Buffl

Europarecht FS 4

DR
by Doris R.

Eine zentrale Frage: Gegenüber und wem gilt das Unionsrecht und wie ist es damit anwendbar?

o   Bindung der Staaten an das Unionsrecht = unumstritten

o   Mitgliedstaat

Vertikalverhältnis bzw. umgekehrtes

Vertikalverhältnis

Individuum

 

o   Individuum —> Individuum (Horizontalverhältnis) – nähere Prüfung erforderlich

o   Beantwortet also die Frage, ob Unionsrechtsnorm zur Lösung eines Sachverhaltes vor nationalen Behörden/Gerichten herangezogen werden kann und damit Rechte und Pflichten begründet

o   àim allgemeinen Völkerrecht untypisch

o   Für das Unionsrecht durch das Unionsrecht selbst entschieden -> Rs 26/62 Van Gend & Loos (1963)

o   Union als neue Rechtsordnung (Mitgliedstaaten haben ihr Souveränitätsrecht zu ihren Gunsten eingeschränkt)

o   „eine Rechtsordnung, deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die Einzelnen sind“

o   „Solche Rechte entstehen nicht nur, wenn der Vertrag dies ausdrücklich bestimmt, sondern auch auf den Grund von eindeutigen Verpflichtungen, die der Vertrag den Einzelnen wie auch den Mitgliedstaaten und Unionsorgane auferlegt“

o   „nach dem Geist, der Systematik und dem Wortlaut ist (Art 30 AEUV) dahin auszulegen, dass er unmittelbare Wirkung erzeugt und individuelle Rechte begründet, welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben“

o   „das Ziel (der Verträge) ist die Schaffung eines gemeinsamen Markes, dessen Funktionieren die der (Union) angehörigen Einzelnen unmittelbar betrifft“

o   „dieser Vertrag ist mehr als ein Abkommen, das nur wechselseitige Verpflichtungen zwischen den vertragsschließenden Staaten begründet“

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Doris R.

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