= als “Angriffs- oder Verteidigungsmittel” zu dienen
(P)
Unterschied “Raub” - “räuberische Erpressung”
Abgrenzung “Raub” - “räuberische Erpressung”
Zu -> “schwerer Raub”
= als “Angriffs- oder Verteidiungsmittel” zu dienen
SUB: “A” trägt “Messer” unmittelbar bei sich (+)
B. Betroffen auf frischer Tat
Bb) “Verwenden”
Besitz-erhaltungs-Absicht
Verwenden = anzunehmen (+), wenn die “Waffe” zumindest zur “Drohung mit Gewalt” eingesetzt wird,
(P) Opfer nicht bemerkt/ wahrnimmt, da nur so “in erhöhte Zwangslage” versetzt werden kann.
Ohne Kenntnis = wirkt NICHt "i.W.d. Zangswirkung” (die Qualifikation setzt voraus: “erhöhten Einschüchterungseffekt”
§ 250 II VAR.1 (-) —> I VAR.1 (+)
Verwenden = BGH: Wahrnehmung des Opfers (gef. Werkzeug/ Waffe) erforderlich.
Ohne Wahrnehmung: Nicht als Drohmittel verwendet (-)
Waffe (+), nur, wenn das “Messer” von seiner Bauart her “für den Kampf” konstruiert wurde (z.B. Kampfmesse / Dolch)
Gef.Werkzeug (+), ja, wenn das “Messer” objektiv dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen und entsprechend “verwendet” wurde.
-> Messer = Waffe ?
-WAFFE = obj. gef. Gegenstand, der zur “Herbeiführung von Verletzungen geeignet & geschaffen ist”
—> Bei "Messern” nur = Spezialmessern (wie: Springmesser) (+)
—> Hier: (-)
-> Möglicherweise “gefährliches Werkzeug” ?
-DEF: “Werkzeugbegriff” iRd § 250 I Nr. 1a (umstritten) —> bloße Beisichführen = steht unter “Strafe”
(-) Nicht auf gewohnte DEF: zurückgegriffen werden (!)
(—> Hinweis: Unterschiedliche Meinungen !)
abstrakt- objektive- Gefährlichkeit
Verwerndungsvorbehalt
Single-Use-Gegenstände / situationsbedingten konkret-obj.Ansicht (Nicht in Lösung/ h.M. Der LIT.)
= abstrakt-obj.Gef./ Waffenähnlichkeit
—> “Beisichführen Gef.Werkzeug” (+) angenommen wird !
(-) Gegen= Erfordernis “Verwendungsvorbehalts-> nicht iRd § 250 I Nr.1 gefordert wird !
& anderenorts “explizit” genannt wird !
-> Lösung folgt => “abstrakt-obj.Gef./ Waffenähnlichkeit”
—-> weshalb hier: “BEISICHFÜHREN”-gef.Werk. (angenommen wird)
§ 250 II Nr.1 (“Verwenden” eines “gefährlichen Werkzeugs”)
= Durch “späteren Einsatz” gegen “G” - wirkt dieser bereits iSe “Raubquali”? ODER lediglich iRe möglichen § 252 ?
bereits iSe “Raubquali”
Rspr: “Späteres Anwenden” eines “qualifizierten Nötigungsmittels” wirkt sich aus -> ->
(+) “qualifiziert” diesen
LIT: “Qualifikationsmittel” wirkt “nicht rückwirkend” (!) auf “RAUB”
Stellungnahme:
-Rspr = verkürzt ANWENDUNGSBEREICH (d. § 252) erheblich & verkennt,
dass dieser gerade dafür konstruiert wurde (!)
Gefahr der “schweren Gesundheitsschädigung” (§ 250 I Nr. 1c)
= Konkrete Gefahr einer “langwierigen Krankheit” ODER einer “erheblichen Beeinträchtigung” der “Arbeitskraft”.
=> ernstliche, einschneidende und langwierige Beeinträchtigung der GESUNDHEIT “!
(-) Ein Erfolg iSd § 226 NICHT erforderlich !
Hier: Schwere Verletzungen, dauerhaft beeinträchtigte Schulter … (+)
§ 250 II Nr.1 (gefährliches Werkzeug)
Zeitpunkt (Beenidigung) = unklar (Verstof gegen Bestimmtheitsgebot)
Kollision mit § 253 (spezieller Anwendungsbereicht)
Klare Abgrenzung erforderlich !
Gesetzlichkeitsprinzip (Art. 103 II GG): Niemand darf für eine Tat bestraft werden, wenn die “VSS” nicht aus dem Gesetz hervorgehen (Bestimmtheitsgebot)
Verlangt: Tatzeitpunkt & Tat-Vss klar & bestimmbar sind !
(P) 251
(P) Verwendung (§ 250 II)
Last changed16 days ago