs 2 IO vorliegt, ist der Sanierungsplanantrag zwingend zurückzuweisen.

  • Auch zurückzuweisen ist bei Verstößen gg. die inhaltlichen Vorgaben des §141 Abs 1

  • §142 IO enthält einige weitere Zurückweisungsgründe, deren Wahrnehmung allerdings nur fakultativ ist

    • Insolvenzgericht ist Ermessen eingeräumt

    • vor der Entscheidung sind Insolvenzverwalter und der Gläubigerausschuss zu vernehmen

  • Sofern Antrag zulässig ist, kann Gericht beschließen, dass die Verwertung der Insolvenzmasse bis zur Entscheidung üebr den Sanierungsplan sistiert wird (§140 Abs 2 IO)

Inhalt des Sanierungsplanantrags


Bei der Formulierung des Antrags sind die nachstehenden gesetzlichen Vorgaben zu beachten:

  1. Insolvenzgläubigern muss eine Quote von min 20% angeboten werden (gesetzliche Mindestquote)

    1. Die gesamte Quote ist längstens binnen zwei Jahre ab Annahme des Sanierungsplans zu bezahlen.

    2. Nat. P. die kein UN betreiben, können eine längere Zahlungsfrist (max 5 Jahre) anbieten - auch hier Mindestquote 20% (§141 Abs 1 IO)

  2. Insolvenzgläubiger sind im Sanierungsplan gleich zu behandeln.

    1. Ungleichbehandlung ist nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Zurückgesetzten mit den gesetzlichen Mehrheiten zustimmen (§150 Abs 2 IO)

    2. Die Zusage von Sondervorteilen an einzelne Gläubiger ist unwirksam; wenn aufgrund solcher Zusagen Leistungen erbracht wurden, können sie zurückgefordert werden (§150a IO)

  3. Rechte der Aus- und Absonderungsberechtigten dürfen durch den Sanierungsplan nicht berührt werden (§149 Abs 1 IO)

    1. Bei Forderungen, die nur zum Teil durch Absonderungsrechte gedeckt sind, wird der nicht gedeckte Teil vom Sanierungsplan erfasst.

  4. Fällige Masseforderungen sind voll zu befriedigen (§150 Abs 1 IO)

Sanierungsplanantrag dessen Inhalt diesen Mindesterfordernissen nicht entspricht, ist zurückzuweisen.


Zur Vehrandlung und Beschlussfassung über den Sanierungsplan hat das Insolvenzgericht eine TS (SanierungsplanTS) anzuberaumen.


Im Sanierungsverfahren ist diese TS bereits zugleich mit der Eröffnung des IV anzuberaumen, und zwar idR auf 60-90 Tage nach der Eröffnung (§168 Abs 1 IO).


Die SanierungsplanTS darf aber nicht vor der PrüfungsTS stattfinden (Verbindung in einem Termin ist jedoch zulässig) - sie ist überdies mit der REchnungslegunsTS zu verbinden (§145 Abs 1 IO).


Die TS ist öffentlich bekannt zu machen, ebenso der wesentliche Inhalt des vorgeschlagenen Sanierungsplan (§145 Abs 2 IO)



Schuldner muss persönlich erscheinen - Nichterscheinen gilt als Zurückziehung des Antrags (§145a IO).


In der SanierungsTS hat der Insolvenzverwalter zunächst über die wesentlichen Paramter für die Entscheidung über die Annahme des Plans zu berichten (§146 IO).

  • Danach ist abzustimmen.

  • Plan kann nur angenommen oder abgelehnt werden

    • Enthaltung ist Ablehnung

Beschlussfähigkeit ist gegeben wenn zumindest ein Gläubiger anwensend ist.


Für die Annahme des SP müssen zwei Mehrheiten erreicht werden (Kopf- und Kapitalmehrheit)


Der von Insolvenzgläubigern angenommene Sanierungsplan bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit noch der gerichtlichen Bestätigung.

  • §152a IO fordert für die Bestätigung konkret, dass

    • die Entlohnun des Insolvenzverwalters und die Belohnungen der Gläubigerschutzverbände gerichtlich festgesetzt und beuzahlt oder zumindest sichergestellt sind

    • die fälligen und feststehenden sonstigen Masseforderungen befriedigt wurden

    • die im Sanierungsplan festgesetzten Bedingungen für die Bestätigung erfüllt sind.

Beschluss, mit dem der Sanierungsplan bestätigt oder die Bestätigung versagt wird, kann mit Rekurs angefochten werden.




Der Schuldner erhält grds volle Verfügungsbefugnis zurück - deshalb müssen sich die Gläubiger bei der SP-Erfüllung grds auf seine Redlcihkeit / Fähigkeit veralssen bzw auf die abschreckende Wirkung des Wiederauflebens im Falle des qualifzierten Verzugs verlassen (autonome SP-Erfüllung).


Von diesem Regelungsmodell kann aber abgewichen werden udn ein Träuhänder gem §§157-157m IO bestellt werden.


Es existieren zwei Modelle der Treuhänderüberwachung:

  • Treuhänder soll Schuldner nur - ähnlich wie ein Sanierungsverwalter im SV mit EV - überwachen (bloße Treuhänderüberwachung)

  • Treuhänder wird Vermögen des Schuldners ganz oder teilweise übergeben. Dieser soll dieses verwalten und regelmäßig verwerten um daraus die SPQuote oder einen Teil davon zu erfüllen.


Bedeutsam ist §157i Abs 1 IO:

  • Danach kann der Sanierungsplan vorsehen, dass dem Treuhänder nur bestimmt bezeichnete Ansprüche zur Geltendmachung übertragen werden.

  • Zumeist wird vereinbart, dass das Realisat aus dieser Forderungsübertragung den Gläubigern zusätzlich zur versprochenen Sanierungsplanquote zukommen soll (Superquote).



Was geschieht mit einem streitigen Erkenntnisverfahren, wenn der Beklagte insolvent wird?


Welche Möglichkeiten hat der Kläger in diesem Fall?


Zunächst ist zu Fragen ob es sich um eine Rechtsstreitigkeit mit Massebezog oder ohne Massebezug (sog Schuldnerprozess) handelt.


Je nach dem funktioniert es wie folgt:


Massebezogene Rechtsstreitigkeiten:


Für Zivilverfahren - auf Verwaltungsverfahren, zB Finanzverfahren, sind die §§6ff IO nach hM nciht anwendbar - über massebezogenen Rechtsstreitigkeiten ist zu beachten, dass der Schuldner wegen §3 Abs 1 IO seine Prozessführungsbefugnis verliert.

  • Diese geht auf den Insolvenzverwalter über.


Ein dennoch vom Schuldner geführter massebezogener Prozess wäre folglich nichtig (§477 Abs 1 Z5 ZPO).


Die Insolvenzeröffnung kann deshalb nicht ohne Auswirkungen auf massebezogene Prozesse bleiben.


Im Einzelnen besteht jedoch Differenzierungsbedarf:

  • Prozesssperre:

    Für Zivilverfahren, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf insolvenzunterworfenes Vermögen bezwecken, errichtet §6 Abs 1 IO eine Prozesssperre

    • Solche Streitigkeiten über Insolvenzforderungen können nach Eröffnung des IV gegen den Schuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden.

    • Dies hat den Grund, dass für solche Ansprüche das Anmeldungsverfahren gem §§102 ff IO vorgesehen ist, das ein Erkenntnisverfahren grds nur in Form eines Prüfungsprozess erlaubt.

    Für andere Ansprüche wie zB Aus / Absonderungsansprüche, Masseforderungen oder Forderungen zugunsten der Masse, gilt die Prozesssperre nicht!

    • Prozesse hierüber können auch nach Insolvenzeröffnung jederzeit vom bzw gg den Insolvenzverwalter eingeleitet werden (§6 Abs 2 IO)


Unabhängig von der Prozesssperre werden alle anhängigen massebezogenen Streitigkeiten mit Eröffnung des IV ex lege unterbrochen (§7 Abs 1 IO).

  • So soll sichergestellt werden, dass der Insolvenzverwalter ins Verfahren einbezogen werden kann, indem ihm der erforderliche Fortsetzungsantrag (§7 Abs 2 IO) zumindest zuzustellen ist.


Für den Fortgang unterbrochener Verfahren ist zu differenzieren:

  • Aktivprozesse

    • Hier ist Schuldner Kläger

    • Maßgebend ist ob ein Aktivbestandteil der Insolvenzmasse betroffen ist

    • Nach Unterbrechung hat Insolvenzverwalter die Wahl ob er in den Rechtsstreit eintritt oder nicht.

    • Lehnt er Eintritt ab oder gibt keine Erklärung ab, scheidet der streitverfangene Anspruch aus Insolvenzmasse aus

    • Schuldner kann das Verfahren dann selbst fortführen (§8 IO)

  • Passivprozesse

    • Für Prozesse über Aussonderungsrechte Dritter gilt dasselbe wie für Aktivprozesse (§8 IO)

    • Bei Nichteintritt des Verwalters wird die streitverfangene Sache aus der Insolvenzmasse ausgeschieden.

    • In sonstigen Prozessen hat der Insolvenzverwalter keine Möglichkeit den Eintritt in das Verfahren abzulehnen

    • Verhält er sich passiv im Prozess, belastet dies die Insolvenzmasse mit Säumnisfolgen, ändert aber nichts an der Kostenersatzpflicht der Masse (Masseforderung!)

  • Spezialfall: Verfahren über Insolvenzforderungen

    • Verfahren über Insolvenzforderungen, also Prozesse die von der Prozesssperre betroffen sind, bleiben jedenfalls bis zur PrüfungsTS unterbrochen (§7 Abs 3 S1 IO).

    • Damit wird der Vorrang des insolvenzrechtlichen Anmeldungsverfahren gewahrt.

    • Wird der Anspruch in der PrüfungsTS vom Verwalter oder von einem dazu berechtigten Gläubiger bestritten, kann das unterbrochene Verfahren als Prüfungsprozess fortgesetzt werden (§113 IO)

      • Zuständigkeit des bisher angerufenen Gerichts bleibt hier gewahrt

    • Im fortgesetzten Verfahren kommt es ex lege zu einem gesetzlichen Parteiwechsel

      • An Stelle des Schuldners treten der Insolvenzverwalter und/oder sonstige Bestreitende (§7 Abs 3 S2 IO).

      • Außerdem ist Klagebegehren auf Feststellung umzustellen

    • Wird Anspruch in der PrüfungsTS weder vom Verwalter noch von Gläubiger bestritten, kann Klage vom Gläubiger gegen den Schuldner auf Kosten eingeschränkt udn der Prozess insoweit fortgesetzt werden.

      • Prozesskosten sind ohnehin als Insolvenzforderung anzumelden, weshalb dieses Szenario praktisch kaum je vorkommt.

Rechtsstreitigkeiten ohne Massebezug - Schuldnerprozesse


Erkenntnisverfahren, die sich nicht auf die Insolvenzmasse beziehen, bleiben von der Insolvenzeröffnung unberührt.


Der Schuldner bleibt in diesesn Prozessen mangels Massebezug nämlich weiterhin prozessfähig.


Schuldnerprozesse werden dementsprechend nicht gem §7 Abs 1 IO unterbrochen und es gilt für sie keine Prozesssperre gem §6 Abs 1 IO.

  • Sie können auch während des Insolvenzverfahrens vom oder gegen den Schuldner eingeleitet oder fortgesetzt werden (§6 Abs 3 IO)

Zu diesen Schuldnerprozessen gehören alle Ansprüche nicht vermögensrechtlicher Natur, Ansprüche über höchstpersönliche Leistungen des Schuldners sowie über RS, die nur das insolvenzfreie Vermögen betreffen.

  • Auch Unterlassungsklagen die nicht die Sphäre des insolvenzverfangenen UN betreffen werden dazu gezählt


Fall: Ich habe eine Forderung von 100.000 gegen Sie. 2 Tage danach wird ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet.


Was passiert mit dieser Forderung?


Hier liegt eine Insolvenzforderung vor.


Insolvenzforderungen sind vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Schuldner, die dem Gläubiger zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehen (§51 Abs 1 IO).



Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Klage- und Exekutionsführung einzelner Inolvenzgläubiger nicht mehr statthaft.

  • Anhängige Prozesse werden unterbrochen (§7 IO)

  • Erhebung neuer Klagen ist vorerst unzulässig (§6 IO)

Insolvenzgläubiger haben ihre Forderung stattdessen beim IG schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (§104 Abs 1 IO).

  • Inhalt der Anmeldung regelt §103 IO

    • Betrag, Tatsachen und Beweismittel


Frist für die Anmeldung:

  • Im Insolvenzedikt wird eine Anmeldungsfrist festgesetzt (§74 Abs 2 Z8 IO)

  • Keine Präklusivfrist - auch verspätete Anmeldungen sind zulässig (vgl §107 Abs 1 IO)


Insolvenzverwalter hat die angemeldeten Forderungen in ein Anmeldungsverzeichnis (AVZ) einzutragen und dieses dem Insolvenzgericht vorzulegen (§104 Abs 6 IO).


Bestand und Höhe der angemeldeten Forderungen sind in der Prüfungstagsatzung zu prüfen.

  • Insolvenzverwalter und Schuldner müssen zu dieser Tagsatzung erscheinen (§105 Abs 1 IO).

Ergebnis ist in ein Anmeldungsverzeichnis einzutragen.


Insolvenzverwalter hat zu jeder Forderung eine Erklärung über Richtigkeit undRangordnung abzugeben (§105 Abs 3 IO).

  • Vorbehalte unzulässig

  • Muss Forderung anerkennen oder bestreiten

Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt oder deren Stimmrecht anerkannt wird, können die Froderungen anderer Gläubiger bestreiten (§105 Abs 5 IO).


Wird Forderung vom Insolvenzverwalter anerkannt und von keinem bestreitungsberechtigten Gläubiger bestritten, gilt sie im Insolvenzverfahren als festgestellt (§109 Abs 1 IO).

  • Muss insb bei einer Verteilung berücksichtigt werden.

  • Wird die Forderung bestritten, ist grds eine Feststellungsklage (Prüfungsklage) erforderlich.

Auch der Schuldner kann angemeldete Forderungen bestreiten (§105 Abs 4 IO).

  • Bestreitung ist Anzumerken hat baer keine rechtlichen Auswirkungen.

  • Schuldner verhindert mit seiner Bestreitung bloß, dass ein Exekutionstitel gem §61 IO entsteht.

    • Hat aber erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens Bedeutung.


Behandlung bestrittener Forderungen:


Bei untitulierten Forderungen gilt folgendes:


Diese können deren Feststellung im Klagsweg begehren.


Diese sog Prüfungsklage sit eine FEststellungsklage, die gegen alle Bestreitenden zu richten ist.

  • Insolvenzgericht ausschließlich zuständig (§111 Abs 1 IO).

Insolvenzgericht hat dem Gläubiger eine mindestens einmonatige Frist für die Erhebung der Prüfungsklage zu setzen (§110 Abs 3 IO).

  • Frist hat keine Präklusionskraft

  • Aus der Verspätung sind Einbußen möglich, wenn mittlerweile Verteilungen stattgefunden haben (§131 Abs 3)

War bei Eröffnung IV bereits ein Rechtsstreit üebr eine Insolvenzforderung anhängig, bleibt dieser bis zum Abschluss der Prüfungstagsatzung unterbrochen (§7 Abs 3 IO).

  • Im Falle einer Bestreitung kann der Rechtsstreit als Prüfungsprozess fortgeführt werden (§113 IO)


Titulierte Forderungen:

Anderes gilt für Forderungen wenn sie im ZP der Prüfungstagsatzung bereits vollstreckbar wären.

  • Hier fällt Klägerrolle nicht dem Gläubiger, sondern dem Bestreitenden zu.

  • Dieser muss seinen Widerpsruch gg die angemeldete Froderung mit der Klage geltend machen (§110 Abs 2 IO)

    • Präklsuivfrist (§131 Abs 4 IO)

  • Insolvenzverwalter kann seine Bestreitung idR nur auf nova producta stützen.

  • Gegenstand des Prüfungsprozesses ist die Feststellung des Anspruchs des Gläubigers auf Teilnahme am Insolvenzverfahren



Wie geht eine Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren?


Der Insolvenzverwalter bestreitet die Forderung nicht. Der Schuldner schon. Was ist die Folge?


Entsteht ein Exekutionstitel? Gegen wen?

Insolvenzgläubiger haben ihre Forderung stattdessen beim IG schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (§104 Abs 1 IO).

  • Inhalt der Anmeldung regelt §103 IO

    • Betrag, Tatsachen und Beweismittel


Frist für die Anmeldung:

  • Im Insolvenzedikt wird eine Anmeldungsfrist festgesetzt (§74 Abs 2 Z8 IO)

  • Keine Präklusivfrist - auch verspätete Anmeldungen sind zulässig (vgl §107 Abs 1 IO)


Insolvenzverwalter hat die angemeldeten Forderungen in ein Anmeldungsverzeichnis (AVZ) einzutragen und dieses dem Insolvenzgericht vorzulegen (§104 Abs 6 IO).


Bestand und Höhe der angemeldeten Forderungen sind in der Prüfungstagsatzung zu prüfen.

  • Insolvenzverwalter und Schuldner müssen zu dieser Tagsatzung erscheinen (§105 Abs 1 IO).

Ergebnis ist in ein Anmeldungsverzeichnis einzutragen.


Insolvenzverwalter hat zu jeder Forderung eine Erklärung über Richtigkeit undRangordnung abzugeben (§105 Abs 3 IO).

  • Vorbehalte unzulässig

  • Muss Forderung anerkennen oder bestreiten

Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt oder deren Stimmrecht anerkannt wird, können die Froderungen anderer Gläubiger bestreiten (§105 Abs 5 IO).


Wird Forderung vom Insolvenzverwalter anerkannt und von keinem bestreitungsberechtigten Gläubiger bestritten, gilt sie im Insolvenzverfahren als festgestellt (§109 Abs 1 IO).

  • Muss insb bei einer Verteilung berücksichtigt werden.

  • Wird die Forderung bestritten, ist grds eine Feststellungsklage (Prüfungsklage) erforderlich.



Auch der Schuldner kann angemeldete Forderungen bestreiten (§105 Abs 4 IO).

  • Bestreitung ist Anzumerken hat aber keine rechtlichen Auswirkungen.

  • Schuldner verhindert mit seiner Bestreitung bloß, dass ein Exekutionstitel gem §61 IO entsteht.

    • Hat aber erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens Bedeutung.


Wenn also Verwalter und andere gläubiger den Anspruch nicht bestreiten aber der Schuldner schon wird ein Exekutionstitel gegen den Schuldner gemäß §61 IO verhindert.

  • Die im Insolvenzverfahren ergangenen rechtskräftigen gerichtlichen Beschlüsse und die amtlichen Eintragungen in das im Insolvenzverfahren angelgte Anmeldungsverzeichnis dienen gem §1 Z7 EO als Exekutionstitel soweit sie nach §61 IO vollstreckbar sind.

  • Angemeldete bestrittene Forderungen sind also keine Exekutionstitel


Was können sie mir zur Restschuldbefreiung sagen?



Im Sanierungsplan: (somit auch Sanierungsverfahren das ja auf Abschluss eines Sanierungsplan ausgerichtet ist)


Durch den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan wird der Schuldner von dem die Sanierungsplanquote übnersteigenden Teil seiner Verbindlichkeit befreit (§156 Abs 1 IO) - Rest bleibt Naturalobligation!


Die RSBF tritt mit rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans ein -also noch vor Erfüllung der Quote!


Zahlt der Schuldner die im SP festgesetzte Quote hingegen nicht und gerät er in qualifizierten Verzug, lebt die Forderung, mit der er im Verzug ist wieder auf.


Die RSBF steht damit im Ergebnis unter aufschiebender Wirkung.




Im Zahlungsplan:

Mit Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans ist das Insolvenzverfahren ex lege aufgehoben (§196 Abs 1 IO). Auch die RSBF tritt mit rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans ein.



Im Abschöpfungsverfahren:

Schuldner hat in seinem Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens den pfändbaren Teil seiner Einkünfte für die Laufzeit von drei (Tilgungsplan) oder fünf Jahren (Abschöpfungsplan) an den Treuhänder abzutreten. Nach dem Ende dieser Laufzeit hat das Gericht das Abschöpfungsverfahren für beendet zu erklären udn dem Schuldner die RSBF zu erteilen.


Die Erteilung der Restschuldbefreiung erfolgt durch Gerichtsbeschluss (§213).


Dieser wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, somit auch gegen solche, die ihre Forderung nicht angemeldet haben.


Mit Erteilung der Restschuldbefreiung verwandelt sich der nicht beglichene Teil der Insolvnezforderung in eine Naturalobligation.

  • Ausgenommen sind die in §215 IO genannten Forderungen.

    • vorsätzlich begangene unerlaubten Handlungen

    • Forderungen, die nur aus dem Verschulden des Schuldners unberücksichtigt blieben.


Nachträglicher Widerruf der RSBF


Wenn sich nach Erteilung der RSBF herausstellt, dass der Schuldnder eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt udn dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat, kann die RSB vom Insolvenzgericht nachträglich widerrufen werden (§216 IO).

  • Voraussetzung ist ein darauf gerichteter Antrag eines Insolvenzgläubigers - dieser kann nur innerhalb einer Frist von zwei Jarhen ab rechtsrkäftiger Erteilung der RSBF gestellt werden.


Was wenn Sanierungsplan scheitert?


Rechenbeispiel Wiederaufleben Forderungen Wiederauflebender Forderungen (relativ, quotenmäßig)


Gerät der Schuldner mit der Erfüllung des SP in qualifizierten Verzug, so werden sowohl der Forderungsnachlass als auch die sonstigen im SP gewährten Vergünstigungen ggü den betroffenen Gläubiger hinfällig

  • Wiederaufleben der Forderung und Terminverlust

Ein qualifizierter Verzug ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Quote nicht bezahlt hat, obwohl ihn der Gläubiger unter Setzung einer min 14-tägigen Nachfrist schriftlich gemahnt hat (§156a Abs 1 und 2)


  • Ist der Schuldner nat. P ohne UN und ist die Quote in Raten mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr zu zahlen, treten die Verzugsfolgen nur ein, wenn die Verbindlichkeiten sechs Wochen fällig ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Einräumung einer 14 tägigen Nachfrist nicht bezahlt wurde.

Quotenmäßiges (relatives) Wiederaufleben:

  • Wurde für eine Forderung die im SP festgesetzte Quote teilweise bezahlt und gerät der Schuldner mit dem Rest in Verzug, so gilt die Gesamtforderung mit jenem Bruchteil als getilgt, der dem Verhältnis des bezahlten Betrags zur Gesamtquote entspricht (§156a Abs 3 IO)

    • Bei absolutem Wiederaufleben würde hingegen die noch nicht getilgte volle Forderung wieder aufleben.

Beim qualifzierten Verzug kommt es nur zum Wiederaufleben der jeweiligen Forderung, es gibt also kein “ganzheitliches Scheitern” mit der Sanierungsplanerfüllung, welche zur Wiederauflebung aller Forderungen führen würde.

  • Diese RF ist nur im Falle der Nichitgkeit des SP vorgesehen - dafür muss der Schuldner binnen zwei Jahre nach Bestätigung wegen betrügerischer Krida verurteilt werden (§158 Abs 1 IO)



Was können sie mir zur Restschuldbefreiung sagen?



Im Sanierungsplan: (somit auch Sanierungsverfahren das ja auf Abschluss eines Sanierungsplan ausgerichtet ist)


Durch den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan wird der Schuldner von dem die Sanierungsplanquote übnersteigenden Teil seiner Verbindlichkeit befreit (§156 Abs 1 IO) - Rest bleibt Naturalobligation!


Die RSBF tritt mit rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans ein -also noch vor Erfüllung der Quote!


Zahlt der Schuldner die im SP festgesetzte Quote hingegen nicht und gerät er in qualifizierten Verzug, lebt die Forderung, mit der er im Verzug ist wieder auf.


Die RSBF steht damit im Ergebnis unter aufschiebender Wirkung.




Im Zahlungsplan:

Mit Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans ist das Insolvenzverfahren ex lege aufgehoben (§196 Abs 1 IO). Auch die RSBF tritt mit rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans ein.



Im Abschöpfungsverfahren:

Schuldner hat in seinem Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens den pfändbaren Teil seiner Einkünfte für die Laufzeit von drei (Tilgungsplan) oder fünf Jahren (Abschöpfungsplan) an den Treuhänder abzutreten. Nach dem Ende dieser Laufzeit hat das Gericht das Abschöpfungsverfahren für beendet zu erklären udn dem Schuldner die RSBF zu erteilen.


Die Erteilung der Restschuldbefreiung erfolgt durch Gerichtsbeschluss (§213).


Dieser wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, somit auch gegen solche, die ihre Forderung nicht angemeldet haben.


Mit Erteilung der Restschuldbefreiung verwandelt sich der nicht beglichene Teil der Insolvnezforderung in eine Naturalobligation.

  • Ausgenommen sind die in §215 IO genannten Forderungen.

    • vorsätzlich begangene unerlaubten Handlungen

    • Forderungen, die nur aus dem Verschulden des Schuldners unberücksichtigt blieben.


Nachträglicher Widerruf der RSBF


Wenn sich nach Erteilung der RSBF herausstellt, dass der Schuldnder eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt udn dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat, kann die RSB vom Insolvenzgericht nachträglich widerrufen werden (§216 IO).

  • Voraussetzung ist ein darauf gerichteter Antrag eines Insolvenzgläubigers - dieser kann nur innerhalb einer Frist von zwei Jarhen ab rechtsrkäftiger Erteilung der RSBF gestellt werden.


Was ist die Aufrechnung in der Insolvenz?


Welche Vorteile hat sie?


Welchen zeitlichen Einschränkungen unterliegt sie?


1. siehe Buch. 2. insb., dass auch obligatorische Ansprüche auf Herausgabe einer Sache zu Geldforderungen werden und damit eine Gleichartigkeit gegeben ist 3. Es kann nur mit Insolvenzforderungen, nicht aber mit Masseforderungen aufgerechnet werden.


Möglichkeit, gegen eine Forderung des Schuldners einseitig aufzurechnen, bleibt grds auch während des IV aufrecht.


Sie sichert dem Insolvenzgläubiger wertmäßig die volle Befriedigung seiner Forderung (Sicherungsfunktion).

  • Er erhält zwar nichts ausbezahlt, wird aber in Höhe der Insolvenzforderung von seiner eigenen Schuld befreit.

Insolvenzgläubiger mit aufrechenbaren Forderungen müssen diese daher, soweit sie in der Gegenforderung Deckung finden, im Insolvenzverfahren grds nicht anmelden (§19 Abs 1 IO).


  • Häufig werden Gläubiger dennoch eine Forderung anmelden - §103 Abs 4 Z2 IO sieht hierfür eine eigene Angabe in der Anmledung vor.

Auch ohne eine solche Angabe kann eine im Insolvenzverfahren zulässige Aufrechnung aber noch während des gesamten Verfahrens auf sonstige Weise erklärt werden - die Erklärung muss aber ggü dem Insolvenzverwalter abgegeben werden.


Die Befugnis zur Aufrechnung ist sehr wichtig - wird sie (ausnahmsweise) versagt, muss er die von ihm geschuldete Leistung an Insolvenzmasse voll erbringe, hat aber nur einen Quotenanspruch.


Nach allg. Zivilrecht setzt die Aufrechnung voraus, dass die aufzurechnenden Forderungen gegenseitig, gleichartig, richtig und fällig sind.


Die IO sieht teils erweiterungen (hinsichtlich Fälligkeit und gleichartigkeit), teils Einschränkungen der Aufrechnung vor.


Erweiterung der Aufrechnungsm.:

  • Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Forderung des Gläubigers oder des Schuldners zur Zeit der Insolvenzeröffnung noch nicht fällig, also bedingt oder betagt ist (§19 Abs 2 IO).

  • Aufrechnung scheitert auch nicht daran, dass die Forderung des anderen Teils nicht auf Geld gerichtet ist (§19 Abs 2 IO). - dies bereitet deshalb keine schwierigkeiten, weil sich solche Ansprüche mit Eröffnuzng des IV in Geldforderungen wandelnd (§14 Abs 1 IO)


Einschränkung der Aufrechnungsm.:

  • Forderungen müssen zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits dem Grunde nach entstanden sein

    • Nach der Insolvenzeröffnung ist es den Insolvenzgläubigern verwehrt, sich durch Schaffung einr Aufrechnungslage Sondervorteile zu verschaffen.

  • Keine Aufrechnung, wenn Forderung in den letzten 6 Monaten vor Insolvenzeröffnung in leicht fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit erworben wurde (§20 Abs 2 IO).

  • Nach Sanierungsplanbestätigung wird Forderung gekürzt → Aufrechnung nur mehr mit Quote (OGH 6 Ob 179/14p)

    • Daher dringend Aufrechnung erklären, wenn sich ein Sanierungsplan abzeichnet



Was geschieht mit den Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäfte des Schuldners nach der Insolvenzeröffnung?


Mit Eintritt der Insolvenzwirkungen verliert der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das massezugehörige Vermögen (§2 Abs 2 IO).

  • Er bleibt zwar Eigentümer der Masse, doch bildet diese ein Sondervermögen, das zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger bestimmt ist.

Die Befugnis zur Verwaltung und Vertretung der Insolvenzmasse geht auf den Insolvenzverwalter über, ebenso die Befugnis, massebezogene Verfahren zu führen.

  • Schuldner bleibt lediglich über sein insolvenzfreies Vermögen dispositionsfähig.

Rechtshandlungen des Schuldners, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesetzt werden und die Insolvenzmasse betreffen, sind den Insolvenzgläubigern ggü unwirksam (§3 Abs 1 IO).

  • Damit wird die Masse ggü Handlungen des Schuldners rechtlich abgeschirmt.


Hinsichtlich der Rechtsfolgen ist zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften zu unterscheiden:


Schuldner haftet für übernommene Verpflichtungen bei Verpflichtungsgeschäften nur mit seinem insolvenzfreien Vermögen.

  • Also der Schuldner schuldet die übernommene Verpflichtung ggü diesem “Neugläubiger” zwar, haftet für die Erfüllung aber nur mit seinem insolvenzfreien Vermögen.

  • Haftungsfonds der Insolvenzmasse wird zugunsten der Insolvenz- und Massegläubiger abgeschottet


Verfügungen über die Insolvenzmasse sind absolut unwirksam (vgl §2 Abs 2 IO)

  • Verwaltung und Vertretung geht ja auf den Verwalter über!



Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Dritte, die dem Schuldner etwas schulden, grundsätzlich nicht mehr schuldbefreiend an diesen leisten.


Davon gibt es nur zwei Ausnahmen:

  1. Die Zahlung an den Schuldner hat schuldbefreiende Wirkung, wenn die Leistung nachträglich in die Insolvenzmasse fließt oder

  2. dem Verpflichteten zum Zeitpunkt seiner Zahlung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens weder bekannt war noch bekannt sein musste

    • bereits leichte Fahrlässigkeit schadet (§ 3 Abs 2 10).

Die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trifft den Dritten, der sich auf die schuld-befreiende Wirkung seiner Zahlung berufen will.


Gelingt ihm der Beweis nicht, muss er seine Leistung nochmals, und zwar an die Insolvenzmasse, erbringen.

  • Die Rsp legt die Sorgfaltspflicht Dritter nach §3 Abs 2 IO idR streng aus.

  • Weniger streng bei Verbrauchern



Fall:

Es wird schon seit längerem geredet, dass der Schuldner nicht mehr lange liquide sein wird.


Ein Gläubiger erwirbt noch 5 Monate vor Insolvenzeröffnung ein Pfandrecht.


Was kann der Insolvenzverwalter tun? Anfechtung nach 27ff IO; wegen Zahlungsunfähigkeit


Exekutive (nicht: vertragliche) Pfand und Befrieidungsrechte, die in den letzten 60 Tagen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben wurden, erlöschen ex lege, es sei denn, sie wurden zugunsten eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs begründet (§12 Abs 1 IO)

  • Im Fall des Erlöschens ist ein bereits anhängiges exekutives Verwertungsverfahren auf Ersuchen des Insolvenzgerichts oder auf Antrag des Insolvenzverwalters einzustellen (§12 Abs 2 IO).


Hat der bG das exekutive Pfand- oder Befriedigungsrecht außerhalb der 60 Tage Frist erworben, läuft das ExVerfahren auch während des Insolvenzverfahrens weiter.

  • Es ist aber uU gem §§30, 31 IO anfechtbar!


Folglich muss in unserem Fall die Option der Insolvenzanfechtung geprüft werden!


In unserem Fall kommen als Anfechtungstatbestände die Anfechtung wegen Begünstigung (§30 IO) oder auch die Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit (§31 IO) in betracht.


Dafür müssen die allgemeinen und auch besonderen Voraussetzungen gegeben sein!


Allgemeine Voraussetzungen:


Nach §§27ff anfechtbar sind:

  • Rechtshandlungen

    • Alle Handlungen mit rechtlicher Wirkung, gleichgültig ob gewollt oder nicht.

  • die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind,

    • Nach Eröffnung soll Verfügungs- und Exekutionssperre die Benachteiligung verhindern.

  • das Vermögen des Schuldners betreffen und

    • Wenn Schuldner nur über Vermögen verfügt, das onehin nicht Bestandteil der Masse geworden wäre, ist diese Handlung nicht anfechtbar.

  • die Gläubiger benachteiligen,

    • Rechtshandlungen sind nur anfechtbar, wenn sie die Gläubiger benachteilt.

  • sofern ein besonderer Anfechtungstatbestand erfüllt ist.


Besondere Voraussetzungen:


Neben den allgemeinen Voraussetzungen müssen auch die Merkmale eines der folgenden (besonderen) Anfechtungstatbestände erfüllt sein.


Anfechtung wegen Begünstigungen (§30 IO)

  • Ermöglicht Anfechtung bestimmter Rechtshandlungen, durch die ein Gläubiger vor den anderen begünstigt worden ist. (Deckungsnafechtung

  • Praxisrelevant - Äußert sich so, dass einzelne Gläubiger noch befriedigt oder sichergestellt werden.

  • hM interpretiert Gläubiger eng

    • Wird jemand vom Schuldner im Rahmen eines Zug um Zug Leistungstaustausch sichergestellt oder befriedigt, war er noch kein Gläubiger

    • §30 greift damit grds nur, wenn der sichergestellte oder befriedigte Gläubiger vorgeleistet hat!

  • Deckung muss nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (Überschuldung) oder nach dem Antrag auf Eröffnung des IV oder in den letzten 60 Tagen vor diesem ZP erfolgt sein

  • Begünstigung muss innerhalb eines Jahres vor Insolvenzeröffnung stattgefunden haben.

  • Notwendige Element der Schutzunwürdigkeit des Anfechtungsgegners kann sich aus zwei verschiedenen Umständen ergeben - inkronguenten Deckungen und konkruenten Deckungen.

    • Eine inkongruente Deckung liegt vor, wenn sie der gläubiger nach dem Inhalt des Rechtsverhältnisses nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit beanspruchen konnte. (§30 Ans 1 Z1 IO - Inkongruenzanfechtung)

      • Kommt also darauf an, ob der Gläubiger auf die Zahlung oder Sicherstellung zum ZP ihrer Vornahme einen klagbaren Anspruch hatte.

      • War dies nicht der Fall, ist eine Sicherstellung oder Befrieidigung derart verdächtig, dass keine weiteren subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen bestehen.

      • Auch exekutiv begründete Pfandrechte, die ein Gläubiger zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Geldforderung erworben hat, nach hm inkongruent sind!

    • Auch eine kongruente (dem anderen Teil in dieser Art und zu dieser Zeit gebührende) Befriedigung oder Sicherstellung kann nach §30 IO Abs 1 Z2, 3 IO anfechtbar sein.

      • In diesen Fällen braucht es zusätzlich als subjektive Elemente die Begünstigungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis oder fahrlässigen Unkenntnis beim anderen Teil.

      • Zulasten naher Angehöriger gilt wiederum die Umkehr der Beweislast.

Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit (§31 IO)

  • Hier werden zwei TB behandelt - einmal die Deckungsanfechtung, einmal die Anfechtung nachteiliger Rechtsgeschäfte

  • Gemeinsam ist beiden TB aber, dass die jeweils angefochtene Rechtshandlung

  • innerhalb der letzten 6 Monate vor Eröffnung

  • und nach Eintritt der ZahlungsUF / Überschuldung oder nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden sein muss und

  • dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung / Eröffnungsantrag hätte baknnt sien müssen

  • §31 F1 IO - Sicherstellung oder Befriedigung eines Insolvenzgläubigers

  • §31 F2 IO - Vom zahlungsunfähigen Schuldner mit Dritten eingegangene nachteilige Rechtsgeschäfte





Was geschieht mit den Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäfte des Schuldners nach der Insolvenzeröffnung?


Mit Eintritt der Insolvenzwirkungen verliert der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das massezugehörige Vermögen (§2 Abs 2 IO).

  • Er bleibt zwar Eigentümer der Masse, doch bildet diese ein Sondervermögen, das zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger bestimmt ist.

Die Befugnis zur Verwaltung und Vertretung der Insolvenzmasse geht auf den Insolvenzverwalter über, ebenso die Befugnis, massebezogene Verfahren zu führen.

  • Schuldner bleibt lediglich über sein insolvenzfreies Vermögen dispositionsfähig.

Rechtshandlungen des Schuldners, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesetzt werden und die Insolvenzmasse betreffen, sind den Insolvenzgläubigern ggü unwirksam (§3 Abs 1 IO).

  • Damit wird die Masse ggü Handlungen des Schuldners rechtlich abgeschirmt.


Hinsichtlich der Rechtsfolgen ist zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften zu unterscheiden:


Schuldner haftet für übernommene Verpflichtungen bei Verpflichtungsgeschäften nur mit seinem insolvenzfreien Vermögen.

  • Also der Schuldner schuldet die übernommene Verpflichtung ggü diesem “Neugläubiger” zwar, haftet für die Erfüllung aber nur mit seinem insolvenzfreien Vermögen.

  • Haftungsfonds der Insolvenzmasse wird zugunsten der Insolvenz- und Massegläubiger abgeschottet


Verfügungen über die Insolvenzmasse sind absolut unwirksam (vgl §2 Abs 2 IO)

  • Verwaltung und Vertretung geht ja auf den Verwalter über!



Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Dritte, die dem Schuldner etwas schulden, grundsätzlich nicht mehr schuldbefreiend an diesen leisten.


Davon gibt es nur zwei Ausnahmen:

  1. Die Zahlung an den Schuldner hat schuldbefreiende Wirkung, wenn die Leistung nachträglich in die Insolvenzmasse fließt oder

  2. dem Verpflichteten zum Zeitpunkt seiner Zahlung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens weder bekannt war noch bekannt sein musste

    • bereits leichte Fahrlässigkeit schadet (§ 3 Abs 2 10).

Die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trifft den Dritten, der sich auf die schuld-befreiende Wirkung seiner Zahlung berufen will.


Gelingt ihm der Beweis nicht, muss er seine Leistung nochmals, und zwar an die Insolvenzmasse, erbringen.

  • Die Rsp legt die Sorgfaltspflicht Dritter nach §3 Abs 2 IO idR streng aus.

  • Weniger streng bei Verbrauchern



Erkläre mir den Widerspruch in der EO?



Fällt Ihnen ein Pendant in der IO ein?



Wer kann Forderungen bestreiten?




Die EO sieht gegen bestimmte Beschlüsse den Widerspruch vor, der ergänzend neben den Rekurs tritt und teils vor, teils nach der Beschlussfassung geltend zu machen ist.


Der Widerspruch dient dem Vorbringen neuer Tatsachen, die wegen des Neuerungsverbotes vom Rekurs ausgeschlossen sind.


  • Von diesem unterscheidet er sich dadurch, dass er keinen Devolutiveffekt hat sondern dieselbe Instanz über ihn mündlich verhandelt und entscheidet (remonstrativer Rechtsbehelf)

Widerspruch kann in folgenden Fällen ergriffen werden:

  1. Gegen die Verteilung der Ertragsüberschüsse im Zwangsverwaltungsverfahren (§128 EO)

  2. Gegen die Erteilung des Zuschalges bei der Zwangsversteigerung von Liegenschaften (§184 EO)

  3. Gegen den Bestand, den Rang oder die Höhe von zur Verteilungstagsatzung angemeldeter Forderungen im Zwangsversteigerungsverfahren von Liegenschaften und Fahrnissen (§§213, 286 Abs 1 EO)

  4. Gegen die Höhe einer im Rahmen der Unterlassungsexekution festgesetzten Strafe (§358 Abs 2 EO)

  5. Gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne Anhörung des Gegners (§397 EO)



Hier meint man wshl die Bestreitung von Forderungen.


In der PrüfungsTS, wo Bestand und Höhe der angemeldeten Forderungen zu prüfen sind können angemeldete Forderungen bestritten werden:

  • Vom Insolvenzverwalter - dieser hat zu jeder Forderung eine Erklärung über ihre Richtigkeit und Rangordnung abzugeben (§105 Abs 3 IO)

  • Von Insolvenzgläubigern, deren Forderung festgestellt oder Stimmrecht anerkannt wird. - diese können Forderungen anderer Gläubiger bestreiten (§105 Abs 5 IO)

  • Auch vom Schuldner (§105 Abs 4)

    • Seine Bestreitung ist im AVZ anzumerken, hat im Verfahren selbst keine Auswirkungen aber Verhindert ein Exekutionstitel gem §61 IO



—————-

Bestreitung von Forderungen in der Prüfungstagsatzung. Insolvenzverwalter, Schuldner, Insolvenzgläubiger



Was ist die Exekutionssperre im Insolvenzrecht?




Nach Eröffnungen des Insolvenzverfahrens kann wegen einer Insolvenzforderung kein exekutives Pfand- oder Befriedigungsrecht merh erworben werden (Exekutionssperre, §10 Abs 1 IO).

  • Möglichkeit einer Einzelexekution würde die Gleichbehandlung der Gläubiger ad absurdum führen.

Exekutionssperre gilt nur für Insolvenzgläubiger, nicht aber für “privilegierte” Gläubigergruppen.


Namentlich sind zum einen Aus- und Absonderrungsrechte ausgenommen.

  • können daher auch im Verfahren exekutiv betrieben werden.

  • Gem §11 Abs 2 und 3 IO kann es jedoch zu einer Zwangsstundung kommen, die exekutionsrechtlich einen Aufschiebungsgrund darstellt.

Auch Massegläubiger können ihre Ansprüche während des Verfahrens gegen die Insolvenzmasse vollstrecken.

  • Eine Schranke bilden nur die Bestimmungen über die Masseunzulänglichkeit (§124a IO)


Exekutive (nicht: vertragliche) Pfand und Befrieidungsrechte, die in den letzten 60 Tagen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben wurden, erlöschen ex lege, es sei denn, sie wurden zugunsten eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs begründet (§12 Abs 1 IO)

  • Im Fall des Erlöschens ist ein bereits anhängiges exekutives Verwertungsverfahren auf Ersuchen des Insolvenzgerichts oder auf Antrag des Insolvenzverwalters einzustellen (§12 Abs 2 IO).


Hat der bG das exekutive Pfand- oder Befriedigungsrecht außerhalb der 60 Tage Frist erworben, läuft das ExVerfahren auch während des Insolvenzverfahrens weiter.

  • Es ist aber uU gem §§30, 31 IO anfechtbar!


Exekutive Absonderungsrechte an Forderunge, die auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis gerichtet sind, erlöschen mit Ablauf des Monats der Insovlenzeröffnung oder mit Ablauf des nächstfolgenden Monats (§12a Abs 3 IO)


Zwangsverwaltung eines UN, einer Liegenschaft etc erlischt mit Ablauf des monats der Insolvenzeröffnung bzw im fall der Insolvenzeröffnung nach dem 15. des Monats mit Ablauf des Folgemonats (§12d IO)



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Während des Insolvenzverfahrens wird den einzelnen Insolvenzgläubigern der individuelle Zugriff auf die Insolvenzmasse verwehrt.


Die IO errichtet eine Prozess- und Exekutionssperre.


An die Stelle der Einzelrechtsverfolgung tritt die Möglichkeit der Tielnahme am Insolvenzverfahren.

  • Anmeldung der Forderun, Stimmrecht bei Abstimmungen, Teilnahme an Verteilungen

Der Sinn dieses Mechanismus ist es eine Vereinfachung der Feststellung der Insolvenzgläubiger, zum anderen die Absicherung der Gleichbehandlung der Gläubiger vor exekutiven Zugriffen einzelner Gläubiger.


Ein Exekutionstitel ist für die Teilnahme am Insolvenzverfahren entbehrlich.


Was passiert, wenn die Forderung 50.000€ beträgt, die Absonderung einer Liegenschaft aber 100.000€ ergeben hat?


Wer geht wem im Insolvenzverfahren vor (Vorrang)?


Absonderungsgläubiger oder

allgemeiner Massegläubiger?


Was sind Massekosten?


Absonderungsrechte sind insolvenzfeste Ansprüche auf abgesonderte / vorzugsweise Befriedigung aus bestimmten Sachen des Schuldners.


Diese abgesonderte Befriedigung erfolgt im Wege der Bildung einer Sondermasse.


Die absonderungsgläubiger gehen, soweit ihre Forderungen im Sicherungsgut (Sondermasse) Deckung finden, den Insolvenzgläubigern und ebenso den Massegläubigern vor.


Soweit sie nicht durchdie Sondermasse gedeckt sind, sind sie gewöhnlcihe Insolvenzgläubiger.


Umgekehrt fließt ein Überschuss aus dem Verwertungserlös in die gemeinscahftlcihe Insolvenzmasse (§48 Abs 1, 2 IO).


Beispiel für Absonderungsrechte sind die Pfandrechte, Sicherungseigentum, Sicherungsabtreteung sowie das Zurückbehaltungsrecht!


Ein Absonderungsberechtigter kann sein Recht auch während des Insolvenzverfahrens durchsetzen (§11 Abs 1 IO).

  • Absonderungsansprüche unterliegen weder der Prozess noch der Exekutionssperre!

  • Aber kann daher selbst die exekutive Verwertung des Absonderungsgutes im Wege gerichtlicher Versteigerung betreiben

    • Wenn er noch über keinen Titel verfügt, muss er den Insolvenzverwalter zuvor mit Pfandrechtsklage in Anspruch nehmen!

  • Alternative dazu besteht darin, dass der IV das Absonderungsgut verwertet. Der Verwertungserlös bildet diesfalls eine Sondermasse im Insolvenzverfahren.

    • Aus dieser sind die Sondermassekosten und danach die Absonderungsrechte entsprechend ihrem sachenrechtlichen Rang (§49 Abs 2 IO) abzudecken.

    • In die allgemeine Masse fällt nur ein allfälliger Überling (superfluum)

Dies wurde auch in unserem Fall gemacht.

Der Superfluum iHv 50.000 EUR fällt daher in die Masse!




Die Verteilung des Masseerlöses ist in den §§128-138 IO geregelt.

  • Unter Masserlös wird dabei der Erlös aus der allgemeinen Insolvenzmasse verstanden!

Aus der allgemeinen Insolvenzmasse sind - bei Fälligkeit - vorrangig Masseforderungen zu befriedigen und erst danach die Insolvenzgläubiger (§47 Abs 1 IO).

  • Wenn die vorhandenen Mittel nicht zur vollen Abdeckung der Masseforderungen ausreichen gilt die Rangordnung des §47 Abs 2 IO.

  • Aussonderungsrechte sind ohnehin in natura zu bedienen, Absonderungsrechte im Wege der Bildung einer Sondermasse!

Der nach vollständiger abdeckung der Masseforderung verbleibende Betrag ist quotenmäßig an die Insolvenzgläubiger zu verteilen.

  • Die auszuschüttende Insolvenzquote errechnet sich nach dem Verhältnis der verteilbaren Erlöses zur Gesamtsumme der festgestellten Forderung (§50 IO).


Insolvenzgläubiger, denen Absonderungsrechte zustehen, sind vorerst, solange sie aus dem Erlös der Sondermasse keine Zuweisungen erhalten haben, mit dem ganzen Betrag ihrer Insolvenzforderung zu berücksichtigen (§132 Abs 1 IO).



Was sind Aus-und Absonderungsgläubiger in der Insolvenz?


Aussonderungsgläubiger: haben ein Recht auf Aussonderung einer Sache, die nicht zur Insolvenzmasse gehört z B (Mit-) Eigentümer, Eigentumsvorbehalt, Treugeber auf das Treugut (Trenker will 2 Beispiele wissen) Absonderungsgläubiger haben ein vorrangiges Recht auf Befriedigung an einer Sache in der Insolvenzmasse z B Gläubiger mit einem Pfandrecht, Sicherungsabtretung, Sicherungseigentum.

Aussonderungsrecht:

Aussonderungsrecht ist das insolvenzrechtliche Gegenstück zum Exszindierungsanspruch.


Es erfasst Sachen, die zwar im Gewahrsam des Schuldners sich befinden, diesem jedoch ganz oder teilweise nicht gehören (§44 IO).


Da nur das Vermögen des Schuldners in die Insolvenzmasse fällt, bleiben die Aussonderungsrechte von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens grds unberührt (§11 Abs 1 IO).


Voraussetzung für den Aussonderungsanspruch ist ein besseres Recht des Aussonderungsberechtigten, das zumeist dinglicher Natur ist, aber auch ein schuldrechtlicher Anspruch sein kann .


Ob ein rechtswirksames Aussonderungsrecht besteht, richtet sich dementsprechend nach allgemeinem Zivilrecht (§44 Abs 1 IO)


Aussonderungsgründe:

  • Eigentum

  • Eigentumsvorbehalt

  • Herausgabeansprüche, wenn der Gegenstand sachenrechtlich nicht in die Insolvenzmasse gehört

    • Schuldrechtlicher Anpsruch des Käufers auf Übereignung der Kaufsache begründet kein Recht auf Aussonderung

Ersatzaussonderung:

  • Wenn das Aussonderungsgut nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens veräußert worden ist, ist die Insolvenzmasse bereichert.

  • Berechtigte kann daher jedenfalls die Aussonderung der bereits in die Masse geflossenen Gegeleistungen begehren (§44 Abs 2 IO)


Verfolgungsrecht beim Distanzkauf (right of stoppage in transitu)

  • Verkäufer oder Einkaufskommissionär kann Waren zurückfordern, die von einem anderen Ort an den Schuldner abgesendet wurden und noch nicht vollständig bezahlt sind (§45 IO).

  • Dies stellt eine Erweiterung des Aussonderungsrechts dar.

    • Dies besteht nämlich auch dann, wenn sein Eigentum gem §429 ABGB bereits mit der Übergabe an den Transporteur erloschen sein sollte.

    • Wenn die Ware schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am Ablieferungsort angekommen und in die Gewahrsame des Schuldners gelangt ist, erlischt der Aussonderungsanspruch allerdings.


Durchsetzung:

Aussonderungsansprüche sind ggü dem Insolvenzverwalter geltend zu machen.

  • Ist dieser nicht zur Herausgabe bereit, muss der Berechtigte ihn klagen und ggf Exekution führen

    • Exekutionssperre gem §10 Abs 1 IO gilt für Aussonderungsgläubiger nicht)

  • Sofern die Insolvenzmasse derzeit nicht zur Herausgabe verpflichtet ist, weil zB ein aufrechter Bestandsvertrag besteht, kann der Berechtigte das Bestehen seines Aussonderungsrechts im Bestreitungsfall mit Feststellungsklage geltend machen.


Zwangsstundung von Aus- und Absonderungsrechten:

  • Wenn die Erfüllung eines Aussonderungsanspruchs die Fortführung eines UN gefährden würde (zB Anspruch auf Herausgabe von Produktionsmittel), kann die Erfüllung eines Aussonderungsrechts vor Ablauf von sechs Monaten nach ERöffnung des Insolvenzverfahrens nicht gefordert werden (§11 Abs 2 IO).

    • Es ist ein angemessenes Benutzungsentgelt zu leisten (Masseforderung gem §46 Z2 IO)

    • Die selben beschränkungen gelten für Absonderungsrechte.

  • Zwangsstundung greift nicht, wenn Herausgabe unerlässlich ist, um schwere persönliche oder wirtschaftliche Nachteile des Berechtigten abzuwenden.

    • Gelingt dem Aussonderungsberechtigten dieser Nachweis, kann er seine Rechte sofort ausüben und muss daher den Ablauf der Sperrfrist nicht abwarten.


Absonderungsrecht:


Absonderungsrechte sind (insolvenzfeste) Ansprüche auf abgesonderte/vorzugsweise Befriedigung aus bestimmten Sachen des Schuldners.


Diese abgesonderte Befriedigung erfolgt im Wege der Bildung einer Sondermasse.


Die Absonderungsgläubiger gehen, soweit ihre Forderungen im Sicherungsgut (Sondermasse) Deckung finden, den Insolvenzgläubiger (und ebenso den Massegläubigern) vor.


Soweit sie nicht durch die Sondermasse gedeckt sind, sind sie gewöhnliche Insolvenzgläubiger.


Umgekehrt fließt ein Überschuss aus dem Verwertungserlös in die gemeinschaftliche Insolvenzmasse (§ 48 Abs 1, 2 10).


Wichtige Anwendungsfälle für Absonderungsrechte sind die Pfandrechte.

  • Sie können an beweglichen oder unbeweglichen Sachen begründet werden.

Je nach Entstehungsgrund unterscheidet man zwischen vertraglichen, gesetzlichen und exekutiven Pfandrechten.


Dem Pfandrecht gleichgestellt sind das Sicherungseigentum, die Rechte aus einer Sicherungsabtretung (§10 Abs 3 IO) sowie das Zurückbehaltungsrecht (§10 Abs 2 IO).


Insolvenzrechtliche Auswikrungen auf den Bestand der Absonderungsrechte


Grds werden Absonderungsrechte durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt (§11 Abs 1 IO). Dieser Grundsatz erfährt jedoch einige bedeutsame Ausnahmen:

  1. Exekutive Absonderungsrechte, die in den letzten 60 Tagen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens an Sachen des Schuldners neu erworben wurden, erlöschen ex lege durch die Insolvenzeröffnung (§ 12 Abs 1 IO).

    1. Dies gilt sowohl für die Exekution zur Befriedigung als auch für jene zur Sicherstellung.

    2. Ausnahme:

      Exekutiv erworbene Absonderungsrechte, die für öffentlich-rechtliche Abgaben (Steuern, Gebühren, Gemeindeabgaben, SV-Beiträge etc) begründet wurden, bleiben von diesem Ex- lege-Erlöschen unberührt.

  2. Soweit diese sog „Rückschlagsperre" greift (und somit das Absonderungsrecht erlischt), ist ein laufendes Verwertungsverfahren über Ersuchen des Insolvenzgerichts oder auf Antrag des Insolvenzverwalters einzustellen (§ 12 Abs 2 IO).

    1. Wurde die Verwertung bereits durchgeführt, ist der auf ein solches Absonderungsrecht entfallende Teil des Erlöses in die Insolvenzmasse einzubeziehen (§ 12 Abs 3 IO).

  3. Als Grundsatz gilt, dass der Gläubiger aus dem absonderungsgut neben der Hauptsache auch die besicherten Zinsen udn Kosten beanspruchen kann

    1. Soweit die nach der Insolvenzeröffnung weiter auflaufenden Zinsen durch Absonderungsrechte gedeckt sind, werden sie aus dem Erlös voll gedeckt.

      1. Gilt mit Maßgabe, dass in den ersten sechs Monaten nach Insolvenzeröffnung anfallende Zinsen nur in jener Höhe zustehen, die für die vertragsgemäße Zahlung vereinbart ist.

      2. Absonderungsgläubiger kann daher für diesen Zeitraum keine Verzugszinsen verlangen

    2. Soweit nach Insolvenzeröffnung ablaufende Zinsen und Kosten aber nicht im Wert des Absonderungsguts Deckung finden, bleibt es bei der Grundregel (§58 Z1 IO), dass diese nicht als Insolvnezforderung geltend gemacht werden können.

      1. Sie erhöhen daher den Ausfall, den ein Absonderungsgläubiger als Insolvenzforderung geltend machen kann, nicht (§132 Abs 6 IO)


Absonderungsrechte, die ein Dritter vor Eröffnung des InsV am laufenden Einkommen des Schuldners erworben hat (Forderung auf Arbeitsentgelt, Pensionsansprüche, etc), erfahren im Insolvenzverfahren empfindliche Einschränkungen.


Dabei wird nach dem Ursprung dieser Rechte differenziert. Vertraglich erworbene Rechte sind im Fortbestand stärker geschützt als exekutiv erworbene:

  • Vertraglich begrüdnete Aus- und Absonderungsrechte an solchen Ansprüchen leben nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällt, noch zwei Jahre weiter und erlöschen dann (§12a IO)

    • §12a hat den Zweck, die Sanierung des Schuldners zu erleichtern. Demgemäß erlöschen die Sicherungsrechte nicht endgültig; in bestimmten Fällen leben sie wieder auf (§12a Abs 4 IO).

  • Exekutiv begründete Absonderungsrechte, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Bezügen des Schuldners begründet wurden, erlöschen mit Ablauf des Monats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde bzw, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem 15 Tag des Monats erfolgt, mit Ablauf des folgenden Monats (§12a Abs 3 IO)


§12b IO (Eigenkapitalersatz):

  • Aus- und Absonderungsrechte, die aus dem Vermögen der späteren Schuldnerin (Gesellschaft) für eine EK ersetzende Leistung erworben wurden, erlöschen mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ex lege.



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Pascal P.

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