Bescheid Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht des Landes (XY) zulässig. Sie hat den angefochtenen Bescheid und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiteres hat sie zu enthalten: die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, ein bestimmtes Begehren und Angaben, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides bei der (Behörde) schriftlich einzubringen.
Beschwerdefrist bei Bescheidbeschwerden gem. Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG und bei welcher Behörde ist die Beschwerde einzubringen?
gem. § 7 Abs 4 VwGVG -> 4 Wochen ab Zustellung
Einzubringen bei der bescheiderlassenen Behörde (= belangte Behörde) gem. § 9 Abs 2 Z 1 VwGVG
Rechtsmittelbelehrung Erkenntniss und Beschluss der LVwG
Rechtsgrundlage?
Gegen dieses Erkenntniss/Beschluss kann innerhalb von 6 Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und (ordentliche) außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Diese sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,- zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu verzichten. Der Verzicht hat zur Folge, dass die Beschwerde bzw. Revision nicht mehr zulässig ist.
Erkenntniss: § 30 VwGVG
Beschluss: § 31 Abs 3 VwGVG verweist auf die sinngemäß Anwendung der Belehrung
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