Welche Arten von Sterbehilfe gibt es?
Was versteht man unter aktiver Sterbehilfe und welche Arten gibt es?
Aktive Sterbehilfe = aktives Tun eines Dritten, das zum Tod führt
aktive direkte Sterbehilfe
Auf Verlangen -> § 216 StGB
Ohne bzw. gegen den Willen -> §§ 211 ff. StGB
= medizinisch indizierte Maßnahme, die zur Verkürzung der Lebenszeit führt
-> § 216 (-), weil keine Tötung
-> § 34 oder Einwilligung
Passive Sterbehilfe Definition
= Zulassen des Sterbens durch Unterlassen oder Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme
-> zulässig
-> “normale” Aufklärung & Einwilligung
P: Person ist physisch nicht in der Lage sich selbst zu töten
Arzt setzt die Spritze/ löst den Mechanismus aus -> § 216 (+)
Grundrecht auf selbstbestimmten Tod läuft leer
Ausnahme von § 216 ?
§ 216 soll nicht gänzlich wegfallen
BGH-Urteil: normative Gesamtbetrachtung der Tatherrschaft
Welche Dimensionen des Selbstbestimmungsrechts gibt es aus dem allgemeinen Persönlichkeitrecht?
negative Selbstbestimmung = Einwilligung in den Abbruch einer medizinischen Behandlung
positive Selbstbestimmung = Einwilligung in eine medizinische Behandlung
Welche Grundrechte werden durch die Sterbehilfe tangiert?
Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben, Art. 2 I, 1 I
Grundrecht auf selbstbestimmte Entscheidung über lebensverlängernde Maßnahmen Art.2 I, 1 I und Art.2 II GG
Grundrecht auf Hilfe beim Sterben (-> kein Anspruch, aber Abwehrrecht)
Exkurs: Sterbehilfe im Vollzug
Auch wenn einige Grundrechte eingeschränkt sind, ist das Grundrecht auf einen selbstbestimmten Tod nicht eingeschränkt
Aber: Frage der Eigenverantwortlichkeit & Freiwilligkeit
P: Steht § 216 im Wertungswiderspruch zur straflosen Teilnahme am Suizide?
P: Ist § 216 vereinbar mit dem Grundrecht auf Sterben?
BGH, Beschl. v. 28.06.2020 -> 6 StR 68/21 = NJW 2020, 3021
normative Betrachtungsweise des Gesamtgeschehens
Tatherrschaft liegt bei normativer Betrachtungsweise beim Sterbewilligen
Lebensnahe Betrachtungsweie
rein naturalistische Betrachtungsweise ist nicht mehr verhältnismäßig
§ 216 wurde verfassungsgemäß und unter Einbeziehung des Grundrechts auf Sterben betrachtet
selbstbestimmtes Sterben muss möglich sein; keine faktische Unmöglichkeit
Wer hat die letztendliche Entscheidung?
Muss auf Dritte zurückgegriffen werden, um von dem Grundrecht Gebrauch zu machen?
Wann ist eine aktive, indirekte Sterbehilfe strafbar
Wenn sie gegen bzw. ohne den Willen des Betroffenen vorgenommen wird oder die Maßnahme medizinisch nicht indiziert ist
Passive Sterbehilfe: Recht des Patienten auf eigenverantwortliche Ablehnung der Maßnahmen
vgl. § 1827 BGB
auch wenn tödlich oder unvernünftig
unabhängig von Art und Stadium der Erkankung, vgl. § 1827 III BGB
Recht des Patienten auf eigenverantwortliche Ablehnung der Maßnahme -> Konsequenz
keine Strafbarkeit wegen Tötung durch Unterlassen
Unerheblich ob Abbruch oder gar nicht erst Aufnehmen der Behandlung (normative Betrachtungsweise)
Weiterbehandlung & entgegenstehender Wille -> rechtswidrige Körperverletzung
Ermittlung des Patientenwillens: Patient ist noch entscheidungsfähig
es zählt nur der aktuell geäußerte Wille
Wenn dieser der Patientenverfügung widerspricht -> Widerruf gem. § 1827 I 3
Ermittlung des Patientenwillens: Patient ist nicht mehr entscheidungsfähig
Entscheidung durch Vertreter
Betreuer der durch das Betreuungsgericht bestellt wurde
Bevollmächtigter kraft Vorsorgevollmacht
Bindung an den Willen des Patienten, vgl. § 1827 I 2, 1829 BGB
Betreuer muss prüfen ob die konkrete Situation durch die Patientenverfügung passt
Es gibt keine Patientenverfügung § 1827 II -> mutmaßlicher Wille
Mutmaßlicher Wille ist nicht erkennbar -> Behandlung nach Indikation
Voraussetzungen Patientenverfügung
vgl. § 1827 I
Schriftform
Einwilligungsfähigkeit
Bestimmtheit -> hohe Anforderungen
Kein Widerruf, vgl. § 1827 I 3
P: Widerruf durch nicht einwilligungsfähige Person?
benötigt der Widerruf als actus contrarius ebenfalls Einwilligungsfähigkeit?
Zweck: Schlechte Situation vermeiden wäre verfehlt, wenn Lebensfreude (+)
Man kann die festgehaltene Situation nicht antizipieren
Natürliche Wille darf nicht außer Acht gelassen werden -> Art.2 GG
natürlicher Widerruf
Empfehlung: Am besten in die Patientenverfüung mit auf nehmen.
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