(P)
Unterschied “Raub” - “räuberische Erpressung”
Abgrenzung “Raub” - “räuberische Erpressung”
Zu -> “schwerer Raub”
B. Betroffen auf frischer Tat
Bb) “Verwenden”
Besitz-erhaltungs-Absicht
-> Messer = Waffe ?
-WAFFE = obj. gef. Gegenstand, der zur “Herbeiführung von Verletzungen geeignet & geschaffen ist”
—> Bei "Messern” nur = Spezialmessern (wie: Springmesser) (+)
—> Hier: (-)
-> Möglicherweise “gefährliches Werkzeug” ?
-DEF: “Werkzeugbegriff” iRd § 250 I Nr. 1a (umstritten) —> bloße Beisichführen = steht unter “Strafe”
(-) Nicht auf gewohnte DEF: zurückgegriffen werden (!)
(—> Hinweis: Unterschiedliche Meinungen !)
abstrakt- objektive- Gefährlichkeit
Verwerndungsvorbehalt
Single-Use-Gegenstände / situationsbedingten konkret-obj.Ansicht (Nicht in Lösung/ h.M. Der LIT.)
= abstrakt-obj.Gef./ Waffenähnlichkeit
—> “Beisichführen Gef.Werkzeug” (+) angenommen wird !
(-) Gegen= Erfordernis “Verwendungsvorbehalts-> nicht iRd § 250 I Nr.1 gefordert wird !
& anderenorts “explizit” genannt wird !
-> Lösung folgt => “abstrakt-obj.Gef./ Waffenähnlichkeit”
—-> weshalb hier: “BEISICHFÜHREN”-gef.Werk. (angenommen wird)
§ 250 II Nr.1 (“Verwenden” eines “gefährlichen Werkzeugs”)
= Durch “späteren Einsatz” gegen “G” - wirkt dieser bereits iSe “Raubquali”? ODER lediglich iRe möglichen § 252 ?
bereits iSe “Raubquali”
Rspr: “Späteres Anwenden” eines “qualifizierten Nötigungsmittels” wirkt sich aus -> ->
(+) “qualifiziert” diesen
LIT: “Qualifikationsmittel” wirkt “nicht rückwirkend” (!) auf “RAUB”
Stellungnahme:
-Rspr = verkürzt ANWENDUNGSBEREICH (d. § 252) erheblich & verkennt,
dass dieser gerade dafür konstruiert wurde (!)
Gefahr der “schweren Gesundheitsschädigung” (§ 250 I Nr. 1c)
= Konkrete Gefahr einer “langwierigen Krankheit” ODER einer “erheblichen Beeinträchtigung” der “Arbeitskraft”.
=> ernstliche, einschneidende und langwierige Beeinträchtigung der GESUNDHEIT “!
(-) Ein Erfolg iSd § 226 NICHT erforderlich !
Hier: Schwere Verletzungen, dauerhaft beeinträchtigte Schulter … (+)
Last changed5 months ago