Wie lange ist die Beschwerdefirst und wo ist die Beschwerde einzubringen?
Werden die Tage des Postlaufes in die Frist eingerechnet?
Gem. § 7 Abs 4 und § 12 VwGVG ist die Bescheidbeschwerde (Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG) binnen 4 Wochen grds bei der Behörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Nein! Nach § 33 Abs 3 AVG werden Tage des Postlaufes nicht in die Frist eingerechnet! Die Frist ist daher gewahrt, wenn das Schriftstück am letzten Tag der First dem Zustelldienst (iSd § 2 Z 7 ZustG), etwa der Post, übergeben wurde.
Beachte:
1. Risiko beim Einwurf in einen Postbriefkasten - gilt erst mit vermerkter Aushebungszeit als bewirkt
2. weiterleiten durch die Behörde, wenn es bei einer unzuständigen Behörde eingegangen ist (Risiko des Einschreiters): bedient sich die Behörde der Post oder eines hausinternen Botens?
Einlangen eines Anbringens bei einer unzuständigen Behörde
Folgen? Handhabung?
Gem. § 6 Abs 2 AVG hat die Behörde Anbringungen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten und zu verweisen
Auf Gefahr des Einschreiters!!
Wann tritt die Präklusion ein? Welche Folgen zieht sie nach sich?
Wenn die Partei keine zulässige Einwendungen erhoben hat UND:
die Verhandlung qualifiziert/ doppelt kundgemacht wurde
Die Partei rechtzeitig von der Verhandlung verständigt wurde (mag auch die Kundmachung mangelhaft sein)
Präklusion: Verlust der Parteistellung
In welchen der genannten Fällen ist Andrea präkludiert?
Angabe: in einem Verfahren nach §§ 353 ff GewO:
Was bedeutet es für die Präklusion wenn ohne mündliche Verhandlung von der Behörde ein Bescheid erlassen wird (bspw. Baubewilligung)?
Wie haben die Parteien vorzugehen? Welche Möglichkeiten haben sie?
Die Präklusionsfolgen knüpfen an die Durchführung einer mündlichen Verhandlung an und setzen diese somit voraus. Unterbleibt die Verhandlung, behält die Partei daher grds ihre Parteistellung. Es handelt sich dann in solchen Fällen um sogenannte übergangene Parteien, da sie nicht die Möglichkeit hatten, ihre Parteirechten geltend zu machen!
Möglichkeiten der Parteien:
Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung
Zustellung des Bescheides
Beschwerde erheben
Was kann eine präkludierte Partei machen, um ihre Parteistellung zurückzuerlangen?
Welchen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Gem. § 42 Abs 3 AVG: Quasi-Wiedereinsetzung
Voraussetzungen:
glaubhaft machen, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis daran gehindert gewesen zu sein, rechtzeitig Einwendungen zu erheben
Kein Verschulden oder nur minderer Grad des Versehens
Binnen 2 Wochen ab Wegfall des Hindernisses, spätestens aber bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung, Einwendungen erheben
Wie hat das VwG zu entscheiden?
Gem. § 28 Abs 1 und 2 VwGVG hat das VwG grds (d.h. außer dem in Abs 3 erwähnten Fall), sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet mit Beschluss zurückzuweisen ist, immer mit Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden.
In welchen Fällen hat das VwG mit Erkenntnis zu entscheiden?
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens kommt das VwG zum Schluss, dass
Ist ein Neubau bewilligungspflichtig? Nenne die relevante Gesetzesbestimmung? Was wäre der erste Prüfungsschritt hierbei?
Ja! Gem. § 28 Abs 1 lit a TBO
Zunächst ist immer wichtig zu prüfen, ob und welches Materiengesetzes Anwendung findet.
Anwendungsbereiche finden sich meist am Anfang des entsprechenden Gesetzes, wie u.a. Legaldefinition.
Worunter kann bei der Zuständigkeit unterschieden werden? Nenne das betreffende Gesetz!
Wie lauten die allgemeinen Regeln hinsichtlich der Zuständigkeiten?
Man unterscheidet zwischen örtlicher und sachlicher Zuständigkeit (§§ 1-3 AVG = allgemeine Regelungen)
Sachliche Zuständigkeit:
= in den Materiengesetzen; falls sich dort keine Regelung findet gem. § 2 AVG subsidiär in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung die BVB (also nicht im eigenen WB der Gemeinden, weil das dem Landesgesetzgeber als Organisator zusteht gem. Art 115 B-VG)
Örtliche Zuständigkeit:
= Materiengesetz
subsidiär § 3 AVG Auffangregelung: territoriale Anknüpfungspunkte an den Amtssprengel
Sind in den Angelegenheiten des eigenen WB von Selbstverwaltungskörper die staatlichen (Aufsichts-) Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden?
Nein!
Keinesfalls kommen die VwG als oberste Behörden in Betracht
Herr A wohnt in Innsbruck und möchte auf seinem in der Gemeinde Hall (Bezirk Innsbruck Land) gelegenen Grundstück ein Gebäude neu errichten.
Wie lautet das anzuwendende Materiengesetz? An wen muss sich der entsprechende Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung richten?
Ändert sich etwas an der Zuständigkeit, wenn sich Teile des zu bebauenden Grundstückes sowohl in Hall als auch in der angrenzenden Gemeinde Thaur befinden?
TBO (Anfang Legaldefinition von Neubau u.w.)
§ 62 TBO: Bürgermeister zuständige Behörde
gem. § 3 AVG: der Bürgermeister von Hall in Tirol (örtliche Zuständigkeit)
§ 62 Abs 2 TBO: Ja, beide Gemeinden liegen in der Gemeinde Innsbruck Land, zuständige Behörde in diesen Fall ist die BVB von IBK Land = BH Innsbruck-Land
Herr A richtet seinen Antrag an den Bürgermeister der Stadt Innsbruck.
Was hat der Bürgermeister nun zu tun? Darf er den Antrag als unzulässig direkt zurückweisen?
Gem. § 62 TBO wäre der Bürgermeister von Hall in Tirol die zuständige Behörde.
§ 6 AVG: hat der Bürgermeister von Innsbruck den Antrag nach Festellung der Unzuständigkeit ohne unnötigen Aufschub:
an die zuständige Behörde weiterzuleiten oder
den Einschreiter (Antragssteller) darauf zu verweisen
(auf Gefahr des Einschreiters falls dadurch bspw. eine Frist überschritten wird; in beiden Fällen)
Wie hat die Behörde bei vorliegen eines Mangels im Antrag vorzugehen? Kann die Behörden den Bescheid wegen Unzulässigkeit zurückweisen?
Verbesserungsauftrag § 13 Abs 3 AVG
die Behörde hat von Amts wegen unverzüglich die Mängelbehebung zu veranlassen + Setzung einer angemessenen Frist mit dem Hinweis, dass die Nichtverbesserung innerhalb dieser Frist, das Anbringen zurückgewiesen wird
Verbesserungsauftrag = Verfahrensanordnung (nicht selbstständig anfechtbar)
weist eine Behörde einen fehlerhaften Antrag ohne Verbesserungsauftrag zurück verletzt sie § 13 Abs 3 AVG
(weist die Behörde einen fehlerfreien Antrag zu Unrecht wegen Mangelhaftigkeit zurück, verletzt sie das Recht auf einen gesetzlichen Richter)
Kann ein Antrag abgeändert werden nach Einreichen bei der Behörde? Vorgehensweise? Voraussetzungen?
§ 13 Abs 8 AVG
sachliche und örtliche Zuständigkeit dürfen nicht geändert werden
Sache darf ihrem Wesen nach nicht geändert werden (liegt vor, wenn durch die Änderung eine andere Rechtsnorm angewendet werden müsste -> Einzelfall zu prüfen)
bis zum Schluss des Ermittlungsverfahrens
Abgeänderter Antrag gilt als neuer Antrag
Kann ein ordentliche eingebrachter Antrag wieder zurückgezogen werden vom Antragssteller? (zeitlicher Aspekt)
§ 13 Abs 7 AVG
in jeder Lage des Verfahrens möglich
muss ausdrücklich erfolgen!!
wird erst mit Einlangen bei der Behörde rechtsverbindlich
nach Abschluss des Verfahrens mit rechtskräftigen Bescheid NICHT mehr möglich
Wo sind die Befangenheitesgründe (Unvoreingenommenheit) geregelt und wie werden sie unterteilt?
Was kann bei Vorliegen eines Grundes unternommen werden?
§ 7 AVG
Absluten Befangenheitsgründe
= § 7 Abs 1 Z 1, 2 und 4
das entsprechende Organ hat sich des Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen
Realtive Befangenheitsgründe
= § 7 Abs 1 Z 3 -> Auffangtatbestand, wenn kein absoluter Grund vorliegt: “sonstige wichtige Gründe, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen
entscheidend ist: ob ein Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln
Kein Ablehnungsrecht!! (kein subjektives Recht)
= die Partei kann also weder einen solchen Antrag stellen, noch die Behandlung der Sache durch das aus ihrer Sicht befangene Organ ablehnen (Wichtige Ausnahme: nicht-amtliche Sachverständiger!!)
ein Bescheid, den ein befangenes Organ erlässt, leidet zwar an Rechtswidrigkeit, diese alleine rechtfertigt aber nicht die Aufhebung durch die Rechtsmittelbehörde
Seit der Antragsstellung auf eine Baubewilligung sind nun 7 Monate vergangen und es liegt noch immer keine Entscheidung in der Angelegenheit vor.
Was kann Herr A unternehmen?
An welche Behörde muss er sich wenden?
Wie wäre die weitere Vorgangsweise?
Grundsätzliche Regelung (wenn die Materiengesetze nichts anderes vorsehen) gem. § 73 Abs 1 AVG: 6 Monate Entscheidungsfrist
Baurechtlicher Fall: § 34 Abs 1 TBO: Maximalfrist 3 Monate
-> Herr A kann somit eine Säumnisbeschwerde erheben
die Beschwerde ist bei jener Behörde einzubringen, welche den Bescheid nicht rechtzeitig erlassen hat
Die Behörde kann dann die Erlassung des Bescheides innerhalb der Frist von drei Monaten nachholen. Tut sie dies nicht, ist das VwG des Landes (XY) zur Entscheidung über die Säumnisbeschwerde berufen
Entscheidungsfrist der Behörde laut § 34 Abs 1 TBO:
(Subsidiäre Regelung laut § 73 Abs 1 AVG
In einem Bewilligungsverfahren sind über einen Teilbereich eines Grundstückes, welches bebaut werden soll, die Eigentumsverhältnisse strittig.
Zur Klärung dieser Frage ist bereits ein Zivilverfahren anhängig.
Muss die Behörde das verwaltungsgerichtliche Verfahren bis zur Klärung dieser Frage aussetzen?
Um welche Problematik handelt es sich hierbei?
= Vorfrage gem. § 38 Abs 1 AVG -> liegt vor, wenn die Beantwortung einer Rechtsfrage für die Entscheidung in der Hauptfrage von entscheidender Bedeutung ist und die Beantwortung dieser Rechtsfrage nicht in den Zuständigkeitsbereich der das Verwaltungsverfahren durchführenden Behörde fällt. Wurde diese Rechtsfrage nicht bereits für die betroffenen Parteien bindend, rechtskräftig entschieden -> kommt § 38 Abs 1 AVG ins Spiel
2 Möglichkeiten:
Das Verfahren aussetzen, wenn diese Vorfrage bereits Gegenstand eines anhängigen Verfahrens vor einer zuständigen Verwaltungsbehörde oder einem zuständigen Gericht ist oder gleichzeitgi anhängig gemacht wird
Vorfrage vorläufig selbst beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde liegen (NICHT Teil des Spruches erwächst nicht in Rechtskraft)
SV: Zivilverfahren bereits anhängig -> Behörde kann das Verfahren aussetzen, muss es aber nicht und könnte es auch selbst beurteilen
Wie sieht eine ordnungsgemäße Kundmachung mit Präklusionsfolgen aus? Nenne die Gesetzesstelle!
Folgen?
§ 42 Abs 1 AVG
durch EDIKT (gem. § 41 AVG) + ZUSÄTZLICH
in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form oder subsidiär in geeigneter Form
-> nimmt die Behörde diese beiden Formen der Kundmachung kumulativ vor, hat sie alle Parteien des Verfahrens, auch dei Beteiligten, hinreichend geladen und niemand von ihnen kann mehr einwenden, dass er von der Anberaumung der Verhandlung nicht verständigt worden sei
Was bedeutet Präklusion? Wie können Parteien diese umgehen?
Welches Ziel wird damit verfolgt?
= Verlust eines Rechts (Parteistellung), wenn eine Rechtshandlung nicht innerhalb einer bestimmten Frist vorgenommen wird
-> mitbeteiligte Partei scheiden aus dem weiteren Verfahren aus, wenn sie sich nicht spätestens bei der mündlichen Verhandlung mittels Einwendung aktiv beteiligen (Konzentrationswirkung der mündlichen Verhandlung)
Ziel: Vermeidung des “Neu-Aufrollens” von Verfahren noch nach Jahren
Wann kommt es zu übergangenen Parteien? Was können sie begehren?
Und wir können diese von der Behörde umgangen werden?
wurde eine Partei zu Unrecht nicht von der mündlichen Verhandlung verständigt, treten ihr gegenüber die Prkäklusionswirkungen nicht ein
Möglihckeiten:
wenn das Verfahren noch läuft: Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung
Zustellung des bereits ergangenen Bescheides
KEINE neuerliche Verhandlung
ACHTUNG: eine übergangene Partei kann es nicht geben, wenn die mündlichen Verhandlung gem. § 42 Abs 1 AVG doppelt kundgemacht wird
Welche Einwendungen müssen die Parteien vorbringen um nicht zu präkludieren? Zeitpunkt?
= präklusionshemmende Einwendungen müssen
Rechtzeitigkeit:
Schriftlich: spätestens am Tag vor der mündlichen Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei der Behörde eingelangt sein
Mündlich: bis zum Ende der mündlichen Verhandlung erhoben werden
Zulässigkeit:
subjektiv öffentlich rechtliche Einwendungen
NICHT die Begründetheit!!! (wird im Laufe des Verfahrens geklärt)
NICHT zulässig sind Einwendungen,, aus denen eine Rechtsverletzung nicht erkennbar ist; die außerhalb des Verfahrensgegenstandes liegen; die zu unbestimmt sind; privatrechtliche Einwendungen
Rechweite der Präklusion
Bedeutung für das Rechtsmittelverfahren
Parteistellung bleibt nur im Umfang der rechtzeitigen und zulässigen Einwendungen aufrecht!
Dh, wenn die Partei mehrere Einwendungen tätigt, aber nur eine davon rechtzeitig und zulässig ist, dann behält sie ihre Parteistellung nur im Umfang dieser Einwendungen
Im RM-Verfahren ist es dem VwG verwehrt, sich mit einem Vorbringen der präkludierten Partei meritorisch (= inhaltlich) auseinanderzusetzen, weil die Parteistellung verloren ging
-> eine etwaige Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen
Wer kann nicht präkludieren?
Antragsteller § 42 Abs 4 AVG
Formal- und Organparteien: diese sind per Definitino nicht dazu berechtigt, für sich selbst Rechte geltend zu machen (subjektive Rechte), daher sind sie von den Präklusionsfolgen nicht erfasst, ihre Parteistellung kann also nicht präkludieren!
Die Behörde beschließt, in einem Verfahren keine mündliche Verhandlung durchzuführen und erteilt eine Bewilligung.
Kann eine Partei eine mündliche Verhandlung einfordern?
Kommt eine Präklusion in Betracht?
Kann eine Partei Einwendungen geltenden machen? Was würde die Verweigerung von Einwendungen durch die Behörde bedeuten?
es besteht kein Rechtsanspruch auf Durchführung eines mündlichen Verhandlung. Die Abhaltung eines mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen der Behörde, soweit nicht besondere verwaltungsrechtliche Vorschriften bestehen (§ 39 Abs 2 AVG)
Präklusionsfolgen knüpfen an die mündliche Verhandlung an -> ohne mündliche Verhandlung auch keine Präklusion
um das Parteigehör zu wahren, muss der Partei gem. § 45 Abs 3 AVG die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden und Kenntnis von den Ergebnissen des Beweisverfahren zu erlangen (Überraschungsverbot)
wird einer Partei das rechtliche Gehör verweigert, bewirkt dies einen Verfahrensfehler
-> kann durch Nachholung im Rechtsmittelverfahren saniert werden
Die zutändige Behörde beschließt, eine Bauverhandlung durchzuführen. Frau B erscheint nicht zur mündliche Verhandlung, will aber einige Tage danach noch Einwendungen geltend machen.
Ich welchen der folgenden Fälle kann sie dies?
Überlege auch: welche Möglichkeiten stehen ihr jeweils offen? (Fall 2 Übung)
Handelt es sich um zulässige Einwendungen in einem baurechtlichen Verfahren?
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